PRO MEDICO STIFTUNG. Allgemeine Bestimmungen Ausgabe 2006

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1 PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Allgemeine Bestimmungen Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Pro Medico Stiftung Löwenstrasse 25 Postfach Zürich Tel. 044/ Fax 044/

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Trägerin, Zweck und Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung Trägerin Zweck Anschluss Vorsorgeangebot Stiftungsrat und paritätische Verwaltung 2 2 Versicherte Personen Kreis der versicherten Personen Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen Beginn des Vorsorgeschutzes Teilinvalide Personen 5 3 Berechnungsgrundlagen Massgebenden Berechnungsgrundlagen Jahreslohn und BVG-pflichtiger Jahreslohn Versicherter Lohn in besonderen Fällen 7 4 Vorsorgeleistungen Arten und Höhe Gemeinsame Bestimmungen Auszahlung 17 5 Freizügigkeit Austritt, Anspruch der ausscheidenden Person Verwendung der Freizügigkeitsleistung Übertragung von Freizügigkeitsansprüchen bei Ehescheidung 22 6 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge Grundsätze Verpfändung Vorbezug 24 7 Finanzierung der Vorsorge Bereitstellung der Mittel Verwendung der Mittel Betriebsspezifische Finanzierung Massnahmen bei Unterdeckung 28 8 Auskunfts- und Meldepflichten 30 9 Teil- oder Gesamtliquidation eines Vorsorgewerkes Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen Rechtsstreitigkeiten Inkrafttreten des Reglementes; Reglementsänderungen 33

3 1 Trägerin, Zweck und Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung 1.1 Trägerin Trägerin der in diesem Reglement umschriebenen beruflichen Vorsorge ist die Pro Medico Stiftung. Die Stiftung ist im Handelsregister und im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen. 1.2 Zweck Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Mitglieder und deren Arbeitnehmer der AerzteGesellschaft des Kantons Zürich AGZ, der Gesellschaft Zürcher Tierärzte und weiterer angeschlossener Organisationen, welche dem medizinischen Berufsstand zuzurechnen sind, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Stiftung können sich durch Beschluss des Stiftungsrates ausnahmsweise auch andere Organisationen und Arbeitgeber anschliessen, sofern die beitretenden versicherten Personen eine vergleichbare Risikostruktur aufweisen. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss. Die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen bilden zusammen mit dem Vorsorgeplan und den nötigen Spezifikationen in der Anschlussvereinbarung (Ziff. 1.3) das Reglement, welches die berufliche Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität umschreibt sowie die Rechte und Pflichten der Stiftung und der versicherten Personen bzw. deren Hinterlassenen festlegt. 1.3 Anschluss Der Anschluss an die Stiftung und damit die Anerkennung der Bestimmungen dieses Reglementes erfolgt im Rahmen einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Der Anschluss ist auf jeden Monatsersten möglich. Die Stiftung führt für jeden Arbeitgeber, der mit ihr eine Anschlussvereinbarung abgeschlossen hat, ein selbständiges Vorsorgewerk mit eigener Rechnung. Die Stiftung führt ferner für jede Berufsorganisation, die mit ihr eine Seite 1

4 Rahmenvereinbarung zum Zweck der freiwilligen Versicherung ihrer selbständigerwerbenden Mitglieder abgeschlossen hat, ein separates Vorsorgewerk mit eigener Rechnung. 1.4 Vorsorgeangebot Die Stiftung bietet den Arbeitnehmern und den Selbständigerwerbenden der angeschlossenen Betriebe die Möglichkeit, angemessene und bedarfsgerechte Vorsorgelösungen zu realisieren. Es stehen folgende Vorsorgepläne zur Verfügung: Vorsorgeplan A Basisvorsorge für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende. Für die dem BVG unterstellten Arbeitnehmer der angeschlossenen Betriebe ist die Basisvorsorge im Vorsorgeplan A obligatorisch. Vorsorgeplan B Vorsorgeplan C Ergänzende Vorsorge für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Basisvorsorge; Basisvorsorge für Selbständigerwerbende, sofern nicht bereits im Vorsorgeplan A versichert. In der Anschlussvereinbarung ist festgehalten, welche Personenkategorien des angeschlossenen Betriebes nach welchem Vorsorgeplan versichert sind. 1.5 Stiftungsrat und paritätische Verwaltung Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Ihm obliegen insbesondere die Leitung und die Organisation der Stiftung. Die Einzelheiten der Organisation und der paritätischen Verwaltung der Stiftung sind in einem separaten Reglement geregelt. Seite 2

