AMC. Brokersclub AG Postfach 4159 CH 6304 Zug. Vermögensverwaltungsvertrag. zwischen. - Vermögensverwalter - betreffend. Kd.-Nr.

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1 AMC Vermögensverwaltungsvertrag zwischen Persönliche Informationen Privatadresse Anrede Strasse Nr. Name Zusatzadressangabe Vorname Postleitzahl Ort Geburtsdatum Land - Kunde - Nationalität und Brokersclub AG Postfach 4159 CH 6304 Zug - Vermögensverwalter - Konto / Depot: Kontoinhaber / -bezeichnung: Stammnummer: betreffend 1

2 [A] Präambel Der Vermögensverwalter ist Mitglied (Mitglied NR ) der Branchenorganisation für die Vermögensverwaltung (BOVV) des Vereins zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF). Als BOVV Mitglied des VQF untersteht der Vermögensverwalter u.a. den von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannten Verhaltensregeln der BOVV des VQF in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung. Diese Verhaltensregeln bilden hiernach den integrierenden Bestandteil des Vertrages und werden als Anlage zu diesem Vertrag überreicht. Neben den Verhaltensregeln hat der Vermögensverwalter eigene interne Richtlinien über die Ausübung seiner Tätigkeit in Sachen Umsetzung des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi nanzierung im Finanzsektor erstellt, welche ebenfalls integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und auf der Hompage der Gesellschaft unter abgerufen werden können. [B] Auftrag und Umfang Der Kunde beauftragt den Vermögensverwalter, das/die oben erwähnte(n) Konto/i und Depot/s zu verwalten. Er ermächtigt den Vermögensverwalter, ihn im Rahmen dieses Vertrages zu vertreten und verpfl ichtet sich, der Bank gegenüber alle Erklärungen formgerecht abzugeben, die zur ordnungsgemässen Ausführung des Auftrages erforderlich sind, insbesondere bestehende Anlagen jederzeit und wiederholt abzuändern, Guthaben zu kündigen, einzuziehen und neu anzulegen sowie Aktien, Devisen, Edelmetalle, Optionen, Optionsscheine, Futures, Optionen auf Futures, Zertifi kate, CFD s, ETF s, Fonds sowie weitere andere Wertschriften und/oder Wertrechte zu kaufen oder zu verkaufen. Soweit der Kunde nicht schriftlich, im Rahmen des Besprechungsprotokolls oder auf andere Weise, besondere Weisungen erteilt, übt der Vermögensverwalter die Verwaltung nach freiem Ermessen aus. Der Vermögensverwalter ist dabei für eine getreue und sorgfältige Ausübung seiner Beratungs- und Verwaltungstätigkeit besorgt, haftet jedoch nicht für leichtes Verschulden. Gehören die Vermögenswerte mehreren Kunden, so sind diese, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, berechtigt dem Vermögensverwalter Weisungen einzeln zu erteilen. Dieser Vertrag gilt auch für Anlagen, die mit späteren Einlagen des Kunden auf die vorerwähnten Konten oder Depots getätigt werden und für alle Tätigkeiten in Zusammenhang mit Vollmachten, die zu einem späteren Zeitpunkt für weitere, in diesem Vertrag nicht erwähnten Konten oder Depots des Kunden erteilt werden. Der Vermögensverwalter ist grundsätzlich frei in der Auswahl der Anlagen sowie des Anlagezeitpunktes, achtet aber auf eine angemessene Risikoverteilung, die durch ausreichende Diversifi kation erreicht wird. Dabei beschränkt sich der Vermögensverwalter auf die im Anhang aufgeführten, üblichen bankmässigen Anlagen. Der Vermögensverwalter ist ermächtigt, jedoch nicht verpfl ichtet, über die Ausübung von Nebenrechten wie Bezugs-,Wandel- und Tauschrechten sowie von Gesellschafter- und Miteigentümerrechten, die sich aus den Anlagenergeben, nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Setzt die Bank oder das jeweilige Institut für den Abschuss einzelner Geschäftsarten separate Vereinbarungen voraus, ist der Vermögensverwalter ermächtigt, solche Verträge auf Rechnung des Kunden abzuschliessen und allfällige Richtlinien sowie Merkblätter, die auf Risiken bestimmter Geschäfte hinweisen, entgegenzunehmen und, falls erforderlich, für den Kunden bindend zu unterzeichnen. 2

