APK-INFO JANUAR Festlegung der Zinssätze für Auswirkungen für die Rentenbezüger
|
|
- Paula Hase
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 APK-INFO JANUAR 2010 Es ist uns ein Anliegen, Sie periodisch über wichtige Themen der beruflichen Vorsorge zu informieren. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu folgenden Themen: Festlegung der Zinssätze für 2010 Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz auch für 2010 auf 2% zu belassen. Dieser Satz ist für die Verzinsung des obligatorischen Teils massgebend. Im überobligatorischen Bereich ist der Stiftungsrat für die Festlegung des Satzes für die Verzinsung der Sparkapitalien zuständig. Dabei werden einerseits die Rendite-Erwartungen und andererseits die finanzielle Situation der Stiftung mitberücksichtigt. Obwohl sich die Situation an den Finanzmärkten leicht beruhigt hat, sind die notwendigen Wertschwankungsreserven Ende Jahr noch nicht aufgebaut. Der Stiftungsrat hat deshalb beschlossen, den Zinssatz für die Verzinsung der reglementarischen Altersguthaben sowie für die übrigen Sparkapitalien auch für 2010 analog dem BVG-Zinssatz mit 2% zu verzinsen. Für die Berechnung der Rentenverpflichtungen ist der technische Zinssatz massgebend. Dieser hat langfristigen Charakter und ist eine Rechnungsannahme; er sagt aus, mit welcher Verzinsung das Kapital für die Ausrichtung der lebenslänglichen Renten über die gesamte Bezugsdauer im Durchschnitt angelegt werden kann. Auswirkungen für die Rentenbezüger Von Gesetzes wegen hat der Stiftungsrat jährlich über die Ausrichtung von Teuerungszulagen zu befinden. Rentenanpassungen sind freiwillige Leistungen und dürfen erst ausgerichtet werden, wenn die Stiftung über freie Mittel verfügt. Solche entstehen, wenn die notwendigen Schwankungsreserven voll aufgebaut sind. Obwohl APK per Ende Jahr mit einer Performance von ca. 8% rechnen kann und der Deckungsgrad bei ca. 104% liegt, sind die Auswirkungen der Finanzkrise noch nicht überwunden, fehlen doch noch beachtliche Mittel zum Aufbau der notwendigen Wertschwankungsreserven. Zudem ist die Lage an den Börsen nach wie vor extrem volatil. Unter diesen Umständen sieht sich der Stiftungsrat ausserstande, den Rentenbezügern im 2010 eine Teuerungszulage ausrichten zu können. 1
2 Anlagerichtlinien / Anlagestrategie Aufgrund der veränderten Risikofähigkeit hat der Stiftungsrat eine Asset-Liability- Studie (Beurteilung der Anlagestrategie / Zusammensetzung der Anlagekategorien) in Auftrag gegeben und darauf basierend die Anlagerichtlinien überarbeitet und die nachfolgend aufgeführte Anlagestrategie festgelegt. Diese ist rückwirkend auf den in Kraft getreten. Anlagekategorie Strategie der APK Bandbreiten 1. Liquidität 3% (3) 2. Obligationen CHF 5% (4) 4 8% 3. Obligationen FW 9% (6) 7 12% 4. Aktien Schweiz 11% (14) 8 14% 5. Aktien Ausland 15% (17) 11 19% 6. Hedge Funds 6% (9) 3 7% 7. Private Equity 1% (1) 0 2% 8. Commodities 5% (5) 4 6% 9. Immobilien 40% (32) 35 42% 10. Hypotheken 5% (9) 4 8% () = bisherige Strategie Gleichzeitig hat der Stiftungsrat ein neues Risikomanagement-Konzept in Kraft gesetzt. Dank diesem soll der Deckungsgrad der APK durch rechtzeitige Interventionen im Falle sinkender Finanzmärkte teilweise geschützt werden. Im Übrigen regelt das Konzept auch das Verhalten bei einem Aufschwung der Aktienmärkte. 2
3 Unveränderte Grenzbeträge im BVG auf den Seit der Umstellung zum Beitragsprimat im 2008 hat APK die Grenzwerte des BVGs, im besonderen den Koordinationsbetrag sowie das Maximum des massgebenden Salärs übernommen. Via Anschlussvereinbarung haben die Unternehmungen die Möglichkeit, eigene Koordinationsregeln festzulegen und das massgebende Salär zu limitieren, was von einzelnen Unternehmungen auch eingeführt wurde. Die AHV-Renten werden auf den nicht erhöht (max. AHV-Altersrente = / Jahr). Deshalb bleiben auch die Grenzbeträge im BVG und dementsprechend auch diejenigen bei APK gleich wie im Vorjahr. Nachfolgend seien die verschiedenen Grenzwerte erläutert: Grenzbeträge (CHF) im BVG bei APK Maximal massgebendes Salär (obere Limite des Jahreslohnes im BVG) Dieses ist von Gesetzes wegen auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8, Abs. 1 BVG beschränkt Koordinationsbetrag % des massgebenden Salärs, im Maximum Maximal versicherbares Salär (maximaler koordinierter Lohn) Maximal massgebendes Salär abzüglich Koordinationsbetrag Mindestjahressalär (für die Aufnahme in die 2. Säule) Minimaler koordinierter Lohn Bei APK ist dieser Betrag nicht relevant, da der Koordinationsbetrag bis zu einem Jahressalär von CHF % des massgebenden Salärs beträgt 3
