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1 NEWSLETTER MAI 2014 TK-Regulierung TK-Regulierung TK-Recht Datenschutz Wettbewerbsrecht Service Vectoring in Deutschland: Kein Blick mehr auf die Risiken und Nebenwirkungen?... 2 Mehrwertdienstenummern bis zum bei BNetzA die Umschreibung beantragen... 5 BGH: Geschäftsbezeichnung kostenlos für öffentliche Telefonverzeichnisse einzutragen... 7 OLG Hamburg: Keine Sperrpflicht für Internet-Access-Provider... 9 Die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in der Werbung Termine Sie erreichen uns gerne mit Anfragen, Kritik und Anregungen unter newsletter@juconomy.de 1

2 TK-Regulierung Vectoring in Deutschland: Kein Blick mehr auf die Risiken und Nebenwirkungen? Im August 2013 hat die Bundesnetzagentur ihre finale Entscheidung zur Änderung der TAL-Regulierungsverfügung veröffentlicht, mit der die geänderten regulatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Vectoring an den entsprechend ausgebauten Kabelverzweigern (KVz / MFG) in Kraft gesetzt wurden. Wurde damit der ordnungspolitische und gesamtgesellschaftliche Blick auf die Risiken und Nebenwirkungen des größeren Einsatzes der Vectoring-Medizin für den Breitbandausbau beendet? Nicht unternehmensabhängige Stimmen mahnen weiterhin zur Vorsicht vor den Folgen der Technik. Vectoring ante portas: Warten auf die Vectoring-Liste Spätestens seit dem , an dem die Telekom Deutschland GmbH bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Einschränkung des TAL- Zugangs wegen ihres geplanten Vectoring-Einsatzes stellte, war die Bundesnetzagentur unter erheblichen Druck aller Seiten. Viele Stimmen warnten vor der Genehmigung des Telekom-Antrages; gleichzeitig wurde aber auch die Forderung laut, dass baldmöglichst Klarheit über die regulatorischen Rahmenbedingungen zu Vectoring geschaffen werden müsste. Die Bundesnetzagentur hat es geschafft, innerhalb von (nur) 8 Monaten einschließlich der Durchführung eines EU-Notifizierungsverfahrens eine Änderung der TAL-Regulierungsverfügung als Grundsatzentscheidung in Kraft zu setzen. Dafür und für die Bemühungen um möglichst ausgewogene Regelungen zwischen Telekom Deutschland und Zugangsnachfrager zollten ihr viele Stimmen Respekt, die anfangs erheblich kritischer eingestellt waren. Allerdings ist es nunmehr Fakt, dass die seit Beginn der Liberalisierung geltende Entbündelungsverpflichtung nun nicht mehr uneingeschränkt gilt. Die Umsetzung der Regulierungsverfügung in Vertrags- Standardangebote befindet sich derzeit in der finalen Phase. Sowohl Telekom als auch ihre Wettbewerber konzentrieren sich verständlicherweise nun darauf, nach Abschluss dieser Phase beim Tag-1 des Bestandsschutzes für den Einsatz von Vectoring-Technik dabei zu sein. Der Tag-1 tritt mit der Freischaltung der sog. Vectoring-Liste in Kraft. Der genaue Tag dafür ist noch nicht bekannt; dürfte inzwischen aber in 2

