Masterarbeit im Weiterbildungsstudiengang Medienrecht des Mainzer Medieninstituts

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1 Masterarbeit im Weiterbildungsstudiengang Medienrecht des Mainzer Medieninstituts - Erstgutachter - Prof. Dr. Dieter Dörr Bearbeitungszeit Thema: Brauchen wir eine öffentlich-rechtliche Suchmaschine? Unsere Informationsgesellschaft: Abhängig und ausgeliefert? Dagmar Gräfin Kerssenbrock November 2014

2 - II - Literaturverzeichnis Almunia, Joaquín Ich diszipliniere Google Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 13. Mai 2014, Nr. 110 Beiler, Markus Nachrichtensuche im Internet: Inhaltsanalyse zur journalistischen Qualität von Nachrichten 1. Auflage, Konstanz und München 2013 Bösch, Frank Mediengeschichte Band 10 Frankfurt/New York 2011 Brand, Thorsten Cole, Marc D. Rundfunk im Sinne des Artikel 5 Abs.1 Satz 2 GG 1. Auflage Berlin 2002 Die traditionellen Medien in der Krise: Bedeutungsverlust und rechtlicher Handlungsbedarf? Zur Rolle von Presse und Rundfunk in der Online-Welt und zu möglichen Konsequenzen für den Regulierungsrahmen AfP 2009, S Dobrindt, Alexander Fahrn, fahrn, fahrn auf der Autobahn Frankfurter Allgemeine Zeitung 21. Oktober 2014, Nr. 244 Döpfner, Mathias Lieber Eric Schmidt Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 16. April 2014, Nr. 90 Dörr, Dieter Die Zukunft des umkämpften "Medienmarkts" Wie das Feld der Presse und des Rundfunks abgesteckt werden kann ZRP 2008, S. 133, 134

3 - III - Dörr, Dieter Natt, Alexander Dörr, Dieter Schwartmann, Rolf Suchmaschinen und Meinungsvielfalt Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht ZUM 2014, 829 ff. Medienrecht 4. Auflage, Heidelberg 2012 Eimeren, Birgit van Frees, Beate Epping, Volker Hillgruber, Christian 79 Prozent der Deutschen online Zuwachs bei mobiler Internetnutzung Ergebnisse der ARD/ZDF Onlinestudie 2014 Media Perspektiven 7-8/2014 Beck scher Online-Kommentar zum Grundgesetz 13. Edition, München 2012 Fechner, Frank Entscheidungen zum Medienrecht 2. Auflage Tübingen 2010 Fuchs, Christian A Contribution to the Critique of the Political Economy of Google Introduction Fast Capitalism 8.1, Gabriel, Sigmar Unsere politischen Konsequenzen aus der Google-Debatte Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 24. September 2014, Nr. 221 Grimm, Dieter Vollversorgung Aufsatz Frankfurter Allgemeine Zeitung, 11. Januar 2013, Nr. 9 Haberer, Johanna "Seriös, vielfältig, multiperspektivisch" Dokumentation epd medien Nr. 44

4 - IV - Hahn, Werner Vesting, Thomas Beck scher Kommentar zum Rundfunkrecht 3. Auflage, München 2012 Hege, Hans Wir müssen Google Konkurrenz machen! Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 22. September 2014, Nr. 219 Hoene, Verena "To google" stolpert der Suchmaschinenbetreiber über den eigenen Erfolg? Editorial Kommunikation & Recht 2014, Heft 11, 1 Holznagel, Bernd Dörr, Dieter Hildebrand, Doris Elektronische Medien Entwicklung und Regulierungsbedarf 1. Auflage, München 2008 Kahl, Wolfgang Waldhoff, Christian Walter, Christian Bonner Kommentar zum Grundgesetz Band 1, Stand März 2013 Gräfin Kerssenbrock, Freya Die Legitimation der Medien nach dem Grundgesetz Zur verfassungsrechtlichen Stellung von Rundfunk und Presse im Zeitalter von Social Media Inauguraldissertation Trier, April 2014 Kluth, Winfried Schulz, Wolfgang Konvergenz und regulatorische Folgen Gutachten im Auftrag der Rundfunkkommission der Länder Kuhlen, Rainer Semar, Wolfgang Strauch, Dietmar Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation 6., völlig neu gefaßte Ausgabe Berlin, New York 2013

5 - V - Lanier, Jaron Wem gehört die Zukunft? 4. Auflage Hamburg 2014 Lanier, Jaron Wer die Daten hat, bestimmt unser Schicksal Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 24. April 2014, Nr. 95 Maier, Robert M. Angst vor Google Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 3. April 2014, Nr. 79 Maunz, Theodor Dürig, Günter Grundgesetz Kommentar Loseblattsammlung, 69. Nachlieferung, München 2013 Meckel, Miriam Vielfalt im digitalen Medienensemble Medienpolitische Herausforderungen und Ansätze Institut für Medien- und Kommunikationsmanagement St. Gallen 2012 Morozov, Evgeny Wir ahnungslosen Versuchskaninchen Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 29. Juli 2014, Nr. 173 Paal, Boris P. Netz- und Suchmaschinenneutralität im Wettbewerbsrecht Aufsatz, Kongressvortrag AfP 2011 Pieroth, Bodo Schlink, Bernhard Grundrechte Staatsrecht II 24. Auflage Heidelberg 2008

6 - VI - Ricker, Reinhart Medienangebote Grenzen für ARD und ZDF AfP 1998, 437 ff. Sachs, Michael Grundgesetz Kommentar 5. Auflage München 2009 Schirrmacher, Frank Das Armband der Neelie Kroes Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 1. März 2014, Nr. 51 Schmidt, Eric Cohen, Jared Die Vernetzung der Welt Ein Blick in unsere Zukunft 1. Auflage, Reinbek 2013 Schmidt, Eric Die Chancen des Wachstums Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 10. April 2014, Nr. 85 Das Magazin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Schumacher, Pascal Digital Constitution: Impulspapiere WWU Münster, itm Vol.2/2011 Stark, Birgit Dörr, Dieter Aufenanger, Stefan Die Googleisierung der Informationssuche Suchmaschinen zwischen Nutzung und Regulierung Berlin/Boston 2014 Steingart, Gabor Unsere Waffen im digitalen Freiheitskampf Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 23. Juni 2014, Nr. 142

7 - VII - von Mangoldt, Hermann Klein, Friedrich Stark, Christian Das Bonner Grundgesetz Kommentar 4. Auflage, München 1999 Wandtke, Artur-Axel Medienrecht Praxishandbuch Berlin 2008 Zuboff, Shoshana Schürfrechte am Leben Feuilleton Frankfurter Allgemeine Zeitung 30. April 2014, Nr. 100

8 - VIII - Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union APR Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.v.m. Art.1 I GG ARD Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands Art. Artikel AVMD-RL Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie Aufl. Auflage BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heißt DR Deutschlandradio EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof f. ein (e) folgende (r) ff. mehrere folgende gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung Hrsg. Herausgeber Hs. Halbsatz i.s.v. im Sinne von i.v.m. in Verbindung mit o.g. oben genannt Rn. Randnummer RStV Staatsvertrag für Rundfunk- und Telemedien in der Fassung des 15. RÄStV TMG Telemediengesetz UWG Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vgl. vergleiche z.b. zum Beispiel ZDF Zweites Deutsches Fernsehen

9 - IX - Gliederung A. Einleitung... 1 B. Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit - verfassungsrechtliche Grundlagen... 2 C. Was sind Suchmaschinen?... 5 D. Medienfreiheiten aus verfassungsrechtlicher Sicht... 6 I. Die institutionelle Garantie der Pressefreiheit... 7 II. Die institutionelle Garantie der Rundfunkfreiheit... 8 E. Rundfunkfreiheit aus einfachgesetzlicher Sicht I. RStV II. TMG III. Wettbewerbsrecht Sondersituation Suchmaschinen? Ergebnis F. Suchmaschinen im heutigen Alltag eine Situationsanalyse I. Suchmaschinen heute Suchmaschinenneutralität Inhalte-Anbieter durch Inhalte-Vermittlung Beziehung zwischen Suchmaschine und Suchmaschinennutzer Suchmaschine als Sternpunkt verschiedenster Interessen II. Ergebnis G. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherstellung der Rundfunkfreiheit I. 1. Rundfunkurteil BVerfGE 12, II. 3. Rundfunkurteil 57, III. 4. Rundfunkurteil BVerfGE 73, IV. 5. Rundfunkurteil BVerfGE 74, V. 6. Rundfunkurteil BVerfGE 83, VI. 7. Rundfunkurteil BVerfGE 87, VII. 9. Rundfunkurteil BVerfGE 119, H. Die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit durch Suchmaschinen I. Mindestanforderungen an Suchmaschinen Keine Auslieferung der Informationsgesellschaft an eine Gruppe Suchmaschinen als Bestandteil der positiven Ordnung Es muß eine Alternative geben Digitale Existenzberechtigung Kontrolle II. Vielfaltssicherung durch Mindestanforderungen? I. Wege zur umfassenden Vielfaltssicherung... 45

