APK-INFO JANUAR Festlegung der Zinssätze für Auswirkungen für die Rentenbezüger
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- Paula Hase
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1 APK-INFO JANUAR 2010 Es ist uns ein Anliegen, Sie periodisch über wichtige Themen der beruflichen Vorsorge zu informieren. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu folgenden Themen: Festlegung der Zinssätze für 2010 Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz auch für 2010 auf 2% zu belassen. Dieser Satz ist für die Verzinsung des obligatorischen Teils massgebend. Im überobligatorischen Bereich ist der Stiftungsrat für die Festlegung des Satzes für die Verzinsung der Sparkapitalien zuständig. Dabei werden einerseits die Rendite-Erwartungen und andererseits die finanzielle Situation der Stiftung mitberücksichtigt. Obwohl sich die Situation an den Finanzmärkten leicht beruhigt hat, sind die notwendigen Wertschwankungsreserven Ende Jahr noch nicht aufgebaut. Der Stiftungsrat hat deshalb beschlossen, den Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben sowie für die übrigen Sparkapitalien auch für 2010 analog dem BVG-Zinssatz mit 2% zu verzinsen. Für die Berechnung der Rentenverpflichtungen ist der technische Zinssatz massgebend. Dieser hat langfristigen Charakter und ist eine Rechnungsannahme; er sagt aus, mit welcher Verzinsung das Kapital für die Ausrichtung der lebenslänglichen Renten über die gesamte Bezugsdauer im Durchschnitt angelegt werden kann. Auswirkungen für die Rentenbezüger Von Gesetzes wegen hat der Stiftungsrat jährlich über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu befinden. Rentenanpassungen sind freiwillige Leistungen und dürfen erst ausgerichtet werden, wenn die Stiftung über freie Mittel verfügt. Solche entstehen, wenn die notwendigen Schwankungsreserven voll aufgebaut sind. Obwohl APK per Ende Jahr mit einer Performance von ca. 8% rechnen kann und der Deckungsgrad bei ca. 104% liegt, sind die Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht überwunden, fehlen doch noch beachtliche Mittel zum Aufbau der notwendigen Wertschwankungsreserven. Zudem ist die Lage an den Börsen nach wie vor extrem volatil. Unter diesen Umständen sieht sich der Stiftungsrat ausserstande, den Rentenbezügern im 2010 eine Teuerungszulage ausrichten zu können. 1
2 Anlagerichtlinien / Anlagestrategie Aufgrund der veränderten Risikofähigkeit hat der Stiftungsrat eine Asset-Liability- Studie (Beurteilung der Anlagestrategie / Zusammensetzung der Anlagekategorien) in Auftrag gegeben und darauf basierend die Anlagerichtlinien überarbeitet und die nachfolgend aufgeführte Anlagestrategie festgelegt. Diese ist rückwirkend auf den in Kraft getreten. Anlagekategorie Strategie der APK Bandbreiten 1. Liquidität 3% (3) 2. Obligationen CHF 5% (4) 4 8% 3. Obligationen FW 9% (6) 7 12% 4. Aktien Schweiz 11% (14) 8 14% 5. Aktien Ausland 15% (17) 11 19% 6. Hedge Funds 6% (9) 3 7% 7. Private Equity 1% (1) 0 2% 8. Commodities 5% (5) 4 6% 9. Immobilien 40% (32) 35 42% 10. Hypotheken 5% (9) 4 8% () = bisherige Strategie Gleichzeitig hat der Stiftungsrat ein neues Risikomanagement-Konzept in Kraft gesetzt. Dank diesem soll der Deckungsgrad der APK durch rechtzeitige Interventionen im Falle sinkender Finanzmärkte teilweise geschützt werden. Im Übrigen regelt das Konzept auch das Verhalten bei einem Aufschwung der Aktienmärkte. 2
3 Unveränderte Grenzbeträge im BVG auf den Seit der Umstellung zum Beitragsprimat im 2008 hat APK die Grenzwerte des BVGs, im besonderen den Koordinationsbetrag sowie das Maximum des massgebenden Salärs übernommen. Via Anschlussvereinbarung haben die Unternehmungen die Möglichkeit, eigene Koordinationsregeln festzulegen und das massgebende Salär zu limitieren, was von einzelnen Unternehmungen auch eingeführt wurde. Die AHV-Renten werden auf den nicht erhöht (max. AHV-Altersrente = / Jahr). Deshalb bleiben auch die Grenzbeträge im BVG und dementsprechend auch diejenigen bei APK gleich wie im Vorjahr. Nachfolgend seien die verschiedenen Grenzwerte erläutert: Grenzbeträge (CHF) im BVG bei APK Maximal massgebendes Salär (obere Limite des Jahreslohnes im BVG) Dieses ist von Gesetzes wegen auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8, Abs. 1 BVG beschränkt Koordinationsbetrag % des massgebenden Salärs, im Maximum Maximal versicherbares Salär (maximaler koordinierter Lohn) Maximal massgebendes Salär abzüglich Koordinationsbetrag Mindestjahressalär (für die Aufnahme in die 2. Säule) Minimaler koordinierter Lohn Bei APK ist dieser Betrag nicht relevant, da der Koordinationsbetrag bis zu einem Jahressalär von CHF % des massgebenden Salärs beträgt 3