5 2 Versicherte Personen 2.1 Kreis der versicherten Personen Der Kreis der versicherten Personen ist im Vorsorgeplan unter Ziff. I A umschrieben. Nicht in die Versicherung aufgenommen werden können Personen, welche im Sinne der IV zu 70% oder mehr invalid sind. 2.2 Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen Anmeldung Für jede zu versichernde Person ist der Stiftung auf Beginn der Versicherung eine Anmeldung einzureichen. Die Pflicht zur Anmeldung der Arbeitnehmer obliegt dem Arbeitgeber Gesundheitsprüfung/Vorsorgeschutz Liegt aufgrund der Anmeldung vermutungsweise ein erhöhtes Risiko vor, so kann eine Gesundheitsprüfung vorgenommen werden und je nach deren Ergebnis eine Einschränkung bezüglich der Risiken Tod und Invalidität ausgesprochen werden. Der Vorsorgeschutz für die BVG-Mindestleistungen besteht mit Beginn der Vorsorge gemäss Ziff Bei Selbständigerwerbenden kann aus gesundheitlichen Gründen ein auf höchstens drei Jahre befristeter Vorbehalt für die Risiken Invalidität und Tod gemacht werden. Ein allfälliger Vorbehalt auf den BVG-Mindestleistungen wird jedoch nicht ausgesprochen, sofern der Selbständigerwerbende während mindestens sechs Monaten obligatorisch versichert war und sich innert Jahresfrist dem BVG freiwillig unterstellt. Leistungen, welche über das BVG hinausgehen, können mit Vorbehalten aus gesundheitlichen Gründen belegt oder ganz ausgeschlossen werden. Ein allfälliger Vorbehalt wird auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen, wobei die bei der früheren Vorsorgeeinrichtung abgelaufene Zeit eines Vorbehalts auf die neue Vorbehaltsdauer angerechnet wird. Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen aus bisheriger beruflicher Vorsorge erworben wird, wird nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert. Die Stiftung orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden können, und verlangt von ihr ergänzende Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse (Ergänzung zur Anmeldung). Seite 3

6 Bei Bedarf kann ferner eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Tritt während der Dauer des provisorischen Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden - die Leistungen, die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden und bei der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vorbehalt versichert waren, unter Berücksichtigung dieses Vorbehaltes erbracht - die übrigen provisorisch versicherten Leistungen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf eine Ursache (Unfall, Krankheit, Gebrechen) zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat. Eine angeordnete Gesundheitsprüfung ist für die zur Vorsorge angemeldete Person kostenlos. Lehnt eine zur Vorsorge angemeldete Person einen Vorbehalt ab, oder nimmt sie dazu nicht innert Monatsfrist seit Empfang der entsprechenden Mitteilung Stellung, erlischt der Vorsorgeschutz. Ausgenommen bleiben die gesetzlichen Mindestleistungen bei Arbeitnehmern sowie die von diesen mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen, allenfalls mit einem Vorbehalt aus früherer Vorsorge belegten Leistungen. Tritt während der Vorbehaltsdauer ein Vorsorgefall ein, so bleibt die Einschränkung der Leistungen auch nach Ablauf der Vorbehaltsdauer bestehen Vorsorgeausweis Jede versicherte Person erhält als Bestätigung ihrer Aufnahme in die Stiftung einen Vorsorgeausweis. Dieser beinhaltet die für sie geltenden Angaben über versicherten Lohn, Beiträge, Vorsorgeleistungen, erworbenes Altersguthaben und Freizügigkeitsleistung. Ein neuer Ausweis wird auf jeden 1. Januar sowie nach einer ausserordentlichen Lohnänderung während des Jahres ausgehändigt und ersetzt alle früheren. 2.3 Beginn des Vorsorgeschutzes Für den Arbeitnehmer beginnt der Vorsorgeschutz, unter Vorbehalt allfälliger Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen gemäss Ziff , am Tag, an dem er aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, in welchem er sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für selbständigerwerbende Betriebsinhaber beginnt der Vorsorgeschutz, unter Vorbehalt allfälliger Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen gemäss Ziff , mit dem Eingang der Anmeldung bei der Stiftung, frühestens jedoch mit dem angegebenen Beginn der Vorsorge. Seite 4

7 2.4 Teilinvalide Personen Personen, die bei der Aufnahme teilweise invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht. Seite 5

8 3 Berechnungsgrundlagen 3.1 Massgebenden Berechnungsgrundlagen Die für die Vorsorge massgebenden Berechnungsgrundlagen (massgebendes Alter, Pensionsalter, versicherter Lohn, Altersgutschrift, Altersguthaben) sind im Vorsorgeplan unter Ziff. II umschrieben. 3.2 Jahreslohn und BVG-pflichtiger Jahreslohn Als Jahreslohn gilt der letztbekannte AHV-Jahreslohn unter Berücksichtigung der bereits festgelegten Änderungen. Lohnteile, die nur gelegentlich anfallen, werden nicht berücksichtigt. Bei Selbständigerwerbenden entspricht der Jahreslohn dem AHV-Jahreseinkommen. Ist die versicherte Person nicht während des ganzen Jahres beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung mit gleichem Beschäftigungsgrad erzielt hätte. Für eine versicherte Person, deren Beschäftigungsgrad oder Einkommenshöhe stark schwankt, ist der durchschnittliche Jahreslohn gemäss Festlegung im Vorsorgeplan massgebend. Der BVG-pflichtige Jahreslohn entspricht dem Lohn, welcher nach den Bestimmungen des BVG im Rahmen der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer zu versichern ist. Dieser obligatorischen Versicherung unterstehen jene Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen AHV-Jahreslohn von mehr als 6/8 der jeweils gültigen maximalen AHV-Altersrente beziehen (Mindestlohn). Ihr obligatorisch zu versichernder Lohn (koordinierter Lohn) entspricht jenem Teil ihres AHV-Jahreslohnes, der zwischen 7/8 (Koordinationsabzug) und dem dreifachen Betrag (oberer Grenzbetrag) der jeweils gültigen maximalen AHV-Altersrente liegt. Beträgt er weniger als 1/8 der jeweils gültigen maximalen AHV-Altersrente, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Für Arbeitnehmer, die im Sinne der IV teilweise invalid sind, werden die vorstehenden Grenzbeträge (Mindestlohn, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag, nicht aber der Mindestbetrag des koordinierten Lohnes) gemäss nachfolgender Tabelle gekürzt: Invaliditätsgrad in % Kürzung der Grenzbeträge / / /4 Seite 6

