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1 Scheinseibstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung f... l4&pk &spid=12g... ffi&äww &F'efi- l-'f r lii$14,ir3i;.'1 W WW WW Lrrsr tt / ü;il,iill?:"ltt*i"gr;1:rl+lz-"., Rechtsprechung $cheinselbstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilmann Cla usen, Ha nnover, www,spkt.de I Größere Therapiepraxen arbeiten meist nicht nur mit angestellten Mitarbeitern, sondern beschäftigen Therapeuten auch als freie Mitarbeiter. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren eine Forderung der Deutschen Rentenversicherung gegenüber einer physiotherapeutischen Einrichtung bestätigt, bei der es um die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe geht. Auch das LSG sah die als freie Mitarbeiter beschäftigten Therapeuten als scheinselbstständige an (Beschluss vom 4.5.zotL, Az: A r xn LL/LL B ER). I Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbststä ndiger Tätig keit Bei der Frage, ob es sich bei diesen Beschäftigten tatsächlich um freie Mitarbeiter und nicht um sogenannte Scheinselbstständige handelt, kommt es zum einen auf den Inhalt der sehriftlich fixierten vertraglichen Beziehungen und zum anderen auf die alltägliche Praxis der Zusammenarbeit an. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung von freien Mitarbeitern sind die Richtlinien zur Statusfeststellunq von Erwerbstätigen des GKV-spitzenverbandes (Berlin), der Deutschen Rentenversicherung Bund (Berlin) und der Bundesagentur für Arbeit (Nürnberg), in der Fassung vom 13. April Anlage 5 dieser Richtlinien enthält einen Katalog bestimmter Grundberufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Mithilfe des Katalogs in Anlage 5 entscheiden die Mitarbeiter der für die Prüfung zuständigen Deutschen Rentenversicherung im Einzelfall über die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Wann gilt ein Therapeut als abhängig beschäftigt? Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen zählen danach 1von6 grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten, wenn t3:01

2 Scheinseibstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung f... I 3 I 4&pk= I 4656 I &sp id=129. Physiotherapeuten, Krankengymnasten und ähnliche Berufsgruppen zählen danach grundsätzlich zu den abhängig Beschäftigten, wenn r sie über keine eigene Betriebsstätte verfügen, ) : Arbeitsgeräte und Materialien durch den Praxisinhaber gestellt werden, r sie nur für eine Praxis arbeiten, r sie kein Eigengewerbe betreiben und keine Rechnungen ausstellen, Wenn darüber hinaus von den freiberuflich tätigen Mitarbeitern die gleichen Arbeiten wie von den festangestellten Therapeuten verrichtet werden, wird dies ebenfalls als Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen. wie prüft die Rentenversicherung den status eines Mitarbeiters? In der Praxis gibt es zwei Möglichkeiten, wie über den Status von Therapeuten in der Therapiepraxis entschieden werden kann: I Die Betriebsprüfung nach 5 28p scb rv. Hier prüft die Deutsche Rentenversicherung durch ihre Mitarbeiter die vertraglichen Beziehungen in einer Therapiepraxis. wenn diese Betriebsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass Therapeuten, die bislang als freie Mitarbeiter beschäftigt sind, als abhängig beschäftigte Personen eingestuft werden, müssen die Gesellschafter der geprüften Praxis für diese Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge fur maximal vier Jahre nachzahlen. Darüber hinaus werden Säumniszinsen in nicht unerheblichen Umfang fällig. Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt prinzipiell muss sofort gezahlt werden. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht nur dann, wenn ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung vor den Sozialgerichten Erfolg haben. r Vorlage der Verträge gemäß $ 7a SGB IV. Hierbei haben die Gesellschafter einer Therapiepraxis die Möglichkeit, Verträge, bei denen der status oes Mitarbeiters unklar ist, der Deutschen Rentenversicherung mit der Bitte um prüfung vorzulegen. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt dann eine Statusfeststellung auf Antrag vor. Rechtsmittel in diesem Antragsverfahren haben aufschiebende Wirkung, sodass man in Zweifelsfällen immer raten sollte, eine Vorabprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung vornehmen zu lassen, um unliebsame Überraschungen im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden, 2von li:01

3 scheinselbstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung f &spid= Uberraschungen im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung zu vermeiden. Der Beschluss des LSG Niedersachsen-Brefften Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte sich damit zu befassen, ob die in einer größeren physiotherapeutischen Einrichtung beschäftigten Physiotherapeuten sowie Masseure und medizinischen Bademeister aufgrund von Dienstleistungsverträgen als freie Mitarbeiter beschäftigt worden waren oder nicht. Die Deutsche Rentenversicherung war im Rahmen ihrer Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass alle Beschäftigten als Scheinselbstständige einzustufen sind. Und dies, obwohl die Therapeuten überwiegend nicht nur für diese Einrichtung, sondern auch für andere Auftraggeber tätig waren und teilweise sogar eigene Betriebsstätten unterhielten. Der Träger der Einrichtung wurde zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für zwei Jahre in Höhe eines hohen, fünfstelligen Eurobetrags und zur Zahlung von nicht unerheblichen Säumniszinsen verpflichtet. Er beantragte daraufhin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diese Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung wieder herzustellen, um die sofortige Zahlung der Sozialversicherungsbeträge zu vermeiden. Das Sozialgericht Hannover und das LSG Niedersachsen-Bremen haben diese Anträge abgewiesen und zur Begründung insbesondere auf Folgendes verwiesen: r Alle geprüften Personen, die die Deutsche Rentenversicherung als scheinselbstständige Mitarbeiter eingestuft hatte, seien in den Betrieb der Einrichtung eingegliedert, was als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung angesehen wird. Der Aspekt, dass eine Eingliederung deshalb notwendig ist, weil die Einrichtungsleitung die Tätigkeit der freiberuflichen Physiotherapeuten und ihre Angestellten Mitarbeiter koordinieren müsse, sei nach Auffassung des LSG zu vernachlässigen. Maßgeblich sei, dass alle geprüften Mitarbeiter in den Praxisräumen der Einrichtung tätig werden, überwiegend keine eigenen Arbeitsmittel einsetzten, sondern die Geräte und Verbrauchsmaterialien der Einrichtung nutzen würden. r Die Einrichtung verlange zudem von den freiberuflich tätigen Mitarbeitern für die Nutzung von Behandlungsräumen keinen Mietzins. 3von :01

