Die Auswirkungen der Altersgutschriften des BVG auf die Beschäftigungschancen älterer Arbeitnehmer. Juni 2011 (B-103)
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1 Wirschafswissenschafliches Zenrum (WWZ) der Universiä Basel Juni 2011 Die Auswirkungen der Alersguschrifen des BVG auf die Beschäfigungschancen älerer Arbeinehmer WWZ Forschungsberich 2011/06 (B-103) George Sheldon, Dominique Cueni
2 Die Auoren: Prof. Dr. George Sheldon, Exraordinarius Forschungsselle Arbeismark und Indusrieökonomik Wirschafswissenschafliches Zenrum der Universiä Basel (WWZ) Peer Merian-Weg 6 CH Basel Telefon: +41(0) george.sheldon@unibas.ch Dominique Cueni, Assisen Forschungsselle Arbeismark und Indusrieökonomik Wirschafswissenschafliches Zenrum der Universiä Basel (WWZ) Peer Merian-Weg 6 CH Basel Telefon: +41(0) dominique.cueni@unibas.ch Eine Publikaion des Wirschafswissenschaflichen Zenrums (WWZ) der Universiä Basel. Diese Publikaion und das in ihr dargeselle Forschungsprojek wurden durch den Förderverein des WWZ finanziell unersüz. WWZ Forum 2011 und des Auors / der Auoren. Eine Reprodukion über die persönliche Nuzung des Papiers in Forschung und Lehre hinaus bedarf der Zusimmung des Auors / der Auoren. Konak: WWZ Forum Peer Merian-Weg 6 CH-4002 Basel forum-wwz@unibas.ch
3 Die Auswirkungen der Alersguschrifen des BVG auf die Beschäfigungschancen älerer Arbeinehmer Mai 2011 Dominique Cueni Forschungsselle für Arbeismark und Indusrieökonomik (FAI) Wirschafswissenschafliches Zenrum Universiä Basel
4 Absrac In der schweizerischen beruflichen Vorsorge werden die Sparguschrifen, wie sie für Arbeinehmer im gesezlichen Minimum zur Bildung eines persönlichen Renenguhabens vorgesehenen sind, mindesens zur Hälfe vom Arbeigeber finanzier. Da diese Mindesguschrifen mi dem Aler der Arbeinehmer anseigen, wird in der Poliik und der Verwalung vermue, dass die Arbeigeber jüngere Bewerber aufgrund der ieferen Lohnnebenkosen bevorzugen, was die Beschäfigungschancen älerer Sellensuchender schmälern würde. Ein solcher Effek wurde nie nachgewiesen und is aus heoreischer Sich auch nich unbeding zu erwaren. Bis anhin war sogar unklar, wie die Alersguschrifen abweichend von den gesezlichen Mindesvorgaben in Wirklichkei ausgesale sind. Diesbezüglich zeig nun eine eigens durchgeführe Erhebung, dass die Guschrifen für einen durchschnilichen Versicheren zwar ewas über dem Minimum liegen, jedoch noch immer vorwiegend an den gesezlichen Alersschwellen anseigen. In einer ersen ökonomerischen Auswerung wurden deshalb Daen von über einer Million Sellensuchenden mi Hilfe eines Regression-Disconinuiy-Designs dahingehend unersuch, wie sich deren Beschäfigungschancen um besage Alersschwellen herum verändern. Anschliessend wurde in einem zweien Schri der Fokus erweier und dieselben Daen mi Hilfe eines modell-basieren Pariionierungsverfahrens unvoreingenommen auf Anzeichen von Alersdiskriminierung durchleuche. Die fraglichen Beschäfigungswirkungen der Alersguschrifen zeigen sich aber weder an den gesezlichen Schwellen selbs, noch wurden Hinweise auf mögliche vorlaufende Effeke gefunden. Sadessen konne eine Ar idealypischer Verlauf der Beschäfigungschancen über Aler und Suchdauer hinweg ausgemach werden.
5 Inhalsverzeichnis 1 Einleiung Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge Überblick zur Alersvorsorge im BVG Die minimalen Alersguschrifen gemäss BVG Erhebung der Ausgesalung der Alersguschrifen Sand der Forschung Modellheoreische Überlegungen Bisherige empirische Evidenz Die poeniellen Beschäfigungseffeke der Alersguschrifen Zwei Ansäze zur Messung der Beschäfigungseffeke Regression-Disconinuiy-Design Modell-basiere rekursive Pariionierung Daen Aufbereiung Variablenauswahl Ergebnisse Regression-Disconinuiy-Design Validiä der Annahmen Beschäfigungseffeke Sensiiviä der Ergebnisse Modell-basiere rekursive Pariionierung Erläuerungen zum Vorgehen Beschäfigungseffeke Schlussberachung Lieraurverzeichnis Anhang
6 1 Einleiung Die klassischen drei Grossrisiken Aler, Invalidiä und Tod werden in der Schweiz über ein Dreisäulenkonzep versicher. Die erse Säule als obligaorische Volksversicherung sicher allen Bürgern den Exisenzbedarf im Unglücksfall. Die darüber hinaus gehende Forführung der gewohnen Lebenshalung soll durch die berufliche Vorsorge in der zweien Säule ermöglich werden. Diese Versicherung is in einer Minimalvariane einzig für Arbeinehmer zwingend vorgeschrieben (Säule 2A). Freiwillige Anschlüsse an eine Vorsorgeeinrichung (so genanne Pensionskassen) sowie weiergehende Vorsorgepläne sind jedoch üblich (Säule 2B). Als drie Säule wird die Selbsvorsorge bezeichne. Über diese läss sich der Versicherungsschuz individuell ausbauen, wobei sie bis zu einem gewissen Grad seuerlich begünsig wird (Säule 3A). Finanzier wird einzig die erse Säule über das Umlageverfahren. Die anderen beiden funkionieren über das Kapialdeckungsverfahren, das die im Vergleich zu den Rennern kleiner werdende Erwerbsbevölkerung weniger sark belase. In diesem Rahmen sellen die Alersguschrifen das jährliche Sparkapial dar, das zur Bildung des individuellen Renenkapials in der zweien Säule einbezahl wird. Die im Bundesgesez über die berufliche Alers-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] fesgelegen Mindesguschrifen seigen hierbei mi dem Aler des versicheren Arbeinehmers über vier Sufen von 0% auf 18% des massgebenden Lohnes an. Da die Arbeigeber mindesens zur Hälfe für die Pensionskassenbeiräge aufkommen müssen, haben sie weniger Lohnprozene an die Pensionskasse zu überweisen, wenn das Durchschnisaler ihrer Miarbeier niedrig is. Aufgrund dieser Unerschiede in den Lohnnebenkosen wird befürche, dass Firmen jüngere Sellenbewerbende äleren vorziehen können. Doch dies muss nich nowendigerweise zureffen. Zahllas is nich gleich Traglas. Viele Arbeinehmer werden freiwillig berei sein zumindes auf einen Teil ihres Lohneinkommens zu verzichen, wenn sie im Gegenzug grosszügigere Pensionskassenleisungen erhalen. Einen Teil der Arbeigeberbeiräge werden sie deshalb freiwillig ragen. Wem die verbleibende Traglas zufäll, wird durch die Elasiziäen des Arbeisangebos und der Arbeisnachfrage besimm. Arbeinehmer sind üblicherweise relaiv sark auf ein Lohneinkommen angewiesen und geographisch weniger mobil als Arbeigeber. Da lezere zudem Arbei durch Kapial subsiuieren können, ragen in der Regel die Arbeinehmer die Lohnnebenkosen, und zwar nabhängig von der relaiven Höhe der Arbeigeber- und Arbeinehmerbeiräge. Uner diesen 1