9 3.3 Versicherter Lohn in besonderen Fällen Weicht der nach den Bestimmungen von Ziff. II B des Vorsorgeplanes ermittelte versicherte Jahreslohn aufgrund einer ausserordentlichen Lohnentwicklung wesentlich ab vom versicherten Lohn, wie er sich ergäbe, wenn vom aktuellen AHV-Jahreslohn ausgegangen würde, so kann eine Anpassung verlangt werden. Sinkt der AHV-Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält in den Vorsorgeplänen, welche die berufliche Vorsorge gemäss BVG beinhalten, der bisherige versicherte Lohn solange Gültigkeit, als eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR besteht oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329 OR dauert. Während dieser Zeit sind die Beiträge von der versicherten Person und dem Arbeitgeber voll zu entrichten. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. In diesem Fall besteht die Beitragspflicht für sie und ihren Arbeitgeber nur auf diesem herabgesetzten versicherten Lohn. In der Anschlussvereinbarung kann die Berücksichtigung eines allfälligen Teilzeitbeschäftigungsgrades bei der Bestimmung des versicherten Lohnes vereinbart werden. Wird eine versicherte Person vollständig invalid, so bleibt für ihre Versicherung der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (deren Ursache zur Invalidität geführt hat) gültige Lohn konstant. Wird eine versicherte Person teilweise invalid, so wird ihre Versicherung aufgeteilt in einen "aktiven" Teil und einen "invaliden" Teil. Für die Lohnaufteilung wird der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (deren Ursache zur Invalidität geführt hat) gültige Lohn zu Grunde gelegt. Der dem "invaliden" Teil der Versicherung zu Grunde gelegte Teil bleibt konstant. Im "aktiven" Teil der Versicherung wird der im Rahmen der Erwerbstätigkeit weiterhin erzielte Lohn berücksichtigt. Der versicherte Lohn einer versicherten Person darf in der Gesamtheit über alle ihre Vorsorgeverhältnisse die Summe ihrer AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen sowie das Zehnfache des oberen BVG-Grenzbetrages nicht ü- bersteigen. Seite 7

10 4 Vorsorgeleistungen 4.1 Arten und Höhe Altersrente Ist gemäss Vorsorgeplan eine Altersrente versichert, so wird diese (vorbehältlich die Bestimmungen betreffend den vorzeitigen bzw. aufgeschobenen Bezug der Altersleistungen gemäss Ziff bzw ) im Pensionsalter gemäss Ziff. II A des Vorsorgeplanes fällig. Anspruch auf die Altersrente hat die versicherte Person, und zwar lebenslänglich. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III A. Löst die Altersrente eine Invalidenrente gemäss BVG ab, so entspricht diese Altersrente im Minimum der Höhe der abgelösten Invalidenrente gemäss BVG inkl. der bis dahin erfolgten Anpassung an die Preisentwicklung gemäss Ziff Die Altersrente erlischt am Ende des Todesmonates. Allfällig darüber hinaus überwiesene Rentenraten sind zurückzuerstatten Alterskapital Ist gemäss Vorsorgeplan ein Alterskapital versichert, so wird dieses (vorbehältlich Ziff bzw ) im Pensionsalter gemäss Ziff. II A des Vorsorgeplanes fällig. Anspruch auf das Alterskapital hat die versicherte Person. Die Höhe des Alterskapitals richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III A Invalidenrente Ist gemäss Vorsorgeplan eine Invalidenrente versichert, so wird diese (vorbehältlich Ziff bzw ) fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid wird und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Die Rente wird auch fällig, wenn die versicherte Person Seite 8

11 a) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40% versichert war; oder b) als minderjährige Person invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40% versichert war. Anspruch auf die Invalidenrente hat die versicherte Person. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist. Ein Rentenanspruch besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht. Der Anspruch endet, wenn der Invaliditätsgrad weniger als 40% beträgt, spätestens aber bei Erreichen des Pensionsalters (Fälligkeit der Altersleistung) bzw. mit dem vorherigen Tod der versicherten Person. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III B. Die Leistungen werden in folgendem Ausmass ausgerichtet: Invaliditätsgrad in % Leistungsgrad in % ab Wird gemäss Vorsorgeplan die Höhe der Invalidenrente nach der Berechnungsweise des BVG bestimmt, so wird auf das massgebende Altersguthaben abgestellt, welches sich zusammensetzt aus - dem Altersguthaben gemäss Ziff. II C des Vorsorgeplanes, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat, und - der Summe der künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohnes. Die Invalidenrente nach Berechnungsweise des BVG wird aufgrund dieses massgebenden Altersguthabens nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente (vgl. Ziff. III A des Vorsorgeplanes). Die Invalidenrente wird dem Grad der Invalidität angepasst. Dabei gibt eine Invalidität von 70% und mehr Anspruch auf die volle Leistung; eine Invalidität von weniger als 40% begründet keinen Anspruch. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die dem BVG unterstellten Personen eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, welche bis mindestens zum 720. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles Taggeldleistungen in der Höhe von mindestens 80% des entgangenen Lohnes erbringt und mindestens zur Hälfte durch den Arbeitgeber finanziert wird. Die Versicherung muss als soge- Seite 9

