Schließung der BKK für Heilberufe - Antworten auf häufig gestellte Fragen - (Stand )

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1 Schließung der BKK für Heilberufe - Antworten auf häufig gestellte Fragen - (Stand ) 1. Wie lange gibt es die BKK für Heilberufe noch? Mit der BKK für Heilberufe wird seit der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits die zweite Betriebskrankenkasse wegen massiver finanzieller Schwierigkeiten geschlossen. Die BKK für Heilberufe existiert als Krankenkasse noch bis zum 31. Dezember 2011, danach nur noch als sogenannte Kasse in Abwicklung. 2. Was bedeutet Abwicklung? Das bedeutet, dass alle noch nicht bearbeiteten Rechnungen und Verwaltungsvorgänge zum Abschluss gebracht werden. Ist das passiert, wird die Kasse endgültig aufgelöst. 3. Ich habe mich noch nicht für eine neue Krankenkasse entschieden. Bis wann kann ich das tun? Bis zum haben Sie als Mitglied der BKK für Heilberufe noch die Möglichkeit, von Ihrem Kassenwahlrecht Gebrauch zu machen (Ausnahme Rentner: Wahl bis zum möglich). Für freiwillige Mitglieder gilt eine 3-monatige Wechselfrist: Sie haben daher bis zum Zeit, sich für eine neue Krankenkasse zu entscheiden. Die Versicherung beginnt unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung, grundsätzlich für alle - rückwirkend- zum , also ab Folgetag nach Schließung der BKK für Heilberufe. Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, Selbständige und Beamte gilt dies jedoch nur, wenn sie innerhalb der dreimonatigen Frist das Wahlrecht ausüben. 4. Was passiert, wenn ich bis zum noch nicht Mitglied einer anderen Kasse geworden bin? Hier gibt es für pflicht- bzw. freiwillig versicherte Mitglieder unterschiedliche Regelungen: Wenn Sie als pflichtversichertes Mitglied bis zum keine neue Krankenkasse wählen, meldet Ihr Arbeitgeber (bei Beziehern von Arbeitslosengeld die Bundesagentur für Arbeit, bei Beziehern von Arbeitslosengeld II der zuständige Leistungsträger und bei Rentnern der Rentenversicherungsträger) Sie bei der Krankenkasse an, die vor der Mitgliedschaft bei der BKK für Heilberufe die Versicherung durchgeführt hat. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber (beziehungsweise die Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherungsträger) eine neue Krankenkasse. Dadurch wird Ihr lückenloser Versicherungsschutz auch bei versäumten Fristen sichergestellt. Bitte bedenken Sie, dass Sie dadurch wieder Mitglied einer Krankenkasse werden, die sie zuvor ggf. bewusst verlassen haben. Da Krankenversicherung auch etwas mit Vertrauen zu tun hat, sollte man diese Krankenkassenwahl selbst ausüben und auf keinen Fall die Frist verstreichen lassen. Auch wegen der in Antwort 5 erläuterten Kostenrisiken. Wenn Sie als freiwilliges Mitglied bis zum keine neue Krankenkasse wählen und für Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, greift im Regelfall eine nachrangige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie müssen sich dann an die Krankenkasse wenden, bei der Sie zuletzt vor Ihrer Mitgliedschaft bei der BKK für Heilberufe versichert waren. Damit wird ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet.

