1. Eckdaten des Fonds... 4

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2 Inhaltsverzeichnis 1. Eckdaten des Fonds Organisation des Fonds Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Statuten Vermeidung von Interessenkonflikten Anlagegesellschaft Verwaltungsrat Geschäftsleitung Verwaltungsgesellschaft / Administration des Fonds Depotbank des Fonds Vermögensverwaltung des Fonds Revisionsstelle des Fonds Wirtschaftliche Informationen zum Fonds Verwendung des Erfolgs Steuern Retrozessionen Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Total Expense Ratio (TER) Historische Performance Beteiligung am Fonds und Wert der Fondsanteile Qualifizierte Anleger Direkt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 1 IUV Indirekt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 2 IUV Zeichnungsstellen Zeichnungsschein Verkaufsrestriktionen Market Timing Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Nettoinventarwert Ausgabe von Anteilen Die Rücknahme von Anteilen Barauszahlung bei der Rücknahme von Anteilen Sachauszahlung bei der Rücknahme von Anteilen Aussetzung der NAV-Berechnung, der Ausgabe sowie der Rücknahme der Anteile Allgemeine Informationen zu den Anteilen Anlagegrundsätze Anlageziel und Anlagepolitik Lagerung/Verwahrung des physischen Golds Zugelassene Anlagen Anlagebeschränkungen Nicht zugelassene Anlagen Rechnungswährung Profil des typischen Anlegers

3 6. Anlageinstrumente und -techniken Aufnahme und Gewährung von Krediten Derivative Finanzinstrumente Wertschriftenleihe ( Securities Lending") Wertschriftenentlehnung ( Securities Borrowing ) Pensionsgeschäfte Flüssige Mittel Anlagen in andere Investmentunternehmen bzw. in andere Organismen für gemeinsame Anlagen mit ähnlicher Funktion Risikohinweis Spezifische Risiken Allgemeine Risiken Schlussbestimmungen Information an die Anleger Auflösung und Umstrukturierung des Fonds Auflösung Umstrukturierung Anwendbares Recht, Gerichtsstand, massgebende Sprache Statuten

4 1. Eckdaten des Fonds Grundinformation Valoren Nr. ISIN Nr. Dauer Kotierung Rechnungswährung des Fonds 1 Mindestanlage bei Erstzeichnung Mindestanlage bei Folgezeichnungen Erstausgabepreis je Anteil Bewertungsintervall Bewertungstag 2 Annahmeschluss Anteilsgeschäft: Ausgabe Annahmeschluss Anteilsgeschäft: Rücknahme Valuta Rechnungsjahr Erfolgsverwendung siehe Anteilsklasseninformationen siehe Anteilsklasseninformationen Unbeschränkt Nein USD CHF ,00 oder Gegenwert Keine 10 Geldeinheiten je nach Anteilsklasse Monatlich bzw. variabel Monatsletzter 1 Bankarbeitstag vor dem Bewertungstag, 17.00Uhr MEZ 1 Bankarbeitstag vor dem Bewertungstag, 17.00Uhr MEZ Bewertungstag + 3 Tage 01. Januar Dezember Thesaurierend Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger Ausgabekommission max. 5% Rücknahmekommission max. 2% Max. Rücknahmekommission bei der Auflösung des Fonds Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds CHF ,00 Pauschale max % p. a. Verwaltungskommission 3 plus min. CHF und max. CHF Kosten für die physische Lagerung des Goldes max. 2 % siehe Ziffer Sonstige Kosten siehe Ziffer b 1 Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. 2 Fällt der Bewertungstag nicht auf einen liechtensteinischen Bankarbeitstag, ist der Annahmeschluss für das Anteilgeschäft am letzten liechtensteinischen Bankarbeitstag vor dem Bewertungstag. 3 Die effektiv belastete Kommission bzw. Gebühr wird im Geschäftsbericht ausgewiesen. 4

5 Anteilsklasseninformationen 4 Anteilsklasse USD EUR CHF Valoren Nr ISIN Nr. LI LI LI Rechnungswährung Anteilsklasse 5 USD EUR CHF Die Anteilsklassen unterscheiden sich nur hinsichtlich der Abrechnungswährung der Anteilsklassen und den effektiv belasteten Kommissionen, nicht jedoch bezüglich der Anlagepolitik und sind somit Teil ein und desselben Fondsvermögens. Alle sonstigen Bedingungen sind identisch. Unterschiede in der Performance der jeweiligen Anteilsklasse sind bei diesem Fonds mangels unterschiedlicher Gebührenbelastungen lediglich auf Devisenabsicherungsgeschäfte gegenüber der Rechnungswährung des Fonds zurückzuführen. 4 Die konkreten vom Anleger zu erfüllenden Anforderungen für den Erwerb von Anteilen einer bestimmten Anteilsklasse sind Punkt 4.11 (Allgemeine Informationen zu den Anteilen) zu entnehmen. 5 Bei der Rechnungswährung der Anteilsklasse handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Segments berechnet werden. 5

6 2. Organisation des Fonds 2.1. Sitzstaat / Zuständige Aufsichtsbehörde Liechtenstein / Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA); Statuten Der Prospekt, die Statuten sowie die Beistatuten legen das Rechtsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Fonds fest. Der rechtlich relevante Inhalt des Prospekts bildet die Beistatuten. Die Statuten sind Bestandteil des Prospekts und werden unter Ziffer 9 im Original-Wortlaut wiedergegeben Vermeidung von Interessenkonflikten Aufgrund der vielfältigen Geschäftstätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, ihrer Beauftragten und der mit diesen verbundenen Unternehmen können Interessenkonflikte auftreten. Bei der Verwaltung des Fonds sind die involvierten Parteien verpflichtet, durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen das Risiko der Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, bemühen sich die involvierten Parteien, den Konflikt nach besten Kräften mit der gebotenen Sachkenntnis angemessen beizulegen bzw. ihn nach Recht und Billigkeit zu behandeln Anlagegesellschaft, Schaaner Strasse 27, 9487 Gamprin-Bendern, Fürstentum Liechtenstein; ÖR-Nr. FL Die wurde am 10. Februar 2012 in Form einer Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital mit Sitz und Hauptverwaltung in 9487 Gamprin-Bendern, Schaaner Strasse 27, für eine unbeschränkte Dauer gegründet und per 13. Februar 2012 ins Öffentlichkeitsregister Liechtenstein eingetragen. Die Anlagegesellschaft hat im Zuge der Gründung die Empfangsbestätigung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gemäss Art. 28 Abs. 3 IUV am 25. Februar 2012 erhalten Verwaltungsrat Als Verwaltungsrätin der fungiert die GPS Asset Management AG, Gerechtigkeitsgasse 25, CH-8001 Zürich. Beschreibung siehe Ziffer 2.7 nachstehend Geschäftsleitung Die Anlagegesellschaft hat, gestützt auf einen Bestimmungs- und Delegationsvertrag die Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG, Schaaner Strasse 27, FL Bendern, ÖR-Nr. FL als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über Investmentunternehmen vom 19. Mai 2005 (IUG) bestimmt. 6