7 1 Einleiung Bedingungen is zu erwaren, dass die höheren Alersguschrifen primär den Lohn und nich die Beschäfigungschancen älerer Arbeinehmer schmälern werden. Darüber hinaus is bislang noch unbekann, wie die Pensionskassen ihre Alersguschrifen asächlich ausgesale haben und dami, inwiefern die Saffelung der gesezlichen Mindesguschrifensäze überhaup prakische Relevanz ha. Zudem wäre es denkbar, dass einige Arbeigeber den bevorsehenden Ansieg der Lohnnebenkosen bei Sellensuchenden, die bald einer Alerskaegorie mi höheren Guschrifen angehören werden, anizipieren. Dami wäre eine Wirkung der Alerssafflung bereis vor den eigenlichen Alersgrenzen zu erwaren. Uner diesen Voraussezungen werden die möglichen Beschäfigungseffeke nich unbeding an den vier gesezlichen Alersgrenzen zu verzeichnen sein. Sadessen dürfen sie an alernaiven Schwellen aufreen oder gar fliessend einsezen. Dem weigehend ungeache, is die poliische Diskussion um die Abänderung der gelenden Geseze in regem Gange. Allein im Jahr 2007 waren zwei parlamenarische Iniiaiven sowie eine Moion eingegangen, welche enweder die Abschaffung oder die Neugesalung der fraglichen Alerssaffelung verlangen 1. Auch der Bundesra und die verschiedenen Bundesämer sind sich weigehend einig, dass die gelenden Regelungen in der beruflichen Vorsorge mi negaiven Beschäfigungswirkungen für älere Arbeinehmer einhergehen 2. Selbs die Organisaion für wirschafliche Zusammenarbei und Enwicklung [OECD] und die Welbank weisen in einer gemeinsamen Sudie des schweizerischen Dreisäulenkonzeps das sie ansonsen weigehend loben auf eine Benacheiligung älerer Arbeinehmer aufgrund dieser Regelungen hin (Queisser & Vias, 2000, S. 12). Bemühungen um eine Anpassung des Gesezes scheieren bisher einzig an den Mehrkosen, welche die erwogenen Alernaiven mi sich gebrach häen (BSV, 2006, S. 13). Das Thema wird poliisch auch künfig immer wieder für Diskussionen sorgen, da es sich nich befriedigend abhandeln läss, bevor nich der Nuzen einer Neugesalung respekive der Schaden der gelenden Ordnung beziffer und mi den Kosen alernaiver Regelungen verglichen werden können. 1 Dies sind die Moion von Meyer-Kaelin (2007) sowie die parlamenarischen Iniiaiven von Beck (2007) und Robbiani (2007). Vgl. zudem das Posula von Polla (2002), die Sandesiniiaive des Kanons Jura (2004) und das Posula der Frakion CVP/EVP/glp (2005). 2 Vgl. zum Beispiel: Bundesam für Sozialversicherungen [BSV] (2006), Saassekrearia für Wirschaf [SE- CO], BSV und Bundesam für Gesundhei [BAG] (2005, S. 33f.), BSV und SECO (2005, S. 34ff.) oder Bundesam für Saisik [BfS] (2008e, S. 12). 2
8 1 Einleiung Ziel des vorliegenden Projekes is es darum, die Auswirkungen der Alersguschrifen des BVG auf die Beschäfigungschancen älerer Sellensuchender zu quanifizieren. Da sich nich fessellen läss, wie die Alersguschrifen für einzelne offene Sellen ausgesale sind (resp. waren), kann der Zusammenhang zwischen Guschrifen und Beschäfigungschancen nich direk modellier werden. Sellverreend wird deshalb unersuch, ob grössere Veränderungen in den mileren Guschrifensäzen der Versicheren einen Einfluss auf die durchschnilichen Ansellungschancen der Sellensuchenden haben. Wie erwähn blieb die Ausgesalung der Guschrifensäze durch die Pensionskassen bislang unerforsch. Deshalb wurde diese hier zunächs in einer eigens durchgeführen Erhebung ermiel. Wie sich zeig, simmen die mileren Guschrifensäze, insbesondere was die Posiion aber auch was die Höhe der Alerschwellen angeh, relaiv gu mi den gesezlichen Mindesvorgaben überein. Deswegen wurden die Veränderungen in den Beschäfigungschancen in einer ersen Schäzung zunächs geziel an den vier Alersschwellen der gesezlichen Alersguschrifen berache. Mi Hilfe eines Regression-Disconinuiy-Designs wurden sämliche bei einem Regionalen Arbeisvermilungszenrum (RAV) zwischen Januar 1999 und Januar 2008 regisrieren Episoden von Sellensuche ökonomerisch ausgewere. An keiner der Alersschwellen zeigen sich jedoch sichhalige Hinweise auf die fraglichen Beschäfigungswirkungen. Das mögliche Besehen alernaiver Alersschwellen und vorlaufender Effeke wurde anschliessend in einer zweien Schäzung aufgegriffen. Im selben Daensaz wurde über ein modell-basieres rekursives Pariionierungsverfahren enlang des Alers der Sellensuchenden nach abrupen Veränderungen in deren Beschäfigungschancen gesuch. Die hierbei gefundenen Schwellen lassen indes genauso wenig Hinweise auf eine negaive Beschäfigungswirkung der Regelungen des BVG erkennen. Dafür läss sich aus den Resulaen ein allgemeines Bild der Abhängigkei der Beschäfigungschancen vom Aler der Sellensuchenden gewinnen. Im folgenden zweien Abschni werden die für die Problemsellung relevanen Aspeke der beruflichen Vorsorge näher berache. Die Ensehung und die gesezlichen Grundlagen des Vorsorgesysems werden dargesell, bevor die Resulae zur Erhebung der prakischen Ausgesalung der Alersguschrifen präsenier werden. Der drie Abschni gib den akuellen Sand der Forschung über den Zusammenhang zwischen Lohnnebenkosen und Beschäfigungschancen wieder, wobei modellheoreische aber auch empirische Erkennnisse vorge- 3
9 1 Einleiung sell werden. Auf diesen basierend wird beschrieben, wie die poeniellen Beschäfigungseffeke der Alerssaffelung der BVG-Guschrifensäze heoreisch aussehen müssen. Im vieren Teil der Arbei werden nacheinander die beiden Schäzmehoden erläuer, welche zur Messung der Beschäfigungseffeke verwende werden. Es wird gezeig, wie sie funkionieren, wie sie zu inerpreieren sind und wo sie im hiesigen Zusammenhang ihre Vor- und Nacheile haben. Anschliessend werden im fünfen Abschni die zur Schäzung verwendeen Daen der Arbeisvermilung und Arbeismarksaisik [AVAM] vorgesell. Neben deren Erhebung und Aufbereiung, wird auch deren Zuverlässigkei diskuier. Der sechse Teil gib wiederum nacheinander die auf diesen Daen basierenden Schäzergebnisse aus den beiden zuvor beschriebenen Verfahren wieder. Verwendee Modellspezifikaionen, Koeffizienenschäzungen und Modellvorhersagen werden berache. Schliesslich werden die Ergebnisse im sieben Teil dieser Arbei bezüglich der anfangs gesellen Forschungsfrage verglichen, worauf Schlussfolgerungen gezogen und mögliche Erklärungsansäze gegeben werden. 4
