HRM2 Einführung bei den bernischen Gemeinden

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1 HRM2 Einführung bei den bernischen Gemeinden Iris Markwalder, Leiterin Gemeindefinanzen, Amt für Gemeinden und Raumordnung Nachdem der Grosse Rat im März 2013 die Einführung von HRM2 in den Bernischen Gemeinden beschlossen hat, wurden die Gemeindeverordnung sowie die Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden an die neuen Bestimmungen angepasst. Im Februar 2013 hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung zusammen mit den Testgemeinden, 10 Einwohner- und 4 Kirchgemeinden, die Arbeit aufgenommen und das Vorgehen festgelegt: alle zwei Monate findet mit den Testgemeinden ein Workshop statt, um die gesetzlichen Vorgaben in die Praxis umzusetzen. Zu Beginn wurde das Vorgehen bei der Bewertung der Aktivseite der Bilanz besprochen, um bereits frühzeitig die Neubewertung des Finanzvermögens nach den Bestimmungen der Gemeindeverordnung (GV), Anhang I, vorzubereiten. Dieser enthält die Bewertungsvorschriften. Das Finanzvermögen wird bei der Einführung von HRM2 neu bewertet. Für das Verwaltungsvermögen sieht der Kanton Bern kein Restatement vor. Im Folgenden sind die wichtigsten Grundsätze nochmals kurz erläutert, da es durchaus bereits zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll ist, die Neubewertungen vorzubereiten: Finanzvermögen Liegenschaften des Finanzvermögens Mit der Neubewertung soll der aktuelle Verkehrs- oder Marktwert der Anlagen ermittelt werden, der in Zukunft für die Bilanzierung des Finanzvermögens massgebend ist. Die Bewertungsregeln finden sich, wie bereits erwähnt, im Anhang I der GV. Liegenschaften, das heisst Grundstücke mit darauf errichteten Gebäuden im Kanton Bern werden mit dem Amtlichen Wert mal Faktor 1.4 bewertet. Bei Grundstücken (ohne Gebäude) wird die Fläche mal Preis pro m2, der am selben Ort oder an vergleichbarer Lage gehandelt wurde, berechnet oder das Grundstück kann wie die Liegenschaften mit dem Amtlichen Wert mal Faktor 1.4 bewertet werden. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften wird auf den Amtlichen Wert abgestellt. Ausserkantonale Liegenschaften und Grundstücke werden zum Marktwert bewertet. Für Liegenschaften und Grundstücke (im und ausserhalb des Kantons Bern) gilt, dass auch der nach einer anerkannten Bewertungsmethode nachgewiesene Verkehrswert rechtlich zulässig ist. Ausgenommen davon sind Grundstücke im Baurecht. Bei Grundstücken im Baurecht wird der effektive Zinssatz kapitalisiert, und wo ein solcher im Baurechtsvertrag fehlt, erfolgt die Kapitalisierung mit 4.5%. Die Liegenschaften (ohne Baurechte) werden alle fünf Jahre oder falls der Amtliche Wert ändert neu bewertet. 1 Wertpapiere und übrige Aktiven des Finanzvermögens Sofern die Wertpapiere kotiert sind, erfolgt die Bewertung nach dem aktuellen Börsenkurs. Werden die Titel jedoch nicht an der Börse gehandelt, wird entweder der Bruttosteuerwert oder der mit 8% kapitalisierte Ertrag eingesetzt. Festverzinsliche Wertpapiere, die nicht an der Börse gehandelt werden, sind ebenso wie Bargeld, zum Nominalwert zu bilanzieren. Dies gilt auch für Guthaben, wobei hier allenfalls noch eine Wertberichtigung erfolgen muss. Die Vorräte, wie zum Beispiel Kehrichtcontainer-Vignetten, sind zum Anschaffungswert (oder Herstellungswert) zu bilanzie- 1 GV, Art KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 1

