Neue Regelungen im Pflanzenschutz Pflichten, Fristen, Auswirkungen. DI Gerhard Six Langenlois
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- Nora Hetty Becker
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1 Neue Regelungen im Pflanzenschutz Pflichten, Fristen, Auswirkungen DI Gerhard Six Langenlois
2 EU Pflanzenschutzmittel - Paket Europäische Union EU-Verordnung EG 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Inkrafttreten am ) Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Umsetzung auf Landesebene bis ) Österreich Pflanzenschutzmittelgesetz + Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Ergänzende Bestimmungen zur EU-VO EG 1107/2009 Grundsatzbestimmungen für die Bundesländer Bundesländer 9 neue oder novellierte Landes-Pflanzenschutzmittelgesetze NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 Neue Regelungen im Pflanzenschutz 2
3 Was wird sich ändern Art der Zulassung von PSM Wechsel bei der Beurteilung der Gefährlichkeit Hausgartenprodukte und Profiprodukte Amtsübereinkommen NL und D läuft mit Jahresende aus (z.b. Xentari) Pflanzenstärkungsmittel werden PSM oder Bodenhilfsstoffe Anwendungsvoraussetzungen im Profibereich Sachkundeausweis im Profibereich (Anwender und Berater) Verpflichtende Weiterbildung (5 Stunden in 6 Jahren) Aufzeichnungspflichten (Unterschiede in den Bundesländern) Geräteüberprüfungen Neue Regelungen im Pflanzenschutz 3
4 Was wird sich ändern Verkauf von Pflanzenschutzmittel An Profianwender nur mehr mit Ausweis ab Nov Hobbygärtner nur mehr mit Beratung, Kleinpackungen und Fertigkonzentrate Verkaufsstellenregistrierung Verbot bzw. Minimierung der Pflanzenschutzmittelanwendung in sensiblen Gebieten möglich In Parks, öffentlichen Gärten, auf Sportplätzen, auf Schulgeländen, Spielplätzen und in besonderen Schutzgebieten (z.b. Natura 2000). In Wasserschutz- und Schongebieten und in speziellen Gebieten ist eine Einschränkung ebenfalls möglich. 2.6 Pflanzenschutz, 01/2012 4
5 Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Ausschlusskriterien (Cut off s) Einführung gefahrenbedingter Ausschlusskriterien (Cut-Offs) bei der Zulassung durch die EU-Kommission: Weltweites Zulassungsprinzip: Bewertung des Risikos eines Stoffes bei seiner sachgerechten Anwendung Risiko Gefahr Zukünftig in Europa: bereits die Gefährlichkeit der konzentrierten Substanz führt zum Ausschluss (bestimmte Gefahren) Neue Regelungen im Pflanzenschutz
6 Ausschlusskriterien (Cut off s) Gefahrenbeurteilung der reinen Substanz Keine Zulassung bei folgende Eigenschaften: C Krebserzeugende Stoffe M Erbgutverändernde Stoffe CMR R Fortpflanzungsgefährdende Stoffe Hormonwirksame Stoffe Schwer abbaubare toxische Stoffe (POPs, PBT, vpvb) Bewertung gilt nur für die Anwendung des Stoffes als PSM z.b.: Alkohol (Ethanol) hormonwirksamer Stoff CMR DI Josef Keferböck; LK NÖ /Folie 6
7 Pflanzenschutz Hobbybereich und öffentliches Grün Neuzulassungen ab 2012 enthalten bereits Angaben über nicht landwirtschaftliche Anwendungsbereiche (Vollbetrieb 2015) Im Pflanzenschutzmittelregister ist eine Abfrage des Anwendungsgebiets Haus und Garten derzeit nur im Registerauszug möglich und nicht für alle PSM ersichtlich privates Grün ist nicht gleich öffentliches Grün (Klärung bei Indikationen noch notwendig)!! Neue Regelungen im Pflanzenschutz 7