10 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge In diesem Abschni wird zunächs eine kurze Übersich zur Einführung des BVG und dem ihm zugrunde liegenden Alersvorsorgemodell gegeben. Danach wird gezeig, wie die Alersguschrifen im gesezlichen Minimum auszusehen haben. Schliesslich werden die Resulae der eigenen Erhebung präsenier, die zeigen, wie die Pensionskassen ihre Vorsorgepläne asächlich ausgesale haben und Aufschluss über die mileren Guschrifensäze der Versicheren geben. 2.1 Überblick zur Alersvorsorge im BVG Das in der schweizerischen Bundesverfassung [BV] fesgehalene Ziel der beruflichen Vorsorge is es, den versicheren Arbeinehmern zusammen mi der Alers-, Hinerlassenen- und Invalidenversicherung [AHV, IV] die Forsezung der gewohnen Lebenshalung in angemessener Weise zu ermöglichen (Ar. 113 Abs. 2 Bs. a BV) 3. Lange vor dem Inkrafreen des aufgrund dieses Arikels enworfenen BVG am 1. Januar 1985 waren viele Arbeinehmer vorsorgeversicher. Bereis im 19. Jahrhunder, aufgrund der Seuerbefreiung für Vorsorgegelder, vermehr jedoch ers nach dem ersen Welkrieg, ensanden zahlreiche Vorsorgeeinrichungen, welche die unerschiedlichen Risiken über individuell ausgesalee Vorsorgesyseme abdecken (Seler, 2009). Die vorhandenen Srukuren gal es bei der Einführung des BVG zu berücksichigen. So wurde es als Rahmengesez mi Mindesanforderungen konzipier, das für eine heerogene Gruppe besehender und neuer Vorsorgeeinrichungen gelen konne. Mi dem BVG sollen primär drei Ziele erreich werden: Ersens sollen sämliche verbleibende nichversichere Arbeinehmer erfass werden. Zweiens gal es sicherzusellen, dass die Vorsorgeeinrichungen sämliche der drei relevanen Risiken abdecken und driens wolle man jedem Versicheren ein gesezliches Minimum an Schuz garanieren (Binswanger, 1986, S. 79ff.). Die Vorsorgeeinrichungen blieben in der Gesalung ihrer Vorsorgesyseme jedoch weierhin frei und 3 Der versichere Personenkreis der ersen Säule is in Ar. 1a des Bundesgesezes über die Alers- und Hinerlassenenversicherung [AHVG] fesgehalen, derjenige der zweien in Ar. 2 BVG sowie Ar. 1j der Verordnung über die berufliche Alers-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]. Wer nich obligaorisch im BVG versicher is, kann sich diesem freiwillig unersellen (Ar. 4 BVG). Was angemessen bedeue, wird in BVV 2 Ar. 1 geregel. 5
11 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge konnen auch Versicherungsleisungen anbieen, welche über das BVG-Obligaorium hinausgehen so wie dies auch heue noch der Fall is. Ab dem Jahr 2004 wurde mi dem Inkrafreen der ersen BVG-Revision uner anderem der Schuz iefer Einkommen verbesser und die Mindesvorgaben bezüglich der Verzinsung der Guhaben sowie der Höhe der Alersrenen gelocker 4. Vereinfach funkionier das Alersvorsorgemodell des BVG, das im nächsen Unerkapiel noch näher vorgesell wird, wie folg: Ab dem 25. Alersjahr beginn für die Versicheren der Sparprozess, bei dem sie in ihren Pensionskassen bis hin zur Pensionierung ein Alersguhaben ansparen, welches bei erreichen des Renenalers ungefähr dem fünffachen ihres lezen beiragspflichigen Jahreslohnes ensprechen soll 5. Während dieser Zei schreiben die Pensionskassen jährlich mindesens die gesezlich fesgelegen alersabhängigen Alersguschrifen sowie den vom Bundesra fesgelegen Mindeszins (sei 2009 bei 2%; Ar. 12 Bs. e BVV 2) den Konen ihrer Kunden gu. Die Alersguschrifen werden im Normalfall über Lohnabzüge und Arbeigeberbeiräge finanzier, während die Zinsen durch im vorgeschriebenen Rahmen geäige Kapialanlagen erwirschafe werden 6. Ab erreichen des Pensionsalers seh den Versicheren eine Alersrene zu, deren jährliches Minimum sich gemäss BVG aus der Muliplikaion des angesparen Alersguhabens mi dem sogenannen Umwandlungssaz 7 besimm. Diese Ar der Renenberechnung wird als Beiragsprima bezeichne und gil für ungefähr vier von fünf Versicheren. Das resliche Fünfel unerseh dem Leisungsprima, in dem die Rene noch ses dieselben gesezlichen Mindes- 4 Die Revision ra in drei Eappen auf den 1. April 2004, den 1. Januar 2005 sowie den 1. Januar 2006 in Kraf. Um den Versicherungsschuz iefer Einkommen auszubauen, wurde eine Einrisschwelle eingeführ und der Koordinaionsabzuges herabgesez (vgl. Kapiel 2.2). Weier wurde der Mindeszinssaz flexibilisier, eine sufenweise Herabsezung des Umwandlungssazes beschlossen sowie das Renenaler der Frauen auf 64 Jahre erhöh (Bundesra der Schweizerischen Eidgenossenschaf, 2000, vgl. auch Schönholzer Dio, 2003, S. 342ff.). 5 Dies gil uner den vereinfachenden Annahmen, dass sich der beiragspflichige Lohn analog den Zinsen enwickel und keine der zum Teil noch gelenden Übergangsregelungen anwendbar sind. 6 Grenzwere für Invesiionen in einzelne Anlagen und Anlagekaegorien sind im 3. Abschni des 4. Kapiels des BVV 2 vorgegeben. Dor is beispielsweise fesgehalen, dass in Akien einer einzelnen Schweizer Unernehmung maximal 10% des Vermögens invesier werden darf, in solche einer ausländischen Firma 5% und in Akien als Anlagekaegorie maximal 50% (Ar. 54 Bs. d und g, sowie Ar. 55 Bs. c BVV 2). 7 Der Umwandlungssaz lieg im Jahr 2011 bei 6.95% für Männer (Jahrgang 1946) und bei 6.9% für Frauen (Jahrgang 1947; Bs. a der Schlussbesimmungen der Änderungen vom 18. Augus 2004 des BVV 2 sowie Ar. 62c BVV 2). Er wird bis ins Jahr 2014 auf 6.8% für Mann und Frau gesenk (Ar. 14 BVG). 6