2 ren, auch hier muss allenfalls eine Wertberichtigung erfolgen. Bei den Anlagen im Bau ist der aktuelle Investitionsstand massgebend für die Bewertung. Wertpapiere und übrige Aktiven inklusive Baurechte müssen jährlich zum Bilanzstichtag neu bewertet werden, respektive sofort, falls dauerhafte Wertverminderungen oder Verluste eingetreten sind. 2 Das bedeutet, dass die Bilanzierung des Finanzvermögens den effektiven aktuellen Marktwerten entspricht und allfällige Abwertungen oder Wertverluste mittels einer Wertberichtigung erfolgswirksam ausgebucht werden. Neubewertungsreserve Mögliche stille Reserven werden mit dieser Neubewertung aufgelöst, entsprechend dem Prinzip True an Fair View. Der Aufwertungsbetrag wird in die Neubewertungsreserve verbucht. Diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgelöst werden. 3 Vertiefte Ausführungen zur Neubewertungsreserve finden Sie im Artikel von Monique Schürch in der Ausgabe 2/2013 des Finanz-Bulletins KPG. Die Neubewertungsreserve ist Teil des Eigenkapitals und die Neubewertung wird zu einer Erhöhung der Bilanzsumme führen, ohne dass jedoch die Gemeinde über mehr Mittel verfügt. Bestehendes Verwaltungsvermögen Auf der Aktivseite der Bilanz ist auch das Verwaltungsvermögen zu überprüfen, obwohl wie bereits erwähnt, im Kanton Bern kein Restatement, d.h. keine Neubewertung erfolgt. Weshalb soll das bestehende Verwaltungsvermögen dennoch geprüft werden? Es wird ohne Darlehen und Beteiligungen, ohne Spezialfinanzierungen Wasser und Abwasser, ohne Investitionen für Anlagen im Bau ab Einführung von HRM2 über 8 16 Jahre linear abgeschrieben. 4 Die Gemeinde beschliesst die Abschreibungsdauer einmalig zusammen mit dem ersten Budget nach HRM2. 5 Welche Dauer ist nun die optimale? Dies muss die Gemeinde anhand der Höhe des noch bestehenden Verwaltungsvermögens sowie aufgrund der in den nächsten Jahren geplanten Investitionen bestimmen. Hier empfiehlt sich eine möglichst langfristige Sicht, da aufgrund der Änderung in der Abschreibungspraxis die neuen Investitionen in den ersten Jahren zu eher tiefen Abschreibungsbeträgen führen werden. Die Summe aus der Abschreibung des bestehenden Verwaltungsvermögens sowie aus den zukünftigen Abschreibungen gestützt auf die geplanten Investitionen sollte dem bisherigen durchschnittlichen Abschreibungsbedarf der letzten Jahre entsprechen, respektive eine genügende Selbstfinanzierung gewährleisten. Mit dieser Beurteilung der Aktivseite der Bilanz können die Gemeinden bereits heute beginnen und die entsprechenden Hochrechnungen vornehmen. Es steht dazu eine Abschreibungstabelle in deutscher und französischer Sprache im Internet 6 zur Verfügung. Sie dient Ihnen als Hilfsmittel für die Berechnung der Abschreibungen auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen und auf den zukünftigen Investitionen. Die Tabelle baut für die künftigen Investitionen auf den Anlagekategorien nach den Bestimmungen der Gemeindeverordnung, Anhang II, auf und bietet die Möglichkeit, mittels Variantenberechnungen die Abschreibungsdauer zwischen 8-16 Jahren für das bestehende Verwaltungsvermögen zu berechnen. 2 GV, Art GV, Übergangsbestimmungen GV, Übergangsbestimmungen GV, Übergangsbestimmungen siehe Link am Ende des Artikels KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 2

3 Abschreibung von Investitionen im Übergang von HRM1 zu HRM2 Am besten lässt sich der Übergang von HRM1 zu HRM2 anhand eines Praxisbeispiels aufzeigen: Die Gemeinde Muster plant, auf dem bestehenden Schulareal aufgrund der Zusammenlegung der Schulen mit den Nachbargemeinden, ein neues Schulgebäude zu erstellen. Die Studie (Kredit von Fr. 500'000.-) wurde 2013 in Auftrag gegeben, das Ergebnis wird 2014 erwartet. Es wird mit Baukosten von Fr. 5 Mio gerechnet. Der Spatenstich ist im Frühjahr 2015 vorgesehen und die Bauzeit wird voraussichtlich drei Jahre dauern. Die Gemeinde Muster sieht aufgrund der Analyse des bestehenden Verwaltungsvermögens und der geplanten Investitionen der nächsten 10 Jahre vor, das bestehende Verwaltungsvermögen bei Einführung von HRM2 linear über 12 Jahre abzuschreiben. Die Studie für das neue Schulgebäude wird nach HRM1 degressiv mit 10% abgeschrieben und das bestehende Verwaltungsvermögen beträgt per Fr. 384' Ab 2016 wird es während der nächsten 12 Jahre jeweils jährlich um Fr. 32' abgeschrieben KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 3

