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1 Nr 248 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz, LGBl Nr 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 76/2002, wird geändert wie folgt: 1. Im 3 wird angefügt: (6) Der Vertrag gemäß 6 kann vorsehen, dass die Erträge aus den Mitteln gemäß Abs 2 Z 2 lit a und b für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ganz oder teilweise nicht in die gesonderte Ausweisung nach Abs 2 Z 1 einzubeziehen sind, sondern von der Salzburger Kreditgarantie- Gesellschaft mbh getrennt evident gehalten und dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt werden. Von dieser Möglichkeit darf nur so weit Gebrauch gemacht werden, als diese Erträge nicht benötigt werden, um eine weitere Schmälerung der von den im Abs 2 Z 2 lit a und b erwähnten Beträgen laut der Unternehmensbilanz 1996 nominal noch vorhandenen Mittel zu verhindern. Außerdem ist vorzukehren, dass diese Erträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung bis längstens 31. Dezember 2010 an den Teilbereich Betriebsfestigung der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbh rückerstattet werden. 2. Im 5 wird angefügt: (3) Der Vertrag gemäß 6 hat für Bürgschaften, die für die Haftung des Landes gemäß Abs 1 relevant sind, vorzusehen, dass solche ab dem 1. Jänner 2005 auf Grund von Anträgen, die bis zu dem im 8 Abs 2 bestimmten Zeitpunkt gestellt werden, unbeschadet der Voraussetzung des Abs 2 von der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbh nur so lange eingegangen werden, als das aktuelle Haftungsvolumen nicht das Doppelte der Summe aus a) den vorhandenen Erträgnisrücklagen des Teilbereiches Betriebsfestigung einschließlich jener, die im Sinn des 3 aus dem Teilbereich Betriebsfestigung vorübergehend dem sonstigen Unternehmenszweck zugeführt worden sind, b) dem vorhandenen Anteil der Mittel gemäß 3 Abs 2 Z 2 lit a und b und

2 c) der gebildeten Haftungsrückstellung gemäß 3 Abs 2 Z 3 in der vorhandenen Höhe, berechnet zum 31. Dezember des jeweils vorangegangenen Jahres, überschreitet lautet: 7 Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben: 1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr 946/1811, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 91/2003; 2. Garantiegesetz 1977, BGBl Nr 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/2002; 3. KMU-Förderungsgesetz, BGBl Nr 432/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 130/ Abs 2 lautet: (2) Förderungen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Grund von Anträgen gewährt werden, die spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2007 gestellt werden. 2

3 Erläuterungen 1. Allgemeines: Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz (SBfG) ist im Jahr 1983 mit dem Ziel erlassen worden, die teilweise schlechte Kapitalbasis von Klein- und Mittelbetrieben im Land Salzburg durch die langfristige Zuführung von Fremdkapital zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde seitens des Landes aus Mitteln des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen zunächst ein Betrag von 30 Mio S ( ,03 ) und durch die Novelle LGBl Nr 17/1996 ein Betrag von insgesamt 50 Mio S ( ,71 ) an die Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbh (SKGG) zur Verfügung gestellt ( 3 Abs 2 Z 2 leg cit). Die SKGG hat dafür Ausfallbürgschaften für Darlehen (Kredite) übernommen, die von förderungswürdigen Unternehmen aufgenommen wurden ( 2). Das Land haftet über die erwähnte eingebrachte Summe hinaus für den Fall, dass die Gesellschaft auf Grund der von ihr eingegangenen Bürgschaften für Betriebsfestigungsdarlehen(-kredite) in entsprechender Höhe in Anspruch genommen wird, bis zu weiteren 200 Mio S ( ,83 ), das ist das Vierfache des Betrages von 50 Mio S ( 5 Abs 1). Ursprünglich (LGBl Nr 55/1983) war die Antragsfrist für Betriebe mit Ende 1986 beschränkt; diese Frist wurde zweimal (1987 und 1990) verlängert, bis sie schließlich mit Ablauf des Jahres 1991 endete. Auf Grund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung war damals eine Wirtschaftsförderung in dieser Form nicht mehr erforderlich. Im Hinblick auf den 1993 beobachteten Konjunkturrückgang und die seit 1995 verstärkt gegebene Insolvenzwelle ist die Förderung vorerst bis Ende 1995, sodann bis Ende 1997, Ende 1999, Ende 2001 und schließlich bis Ende 2004 reaktiviert worden, um den Fortbestand von Klein- und Mittelbetrieben zu sichern (siehe dazu die Novellen LGBl Nr 109/1993, LGBl Nr 17/1996, LGBl Nr 19/1998, LGBl Nr 100/2000 und LGBl Nr 76/2002). Es sollte wieder möglich sein, insbesondere durch Insolvenzen betroffenen kapitalschwachen Betrieben, bei welchen eine Kreditbesicherung nicht in ausreichendem Maße denkbar erschien, bei der Kreditaufnahme durch die Übernahme einer Ausfallbürgschaft seitens der SKGG Hilfestellung zu bieten. Die nunmehrige abermalige Verlängerung der Antragsfrist soll der gewerblichen Wirtschaft Salzburgs vor allem helfen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Behauptung im gemeinsamen, seit 1. Mai 2004 noch erheblich erweiterten Markt der EU-Staaten sowie mit dem raschen Strukturwandel zu bewältigen. 3