3 [B] Fortsetzung Der Kunde und der Vermögensverwalter unterzeichnen das Besprechungsprotokoll, das integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet. In diesem Besprechungsprotokoll werden die Konditionen des Vermögensverwaltungsvertrages, die Anlageerwähnungen und insbesondere die Anlagepolitik sowie spezielle Weisungen zur Anlagepolitik festgehalten. Der Kunde ist verpfl ichtet, die im Besprechungsprotokoll festgelegte Anlagepolitik und erteilten Weisungen regelmässig zu überprüfen und allfällige Änderungen dem Vermögensverwalter schriftlich bekanntzugeben. Soweit der Kunde nicht schriftlich anderslautende Weisungen erteilt, ist der Vermögensverwalter nicht befugt: für Rechnung des Kunden Kredite aufzunehmen. Durch Anlagen entstehende Sollsaldi sind unter Vorbehalt kurzfristiger Konto-resp. Kreditüberziehungen durch Verkäufe so bald wie möglich auszugleichen, es sei denn, dass sie durch bevorstehende Kapitalrückzahlungen oder Erträge gedeckt sind. Der Vermögensverwalter darf jedoch erteilte Kredite benutzen, welche die Bank dem Kunden auf dem/n Konto/i bzw. Depot/s eingeräumt hat; Vermögenswerte des Kunden zu verpfänden, es sei denn dieses Pfandrecht bestehe im Rahmen der dem Kunden erteilten, von dem Vermögensverwalter benutzbaren Krediten; Wertpapiere oder Guthaben irgendwelcher Art ganz oder teilweise an sich selbst oder an Dritte aushändigen zu lassen, es sei denn dies sei zur Ausübung von Nebenrechten wie Bezugs-, Wandel- und Tauschrechten sowie von Gesellschafter- und Miteigentümerrechten, die sich aus den Anlagen ergeben, erforderlich; Direktanlagen in Immobilien, Nichtedelmetallen und anderen Rohstoffen, deren Indizes und Anlagen mit Derivaten darauf zu tätigen; Anlagen in Immobilienfonds zu tätigen; Namens des Kunden Dritten Darlehen kommerzieller Natur zu gewähren. [C] Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte Der Vermögensverwalter kann Vermögensverwaltungsaufgaben an Dritte delegieren. Dabei hat die Delegation im Interesse des Kunden bzw. einer sachgerechten Verwaltung der Vermögenswerte zu erfolgen. Der Vermögensverwalter beauftragt ausschliesslich Dritte, welche in der Lage sind, die einwandfreie Ausführung der delegierten Aufgaben sicherzustellen. Insbesondere wird darauf geachtet, dass die Dritten über die erforderliche berufl iche Qualifi kation und über das entsprechende Fachwissen verfügen. [D] Erkundigungs, Aufklärungs- und Informationspflicht Der Vermögensverwalter hat ausreichende Informationen eingeholt (und in geeigneter Weise dokumentiert), welche es ihm erlauben, eine den Bedürfnissen des Kunden entsprechende Vermögensanlage empfehlen bzw. umsetzen zu können. Diese umfassen insbesondere Informationen betreffend: Erfahrungen des Kunden in Vermögensangelegenheiten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden, Anlagezweck und -horizont, Risikobereitschaft und -fähigkeit (Risikoprofi l) und Referenzwährung. Nach Einholung der vorerwähnten Informationen hat der Vermögensverwalter den Kunden, entsprechend dessen Erfahrungsstand in Vermögensangelegenheiten, unaufgefordert in geeigneter Art und Weise über die Risiken der vereinbarten Anlageziele und -beschränkungen sowie deren Umsetzung bzw. über die Risiken der Anlagen aufgeklärt. Der Kunde bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrags, dass der Vermögensverwalter die vorerwähnten Erkundigungs-, Aufklärungs- und Informationshandlungen vollumfänglich und sorgfältig (insbesondere in Bezug auf die individuellen Kenntnisse des Kunden) vorgenommen hat und dass der Kunde diese Informationen verstanden hat. 3