3 Q3/2014 zu vermuten sein. Die aktuelle Phase ist davon gekennzeichnet, dass die Windhunde sich nun aufwärmen und an ihre Startpositionen begeben. Naturgemäß wird das nicht die Phase sein, in dem die Beteiligten über die längerfristigen Folgen des Einsatzes der Vectoring-Technik grundsätzlich nachdenken. Auch aus gesellschaftlichen Kreisen scheint die Diskussion inzwischen beendet zu sein. Quidquid agis, prudenter agas et respice finem Dieses Sprichwort (frei übersetzt: Was du auch machst, tue es klug und denke daran, wohin es führt. ) sollte gerade und besonders beim Einsatz neuer Technologien bedacht werden. Das Sprichwort gibt nicht nur einen Ratschlag für das Verhalten des Einzelnen sondern auch für die Gesellschaft. Ist es übertrieben, beim bevorstehenden massenhaften Einsatz der Vectoring-Technik für den Breitbandausbau an die längerfristigen gesellschaftlichen Folgen zu denken? Immerhin schafft die Vectoring- Technik doch schnelle Bandbreitengewinne und ist deshalb gut? Mit einigem Respekt müssen unternehmensunabhängige Stimmen gehört werden, die genau diese Folgenabschätzung trotz des bevorstehenden Windhundrennens nicht beendet haben. Zu nennen ist hierbei die aktuelle Stellungnahme der Clearingstelle Neue Medien im Ländlichen Raum zum Themenkomplex Vectoring mit Sitz in Stuttgart, die unter dem Folgendes zu bedenken gibt: 1. Energieintensive Technik: Aufgrund der benötigen schnellen Rechner an jedem Vectoring-KVz sowie anderer CPE beim Endkunden ist die Vectoring-Technik sehr energieintensiv 2. Mögliche Remonopolisierung: Falls durch die Telekom wirtschaftlich attraktive KVz mit hohem Kundenpotential in einem Ortsnetzbereich erschlossen werden, bleibt dem Wettbewerber keine wirtschaftlich tragfähige Möglichkeit für eigenen Netzausbau. Die schon sehr starke Stellung der Telekom wird dadurch verstärkt. 3. Keine Schließung der Weißen Flecken und Digitale Spaltung: Bei größeren Entfernungen zwischen KVz und Hausanschluss oder bei wirtschaftlich uninteressanten KVz wird Vectoring-Technik nicht eingesetzt werden. Im ländlichen Raum kann dies zu einer Spaltung der Breitbandversorgung führen mit Teilen sehr hohen Bandbreiten und Teilen ohne jede Verbesserung. 3

4 4. Gefährdung des Rollouts von FTTB-Netzen: Da wirtschaftlich interessante KVz zunächst mit Vectoring-Technik erschlossen werden, werden die Business-Cases für FTTB-Ausbauprojekte gefährdet, die auf eine hohe Flächenpenetration und Kundenakzeptanz angewiesen sind. Der FTTB/H-Ausbau wird sich verlangsamen, obwohl allen Beteiligten bewusst ist, dass es sich bei Vectoring um eine Übergangstechnologie handelt. Der vollständige Text der Stellungnahme ist abrufbar unter: Fazit Es scheint aktuell nicht die Zeit zu sein, auf mahnende Stimmen zu den Risiken und Nebenwirkungen der Vectoring-Medizin zu hören. Zu verlockend sind die Aussichten, die ambitionierten Breitbandziele im Festnetz schnell erreichen zu können. Für die Telekom Deutschland ist der Einsatz von Vectoring-Technik nach ihrer Geschäftsstrategie wichtig, den Kundenverlust in Richtung Kabelnetzbetreiber stoppen zu können. Dennoch sollten gerade in der Bundespolitik die mahnenden Stimmen nicht überhört werden. Immerhin ist die Bundesrepublik Deutschland noch größter Aktionär an der Deutschen Telekom AG. Daher sind die kurzfristigen Ziele gegen die längerfristigen gesellschaftlichen Ziele besonders intensiv abzuwägen. Die Finanzmittel können nur 1mal ausgegeben werden entweder in Vectoring oder in FTTB/H-Ausbau. Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert Tel.: +49 (211)

5 TK-Regulierung Mehrwertdienstenummern bis zum bei BNetzA die Umschreibung beantragen Die sog. Nutzung einer Mehrwertdienstenummer für Dritte im Rahmen einer Dienstleistung ist ein seit Jahren übliches und oftmals auch sinnvolles Geschäftsmodell, wenn ein Unternehmen bspw. kurzfristig und nur für kurze Zeit eine 0900er Nummer benötigt. Der Nutzer kann sich bislang bei einem Diensteanbieter aus dessen Nummernpool eine 0900er Nummer leihen und kurzfristig einsetzen, statt sich eine Nummer von der BNetzA zuteilen und selbst implementieren zu lassen. Durch eine Änderung der Zuteilungsregeln wird dieses beliebte Geschäftsmodell nun untersagt. Einleitung Durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom , S. 791 ff, Verfügungen Nr. 25/2014 und 26/2014, hat die BNetzA die langjährige und bewährte Praxis geändert. Der neue Nummernplan für die 0900er Nummern sowie der Widerruf der bisherigen Zuteilungspraxis treten zum in Kraft. Vorausgegangen war eine Anhörung der BNetzA, zu der es jedoch viele kritische Stimmen aus der Praxis gab. Auch Missbrauchsfälle ließen sich in aller Regel vermeiden, seitdem die früheren Kettenabtretungen untersagt worden waren. Diese Kettenabtretungen hatten dafür gesorgt, dass bei Beschwerden oder Missbrauchsfällen der Verantwortliche in vielen Fällen nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte, da man den aktuellen Zuteilungsempfänger früher nicht ausfindig machen konnte. Bei der Rechtsfigur der Nutzung einer Nummer für Dritte im Rahme einer Dienstleistung blieb jedoch der Zuteilungsempfänger stets voll verantwortlich für den Dienst. Trotzdem hat die BNetzA diese Rechtsfigur nun untersagt. 5