4 Beispiele für die Bestimmung des versicherten Salärs (in CHF): A B C Massgebendes Jahressalär (in der Regel 13-faches Monatssalär, unabhängig vom Beschäftigungsgrad)* Koordinationsbetrag (30% oder max ) Versichertes Jahressalär * Das für die einzelne Unternehmung individuell vereinbarte massgebende Salär kann bei der entsprechenden Unternehmung direkt nachgefragt werden. 4
5 Gesetzesänderungen, die für die 2. Säule relevant sind: Wertschwankungsreserven bei Teilliquidationen müssen immer mitgegeben werden Treten Versicherte im Falle einer Teilliquidation gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung über, ist die abgebende Pensionskasse verpflichtet, den entsprechenden Anteil an den vorhandenen Wertschwankungsreserven immer mitzugeben. Dies war bisher nur im Falle der Übertragung von Aktiven wie Wertschriften, Immobilien usw. vorgesehen. Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU wurde auf Bulgarien und Rumänien ausgeweitet Seit 1. Juni 2009 ist das Freizügigkeitsabkommen auch für Bulgarien und Rumänien anwendbar. Damit unterstehen bis jetzt folgende Länder dem Freizügigkeitsabkommen: EU Länder alt EU Länder neu Belgien, Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Irland. Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien EFTA Länder Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen, um sich in einem dieser Staaten niederzulassen, können die Barauszahlung des Guthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht verlangen, wenn sie am neuen Niederlassungs- bzw. am neuen Arbeitsort der obligatorischen Versicherung für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen. Nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung darf in diesen Fällen auf Wunsch bar ausbezahlt werden. 5
6 Die grösste Anlagekategorie: Immobilien Strategie Die ab in Kraft getretene Anlagestrategie sieht einen Immobilienanteil von 40% vor. Der Stiftungsrat hat diese, auch im Quervergleich mit anderen Vorsorgeeinrichtungen, hohe Quote bewusst gewählt. Die direkten Immobilienanlagen stellen gerade in schwierigen Zeiten mit volatilen Finanzmärkten einen regelmässigen Ertrag sicher. Bewirtschaftung Der Bereich Immobilien der APK ist verantwortlich für die aktive Bewirtschaftung des Portefeuilles. Angestrebt wird eine Verjüngung des Bestandes, sei es durch Verkauf von älteren Objekten oder durch Realisierung von Neubauprojekten. Auch wird der Renovation und dem Unterhalt der bestehenden Objekte grösste Beachtung geschenkt. Die Bewirtschaftung des Portefeuilles erfolgt im Raume Bern durch die Mitarbeitenden der APK. Die Liegenschaften in der übrigen Schweiz werden durch ortsansässige ausgewählte Partner bewirtschaftet. Kennzahlen 2009 Anz. Liegenschaften Anz. Wohnungen Wohnobjekte Eigenverwaltung Wohnobjekte Drittverwaltung Gewerbefläche ca m 2 Sanierungen Basierend auf einer Mehrjahresplanung werden Objekte bestimmt, die einer umfassenden Sanierung unterzogen werden. Die Ziele einer umfassenden Sanierung sind: Erhaltung und Erneuerung der Bausubstanz Verminderung des künftigen Unterhaltsaufwandes Verlängerung der Nutzungsdauer Anpassung an die heutigen Energiestandards / Komfortansprüche Wertsteigerung des Objektes Erreichen einer nachhaltigen Vollvermietung Sichere Rendite 6
7 Beispiel einer Sanierung: Kistlerstrasse 23-25a, 3065 Bolligen Ausblick Dank der Erholung an den Finanzmärkten liegt der Deckungsgrad der APK per Ende 2009 wieder klar über 100%. Trotzdem gilt das Hauptaugenmerk nach wie vor der Bildung von Wertschwankungsreserven, um auch in Zukunft für allfällige Verwerfungen an den Finanzmärkte gewappnet zu sein. Der Stiftungsrat wird sich auch im neuen Jahr intensiv mit der Situation der beruflichen Vorsorge auseinandersetzen. Mit Interesse verfolgt er die Diskussion um die Senkung des Umwandlungssatzes. Zum kürzlich begonnenen neuen Jahr wünschen wir Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und viel Glück. Ascom Pensionskasse H. Zimmermann A. Bertschy Präsident des Stiftungsrates Vorsitzende der Geschäftsleitung 7
8 Ascom Pensionskasse Belpstrasse 37 CH-3000 Bern 14 T F apk@ascom.ch
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrKurzbericht Geschäftsbericht 2014
Kurzbericht Geschäftsbericht 2014 Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Wichtigste Kennzahlen 2013 2014 Rentner Alle Rentner sind bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrINFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.
INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
MehrEntwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009
Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Entwicklung des realen BIP im Krisenjahr 2009 Ausgewählte europäische Staaten, prozentuale Veränderung des des BIP BIP* * im Jahr im Jahr 2009 2009 im Vergleich
MehrPFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014
PFS Pensionskassen Monitor Resultate und Entwicklungen 2014 PFS Pension Fund Services AG Sägereistrasse 20 CH-8152 Glattbrugg T +41 43 210 18 18 F +41 43 210 18 19 info@pfs.ch www.pfs.ch Inhalt PFS Pensionskassen
MehrEurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005
Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 202 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrBegutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz
Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund
MehrANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE
ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-Nr. / Renten Nr. geb. am verstorben am Angaben des Hinterbliebenen : Geburtsname geb. am Geburtsort Privat - Anschrift Privat - Telefon
MehrPensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven
Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven Pensionskasse Stadt Chur Reglement über Rückstellungen (Stand 1. Januar 2015) 2 Inhaltsverzeichnis Zweck... 1 Vorsorgekapitalien...
MehrVorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007
Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für
MehrAnlagereglement. SECUNDA Sammelstiftung. der. Gültig ab 1. Januar 2011
Anlagereglement der SECUNDA Sammelstiftung Gültig ab 1. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Ziele und Grundsätze... 3 1.1. Ziele... 3 1.2. Rahmenbedingungen... 3 1.3. Einschränkungen... 3 2. Organisation
MehrASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2
ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle
MehrInternetnutzung (Teil 1)
(Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,
MehrVermögensberatung. Inhalt
Vermögensberatung Inhalt Integrale Vermögensberatung Vermögen sichern Vorsorge optimieren Steuern sparen Analyse der persönlichen Kundensituation Die Investmentstrategie Kapitalanlagen haben letztendlich
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
MehrIhr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung
Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen
MehrRÜCKSTELLUNGSREGLEMENT
Pensionskasse RÜCKSTELLUNGSREGLEMENT 2013 der Pensionskasse Züriwerk, Zürich Rückstellungsreglement - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Grundsätze und Ziele 3 2 Technische Grundlagen,
MehrFreiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)
Version 01.01.2016 Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei) Zur Verbesserung Ihrer Vorsorgeleistungen stehen Ihnen verschiedene Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung: Freiwillige Sparbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge)
MehrBarauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007
Sicherheitsfonds BVG Geschäftsstelle Postfach 1023 3000 Bern 14 Tel. +41 31 380 79 71 Fax +41 31 380 79 76 Fonds de garantie LPP Organe de direction Case postale 1023 3000 Berne 14 Tél. +41 31 380 79 71
MehrPKS CPS. Teilliquidationsreglement. 1. Juni 2009. der Pensionskasse SRG SSR idée suisse. Pensionskasse. SRG SSR idée suisse.