4 [D] Fortsetzung Der Vermögensverwalter informiert den Kunden über wesentliche Wechsel im Personal, in der Organisation oder den Beteiligungsverhältnissen, soweit diese den Kunden unmittelbar betreffen und nicht öffentlich bekannt sind. Bei starken Marktbewegungen, welche zu einer dauernden Abweichung der Anlagestrategie von den vereinbarten Anlagezielen führen, informiert und bespricht der Vermögensverwalter im Rahmen des Möglichen mit dem Kunden eine Anpassung der Anlagestrategie [E] Treuepflichten Der Vermögensverwalter wahrt bei der Ausübung seiner Tätigkeit stets und nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Kunden. Der Vermögensverwalter hat zweckdienliche organisatorische Massnahmen getroffen, um Interessenkonfl ikte zwischen ihm und seinen Kunden oder seinen Mitarbeitern und den Kunden zu vermeiden und Benachteiligungen der Kunden durch solche Interessenkonfl ikte auszuschliessen. Der Vermögensverwalter hält sämtliche vertraulichen Informationen geheim, welche ihm im Rahmen der Ausübung seiner Vermögensverwaltungstätigkeit zur Kenntnis gebracht werden. Diese Geheimhaltungsplicht gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. [F] Haftung Den aus der Benützung von Post, Telegraf, Telefon, Telex, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, insbesondere aus Verlust, Unregelmässigkeiten, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden und jegliches damit verbundene Risiko trägt ausschliesslich der Kunde. Die Folgen fehlender Kenntnis des Vermögensverwalters von Legitimationsmängeln und Fälschungen trägt der Kunde. Der Vermögensverwalter haftet nur für grobes Verschulden. Gleiches gilt für Schäden infolge Nichtausführung oder verspäteter Ausführung von Aufträgen. [G] Methode und Periodizität der Berichterstattung gegenüber dem Kunden Der Vermögensverwalter erstellt im Rahmen der im Besprechungsprotokoll vereinbarten Perioden, mindestens jedoch per Ende des Jahres sowie auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung, eine Übersicht über die Vermögenswerte des Kunden und deren Entwicklung (Performance). Diese Übersicht wird dem Kunden zugesandt oder gemäss Besprechungsprotokoll zur jederzeitigen Einsicht oder Entgegennahme bereitgehalten. Der Vermögensverwalter hält im Rahmen seiner Pfl icht zur Rechenschaftsablage die in der Vermögensverwaltungsbranche verbreiteten Standards ein. Die angewendete Berechnungsmethode und die gewählte Rechenschaftsperiode müssen gegebenenfalls kompatibel sein. Der Vermögensverwalter kann im Rahmen seiner Pfl icht zur Rechenschaftsablage auch kundenbezogene Performance-Reports der für den Kunden zuständigen (Depot-) Bank verwenden. 4

