Übersicht wesentlicher Änderungen und Neuregelungen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht
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- Gertrud Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Übersicht wesentlicher Änderungen und Neuregelungen im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht I. Arbeitsrecht 1. Mindestlohn Seit dem gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von EUR 8,50 je Arbeitsstunde. Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die seit Geltung nicht mehr unterschritten werden darf. Zweck des Gesetzes ist der Schutz von Beschäftigten im Niedriglohnsektor vor Dumping-Löhnen. Er soll die Zahl der Arbeitnehmer verringern, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind und zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb leisten. Bis Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei EUR 8,50 je Arbeitsstunde. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem sein wird. Die Kommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohnes an der Tarifentwicklung in Deutschland und prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Das MiLoG sieht ab 2017 alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns vor. Der Mindestlohn gilt ohne Ausnahme branchenübergreifend. Um Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter EUR 8,50 je Arbeitsstunde liegen, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, ist im Gesetz eine dreijährige Übergangszeit bis zum definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Dies gilt jedoch nur, wenn es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem AEntG oder dem AÜG gibt. Ab dem müssen dann mindestens EUR 8,50 je Arbeitsstunde gezahlt werden. Ab dem gilt dann in allen Branchen der möglicherweise durch die Mindestlohn-Kommission erstmals angepasste allgemeinverbindliche Mindestlohn ohne weitere Ausnahmen. So dürfen Tarifverträge, deren Lohnuntergrenze unter dem Mindestlohn liegt, dann nicht mehr abgeschlossen werden. Die Zahlung des Mindestlohns und Einhaltung der Vorschriften des MiLoG werden streng und umfassend kontrolliert. Festgestellte Verstöße werden sanktioniert. Die Kontrolle liegt wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), der Bundeszollverwaltung. Um eine wirksame Überwachung des Mindestlohnes sicherzustellen, werden bei der FKS ca neue Stellen geschaffen werden. Das MiLoG wurde bereits durch Verordnungen zur Meldung des Mindestlohns, zur Aufzeichnung und zur Dokumentation ergänzt.
2 Kurzarbeitergeld Das Kurzarbeitergeld soll auch im Jahre 2015 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positive Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS) hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den entsprechenden Erlass wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgte rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben. Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen bis zum verlängert. Die Verlängerung stellt sicher, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit bezahlt werden kann. 3. Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern in KMU Die ursprünglich bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung des 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird nunmehr um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Fördervoraussetzung bleibt weiterhin, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 % an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind und leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zum Erhalt und der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen. 4. Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer Die bis zum befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Personen ab 50 Jahren mit Vermittlungshemmnissen durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird nunmehr zum um fünf Jahre bis zum verlängert. Grundsätzlich beträgt die Dauer der Förderung längstens 12 Monate. Die Verlängerung dieser Sonderregelung soll gewährleisten, dass älteren Arbeitssuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, im Falle von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden, weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist. 5. Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund Das bereits seit 2008 laufende Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur "berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen ESF-Förderperiode ( ) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat weiterhin unverändert das Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnisse unter Einbeziehung
3 - 3 - von Elementen der beruflichen Qualifikation die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen. II. Arbeitsschutz 1. Pflegemindestlohn Zum ist die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" in Kraft getreten. Sie hat eine Laufzeit bis zum Ab dem wird der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten: 1) Betreuungskräfte, insbesondere von dementen Personen, 2) Alltagsbegleiter sowie 3) Assistenzkräfte. Die Beträge für den Branchenmindestlohn ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Betrag in EUR seit ,40 8,65 zum ,75 9,00 zum ,20 9,50 Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Betrag in EUR III. Sozialversicherungsrecht 1. Gesetzliche Rentenversicherung Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem ,7 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2. Rente mit 67 Mit dem Jahre 2012 wurde für Neurentner die Rente mit 67 eingeführt und damit die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise angehoben. Im Zuge dieser Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um
4 - 4 - je einen weiteren Monat bzw. zwei Monate pro Jahrgang. Ab den Jahrgängen 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. 3. Künstler-Sozialversicherung Der Abgabesatz der Künstler-Sozialversicherung bleibt im Jahr 2015 stabil bei 5,2 %. Das Künstler-Sozialabgabenstabilisierungsgesetz (KSAStabG) bringt im Wesentlichen seit folgende Neuerungen: 1) Sicherstellung, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Künstler- Sozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mit prüfen bzw. die Arbeitgeber informieren und beraten, 2) die Künstler-Sozialkasse erhält ein eigenes Prüfungsrecht, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen und 3) die Anwendung des Künstler-Sozialversicherungsgesetzes (KSVG) wird erleichtert. Der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung wird durch eine sogenannte Bagatellgrenze von EUR 450,00 im Kalenderjahr konkretisiert. 4. Sozialversicherungsrechengrößen Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2015 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung anhand der Einkommensentwicklung im Jahr 2013 aktualisiert. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2015 betragen: West Ost Monat Jahr Monat Jahr Beitragsmessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung EUR 6.050,00 EUR ,00 EUR 5.200,00 EUR ,00 Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung EUR 7.450,00 EUR ,00 EUR 6.350,00 EUR ,00 Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung EUR 6.050,00 EUR ,00 EUR 5.200,00 EUR ,00 Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung EUR 4.575,00 EUR ,00 EUR 4.575,00 EUR ,00 Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung EUR 4.125,00 EUR ,00 EUR 4.125,00 EUR ,00 5. Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung Der Mindestbetrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem EUR 84,15 je Monat. 6. Sachbezugswerte 2015 Das BAMS hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den
5 - 5 - Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich EUR 223,00 monatlich. Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Die Werte für Verpflegung haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert und betragen: Sachbezugswerte 2015 Frühstück Mittagessen Abendessen monatlich EUR 49,00 EUR 90,00 EUR 90,00 kalendertäglich EUR 1,63 EUR 3,00 EUR 3,00 7. Berufskrankheiten Seit gilt die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung. Danach werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen: 1) bestimmte Formen des sogenannten "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung, 2) Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten, 3) Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung) 4) Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe. Betroffene haben Anspruch durch Heilbehandlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderungen können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen. Andreas Kuntzsch, LL.M. (University of Georgia) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht CADMUS Partnerschaftsgesellschaft Steuerberater - Rechtsanwälte kuntzsch@cadmus.de Stadthausbrücke 12 An der Dreikönigskirche Hamburg Dresden Tel.: +49 (0) Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) Fax: +49 (0)
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