10 - X - I. Ist durch ein abgestuftes Verfahren Vielfaltssicherung erreichbar? Gesetzliche Ausgestaltung Marktregulierung Eine Alternative als Teil der gesetzlichen Ausgestaltung II. Die Notwendigkeit einer öffentlich-rechtlichen Suchmaschine Gesetzliche Ausgestaltung öffentlicher Auftrag für eine Suchmaschine Öffentlich-rechtliche Suchmaschine als Teil der Bestands- und Entwicklungsgarantie? Finanzierung Funktion einer öffentlich-rechtlichen Suchmaschine als Alternative - Maßstab und Verifizierung J. Wir brauchen eine öffentlich-rechtliche Suchmaschine K. Zusammenfassung... 61

11 - 1 - A. Einleitung Brauchen wir eine öffentlich-rechtliche Suchmaschine? Vielleicht liegt die Antwort auf diese Frage bereits in der Gegenfrage verborgen: Kann ich eine Masterarbeit zu diesem Thema ohne Nutzung von Google schreiben? "Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Menschenrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen." 1 Ist dieser verfassungsrechtlich geschützte Prozeß der freien Meinungsbildung noch gewährleistet, wenn die Suche nach Informationen zur Meinungsbildung monopolisiert scheint? Wenn Suchmaschinen die Schlüsselrolle bei der Informationssuche zukommt, aber das Zustandekommen der Suchergebnisse nach intransparenten Such- Algorithmen erfolgt? Wenn Suchmaschinen inhaltliche Aufgaben der Informationsverarbeitung durch eine Orientierungs- und Thematisierungsfunktion wahrnehmen, die bisher institutionalisierten Massenmedien vorbehalten war. 2 Wenn die Suche nach Informationen mit ökonomischen Kriterien verbunden wird, weil dies Teil der notwendigen Refinanzierung einer privatrechtlichen Suchmaschine ist? Ob ein rechtlicher Rahmen oder Regulierung eine Antwort sein kann, wenn bestehende Suchmaschinen die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG gefährden, wird zu untersuchen sein. Möglicherweise liegt die Antwort aber auch in dem Gedanken der "hinkenden Dualität" aus dem Rundfunkrecht verborgen: "Sofern derartige Ungleichgewichtigkeiten (bei der Vielfaltssicherung im Programm von Privaten und öffentlichrechtlichen Rundfunkanbietern) indessen nicht gravierend sind, werden sie 1 BVerfGE 57, 295 ( 319). 2 Vgl. Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 2.

12 - 2 - hinnehmbar unter der Voraussetzung, daß in den Programmen der öffentlich-rechtlichen Anstalten die Vielfalt der bestehenden Meinungsrichtungen unverkürzt zum Ausdruck gelangt." 3 Dann wäre die Antwort eine öffentlich-rechtliche Suchmaschine. B. Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit - verfassungsrechtliche Grundlagen "Wenn es darum geht, daß sich in einer für das Gemeinwohl wichtigen Frage eine öffentliche Meinung bildet, müssen private und namentlich wirtschaftliche Interessen einzelner grundsätzlich zurücktreten." 4 Dieser Satz aus der Lüth-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 1958 ist deutlich und zieht sich bis heute als roter Faden mit Blick auf die geschichtlichen Erfahrungen durch die Rechtsprechung des Gerichts zu Art. 5 I GG. 5 Die Notwendigkeit, eine umfassende Meinungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten, weil sie "schlechthin konstituierend" für einen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat sind, 6 scheint Allgemeingut zu sein und findet sich im europäischen und internationalen Recht wieder: Art. 11 Grundrechtecharta - Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit; Art. 10 EMRK - Freiheit der Meinungsäußerung; Art Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Meinungsfreiheit, als ein subjektives Recht sich selbst in seiner Individualität zum Ausdruck bringen zu können, nachdem man sich frei aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne der garantierten Informationsfreiheit hat informieren und eine Meinung bilden können, ist eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. 7 Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfaßt alle Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meines geprägt sind, 8 die eine 3 BVerfGE 73, 118 (159). 4 BVerfGE 7, 198 (219) Lüth-Urteil. 5 Vgl. Dörr/Schwartmann, Medienrecht, Rn Vgl. BVerfGE 7, 198 (208). 7 Vgl. BVerfGE 7, 198 (208). 8 Vgl. BVerfGE 61, 1 (7).

13 - 3 - Ansicht, ein Werturteil oder eine bestimmte Anschauung zum Ausdruck bringen. 9 Nicht umfaßt sind unwahre oder wider besseres Wissen aufgestellte Tatsachenbehauptungen, die mangels meinungsbildender Funktion nicht schutzbedürftig sind. 10 Der Prozeß der Meinungsbildung als Teil der Meinungsfreiheit erfordert zwingend Informationsfreiheit. Diese wird durch Art. 5 I GG umfassend gewährleistet, soweit sich die Informationsbeschaffung auf allgemein zugängliche Quellen bezieht. 11 Jeder soll sich zu jedem beliebigen Sachverhalt informieren und austauschen können ohne Einschränkung von Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten. Beschränkungen bedürfen einer Rechtfertigung, die ihrerseits im Lichte der Grundrechte verhältnismäßig sein muß, und den Anforderungen aus Art. 5 II GG zu genügen haben. 12 Diese individuellen Kommunikationsfreiheiten in ihrer demokratiesichernden Funktion werden ergänzt durch institutionelle Medienfreiheiten, die die Vermittlerrolle oder "Gatekeeperfunktion" 13 für die Wahrnehmbarkeit von Informationen außerhalb der Privatsphäre haben. Presse, Rundfunk und Film haben eine herausragende Rolle für die öffentlichen Auseinandersetzung und Meinungsbildung in einer freiheitlichen Gesellschaft. Dabei kommen Presse und Rundfunk aufgrund ihrer Aktualität, Reichweite und Verfügbarkeit eine besondere Rolle zu, die das Bundesverfassungsgericht seit dem 1. Rundfunkurteil 1961 in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert hat und dem Gesetzgeber eine Ausgestaltungspflicht auferlegt hat. Presse- und Rundfunkfreiheit werden gewährleistet. So steht es in Art. 5 I S.2 GG. Der Bürger in einer freiheitlichen Gesellschaft hat den Anspruch, seine individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit durch den Staat und die dafür zuständigen Institutionen aktiv abgesichert zu bekommen. Zu den Medienfreiheiten aus Art. 5 I GG als Abwehrrechte gesellt sich durch 9 Vgl. BVerfGE 102, Vgl. BVerfGE 99, 185 (197) Benetton Schockwerbung. 11 Vgl. BVerfGE 90, 27 - Parabolantenne. 12 Vgl. BVerfGE 103, 44 - Gerichtsfernsehen. 13 Vgl. Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 2; Suchmaschine als Recherchewerkzeug, Komplexitätsreduzierer und Bewertungsinstrument.