4 3 l 4&pk:14656 l&spid:t29. Die freiberuflich tätigen Mitarbeiter würden die gleichen Arbeiten ausführen, wie sie auch von festangestellten Mitarbeitern übernommen wercen. Die als scheinselbstständig angetretenen Mitarbeiter würden für die Kunden der Einrichtung erkennbar nicht als Unternehmer auftreten. Die Patienten könnten nicht erkennen, dass die Behandlung durch Fremdpersonal erfolgt. Es gebe weiterhin keine gesonderten Haftungsvereinbarungen. Die therapeutische Einrichtung stelle vielmehr alle Mitarbeiter ohne Ausnahme - ob abhängig beschäftigt oder als freiberuflich tätige Kräfte geführt - von der Haftung für Schäden vollständig frei. Die Vereinbarung der Termine für die Honorarkräfte und die Zuordnung der Patienten erfolge über die Einrichtung. Im Verhinderungsfall erfolge keine Vertretung durch eigene Angestellte der freiberuflich tätigen Mitarbeiter. Die als scheinselbstständig eingestuften Mitarbeiter könnten zwar maßgeblichen Einfluss auf die Termingestaltung nehmen und damit ihre Arbeitszeiten frei bestimmen. Die Vereinbarung von Terminen mit den Patienten erfolge innerhalb dieses Zeiirahmens jedoch über die Einrichtung. r Auch der umstand, dass eine Reihe der von der Prüfung der Deutschen Rentenversicherung betroffenen Mitarbeiter der Einrichtung auch für andere Auftraggeber tätig sind, würde an deren Einstufung als abhängig beschäftigte Physiotherapeuten nichts ändern. Es sei vielmehr denkbar; dass die geprüften Mitarbeiter in der geprüften Einrichtung als abhängig beschäftigte Physiotherapeuten tätig sind und im Übrigen einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen würden. Konsequenzen aus dem Beschluss für die Praxis Nach dieser Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen bestehen bei der Beschäftigung von Therapeuten als freie Mitarbeiter in Therapiepraxen erhebliche Risiken, da sich eine gewisse Eingliederung der freiberuflich tätigen Therapeuten in den Betrieb der Einrichtung, in der sie arbeiten wollen, kaum vermeiden lässt. Folgende Punkte sollten Sie daher beachten: 4von t3 1301

5 Scheinselostständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung f... Folgende Punkte sollten Sie daher beachten; r Einrichtungen, die freiberuflich tätige Therapeuten einsetzen wollen, werden für die Verträge zukünftig noch sorgfältiger gestalten müssen I Die freiberuflich tätigen Mitarbeiter werden in der Einrichtung gesondert und für die Patienten deutlich erkennbar ausgewiesen werden müssen. Dies kann zum einen durch unterschiedliche Namensschilder für Angestellte und freie Mitarbeiter erfolgen, zum anderen durch eine Informationstafel im Empfangsbereich der Praxis, auf der alle Angestellten mit Foto vorgestellt werden. Nur durch diese deutliche Unterscheidung werden Patienten in die Lage versetzt, bei der Weiterbehandlung selbst entscheiden zu können, ob sie von den angestellten Therapeuten der Einrichtung oder einem freien Mitarbeiter behandelt werden wollen. r Bei der Vereinbarung von Terminen und der Raumbelegung werden die freiberuflich tätigen Therapeuten weiterhin auf die Koordination durch die Einrichtung angewiesen sein. Bei der Vertragsgestaltung sollte aber darauf geachtet werden, dass die Terminvereinbarung und die Raumbelegung von den freiberuflich tätigen Therapeuten gezahlt wird. r Die freiberuflich tätigen Therapeuten sollten für die Nutzung von Behandlurfgsräumen Miete zahlen. : Sie müssten weiterhin verpflichtet sein, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und gegebenenfalls ihre Vertretung selbst zu organisieren. I Die Einrichtung müsste ihren freiberuflichen tätigen Therapeuten gestatten, dort auch eigene Patienten zu behandeln, eigene Arbeitsmaterialien zu benutzen und zumindest Privatpatienten selbst abzurechnen. Merke I Wem eine derartige Vertragsgestaltung zu aufwendig erscheint, der sollte zumindest von der Möglichkeit des $ 7a SGB IV Gebrauch machen und entsprechende Verträge mit freiberuflich tätigen Therapeuten vorab durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen lassen. 5von I 3:0 I

6 Scheinseibstständigkeit: Erhebliche Risiken bei der Beschäftigung f,.. &spid=129.. Weiterführende Hinweise * Anstellungsmöglichkeiten von Aushilfskräften in der Urlaubs- und Ferienzeit (,,Praxisführung professionell" - PP - Nr.7/20O7, S. 1) # www,deutsche-rentenversichersng-bund.de Quelle: Praxisführung professionell, Ausgabe 7/2OLL, Seite 1O Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. O 2013 lww-institut I AGB I Impressum I Presse I RSS I Seite empfehlen I Drucken 6von :01

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