2 5. Warum wird es für mich teuer, wenn ich bis noch nicht Mitglied einer anderen Kasse geworden bin? Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser haben es gegenüber dem zuständigen Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt, in solchen Fällen zunächst noch die ungültig gewordene Versichertenkarte der BKK für Heilberufe zu akzeptieren und dann, wenn die Patienten ihre neue Versichertenkarte eingereicht haben, mit der ab zuständigen gesetzlichen Krankenkasse abzurechnen. Falls Sie (und ggf. Ihre mitversicherten Familienangehörigen) noch keine Mitgliedschaft bei einer neuen Kasse haben, werden Sie von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern ab dem nur als Privatpatienten gegen Kostenerstattung behandelt. Sie können dann zwar diese teuren Privatrechnungen bei der neuen Krankenkasse einreichen, erhalten aber nur die Kosten erstattet, die Ihre neue Kasse zu den für gesetzliche Krankenkassen geltenden Preisen bezahlt hätte. 6. Was muss ich tun, um die Krankenkasse zu wechseln? Eine Kündigung bei der BKK für Heilberufe ist nicht erforderlich. Es gibt grundsätzlich zwei Wege zur neuen Kasse: Erstens: Sie warten auf den Brief von der BKK für Heilberufe, in dem Ihnen die Schließung der BKK mitgeteilt wird und mit dem Sie eine Liste aller wählbaren Krankenkassen erhalten. Beigefügt ist dem Schreiben auch eine Mitgliedschaftserklärung, die Sie ausfüllen und dann an die von Ihnen gewählte Kasse übersenden. Bei mitzuversichernden Familienangehörigen füllen Sie bitte auch gleich den ebenfalls beigefügten Familienfragebogen aus. Zweitens: Wenn Sie nicht auf diesen Brief warten wollen, gehen Sie in die nächstgelegene Geschäftsstelle ihrer Wunschkasse. Dort füllen Sie einen Mitgliedsantrag aus. Diesen Antrag erhalten Sie nicht nur in jeder Geschäftsstelle. Bei Ihrer AOK können Sie diesen auch im Internet unter bekommen oder ihn telefonisch anfordern unter der Nummer Sobald der Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse eingetroffen ist, kümmern sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter um einen möglichst unkomplizierten Wechsel und fordern Ihre Unterlagen bei der BKK für Heilberufe an. Bezieher von Renten und Arbeitslosengeld sollten möglichst entsprechende Bescheide mit einreichen. Damit kann auch die zuständige Behörde schneller informiert werden. 7. Ich habe noch keine neue Krankenkasse gewählt. Kann ich trotzdem zum Arzt oder Zahnarzt gehen? Für Arztbesuche und Zahnarztbesuche können Sie die Karte der BKK für Heilberufe nur noch bis nutzen. Sie sollten deshalb zügig eine neue Krankenkasse wählen, damit Sie eine neue Krankenversichertenkarte erhalten. Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser dürfen Ihnen für die Behandlung eine Privatrechnung ausstellen, wenn Sie ab keine neue Versichertenkarte oder keine vorläufige Mitgliedsbescheinigung ihrer neuen Kasse vorweisen können. Auch Apotheken oder Sanitätshäuser müssen Rezepte und Verordnungen auf Karte der BKK für Heilberufe ab dem nicht mehr annehmen. Weitere Ausführungen s. unter Antwort 5.

3 8. Meine neue Krankenkasse hat mir noch keine Versichertenkarte zugeschickt. Kann ich trotzdem zum Arzt oder Zahnarzt? Für Arztbesuche und Zahnarztbesuche gilt: Im Regelfall erhalten Sie die neue Krankenversichertenkarte innerhalb weniger Tage. Die neue Karte sollten Sie nutzen, sobald sie Ihnen vorliegt. Solange Sie von Ihrer neuen Krankenkasse noch keine Versichertenkarte bekommen haben, kann Ihnen die neue Kasse auf ihren Wunsch hin eine Ersatzbescheinigung ausstellen, die die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse bestätigt. Wenn Sie diese Ersatzbescheinigung ab dem vorlegen, darf der Arzt oder Zahnarzt Ihnen zunächst keine Privatrechnung ausstellen. Allerdings müssen Sie bis spätestens zehn Tage nach der Behandlung Ihre neue Versichertenkarte nachreichen. Ansonsten erhalten Sie nach Ablauf dieser Frist dennoch eine Privatrechnung. Sollten Sie dann im Laufe des Quartals jedoch die Versichertenkarte der Arztpraxis vorlegen, darf diese Privatrechnung rückabgewickelt werden. Ab ist allerdings keine Rückabwicklung mehr möglich. Auch Apotheken oder Sanitätshäuser müssen Rezepte und Verordnungen, auf denen noch die Versicherungsnummer der BKK für Heilberufe steht, ab dem nicht mehr annehmen. Solange die neue Karte noch nicht vorliegt, gibt es diese Leistungen nur mit einer Ersatzbescheinigung der neuen Kasse als Sachleistung und die neue Versichertenkarte muss nachgereicht werden, ansonsten dürfen die Leistungserbringer Privatrechnungen ausstellen. 