14 - 4 - die Gewährleistungsanforderung an den Staat eine Leistungsverpflichtung des Staates gegenüber dem Bürger. Diese Leistungsverpflichtung bezieht sich auf die Ausgestaltung der Presse- und Rundfunkfreiheit, durch die die öffentliche Aufgabe, die dienende Funktion von Presse und Rundfunk für die Meinungs- und Informationsfreiheit zu gewährleisten ist. 14 Meinungsbildungsprozesse zur Entscheidungsfindung erfordern, umfassend informiert zu sein, Meinungen zu kennen und abwägen zu können. Presse und Rundfunk haben eine Informationsbeschaffungs- und Orientierungsfunktion in der öffentlichen Auseinandersetzung und fungieren als Gatekeeper oder Intermediäre 15 zu allen gesellschaftlichen und politischen Fragestellungen. 16 Sie sind Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung. 17 Diese besondere Rolle von Presse und Rundfunk ist inhaltlich durch das Gebot der Vielfaltssicherung zu gewährleisten, um Manipulation, Schaffung von Meinungstendenzen oder Zensur durch die Sichtbarmachung von Alternativen auszuschließen, und Entscheidungsfreiheit herzustellen, die die Auswahl von Konsumgütern bis hin zu politischen Wahlen umfaßt. 18 Grundrechte wie Meinungs- und Informationsfreiheit sind technologieneutral. Ihre konstituierende Bedeutung für eine freiheitliche und rechtstaatliche Demokratie ist unabhängig von jeglicher technischen Entwicklung, von Konvergenz 19 bei medialen Ausspielwegen und Inhalten. Ob Presse- und Rundfunkfreiheit in ihrer öffentlichen Aufgabe zur Sicherung der Meinungsvielfalt in einer Gesellschaft jede technische Veränderung noch mitumfassen, ist zu hinterfragen. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Presse- und Rundfunkfreiheit in 14 Vgl. BVerfGE 20, 162, (175) Spiegel; BVerfGE 57, 295 (321) FRAG. 15 Gatekeeper oder Intermediäre nehmen eine vor- und nachgelagerte Vermittlerfunktion ein. 16 Vgl. BVerfGE 20, 162, (174). 17 Vgl. BVerfGE 12, 205 Deutschland-Fernsehen-GmbH. 18 Vgl. BVerfGE 65, 1 (42): Meckel, Vielfalt im digitalen Medienensemble, Institut für Medien- und Kommunikationsmanagement, S Reduktion von mehreren technischen Kommunikationsgeräten verschiedener Genres auf ein einziges, unter gleichzeitiger Zunahme von Funktionen.

15 - 5 - Deutschland ist jedenfalls technologie- und übertragungstechnisch fixiert ausgestaltet. Technische Entwicklungen haben traditionelle Kommunikationswege und Nutzungsgewohnheiten dauerhaft verändert, zunehmend sind nicht Radio, Fernsehen und Zeitungen das bevorzugte Informationsmedium - das Tor zur Welt der unbegrenzt scheinenden Informationsmöglichkeiten heißt Internet. Um in ständig wachsenden digitalen Datenbergen gesuchte Informationen überhaupt finden zu können, bedarf es einer Hilfestellung durch Suchmaschinen. 20 Nur was sie finden wird, kann wahrgenommen werden und hat gleichzeitig die Chance ein Faktor der Meinungsbildung in der Gesellschaft zu werden. 21 C. Was sind Suchmaschinen? Sind Suchmaschinen Massenkommunikationsmittel im Massenmedium Internet? Das BVerfG verwendet Massenmedien und Massenkommunikationsmittel synonym, und bezeichnet Presse, Rundfunk und Film, d.h. die Medienfreiheiten aus Art. 5 I S.1 GG als Massenmedien und Massenkommunikationsmittel. 22 Dies wird der notwendigen Differenzierung zur inhaltlichen Ausgestaltungen eines Massenmediums nicht gerecht, wenn man konkrete Angebote in Bezug auf die Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erfassen will. 23 Massenkommunikation erfolgt durch Massenmedien mit Hilfe eines konkreten Massenkommunikationsmittels. Technisch gesehen sind Suchmaschinen Systeme, die mittels eines Crawlers (Programm zum Durchsuchen und Indizieren von Websites) Inhalte aus dem Web erfassen und diese über eine Benutzerschnittstelle durchsuchbar machen. 24 Dieser Vorgang wirkt neutral und scheinbar ohne Bezug zu inhaltlichen Problemen der Meinungs- und Informationsfreiheit. 20 Vgl. Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S % nutzen das Internet zur Informationssuche, 82% zur Nutzung von Suchmaschinen, van Eimeren/Frees, in: 79% der Deutschen online, Media Perspektiven S Vgl. BVerfGE 12, 205 (228). 23 Vgl. Ulrich Saxer: Mediengesellschaft: Verständnisse und Mißverständnisse. In: Ulrich Sarcinelli (Hrsg.): Politikvermittlung und Demokratie in der Mediengesellschaft. Westdeutscher Verlag, Opladen 1998, S Vgl. Lewandowski, in: Kuhlen/Semar/Strauch, D1 Suchmaschinen, S. 495 ff.

16 - 6 - Aber der Algorithmus von Crawlern ist nach bestimmten Regeln von Menschen mit bestimmten Interessen geschrieben. Crawlingintervalle und methoden, Rankingalgorithmen, Standardeinstellungen und Ergebnisdarstellungen die Inhalte in Suchmaschinen sichtbar machen, haben eine subjektive Komponente. 25 Die Infrastrukturen der Suchmaschinen für das Informations- und Kommunikationsmanagement der Nutzer beruhen auf eigenen Filtern, Aggregations- und Personalisierungsalgorithmen, in die auch Empfehlungssysteme zur Sammlung von Informationen, Selektion, Gewichtung und Aggregation einfließen. 26 Suchmaschinen sind der Zugang zur Informationsvielfalt im Netz und machen mehr oder weniger meinungsrelevante Informationen auffindbar. Ihre subjektive Komponente als Gatekeeper ähnelt einer professionellen journalistischen Tätigkeit, der Auswahl und Gewichtung relevanten Informationen, um sie auf diesem Wege öffentlich zu machen. 27 Aber ist dieser Auswahl und Gewichtungsprozeß einer Suchmaschine so gestaltet, das die Meinungs- und Informationsfreiheit des Suchenden gewahrt bleibt, oder ist das Suchergebnis ein eigener Inhalt oder eine Meinung? Dient der Suchprozeß der Meinungs- und Informationsfreiheit der Gesellschaft, weil der Gesetzgeber durch die Gewährleistung der Medienfreiheiten bereits einen ausreichenden rechtlichen Rahmen geschaffen hat, der auch für horizontale Suchmaschinen 28 (nur diese sind Bestandteil der Arbeit) gilt und umgesetzt wird? D. Medienfreiheiten aus verfassungsrechtlicher Sicht Ob eine Informationssuche im Internet durch Suchmaschinen den Medienfreiheiten im verfassungsrechtlichen Sinne unterfällt oder nicht und wenn ja, unter welche, macht es erforderlich, die Funktion der Presseund Rundfunkfreiheit grundsätzlich zu beschreiben S.o. 26 Vgl. Beiler, Nachrichtensuche im Internet, S. 342 ff. 27 Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Zur Unterscheidung von horizontalen und vertikalen Suchmaschinen siehe: Dörr/Natt, Suchmaschinen und Meinungsvielfalt, ZUM 2014, 829 (833). 29 Filmfreiheit schützt die Berichterstattung durch den Film als chemisch-optischen oder digitalen Tonträger, der durch Vorführung verbreitet wird. Dies hat für die Informations-

17 - 7 - I. Die institutionelle Garantie der Pressefreiheit Presse ist untrennbar mit dem Gutenberg'schen Buchdruck verbunden, d.h. die Herstellungsmethode ist ein entscheidendes und konstitutives Kriterium für Presseerzeugnisse im verfassungsrechtlichen Sinne. 30 Presse verlangt das Vorliegen eines körperlichen Trägermediums für Wort und Bild. Darunter zählen auch CD, DVD, usw., die als Trägermedien eines Druckwerkes dienen können. 31 Um Presseerzeugnisse von privaten Schriftstücken und Rundfunk abgrenzen zu können, müssen Vervielfältigungsprodukte eines geistigen Werkes im urheberrechtlichen Sinne für eine unbestimmte Anzahl von Personen körperlich verfügbar sein. 32 Anders als bei der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I S. 1 GG, die den unmittelbaren Äußerungsvorgang schützt, betrifft die Pressefreiheit den Schutz eines Mediums der Massenkommunikation in der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe für die Gesellschaft. 33 Meinungsfreiheit wird u.a. durch das Kommunikationsmittel Presse sichergestellt, indem sich jeder einzelne und die Institution Presse in subjektiv- und objektivrechtlicher Hinsicht auf Grundfreiheiten wie Meinungs- und Informationsfreiheit berufen können. 34 " Daher bezieht sich der Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vor allem auf die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozeß erfüllen kann." 35 Im Mittelpunkt steht die institutionelle Sicherung der Pressefreiheit und ihre Bedeutung für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisten will. Subjektivrechtlich ist das Institut "Freie Presse" garantiert mit der Verpflichtung des und Meinungsfreiheit in Bezug auf Suchmaschinen keine Relevanz, vgl. Bethge in Sachs, Art. 5 Rn. 116, Vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn Vgl. Schemmer, in: Epping-Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar, Art. 5 I GG, Rn Vgl. Degenhart, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 5, Rn Vgl. BVerfGE 20, 162 (175). 34 Vgl. Schemmer, in: Eppinger-Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar, Art. 5 I GG, Rn BVerfGE 85, 1 (12).