12 nannte Vollversicherung ausgestaltet sein, d. h. es dürfen bei Wiederauftreten von vorbestehenden Krankheiten keine Leistungskürzungen vorgenommen werden (Volldeckung). Werden diese Bestimmungen nicht oder nicht vollumfänglich beachtet, und erwächst der Stiftung dadurch eine Leistungspflicht, so ist der Arbeitgeber dafür ersatzpflichtig Befreiung von der Beitragszahlung Die Befreiung von der Beitragszahlung wird sinngemäss unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmass fällig wie eine Invalidenrente (vgl. Ziff ). Der Anspruch auf diese Leistung entsteht nach Ablauf der im Vorsorgeplan festgelegten Wartefrist und endet sinngemäss im gleichen Zeitpunkt wie eine Invalidenrente. Anspruch auf die Befreiung von der Beitragszahlung hat der Beitragsschuldner, d.h. der Arbeitgeber der versicherten Person bzw. der versicherte selbständig erwerbende Betriebsinhaber Ehegattenrente Ist gemäss Vorsorgeplan eine Ehegattenrente versichert, so wird diese Rente (vorbehältlich Ziff bzw ) fällig, wenn die verstorbene Person a) im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursachen zum Tode geführt hat, versichert war; oder b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40% versichert war; oder c) als minderjährige Person invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20%, aber weniger als zu 40% arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40% versichert war; oder d) von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Der Ehegatte, der weder die Voraussetzungen nach lit. a) noch nach lit. b) erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. Die Rente für den überlebenden Ehegatten beginnt am Todestag bzw. wenn der Verstorbene bereits im Genuss einer Invaliden- oder Altersrente war, zu Seite 10

13 Beginn des dem Todestag folgenden Monatsersten zu laufen. Sie erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod des überlebenden Ehegatten. Allfällig darüber hinaus überwiesene Rentenraten sind zurückzuerstatten. Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III.C. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 10 Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die planmässige Rente für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 10 Jahre übersteigt, um 1% gekürzt. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre. Heiratet die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird eine reduzierte Rente für den überlebenden Ehegatten nach Massgabe der folgenden Skala ausgerichtet: - 80% bei Eheschliessung im 66. Altersjahr - 60% bei Eheschliessung im 67. Altersjahr - 40% bei Eheschliessung im 68. Altersjahr - 20% bei Eheschliessung im 69. Altersjahr Kein Anspruch auf Rente für überlebende Ehegatten besteht, wenn sich die versicherte Person nach Vollendung des 69. Altersjahres verheiratet. Heiratet die versicherte Person nach Vollendung des 65. Altersjahres und leidet sie zu diesem Zeitpunkt an einer schweren Krankheit, die ihr bekannt sein musste, so entsteht kein Anspruch auf eine Rente für den überlebenden Ehegatten, wenn die versicherte Person innert 2 Jahren nach der Eheschliessung an dieser Krankheit stirbt. Die gesetzliche BVG-Mindestehegattenrente bzw. -Abfindung bleibt garantiert. Stirbt die versicherte Person als Altersrentner bzw. Altersrentnerin, ist Ziff nicht anwendbar. Die geschiedene Person hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehegatten Anspruch auf die gesetzliche BVG-Mindestehegattenrente bzw. -Abfindung, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der geschiedenen Person im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist. Die Leistungen der Stiftung werden aber um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen aus übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen Lebenspartnerrente Ist gemäss Vorsorgeplan eine Ehegattenrente versichert, so ist auch eine Lebenspartnerrente versichert. Der Anspruch des Lebenspartners einer versicherten Person auf eine Lebenspartnerrente richtet sich nach den nachstehenden Bestimmungen. Seite 11

14 Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind; und b1) sie seit fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft (in einem gemeinsamen Haushalt) lebten und der überlebende Lebenspartner älter als 45 ist; oder b2) der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu melden (z.b. mittels eines Konkubinatsvertrages). Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Bezieht die überlebende Person bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer in- oder ausländischen Vorsorgeinrichtung, so hat sie keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Bestimmungen gemäss Ziff für die Ehegattenrente gelten sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente. Anstelle der Eheschliessung gilt dabei der Beginn des gemeinsamen Haushaltes. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person heiratet oder wenn sie stirbt Todesfallkapital Ist gemäss Vorsorgeplan ein Todesfallkapital versichert, so wird dieses (vorbehältlich Ziff bzw ) fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Anspruch auf das Todesfallkapital haben die nachstehend aufgeführten Hinterlassenen in folgender Rangordnung und folgendem Ausmass: a) der überlebende Ehegatte der versicherten Person; bei dessen Fehlen: b) die rentenberechtigen bzw. eine Rente begründenden Kinder gemäss Ziff ; bei deren Fehlen: c) die natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft gemäss Ziff Bst. a) und b) (ohne Altersgrenze von 45 Jahren) geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Seite 12