4 Das Förderungsinstrumentarium nach dem SBfG ist auch nach 20 Jahren voll wirksam. Über den Zeitraum 1983 bis Ende 2003 zeigt sich folgendes Bild: Sektor eingereichte Fälle positiv erledigt Darlehensbetrag bewilligter Fälle in Gewerbe ,02 Industrie ,04 Handel ,80 Verkehr ,98 Fremdenverkehr ,65 Information ,00 Summe ,49 Im Jahr 2003 wurden von 46 behandelten Anträgen 30 Fälle mit einer Kreditsumme von rd 4,077 Mio und einem Obligo von etwa 2,532 Mio positiv erledigt. Die Zahl der eingereichten BF-Fälle hat sich gegenüber dem Vorjahr (2002) nahezu verdreifacht, die Höhe der Kreditsumme sogar mehr als verdreifacht. Was die zugeführten Sonderhaftungsmittel des Landes Salzburg in Höhe von insgesamt rd 3,634 Mio (50 Mio S) anbelangt, so hat die Gebarungsaufrollung der SKGG im Sinn der korrekten Darstellung gemäß der mit dem Land abgeschlossenen Vereinbarung vom in ihrer jeweils geltenden Fassung per Ende 1996 einen - nach Abzug der Fehlbeträge der Anfangsjahre bis einschließlich noch verbleibenden Stand von rund 2,870 Mio ergeben. Inzwischen konnten jedoch durch erwirtschaftete Überschüsse Erträgnisrücklagen gebildet werden, welche vorerst die Gefahr einer weiteren Reduktion besagten Sonderhaftungsfonds vermindern. Derzeit stellt sich die wirtschaftliche Lage des Betriebsfestigungsbereiches (kurz: BF- Bereich) so dar, dass im Jahr 2003 Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen in Höhe von etwa 0,350 Mio vorgenommen werden mussten (2002: 0,261 Mio, 2001: 0,683 Mio ). Da gleichzeitig jedoch derartige Wertberichtigungen bzw Zuführungen im Ausmaß von rund 0,309 Mio aufgelöst wurden (2002: 0,086 Mio, 2001: 0,138 Mio ), und eine verzinsliche Ausleihung von Mitteln zu Gunsten des Teilbetriebsbereiches Investitionen per Saldo nur im Ausmaß von (2002: 7.215, 2001: ) erfolgte, wurde ein Jahresüberschuss von zirka 0,170 Mio (2002: 117, 2001: Jahresfehlbetrag von rund 0,331 Mio ) erwirtschaftet, der in voller Höhe den Rücklagen zugeführt wurde. Die Erträgnisrücklage des BF-Bereiches beläuft sich zum Jahresende 2003 auf rund 0,130 Mio (2002: 0,014 Mio, 2001: 0,002 Mio ), die Haftungsrückstellung auf etwa 0,350 Mio (2002: 0,296 Mio, 2001: 0,307 Mio ). Eine akute Besorgnis, es könnte zu einer Reduktion der noch vor- 4