18 - 8 - Staates, in seiner Rechtsordnung ihrer Freiheit Rechnung zu tragen und Gefahren abzuwehren, die einem freien Pressewesen aus der Bildung von Meinungsmonopolen erwachsen könnten. 36 Die institutionelle Garantie der Pressefreiheit ist nicht auf Suchmaschinen im Internet anwendbar, es fehlt die körperliche Trägereigenschaft der Presse. Daß die Grenzen zwischen Rundfunk und Presse durch technische und inhaltliche Konvergenz verschwimmen, wird nachfolgend nicht thematisiert. 37 II. Die institutionelle Garantie der Rundfunkfreiheit Rundfunk erfordert eine drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physische Wellen. 38 Für Rundfunk konstituierend ist die unkörperliche Übertragungsweise von Inhalten. Rundfunk ist nicht Teil, sondern "Benutzer" der Einrichtungen des Fernmeldewesens 39, d.h. "des technischen Vorgangs des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen." 40 Rundfunk bedingt wie die Presse, daß der Adressat ein unbestimmt großer Empfängerkreis sein muß, um Privatheit auszuschließen. 41 Anders als bei der Pressefreiheit, gewährleistet Art. 5 I S.2 GG jedoch nicht das "Institut Freier Rundfunk", sondern die freie Berichterstattung durch den Rundfunk. Der Rundfunk wird als etwas Existierendes vorausgesetzt, an das inhaltliche Anforderungen zu stellen sind, damit freie Berichterstattung erfolgen kann. Kommunikation erfordert die Verbindung von Übertragungsweg und Inhalt, wobei fernmeldetechnischen Einrichtungen schon seit Jahrzehnten nur noch untergeordnete Funktionen zukommen Vgl. BVerfGE 20, 162 (176); Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 5, Rn Zur größeren Bedeutung von Angeboten, die nicht eindeutig Rundfunk oder Presse zugeordnet werden können, vgl. Dörr, Die Zukunft des umkämpften Medienmarktes, ZRP 2008, 133 ff; Gräfin Kerssenbrock, Die Legitimation der Medien nach dem Grundgesetz, S. 27 ff. 38 Vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 13, Rn. 618; Brand, Rundfunk im Sinne der Art. 5 I S.2 GG, S.30 ff. 39 Vgl. BVerfGE 12, 205 (226) Nr. 22 TKG. 41 Vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 I GG, Rn. 194 f. 42 Vgl. BVerfGE 12, 205 (227).

19 - 9 - Im Mittelpunkt der Rundfunkfreiheit steht wie bei der Presse, die Bedeutung für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG als Menschenrecht schützt, nur das das Trägermedium Rundfunk unkörperlich ist. 43 Art. 5 I GG normiert die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Gesamtrechtsordnung, wobei subjektiv- und objektivrechtliche Elemente einander bedingen und stützen. 44 Der Staat hat in diesem Sinne die freie Berichterstattung unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation durch den Rundfunk zu gewährleisten, die Rundfreiheit dient der freien und umfassenden Meinungsbildung. 45 Das Internet als unkörperliches Medium ist in technischer Hinsicht pauschal dem Rundfunk zuzuordnen, weil der Begriff Rundfunk nicht an einen bestimmten technologischen Standard gebunden ist, und neue Übertragungswege oder Kommunikationsformen entwicklungsoffen dynamisch mitumfaßt. 46 Suchmaschinen im neuen Informationsmedium Internet sind als Massenkommunikationsmittel im Wesentlichen mit der Sondersituation des Rundfunks bei Hörfunk und Fernsehen vergleichbar. 47 Das inhaltliche Angebot von Suchmaschinen ist an einen unbestimmten Empfängerkreis gerichtet und erfüllt aus funktionaler Sicht ebenfalls die Anforderungen an ein Rundfunkangebot. 48 Suchmaschinen lassen sich als Massenkommunikationsmittel im Massenmedium Internet unter den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff subsumieren und haben so grundsätzlich eine öffentliche 43 Vgl. BVerfGE 57, 295 ( 319). 44 Vgl. BVerfGE 7, 198 (204). 45 Vgl. BVerfGE 57, 295 (320). 46 " Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verwendete Begriff "Rundfunk" läßt sich nicht in einer ein für allemal gültigen Definition erfassen. Inhalt und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen (auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei Veränderungen in diesem Bereich wandeln (vgl. BVerfGE 73, 118 [154]). Das gilt auch für den Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen, nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte. Zur Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung bedarf es vielmehr der oben (I) dargestellten Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei den "rundfunkähnlichen Kommunikationsdiensten", BVerfGE 74, 297 (350 f.). 47 Vgl. Dörr/Schuster, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Vgl. Ricker, AfP 1998, 437 (443).

20 Aufgabe zur Sicherung der Meinungsfreiheit durch Meinungsvielfalt. 49 Damit hat der Gesetzgeber aber über die Gewährleistungspflicht aus Art. 5 I S.2 GG die Aufgabe, aktiv einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der die Rundfunkfreiheit auch in Suchmaschinen zur Entfaltung bringt. 50 Gemäß Art. 5 II GG müßte dies durch allgemeine Gesetze erfolgen. E. Rundfunkfreiheit aus einfachgesetzlicher Sicht An die einfachgesetzliche Ausgestaltungpflicht des Staates zur Sicherung der Rundfunkfreiheit, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner bis heute fortgesetzten Rechtsprechung hohe inhaltliche Anforderungen formuliert. Die Ausgestaltung darf allein der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen; die Aufgabe, die dem Gesetzgeber insoweit gestellt ist, befreit ihn nicht von seiner Bindung an Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. 51 Damit hat die Ausgestaltungspflicht einen klaren funktionalen Bezug ohne technische Beschränkungen mit Blick auf künftige Entwicklungen. Im Gegensatz zur Pressefreiheit, die als institutionelle Freiheit bis heute nicht regelungsbedürftig erscheint, weil die öffentliche Aufgabe der Presse zur Sicherung von Meinungsfreiheit durch Meinungsvielfalt über Markt und Wettbewerb gewährleistet wird, war der Anbieterkreis von Rundfunk durch hohe Anfangsinvestitionen und Frequenzknappheit mit der Gefahr von Marktversagen, immer konzentriert und regulierungsbedürftig. 52 Die 49 "Das Grundgesetz gestaltet diese Freiheit aber nicht konkret aus, sondern garantiert nur die Freiheit der Medien", in: Gräfin Kerssenbrock, Die Legitimation der Medien nach dem Grundgesetz, S "Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert," BVerfG Urteil vom , 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06, AfP 2007, 457, C I Vgl. BVerfGE 73, 118 (166); vgl. auch BVerfGE 57, 295 (321). 52 " Zwar ist es unrichtig, daß Zeitungsverlage, Zeitungsdruckereien und Zeitungen in beliebiger Anzahl neu gegründet und unterhalten werden können. Der Unterschied zwischen Presse und Rundfunk besteht aber darin, daß innerhalb des deutschen Pressewesens eine relativ große Zahl von selbständigen und nach ihrer Tendenz, politischen Färbung oder weltanschaulichen Grundhaltung miteinander konkurrierenden Presseerzeugnissen existiert, während im Bereich des Rundfunks sowohl aus technischen Gründen als auch mit Rücksicht auf den außergewöhnlich großen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen die Zahl der Träger solcher Veranstaltungen verhältnismäßig klein bleiben muß. Diese Sondersituation im Bereich des Rundfunkwesens erfordert besondere Vorkehrungen zur Verwirklichung und Aufrechterhaltung der in Art. 5 GG gewährleisteten Freiheit des Rundfunks," in: BVerfGE 12, 205 (261); vgl. BVerfGE 57, 295 (322).