12 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge anforderungen erfüllen muss, nun aber als fixer Prozenaneil des lezen versicheren Lohnes definier wird (Bundesam für Saisik [BfS], 2008a, S. 13). Im Leisungsprima ragen dami nich mehr die Versicheren, sondern die Pensionskassen das Anlagerisiko für die Ersparnisse. Gemessen am lezen beiragspflichigen Lohn, mach die Alersrene im BVG-Minimum ewa 34% 8 aus, wobei dieser Wer je nach Lohn- und Zinsenwicklung schwanken kann und während den noch gelenden Übergangsregelungen höher lieg. Für das Jahr 2006 wurden in der Schweiz rund Pensionskassen mi ca. 3.4 Millionen Versicheren und ewa 0.9 Millionen Renenbezügern regisrier. Das von den Kassen verwalee Vermögen belief sich auf rund CHF 583 Milliarden und lag so ca. 20% über dem Bruoinlandproduk [BIP] dieses Jahres (BfS, 2008a, S. 9ff.; BfS, 2008b, S. 21). Eine durchschniliche Kasse bereue dami Vermögen von knapp CHF 216 Millionen. Invesier hae sie es vorwiegend in Obligaionen (ca. 37%), Akien (ca. 29%) und Immobilien (ca. 14%; BfS, 2008a, S. 15). Bezüglich der fraglichen Beschäfigungseffeke is es wichig feszuhalen, dass diese lezlich von den Alersguschrifen und nich von den Arbeinehmer- und Arbeigeberbeirägen ausgehen werden. Sind nämlich die Guschrifen nach dem Aler der Versicheren gesaffel, so sind selbs nominell alersunabhängige fixe Sparbeiräge von der Alerssrukur der Versicheren abhängig: Da eine Pensionskasse mindesens gleichviel, endenziell aber eher mehr Alersguschrifen zu enrichen ha, wenn das durchschniliche Aler ihrer Versicheren seig, muss sie zur Finanzierung des zusäzlichen Aufwandes ihre Prämien erhöhen 9. Wird 8 6.8% (Umwandlungssaz) 500% (des koordinieren Lohnes als Alersguhaben) 9 Ewas anders is die Siuaion, wenn die Alersguschrifen über Kapialerräge mifinanzier werden, was a priori nich ausgeschlossen werden kann: Überseigen die erzielen Rendien die nowendige Verzinsung der Alersguhaben, lassen sich diese zusäzlich zur Subvenionierung der Guschrifen verwenden. Dadurch hängen die Beiräge nich mehr ausschliesslich von den Guschrifen ab, was eine mildernde Wirkung auf die möglichen Beschäfigungseffeke gesaffeler Alersguschrifen haben kann. Eine solche Siuaion dürfe in der Praxis jedoch kaum vorkommen. Bei rund drei Vierel der Arbeinehmer kann aufgrund der Resulae der Erhebung eine Subvenionierung der Beiräge ausgeschlossen werden. Wie dor gezeig wird, is im Beiragsprima lediglich bei 7.2% der Versicheren ungewiss, ob die Guschrifen ausschliesslich aus den Beirägen finanzier wurden. Zusammen mi den 20.6% der im Leisungsprima versicheren, können poeniell also höchsens die Beiräge jedes vieren Versicheren subvenionier werden. Wie in Anhang III ausgeführ wird, dürfen auch nur wenige Pensionskassen langfrisig genügend Erräge erzielen, um nach Abzug der Zinsaufwände noch einen Teil der Alersguschrifen mi diesen finanzieren zu können. 7
13 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge davon ausgegangen, dass dieser Zusammenhang den Arbeigebern bewuss is, wird deren Einsellungspoliik unabhängig davon sein, ob sie einheiliche Beiragssäze zu enrichen haben oder nich. Is ihnen dieser Zusammenhang unbekann, wird sich dies späesens im Zuge einer allfälligen Prämienerhöhung ändern. Für die fraglichen Beschäfigungseffeke wird die Gesalung des Beiragssysems dami höchsens kurzfrisig und in Einzelfällen relevan sein. Enscheidend bleiben ses die Guschrifen. Um zu klären, wie die Beschäfigungseffeke poeniell aussehen müssen, gil es darum im Folgenden zu eruieren, wie die Pensionskassen ihre Guschrifensyseme ausgesale haben. Die gesezlichen Mindesvorgaben die hierbei beache werden müssen, werden im nächsen Abschni dargeleg. Die Resulae der eigenen Erhebung im übernächsen Abschni zeigen dann, wie die Guschrifen- und Beiragssyseme der Pensionskassen asächlich aussehen. 2.2 Die minimalen Alersguschrifen gemäss BVG Die Unergrenze für die Alersguschrifen berechne sich nach BVG als Prozensaz des beiragspflichigen, so genann koordinieren Jahreslohnes. Das hierbei massgebende Einkommen wird analog dem AHV-Lohn als Engel für in unselbsändiger Sellung auf besimme oder unbesimme Zei geleisee Arbei definier (Ar. 5 AHVG). Da die erse Säule bereis eine exisenzsichernde Grundrene garanier, muss in der zweien nur ein Teil des Lohnes versicher werden, um die Forführung der gewohnen Lebenshalung zu gewährleisen. Der beiragspflichige Lohn besimm sich deshalb über eine Koordinaion mi der ersen Säule. Den Pensionskassen bleib es diesbezüglich jedoch freigesell, auch über die gesezlichen Vorschrifen hinausgehende Lohnaneile zu versichern (so genannes Über- und Unerobligaorium), was sie auch rege un (vgl. z.b. Swisscano, 2008, S. 58). Um den minimalen koordinieren Jahreslohn nach BVG zu ermieln, wird das massgebende Einkommen sowohl nach oben als auch nach unen beschränk. So wird im BVG-Minimum einerseis lediglich jener Teil des Einkommens zur Berechnung der Beiräge verwende, der Falls dies doch einmal der Fall sein solle, werden die fraglichen Beschäfigungswirkungen dadurch nur dann veränder, wenn die Guschrifensäze der einzelnen Alerssufen unerschiedlich sark gesenk werden. Ansonsen führen die ieferen Lohnnebenkosen lediglich zu einer Erhöhung des Beschäfigungsniveaus, während die relaiven Ansellungschancen der Bewerber unveränder bleiben. Da bereis die Subvenionierung der Guschrifen durch Kapialerräge eher selen sein wird, dürfe deren Einfluss auf die Beschäfigungswirkung der Saffelung der Alersguschrifen vernachlässigbar klein sein. 8
14 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge das maximal renenbildende Einkommen der AHV nich überseig (akuell CHF 83' ). Andererseis wird das massgebende Einkommen um einen nich versicheren Freiberag, den so genanne Koordinaionsabzug, reduzier (akuell bei CHF 24' ). Wenn das massgebende Einkommen den Koordinaionsabzug nur knapp überseig, werden der koordiniere Lohn und mi diesem auch die späere Rene unbedeuend klein. Um solche Fälle zu verhindern, wurde mi der ersen BVG-Revision eine so genanne Einrisschwelle eingeführ (akuell bei CHF 20' ). Lieg der Jahreslohn eines Versicheren zwischen dieser Schwelle und dem Koordinaionsabzug, besimm sich sein koordinierer Lohn als Differenz der beiden Were. Dami beräg der kleinsmögliche koordiniere Lohn nach BVG heue CHF 3'480.- und der maximal obligaorisch zu versichernde CHF 59' , was den massgebenden Einkommen von CHF 20'880.- resp. CHF 83'520.