5 [G] Fortsetzung Erhebt der Kunde innert 60 Tagen ab Datum der Aufstellung keinen Widerspruch oder sieht er die Aufstellung innert sechs Monaten seit dem vereinbarten Abrechnungsstichtag oder Beendigung des Mandates nicht ein, so gilt diese als genehmigt. Vermögensnachteile, welche die Unterlassung von Widerspruch allenfalls zur Folge haben können (z.b. Missverständnisse in der Interpretation der Anlagepolitik, Kurs- oder Zinsverluste etc.) sind vom Kunden zu tragen. [H] Sorgfaltspflichten Der Vermögensverwalter (bzw. der Kundenbetreuer) hat seine Stellvertretung sichergestellt und der Kunde wurde hierüber informiert. Der Vermögensverwalter wählt die in das Depot des Kunden aufzunehmenden Anlagen oder Instrumente mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet bei den verwalteten Anlagen eine angemessene Risikoverteilung (Prinzip der ausreichenden Diversifi kation), soweit es die Anlagestrategien oder Ziele erlauben. Der Vermögensverwalter überwacht das ihm zur Verwaltung übertragene Anlagedepot regelmässig. Er stellt sicher, dass die Anlagen mit dem Vermögensverwaltungsvertrag und dem Risikoprofi l übereinstimmen. Das Risikoprofi l des Kunden und die eingesetzten Anlagestrategien werden periodisch, d.h. mindestens halbjährlich überprüft. [I] Entschädigung des Vermögensverwalters Für die Ausübung des Vermögensverwaltungsvertrages (inkl. integrierender Bestandteile) hat der Vermögensverwalter Anspruch auf die im Besprechungsprotokoll vereinbarten Honorare und Entschädigungen (Verwaltungsgebühr, Erfolgsbeteiligung). Der Vermögensverwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Kundenkonto direkt zu belasten. In den Entschädigungen nicht eingeschlossen sind Depotgebühren, Börsencourtagen, Börsenabgaben, Stempelabgaben sowie alle anderen Gebühren, Abgaben und Spesen, die von Dritten verrechnet und dem Kunden direkt bzw. separat belastet werden [J] Leistungen Dritter Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass der Vermögensverwalter im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Leistungen (z.b. Retrozessionen, Kickbacks, Finder s Fees, etc.) von Dritten (Banken, Fondsgesellschaften, Emittenten etc.) erhält oder erhalten könnte. Diese Leistungen Dritter können je nach Anlagepunkt oder Anbieter unterschiedlich sein. Durch Abgabe des Factsheets Leistungen von Dritten, welches integrierender Bestandteil dieses Vertrages bildet, hat der Vermögensverwalter den Kunden über die Berechnungsparameter oder die Bandbreite der vorerwähnten Leistungen, die der Vermögensverwalter von Dritten erhält oder erhalten könnte, sorgfältig informiert. Der Kunde bestätigt durch Unterzeichnung dieses Vertrages, dass er diese Informationen erhalten und verstanden hat. Sofern die von Dritten erhaltenen, vorstehend erwähnten Leistungen mit vernünftigem Aufwand der einzelnen Kundenbeziehung individuell (wie z.b. Retrozessionen auf Courtagen oder Depotkommissionen) zugeordnet werden können (dies ist nicht immer möglich) legt der Vermögensverwalter die Höhe dieser Leistungen auf Anfrage des Kunden hin offen. 5

6 [J] Fortsetzung Gemäss den vom Vermögensverwalter einzuhaltenden Verhaltensregeln muss der Vermögensverwalter den Kunden informieren, wenn die Annahme von Leistungen Dritter zu Interessenkonfl ikten oder zur Möglichkeit solcher Konfl ikte führt. Der Kunde ist sich bewusst und akzeptiert, dass der Vermögensverwalter im Rahmen seiner Vermögensverwaltungstätigkeit oder bei Gelegenheit der Auftragserfüllung Leistungen (z.b. Retrozessionen, Kickbacks, Finder s Fees, etc.) von Dritten (Banken, Fondsgesellschaften, Emittenten etc.) erhält oder erhalten könnte. Falls der Vermögensverwalter solche Leistungen Dritter erhält, welche er gemäss jeweils anwendbarer Rechtsprechung oder gemäss jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften dem Kunden abliefern müsste, so ist der Kunde asudrücklich damit einverstanden, dass der Vermögensverwalter diese Leistungen als zusätzliche Entschädigung für seine Vermögensverwaltungstätigkeit erhält. Der Kunde erklärt durch Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich, auf die Herausgabe (Weiterleitung an den Kunden) dieser Leistungen Dritter zu verzichten. [K] Verschwiegenheit des Vermögensverwalters Der Vermögensverwalter hält sämtliche Informationen geheim, welche ihr im Rahmen der Ausübung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit zur Kenntnis gebracht werden. Vorbehalten bleibt die Zeugnis- und Auskunftspfl icht gegenüber einer Behörde auf Grund entsprechender Gesetzesbestimmungen sowie die Offenlegungspfl icht gegenüber dem VQF. Wünscht der Kunde mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland bei der Nutzung oder Auswertung der Leistung des Vermögensverwalters im Ausland die Befreiung von der schweizerischen Mehrwertsteuer, ist der Vermögensverwalter berechtigt, der Eidgenössischen Steuerverwaltung die dafür notwendigen Angaben (inkl. Identität des Kunden) zu erteilen. [L] Beginn und Dauer Der Vermögensverwaltungsvertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages und der Bevollmächtigung des Vermögensverwalters bei der Bank. Es kann vom Kunden und von dem Vermögensverwalter jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden. Der Vermögensverwaltungsvertrag wird weder durch den Tod, den Eintritt der Handlungsunfähigkeit, die Verschollenerklärung noch durch den Konkurs des Kunden beendet. [M] Salvatoresche Klausel Sollten einzelne Bestimmungen des vorliegenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder während der Geltungsdauer des Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpfl ichtet, zusammenzuwirken, um eine unwirksame oder undurchführbaren Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. 6