21 Notwendigkeit, für die Gewährleistung der freien Berichterstattung im Rundfunk einen rechtlichen Rahmen schaffen zu müssen, leitet das Bundesverfassungsgericht im Wissen um das Marktversagen zur Vielfaltssicherung beim Rundfunk, aus der, einem Massenmedium inne wohnenden Gefahr ab Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft 55 als Wesensmerkmale eines Massenmediums mit unbestimmten und unbegrenztem Empfängerkreis erfordern eine positive Ordnung zur Sicherung der Meinungsvielfalt, um Rundfunk als Medium und Faktor 56 freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung nicht der beliebigen Nutzung durch wenige Rundfunkanbieter zu überlassen. Wirkung und Funktion des Rundfunks bedingen eine Sondersituation dieser Medienfreiheit im Verhältnis zu Presse und Film. 57 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), das Telemediengesetzt (TMG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) als allgemeine Gesetze i.s.v. Art 5 II GG könnten die Aufgabe haben, die Rundfunkfreiheit bei Suchmaschinen zur Sicherung der Meinungsvielfalt zur Entfaltung zu bringen. I. RStV Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ist technologieneutral und bezieht sich auf nicht körperliche Übertragungswege. Damit könnten auch neue Verbreitungswege wie das Internet und seine Suchmaschinen erfaßt werden. Fraglich ist jedoch, ob auch der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff die Angebote des Internets umfaßt und damit grundsätzlich für die Gewährleistung der Meinungsvielfalt bei Suchmaschinen Anwendung finden kann. 53 Technische Erfindungen determinieren nicht die Gebrauchsweise von neuen Medien, sondern die Bedürfnisse von Mediennutzern sowie kulturelle, soziale und politische Dispositionen, vgl. Bösch, Mediengeschichte, S BVerfGE 57, 295 (320). 55 Näheres dazu S. 14 ff. 56 Vgl. BVerfGE 12, 205 (260). 57 "Die Filmfreiheit schützt die Berichterstattung durch den Film als chemisch-optischen oder digitalen Tonträger, der durch Vorführung verbreitet wird", vgl. Bethge in Sachs, Art. 5 Rn. 116, 118.

22 I RStV definiert Rundfunk als linearen Informations- und Kommunikationsdienst, d.h. durch die Linearität 58 wird eine technische Übertragungsform fixiert. Suchmaschinen sind jedoch kein linearer, sondern ein nicht-linearer Mediendienst i.s.v. Art. 1 I g) AVMD-RL, 59 und fallen damit nicht unter den Rundfunkbegriff des RStV. Auch die Öffnung des RStV in 26 II S. 2 RStV in Bezug medienrelevante verwandte Märkte zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen bleibt unanwendbar auf Suchmaschinen. Die Veranstaltung eines linearen Programms bliebe Grundvoraussetzung, damit weitere Aktivitäten auf Medienmärkten wie Suchmaschinen im Rahmen der Vielfaltssicherung als Elemente einer Medienkonzentration berücksichtigt werden könnten. Eine direkte, auf Suchmaschinen anwendbare Vorschrift im RStV wird durch einen zu engen Rundfunkbegriff verhindert. Zur Erfassung von nicht-linearen Mediendiensten führt der RStV den Begriff Telemedien ein und definiert diesen in 2 I RStV als Negativabgrenzung zur technischen Seite der Telekommunikation - 3 Nr. 24, 25 TKG und zum Rundfunk. Suchmaschinen fallen damit unter den Begriff der Telemedien. Telemedien sind gem. 54 I RStV jedoch zulassungsfrei und unterliegen vergleichbar der Presse, keinen näheren Anforderungen zur Sicherstellung der Meinungsvielfalt. Dies kann auch nicht durch den Hinweis auf die verfassungsmäßige Ordnung in 54 I S,2 RStV geheilt werden. Im Ergebnis gewährleistet der RStV im Rahmen seiner Vorschriften zu Telemedien nicht die Meinungsfreiheit durch Meinungsvielfalt bei Suchmaschinen im Internet, wie es die Rundfunkfreiheit gebieten würde. II. TMG Das Telemediengesetz verweist gem. 1 IV TMG in Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an Telemedien und damit auch Suchmaschinen auf den RStV, der, wie oben ausgeführt, keine Regelungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt in Telemedien enthält. 58 Zeitgleicher Empfang von Sendungen nach bestimmtem Sendeplan. 59 Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie.

23 Die rechtsprechungsrechtlich entwickelte Störerhaftung von Suchmaschinen reagiert nur auf inhaltliche Angebote von Suchmaschinen, bietet aber keinen gesetzlichen Rahmen zur Sicherstellung von Meinungsfreiheit durch Meinungsvielfalt in Suchmaschinen. 60 III. Wettbewerbsrecht Das Wettbewerbsrecht (GWB) ist grundsätzlich auf alle Unternehmen anwendbar, damit auch auf Anbieter von Suchmaschinen. Dem Gedanken des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Presse folgend, wäre das Wettbewerbsrecht mit der Funktion, einen vielfältigen Meinungsmarkt durch zahlreiche Anbieter und Nachfrager zur sichern, geeignet, einen Betrag zur umfassenden Meinungsvielfaltssicherung zu leisten. Wenn sich die gesetzgeberische Regelungsverantwortung für den Rundfunk und damit für Suchmaschinen als inhaltliches Angebot heute noch aus Marktelementen wie die Knappheit verfügbarer Frequenzen oder der Beschränkung auf wenige Anbieter durch hohe Anlaufkosten ergeben würde, könnte das rein ökonomisch ausgerichtete Wettbewerbsrecht für die Sicherung der Meinungsvielfalt zielführend sein. Liegt jedoch der Schwerpunkt der Regelungsbedürftigkeit in der Sondersituation des Rundfunks aufgrund von Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft 61, d.h. im Bereich der inhaltlichen Anforderungen an ein Massenmedium, dann kann das Wettbewerbsrecht nur äußere Rahmenbedingen sicherstellen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für Meinungsvielfalt bei Suchmaschinen bieten. Es kann nicht erwartet werden, "daß das Programmangebot in seiner Gesamtheit kraft der Eigengesetzlichkeit des Wettbewerbs den Anforderungen der Rundfunkfreiheit entsprechen werde." Vgl. BGH, Urteil des VI. Zivilsenats vom VI ZR 269/12 Suchergängungsvorschläge bei Google. 61 Vgl. BVerfGE 90, 60 (87): "Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu." 62 BVerfGE 57, 295 (323).

24 Sondersituation Suchmaschinen? Als das Bundesverfassungsgericht die besondere Wirkung des Rundfunks durch Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft in seinem 2. Gebührenurteil konkretisierte, bezog sich dies nicht nur auf die Ausspielwege Hörfunk und Fernsehen. Dementsprechend muß gefragt werden, in welcher Weise das Internet und mit ihm das inhaltliche Angebot Suchmaschinen ebenfalls von der Wirkungsanalyse des Gerichts für Massenmedien umfaßt ist. 64 " Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben." 65 Der Programmbezug ist angesichts des entwicklungsoffenen Rundfunkbegriffs aus Art. 5 I S. 2 GG weit zu interpretieren und nicht auf lineare Angebote beschränkt. 66 Programm ist jeder Inhalt, der von einem Menschen verantwortet wird. Gelten für Suchmaschinen die gleichen Einfluß- und Wirkungsmechanismen wie für lineare Mediendienste, so daß eine Gewährleistung der Meinungsvielfalt einer inhaltlichen Regelung bedarf? a) Breitenwirkung Für das Bundesverfassungsgericht liegt eine Besonderheit des Rundfunks in der Möglichkeit, einen großen Empfängerkreis erreichen und beeinflussen zu können. Das Nutzerverhalten korrespondiert dabei mit den Wirkmöglichkeiten, weil große Teile der Bevölkerung täglich Stunden ihres Tages mit Rundfunkmedien verbringen. 67 In 2014 nutzen Deutsche das Internet durchschnittlich 111 Minuten pro Tag, Fernsehen Vgl. BVerfG Urteil vom , 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06, AfP 2007, 457, C I Die Frage, ob inhaltliche Angebote von Suchmaschinen ein eigenes Angebot der Suchmaschinenbetreiber darstellen und dies für eine rechtliche Ausgestaltung relevant ist, wird später aufgegriffen. 65 BVerfGE 119, 181 ( 215). 66 Vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, S.183, Vgl. BVerfG Urteil vom , 1 BvR 2270/05, 809/06, 830/06, AfP 2007, 457, C I 1.