7 2.5. Verwaltungsgesellschaft / Administration des Fonds Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel +423 / Fax +423 / info@valartisfunds.li Liechtenstein Reg.-Nr. FL Die Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG ist ein 100% Tochterunternehmen der Valartis Bank (Liechtenstein) AG und verfügt über eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein gemäß Art. 55 Abs. 1 Bst. a i.v.m. Art. 56 IUG sowie darüber hinaus die Erlaubnis zur Verwaltung von Einzelportfolios und zur Anlageberatung gemäss Art. 24 Abs. 3 IUG. Als innovativer Finanzdienstleister mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein spezialisiert sich die Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG auf die Auflage und Administration von massgeschneiderten Fondslösungen und bietet zusätzlich die Vermögensverwaltung für Einzelportfolios an. Auf dem Gebiet der Fondslösungen wird ein Komplettpaket von der Erstberatung bis zum final registrierten Investmentfonds mit internationaler Wertpapiernummer ISIN geboten. Die Vermögensverwaltung wird im Zusammenspiel mit kompetenten externen Partnern, insbesondere der Muttergesellschaft Valartis Bank (Liechtenstein) AG, offeriert. Das voll einbezahlte Aktienkapital der Valartis Fund Management (Liechtenstein) AG beträgt CHF 1,5 Mio. Verwaltungsrat: Präsident: Mitglieder: Dr. Andreas Insam, Gamprin-Bendern (LI) Dr. Gerhard Lackinger, Feldkirch (A) Thomas Jahn, Feldkirch (A) Dr. Hannes Leitgeb, Wien (A) Philipp LeibundGut, Zürich (CH) Geschäftsleitung: CEO: Mitglied: Johannes Berger, Widnau (CH) Franz Glatzl, Diepoldsau (CH) Revisionsstelle der Verwaltungsgesellschaft: Ernst & Young, Badenerstrasse 47, CH-8022 Zürich 7

8 2.6. Depotbank des Fonds Valartis Bank (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern Tel +423 / Fax +423 / info@valartis.li Liechtenstein Reg.-Nr. FL Die Valartis Bank (Liechtenstein) AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Valartis Group AG. Die Valartis Group AG ist eine an der Schweizer Börse kotierte Bankengruppe mit Geschäftsstellen in Zürich, Genf und Wien sowie Niederlassungen in Moskau, St. Petersburg und Luxemburg. Neben klassischer Vermögensverwaltung und Anlageberatung bietet sie ihrer wohlhabenden internationalen Privatkundschaft Zugang zu spezialisierten Investments und vielfältigen Corporate Finance Dienstleistungen. Kurz: Private Banking plus. Die Depotbank übernimmt die Führung des Anteilregisters des Fonds und verwahrt das Fondsvermögen. Sie kann Teile Ihrer Aufgaben gemäss Art. 31 Abs. 5 IUG an Dritte delegieren. Revisionsstelle der Depotbank: Ernst & Young, Badenerstrasse 47, CH-8022 Zürich 8

9 2.7. Vermögensverwaltung des Fonds GPS Asset Management AG Gerechtigkeitsgasse 25 CH-8001 Zürich Handelsregister des Kanton Zürich Reg.-Nr. CH Die Anlageentscheide sind an die GPS Asset Management AG, Gerechtigkeitsgasse 25, CH-8001 Zürich delegiert. GPS Asset Management AG als Vermögensverwalterin des Fonds zeichnet verantwortlich für die Anlageentscheidungen des Fonds samt allen damit verbundenen Tätigkeiten, Rechten und Pflichten. Die Vermögensverwalterin handelt zu jeder Zeit im besten Interesse der Anleger. Die genaue Ausführung des Auftrags regelt ein zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der GPS Asset Management AG abgeschlossener Vermögensverwaltungsvertrag. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich ein allgemeines und uneingeschränktes Weisungs- und Vetorecht vor. Wenn es im Interesse der Anleger erforderlich erscheint, kann sie gegen die Entscheidungen und Empfehlungen der Vermögensverwalterin entscheiden und agieren Revisionsstelle des Fonds ReviTrust Revision AG Bahnhofstrasse15, Postfach Schaan Fürstentum Liechtenstein Tel Fax Die ReviTrust-Gruppe besteht aus renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen. Sie erbringt umfassende und professionelle Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und -beratung Steuer- und Rechtsberatung Rechnungswesen und Controlling Vermögens- und Immobilienberatung / Treuhand Gesellschaftsgründungen und verwaltungen ReviTrust Revisions AG ist Kooperationspartner von Deloitte (Liechtenstein) AG. 9