15 Kinder aufkommen muss; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die bereits eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen; bei deren Fehlen: d) die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziff rentenberechtigt bzw. eine Rente begründend sind; bei deren Fehlen: e) die Eltern der versicherten Person; bei deren Fehlen: f) die Geschwister der versicherten Person. Bei mehreren begünstigten Personen derselben Anspruchsgruppe wird das Todesfallkapital zu gleichen Teilen auf sie aufgeteilt. Die versicherte Person kann mittels schriftlichem und begründetem Gesuch an die Stiftung Begünstigte und Ausmass der einzelnen Ansprüche innerhalb jeder der in Art. 20a BVG umschriebenen Personengruppen näher bezeichnen, sofern dadurch dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird. Die Höhe des Todesfallkapitals richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III C Kinderrenten Sofern gemäss Vorsorgeplan Kinderrenten versichert sind, werden diese (vorbehältlich Ziff bzw ) wie folgt fällig: - Pensionierten-Kinderrenten, wenn die versicherte Person das Pensionsalter erlebt und einen Anspruch begründende Kinder hat; - Invaliden-Kinderrenten, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid wird und einen Anspruch begründende Kinder hat; - Waisenrenten, wenn die versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Anspruch auf die Pensionierten- und die Invaliden-Kinderrenten hat die versicherte Person. Anspruch auf die Waisenrente hat die Waise. Anspruchsberechtigte bzw. einen Anspruch begründende Kinder sind: - die Kinder der versicherten Person gemäss Art. 252 ZGB; diesen gleichgestellt sind adoptierte und aussereheliche Kinder nach altem Recht; - die Pflegekinder der versicherten Person im Sinne von Art. 49 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; - die von der versicherten Person ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder. Die Kinderrenten beginnen gleichzeitig mit der Hauptleistung (Alters- bzw. Invaliden- bzw. Ehegattenrente) zu laufen und werden bis zum vollendeten 20. Altersjahr bzw. bis zum vorherigen Tod des Kindes ausbezahlt. Die Rentenzahlung wird über das 20. Altersjahr hinaus verlängert, solange das Kind in Seite 13

16 Ausbildung steht oder mindestens zu 70% invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente endet mit Anspruch der versicherten Person auf eine Invalidenrente, d.h. bei deren Reaktivierung, Pensionierung oder Tod. Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente endet gleichzeitig wie der Anspruch der versicherten Person auf eine Altersrente, d.h. bei deren Tod. Die Höhe der Kinderrenten richtet sich nach den Angaben im Vorsorgeplan unter Ziff. III. Dabei wird die Invaliden-Kinderrente wie die Invalidenrente nach Massgabe des Invaliditätsgrades ausgerichtet Eingetragene Partnerschaften Die eingetragenen Partner von versicherten Personen sind in den folgenden Punkten Ehegatten gleichgestellt: - Anspruch auf Ehegattenrente gemäss Ziff ; Anspruch auf Todesfallkapital gemäss Ziff ; - Anspruch auf Teilung der während der Partnerschaft erworbenen Austrittsleistung bei Auflösung der Partnerschaft im Sinne von Ziff Bei Vorbezug oder Verpfändung für Wohneigentum, bei Kapitalbezug anstelle der Altersrente oder bei Barbezug der Freizügigkeitsleistung sind die versicherten Personen verpflichtet, das schriftliche Einverständnis (beglaubigte Unterschrift) des eingetragenen Partners einzureichen. 4.2 Gemeinsame Bestimmungen BVG-Leistungsgarantie In den Vorsorgeplänen, welche die berufliche Vorsorge gemäss BVG beinhalten, erbringt die Stiftung in jedem Fall die gesetzlichen Mindestleistungen (vorbehältlich Ziff betr. Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen) Unfalldeckung, Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung Im Vorsorgeplan ist festgehalten, welche Invaliden- und Hinterlassenenleistungen auch bei Unfall versichert sind. Ist die Versicherungsdeckung bei Unfall nicht ausdrücklich eingeschlossen und deshalb auf Krankheitsfälle begrenzt, so besteht kein Leistungsanspruch, wenn ein Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss Seite 14

17 MVG für den gleichen Fall leistungspflichtig ist oder wenn die Invalidität oder der Tod der versicherten Person durch einen Unfall im Sinne des UVG verursacht worden ist. Ist die Invalidität oder der Tod der versicherten Person teils durch eine Krankheit und teils durch einen Unfall verursacht worden, so gilt diese Leistungseinschränkung nur in dem Ausmass, als die Invalidität oder der Tod auf den Unfall zurückzuführen ist. Die BVG-Leistungsgarantie gemäss Ziff wird auch dann gewährt, wenn die Versicherungsdeckung bei Unfall nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten entsteht in jedem Fall frühestens, wenn der Unfallversicherer gemäss UVG oder die Militärversicherung gemäss MVG allfällige Taggeldleistungen eingestellt und durch eine Invalidenrente abgelöst hat Kürzung der Vorsorgeleistungen Die bei einem Aufschub der geplanten vorzeitigen Pensionierung im tatsächlichen Pensionierungszeitpunkt versicherten Altersleistungen dürfen das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionsalter ohne die Einkäufe zum Ausgleich von Kürzungen bei vorzeitigem Leistungsbezug (Ziff ) höchstens um 5% überschreiten. Altersleistungen, welche diese Limite übersteigen, werden von der Stiftung entsprechend gekürzt. Die Stiftung kürzt ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird ü- berdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsoder Ersatzeinkommen angerechnet. Hinterlassenenleistungen mehrerer anspruchsberechtigter Personen werden zusammengerechnet. Die Stiftung kann ihre Invaliden- und Hinterlassenenleistungen ferner im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt. Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung werden von der Stiftung nicht ausgeglichen, wenn die anspruchsberechtigte Person den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat. Seite 15