9. Ich habe die neue Versichertenkarte erhalten. Was mache ich mit meiner alten Karte von der BKK für Heilberufe? Reichen Sie diese bei Ihrer neuen Krankenkasse ein. Diese kümmert sich dann um die Entsorgung, so dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Sie können die Karte aber auch selbst zerschneiden und dann mit dem Hausmüll entsorgen. 10. Meine Familienangehörigen waren bei der BKK für Heilberufe über mich familienversichert. Muss ich bei der neuen Krankenkasse einen neuen Antrag stellen? Ja. Wenn Sie eine neue Krankenkasse wählen, füllen Sie den Familienfragebogen am besten gleich mit aus. Dann sind Ihre Angehörigen ab dem ersten Tag in der neuen Krankenkasse wie bisher über Sie mitversichert und erhalten zügig ihre Krankenversichertenkarten. 11. Ich bin von der BKK für Heilberufe von den Zuzahlungen für Medikamente befreit. Gilt diese Befreiungskarte weiter oder muss ich bei meiner neuen Krankenkasse eine neue Befreiungskarte beantragen? Die Befreiungskarte gilt ja jeweils für ein Jahr. Da ihre neue Kassenmitgliedschaft am beginnt, müssen Sie also auch eine neue Befreiung beantragen. Lassen Sie sich daher von Ihrer neuen Krankenkasse auch gleich den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen geben, füllen Sie ihn aus und reichen Sie diesen wieder ein. 12. Wie kommen meine Daten von der BKK für Heilberufe zu meiner neuen Krankenkasse? Die aufnehmenden Krankenkassen und die BKK für Heilberufe haben für einige Leistungsdaten ein Meldeverfahren vereinbart. Sobald der BKK für Heilberufe Ihre neue Krankenkasse bekannt ist, werden Ihre persönlichen Daten auf sicherem Wege dorthin übermittelt. Sollte Ihre neue Krankenkasse weitere Informationen benötigen, wird sie sich

4 umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Hilfreich ist, wenn Sie Ihrer neuen Kasse auch Ihre Bankverbindung mitteilen. 13. Die BKK für Heilberufe hat mir Leistungen genehmigt, die über den hinausgehen. Gilt die Zusage auch für die neue Krankenkasse? Prinzipiell haben sich die Krankenkassen auf ein versichertenorientiertes Vorgehen geeinigt. Ob eine bereits genehmigte und über den hinausgehende Leistung auch von der neuen Kasse ohne Prüfung übernommen wird, hängt von der jeweiligen Leistung ab. Im Einzelfall kann die Krankenkasse jedoch notwendige Unterlagen einfordern, um die Leistung genehmigen zu können. Jeder Versicherte sollte daher frühzeitig den Kontakt zu seiner neuen Krankenkasse suchen. 14. Ich habe kürzlich Leistungen bei der BKK für Heilberufe beantragt und seitdem noch keine Genehmigung erhalten. Übernimmt das nun die neue Krankenkasse? Teilen Sie Ihrer neuen Krankenversicherung mit, welche Leistungen Sie beantragt haben. Je genauer Ihre Informationen sind, desto schneller können die notwendigen Unterlagen bei der BKK für Heilberufe angefordert werden. Mit Ihrer Hilfe tragen Sie aktiv dazu bei, dass Ihr Antrag schnell bearbeitet werden kann. 15. Von der BKK für Heilberufe habe ich bisher laufendes Krankengeld erhalten. Wie läuft das bei der neuen Krankenkasse? Ab dem erhalten Sie ihr Krankengeld von Ihrer neuen Krankenkasse. Reichen Sie am besten gleich mit dem Mitgliedsantrag entsprechende Belege über die Zahlung von Krankengeld bei Ihrer neuen Krankenkasse mit dem Mitgliedsantrag ein. Damit können Ihre Daten schneller bei der BKK für Heilberufe angefordert werden und Sie unterstützen einen reibungslosen Wechsel. Wichtig: Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Bankverbindung für zukünftige Zahlungen anzugeben. 