7 [N] Bestandteile des vorliegenden Vertrages Die integrierenden Bestandteile des vorliegenden Vermögensverwaltungsvertrages sind das Besprechungsprotokoll, die Verhaltensregeln der BOVV des VQF in Sachen Ausübung der Vermögensverwaltung, die internen Richtlinien und der Anhang Anlageinstrumente, die je vom Kunde und dem Vermögensverwalter zu unterzeichnen sind. [O] Besondere Risiken im Effektenhandel Der Kunde erhält als Anlage zu diesem Vertrag die Informationsbroschüre Besondere Risiken im Effektenhandel und das Formular Aufklärung und Bestätigung, welches integrierendes Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Aufklärung über die Risiken erfolgt in regelmässigen Abständen, d.h. mindestens einmal pro Halbjahr und muss jeweils erneut durch den Kunden bestätigt werden. [P] Anwendbares Recht Dieser Vermögensverwaltungsvertrag und alle damit zusammenhängenden Verträge und Vereinbarungen unterstehen Schweizerischem Recht. [Q] Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von Brokersclub, derzeit Zug, Schweiz. Von den Parteien gelesen und bestätigt.... Ort, Datum BROKERSCLUB AG Kunde 7

8 Besprechungsprotokoll zwischen Persönliche Informationen Privatadresse Anrede Strasse Nr. Name Zusatzadressangabe Vorname Postleitzahl Ort Geburtsdatum Land - Kunde - Nationalität und Brokersclub AG Postfach 4159 CH 6304 Zug - Brokersclub - Vermögensverwaltungsvertrag vom: zum 8

9 Die Parteien halten fest, was folgt: 1. Referenzwährung 2. Anlagestrategie allgemein 2.1 Spezifische Umschreibung der zur verfolgenden Anlagepolitik 2.2 Spezielle Weisungen bezüglich Anlagestrategien / Ausschluss bestimmter Anlageinstrumente 3. Erstellung der Konto-/ Depotübersicht und Performance- Auswertung ¼ - jährlich ½ - jährlich jährlich Die Übersicht soll dem KUNDEN zugesandt werden Die Übersicht soll zur jederzeitigen Einsicht bei AG bereitgehalten werden 9

10 4. Befreiung von der Mehrwertsteuer (nur bei Kunden mit Geschäftsoder Wohnsitz im Ausland): JA NEIN 5. Honorarvereinbarungen: Art der Entschädigung: (Honorar nach Umfang oder Leistungen) Modalitäten der Entschädigung (Zeitpunkt, Art und Weise) Elemente der Entschädigung: (Höhe,Verhältnis zu Vermögenswerten) Erfolgsbeteiligung: (Höhe,Verhältnis zu Vermögenswerten) Verwaltungsgebühren: 6. Sonstiges: Ort, Datum Brokersclub AG Kunde 10