10 3. Wirtschaftliche Informationen zum Fonds 3.1. Verwendung des Erfolgs Die erwirtschafteten Erträge werden thesauriert und entsprechend den Anlagerichtlinien des Fonds kontinuierlich weiter veranlagt Steuern Anlagegesellschaft und Fondsvermögen Bei der Anlagegesellschaft wird einerseits zwischen den Eigenmitteln und dem Ertrag der Gesellschaft und andererseits dem Fondsvermögen unterschieden. Die Eigenmittel und der Ertrag der Gesellschaft unterliegen der ordentlichen Kapital- und Ertragssteuer. Ausschüttungen auf Gründeraktien unterliegen keiner Steuerpflicht. Die Erträge aus dem verwalteten Vermögen stellen steuerfreien Ertrag dar. Bei der Ermittlung des modifizierten Eigenkapitals ist nur das Eigenkapital anzusetzen, das nicht auf das verwaltete Vermögen entfällt. Emissions- und Umsatzabgaben Die Ausgabe von Gründeraktien der Anlagegesellschaft mit veränderlichem Kapital (AGmvK) unterliegt weder der Emissionsabgabe noch der Gründungsabgabe. Dasselbe gilt auch für die Ausgabe von Anteilen am verwalteten Vermögen 6. Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen am verwalteten Vermögen unterliegt der Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist. Die Rücknahme von Gründeraktien sowie von Anteilen am verwalteten Vermögen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen. Das Investmentunternehmen in der Rechtsform der Anlagegesellschaft mit variablem Kapital gilt als von der Umsatzabgabe befreiter Anleger. Mehrwertsteuer Für den Kauf von Gold in physischer Form wird in Liechtenstein keine Mehrwertsteuer verrechnet. Quellensteuern Das Investmentunternehmen in der Rechtsform der Anlagegesellschaft mit variablem Kapital untersteht keiner Quellensteuerpflicht im Fürstentum Liechtenstein, insbesondere keiner Coupon- oder Verrechnungssteuerpflicht. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne, die vom Investmentunternehmen in der Rechtsform der Anlagegesellschaft mit variablem Kapital erzielt werden, können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Allfällige Doppelbesteuerungsabkommen bleiben vorbehalten. Natürliche Personen mit Steuerdomizil in Liechtenstein Der im Fürstentum Liechtenstein domizilierte private Anleger hat seine Anteile als Vermögen zu deklarieren und diese unterliegen der Vermögenssteuer. Allfällige Ertragsausschüttungen bzw. thesaurierte Erträge des Investmentunternehmen in der Rechtsform der Anlagegesellschaft mit variablem Kapital sind erwerbssteuerfrei. 6 Gemäss Zollanschlussvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das schweizerische Stempelsteuerrecht auch in Liechtenstein Anwendung. Im Sinne der schweizerischen Stempelsteuergesetzgebung gilt das Fürstentum Liechtenstein daher als Inland. 10

11 Die beim Verkauf der Anteile erzielten Kapitalgewinne sind als Erwerb zu versteuern. Auf Ausschüttungen ist keine Couponsteuer geschuldet. EU-Zinssteuer In Bezug auf den Fonds kann eine liechtensteinische Zahlstelle verpflichtet sein, einen Steuerrückbehalt hinsichtlich bestimmter Zinszahlungen (bei Ausschüttung und Verkauf resp. Rückgabe der Anteile) zu erheben, die an natürliche Personen mit Steuerdomizil in einem EU-Mitgliedsstaat geleistet werden (EU-Zinsbesteuerung). Gegebenenfalls kann eine liechtensteinische Zahlstelle anstatt des Steuerrückbehalts auf ausdrücklichen Antrag der berechtigten Person ein Meldeverfahren vorsehen. Disclaimer Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. Erlässe und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Anteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers sowie insbesondere in Bezug auf die EU-Zinsbesteuerung nach dem Domizilland der Zahlstelle. Anleger werden aufgefordert, bezüglich der entsprechenden Steuerfolgen ihren eigenen professionellen Berater zu konsultieren. Weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch deren Beauftragte können eine Verantwortung für die individuellen Steuerfolgen beim Investor aus dem Kauf oder Verkauf bzw. dem Halten von Anteilen übernehmen Retrozessionen Im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräusserung von Sachen und Rechten für den Fonds stellen die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank sowie allfällige Beauftragte sicher, dass Vergütungen, insbesondere Retrozessionen, direkt oder indirekt dem Fonds zu gute kommen. Die Depotbank ist berechtigt, für etwaige Dienstleistungen bei der Einforderung von Vergütungen auf die Bestände von Fonds und strukturierten Produkten eine Gebühr in Höhe von 25% der eingeforderten Bestandesvergütungen in Rechnung zu stellen Kosten Kommissionen und Kosten zulasten der Anleger a) Ausgabekommission Zur Deckung der Kosten, die die Platzierung der Anteile verursacht, kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der neu emittierten Anteile zu eigenen Gunsten und/oder zu Gunsten der Depotbank und/oder zu Gunsten des Vertriebs eine Ausgabekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. b) Rücknahmekommission Für die Auszahlung zurückgenommener Anteile kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Nettoinventarwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fondsvermögens eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. Die Rücknahmekommission gilt auch bei einer Rücknahmeabwicklung durch eine direkte Ausgabe/Übereignung/Andienung von Vermögenswerten des Fonds (falls diese Variante möglich ist; siehe Ziffer 4.9). c) Rücknahmekommission bei Sachauszahlung Bei einer Sachauszahlung in Form von physischem Gold kann die Verwaltungsgesellschaft auf den Gegenwert der zurückgegebenen Anteile zugunsten des Fondsvermögens eine Rücknahmekommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben. Die Kommission wird auf die jeweilig ausgelie- 11