18 4.2.4 Subrogation und Abtretung von Haftpflichtansprüchen Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Stiftung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Art. 20a BVG ein. Anspruchsberechtigte auf eine Invaliden- oder Hinterlassenenleistung haben ihre Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht der Stiftung dieser abzutreten. Die Stiftung kann die Auszahlung ihrer Leistung bis zur Abtretung der Forderung aufschieben Anpassung an die Preisentwicklung Die Invaliden-, Invaliden-Kinder- und Hinterlassenenrenten gemäss BVG werden an die Preisentwicklung angepasst. Die erste Anpassung wird vorgenommen am 1. Januar, der einer dreijährigen Laufzeit folgt. Weitere Anpassungen erfolgen in der Regel alle zwei Jahre auf den Beginn eines ungeraden Kalenderjahres. Massgebend sind die vom Bundesrat festgelegten Bestimmungen. Die Anpassung der Ehegattenrente und Invalidenrente erfolgt solange, bis der Rentenbezüger das 65. Altersjahr (Männer) bzw. das 64. Altersjahr (Frauen) vollendet hat. Die überobligatorischen Invaliden-, Invaliden-Kinder- und Hinterlassenenrenten sowie die Alters- und Pensionierten-Kinderrenten und die nach Erreichen des Pensionsalters entstandenen Hinterlassenenrenten werden der Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Stiftung angepasst Sicherheitsfonds Die Stiftung ist von Gesetzes wegen dem Sicherheitsfonds angeschlossen. Massgebend für den Beitrag an den Sicherheitsfonds ist die Summe der koordinierten Löhne gemäss BVG aller versicherten Personen ab Alter 25 (Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur) sowie die per berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller versicherten Personen und des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Rentenleistungen (Beiträge für Leistungen bei Insolvenz). Erbringt ein angeschlossener Betrieb infolge Zahlungsunfähigkeit die geschuldeten Beiträge nicht, so dass die gesetzlichen Leistungen nicht finanziert sind, werden diese durch den Sicherheitsfonds sichergestellt. Gehen die reglementarischen Leistungen über die gesetzlichen Leistungen hinaus, so werden höchstens diejenigen Leistungen sichergestellt, welche sich aufgrund eines Seite 16

19 massgebenden AHV-Lohnes in der viereinhalbfachen Höhe der maximalen AHV-Altersrente ergeben. Die Stiftung erhält vom Sicherheitsfonds gegebenenfalls Zuschüsse infolge ungünstiger Altersstruktur, welche den betroffenen Vorsorgewerken gutgeschrieben werden. 4.3 Auszahlung Art und Weise der Auszahlung Die Renten werden in vierteljährlichen Beträgen je auf den ersten Tag eines Kalenderquartals vorschüssig fällig. Beginnt die Rentenberechtigung während des Quartals, so wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet Anspruchsbegründung Die Leistungen werden ausbezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen, namentlich die Verfügungen der IV/AHV und des Unfallversicherers, beigebracht haben, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs verlangt. Bei Fälligkeit von Todesfallleistungen sind der Stiftung ein amtlicher Todesschein und ein ärztlicher Bericht über die Todesursache zuzustellen. Werden Invaliditätsleistungen geltend gemacht, sind der Stiftung Berichte der Ärzte, die den Versicherten behandeln, über Ursache, Beginn, Grad, Verlauf und Folgen der Invalidität einzureichen. Die vertrauliche Behandlung der Unterlagen wird gewährleistet. Werden Kinderrenten geltend gemacht, sind der Stiftung zudem ein amtlicher Ausweis über das Geburtsdatum jedes anspruchsberechtigten Kindes sowie allfällige weitere von ihr verlangte Unterlagen einzureichen. Soweit die Vorsorgeleistungen zur Finanzierung von Wohneigentum verpfändet sind, ist für deren Auszahlung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Die Kosten für beizubringende Unterlagen gehen zu Lasten der Anspruchsberechtigten. Für Leistungen, deren Auszahlung von den Anspruchsberechtigten verzögert wird, sind keine Zinsen geschuldet. Die Leistungen sind unabhängig vom Erbrecht und fallen den Anspruchsberechtigten auch zu, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Seite 17

20 Zu Unrecht bezogene Leistungen sind vom Leistungsempfänger an die Stiftung zurückzuerstatten Unverpfändbarkeit und Unabtretbarkeit der Ansprüche Die Leistungsansprüche können vor ihrer Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung der Vorsorgeleistungen zur Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum Änderung der Leistungsform bei Fälligkeit Versicherte Renten werden grundsätzlich als Renten ausgerichtet. Beträgt jedoch die Alters- oder Invalidenrente weniger als 10%, die Ehegattenrente weniger als 6%, die Kinderrente weniger als 2% der jeweils gültigen minimalen AHV-Altersrente, so wird anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausgerichtet. Sofern im Vorsorgeplan unter Ziff. III A vorgesehen, kann die versicherte Person zu den dort aufgeführten Bedingungen bei Erreichen des Pensionsalters bzw. im Zeitpunkt der vorzeitigen oder aufgeschobenen Pensionierung gemäss Ziff bzw anstelle der versicherten Altersrente die gesamte oder teilweise Kapitalauszahlung ihres in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthabens gemäss Ziff. II C des Vorsorgeplanes verlangen. Eine allfällige Kapitaloption muss spätestens 3 Monate vor dem tatsächlichen Bezug der Altersleistung im Besitze der Stiftung sein. Bei Verheirateten ist hierzu die schriftliche Zustimmung (beglaubigte Unterschrift) des Ehegatten erforderlich Vorzeitiger Bezug der Altersleistungen Versicherte Personen können frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen verlangen, sofern sie ihre Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben. Vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmefälle gemäss BVV2. Ist gemäss Vorsorgeplan eine Altersrente versichert, so richtet sich die Höhe der vorzeitig auszuzahlenden Altersleistungen nach dem tatsächlich vorhandenen Altersguthaben. Dabei wird die Altersrente mit einem nach versicherungstechnischen Grundsätzen verminderten Umwandlungssatz berechnet. Die Höhe allfälliger Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten richtet sich nach der ausgerichteten Altersrente Aufgeschobener Bezug der Altersleistungen Seite 18