16. Ich habe von der BKK für Heilberufe Pflegegeld bekommen. Wie läuft das nun weiter? Ab dem erhalten Sie ihr Pflegegeld von Ihrer neuen Krankenkasse. Damit das ohne Verzögerung funktioniert, empfehlen wir Ihnen, der neuen Kasse den Pflegegeldbescheid der BKK für Heilberufe vorzulegen. Alternativ dazu können Sie auch Kontoauszüge vorzeigen, aus denen hervorgeht, dass Sie derzeit Pflegegeld von der BKK für Heilberufe bekommen. Außerdem ist wichtig: Bitte informieren Sie die neue Krankenkasse auch über Ihre Bankverbindung, damit Zahlungen pünktlich angewiesen werden können. 17. Ich habe bei der BKK für Heilberufe Mutterschaftsgeld beantragt und bereits Zahlungen bis zum , jedoch noch nicht für die gesamte Mutterschutzfrist erhalten. Von wem erhalte ich nun das restliche Geld? Mutterschaftsgeld für die Zeit ab bis zum Ende der Mutterschutzfrist (acht Wochen nach dem Entbindungstermin) erhalten Sie von Ihrer neuen Krankenkasse. Reichen Sie am besten gleich mit dem Mitgliedsantrag entsprechende Belege über die Zahlung von Mutterschaftsgeld bei Ihrer neuen Krankenkasse mit dem Mitgliedsantrag ein. Damit können Ihre Daten schneller bei der BKK für Heilberufe angefordert werden und Sie unterstützen eine reibungslose Leistungsgewährung. Wichtig: Vergessen Sie bitte nicht, auch Ihre Bankverbindung für zukünftige Zahlungen anzugeben. Nach der Geburt wird zur Auszahlung des restlichen Mutterschaftsgeldes auch die Geburtsurkunde benötigt.

5 18. Ich bin über den hinaus in stationärer Behandlung und konnte bisher keine neue Krankenkasse wählen. Bekomme ich nun eine Privatrechnung? Nein, Sie erhalten keine Privatrechnung vom Krankenhaus, wenn Sie bis im Krankenhaus aufgenommen wurden. Das Krankenhaus schickt die Krankenhausrechnung an die am Aufnahmetag zuständige Krankenkasse, das ist bis die BKK für Heilberufe. Die alte und die neue Krankenkasse klären die Bezahlung und Erstattung der Krankenhausrechnung untereinander. Sollten Sie jedoch ab dem einen Krankenhausaufenthalt beginnen, benötigen Sie die Versichertenkarte oder eine Ersatzbescheinigung einer neuen Krankenkasse. Daher sollten Sie sich ggf. mit Hilfe Ihrer Familienangehörigen um die Wahl der neuen Kasse kümmern. Die gesetzliche Zuzahlung für stationäre Behandlung, zehn Euro pro Tag für längstens 28 Kalendertage innerhalb eines Kalenderjahres, wird direkt vom Krankenhaus eingezogen. Wenn Sie eine Befreiungskarte der BKK für Heilberufe haben, gilt diese Karte nur bis zum Bekomme ich bei meiner neuen Krankenkasse die gleichen Arzneimittel wie von der BKK für Heilberufe? Viele Krankenkassen haben mit den Herstellern von Medikamenten spezielle Verträge abgeschlossen. Apotheken sind deshalb zur Abgabe des Vertragsproduktes der jeweiligen Krankenkasse verpflichtet. Ob Sie genau das gleiche Medikament erhalten, kann pauschal nicht beantwortet werden. Möglicherweise bekommen Sie ein Medikament von einem anderen Hersteller, jedoch auf jeden Fall mit dem gleichen Wirkstoff. Dieses Medikament hat daher dieselbe Wirkung und unterscheidet sich nicht in der Qualität von Ihrem bisherigen Arzneimittel. 20. Ich habe zu Hause Hilfsmittel (Rollstuhl, Badewannenlifter etc.), die ich von der BKK für Heilberufe bekommen habe. Muss ich die nun zurückgeben? Nein, Sie brauchen keine Angst zu haben. Sie werden nicht wegen der Schließung der BKK für Heilberufe plötzlich ohne Hilfsmittel dastehen. Sie werden wahrscheinlich aber je nach Hilfsmittel gegebenenfalls Fragebögen ausfüllen müssen, die Ihnen zugeschickt werden. Die Verfahrensweise hängt auch davon ab, ob ein Hilfsmittel der Krankenkasse oder beispielsweise dem Sanitätshaus gehört. Dies wird dem Versicherten in der Regel im Leihvertrag mitgeteilt. Hilfsmittel, die aus hygienischen Gründen oder wegen Geringfügigkeit nicht wiedereinsatzfähig sind, gehen ohnehin in den Besitz des Versicherten über. 21. Ich habe bei der BKK für Heilberufe die Erstattung von Fahrtkosten, die mir bis entstanden sind, beantragt. Die BKK hat mir noch nichts überwiesen. Muss ich nun darauf verzichten? Nein, das müssen Sie nicht. Alle Fahrtkosten, die bis zum entstanden sind, müssen noch von der BKK für Heilberufe in Abwicklung bearbeitet und erstattet werden.