12 ferte Standardgrösse erhoben, eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der zurückgegebenen Anteile und der Standardgrösse wird in bar abgegolten, wobei die Rücknahmekommission vom in bar auszuzahlenden Betrag einbehalten wird. d) Liquidationskosten Bei der Auszahlung des Liquidationsbetreffnisses im Falle der Auflösung des Fonds kann die Verwaltungsgesellschaft eine Liquidationsgebühr zu ihren Gunsten und/oder zu Gunsten der Depotbank gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" erheben Kommissionen und Kosten zulasten des Fonds Sämtliche unter Ziffer aufgeführten Kosten dürfen einzelnen Anteilsklassen sofern diese bei Gründung des Fonds vorhanden sind oder zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden nur verursachergerecht zugeordnet werden. Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet. a) Pauschale Verwaltungskommission Die Verwaltungsgesellschaft stellt für die Leitung, die Vermögensverwaltung und die Depotbankfunktion des Fonds eine jährliche pauschale Verwaltungskommission gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds in Rechnung. Die variablen Kosten werden zu jedem Berechnungszeitpunkt des NAV aliquot rückgestellt und quartalsweise dem Fondsvermögen belastet, Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür sämtliche im Zusammenhang mit der Leitung, der Vermögensverwaltung und der Depotbank anfallenden Kosten wie - die laufende Administration und die Wahrnehmung aller im IUG/IUV aufgeführten Aufgaben der Verwaltungsgesellschaft - die Verwahrung des Fondsvermögens, das Führen des Anteilregisters, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen im IUG/IUV aufgeführten Aufgaben der Depotbank - die Entschädigung der Vermögensverwalterin b) Sonstige Kosten Daneben werden aus dem Fondsvermögen die folgenden Aufwendungen getragen: - Ordentlicher Aufwand i. Kosten im Zusammenhang mit der Gründung des Investmentunternehmens (z.b. Konzessionsgebühren, Erstellung und Druck des vereinfachten Prospekts in allen notwendigen Sprachen) werden sofern sie nicht durch die Verwaltungsgesellschaft selbst oder eine Drittpartei beglichen werden aktiviert und über eine Periode von 5 Jahren linear abgeschrieben; ii. Kosten für professionelle Übersetzungen relevanter Kauf- und Verkaufsdokumente; iii. Kosten für die Vorbereitung, den Druck und den Versand der Geschäftsberichte sowie allfällig weiterer gesetzlich vorgeschriebener Publikationen in allen notwendigen Sprachen; iv. Kosten für die Rechts- und Steuerberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber handeln; v. Kosten für allfällige Veröffentlichungen der an die Anleger gerichteten Mitteilungen des Fonds mittels des offiziellen Publikationsorgans und/oder evtl. zusätzlichen von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitungen und/oder elektronischen Medien; vi. Alle Steuern, die auf das Fondsvermögen sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden; vii. Gebühren, die mit der steuerlichen Berichterstattung (z.b. steuerlicher Vertreter) und anderer Reportingpflichten im In- und Ausland anfallen. viii. angemessene allfällige Kosten für Drucksachen und Werbung, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen entfallen; 12

13 ix. Kosten allfällig nötig werdender ausserordentlicher Dispositionen gemäss IUG und IUV (z.b. Änderungen der Fondsdokumente); x. Kosten im Rahmen der Bewertung besonderer Investments des Fonds (z.b. Gutachten bei nicht kotierten Anlagen); xi. Gebühren und Kosten für Bewilligungen und die Aufsicht über den Fonds in Liechtenstein und ausserhalb Liechtensteins (falls anwendbar); xii. Kosten für potentielle Sub-Verwahrstellen des Fondsvermögens für den Fall, dass Teile davon nicht bei der Depotbank direkt verwahrt werden können; xiii. Honorare der Revisionsstelle - Ausserordentlicher Aufwand Zusätzlich können dem Fonds bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse, und wenn die Verwaltungsgesellschaft dies im Interesse der Anleger als nötig erachtet, belastet werden: i. Wirtschaftsprüfer: Kosten für ausserordentliche und das vereinbarte Honorar übersteigende Aufwendungen des Wirtschaftsprüfers, die diesem aus Expertisen, die er im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft vorgenommen hat, entstanden sind; ii. Rechts-/Steuerberatung: Kosten für von der Verwaltungsgesellschaft in Auftrag gegebene Rechts- oder Sachverständigengutachten. - Transaktionskosten Der Fonds trägt sämtliche, aus der Verwaltung des Fondsvermögens erwachsenden Transaktionskosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Steuern/Abgaben. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. - Kosten für die direkte Verwahrung der Goldanlagen Zusätzlich trägt der Fonds alle Kosten, Gebühren und Aufwände, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des physischen Goldes anfallen. Dies können u.a. Kosten für den Transport, die Versicherung, das Handling sowie allfällige Drittkosten für die Verwahrung des Goldes ausserhalb der Depotbank sein Total Expense Ratio (TER) Die Gesamtkosten, die der Fonds auf einer Jahresbasis zu tragen hat (Total Expense Ratio, TER) wird im jeweiligen Geschäftsbericht ausgewiesen. Die TER wird nach allgemeinen, von der FMA anerkannten Grundsätzen berechnet und umfasst, mit Ausnahme der Transaktionskosten, sämtliche Kommissionen und Kosten, die laufend dem Fondsvermögen belastet werden Historische Performance Die historische Performance des Fonds ist jederzeit bei der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Depotbank erhältlich. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit die zusätzliche Kurspublikation auf öffentlich einsehbaren Plattformen wie z.b. der Homepage des Liechtensteiner Anlagefondsverbands LAFV unter ( beschliessen. Die historische Wertentwicklung eines Anteils ist keine Garantie für die laufende und zukünftige Performance. Der Wert eines Anteils kann jederzeit steigen oder fallen. In der gezeigten Wertentwicklung sind die bei der Ausgabe und Rücknahme anfallenden Kommissionen und Gebühren nicht berücksichtigt. 13

14 4. Beteiligung am Fonds und Wert der Fondsanteile 4.1. Qualifizierte Anleger Der Fonds richtet sich ausschliesslich an einen oder mehrere qualifizierte Anleger, welche unter eine der folgenden Kategorien fallen: Direkt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 1 IUV Als qualifiziert gelten gemäss Gesetz und zugehöriger Verordnung folgende Anleger, sofern sie mindestens Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung in das Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger investieren: a) Unternehmen, welche einer Aufsicht unterstehen, die der liechtensteinischen gleichwertig ist, insbesondere Banken und Wertpapierfirmen, Vermögens-verwaltungsgesellschaften, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Postinstitute, gemeinschaftliche Kapitalanlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften; b) kommerziell tätige Unternehmen, deren Eigenkapital im letzten Geschäftsjahr mehr als 20 Millionen Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen hat; c) Personen, Gesellschaften, Treuhänderschaften, sonstige Gemeinschaften und Vermögenseinheiten, welche nicht kommerziell tätig sind und die im Zeitpunkt der Zeichnung direkt oder indirekt über Finanzanlagen im Wert von 1 Million Schweizer Franken oder den Gegenwert in einer anderen Währung verfügen; d) Staaten, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen und andere vergleichbare internationale Organisationen. Für die direkt qualifizierten Anleger gilt bei Erstzeichnung oben stehende Mindestzeichnungssumme, mindestens jedoch die Mindestzeichnungssumme gemäss Ziffer 1 Eckdaten des Fonds Indirekt qualifizierte Anleger gemäss Art. 29 Abs. 2 IUV Als qualifiziert gelten auch Anleger, die einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben mit Personen mit Sitz im In- oder Ausland, welche: a) hinsichtlich ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einer entsprechenden Aufsicht unterliegen oder nachweislich einer durch die nationale Aufsichtsbehörde anerkannten Branchenorganisation angehören; und b) der aktuell im EWR geltenden Geldwäschereiregelung oder einer gleichwertigen Regelung unterstehen. Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen Zeichnungsstellen Anteile des Fonds können über die Depotbank sowie über jede weitere Bank mit Sitz im In- oder Ausland erworben werden, welche der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwertigen Regelung und einer angemessenen Aufsicht untersteht Zeichnungsschein Der Erwerb eines Anteils an einem Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger setzt die Unterzeichnung eines Zeichnungsscheines durch den qualifizierten Anleger oder die Person, mit der der qualifizierte Anleger einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Ziffer abgeschlossen hat, voraus. Der Unterzeichner des Zeichnungsscheines bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die Anforderungen nach Ziffer 4.1 erfüllt sind. Anteile des Fonds können nur auf der Grundlage des beiliegenden Zeichnungsscheins sowohl durch Bar- als auch durch Sacheinlage-Zeichnungen erworben werden. 14