4 Beispiele für die Bestimmung des versicherten Salärs (in CHF): A B C Massgebendes Jahressalär (in der Regel 13-faches Monatssalär, unabhängig vom Beschäftigungsgrad)* Koordinationsbetrag (30% oder max ) Versichertes Jahressalär * Das für die einzelne Unternehmung individuell vereinbarte massgebende Salär kann bei der entsprechenden Unternehmung direkt nachgefragt werden. 4
5 Gesetzesänderungen, die für die 2. Säule relevant sind: Wertschwankungsreserven bei Teilliquidationen müssen immer mitgegeben werden Treten Versicherte im Falle einer Teilliquidation gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, ist die abgebende Pensionskasse verpflichtet, den entsprechenden Anteil an den vorhandenen Wertschwankungsreserven immer mitzugeben. Dies war bisher nur im Falle der Übertragung von Aktiven wie Wertschriften, Immobilien usw. vorgesehen. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU wurde auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet Seit 1. Juni 2009 ist das Freizügigkeitsabkommen auch für Bulgarien und Rumänien anwendbar. Damit unterstehen bis jetzt folgende Länder dem Freizügigkeitsabkommen: EU Länder alt EU Länder neu Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Irland. Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien EFTA Länder Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, um sich in einem dieser Staaten niederzulassen, können die Barauszahlung des Guthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verlangen, wenn sie am neuen Niederlassungs- bzw. am neuen Arbeitsort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf in diesen Fällen auf Wunsch bar ausbezahlt werden. 5
6 Die grösste Anlagekategorie: Immobilien Strategie Die ab in Kraft getretene Anlagestrategie sieht einen Immobilienanteil von 40% vor. Der Stiftungsrat hat diese, auch im Quervergleich mit anderen Vorsorgeeinrichtungen, hohe Quote bewusst gewählt. Die direkten Immobilienanlagen stellen gerade in schwierigen Zeiten mit volatilen Finanzmärkten einen regelmässigen Ertrag sicher. Bewirtschaftung Der Bereich Immobilien der APK ist verantwortlich für die aktive Bewirtschaftung des Portefeuilles. Angestrebt wird eine Verjüngung des Bestandes, sei es durch Verkauf von älteren Objekten oder durch Realisierung von Neubauprojekten. Auch wird der Renovation und dem Unterhalt der bestehenden Objekte grösste Beachtung geschenkt. Die Bewirtschaftung des Portefeuilles erfolgt im Raume Bern durch die Mitarbeitenden der APK. Die Liegenschaften in der übrigen Schweiz werden durch ortsansässige ausgewählte Partner bewirtschaftet. Kennzahlen 2009 Anz. Liegenschaften Anz. Wohnungen Wohnobjekte Eigenverwaltung Wohnobjekte Drittverwaltung Gewerbefläche ca m 2 Sanierungen Basierend auf einer Mehrjahresplanung werden Objekte bestimmt, die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden. Die Ziele einer umfassenden Sanierung sind: Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz Verminderung des künftigen Unterhaltsaufwandes Verlängerung der Nutzungsdauer Anpassung an die heutigen Energiestandards / Komfortansprüche Wertsteigerung des Objektes Erreichen einer nachhaltigen Vollvermietung Sichere Rendite 6
7 Beispiel einer Sanierung: Kistlerstrasse 23-25a, 3065 Bolligen Ausblick Dank der Erholung an den Finanzmärkten liegt der Deckungsgrad der APK per Ende 2009 wieder klar über 100%. Trotzdem gilt das Hauptaugenmerk nach wie vor der Bildung von Wertschwankungsreserven, um auch in Zukunft für allfällige Verwerfungen an den Finanzmärkte gewappnet zu sein. Der Stiftungsrat wird sich auch im neuen Jahr intensiv mit der Situation der beruflichen Vorsorge auseinandersetzen. Mit Interesse verfolgt er die Diskussion um die Senkung des Umwandlungssatzes. Zum kürzlich begonnenen neuen Jahr wünschen wir Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und viel Glück. Ascom Pensionskasse H. Zimmermann A. Bertschy Präsident des Stiftungsrates Vorsitzende der Geschäftsleitung 7
8 Ascom Pensionskasse Belpstrasse 37 CH-3000 Bern 14 T F
Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007
Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle Postfach 1023 3000 Bern 14 Tel. +41 31 380 79 71 Fax +41 31 380 79 76 Fonds de garantie LPP Organe de direction Case postale 1023 3000 Berne 14 Tél. +41 31 380 79 71
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