5 handenen Sonderhaftungsmittel des Landes oder gar zu einem Schlagendwerden der Haftung gemäß 5 Abs 1 SBfG kommen, existiert nach derzeitiger Einschätzung im Moment nicht. Mittel- bis längerfristig nicht auszuschließende Verschärfungen des Haftungsrisikos des Landes sind freilich unvorhersehbar. Das Haftungsvolumen der Salzburger Kreditgarantie-Gesellschaft mbh (SKGG) ist nach Jahren kontinuierlichen Rückgangs nicht zuletzt auf Grund einer höheren Quote an positiv erledigten Förderungsansuchen deutlich gestiegen (2003: 5,973 Mio ; 2002: 4,926 Mio ). Gleichzeitig sind die Betriebsergebnisse insbesondere wegen der geringeren Erträge aus der Veranlagung von Wertpapieren merklich zurückgegangen, wodurch jene laufenden Mittel, die es ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Vermögenssubstanz Einlösungen von schlagend werdenden Haftungen abzudecken, abgenommen haben. Da das Land in seinem Haushalt über keine einschlägige Rücklage verfügt, auf die es im Fall des Eintritts der Haftung gemäß 5 Abs 1 SBfG zurückgreifen könnte, wurde in einer Besprechung am unter Vorsitz von Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Raus mit Herrn Landeshauptmann-Stellvertreter Dr. Haslauer, Vertretern der SKGG, der Wirtschaftskammer Salzburg sowie der Amtsabteilungen 8 und 15 erörtert, wie das Haftungsrisiko des Landes angemessen begrenzt werden kann. Das Ergebnis war, dass zwar an der Haftung des Landes gemäß 5 Abs 1 SBfG nicht gerüttelt werden soll, da diese seinerzeit im Zusammenhang mit der Erteilung der Bankenkonzession an die SKGG vom Bundesministerium für Finanzen als erforderlich erachtet wurde. Die SKGG hat sich aber bereit erklärt, gegenüber dem Land eine Beschränkung dessen Risikos zu akzeptieren, indem für diese Landeshaftung relevante Förderungsmaßnahmen nur so lange realisiert werden, als das dafür relevante Haftungsvolumen nicht das Doppelte jener Mittel überschreitet, die vor dem Schlagendwerden dieser Haftung als Vermögenssubstanz noch zur Verfügung stehen. Sollte das besagte Haftungsvolumen das Doppelte dieser Vermögenssubstanz überschreiten, würden seitens der SKGG im Rahmen des Teilbereiches Betriebsfestigung keine neuen Haftungen mehr übernommen, die sich zu Lasten der Landeshaftung gemäß 5 Abs 1 SBfG auswirken könnten. Dadurch erscheint ausreichend sicher gestellt, dass die über die Sonderhaftungsfondsmittel hinausgehende Landeshaftung nicht zum Tragen kommt, weil es nach den bisherigen Erfahrungen unrealistisch wäre anzunehmen, mehr als die Hälfte aller eingegangenen Haftungen könnten schlagend werden. Der Teilbetriebsbereich "Investitionen" (kurz: I-Bereich) der SKGG hat 2003 Wertberichtigungen auf Forderungen und Zuführungen zu Rückstellungen von rund 0,454 Mio aufgewiesen (2002: 0,422 Mio, 2001: 0,868 Mio ). Auflösungen konnten dagegen nur im Ausmaß von rund 0,119 Mio vorgenommen werden (2002: 0,205 Mio, 2001: 0,166 Mio ), sodass sich ein Jahresfehlbetrag von zirka 35 (2002: rund 41, 2001: 0,408 Mio ) ergab. Die Erträgnisrücklage hat sich per auf vernachlässigbare 170 belaufen (2002: 205, 2001: 246 ). Eine Übertragung von Mitteln des BF-Bereiches hat wie oben erwähnt per Saldo 5