15 Grundsätzlich sind Sacheinlagen dann möglich, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden: die einzuliefernden Titel stehen im Einklang mit der Anlagepolitik; die Anlagerichtlinien werden durch die Sacheinlagen nicht verletzt; Sacheinlagen sind im Einzelfall explizit durch die Verwaltungsgesellschaft zu genehmigen; die vorgenommenen Sacheinlagen sind durch die Revisionsstelle zu prüfen und zu bestätigen; die durch Sacheinlagen notwendigen Prozesse dürfen dem Fonds keine Kosten verursachen Verkaufsrestriktionen Der Fonds ist nur im Fürstentum Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Anteile des Fonds wurden insbesondere nicht nach dem United States Securities Act of 1933 registriert und, ausser in Verbindung mit einem Geschäft, welches dieses Gesetz nicht verletzt, können Anteile des Fonds weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten, Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, Kapitalgesellschaften oder anderen Rechtsgebilden, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet wurden oder verwaltet werden, angeboten, an diese veräussert, weiterveräussert oder ausgeliefert werden. Der Begriff Vereinigte Staaten" umfasst im Sinne dieses Dokumentes die Vereinigten Staaten von Amerika, alle ihre Gliedstaaten, Territorien und Besitzungen sowie alle Gebiete, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Staatsangehörige der Vereinigten Staaten, die Wohnsitz ausserhalb der Vereinigten Staaten haben, sind berechtigt, wirtschaftliche Eigentümer der Anteile des Fonds nach Massgabe der Regulation 5 des Securities Act Release No (May 2, 1990) zu werden Market Timing Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft erlauben kein "Market Timing" (das unlautere Ausnutzen von Wertunterschieden bei Investmentunternehmen durch den kurzfristigen und systematischen Handel mit Fondsanteilen). Die Depotbank und/oder die Verwaltungsgesellschaft behalten sich daher das Recht vor, die nach ihrem Ermessen ver-dächtigen Zeichnungs- und Umtauschanträge abzulehnen sowie angebrachte, zum Schutz der übrigen Anleger dienende Massnahmen zu ergreifen Massnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei Die inländischen Vertriebsberechtigten sind gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verpflichtet, die im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften des Sorgfaltspflichtgesetzes und der dazugehörenden Sorgfaltspflichtverordnung sowie die Richtlinien der FMA in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sofern die inländischen Vertriebsberechtigten Gelder von Anlegern selbst entgegennehmen, sind sie in ihrer Eigenschaft als Sorgfaltspflichtige verpflichtet, nach Massgabe des Sorgfaltspflichtgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung die zeichnende Partei zu identifizieren, die wirtschaftlich berechtigte Person festzustellen, ein Profil der Geschäftsbeziehung zu erstellen und alle für sie geltenden lokalen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei zu befolgen Nettoinventarwert Der Nettoinventarwert (NAV, Net Asset Value) pro Anteil des Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft dem Bewertungsintervall entsprechend zum Bewertungstag (NAV-Tag, NAV Date) sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungswährung ermittelt. Die Bewertung erfolgt nach den unten genannten Grundsätzen. Informationen zur Rechnungswährung, zum Bewertungstag und zum Bewertungsintervall sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. 15