- ensprich. Die prakische Bedeuung der Obergrenzen für die Besimmung des koordinieren Jahreslohnes is eher gering. Wie die Vereilung der Bruoerwerbseinkommen zeig, lieg die grosse Mehrhei der Löhne in der Schweiz unerhalb der gesezlichen (minimalen) Schranke. Lediglich ewa 30% der Erwerbsäigen weisen einen Lohn auf, der diese Grenze überseig (BfS, 2009b). Für die reslichen 70% der Versicheren ha die gesezliche Obergrenze dami keine Bedeuung. Weier verwendee im Jahr 2002 rund die Hälfe aller Pensionskassen eine gegenüber der gesezlichen mindesens doppel so hohe Grenze für den koordinieren Lohn oder 10 Dies ensprich dem 72-fachen des Mindesberages der vollen monalichen AHV-Rene (Ar. 8 Abs. 1 BVG), die ihrerseis als das 5.5-fache des sogenannen Renenindex definier is (Ar. 34 Abs. 5 AHVG). Lezerer dien als gemeinsame Basis zur Besimmung verschiedener Eckwere des schweizerischen Sozialversicherungssysems, die jeweils als ein Mehrfaches des Indexes definier sind. Der Renenindex selbs wird als arihmeisches Miel eins Lohn- und eines Preisindexes berechne (Ar. 33er Abs. 2 AHVG). Mi dessen Neufessezung, die üblicherweise alle zwei Jahre auf Beschluss des Bundesraes erfolg, werden die ensprechenden Eckwere simulan und einheilich der Enwicklung von Löhnen und Preisen angepass (Ar. 33er und Ar. 34 AHVG). Im Jahr 2011 lag der Renenindex bei Punken (Ar. 4 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisenwicklung bei der AHV/IV/EO). 11 Das 21-fache des Mindesberages der vollen AHV-Rene (Ar. 8 Abs. 1 BVG). 12 Das 18-fache des Mindesberages der vollen AHV-Rene (Ar. 8 Abs. 2 BVG). 13 Was mindesens dem 3-fachen und höchsens dem 51-fachen des Mindesberages der vollen AHV-Rene ensprich. 9
15 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge verzichee gänzlich auf eine solche Schranke 14 (BfS, 2004, S. 80). Tendenziell werden dies jene Pensionskassen sein, welche Arbeinehmer versichern, deren Löhne asächlich eilweise die gesezliche Grenze überseigen was die Bedeuung der Obergrenzen weier relaivier. Der Koordinaionsabzug hingegen is von grösserer prakischer Bedeuung. Im Jahr 2002 gal dessen (maximale) Höhe nach BVG für rund 60% der Versicheren, bei gu 10% enfiel dieser und für die reslichen 30% wurde die Unergrenze des beiragspflichigen Lohnes auf alernaive Weise ermiel (BfS, 2004, S. 78). Nich erreich wird die gesezliche Einrisschwelle nur relaiv selen (v.a. bei Teilzeierwerb). So verdienen lediglich 16% der Arbeinehmer weniger als CHF 26'000.- pro Jahr (BfS, 2009b) 15. Is der koordiniere Lohn besimm, werden die nach BVG im Minimum zu enrichenden Alersguschrifen als Prozensaz aus diesem ermiel. Dabei seig der Teil des koordinieren Lohnes, welcher mindesens in das Alersguhaben einbezahl werden muss, uner der akuellen Regelung ab dem 25. Alersjahr nach jeweils zehn weieren Alersjahren an. Tabelle 2-1 zeig diese Alerssaffelung der Guschrifensäze wie sie in Ar. 16 BVG vorgegeben is 16. Während die Saffelung der Säze für Mann und Frau vor der ersen BVG-Revision noch unerschiedlich war, is sie heue bis auf das abweichende Renenaler (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) idenisch. In welche Sufe ein Mann respekive eine Frau mi gegebenem Jahrgang in einem besimmen Kalenderjahr fäll, kann den Tabellen I und II in Anhang II ennommen werden. In der Tabelle mi den Angaben zu den Frauen sind als Folgen der ersen BVG-Revision ab dem Jahr 2005 auch die Anpassung der Alersschwellen, die Verschiebung des Renenalers sowie die Übergangsregelungen für die Jahrgänge 1942 und 1943 zu erkennen. 14 Im Zuge der ersen BVG-Revision wurde milerweile eine für die Pensionskassen verbindliche maximale Obergrenze für den versicherbaren Lohn eingeführ (akuell bei CHF 835'200.-). Dies geschah jedoch derar grosszügig, dass nur sehr wenige Versichere beroffen sein dürfen. 15 Der Berag von CHF 26'000.- wurde gewähl, da keine deailliereren Daen vorliegen. Zudem is das Einkommen von ca. 10% der Erwerbsäigen nich bekann (BfS, 2009b). 16 Das massgebende Aler der Versicheren wird im BVG als Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Gebursjahr besimm (Ar. 13 BVV 2). Auch hier seh es den Pensionskassen frei, das Aler der Versicheren auf andere Weise zu besimmen, solange die gesezlichen Mindesleisungen eingehalen werden. Wie eine Durchsich zufällig ausgewähler Vorsorgereglemene rasch zeige, dürfe dies jedoch so gu wie nie der Fall sein, weswegen diese Möglichkei hier nich weier verfolg wird. 10
16 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge Tabelle 2-1: Die sei 1. Januar 2005 gelende Alerssaffelung der Guschrifensäze im BVG Aler von bis /65 Guschrifensaz in % des koordinieren Lohnes Das uner den gelenden Mindesvorschrifen nach 40 Beiragsjahren angespare Alersguhaben ensprich ungefähr 500% des lezen koordinieren Lohnes. Exak gil dies jedoch nur, wenn sich der versichere Lohn jährlich um gleich viele Prozene erhöh, wie das bereis einbezahle Alersguhaben verzins wird was nich realisisch is, aber eine grobe Idee über die Grössenordnung des Sparziels im BVG gib (vgl. BSV, 2008). Uner dieser Voraussezung beräg das Alersguhaben im Obligaorium nach den ersen zehn Beiragsjahren 70% des lezen koordinieren Lohnes. Danach kommen jeweils in zehn weieren Jahren zunächs 100%, dann 150% und schliesslich 180% hinzu, womi sich das im gesezlichen Minimum angepeile Guhaben lezlich auf 500% beläuf. 2.3 Erhebung der Ausgesalung der Alersguschrifen Eben wurde gezeig, wie die minimalen Alersguschrifen nach BVG berechne werden. Nun gil es zu klären, wie die Pensionskassen ihre Alersguschrifen aufgrund dieser Vorgaben asächlich ausgesale haben. Um Aufschluss über die poeniellen Beschäfigungseffeke der Guschrifen zu erhalen, soll geklär werden, an welchen Alersschwellen diese im Miel (über alle Versicheren) um wie viele Prozenpunke anseigen. Hierüber geben jedoch keine der bisherigen Erhebungen Auskunf. So genügen weder die Angaben aus den Vollerhebungen des BfS, noch jene aus den Teilerhebungen der Swisscano Asse Managemen AG [Swisscano] oder der Hewi Associaes SA [Hewi] den hiesigen Anforderungen. Einzig die Sudien von Hewi enhalen neben Daen zu den erhobenen Beirägen auch solche zu den geäigen Alersguschrifen. Da aber auch diese nich ausführlich genug sind, musse eine eigene Erhebung durchgeführ werden. In dieser wurde für jeden beracheen Vorsorgeplan zunächs ermiel für wie viele Versichere er gil. Anschliessend wurde jeweils separa für die Arbeinehmer- und Arbeigeberbeiräge sowie die Alersguschrifen fesgehalen, an wel- 11