PKS CPS 1. Juni 2009 Teilliquidationsreglement der Pensionskasse Pensionskasse Caisse de pension Cassa pensioni Cassa da pensiun Pensionskasse Thunstrasse 18 CH-3000 Bern 15 Telefon 031 350 93 94 Fax 031
MehrDer PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr
Der PFS Pensionskassen Index: Starke Performance im 1. Halbjahr Für das erste Halbjahr 2014 verzeichnete der PFS Pensionskassen Index eine Rendite von 4,10%. Die BVG-Mindestverzinsung wurde somit deutlich
MehrDA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung
MehrDr. sc. math. Ernst Welti
Dr. sc. math. Ernst Welti Vorsitzender der Geschäftsleitung Einleitung Gründe für die Reduktion Konsequenzen der Reduktion Flankierende Massnahmen Informationsveranstaltungen 2005 70 1 Der technische Zinssatz
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrPENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation
PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR Reglement Teilliquidation Gültig ab 1. Januar 2014 Beschluss des Stiftungsrates vom 3. März 2014 Inhalt Art. 1 Einleitung... 3 Art. 2 Voraussetzungen... 3 Art. 3 Stichtag
Mehr- Ort / Datum - - Unterschrift des Antragstellers -
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Postfach 90 06 43 60446 Frankfurt ANTRAG AUF HINTERBLIEBENENRENTE Angaben zum Verstorbenen: Mitglieds-/Rentennummer
MehrRichtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway
Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,
MehrInformation zum deutschen Rentensystems ganz kurz
Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer
MehrAnhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
MehrDie 1. BVG Revision im Überblick
Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold
Mehrs Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen
s Sparkasse SEPA Lastschrift: Euro paweit und zu Hause bequem per Lastschrift bezahlen Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, mit der neuen SEPA Lastschrift bezahlen Sie fällige Forderungen in Euro
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrSozialversicherungen 2013
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrWelche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica
Welche Zukunft für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica 3 Säulen System Qui sommes-nous? 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV Berufliche Vorsorge Individuelles
MehrANTRAG AUF ALTERSRENTE. Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat - Anschrift
ANTRAG AUF ALTERSRENTE Ich stelle Antrag auf Zahlung obiger Rente ab 01. geb. Mitgliedsnummer Geburtsname Geburtsort Bitte reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde mit dem Rentenantrag ein. Privat -
MehrMassnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
MehrAktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung
MehrBrutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrDas III-Säulen System. Herzlich willkommen
Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung
MehrInfo BonAssistus Januar 1/2015
Info BonAssistus Januar 1/2015 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren Wieder kann die Pensionskasse BonAssistus auf ein erfreuliches Jahr zurückblicken. Die Anzahl der Anschlussfirmen konnte auf 228 erhöht
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrBildung von Rückstellungen. Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT
Bildung von Rückstellungen Verabschiedet am 28.09.2011 In Kraft ab dem 31.12.2011 EGLEMENT 2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Definitionen und Grundsätze 3 Art. 2 Technische Grundlagen und Berechnungsannahmen
Mehrinvor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement")
invor Vorsorgeeinrichtung Industrie Reglement zur Festlegung des Zinssatzes und der Rückstellungen ("Rückstellungsreglement") gültig ab 7. Dezember 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 2.
MehrZweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0%
STAT/14/81 21. Mai 2014 Zweites Halbjahr 2013 verglichen mit zweitem Halbjahr 2012 Strompreise für Haushalte in der EU28 stiegen um 2,8% und Gaspreise um 1,0% In der EU28 stiegen die Strompreise 1 für
MehrWichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2015
Persönlich/Vertraulich An alle Versicherten und angeschlossenen Vorsorgewerke 15. Januar 2015 Wichtige Unterlagen und Informationen zum Jahresanfang 2015 Sehr geehrte Damen und Herren Verzinsung der Altersguthaben
MehrRückstellungsreglement der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich. Gültig ab 15.5.2013
der Pensionskasse der ISS Schweiz, Zürich Gültig ab 15.5.2013 INHALT 1. Ziel 3 2. Definitionen 3 3. Versicherungstechnische Grundlagen 3 4. Zuständigkeiten 4 5. Rückstellungsarten 4 6. Vorsorgekapitalien
Mehr-BVG - aktuelle Entwicklungen
-BVG - aktuelle Entwicklungen Franziska Grob, lic.iur., BSV 1 Inhalt des Referats Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 1 bis FZG auf den 1. Januar 2010 Ergänzung der BVV2 betreffend befristet angestellte Arbeitnehmende