16 Der NAV eines Anteils ergibt sich aus dem Vermögen des Fonds, vermindert um allfällige Schuldverpflichtungen, dividiert durch die Anzahl der in Umlauf befindlichen Anteile. Er wird bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf zwei Nachkommastellen gerundet. Das Vermögen des Fonds wird auf Basis der folgenden Grundsätze ermittelt: a) Anlagen, die an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden in der Regel zum Schlusskurs des Bewertungstages bewertet. Wenn eine Anlage an mehreren Börsen oder Märkten gehandelt wird, ist der Kurs jenes Marktes massgebend, welcher der Hauptmarkt für diese Anlage ist. Vorbehalten bleibt Bst. b) unten. b) Bei Anlagen in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten kann die Differenz zwischen Einstandspreis (Erwerbspreis) und Rückzahlungspreis (Preis bei Endfälligkeit) linear ab- oder zugeschrieben werden und eine Bewertung zum aktuellen Marktpreis unterbleiben, wenn der Rückzahlungspreis bekannt und fixiert ist. Allfällige Bonitätsveränderungen werden zusätzlich berücksichtigt. c) Anlagen, deren Kurs nicht marktgerecht ist und diejenigen Vermögenswerte, die nicht unter Bst. a) und b) oben fallen, werden mit dem Preis eingesetzt, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Bewertung wahrscheinlich erzielt würde und der nach Treu und Glauben durch die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft oder unter deren Leitung oder Aufsicht durch qualifizierte Beauftragte bestimmt wird. d) Die liquiden Mittel werden grundsätzlich auf der Basis des Nennwertes, zuzüglich aufgelaufener Zinsen, bewertet. e) Anteile an nicht an einem geregelten Markt gehandelten Unternehmen werden durch ein Bewertungsgutachten anhand eines geprüften Jahresabschlusses, der nach anerkannten Rechnungslegungsstandards erstellt und von einer qualifizierten Drittpartei testiert ist, bewertet. Die Verwaltungsgesellschaft zieht für die Bewertung eine fähige unabhängige Drittpartei bei, wobei hierbei die Revisionsstelle des Fonds vorab um Zustimmung gebeten wird. Der testierte Abschluss des zu bewertenden Unternehmens sollte hierbei nicht länger als 3 Monate (im Hinblick auf den Bewertungsstichtag des Fonds) zurückliegen. Bei Nicht- Verfügbarkeit eines aktuellen Abschlusses oder eines Jahresabschlusses ist eine alternative Vorgangsweise mit der Revisionsstelle abzustimmen. Es wird nach gängigen Bewertungsgrundsätzen wie NAV, letzte Finanzierungsrunde bzw. Kapitalerhöhung und/oder vergleichbaren Transaktionen, Multiple-Analysen oder mittels Discounted Cash Flow (DCF) bewertet. Bewertungen von Investitionen im Development-Bereich (z.b. noch nicht fertig gestellte Bauvorhaben) können alternativ at cost bewertet werden. f) Für den Fonds werden die Anlagen, die nicht auf die Rechnungswährung des Fonds lauten, in die Rechnungswährung des Fonds zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis, der in Liechtenstein, oder falls nicht erhältlich, auf dem für diese Währung repräsentativsten Markt, erhältlich ist, umgerechnet. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zeitweise andere adäquate Prinzipien zur Bewertung des Vermögens anzuwenden, falls die oben erwähnten Kriterien zur Bewertung auf Grund aussergewöhnlicher Ereignisse unmöglich oder unzweckmässig erscheinen. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des Fonds auf der Basis der Kurse bewerten, zu welchen die allfällig notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden. In diesem Fall wird für fristkonform bis zum selben Bewertungstag eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsmethode angewandt. 16

17 4.8. Ausgabe von Anteilen Anteile können zum NAV je Anteil gezeichnet werden. Die Abrechnung der Ausgabe erfolgt zum NAV zuzüglich der allfälligen Ausgabekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Ausgabekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Entsprechende Anträge müssen bei der Depotbank zum Annahmeschluss vorliegen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag vorgemerkt. Für bei Vertriebsberechtigen platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Depotbank in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können beim jeweiligen Vertriebsberechtigten in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Annahmeschluss sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Falls die Zahlung der Anteile in einer anderen als der Rechnungswährung erfolgt, wird die Zahlungswährung bei Zahlungseingang in die Rechnungswährung konvertiert und der resultierende Gegenwert, abzüglich der Konvertierungsgebühren, für den Erwerb der gezeichneten Anteile verwendet. Die Depotbank, die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Vertriebsberechtigten sind berechtigt, nach freiem Ermessen und ohne Angaben von Gründen Zeichnungsanträge abzulehnen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch die Ausgabe von Anteilen vollständig oder zeitweilig per Beschluss aussetzen sofern Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten Die Rücknahme von Anteilen Barauszahlung bei der Rücknahme von Anteilen Der Fonds unterliegt keiner Beschränkung der Rücknahme gemäss Art. 54 Abs. 2 IUV. Die Abrechnung der Rückgabe erfolgt zum NAV in Rechnungswährung abzüglich der allfälligen Rücknahmekommission und etwaiger Steuern. Die Höhe der jeweiligen maximalen Rücknahmekommissionen bzw. Gebühren sind der Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" zu entnehmen. Falls die Zahlung des Rücknahmepreises auf Verlangen des rückgebenden Anlegers in einer anderen Währung als der Rechnungswährung erfolgen soll, so berechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Konvertierung der Rechnungswährung in die gewünschte Zielwährung abzüglich anfallender Konvertierungsgebühren. Grundsätzlich werden Rückgaben den Anlegern in bar gemäss NAV des Rücknahmetages abgegolten. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Falle der Unmöglichkeit einer umgehenden Barabrechnung des Rücknahmeantrages beschliessen, einen Rücknahmeantrag teilweise oder ganz erst dann abzurechnen, wenn entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft werden können und somit eine Barabfindung wieder ermöglicht wird. Ist eine solche Massnahme notwendig, so werden alle fristkonform bis zum selben Bewertungstag eingegangenen Rücknahmeanträge zum selben Preis abgerechnet und bei zunächst unvollständiger Abrechnung anteilsmässig gekürzt. Können die betroffenen Rücknahmeanträge bis zum nächsten Rücknahmetag nicht vollständig befriedigt werden, werden sie vorrangig gegenüber zwischenzeitlich neuen Rücknahmeanträgen abgewickelt. Im Falle einer Liquidation des Fonds haben bereits zur Rückgabe aufgegebene, aber noch nicht abgerechnete/ausbezahlte Rücknahmen, keinen Anspruch auf einen anderen Abrechnungsbetrag als den Liquidations-NAV. Wenn die Ausführung eines Rücknahmeantrages dazu führen würde, dass der Bestand des betreffenden Anlegers im Fonds unter die in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds aufgeführte Mindestanlage fällt, kann die Verwaltungsgesellschaft nach freiem Ermessen und ohne weitere Mitteilung an den Anleger diesen Rücknahmeantrag so behandeln, als ob es sich dabei um einen Antrag auf Rücknahme aller von dem Anleger im Fonds gehaltenen Anteile handelt. 17