17 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge chen Alersschwellen sie um wie viele Prozenpunke anseigen. Dami läss sich nun zeigen, wie die Alersguschrifen für einen durchschnilichen Versicheren in der Schweiz aussehen. Die Erhebung wurde im Herbs 2009 durchgeführ. Eine Lise aller 121 berücksichigen Pensionskassen finde sich in Anhang I. Insgesam konnen die Vorsorgepläne von über 1.4 Mio. Versicheren abgedeck werden, womi die Sichprobe ewa 42% der Grundgesamhei aller Versicheren umfass. Da primär grössere Pensionskassen erfass wurden und kleinere, die of nur gerade das gesezliche Minimum abdecken, unerverreen sind, würden die Were zu den Beirägen und Guschrifen in einer Vollerhebung wohl endenziell noch ewas särker die BVG-Mindesvorschrifen widerspiegeln. Obwohl die Resulae dami nich uneingeschränk repräsenaiv sind, dürfen die Abweichungen nich allzu gross sein. Wie Tabelle 2-2 zeig, is zumindes die Aufeilungen der Versicheren in die beiden Primae für die Sichprobe und die Grundgesamhei prakisch idenisch. Tabelle 2-2: Eckdaen zur eigenen Erhebung Prima Bezugsgrösse PK-Saisik* Grundgesamhei 2006 eigene Erhebung Sichprobe 2009 Abdeckung Beiragsprima Leisungsprima beide Primae Versichere 2'733'965 80% 1'132'915 79% 41% Kassen 2'350 88% 97 80% 4% Versichere 697'886 20% 294'269 21% 42% Kassen % 24 20% 8% Versichere 3'431'851 1'427'184 42% Kassen 2' % * BfS 2008a Wie sich während der Erhebung rasch zeige, werden die Arbeinehmer- und Arbeigeberbeiräge in beiden Primaen ses reglemenarisch fesgeleg, während die zu enrichenden Alersguschrifen nur in Vorsorgeplänen mi Beiragsprima durchwegs explizi fesgehalen sind. Im Leisungsprima werden of bloss die Beiräge sowie Nachzahlungen bei allfälligen Lohnerhöhungen definier. Dass diese direk den Alerskonen der Versicheren gugeschrieben werden, is zwar anzunehmen, Ausnahmen können aber nich ausgeschlossen werden. Anders als im Beiragsprima häng die Alersrene im Leisungsprima nich vom angesparen Alersguhaben und dami auch nich direk von den über die Jahre enricheen Alersguschrifen ab, sondern besimm sich üblicherweise aus der Anzahl der Beiragsjahre und dem lezen massgebenden Einkommen. Dadurch komm den individuellen Alerskonen eine wesenlich geringere Bedeuung zu als im Beiragsprima. Dennoch müssen auch im Leisungsprima die gesezlich vorgeschriebenen Minimalleisungen jederzei erbrach werden können 12
18 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge (z.b. im Ausris- oder Schadensfall). Konne während der Erhebung nich geklär werden, ob und wie sich die Beiräge einer Leisungsprimaskasse von deren Alersguschrifen unerscheiden, wurden die beiden Grössen gleichgesez. Aufgrund der vorangegangenen Überlegungen sowie der geringeren Bedeuung des Leisungsprimas, dürfen die dadurch ensehenden Verzerrungen vernachlässigbar sein. Der Einfachhei halber wird auch auf die begriffliche Unerscheidung zwischen den (eindeuig besimmbaren) Alersguschrifen des Beiragsprimas und den (eilweise nur als Indikaor für diese zu deuenden) Beirägen des Leisungsprimas im Folgenden mehrheilich verziche. Tabelle 2-3: Aneil der Versicheren nach Prima, Ar des Verlaufs der Guschrifen und der Beiräge in der eigenen Erhebung Prima Alersguschrifen Sparbeiräge Arbeigeber Arbeinehmer gesaffel linear fix gesaffel 89.6% - 2.5% gesaffel 92.7% linear - 0.3% - fix % Beiragsprima (79.4%) gesaffel % linear 2.2% linear - 1.0% - fix % gesaffel 0.3% - - fix 5.1% linear fix % Leisungsprima (20.6%) beide Primae gesaffel (17.1%) gesaffel 10.7% - 6.4% linear (13.5%) linear % - fix (69.4%) fix % gesaffel (77.8%) gesaffel 73.6% - 4.2% linear (3.8%) linear - 3.8% - fix (18.4%) fix % ( ) Die ensprechenden Prozensäze wurden z.t. aus den Weren für die Beiräge abgeleie. Eine erse Übersich in welchen Guschrifen- und Beiragssysemen sich die erfassen Versicheren befinden, is in Tabelle 2-3 gegeben. Diese zeig die Aneile der Versicheren in der Sichprobe aufgeeil nach Prima des Vorsorgeplans und Verlauf der Guschrifen- und Beiragssäze. Da sich im Beiragsprima sowohl die Alersguschrifen wie auch die Arbeinehmer- und Arbeigeberbeiräge ses genau besimmen lassen, kann der Aneil der Versicheren nach Verlaufsar der Guschrifen dor weier nach Verlaufsar der Beiräge unereil werden. Die Angaben zu den Guschrifen im Leisungsprima sind dagegen mi gewisser Vorsich zu inerpreieren. Wie erwähn, wurden sie primär aus den Beirägen abgeleie. Bei den Verlaufsaren bedeue fix, dass die Guschrifen und Beiräge ab einem besimmen Aler (einer 13
19 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge Einrisschwelle ) als konsaner Prozensaz des Einkommens erhoben respekive gugeschrieben werden 17. Gesaffel is deren Verlauf, wenn zwei oder mehr Alerskaegorien mi unerschiedlichen Guschrifen- respekive Beiragssäzen definier sind. Werden die beiden Grössen linear erhöh, seigen sie ab einem gewissen Aler in gleich bleibenden Alersabsänden um eine konsane Anzahl von Prozenpunken an, bis sie gegebenenfalls ein Maximum erreichen. Wie zu sehen is, sind über neun von zehn Versicheren im Beiragsprima in Vorsorgeplänen mi gesaffelen Alersguschrifen. Dagegen erhäl lediglich jeder zwanzigse fixe und gar nur jeder fünfzigse linear anseigende Guschrifen. Die Aufeilung der Beiräge zeig, dass nur wenige Pensionskassen die ihnen gewähre Freihei bei der Finanzierung der Leisungen nuzen. So sind beispielsweise bei 89.6% aus den 92.7% der Versicheren, die gesaffele Alersguschrifen erhalen, zusäzlich auch die Arbeinehmer- und Arbeigeberbeiräge gesaffel. Insgesam simmen im Beiragsprima gar bei 95.4% der Versicheren die Verlaufsaren aller drei Grössen überein 18. Es zeig sich, dass in den 92.8% der Fälle, in denen neben der Verlaufsar auch die Anzahl der Alersschwellen zwischen Guschrifen und Beirägen übereinsimm, ersere ses der Summe der lezeren ensprechen. Dami simmen im Beiragsprima also nur bei 7.2% der Versicheren die individuellen Arbeinehmer- und Arbeigeberbeiräge nich mi den erhalenen Guschrifen überein 19. Ineressan is auch, dass beide Sparbeiräge mi 1.3% insgesam gleich of linear erhoben werden, jene der Arbeigeber mi 8.8% jedoch deulich öfer fix sind als jene der Arbeinehmer mi 5.2%. Dies kann neben dem aus der hiesigen Fragesellung nahe liegenden Grund der Vermeidung von Diskriminierung älerer Sellensuchender, auch eine Massnahme zur Gleichbehandlung der Angesellen sein, mi dem Ziel, jüngere bezüglich der Lohnnebenleisungen nich zu benacheiligen. Der ewas erhöhe Aneil an fixen Arbeigeberbeirägen, zeig sich auch im Leisungsprima. Dor is diese Beiragsar jedoch vorherrschend und gil für rund 70% der Versicheren. Dies rühr daher, dass im Leisungsprima die künfige Alersrene als Prozensaz des versicheren Lohnes berechne und üblicherweise mi jedem Beiragsjahr um einige Prozenpunke erhöh wird. Ein fixer Beiragssaz is dami die direkese Form der Finanzierung. Da sich der Lohn 17 Ein fixer Guschrifensaz müsse bei einem Sparziel von 500%, einer Beiragsdauer von 40 Jahren und denselben vereinfachenden Annahmen wie zuvor im Minimum 12.5% beragen % (gesaffel) + 1.0% (linear) + 4.8% (fix) = 95.4% 19 In 2.1% der Fälle läss sich dies auch direk am Verlauf der drei Grössen erkennen. So is es auf individueller Basis zum Beispiel nich möglich, aus fixen Sparbeirägen nach Aler gesaffele Guschrifen zu finanzieren, wie dies die Vorsorgepläne von 0.3% der Versicheren vorsehen. 14