6 Bis zum Anträge an die BNetzA im Fall der kontinuierlichen Nutzung Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der bisherige Nutzer der Nummer die bislang nur ausgeliehene Nummer auf sich übertragen lassen kann. Hierfür müssen bis spätestens zum entsprechende Mitteilungen und Anträge des bisherigen sowie des neuen Zuteilungsempfängers an die BNetzA adressiert werden, näheres ergibt sich aus den oben zitierten Verfügungen der BNetzA. Wer bislang eine ausgeliehene Nummer für sein Geschäftsmodell nutzt, kann so die unterbrechungsfreie und konstante Nutzung auch unter den geänderten Rahmenbedingungen seiner eingeführten Nummer gewährleisten. Wenn man sich vergegenwärtigt, wie wichtig eine eingeführte Nummer für den Geschäftsbetrieb sein kann, deren Bewerbung viele zum Teil sogar Hunderttausend Euro gekostet hat, ist es verwunderlich, wie mehr oder weniger klammheimlich durch Amtsblattmitteilung diese für einige Unternehmen gravierende Änderung der Nutzungsmöglichkeiten kommuniziert wird. Auch der Widerrufsbescheid geht nur an den bisherigen Zuteilungsempfänger nicht den aktuellen Nutzer der Nummer, der jedoch in aller Regel, die Nummer eingeführt hat. Es ist zu vermuten, dass viele Nutzer nicht mitbekommen, dass sie eine Umschreibung auf sich beantragen können. Weitere Informationen: RA Dr. Marc Schütze Tel.: +49 (211)

7 TK-Recht BGH: Geschäftsbezeichnung kostenlos für öffentliche Telefonverzeichnisse einzutragen Das Recht auf kostenlosen Eintrag der Geschäftsbezeichnung in öffentlichen Telefonverzeichnissen nach 45 m Abs. 1 S. 1 TKG bewirkt über die Entscheidung des BGH hinaus, dass diese Einträge nicht mehr als sog. gestaltete Einträge gelten und damit allen Auskunftsdiensten nach 47 TKG zur Verfügung stehen müssen. BGH-Urteil Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am in drei verkündeten Urteilen (III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13) entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe " eingetragen zu werden. Laut der Pressemitteilung des BGH haben die Kläger gem. 45m Abs. 1 S. 1 TKG einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zähle auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Dies gelte nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des 45m Abs. 1 S. 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist o- der ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend sei vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname bestehe, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt. 7

8 Auswirkungen für Teilnehmernetzbetreiber Mit den Urteilen ist klargestellt, dass die Teilnehmernetzbetreiber den Gewerbetreibenden diese Einträge kostenlos anbieten müssen. Positive Auswirkungen für Auskunftsdienste und Auskunftssuchende Mittelbare Folge der Urteile ist es, dass die vorgenannten Einträge von Gewerbetreibenden allen Auskunftsdiensten nach 47 TKG zur Verfügung zu stellen sind, soweit der Teilnehmer dem nicht widersprochen hat. In der Praxis werden diese Daten seitens der Telekom Deutschland GmbH zentral bereitgestellt, die diese Daten gegen Entgelt auch von den alternativen Teilnehmernetzbetreibern entgegengenommen. Die Telekom Deutschland GmbH war hierzu bislang der Auffassung, dass gestaltete Gewerbeeinträge nicht an andere Auskunftsdienste weiterzugeben waren, weil es sich nicht um Standardeinträge im Sinne des 47 TKG handele. Diese Auffassung hat sich spätestens durch die BGH Urteile nun als falsch erwiesen, soweit es jedenfalls den Eintrag unter der Geschäftsbezeichnung betrifft. Gewerbetreibende und Auskunftssuchende profitieren damit gleich doppelt von den BGH-Urteilen. Die Einträge sind kostenlos (weil durch den Teilnehmeranschluss bezahlt) und sie müssen nun allgemein allen Auskunftsdiensten zur Verfügung gestellt werden. Weitere Informationen: RA Dr. Peter Schmitz Tel.: +49 (211)