18 Die Depotbank bzw. die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, jederzeit selbständig die Rücknahme von Anteilen durchzuführen, wenn diese von Anlegern gehalten werden, die zum Erwerb oder zum Besitz dieser Anteile nicht berechtigt sind Sachauszahlung bei der Rücknahme von Anteilen Die Anleger des Fonds haben das Recht, bei der Rücknahme von Anteilen statt der Auszahlung des Rücknahmebetrags in bar eine Auszahlung von Gold in physischer Form zu verlangen ("Sachauszahlung"). Vorbehalten bleiben währungspolitische oder sonstige behördliche Massnahmen, die die Auslieferung von Gold in physischer Form untersagen oder dergestalt erschweren, dass eine Sachauszahlung der Depotbank vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann. Bei der Sachauszahlung haben die Anleger das Recht auf die Auslieferung von Goldbarren (Feinheit 995 oder besser). Die Sachauszahlung erfolgt erst ab einem Goldbarrenmindestgewicht von 250 Gramm Gold ("kleinste verfügbare Einheit"). Andere handelsübliche Einheiten werden nur auf Antrag und bei Verfügbarkeit mit den im Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Fabrikationszuschlägen und weiteren Kosten (Prägungskosten, Lieferung, Versicherung, Pönalität für Feinheitsdifferenzen etc.) zulasten des Anlegers mit marktüblichen Auslieferungsfristen bereitgestellt. Die Depotbank ist nicht verpflichtet einem derartigen Antrag Folge zu leisten. Der Anleger hat bei einer Sachauszahlung Anspruch auf die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem Wert der Sachauszahlung und dem Wert der zurückgegebenen Anteile abzüglich allfälliger Kommissionen. Diese Werte werden in der Regel unterschiedlich sein, da bei der Sachauslieferung Standardgrössen zur Anwendung kommen. Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet: Die Anzahl der zurückgegebenen Anteile wird mit dem errechneten NAV multipliziert, anschliessend wird der Wert in die grösstmögliche Stückzahl der Standardgrösse umgerechnet. Die allfällige Differenz wird in bar abgegolten, wobei sowohl die Rücknahmekommission bei Sachauszahlung für den entsprechenden Teilbetrag als auch die Rücknahmekommission bei Barauszahlung vom in bar auszuzahlenden Betrag einbehalten wird. Die Höhe der allfälligen maximalen Rücknahmekommission bei Sachauszahlung bzw. bei Barauszahlung, die in Zusammenhang mit den Anteilen erhoben wird, wird in Ziffer 1 "Eckdaten des Fonds" genannt. Rücknahmeanträge mit Sachauszahlung müssen bei der Depotbank spätestens zum Annahmeschluss vorliegen. Die Sachauszahlung wird innerhalb von 14 Bankgeschäftstagen nach Berechnung des Rücknahmepreises und Erhalt der Anteile von der Bank des Anlegers erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich gemäss gesetzlichen Vorschriften wie etwa Devisen- und Transferbeschränkungen oder aufgrund anderweitiger Umstände, die ausserhalb der Kontrolle der Depotbank liegen, die Sachauszahlung bzw. die Überweisung des Rücknahmebetrages als unmöglich erweist. Der Eigentumsübertrag erfolgt in diesem Fall im Zeitpunkt der Auslieferung an den Anleger am Sitz der Depotbank. Die Auslieferungsfristen von anderen handelsüblichen Einheiten sind im Einzelfall abzusprechen. Wünscht ein Anleger die Auslieferung des Goldes nicht bei der Depotbank, sondern an einem anderen Ort, so hat er dies im Rücknahmeantrag mitzuteilen. Es liegt im freien Ermessen der Depotbank, einem derartigen Antrag nicht Folge zu leisten. Die mit einer solchen Auslieferung verbundenen weiteren Kosten (Transport, Versicherung etc.) und allfällige damit verbundene Steuern und Abgaben werden dem Anleger zusätzlich zur Rücknahmekommission in Rechnung gestellt. Der Eigentumsübertrag erfolgt in diesem Fall im Zeitpunkt der Auslieferung des Goldes durch die Depotbank an den Transporteur. Im Falle eines Notstandes, wie zum Beispiel kriegerische Ereignisse, Transferbeschränkungen, höhere Gewalt oder ähnlichen Gründe, behält sich die Depotbank das Recht vor, das Gold auf Kosten und Risiko des Anlegers an einen Ort und in einer Weise zu liefern, wie ihr dies möglich ist und zweckmässig erscheint (falls in so einem Fall eine physische Auslieferung überhaupt durchgeführt wird). Die Auslieferungskosten unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Anspruch auf Sachauszahlung gilt auch im Fall einer Liquidation des Fonds. Das Recht des Anlegers auf Sachauszahlung ist indes auf die vom Fonds gehaltenen Goldbestände beschränkt. Sofern 18

19 die Gesamtheit der Anleger im Liquidationsfall die Sachauszahlung in einem Umfang verlangt, der die Goldbestände übersteigt, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung der Sachauszahlung verbunden mit einer teilweisen Barauszahlung. Ein Antrag auf Sachauszahlung im Liquidationsfall muss innert 14 Tagen nach Publikation des Liquidationsbeschlusses bei der Depotbank eingehen Aussetzung der NAV-Berechnung, der Ausgabe sowie der Rücknahme der Anteile Artikel 27 IUV sieht vor, dass die Verwaltungsgesellschaft die Berechnung des NAV und/oder die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann, - wenn ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, infolge eines nationalen Feiertages geschlossen ist; - wenn ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Fonds bildet, unerwartet geschlossen ist oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist; - bei politischen, wirtschaftlichen und anderen Notfällen; - wenn wegen Beschränkungen der Übertragung von Vermögenswerten Geschäfte für den Fonds undurchführbar werden. Die Verwaltungsgesellschaft teilt einen Aufschub gemäss genannter Gründe unverzüglich der FMA, der Revisionsstelle und in geeigneter Weise den Anlegern mit. Ist eine ordnungsgemässe Berechnung des NAV nicht möglich, so hat die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich der FMA Vorschläge über geeignete Massnahmen zu unterbreiten Allgemeine Informationen zu den Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, Anteilsklassen zu bilden. Die Verwaltungsgesellschaft kann Klassen vereinigen oder aufheben. Die Anteilsklassen, die aufgelegt sind, sowie die anfallenden Gebühren und Vergütungen pro Anteilsklasse sind in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds ersichtlich. Die Anteile werden nur buchmässig geführt. Eine physische Ausgabe von Anteilen kann auf Wunsch und Kosten des Anlegers in Form von Namenpapieren, nicht jedoch in Form von Inhaberpapieren, erfolgen. Die Möglichkeiten physischer Ausgaben richten sich im Weiteren nach den Anforderungen der Depotbank. 19