11 Anhang: Finanzinstrumente [A] Festgeld-, Treuhandanlagen und Securities Lending [B] Edelmetalle, Wertpapiere und Wertrechte Vermögensanlagen in Edelmetallen, Wertpapieren und Wertrechten müssen leicht handelbar sein, d.h. sie müssen an einer zugelassenen Börse im In- oder Ausland kotiert sein oder es muss ein repräsentativer Markt dafür bestehen. In beschränktem Umfang können in Abweichung von dieser Regel Vermögensanlagen in durch die Anlagekreise anerkannten, stark verbreiteten Wertpapieren und Wertrechten beschränkter Marktfähigkeit getätigt werden. Solche Werte sind z.b. Kassenobligationen und OTC-Produkte (over-the-counter). Bei OTC- Produkten muss jedoch der Emittent eine anerkannte Bonität geniessen, und es müssen für die Produkte marktkonforme Kurse erhältlich sein. [C] Standardisierte Optionsgeschäfte Die auf einem organisierten Markt gehandelten und über eine anerkannte Clearingstelle abzuwickelnden Optionsgeschäfte auf Wertschriften, Devisen, Edelmetalle, Zinssatzinstrumente und Börsenindizes sind nur dann zulässig, wenn sie auf das Gesamtportfolio keine Hebelwirkung ausüben. Keine Hebelwirkung liegt vor, wenn das Portfolio: im Fall des Verkaufes von Puts eine Position von Basiswerten aufweist oder, sofern es sich um Börsenindex- oder Zusatzoptionen handelt, eine entsprechende Position in Werten aufweist, die den Basiswert ausreichend repräsentieren; im Fall des Verkaufs von Puts eine Liquidität bereits beim Abschluss aufweist, die es erlaubt, den eingegangenen Kontrakt jederzeit zu erfüllen. Der Vermögensverwalter hat darauf zu achten, dass auch nach einer allfälligen Ausübung der Optionsrechte das Portfolio der mit dem Kunden vereinbarten Anlagepolitik entspricht. [D] Nicht standardisierte Optionsinstrumente Die Grundsätze für standardisierte Optionsgeschäfte gelten auch für Geschäfte in Optionsinstrumenten, die nicht standardisiert sind, wie OTC- (over-the-counter) Optionen, Warrants, Stillhalteroptionen (Aufzählung nicht abschliessend). Bei OTC-Produkten muss jedoch der Emittent eine anerkannte Bonität geniessen, und es müssen für die Produkte marktkonforme Kurse erhältlich sein. Stillhaltergeschäfte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, soweit diese sich nicht im Rahmen der dem Kunden eingeräumten Kreditlimiten bewegen. 11

12 [E] Financial Futures Beim Verkauf von Financial Futures muss eine entsprechende Position ins Basiswerten gegeben sein. Handelt es sich um Aktienindex-, Devisen- oder um Zinssatz-Futures, so genügt es, wenn der Basiswert ausreichend repräsentiert wird. Beim Kauf von Financial Futures muss die notwendige Liquidität bereits beim Abschluss des Kaufes vollumfänglich vorhanden sein. [F] Hybride und strukturierte Produkte Die Anlage in hybride und strukturierte Finanzprodukte (z.b. PIP, PEP, GROI, IGLU, VIU oder PERLES) ist zulässig, wenn das Finanzprodukte hinsichtlich Risikoprofi l einem der vorstehenden, zulässigen Finanzprodukte entspricht. Ist das Risikoprofi l mehrschichtig, so müssen sämtliche Risikoebenen einem zulässigen Finanzprodukt entsprechen. Synthetische Stillhaltergeschäfte (z.b. BLOC Warrants, DOCUs oder GOAL s) gelten dabei nicht als Stillhaltergeschäfte im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Bei nicht kotierten hybriden und strukturierten Finanzprodukten muss jedoch der Emittent eine anerkannte Bonität geniessen, und es müssen für die Produkte marktkonforme Kurse erhältlich sein. BROKERSCLUB AG Postfach 4159 CH-6304 Zug Telefon: Telefax: info@brokersclub.ag Internet: 12

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