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrSerenity Plan Finanzierung Ihres Ruhestands. Die Lösung zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter
Serenity Plan Finanzierung Ihres Ruhestands Die Lösung zur Sicherung Ihres Einkommens im Alter Die Vorteile von Serenity Plan Geniessen Sie Ihren wohlverdienten Ruhestand Sie haben sich entschieden, Ihr
MehrNachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009
BVG-Vorsorgestiftung physioswiss Geschäftsstelle: VCW Versicherungs-Treuhand AG Postfach 6331 Hünenberg Tel. 041 785 04 53 Fax 041 785 04 41 E-Mail: physiobvg@vcw.ch Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement,
MehrWohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge
Pensionskasse PANVICA PANVICAplus Vorsorgestiftung Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentumsförderung mit Mitteln aus der beruflichen Vorsorge Wohneigentum ist eine
MehrAnhang zum Altersübergangs-Report 2012-01
Anhang 2012-01 Anhang zum Altersübergangs-Report 2012-01 Alterserwerbsbeteiligung in Europa Deutschland im internationalen Vergleich Tabellen und Abbildungen Tabelle Anhang 1: Gesetzliche Rentenaltersgrenzen
MehrStaatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude 6371 Stans
Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Regierungsgebäude Stansstad, 31. Mai 2011 Vernehmlassung: Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Sehr geehrter Herr Landammann Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte
MehrFinanzielle Lage und Anlagestrategie der PKZH. Dr. Vera Kupper Staub Leiterin Geschäftsbereich Anlagen und Stv. Vorsitzende der Geschäftsleitung
Finanzielle Lage und Anlagestrategie der PKZH Dr. Vera Kupper Staub Leiterin Geschäftsbereich Anlagen und Stv. Vorsitzende der Geschäftsleitung Übersicht I. Finanzielle Lage II. Anlagestrategie der PKZH
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Begriffe und Abkürzungen... 3 Technische Grundlagen, Vorsorgekapitalien...
MehrMehr Geld mit der Zürcher-Geldschule
Mehr Geld mit der Zürcher-Geldschule Individueller Geld-Strategie-Workshop für Einzelpersonen Wegbereiter für Ihren persönlichen Anlageerfolg Der Anleger bleibt immer noch der einsamste Mensch der Welt
MehrÜberprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve
Aon Hewitt Investment Consulting Urheberrechtlich geschützt und vertraulich Überprüfung der Zielgrösse der Wertschwankungsreserve Pensionskasse XY, Januar 2015 Risk. Reinsurance. Human Resources. Inhaltsverzeichnis
MehrUnternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung Unternehmensbesteuerung Steuersätze in in Prozent, EU-Durchschnitt und und ausgewählte europäische Staaten, Staaten, 1996 1996 bis 2010 bis 2010* * Prozent 59 56,6 55 53,2 51,6
MehrTeilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
Teilliquidations-Reglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde Inhaltsverzeichnis Art. 1 Voraussetzungen 1 Art. 2 Stichtag 1 Art. 3
MehrSparkasse. Der Standard in Europa: IBAN und BIC.
Sparkasse Der Standard in Europa: IBAN und BIC. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, im neuen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA Single Euro Payments Area) sollen Ihre grenzüberschreitenden
MehrVorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel. 058 215 31 62, www.vorsorgestiftung-vsv.ch
Vorsorgestiftung des VSV REGLEMENT 2014 Erster Teil: Vorsorgeplan R Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für
Mehr7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau!
7. März 2010 NEIN zum Rentenklau! Rentensenkung von über 10 % 2005: Umwandlungssatz wird von 7,2 auf 6,8 gesenkt = 5,5% der jährlichen Rente Jetzt: Erneute Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4%
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrTomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise
TomTom WEBFLEET neue Abonnements und Preise Fragen und Antworten Was möchten Sie bekanntgeben? TomTom WORK gibt die Verfügbarkeit der neuen TomTom WEBFLEET-Tarife und deren Preise bekannt. Die neuen Tarife
MehrPensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation H:\DIVOR BADEN\Kunden\EMK\Reglemente\Definitive Reglemente\Teilliquidationsreglememt\Teilliquidationsreglement
MehrZulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern
Telefon: 0341 65 11 336 24-Stunden-Hotline: 0172 340 71 35 Zulässige Geschwindigkeiten in europäischen Ländern *örtliche Änderungen und Regelungen nicht inbegriffen Land Art Innerorts Außerorts Schnellstraße
MehrReformbedarf des liechtensteinischen BPVG
Reformbedarf des liechtensteinischen BPVG Dr. Alexander Imhof, Stv. Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz 14. November
MehrDaher hat der Stiftungsrat beschlossen, ein Massnahmenpaket in Kraft zu setzen, mit welchem dieses Ungleichgewicht stark reduziert wird.