21 Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter gemäss Ziff. II A des Vorsorgeplanes hinaus ausüben, können den Bezug der Altersleistungen während höchstens fünf Jahren aufschieben. Die entsprechende Mitteilung ist der Stiftung vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters einzureichen. Während der Aufschubzeit kann die versicherte Person ihr Vorsorgeverhältnis mit Beitragszahlung weiterführen. Invaliditätsleistungen sind während der Aufschubzeit nicht mehr geschuldet. Wird die versicherte Person in dieser Zeit erwerbsunfähig, so wird ihre Altersleistung sofort fällig. Stirbt die versicherte Person während der Aufschubszeit, so sind einerseits die Hinterlassenenrenten geschuldet, die gemäss nachstehendem Absatz bei unmittelbar vorausgegangener Pensionierung versichert gewesen wären und andererseits ein Todesfallkapital in der Höhe des vorhandenden Altersguthabens, soweit dieses nicht zur Finanzierung der Hinterlassenrenten benötigt wird. Ist gemäss Vorsorgeplan eine Altersrente versichert, so richtet sich die Höhe der aufgeschobenen Altersleistungen nach dem tatsächlich vorhandenen Altersguthaben. Dabei wird die Altersrente mit einem nach versicherungstechnischen Grundsätzen erhöhten Umwandlungssatz berechnet. Die Höhe allfälliger Pensionierten-Kinderrenten, Ehegatten- und Waisenrenten richtet sich nach der in der Aufschubzeit versicherten bzw. ausgerichteten Altersrente Teilpensionierung Eine versicherte Person kann eine anteilmässige Auszahlung der Altersleistung verlangen, sofern a) sie das 58. Altersjahr vollendet hat und b) eine Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. des Erwerbseinkommens um mindestens 1/3 vorliegt und c) die verbleibende Erwerbstätigkeit mindestens 30% der vollen Erwerbstätigkeit entspricht. Der Anteil der zu beziehenden Altersleistung hat dem Grad der jeweiligen Reduktion der Erwerbstätigkeit bzw. des Erwerbseinkommens zu entsprechen Erfüllungsort Als Erfüllungsort gilt der schweizerische Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person oder ihres Vertreters. Bei Fehlen eines solchen Wohnsitzes werden die Vorsorgeleistungen auf ein von der anspruchsberechtigten Person bezeichnetes Konto bei einer Bank in der Schweiz überwisen. Die Leistungen werden in Schweizer Franken erbracht. Seite 19

22 5 Freizügigkeit 5.1 Austritt, Anspruch der ausscheidenden Person Eine versicherte Person scheidet aus dem Kreis der versicherten Personen aus, wenn sie die Aufnahmebedingungen des massgebenden Vorsorgeplanes nicht mehr erfüllt und kein Vorsorgefall eingetreten ist. Arbeitnehmer scheiden insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus. Die ausscheidende versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, deren Höhe nach Art. 15, 17 und 18 FZG bestimmt wird und dem höchsten der nachstehenden Beträge entspricht: a) Betrag nach Art. 15 FZG Am Tage des Ausscheidens vorhandenes Altersguthaben. b) Mindestanspruch nach Art. 17 FZG - Die aus früherer Vorsorge eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und die weiteren persönlich geleisteten Einlagen, je samt Zinsen; sowie - die während der Beitragsdauer für die Altersleistungen gemäss Vorsorgeplan persönlich geleisteten Beiträge samt Zinsen, zuzüglich Alterszuschlag auf dieser Summe. Dieser beträgt im Alter 21 4% und erhöht sich jährlich um 4% bis höchstens 100%. Die von selbständigerwerbenden versicherten Person während der Beitragsdauer für die Altersleistungen geleisteten Beiträge werden bei der Berechnung des Mindestanspruches nach Art. 17 FZG zur Hälfte angerechnet. Allfällige Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Ziff. 6) und Übertragungen bei Ehescheidung (Ziff. 5.3), je samt Zinsen, werden vom Mindestanspruch in Abzug gebracht. c) Mindestbetrag nach Art. 18 FZG: Am Tage des Ausscheidens vorhandenes BVG-Altersguthaben. Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Ausscheiden aus der Stiftung fällig. Kann die Überweisung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen, wird die Freizügigkeitsleistung ab Fälligkeit verzinst. Der Zinssatz richtet sich nach Art. 2 Abs. 3 und 4 FZG. Nach dem Ausscheiden aus der Stiftung bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Invalidität und Tod bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates. Hat die Stiftung später gemäss Ziff. III des Vorsorgeplanes Invaliden- oder Todesfallleistungen auszurichten, so ist ihr die bereits erbrachte Freizügigkeitsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenoder Todesfallleistungen nötig ist. Diese werden gekürzt, soweit eine Rückerstattung unterbleibt. Seite 20