8 Anwendungsgebiet Hobbybereich und öffentliches Grün Indikation: Schadorganismus/Zweckbestimmung: Trauermücken [] Kultur/Objekt: Zierpflanzenkulturen Einsatzgebiet: Zierpflanzenbau Anwendungsbereich: Freiland, Unter Glas, Wohnräume, Büroräume, Balkone Aufwandmenge: 15 ml/m² Wasseraufwandmenge: 3-5 l/m² Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen Max. Anzahl der Anwendungen: 4 Zeitlicher Abstand in Tagen: 7-10 Anwendungsart: Gießen Nachbaufrist in Tagen: --- Wartefrist in Tagen: --- Neue Regelungen im Pflanzenschutz 8
9 Pflanzenschutz - Sachkundeausweis Antragstellung in NÖ bei der Bezirksbauernkammer, in Wien beim Magistrat, in einigen Bundesländern bei der Landeslandwirtschaftskammer (K,OÖ) in anderen Bundesländern bei der Bezirkshauptmannschaft (St, B) gegenseitige Anerkennung nicht überall gegeben und auch Fristen verschieden geregelt Übergangsregelungen für Personen mit langer Berufserfahrung (ebenfalls unterschiedlich) Voraussetzung ist in NÖ eine 5 jährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft (Anmeldung bis ) 20 stündiger Sachkundekurs wenn keine einschlägige Ausbildung 2.6 Pflanzenschutz, 01/2012 9
10 Pflanzenschutz-Sachkundeausweis Welche Ausbildungen gelten als Sachkundenachweis? Landwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft, Weinbau- und Kellerwirtschaft, Gartenbau Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einschlägige gewerblichen Berufsausbildung Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt Höhere Lehranstalt für Umweltwirtschaft Universitätsstudium in welchem Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor
11 Pflanzenschutz-Sachkundeausweis Antrag NÖ Antragstellung ist bei der jeweiligen BBK des Antragstellers erforderlich Sitz des Betriebes ist ausschlaggebend Persönliche Antragstellung des Antragstellers erforderlich Daten des Antragstellers (Wohnsitzanschrift) Nachweis der Identität Nachweis der Qualifikation Eidesstattliche Erklärung (Verlässlichkeit) Datum Persönliche Unterschrift des Antragstellers Neue Regelungen im Pflanzenschutz
12 /Folie 12
13 Pflanzenschutz Sachkunde-Ausweis gemäß Anlage 2 der NÖ PSM-AusbbVO 2012 Rückseite Vorderseite /Folie 13
14 Pflanzenschutz-Sachkundeausweis Antragsteller Gruppen NÖ Gruppe Nachweis I Mind. 5 Jahre praktische Betätigung in der Landwirtschaft zum Stichtag Ausweis erforderlich ab: Antrag bis !! Ausweis gültig bis: Weiterbildung Stunden in 6 Jahren II Ausbildung Stunden in 6 Jahren Ausbildung, Weiterbildung und Sachkunde-Ausweis sind immer personenbezogen. Ablaufdatum hängt immer vom Ausstellungsdatum ab: Erstausstellung bis gültig bis Erstausstellung bis gültig bis Erstausstellung ab gültig 6 Jahre ab Ausstellungsdatum Zweitausstellung vor Ablauf der Gültigkeit des vorangegangenen Ausweises gültig 6 Jahre ab Ablaufdatum des vorangegangenen Ausweises
15 Pflanzenschutz-Sachkundeausweis Schulungsinhalte Inhalte der Schulungen/Kurse bzw. Weiterbildungsveranstaltungen gemäß EU-Vorgaben Alle einschlägigen Rechtsvorschriften Risiken illegaler bzw. gefälschter Pflanzenschutzmittel Risiken für Menschen Anwender, Anrainer, anwesende Personen, Personen, die behandelte Flächen betreten und Personen, die mit behandelten Erzeugnissen umgehen oder solche Erzeugnisse verzehren (Konsumenten) Symptome einer Vergiftung und Erste-Hilfe-Maßnahmen Risiken für Nichtzielpflanzen, Nutzinsekten, wild lebende Tiere und Pflanzen, die biologische Vielfalt und die Umwelt allgemein Strategien und Verfahren des integrierten Pflanzenschutzes allgemeine Grundsätze u. kulturpflanzen- o. sektorspezifische Leitlinien Grundsätze des ökologischen Landbaus