PKExklusiv PKE Vorsorgestiftung Energie Februar 2013 PKE stellt die Weichen für eine sichere Zukunft In den vergangenen zwei Jahren ist das weltweite Zinsniveau weiter gesunken. Die Renditen werden in
MehrCheckliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Im Ausland krankenversicherte Patienten März 2011 Checkliste für die Praxis: So funktioniert die Abrechnung bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind Für die ärztliche
MehrILNAS-EN ISO 15841:2014
Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)
MehrZahlen und Fakten der Betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein
Zahlen und Fakten der Betrieblichen Personalvorsorge in Liechtenstein Mario Gassner, Vorsitzender der Geschäftsleitung, FMA Liechtenstein Betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014,
MehrErläuterungen zum Persönlichen Ausweis
Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
MehrBerufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010
Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Die Redewendung Das ist für
MehrTeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg
Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter
MehrERASMUS+ ist mein Plus! www.leonardopraktika.de Elfriede Thron 1
ERASMUS+ ist mein Plus! www.leonardopraktika.de Elfriede Thron 1 ERASMUS+ löst das Programm für lebenslanges Lernen, JUGEND IN AKTION sowie die internationalen EU Hochschulprogramme mit Drittländern ab.
Mehrfür die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrBerufliche Vorsorge (BVG) 16.10.2015 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung
Berufliche Vorsorge (BVG) 16.10.2015 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung Die Berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule) wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert d. h. die Altersrenten
MehrPraktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen. Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG
Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip
MehrTempolimits in Europa
Tempolimits in Europa Alle Angebane ohne Gewähr, kein Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Kraftfahrer ist verplichtet sich selbst über die jeweiligen Landesbestimmungen zu informieren. Keine Haftung für
MehrMerkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite
MehrBankgeschäfte. Online-Banking
Bankgeschäfte über Online-Banking Norbert Knauber, Electronic Banking 47 % der deutschen Bankkunden nutzen Onlinebanking (Stand 12/2012) 89 % des Zahlungsverkehrs in der Sparkasse Germersheim-Kandel wird
MehrSwiss Life 3a Start. 3a-Banksparen mit flexibler Sparzielabsicherung
Swiss Life 3a Start 3a-Banksparen mit flexibler Sparzielabsicherung Kombinieren Sie das Banksparen in der Säule 3a mit einer flexiblen Sparzielabsicherung. Swiss Life 3a Start 3 Verbinden Sie 3a-Banksparen
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2014. Berufliche Vorsorge (BV)
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 04 Berufliche Vorsorge (BV) Lösungsvorschläge : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):
MehrEN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)
ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation
MehrVertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen.
Die kostengünstigste Pensionskasse für KMU * Vertrauen Sie einer Pensionskasse, die so zuverlässig und effizient arbeitet wie Ihr Unternehmen. (* 1. Preis für die tiefsten Risiko- und Verwaltungskosten
MehrDas vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.
Veska Pensionskasse Teilliquidationsreglement Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements. 1. Voraussetzungen
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
MehrPRIVOR Plus optimiert vorsorgen. Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen
PRIVOR Plus optimiert vorsorgen Hohe Sicherheit und attraktive Renditechancen Was ist PRIVOR Plus? Steht für Sie die finanzielle Sicherheit an erster Stelle und möchten Sie gleichzeitig von einer positiven
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement gültig ab 1. Juli 2012 Inhalt Art. 1 Voraussetzungen für eine Teilliquidation 3 Art. 2 Anteil am freien Vorsorgevermögen bzw. am Fehlbetrag 4 Art. 3 Höhe des freien Vermögens
MehrREGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN
REGLEMENT ÜBER DIE BILDUNG VON TECHNISCHEN RÜCKSTELLUNGEN Gültig ab 31. Dezember 2013 INHALTSVERZEICHNIS Seite A ALLGEMEIN 1 1. Ziel 1 2. Definition 1 3. Versicherungstechnische Grundlagen 1 4. Technische
MehrAnbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unternehmen 2 Teststrasse 1 8800 Thalwil Aarau, 19.06.2007 Vorsorgeplan der BVG-Stiftung Sehr geehrte Damen und Herren Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben
MehrRätsel und Quizze rund um die Schweiz und Europa
O Unterrichtsvorschlag Schule auf Reisen Rätsel und Quizze rund um die Schweiz und Europa «Die beste Bildung findet ein gescheiter Mensch auf Reisen» Johann Wolfgang von Goethe. Diese März-Ausgabe steht
Mehr