6 nur in geringfügigem Ausmaß stattgefunden (2003: 2.000, 2002: 7.215, 2001 sogar Verminderung um ). Auf Grund dieser sehr ungünstigen Entwicklung des I-Bereiches ist durch die Novellen LGBl Nr 19/1998, LGBl Nr 100/2000 und LGBl Nr 76/2002 vorgesehen worden, die für den BF-Bereich nicht unbedingt benötigten laufenden Erträgnisse der Jahre 1998 bis 2003 zeitlich befristet (bis längstens Ende 2002, 2004 bzw 2006) zu Gunsten des I-Bereiches heranziehen zu können, um sie dann inklusive angemessener Verzinsung für eine Veranlagung wieder zurückzuerstatten. Mittels entsprechender Adaptierung der Verträge zwischen Land und SKGG einerseits bzw Wirtschaftskammer und SKGG andererseits ist von der Ermächtigung des 3 SBfG Gebrauch gemacht worden. Das Verzinsungsausmaß für ausgeliehene Mittel beträgt laut Vereinbarung 4,07% pa für die Jahre 1998 und 1999, sodann 3,55% für 2000 und 5,05% für 2001 (je durchschnittlicher 6-Monats-VIBOR des Vorjahres + 0,5 %-Punkte) sowie 4,66% für 2002 und 3,85 % für 2003 (= je durchschnittlicher 6-Monats-EURIBOR des Vorjahres + 0,5 %-Punkte). Für 2004 ist eine Ausleihungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen (man hatte damals die Laufzeit bei Befassung mit dem Gesetzesvorhaben im Landtag von zwei auf drei Jahre verlängert, ohne aber gleichfalls die Möglichkeit der Mittelausleihung BF- an I-Bereich entsprechend zu verlängern). Es ist jedoch ein Anliegen der Geschäftsführung, sich für den I-Bereich auch weiterhin Erträgnisse, die der BF-Bereich in den Jahren 2005 bis 2007 erwirtschaften wird, gegen entsprechende Verzinsung und Rückzahlbarkeit ausleihen zu können. Diese Ausleihungen kämen aber wieder nur in Betracht, soweit nicht der BF-Bereich selbst die erwähnten Erträgnisse benötigt, um eine Beeinträchtigung der Höhe des Sonderhaftungsfonds des Landes (bzw damit auch jenes der Wirtschaftskammer) abzuwenden. Der Gesetzesvorschlag sieht daher vor: die Verlängerung des gesetzlichen Anwendungsbereiches bis Ende 2007 ( 8 Abs 2), in Fortführung der Regelungen der Abs 3 bis 5 des 3 die vorübergehende Heranziehung von für den BF-Bereich nicht unbedingt benötigten laufenden Erträgnissen für den I-Bereich und deren Rückerstattung bis längstens Ende 2010 ( 3 Abs 6), die Regelung zur Begrenzung des Haftungsrisikos aus neuen Förderungsfällen für das Land im 5 Abs 3. Die Änderungen im 7 dienen nur der Anpassung an die Fortentwicklung der Rechtslage. Von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens wurde abgesehen, um durch ein baldiges Inkrafttreten der Novelle eine möglichst kontinuierliche Fortsetzung der Tätigkeit der SKGG zu ermöglichen. 2. Kompetenzrechtliche Grundlage: Art 17 B-VG. 6

7 3. Kosten: Im Hinblick auf den Konsultationsmechanismus wird festgehalten, dass das Vorhaben weder für den Bund noch für die Gemeinden zusätzliche finanzielle Ausgaben bedingt. Für das Land könnte sich im Fall einer ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung der ab dem Jahr 2005 mit Zustimmung des Landes von der SKGG neu verbürgten wie auch der bereits in der Vergangenheit mit Zustimmung des Landes verbürgten Betriebsfestigungsfälle eine weitere Schmälerung der dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Sonderhaftungsmittel von restlich ca 2,870 Mio ergeben. Mit der im 5 Abs 3 neu vorgesehenen Haftungsbegrenzung wird aber die Gefahr, dass darüber hinausgehend die Haftung des Landes gemäß 5 Abs 1 SBfG schlagend werden könnte, minimiert. Das Salzburger Betriebsfestigungsgesetz hat überdies schon bisher strenge Vorgaben beinhaltet, sodass bei jedem Fall geprüft werden muss, ob ein die Förderung beantragendes Unternehmen ausreichend Gewähr dafür bietet, dauerhaft gefestigt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können ( 2 Abs 2 lit a SBfG), ob keine anderweitige Förderung (insbesondere einschlägige, vom Bund zur Verfügung gestellte Bürgschafts- und Garantieinstrumente zur Restrukturierung bzw Festigung von kleineren und mittleren Unternehmen) für die Betriebsfestigung in Betracht kommen ( 2 Abs 2 lit b SBfG), bzw ob eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist ( 2 Abs 2 lit c SBfG). Die Landesregierung stellt sohin den Antrag, der Salzburger Landtag wolle beschließen: 1. Das vorstehende Gesetz wird zum Beschluss erhoben. 2. Die Gesetzesvorlage wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur Beratung, Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. 7

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