4 Der Neubau wird 2015 ebenfalls noch nach HRM1 mit 10% abgeschrieben 7 und der Betrag von Fr. 900'000.- in Anlagen im Bau überführt. Anlagen im Bau werden nicht zum bestehenden Verwaltungsvermögen gerechnet. 8 Im 2016 erfolgt keine Abschreibung. Sie bleibt solange eine Anlage im Bau, bis sie in Betrieb genommen wird. Dabei ist wichtig, dass nicht das Vorliegen der Bauabrechnung oder die Bauabnahme massgebend sind, sondern der Zeitpunkt, ab welchem die Anlage genutzt werden kann. Ab diesem Zeitpunkt wird die Anlage über die nächsten 25 Jahre jährlich mit 4% abgeschrieben. 9 Weitere Neuerungen unter HRM2 Ein neues Instrument ist die Geldflussrechnung. Sie zeigt die Zu- oder Abnahme der Flüssigen Mittel während des Berichtsjahres. Ausgewiesen wird der Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit (Erfolgsrechnung), aus der Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und aus der Finanzierungstätigkeit (zum Beispiel Rückzahlung von Darlehen). 10 Das AGR stellt eine Geldflussrechnung zur Verfügung, die auf der indirekten Berechnungsmethode basiert. Das Tool ist auf Excel-Basis erstellt und erlaubt die Auswertung des Steuerhaushalts sowie von sechs individuellen gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen. Die Geldflussrechnung ist ein obligatorischer Bestandteil der Gemeinderechnung, die Auswertung der Spezialfinanzierungen ist den Gemeinden hier jedoch freigestellt. Der gestufte Erfolgsausweis zeigt das auf zwei Stellen der Sachgruppen zusammengefasste operative Ergebnis, das ausserordentliche Ergebnis und das Gesamtergebnis. 11 Dabei gelten als ausserordentlich die zusätzlichen Abschreibungen, Einlagen und Entnahmen aus Spezialfinanzierungen, die eine Vorfinanzierung bezwecken und ausschliesslich auf einer kommunalen Rechtsgrundlage basieren (davon ausgenommen sind Einlagen in den Werterhalt Wasser und Abwasser) oder die aus der Übertragung Verwaltungsvermögen nach Art. 85a GV stammen, Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudgetbereiche sowie Entnahmen aus der Neubewertungsreserve und Einlagen in und Entnahmen aus der Schwankungsreserve. Diese ausserordentlichen Geschäftsfälle werden in Zukunft separat ausgewiesen und im gestuften Erfolgsausweis gut sichtbar. Das operative Ergebnis zeigt das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit und das Ergebnis aus der Finanzierung. Der gestufte Erfolgsauswies wird für den Steuerhaushalt und für die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen getrennt erstellt und ausgewertet. Die Auswertungen werden durch das Informatiksystem generiert. Ebenfalls neu für die Gemeinden ist unter HRM2 das Führen einer Anlagebuchhaltung. Diese kann verschieden detailliert aufgebaut werden: gesetzlich vorgeschrieben ist die Darstellung der Anlagespiegel für das Verwaltungs- und das Finanzvermögen. 12 Ob die Gemeinde nur die neuen Investitionen nach HRM2 erfassen will oder auch das bestehende Verwaltungsvermögen und ob ihre Anlagebuchhaltung Inventarcharakter haben soll, ist den Gemeinden freigestellt. Das AGR empfiehlt, hier bereits frühzeitig mit dem Informatikanbieter Kontakt aufzunehmen und festzulegen, 7 GV, Art. 83 (Fassung vom ) 8 GV, Übergangsbestimmungen GV, Anhang 2, Anlagekategorie Hochbau (1404) 10 GV, Art. 79b 11 GV, Art GV, Art. 80e KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 4