25 Minuten pro Tag und Hörfunk 192 Minuten pro Tag. 68 Dabei liegt die Verweildauer für das Internet von Jährigen bei 248 Minunten pro Tag mit steigender Tendenz. 69 Ob Breitenwirkung auch Suchmaschinen im Internet zukommt, läßt sich feststellen, wenn man das Nutzermotiv und die generell genutzten Anwendungen untersucht. 82% der Internetnutzer suchen Informationen und die zu 82 % genutzten Anwendungen zur Informationssuche sind Suchmaschinen. 70 Suchmaschinen wie Google werden als relevante Angebote der Meinungsbildung eingestuft, obwohl sie keine eigenen journalistischen Inhalte anbieten. 71 Die Nutzung von Suchmaschinen gehört zum Online- Alltag der Gesellschaft, damit ist Suchmaschinen eine Breitenwirkung im Sinne der Bundesverfassungsgerichts zuzuschreiben. Suchmaschinennutzung ist ein alltäglich genutztes Massenphänomen, dem eine massenmediale Wirkung zukommt. 72 Dies wird noch durch die Abhängigkeit der Informationssuchenden von Suchmaschinen verstärkt. Die Gatekeeperfunktion, der Zwang in der ständig wachsenden Informationsmenge etwas finden zu wollen oder finden zu müssen, schafft eine Massenabhängigkeit von einem medialen Angebot, das damit über die Breitenwirkung von Hörfunk und Fernsehen weit hinausgeht. Die Nutzung von Suchmaschinen im Internet läßt sich als Nutzer nicht vermeiden wer kennt schon die IP-Adresse einer Informationsquelle oder wie sollte Recherche im Internet sonst funktionieren aber das ist Abhängigkeit und damit verbundene Macht von Anbietern. Die vom Bundesverfassungsgericht befürchtete Gefahr für die Meinungsfreiheit durch die dem Rundfunk innewohnende Breitenwirkung, ist für Suchmaschinen im Internet noch größer angesichts der erzwungen Nutzerabhängigkeit. 73 Verstärkt wird die Abhängigkeit, wenn 68 Vgl. van Eimeren/Frees, 79 Prozent der Deutschen online, ADR/ZDF-Onlinestudie 2014, aus: Media Perspektiven 7-8/2014, S S.o. S Vgl. van Eimeren/Frees, 79 Prozent der Deutschen online, ADR/ZDF-Onlinestudie 2014, aus: Media Perspektiven 7-8/2014, S Vgl. Stark/Magin/Jürgens, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Google hat 3 Milliarden Suchanfragen pro Tag, vgl. Varian, Google macht uns Angst, Herr Varian, FAS vom , S Vgl. Cole, Die traditionellen Medien in der Krise, AfP 2009, S. 541 (545).

26 Suchmaschinen zu Gatekeepern für die Wahrnehmung von Hörfunk- und Fernsehangeboten werden. b) Aktualität Aktualität umfaßt die Schnelligkeit, mit der Inhalte, d.h. Informationen im weitesten Sinne, Nutzern zur Verfügung gestellt werden können. Dem Rundfunk kommt durch seine Nicht-Körperlichkeit dabei eine besondere Schnelligkeit zu, die auf einer Skala mit der Liveberichterstattung auf oberster Stufe beginnen würde. 74 Suchmaschinen als Gatekeeper zu Informationen sind über die permanent das Internet durchsuchenden Web- Crawler 75 aktuell. Web-Crawler sind automatisch ablaufende Programme, die mit digitaler Geschwindigkeit kontinuierlich Aktualität produzieren. Aktualität ist ein entscheidendes Qualitätsmerkmal von Suchmaschinen. Die Geschwindigkeit, mit der eine aktuelle Daten- und Informationslage durch Suchmaschinen wahrnehmbar wird, ist höher, als vergleichbare Angebote im Hörfunk und Fernsehen, die sich entlang eines Sendeplans bewegen und eine journalistische und/oder redaktionelle Vorarbeit erfordern. Aktualität als besonderes Merkmal für die Regelungsbedürftigkeit des Rundfunks trifft auf Suchmaschinen noch nachhaltiger zu, als für Hörfunk- und Fernsehangebote. c) Suggestivkraft Suggestivkraft ist die Verleihung des Anscheins hoher Authentizität durch Rundfunk. 76 Für das Bundesverfassungsgericht ergibt sich die Suggestivkraft eines Mediums insbesondere aus der Kombination von Text und Ton und beim Fernsehen zusätzlich durch bewegte Bilder. Für den gesamten Online- Bereich wird so das Merkmal Suggestivkraft ebenfalls anwendbar, da das Bild oder die Kombination von Ton und Text nicht notwendige 74 Vgl. Ory, in: Wandtke, Medienrecht: Praxishandbuch, Kapitel 1 Rundfunkrecht 4. Teil, Rn Vgl. Lewandowski, in: Kuhlen/Semar/Strauch, D1 Suchmaschinen, S. 495 ff. 76 Vgl. BVerfGE 97, 228 (256).

27 Bestandteile für die Entfaltung einer suggestiven Wirkung sind, sondern nur hervorgehobene Beispiele darstellen. 77 " Suggestivkraft ist das Vermögen, das Potential oder die Fähigkeit eines Mediums oder einer Darstellung, das Denken, Fühlen, Wollen oder Handeln einer Person suggestiv zu beeinflussen." 78 Damit stellt sich die Frage, ob durch die Funktionsweise einer Suchmaschine der Nutzer suggestiv beeinflußt werden kann. Suchmaschinen führen Selektionsprozesse durch und nehmen ein Ranking der gefundenen Suchergebnisse vor. 79 Der Nutzer möchte schnell, konzentriert und einfach zum gewünschten Suchergebnisse geführt werden, dabei wird die Suchmaschine als Informationsvermittler ohne eigene Interessen wahrgenommen. 80 In diesem Prozeß zwischen Auswahl der Suchmaschine und Evaluierung des Treffers durch den Nutzer, treffen jedoch zahlreiche Akteure mehr oder weniger notwendig aufeinander, und eröffnen die Wahrscheinlichkeit einer interessengeleiteten Beeinflußung des Nutzers, der seinerseits mit seinem Nutzungsverhalten das Angebot der Suchmaschinen beeinflußt. 81 Das sind Inhalteanbieter mit suchmaschinenoptimierten Seiten, Suchmaschinen mit intransparaenten Selektions- und Rankingsmechanismen, Werbetreibende mit der Verbindung von Anzeigen - Suchbegriffen - Layout, sowie Nutzer, die für Autocomplete, Suchvorschläge und Informationsgewichtungen angesichts der Fülle der Möglichkeiten dankbar sind Vgl. Ory, in: Wandtke, Medienrecht: Praxishandbuch, Kapitel 1 Rundfunkrecht 4. Teil, Rn Stand Vgl. Lewandowski/Kerkmann/Sünkler, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 83 f. 80 Vgl. Lewandowski/Kerkmann/Sünkler, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 75 f. 81 " Der Nutzer beginnt mit der Auswahl einer ihm geeignet erscheinenden bzw. bekannten Suchmaschine (Schritt 1), Wenn diese ausgewählt und aufgerufen ist, folgt die Eingabe der Suchanfrage (Schritt 2). Der Nutzer siht die Ergebnisse auf der Trefferseite der Suchmaschine durch und wählt einen ihm relevant erscheinenden Treffer aus (Schritt 3). Diesen ruft er auf und evaluiert ihn auf seine Tauglichkeit im Hinblick auf den Informationsbedarf (Schritt 4). Bestenfalls wird das Informationsbedürfnis damit unmittelbar befriedigt." in: Lewandowski/Kerkmann/Sünkler, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 80 f. 82 Vgl. Lewandowski/Kerkmann/Sünkler, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 76 f.