20 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge of posiiv mi der Ansellungsdauer eines Arbeinehmers enwickel und die Alersrene im Leisungsprima im Normalfall vom lezen Verdiens vor der Pensionierung abhäng, sind auch linear anseigende Beiragssäze, mi denen die späeren (höheren) Löhne särker zu Buche schlagen, mi ewas über 13% nich unüblich. Dennoch dürfen gesaffele Guschrifen ewas häufiger sein als lineare, da die Arbeinehmerbeiräge von ewa 17% der Versicheren gesaffel sind. Über beide Primae gesehen erhalen rund 78 % der Versicheren gesaffele Alersguschrifen, ewas über 18% fixe und gegen 4% lineare. Aneil Versichere, deren Guschrifen- resp. Beiragssaz im angegebenen Alersjahr eine Änderung aufweis 0% 20% 40% 60% 80% 100% Leisungsprima Beiragsprima 76% 63.7% 65.3% 62.2% Aler Abbildung 2-1: Die Posiion der Alersschwellen Dami is nun klar, wie die Verläufe der Beiräge und Guschrifen in den Vorsorgeplänen der Versicheren aussehen. Noch unbekann is jedoch, wo sich die Alersschwellen der Guschrifensäze genau befinden. Die Anzahl der Schwellen häng dabei jeweils von der Verlaufsar der Guschrifen ab: Sind diese gesaffel, weisen sie mindesens zwei, endenziell aber eher mehr Alersschwellen auf. Sind sie fix, exisier lediglich eine Einrisschwelle, und werden sie linear erhöh, finden sich mehrere gleich hohe Schwellen in regelmässigen Alersabsänden. Wo die Alersschwellen in den Vorsorgeplänen der Versicheren aus der Sichprobe zu finden sind, veranschaulich Abbildung 2-1. Diese zeig den Aneil der Versicheren, deren Alersguschrifen an den angegebenen Alersjahren eine Schwelle aufweisen, sich also gegenüber dem vorhergehenden Alersjahr unerscheiden. Das Muser in der Abbildung is eindeuig: Die Alersschwellen sind klar dor am häufigsen, wo sie auch im BVG vorgesehen sind (senkreche gesrichele Linien). So weisen die Guschrifen von über drei Vierel aller Versicheren eine Schwelle beim 25. Alersjahr auf. Bei den drei anderen BVG-kriischen Alersjahren gil dies immer noch für jeweils über 60%, 15
21 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge während dieser Wer ansonsen ses deulich uner 20% lieg. Überragen auf die Fragesellung zu den Beschäfigungschancen von Sellensuchenden, können diese Prozensäze annäherungsweise als Wahrscheinlichkei gewere werden, an einen Arbeigeber zu gelangen, dessen Pensionskasse beim ensprechenden Alersjahr eine Schwelle für die Alersguschrifen vorsieh. Wird berücksichig, dass 75% der bei einem RAV regisrieren Sellensuchenden einen lezen Verdiens aufweisen, der unerhalb des Medianeinkommens lieg (Sheldon, 1999, S. 10), so dürfen deren künfige Arbeigeber eher einen bescheideneren Versicherungsschuz nahe dem gesezlichen Minimum bieen. Dami werden die asächlichen Wahrscheinlichkeien in der Tendenz eher noch ewas höher ausfallen als die hier gemessenen. Guschrifen, Beiräge und deren Veränderung in Prozenpunken 0% 5% 10% 15% 20% Beiragssaz Leisungsprima Alersguschrifensaz Beiragsprima Miel der Säze über beide Primae + 7.1% + 7% Guschrifensäze nach BVG Milerer Ansieg der Säze in der Sichprobe Ansieg der Guschrifensäze nach BVG + 3% + 1.8% + 5% + 2.8% + 3% + 1.8% Abbildung 2-2: Die durchschnilichen Alersguschrifen und deren Veränderung Aler Die Posiion der Schwellen is dami bekann. Was noch fehl, um deren poenielle Beschäfigungswirkungen abzuschäzen, is die durchschniliche Höhe (des Ansiegs) der Alersguschrifen. Diese is in Abbildung 2-2 zu sehen. Darin geben die beiden dunkelblauen gesrichelen Linien den nach der Anzahl der Versicheren gewicheen Durchschni der Guschrifensäze wieder, wie sie in den ausgewereen Vorsorgeplänen der beiden Primae an den angegebenen Alersjahren vorgesehen sind 20. Die ausgezogene dunkelblaue Linie zeig den mileren Wer der Guschrifensäze über die gesame Sichprobe. Zum Vergleich kennzeich- 20 Die durchschnilichen Säze in der Grundgesamhei werden endenziell leich höher liegen, da die Versicheren in den Fällen, in denen nich klar war, welche Variane eines Vorsorgeplanes (mi idenischen Alersschwellen aber unerschiedlich hohen Guschrifensäzen) für sie gil, enweder dem Sandardplan (falls ein solcher exisiere) oder dem iefsen aller wählbaren Säze zugeordne wurden. 16
22 2 Die Alersguschrifen in der beruflichen Vorsorge ne die hellblau schraffiere Fläche die Guschrifensäze, wie sie im BVG-Minimum vorgegeben sind. Bemerkenswer is der erhebliche Absand zwischen den durchschnilichen Guschrifensäzen der beiden Primae. Während die mileren Guschrifen im Beiragsprima jeweils ewa ein bis zwei Prozenpunke über dem gesezlichen Minimum liegen und dami auch grössere Sprünge aufweisen, erfahren die durchschnilichen Beiräge im Leisungsprima nur leiche Veränderungen, liegen dafür aber bereis ab dem 25. Alersjahr auf einem sehr hohen Niveau von über 18%. Der im Miel an die Versicheren beider Primae zu enrichende Guschrifensaz is aufgrund der grösseren Verbreiung des Beiragsprimas näher bei dessen Weren. So weis er einen relaiv ähnlichen, in den Sprüngen ewas gedämpfen, dafür im Niveau leich erhöhen Verlauf auf. Wie die dunkelblauen Balken zeigen, is die Veränderung des mileren Guschrifensazes an den BVG-Alersschwellen, roz des mildernden Einflusses der of alersunabhängigen Beiräge des Leisungsprimas, beachlich. An der ersen Schwelle is die Zunahme sogar leich höher als jene des minimalen Guschrifensazes nach BVG, dessen Veränderungen mi Hilfe hellblauer Balken