5 welche Anforderungen nebst den vorgeschriebenen Anlagespiegeln die Anlagebuchhaltung für die eigene Gemeinde noch erfüllen muss. Für Kleinstkörperschaften stellt das AGR ein Excel-Tool zur Verfügung, das bis zu fünf Investitionen pro Jahr erfassen kann. Rechtliche Grundlagen Nochmals zur Erinnerung: Die neuen Bestimmungen, die bereits auf den in Kraft getreten sind, gelten vorerst nur für Gemeinden, die ab HRM2 einführen, also nur für die Testgemeinden. Die für alle übrigen Gemeinden noch geltenden Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des AGR. 13 Die neuen Bestimmungen sind in die BSG, die Gesetzessammlung des Kantons Bern aufgenommen worden. Ressourcenplanung Die Gemeinden im Kanton Bern sind unterschiedlich gross und jede Gemeinde ist individuell organisiert - daher kann der Aufwand der benötigten Ressourcen (Informatik, Personal) nicht generell beziffert werden. Es empfiehlt sich auch für kleinere Gemeinden, ein Konzept für die Umstellung von HRM1 auf HRM2 zu erarbeiten und die nötigen personellen Ressourcen einzuplanen. Das AGR stellt auf seiner Hompage eine Checkliste 14 zur Verfügung. Die Arbeit mit den Testgemeinden hat gezeigt, dass die Umschreibung des Kontenrahmens und die nötigen Anpassungen sehr viel Zeit beanspruchen. Die Einwohnergemeinden stellen auf den um und können von den Erfahrungen der Testgemeinden profitieren, trotzdem wird diese Arbeit für die einzelne Gemeinde zeitintensiv. Budget 2016 Die Testgemeinden inklusive der Stadt Bern haben ihr Budget zuerst nach HRM1 erstellt und danach die Konten nach HRM2 übertragen (vor Genehmigung durch das zuständige Organ). Dieses Vorgehen wurde von allen Gemeinden als praktikabel eingeschätzt. Ein Muster Vorbericht Budget seht zur Verfügung. 15 Der Kanton Bern schreibt keinen Vergleich mit Vorjahreszahlen vor, ein solcher ist jedoch empfehlenswert. Schulung Die Schulung der Gemeindekader der Einwohnergemeinden ist kostenlos. Dies wurde im Vorfeld so versprochen und wird nun umgesetzt. Die Schulung ist in zwei Teile gegliedert: Einen Theorieteil, der mittels einem E-Learning (Electronic Learning) angeboten wird und einen Praxisteil, der mittels Präsenzunterricht vermittelt wird. Der Basisunterricht mittels E-Learning wird bei den Besuchern des Präsenzunterrichts vorausgesetzt. E-Learning ermöglicht den Kursteilnehmenden eine zeitlich und örtlich unabhängige Schulung, das heisst, dass sie den Kurs bequem im Büro zur frei gewählten Zeit im eigenen Tempo unabhängig erarbeiten können und dass auch keine zusätzlichen, zeitfressenden An- und Rückfahrwege zu einem Kursort anfallen. Das E-Learning beinhaltet vier Module, am Ende des Kurses wird ein Kurszertifikat ausgestellt. Mit der BSIG-Information vom Dezember 2013 wird den Gemeinden das Formular für die Anmeldung der E-Learning-Kurse HRM2 zugestellt, die ab Mitte 2014 zur Verfügung stehen. 13 siehe Link am Ende des Artikels 14 dito 15 dito KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 5

6 Der Präsenzunterricht baut auf dem E-Learning-Kurs auf. Er findet praxisbezogen an drei Halbtagen in Bern, im bwd, Bildungszentrum für Wirtschaft und Dienstleistung, Wankdorf, statt. Die Kursadministration erfolgt ebenfalls durch das bwd. Das Kursangebot wird in deutscher und französischer Sprache verfügbar sein, die Kursdaten werden Anfang 2014 im Internet aufgeschaltet. Die Kurse werden ab Herbst 2014 durchgeführt. Aus Kapazitätsgründen - es werden allein für Gemeindekader 42 Kurse für rund 600 Teilnehmende durchgeführt werden in einem ersten Schritt je Gemeinde maximal 2 Personen an den Präsenzkursen zugelassen. Um einen bestmöglichen Kursunterricht und Austausch zu ermöglichen, ist die Anzahl pro Kurs auf 50 Teilnehmende beschränkt. Es werden später weitere Kurse angeboten werden. Wichtig ist, dass vorerst in allen Gemeinden eine oder zwei Kadermitarbeitende das nötige Wissen erlangen und dieses dann intern weitergeben können. Grosse Gemeinden über 5000 Einwohner werden zeitlich vorgezogen geschult, da ihr Budgetprozess länger dauert. Arbeitshilfe Das bisherige Handbuch HRM1 wird ersetzt durch eine neue Arbeitshilfe, die wie bisher die gesetzlichen Grundlagen, Erläuterungen, Buchungsbeispiele und Musterrechnungen enthält und bis zur Einführung von HRM2 zur Verfügung stehen wird. Es ist geplant, die freigegebenen Teile laufend im Internet zu publizieren. 16 Informationen Weitere Informationen und bereits freigegebene Hilfsmittel finden Sie auf der Homepage des AGR unter hrm2.html 16 siehe Link am Ende des Artikels KPG-Bulletin Dez 2013 HRM2 / MAI Seite 6

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