28 In diesem Prozeß der meist ökonomisch geleiteten Interessen steckt ein hohes Maß an Suggestivkraft, dessen Bedeutung sich mit einem Satz aus der Google Philosophie beschreiben läßt: "Auch wenn Sie nicht genau wissen, wonach Sie suchen: Unsere Aufgabe ist es, im Internet eine Antwort zu finden." 83 Das Potential der Einflußnahme auf die Informationsvielfalt im Internet durch Suchmaschinen rechtfertigt die Annahme, daß Suchmaschine eine mindestens vergleichbare Suggestivkraft wie Hörfunk- und Fernsehangebote entwickeln können, die von der Abhängigkeit des Nutzer von der Suchmaschinenfunktion zusätzlich verstärkt wird. d) Zwischenergebnis Das Wettbewerbsrecht bietet nicht die Möglichkeit, inhaltliche Anforderungen an Suchmaschinen zu stellen. Gleichzeitig macht die massenmediale Wirkung von Suchmaschinen durch Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft es erforderlich, auch für Suchmaschinen eine positive Ordnung zur Sicherung der Meinungsvielfalt zu schaffen. 84 Marktregulierung kann Meinungsvielfalt nicht garantieren, sondern bestenfalls einen Beitrag leisten, der seinerseits im Lichte der internationalen Vollzugsmöglichkeiten gesehen werden muß, wenn Suchmaschinenanbieter ihren Firmensitz nicht in Europa haben. Das Kartellverfahren gegen Google ist nur ein Beispiel. Im Februar 2014 ließ sich EU-Kommissar Almunia noch auf einen sehr umstrittenen Vorschlag von Google zur Beilegung ein, 85 nach 20 offiziellen Beschwerden soll nun 83 Punkt 10 Gut ist nicht gut genug, aus: Google Philosophie Woran wir glauben, Stand Auch die digitale Welt macht Vorkehrungen gegen Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung erforderlich, vgl. Holznagel/Dörr/Hildebrand, Elektronische Medien, S "Die EU-Kommission hatte Anfang Februar das Kartellverfahren gegen den Internetkonzern eingestellt, nachdem sich Google verpflichtet hatte, bestimmte Auflagen zu erfüllen. Unter anderem muss es in vertikalen Märkten stets drei Konkurrenten gleichwertig mit eigenen Angeboten präsentieren," Stand

29 nachgebessert werden. 86 Übrig bleibt das Gefühl der Ohnmacht der Wettbewerbshüter gegenüber der Dynamik der IT-Märkte Ergebnis Der Gewährleistungspflicht aus Art. 5 I S.2 GG für die Rundfunkfreiheit kommt die gegenwärtige gesetzliche Ausgestaltung nicht nach. Weder der RStV noch das Wettbewerbsrecht können als allgemeine Gesetze die Vielfaltsicherung bei Suchmaschinen garantieren. Der RStV erfaßt das Angebot schon rein formal nicht und eine inhaltliche Regelung für Telemedien, die nicht Rundfunk sind, existiert nicht. Das Wettbewerbsrecht bezieht sich auf die Funktionsfähigkeit des Marktes und nicht auf die Rundfunkfreiheit zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Diese kann bestenfalls Abfallprodukt eines Marktgeschehens sein. Rundfunkfreiheit ist jedoch eine inhaltliche Anforderung, die gerade nicht Marktprozessen unterworfen werden darf, weil Meinungsfreiheit nicht monetarisierbar 88 ist. Bleibt zu fragen, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Meinungsfreiheit durch Entfaltung der Rundfunkfreiheit bei Suchmaschinen gewährleisten zu können. F. Suchmaschinen im heutigen Alltag eine Situationsanalyse I. Suchmaschinen heute Das potentielle quantitative Wissen der Menschen steigt mit jedem Ereignis, das die Privatsphäre verläßt und öffentlich wird. Die digitalen Möglichkeiten der Veröffentlichung lassen die Menge der potentiell abrufbaren Informationen ständig wachsen. Die Nutzung und Recherche im Internet auffindbarer Informationen wird erwartet und ist integraler 86 Vgl. Stand Vgl. Maier, Angst vor Google, in: FAZ vom , S Markt erfordert Angebot und Nachfrage, die durch einen Preis zum Ausgleich gebracht werden. Meinungsfreiheit ist nicht disponibel, sondern ein unbezahlbarer Wert.

30 Bestandteil des Alltags, 89 es ist mittlerweile eine wesentliche Voraussetzung für eine effektive Beteiligung am sozialen Leben. 90 Für die Jährigen häufig auch als "digital natives" bezeichnet ist das Internet fester Bestandteil der täglichen Kommunikation und oft sogar die einzige Informationsquelle, die durch Suchmaschinen erschlossen wird. 91 Die Realität erfährt eine Umwandlung in die digitale Welt, in der man sich angesichts der Datenfülle nur mit Suchmaschinen zurechtfinden kann. Suchmaschinen sind unentbehrlich geworden, der Informationssuchende ist von ihrer Nutzung abhängig. Aus dieser Abhängigkeit ergibt sich eine besondere Angebotsstruktur: das alternativlose Produkt, daß trotz unterschiedlicher Anmutung und Anbieter monopolartig wirkt. 92 Wenn Internetrecherche die Nutzung einer Suchmaschine unumgänglich macht muß gefragt werden, ob sich eine Suchmaschine dabei neutral verhält, oder ob sie eigene Inhalte anbietet und welche Wechselwirkungen zwischen Nutzer und Suchmaschine bestehen können. 1. Suchmaschinenneutralität Der Duden bezeichnet Neutralität als Parteilosigkeit, Sachlichkeit, Unbefangenheit, Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit, Vorurteilsfreiheit, Vorurteilslosigkeit, und bildungssprachlich als Objektivität. 93 Objektivität ist aber nur ein erstrebenswertes Ideal, an das man eine Annäherung erreichen kann, zur Bildung eines eigenen Urteils. 94 Diesen Anforderungen an Neutralität kann eine Suchmaschine grundsätzlich nicht gerecht werden. Führt die durchsuchte Datenmenge zu mehr als einem Treffer in einer Suchmaschine, finden Bewertungsprozesse 89 Das betrifft die Recherche für eine Schulaufgabe genauso, wie ein Nachricht oder eine wissenschaftliche Arbeit, vgl. Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Zuboff, Shoshana, Schürfrechte am Leben, in: FAZ vom , S Vgl. BGH, NJW 2013, 1072 (1074). 92 Das Google mit einem Marktanteil von über 90% in Deutschland das Problem verstärkt, spielt an dieser Stelle noch keine Rolle. 93 Vgl. Stand Vgl. Leonhard, Joachim-Felix (Hg.): Medienwissenschaft: ein Handbuch zur Entwicklung der Medien und Kommunikationsformen, Reihe: Handbücher zur Sprachund Kommunikationswissenschaft. Berlin (Walter de Gruyter) 2001, S. Teil 2: S. 1610; Teil 3: S.1816ff; 2837; 2299.

31 statt, die die Ergebnisse in einer bestimmten Reihenfolge auflisten und mit Wirkung auf die Wahrnehmung durch den Nutzer präsentieren. 95 Diese Bewertungsprozesse werden von den Anforderungen der Nutzer an die komfortable Auffindbarkeit von Informationen mitbestimmt. Sie können dabei sogar Ausdruck von Vielfaltssicherung sein mit der Absage an ein technisches Neutralitätsgebot, wenn dadurch Informationen suchbar und wahrnehmbar werden Inhalte-Anbieter durch Inhalte-Vermittlung Wenn Suchmaschinen nicht neutral sind, dann bieten sie über den Suchprozeß als Suchergebnis einen eigenen Inhalt an. Dies ist vergleichbar mit der journalistischen Tätigkeit, der klassisch eine Orientierungs- und Thematisierungsfunktion zugeschrieben wird, d.h. die Auswahl gesellschaftlich relevanter Themen und Informationen zur Herstellung von Öffentlichkeit. 97 Der Einwand, Journalisten schrieben eigene Texte mit eigener Gestaltung und Suchmaschinen listen nur die Internetveröffentlichungen Dritter ohne eigene inhaltliche Tätigkeit auf, greift zu kurz. Die Gestaltung und Präsentation von Suchergebnissen sind eigene Inhalte. Die Gewichtung und Auswahl der Suchergebnisse ist ein eigener Inhalt infolge eines subjektiven Bewertungsprozesses durch den Suchmaschinenbetreiber Beziehung zwischen Suchmaschine und Suchmaschinennutzer Suchmaschinen selektieren, gewichten und aggregieren Informationen. Das Ranking einer Information soll sich durch einen wertungsfreien Algorithmus ergeben. Die Relevanz einer Information ergibt sich aus ihrer 95 Vgl. Paal, AfP 2011, 521 (523). 96 Vgl. Koreng, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Vgl. Stark, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 2; Kall, in Schumacher, Internetfreiheit im deutschen und europäischen Verfassungsrecht, S. 22 f. 98 "Die neuen Intermediäre wie Google und Facebook bieten zwar keine originären Inhalte an, steuern aber durch andere, technische Selektionsregeln den Informationszugang nachhaltig. Denn die von ihnen geschaffenen Infrastrukturen für das Informations- und Kommunikationsmanagement der Nutzer beruhen auf ganz eigenen Filter-, Aggregations- und Personalisierungsalgorithmen," Stark in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S.3.