9 Internet OLG Hamburg: Keine Sperrpflicht für Internet- Access-Provider Nachdem die Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit der Sperre von Internetseiten (siehe Newsletter April 2014) durch die Medien gegangen ist, geht eine Entscheidung des OLG Hamburg, welche scheinbar die Gegenposition einnimmt, durch die Medien. Entscheidung des OLG Hamburg In seinem Urteil vom verneint das OLG Hamburg (5 U 68/10) die Verpflichtung des beklagten Internet-Access-Providers bestimmte Webseiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren. Im Kern basiert die Entscheidung darauf, dass zwar die Grundsätze der Störerhaftung auch auf Internet-Access-Provider Anwendung finden. Allerdings führt die erforderliche Abwägung der Funktion und Aufgabenstellung des Internet-Access-Providers und der Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten zur Unzumutbarkeit der von dem Internet-Access-Provider verlangten Sperrmaßnahme. Kernelement dieser Begründung ist, dass das OLG Hamburg klarstellte, dass der beklagte Internet-Access-Provider zweifelsfrei ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell betreibt, welches überwiegend zu rechtmäßigen Zwecken genutzt werde. Maßgeblich für die Entscheidung war, dass ein Internet-Access-Provider lediglich die Infrastruktur zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung stelle und diese Leistung des Internet-Access-Providers neutral sei. Dies unterscheide den Internet-Access-Provider auch von den sog. Content- und Host- Providern, die weitere eigene oder fremde Inhalte zur Verfügung stellten. Ebenso bezog das OLG Hamburg in seine Bewertung ein, dass mit der Sperrmaßnahme die Gefahr verbunden sei, dass auch der Zugang zu rechtmäßigen Angeboten gesperrt werde. Dies schaffe für den Internet- Access-Provider das Risiko, mit Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen durch Dritte konfrontiert zu werden. 9

10 Das OLG Hamburg stellte auch heraus, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach 88 TKG, 206 StGB berührt sei. Die zur Sperre verwendeten Daten - IP-Adressen, URLs und DNS-Namen seien nähere Umstände der Telekommunikation. In 88 TKG selbst sei keine Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Daten zur Erschwerung des Zugriffs auf ein bestimmtes Angebot im Internet zu finden. Hierfür sei eine explizite gesetzliche Regelung erforderlich. Insgesamt sei daher die Verpflichtung zu Sperrmaßnahmen ohne eine (explizite) gesetzliche Grundlage entsprechend den vorgenannten Abwägungsgesichtspunkten einem Internet-Access-Provider nicht zumutbar. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit etwaiger Prüfpflichten und damit auch der Pflicht zur Sperrung floss auch obgleich das Gericht klarstellte, dass dies vorliegend nicht entscheidend sei - ein, wie effektiv eine Sperrmaßnahme sei. Eine geringe Effektivität führt dazu, dass die Abwägung eher gegen eine Verpflichtung spreche. Vorliegend ging das OLG Hamburg davon aus, dass dem internetaffinen Personenkreis die Umgehung jedenfalls mit entsprechender Anleitung -innerhalb kurzer Zeit möglich sei. Dies spreche ebenfalls gegen die Zumutbarkeit. Kein Widerspruch zur Entscheidung des EuGH Der EuGH hatte in seinem Urteil vom ausgesprochen (siehe Newsletter April 2014), dass die gerichtliche Verpflichtung eines Internetzugangsanbieters zur Sperre einer Internetseite im Einklang mit EU- Recht steht. Das OLG Hamburg tritt mit seiner Entscheidung dem EuGH nicht entgegen. Denn die Entscheidung des OLG Hamburg ist zeitlich älter als die des EuGH. Allerdings ist auch nicht zwingend ein Konflikt dieser beiden Entscheidungen erkennbar. Insbesondere: Der EuGH entschied darüber, dass eine nationale Regelung, welche explizit zu Sperrmaßnahmen verpflichtet, grundsätzlich mit Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In- 10