20 5. Anlagegrundsätze 5.1. Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, für den mittel- und langfristig orientierten Anleger die Wertentwicklung von Gold, in physischer Form und in kleinen Einheiten, abzubilden. Dem Kunden wird mit einer Anlage in den Fonds eine effiziente Alternative zur direkten Anlage in kleinen Einheiten sowie physischer Form in Gold ermöglicht. Um das Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds direkt in Goldanlagen. Unter direkter Goldanlage versteht man den Kauf von Goldmünzen, Goldbarren, Rundgoldbarren etc. in physischer Form. Zur ständigen Abdeckung laufender und erwarteter Kosten sowie zur Bedienung allfälliger Rücknahmeanträge hält der Fonds stets ausreichend flüssige Mittel Lagerung/Verwahrung des physischen Golds Der Fonds bzw. die Depotbank verwahrt das Gold in physischer Form in Banken oder dafür speziell vorgesehenen, gesicherten Einrichtungen wie beispielsweise dem Gotthard-Massiv Zugelassene Anlagen Als Anlagen sind zugelassen: Direkte Goldanlagen a) Gold in physischer Form (Goldbarren, Goldmünzen und Rundgoldbarren); Weitere Anlagen a) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR oder in einem anderen Staat haben, wenn sie dort einer Aufsicht unterstehen, welche der liechtensteinischen gleichwertig ist; b) Geldmarktnahe Fonds mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten; c) Geldmarktinstrumente; d) Sämtliche frei konvertierbare Währungen als Kassa- oder Termingeschäft; 5.4. Anlagebeschränkungen Für den Fonds gelten nach Abzug der flüssigen Mittel gemäss Punkt 6.6. folgende Anlagebeschränkungen: a) Einlagen, dies jedoch unter Berücksichtigung der flüssigen Mittel gemäss Punkt 6.6 bei ein und derselben Bank auf Sicht und Zeit dürfen 20 % des Vermögens zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht übersteigen. Überschreitungen dieses Limits sind innerhalb einer angemessen Zeitspanne (1 Monat) wieder auf den maximal zulässigen Wert zu reduzieren. Die Depotbank ist von dieser Einschränkung ausgenommen Nicht zugelassene Anlagen a) Goldanlagen ohne Hinterlegung des Goldes in physischer Form; b) Leerverkäufe und Konstruktionen, welche einem Leerverkauf gleichkommen; 20

21 c) Pensionsgeschäfte; d) Wertschriftenleihe (securities lending) und Wertschriftenentlehnung (securities borrowing); e) Derivative Finanzinstrumente, ausser zur Absicherung der Währung der Anteilsklassen; Die Verwaltungsgesellschaft darf im Interesse der Anteilsinhaber jederzeit weitere Anlagen als nicht zugelassen qualifizieren, soweit dies erforderlich ist, um den Gesetzen und Bestimmungen jener Länder zu entsprechen, in denen die Anteile angeboten und verkauft werden Rechnungswährung Bei der Rechnungswährung handelt es sich um die Währung, in der die Performance und der Nettovermögenswert des Fonds berechnet werden. Die Rechnungswährung wird in Ziffer 1 Eckdaten des Fonds" genannt Profil des typischen Anlegers Der Fonds eignet sich für Anleger mit einem mittel- bis langfristig orientierten Anlagehorizont, die im Rahmen ihrer persönlichen Vermögensdiversifikation Investitionen gemäss der unter Ziffer 5.1 dargelegten Strategien anstreben und insbesondere konzentrierte hohe Veranlagungsrisiken in direkter Abhängigkeit von der künftigen Entwicklung des Goldpreises zu tragen bereit sind. 21

22 6. Anlageinstrumente und -techniken 6.1. Aufnahme und Gewährung von Krediten a) Der Fonds darf Kredite bis maximal 10 % seines Nettovermögens zur Bedienung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Rücknahmeanträgen aufnehmen, nicht jedoch für Dritte als Bürge einstehen. Der Abschluss von Kreditverträgen im Namen des Fonds obliegt der Verwaltungsgesellschaft. Die finale Entscheidung für oder gegen die Aufnahme von Krediten erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. b) Die zum Vermögen des Fonds gehörenden Sachen und Rechte dürfen nicht verpfändet werden, ausser zur Sicherung der zulässigen Kreditaufnahme. c) Der Fonds hat gegenüber der Depotbank keinen Anspruch auf die Einräumung des maximal zulässigen Kreditrahmens. Die alleinige Entscheidung ob, auf welche Weise und in welcher Höhe ein Kredit von der Depotbank an den Fonds vergeben wird, obliegt der Depotbank entsprechend deren Kredit- und Risikopolitik. Diese Politik kann sich unter Umständen während der Laufzeit des Fonds ändern. d) Der Fonds selbst darf keine Kredite gewähren Derivative Finanzinstrumente Als derivative Finanzinstrumente gelten Instrumente, deren Wert von einem Basiswert in Form eines anderen Finanzinstruments oder eines Referenzsatzes (Finanzindex, Zinssatz, Wechselkurs oder Währung, etc.) abgeleitet wird und die vertraglich geregelte Termin- oder Optionsgeschäfte sind. Zur effizienten Verwaltung kann der Fonds derivative Finanzinstrumente einsetzen, sofern mit solchen Transaktionen nicht von den Anlagegrundsätzen des Fonds gemäss Ziffer 5 abgewichen wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument in ein derivatives Finanzinstrument eingebettet ist. Indexbasierte derivative Finanzinstrumente werden als Einheit betrachtet. Die einzelnen Indexbestandteile werden nicht berücksichtigt. Die Anrechnung von Derivaten bei der Berechnung der Positionsgrössen ermittelt sich aus dem Kontraktwert, also dem indirekt mit dem Derivat bewegten Vermögen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettovermögens nicht überschreiten Wertschriftenleihe ( Securities Lending") Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertschriftenleihe Wertschriftenentlehnung ( Securities Borrowing ) Die Verwaltungsgesellschaft tätigt keine Wertschriftenentlehnung 6.5. Pensionsgeschäfte Pensionsgeschäfte sind nicht zulässig Flüssige Mittel Der Fonds darf zeitlich unbeschränkt flüssige Mittel halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben auf Sicht und Zeit mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten. 22

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