32 Plazierung im Suchergebnis, die Plazierung ergibt sich aus der Häufigkeit der Nutzung einer Information. 99 Spätestens an dieser Stelle entsteht ein Zirkelschluß, eine "Henne-und-Ei-Diskussion" in Bezug auf das Zusammenspiel von Nutzung und Suchergebnis. Dieser Zirkelschluß wird durch Aggregations- und Auswahlregeln auf spezifischen Personalisierungsalgorithmen und Softwarearchitekturen vermieden, in die u.a. das Nutzerverhalten einfließt. 100 Die Qualität von Suchmaschinenergebnissen wird dabei von standardisierten Techniken wie "Methoden zur Ranking-Evaluierung" oder "User-gesteuerte Matrizen" gemessen. 101 Das Nutzerverhalten wird zwingend benötigt, um mit den privat-rechtlich organisierten Suchmaschinen Geld verdienen zu können. Werbung (als Haupteinnahmequelle) 102 ist nur vermarkt bar, wenn sie durch den Nutzer wahrnehmbar sind. Die Wahrnehmbarkeit bestimmter Angebote einer Suchmaschine und die Werbeoptimierung, bilden einen entscheidenden ökonomischen Faktor der fragen läßt, ob Informationen - ökonomischen Zielgrößen folgend - in Abhängigkeit zur Werbung gestaltet werden. 103 Wenn das so ist, dann bestimmt die Nachfrage das Angebot und das Angebot kreiert Nachfrage. Dann läßt sich der Satz von Jaron Lanier auch auf Suchmaschinen anwenden, der da lautet: "Du bist nicht der Kunde der Internetkonzerne. Du bist ihr Produkt." "Anhand von über 200 Signalen und einer Vielzahl von Techniken schätzen wir die Wichtigkeit jeder Webseite ein. Von besonderer Bedeutung ist dabei unser patentierter PageRank -Algorithmus, mit dessen Hilfe wir analysieren, welche Websites von anderen Seiten im Web für gut befunden wurden. Diese Methode wird in der Tat besser, je größer das Internet wird, da jede Website eine weitere Informationsquelle darstellt und ein weiteres Votum ist, das zählt," aus: Punkt 4 Gut ist nicht gut genug, Google Philosophie, Woran wir glauben, Stand Vgl. Stark/Magin/Jürgens, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Vgl. Mager, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Im Jahr 2013 lag der Anteil der Werbeumsätze am Gesamtumsatz von Google bei 91%, sogar bei 99%, vgl. Stand Vgl. Stark/Magin/Jürgens, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S Vgl. Stand

33 Quelle: Newsletter_102014_2_B&utm_medium= &utm_term=0_91e3f eca , Stand Wenn das Nutzerhalten nur eine Komponente zur wirtschaftlichen Optimierung einer Suchmaschine ist und das Ranking damit keine Folge der gesellschaftlichen Relevanz einer Information, dann muß gefragt werden, welche Interessen in einer Suchmaschine zusammenlaufen. 4. Suchmaschine als Sternpunkt verschiedenster Interessen Suchmaschinen sind keine altruistischen Informationsvermittler. 105 Anbieter von Suchmaschinen sind gegenwärtig privat-rechtlich organisiert und verfolgen mit dem Wirtschaftsgut Suchmaschine eine angebots- und nachfrageorientierte Marktstrategie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung. Die Abhängigkeit der Informationsgesellschaft von Suchmaschinen bei der Auffindbarkeit von Informationen führt zu einer einzigartigen Marktposition der Suchmaschinenanbieter, der Nutzer befindet sich durch eigenes Nutzungsverhalten (Informationen sollen schnell, komfortabel, komprimiert und vorsortiert sein) verstärkt in einer Ohnmachtsposition Vgl. Mager, in: Stark/Dörr/Aufenanger, Die Googleisierung der Informationssuche, S. 201 ff. 106 Vgl. Fuchs, A Contribution to the Critique of the Political Economy of Google,

34 Der Nutzer steht einem Angebotsmarkt gegenüber, der bestenfalls Wettbewerb zwischen Anbietern zuläßt Welche Interessen treffen in einer Suchmaschine als Intermediär bei der Auffindbarkeit von Informationen aufeinander? a) Der Suchmaschinenanbieter Suchmaschinen sind ein Produkt auf dem Markt der Information und Informationsauswertung, hinter denen ein konkretes Geschäftsmodell mit Gewinnerzielungsabsicht steht. Einnahmen werden durch Werbung in den Suchmaschinen generiert für die z.b. Google zahlreiche Tools zur Selbstdarstellung und Auffindbarkeit im Netz bereit stellt. 109 Im Jahr 2013 erzielte Google einen Umsatz von knapp 60 Mrd. US-Dollar und eine Gewinn von knapp 13 Mrd. US-Dollar. Google generiert den größten Teil des Umsatzes durch Werbung. 110 Im Jahr 2013 erzielte die chinesische Suchmaschine Baidu einen Umsatz von 5,28 Milliarden US-Dollar. 111 Ein anderer Teil des Umsatzes entsteht durch den unsichtbaren Preis, den jeder Suchmaschinennutzer zahlt, wenn er scheinbar kostenlos die Leistung der Suchmaschine in Anspruch nimmt seine Daten. Data Mining 112 ist eine "Goldgrube". "Je weiter das Unternehmen die Exploration der Kundendaten vorantreibt, je deutlicher die Siebmaschinen im Gemeinwesen das Künftige entdecken, desto wertvoller werden die Datensätze." Eine scheinbar theoretische Möglichkeit angesichts der Marktmacht von Google bis hin zum Durchdringen des Sprachgebrauchs: Internetsuche = googeln, " schwaches Verb - mit Google im Internet suchen, recherchieren, so der Duden: Stand Vgl. Hoene, "To google" - stolpert der Suchmaschinenbetreiber über den eigenen Erfolg? in: K&R 2014, Heft 11, Suchmaschinenanteil von Google in Deutschland liegt bei 95,13 % in 2014; Stand Vgl Vgl "Automatische Auswertung großer Datenmengen zur Bestimmung bestimmter Regelmäßigkeiten, Gesetzmäßigkeiten und verborgener Zusammenhänge", Stand Steingart, Unsere Waffen im digitalen Freiheitskampf, FAZ vom , S. 11.

35 Das Interesse der Suchmaschinenbetreiber liegt in hohen Nutzerzahlen als Basis für Werbung und Data Mining. b) Der Werbetreibende Der Werbetreibende will auf einem für ihn relevanten Zielmarkt wahrgenommen werden. Wer die Spielregeln der Suchmaschinen nicht akzeptiert, ist scheinbar nicht existent. Bei Google wird über "Google Search for Work" 114 bis hin zu AdWords 115 und Werbepartnerprogramme wie AdSense 116 dem Werbewilligen zur optimalen Selbstdarstellung alles geboten, um gleichzeitig für Google die Nutzerzahlen zu erhöhen. Je mehr und komfortabler Inhalte gefunden werden können, um so höher die Nachfrage nach einer bestimmten Suchmaschine und die Pflicht des Werbenden, "dabei zu sein". Durch den Wunsch auffindbar 117 zu sein, wird der 114 "Mit Google Search for Work können Ihre Mitarbeiter und Ihre Kunden im Handumdrehen genau das finden, wonach sie suchen. Die Technologie ist in der Anwendung ebenso praktisch und einfach wie in der Verwaltung, sodass ein optimaler Zugriff auf alle wichtigen Informationen gewährleistet wird;" urce=de-ww-et-b2bfooter_bsolutions, Stand Vgl. Stand Vgl. Stand "Wir bieten eine Reihe von Tools, die den Erfolg von Unternehmen jeder Art fördern, sowohl online als auch offline. Diese Programme bilden das Rückgrat unseres

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