11 formationsgesellschaft also eine Urheberrechts-Richtlinie vereinbar sei. Ein solche explizite gesetzliche Regelung fehlt in Deutschland. Der EuGH und das OLG Hamburg sehen als Voraussetzung an, dass durch die Realisierung der Sperre rechtmäßige Inhalte nicht (mit-)beeinträchtigt werden. Das war vorliegend nicht der Fall. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH hätte das OLG Hamburg nicht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Eckhardt Tel.: +49 (211) Wettbewerbsrecht Die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in der Werbung Die Typenbezeichnung eines Elektrogerätes kann wesentliches Merkmal der Ware i.s.v. 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sein. Dies hat jüngst der BGH entschieden. Ausgangslage Mit der UWG-Novelle 2008 hat der Gesetzgeber die UGP-Richtlinie 2005/29/EG ( Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ) umgesetzt und den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen in 5a UWG aufgenommen. Besondere praktische Bedeutung haben die speziellen, in 5a Abs. 3 UWG genannten Informationspflichten, die der Werbende zu beachten hat, wenn er seine Produkte anbietet. Ein solches Angebot - die UGP- Richtlinie spricht von einer Aufforderung zum Kauf kann auch in der Werbung liegen. Ein Angebot bzw. eine Aufforderung zum Kauf in die- 11

12 sem Sinne ist jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Es genügt, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Die kommerzielle Kommunikation muss nicht auch die tatsächliche Möglichkeit bieten, das Produkt zu kaufen. Auch inhaltsreiche Werbeanzeigen können daher ein Angebot darstellen, das zur gesteigerten Information verpflichtet. Dann muss der Werbende alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angeben. Die Entscheidung Mit Urteil vom (I ZR 17/13) hat der BGH entschieden, dass die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgerätes ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Die Beklagte hatte sog. Weiße Ware verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Kreises sowie der Beschreibung technischer Details, Abmessungen und weiterer Ausstattungsmerkmale beworben. Die Typenbezeichnungen der jeweiligen Geräte waren in der Anzeige nicht wiedergegeben. Der BGH bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Das Berufungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Werbung der Beklagten ein Angebot darstelle, das gemäß 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermögliche, so dass in der Werbung auch alle im Sinne von 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale der Geräte in angemessenem Umfang anzugeben waren. Hierzu gehöre auch die jeweilige Typenbezeichnung. Ob ein Merkmal der Ware wesentlich sei, sei anhand der Umstände des Angebots, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmediums zu beurteilen. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG seien nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftli- 12

13 che Entscheidung relevant seien, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt werde. Nach diesem Maßstab sei die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgerätes wesentlich. Denn bei einer Typenbezeichnung folge der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet werde; diese Individualisierung ermögliche es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und darauf aufbauend dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Fazit Die Entscheidung des BGH betrifft zwar nur Elektrohaushaltsgeräte. Sie lässt sich aber recht zwanglos auf mindestens andere Elektrogeräte wie z.b. Computer oder Handys übertragen. Denn angesichts der mittlerweile stark diversifizierten Geräte ergeben sich deren Eigenschaften nicht mehr nur aus der Angabe einiger ausgewählter Merkmale. Eine eindeutige Identifizierung des angebotenen Produkts und damit die Ermöglichung einer Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten ist dem Verbraucher nur bei Kenntnis der Typenbezeichnung möglich. Es empfiehlt sich daher für den Werbenden, die Angabe von Typenbezeichnungen in qualifizierter Werbung, die ein Angebot im oben genannten Sinne darstellt, zum Standard zu machen. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Schulze zur Wiesche Tel.: +49 (211)

14 Service Termine Anträge auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin, BK bis -014 Ort: Internet: Bonn, BNetzA, 10 Uhr e- Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern_Termine/B K_Termine_node.html Antrag auf Genehmigung der Entgelte für Interconnection Verbindungsleistungen (Festnetzterminierung), BK Ort: Internet: Bonn, BNetzA, 10 Uhr e- Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammern_Termine/B K_Termine_node.html Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Geppert Schmitz Schütze Schulze zur Wiesche Eckhardt Partnerschaft mbb (AG Essen PR 2918) Graf-Recke-Straße 82, D Düsseldorf Tel: ++49-(0) Fax: ++49-(0) URL: Ust-IDNr. DE Die anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, deren Einhaltung von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf überwacht wird. Zu den berufsrechtlichen Regelungen gehören u. a. die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), das Rechts- 14

15 anwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft sowie die Fachanwaltsordnung (FAO), deren Texte u. a. auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) abgerufen werden können. Trotz gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge wird für deren Inhalt keine Haftung übernommen. 15

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