6 22. Ich habe im ersten Halbjahr 2012 einen Termin beim Zahnarzt, der Heil- und Kostenplan wurde bereits von der BKK für Heilberufe genehmigt. Muss ich diesen nun nochmals von der neuen Krankenkasse bestätigen lassen? Nein. Der von der von der BKK für Heilberufe genehmigte Heil- und Kostenplan wird von der neuen Krankenkasse akzeptiert. Bitte informieren Sie Ihren Zahnarzt, zu welcher Krankenkasse Sie gewechselt sind. 23. Ich bekomme zurzeit Massagen. Ist mein Rezept nach dem noch gültig, und wer zahlt diese Anwendungen? Sie können alle Ihre Termine wie geplant wahrnehmen. Das Rezept hat weiterhin Gültigkeit - eine Bewilligung durch die neue Krankenkasse ist nicht erforderlich. Die Anwendungen bis zum werden von der BKK für Heilberufe bzw. BKK für Heilberufe in Abwicklung bezahlt, für die Anwendungen ab dem kommt die neue Krankenkasse auf. Diese Regelung gilt für Leistungen der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie sowie Podologie. 24. Ich habe bei der BKK für Heilberufe Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid einer Leistung eingelegt. Wird dieser Widerspruch weiterbearbeitet oder muss ich den nun nochmals bei meiner neuen Krankenkasse einlegen? Dazu gibt es noch keine abgestimmte Vorgehensweise, es sind mehrere Möglichkeiten vorstellbar. Die Bundesregierung plant eine Gesetzesänderung, die gegebenenfalls rückwirkend in Kraft treten soll. Diese Änderung muss abgewartet werden. Sie sollten die Leistung deshalb bei Ihrer neuen Krankenkasse erneut beantragen. 25, Über die Pflegekasse der BKK für Heilberufe habe ich Leistungen der Sozialstation bekommen. Erhalte ich die auch von der neuen Krankenkasse? Ja. Da die Leistungen in der Pflegeversicherung bundesweit einheitlich sind, werden auch in Zukunft die Kosten der Sozialstation übernommen. Teilen Sie der neuen Krankenkasse bitte mit, über welchen Anbieter Sie Ihre Leistungen beziehen. Alles Weitere klärt Ihre neue Krankenkasse für Sie. 26. Mein Kind befindet sich in kieferorthopädischer Behandlung, die gerade beziehungsweise in Kürze abgeschlossen wird. Erhalte ich meine Eigenanteile für die gesamte Zeit der Behandlung von der BKK für Heilberufe oder von der neuen Krankenkasse zurück? Sie werden die Eigenanteile zur kieferorthopädischen Behandlung nicht tragen müssen. Die Eigenanteile werden von der Krankenkasse erstattet, bei der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung eine Versicherung besteht. 27. Was passiert mit privaten Zusatzversicherungen und Bonus-/Wahltarifen? Private Zusatzversicherungen gelten nur so lange, wie die Krankenkasse, die darüber einen Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft geschlossen hat, existiert. Wird die Krankenkasse geschlossen, ist es sehr wahrscheinlich, dass die privaten Versicherungsgesellschaften die Verträge kündigen oder dass die Versicherten für die Zusatzpolice den regulären Preis zahlen müssen. Mit der Schließung der BKK für Heilberufe erlischt auch die Teilnahme an den Bonus- und Wahltarifen. Versicherte können sich aber selbstverständlich in die Wahl- bzw. Bonustarife der neuen Krankenkasse einschreiben.

7 28. Was passiert, wenn ich mich in besondere Versorgungsprogramme wie DMP oder Hausarztprogramme eingeschrieben habe? Mit der Schließung der BKK für Heilberufe erlischt auch die Teilnahme an diesen besonderen Versorgungsprogrammen. Versicherte können sich aber selbstverständlich in die Versorgungsprogramme der neuen Krankenkasse einschreiben.

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