16 Pflanzenschutz-Sachkundeausweis Schulungsinhalte Inhalte der Schulungen/Kurse bzw. Weiterbildungsveranstaltungen gemäß EU-Vorgaben Vergleichende Bewertung von PSM auf Verwenderebene Auswahl von PSM mit den geringsten Nebenwirkungen Risikominimierung für Mensch und Umwelt Lagerung, Handhabung, Entsorgung, persönliche Schutzausrüstung Berücksichtigung von Klima, Bodentypen, Pflanzenarten bei der Verwendung im Hinblick auf die Wassergewinnung Einstellung, Verwendung und Wartung der Pflanzenschutzgeräte Techniken zur Optimierung der Spritz- bzw. Sprühqualität inkl. abtriftmindernder Techniken, Risiken für handgeführte Geräte Sofortmaßnahmen b. unbeabsichtigter Verschüttung/ Kontamination Besondere Vorsichtsmaßnahmen in Schutzgebieten Führen von Aufzeichnungen über die Verwendung von PSM
17 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflichten Spritztagebuch Produkt, Zeitpunkt, Menge, behandelte Fläche, Kulturpflanze Aufbewahrungspflicht 3 Jahre Auch für Gartengestalter und Gemeinden gültig Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu übermitteln (voraussichtlich BH) Dritte können über die zuständige Behörde um Zugang zu diesen Aufzeichnungen ersuchen Neue Regelungen im Pflanzenschutz 17
18 NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Neu: Spritztagebuch Zeitpunkt der Verwendung - Datum der Anwendung Behandelte Kultur Behandelte Fläche Feldstück/Schlagbezeichnung/Gewächshaus Verwendetes Pflanzenschutzmittel Verwendete Menge Aufwandmenge pro Hektar / Konzentration Datum Kultur Feldstück / Schlagbezeichnung bzw. Nr. lt. Flächennutzungsliste MFA / Gewächshaus Pflanzenschutzmittel Aufwandmenge pro Hektar / Konzentration Pelargonien Gewächshaus 3 Confidor 70 WG 0,035 % Violen Hausfeld 2 Rovral WG 0,7 kg/ha Neue Regelungen im Pflanzenschutz 18
19 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 Verkauf von PSM an Endkunden Betriebsregistrierung für Verkauf von Pflanzenschutzmitteln Vor Aufnahme der Tätigkeit schriftliche Meldung beim BAES Pflichten der Betriebsinhaber Anführen der Pflanzenschutzmittel (Handelsbezeichnung und Registernummer) in allen maßgeblichen Unterlagen Insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Geschäftsaufzeichnungen, Anbots- und Bestelllisten Aufbewahrung von schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer für eine Dauer von 5 Jahren Zur Rückverfolgbarkeit im Zuge von Kontrollen Neue Regelungen im Pflanzenschutz 19
20 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Verkauf von Pflanzenschutzmitteln für Haus- und Kleingarten ( 1) Vertreiber müssen den Kunden Informationen über Risiken der Verwendung von PSM für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko zur Verfügung stellen Wenn vollständige Angaben im Sinne des 11 PMG 2011 technisch nicht möglich sind (z.b. Platzmangel auf Rechnungen), ist die eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen PSM durch innerbetriebliche Aufzeichnungen sicher zu stellen 2.6 Pflanzenschutz, 01/
21 Resümee In vielen Bereichen wird an der gesetzliche Umsetzung der EU - Vorgaben gearbeitet Auf Bundesebene wird gerade eine Durchführungsverordnung erarbeitet (Betrifft vor allem den Verkauf von PSM) Anwendung ist Landessache und es wird 9 verschiedene Varianten geben. Überregional tätige Betriebe müssen sich an die jeweils geltenden Gesetzeslagen halten. In der derzeitigen Situation sind allgemeingültige und längerfristige Aussagen noch nicht möglich daher lesen sie Informationen ihrer jeweiligen Interessenvertretung bitte besonders sorgsam!!!!! 21
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