23 5.2 Verwendung der Freizügigkeitsleistung Tritt die ausscheidende versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, wird die Freizügigkeitsleistung an diese überwiesen. Die ausscheidende Person kann die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn - sie den Wirtschaftsraum Schweiz und Liechtenstein endgültig verlässt (Nachweis: Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle) oder als Grenzgänger die Erwerbstätigkeit in diesem Wirtschaftsraum definitiv aufgibt; eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung im Umfang des BVG- Altersguthabens ist jedoch nicht möglich, wenn die anspruchsberechtigte Person, ab 1. Juni 2007, nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert ist. - sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Nachweis: Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse) und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht - die Freizügigkeitsleistung weniger als ein jährlicher Beitrag der versicherten Person beträgt Die Stiftung kann statt der oben erwähnten Nachweise gleichwertige Beweisstücke annehmen und bei Bedarf weitere verlangen. Hat die ausscheidende versicherte Person zur Verbesserung des Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung eine Einkaufsleistung erbracht, so bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten. An Verheiratete ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (beglaubigte Unterschrift). Soweit die Freizügigkeitsleistung verpfändet ist, kann die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Pfandgläubigers erfolgen. Kann die Freizügigkeitsleistung weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden, ist der Vorsorgeschutz im Einvernehmen mit der anspruchsberechtigten Person in einer der folgenden zulässigen Formen zu erhalten: - Überführung auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto; - Überweisung an die Auffangeinrichtung. Werden der Stiftung die nötigen Angaben nicht mitgeteilt, so wird die Freizügigkeitsleistung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen. Seite 21

24 5.3 Übertragung von Freizügigkeitsansprüchen bei Ehescheidung Durch die Übertragung von Freizügigkeitsansprüchen gemäss Ehescheidungsurteil nach schweizerischem Recht wird das vorhandene Altersguthaben im entsprechenden Ausmass vermindert. Soweit das vorhandene Altersguthaben für die Höhe der Vorsorgeleistungen mitbestimmend ist, werden diese entsprechend reduziert. Die versicherte Person hat jedoch die Möglichkeit, sich im Ausmass der übertragenen Freizügigkeitsleistung wieder einzukaufen. Ausländische Scheidungsurteile, welche sich über eine Aufteilung von Vorsorgeguthaben bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung äussern, müssen durch die versicherten Personen beim zuständigen Zivilrichter am Sitz der Stiftung als vollstreckbar erklärt werden. Seite 22

25 6 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 6.1 Grundsätze Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezugs von Mitteln aus der Stiftung. Verpfändung und Vorbezug sind zulässig für: - den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum; - die Beteiligung an Wohneigentum in Form von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder Aktien an einer Mieter-Aktiengesellschaft oder durch Gewährung eines partiarischen Darlehens an einen gemeinnützigen Wohnbauträger; - die Amortisation bestehender Hypothekardarlehen. Als Wohneigentum gilt die Wohnung oder das Einfamilienhaus. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Mittel können gleichzeitig nur für ein Objekt beansprucht werden. Bei Verheirateten ist für die Verpfändung und den Vorbezug die schriftliche Zustimmung (beglaubigte Unterschrift) des Ehegatten erforderlich. Sämtliche Kosten, welche Dritte (z.b. Grundbuchamt) geltend machen, gehen nicht zu Lasten der Stiftung. Die versicherte Person hat diese Aufwendungen vollumfänglich und direkt zu tragen. 6.2 Verpfändung Die versicherte Person kann zur Sicherung eines Hypothekardarlehens oder zum Aufschub einer daraus folgenden Amortisationsverpflichtung - den Anspruch auf künftige Vorsorgeleistungen oder - den Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung im nachstehenden Ausmass verpfänden. Der Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung kann bis zu deren jeweils aktuellen Höhe gemäss Ziff. IV des Vorsorgeplanes verpfändet werden. Ab Alter 50 ist der verpfändbare Betrag begrenzt auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 (korrigiert um allfällige Vorbezüge nach diesem Alter und Rückzahlungen von solchen) oder, falls höher, auf die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Seite 23

26 Soweit die Pfandsumme betroffen ist, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Pfandgläubigers für - die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung - die Auszahlung von Vorsorgeleistungen - die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten. 6.3 Vorbezug Die versicherte Person kann für die in Ziff. 6.1 umschriebenen Verwendungszwecke einen Betrag bis zur Höhe der aktuellen Freizügigkeitsleistung gemäss Ziff. IV des Vorsorgeplanes vorbeziehen. Ab Alter 50 ist der Betrag, welcher vorbezogen werden kann, begrenzt auf die Höhe der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 (korrigiert um allfällige Vorbezüge nach diesem Alter und Rückzahlungen von solchen) oder, falls höher, auf die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung. Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre - und zwar bis drei Jahre vor Erreichen des Pensionsalters - geltend gemacht werden. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 20' Dieser Mindestbetrag gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder von anderen zulässigen Beteiligungen. Ist die versicherte Person verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn ihr Ehegatte schriftlich zustimmt (beglaubigte Unterschrift). Kann sie die Zustimmung nicht einholen oder wird ihr diese verweigert, so kann sie das Gericht anrufen. Die Stiftung zahlt den Vorbezug aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht und die nötigen Unterlagen eingereicht hat, spätestens nach sechs Monaten. Ist die Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt sie nach einer der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Prioritätenordnung. Bei Vorliegen einer Unterdeckung kann die Stiftung die Auszahlung des Vorbezuges zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Wird die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert, informiert die Stiftung die versicherte Person über die Dauer und das Ausmass dieser Massnahme. Mit dem Vorbezug vermindert sich das vorhandene Altersguthaben um den beanspruchten Betrag, was folgende Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen hat: - die Altersleistungen gemäss Ziff. II C des Vorsorgeplanes basieren auf dem durch den Vorbezug und durch die entsprechenden Zinsen verminderten Altersguthaben im Pensionsalter; Seite 24

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