dargesell sind. Bei den anderen drei Schwellen mach der Ansieg der Säze jeweils rund 60% der Veränderung der BVG-Alersguschrifen aus. Wie bereis beim Aneil der Versicheren, deren Guschrifensäze bei einem besimmen Alersjahr eine Schwelle aufweisen, zeigen sich die gesezlichen Minimalvorgaben also auch in den durchschnilich zu enrichenden Guschrifensäzen sehr deulich. Diese seigen ausser an den Schwellen des BVG zusäzlich an einer weieren merklich an. Beim 22. Alersjahr erhöh sich der Guschrifensaz um rund 1.9%, was primär daran lieg, dass einige Vorsorgeeinrichungen mi Leisungsprima bereis ab diesem Alersjahr einen fixen Sparbeirag vorsehen. Insgesam spiegeln sich die Vorgaben des Obligaoriums bezüglich der Alerssaffelung der Guschrifensäze, sowohl was deren Posiion als auch deren Höhe angeh, in den beracheen Vorsorgeplänen särker wieder, als dies aufgrund der Freiheien, die das BVG den Pensionskassen läss, zu erwaren gewesen wäre. Die asächlichen Were dürfen sogar noch ewas näher an den gesezlichen Mindesvorgaben liegen, da kleinere Kassen in der Sichprobe unerverreen waren und arbeislose Sellensuchende allgemein (gegenüber Erwerbspersonen) eher unerdurchschniliche Ansellungsbedingungen zu erwaren haben. Da nun sowei bekann is, wie die Alersguschrifen ausgesale sind, können im folgenden Kapiel deren poenielle Beschäfigungswirkungen diskuier werden. 17
23 3 Sand der Forschung Die Beiräge zur Finanzierung der Alersguschrifen sind als Prozensaz des koordinieren Lohnes definier und sellen dami so genanne variable Lohnnebenkosen dar 21. Im Folgenden wird zunächs der Einfluss solcher Kosen auf die Arbeislosigkei und die Beschäfigungschancen von Sellensuchenden aus einer modellheoreischen Perspekive berache. Danach wird ein Überblick zu den Ergebnissen von empirischen Sudien gegeben, welche sich mi der Messung der besagen Wirkungen beschäfigen. Schliesslich werden die gewonnenen Erkennnisse auf die Regelungen des BVG überragen, um Aufschluss über die poeniell von den Alersguschrifen zu erwarenden Beschäfigungseffeke zu erlangen. 3.1 Modellheoreische Überlegungen Lange wurden Pensionskassenbeiräge zur Berachung im kompeiiven Sandardmodell von Angebo und Nachfrage gewöhnlichen Seuern gleichgesell. Dass die Beiräge einem persönlichen Sparkono gugeschrieben werden, auf das ein künfiger Leisungsanspruch beseh, wurde weiesgehend ausgeblende (vgl. Summers, 1989) 22. Dabei is die Verwendung der Pensionskassenbeiräge für die Arbeinehmer, anders als dies bei reinen Seuern der Fall is, üblicherweise mi einem nachvollziehbaren persönlichen Nuzen verbunden. Wie Gruber und Krueger (1991, S. 115f.) für Arbeigeberbeiräge und Gruber (1997, S. 576f.) auch für jene der Arbeinehmer gezeig haben, läss sich das Sandardmodell auf anschauliche Weise erweiern, um diesem Gedanken formalmahemaisch gerech zu werden. Die Arbeiskräfenachfragefunkion D kann demnach als D = D w(1 + )] (3.1) [ f geschrieben werden, während die Arbeiskräfeangebosfunkion S durch S = S w(1 α e + β )] (3.2) [ f 21 Ein Überblick zu alernaiven Finanzierungsmehoden finde sich ewa bei Kesselmann (1996, S. 163f.), einer zu anderen Formen von Lohnnebenkosen bei Garibaldi (2006, S. 27ff.). Gruber (1992, S. 5ff.) lise anschaulich die Vor- und Nacheile obligaorischer Versicherungen auf, die Arbeigeber ihren Arbeinehmern enweder selbs oder über Drie anbieen müssen (so genanne mandaed benefis ). 22 Eine Ausnahme finde sich bei Musgrave (1966, S. 209f.), der explizi auf die Bedeuung der kombinieren Berachung von Seuern und dami verbundenen Gegenleisungen hinweis. 18
24 3 Sand der Forschung abgebilde wird. w seh hierin für den Bruolohn. e gib die Arbeinehmerbeiräge in Prozenpunken wieder, wobei α besag, wie sark diese von den Arbeiern als Seuerlas empfunden werden oder anders formulier, wie viel weniger ihnen die Pensionskassenbeiräge gegenüber Lohneinkommen wer sind. Analog bezeichne f den Beiragssaz der Arbeigeber und β gib an, wie sark die Arbeier diese Beiräge als zusäzliches Einkommen wahrnehmen. Pensionskassenbeiräge sezen sich dami im Prinzip aus zwei Teilen mi unerschiedlichen heoreischen Eigenschafen zusammen: einer Seuer (zu den Teilen α und 1 - β) und einem Einkommensersaz (zu den Teilen 1 - α und β). Wird α = 1 und β = 0 gesez, ensprechen e und f reinen Seuern und weisen keinen Gegenwer auf. Gil hingegen α = 0 und β = 1, sellen die Beiräge ein perfekes Subsiu zum Lohneinkommen dar. Wie noch gezeig wird, is im kompeiiven Sandardmodell die relaive Höhe der Arbeigeber- und Arbeinehmerbeiräge für das resulierende Markergebnis irrelevan: Die Traglas is unabhängig von der Zahllas. Welcher der beiden Pareien wie viel der erseren zufäll, wird darin ausschliesslich durch die Elasiziäen von Angebo und Nachfrage besimm 23. In der hier verwendeen Modellversion wird das Ergebnis zusäzlich durch die beiden neuen Parameer α und β beeinfluss. Doch auch in dieser Version genüg es den Effek der Veränderung eines der beiden Beiragssäze auf das Markergebnis zu diskuieren, da die Resulae für den anderen sinngemäss ausfallen. Im Folgenden wird beispielhaf eine Erhöhung des Arbeigeberbeiragssazes berache. Gemessen wird dessen Wirkung an der Veränderung des Beschäfigungsniveaus, da mi der Anzahl der im Gleichgewich beschäfigen Arbeier auch die Beschäfigungschancen der Sellensuchenden seigen und fallen. So kann also sellverreend für den hier ineressierenden Effek eines Sufenansiegs der Alersguschrifen im BVG auf die Beschäfigungschancen von Sellensuchenden, die Veränderung des Beschäfigungsniveaus in Reakion auf eine Erhöhung des Arbeigeberbeiragssazes berache werden. Die beiden Grafiken in Abbildung 3-1 zeigen die Auswirkung einer Erhöhung des Arbeigeberbeiragssazes auf das Markergebnis in den zwei zuvor beschriebenen Exremsiuaionen: Während die Beiräge in Grafik (1) reinen Seuercharaker aufweisen (β = 0), zeig Grafik (2) deren Wirkung, wenn sie als vollumfänglicher Einkommensersaz (β = 1) angesehen werden. Die vor der Beiragssazerhöhung zu verzeichnenden Gleichgewichswere sind jeweils mi 23 Gue Einführungen zur Inzidenz von Seuern und Lohnnebenkosen finden sich zum Beispiel bei Borjas (2008, S. 171ff.) oder bei Boeri und van Ours (2008, S. 90ff.). 19
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