Kollektivrechtsschutzversicherung

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1 Kollektivrechtsschutzversicherung Police Nr Zwischen der Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8070 Zürich, nachträglich Winterthur-ARAG genannt einerseits und dem Verband schweizerischer Elektro-Kontrolleure VSEK, Im Hasliacher 6, 5626 Hermetschwil nachträglich VSEK genannt andrerseits

2 1. Allgemein Versicherungsnehmer ist der VSEK Als Versicherte gelten: 1.1 Alle Mitglieder des VSEK. 1.2 Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, werden lediglich die männlichen Begriffe wie Versicherungsnehmer, Angestellter, Versicherter usw. verwendet. Diese umfassen auch die weibliche Form. 2. Welche Rechtsfälle sind versichert? Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten gemäss Punkt 1.1 und 1.2 in Schadenfällen, die er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Elektrokontrolleur erleidet, und zwar im: 2.1 Strafrecht: bei gegen ihn gerichteten Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen der Anschuldigung der fahrlässigen Verletzung von Rechtsvorschriften. 3. Welches sind die versicherten Leistungen? 3.1 In den versicherten Rechtsfällen berät die Winterthur-ARAG die Versicherten und bezahlt bis zu der im Vertrag aufgeführten Garantiesumme pro Rechtsfall die Aufwendungen für: 3.2 die Bearbeitung der Rechtsfälle durch die Winterthur-ARAG; 3.3 einen im Einvernehmen mit der Winterthur-ARAG beigezogenen Rechtsvertreter des Versicherten; 3.4 Gutachten von Sachverständigen, die im Einvernehmen mit der Winterthur-ARAG oder von einem Gericht veranlasst worden sind; 3.5 Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten gehende Verfahrenskosten; 3.6 dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die Gegenpartei; 3.7 das Inkasso der dem Versicherten aus einem versicherten Rechtsfall zustehenden Forderungen bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins oder einer Konkursandrohung; 3.8 Strafkautionen zur Vermeidung von Untersuchungshaft bei Rechtsfällen gemäss Punkt 2.1. Diese Leistungen werden nur vorschussweise erbracht und sind der Winterthur-ARAG vom Versicherten zurückzuerstatten; 3.9 ein im Einvernehmen mit der Winterthur-ARAG vereinbartes Mediationsverfahren als Alternative zu einem Gerichtsverfahren. Seite 2

3 Nicht versichert ist namentlich die Bezahlung von: 3.10 Bussen und Konventionalstrafen; 3.11 Schadenersatz und Genugtuung; 3.12 Kosten im Zusammenhang mit einem Schiedsgerichtsverfahren; 3.13 Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen. In solchen Fällen erbringt die Winterthur-ARAG lediglich zurückzuerstattende Vorschussleistungen; 4. Ausschlüsse 4.1 Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 4.2 aus den in Punkt 2 nicht aufgeführten Bereichen; 4.3 gegen die Winterthur-ARAG. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der Winterthur-Gruppe; 4.4 im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit vorsätzlichen Straftaten, deren der Versicherte beschuldigt wird sowie der Vorbereitung dazu; 4.5 als Eigentümer, Halter, Lenker, Käufer, Entlehner oder Mieter von Motorfahrzeugen (ausgenommen Mofas), Wasserfahrzeugen mit Motor und Luftfahrzeugen; 4.6 als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien; 4.7 im Zusammenhang mit kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder Unruhen aller Art, sowie Schäden aufgrund radioaktiver oder ionisierender Strahlen; 4.8 im Zusammenhang mit Forderungen und Verbindlichkeiten, die kraft Erbrecht oder infolge von Zession- bzw. Schuldübernahme auf den Versicherten übergegangen sind. 4.9 Nicht versichert sind ferner Rechtsstreitigkeiten unter den durch diesen Vertrag versicherten Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers selbst gegen andere Versicherte. Im Falle einer möglichen Interessenkollision erfolgt die Interessenwa h- rung nur mit Einwilligung des Versicherungsnehmers. 5. Rahmenbedingungen 5.1 Vertragsdauer: 3 Jahre mit Vertragsbeginn am Kündigungsrecht: Der Vertrag wird für die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher eine eingeschriebene Kündigung erhalten hat. Auf eine Kündigung im gedeckten Schadenfall wird von beiden Seiten verzichtet. 5.3 Karenzfrist: Der Versicherungsschutz gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des Vertrags eintreten. Für Streitigkeiten aus dem Strafrecht besteht keine Karenzfrist. Seite 3

4 Dabei gilt der Rechtsfall als eingetreten: im Strafrecht, im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen Strafbestimmungen; 5.4 Örtlicher Geltungsbereich: Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, für deren Beurteilung Gerichte oder Verwaltungsbehörden in Europa (ausser der ehemaligen Sowjetunion), in allen Mittelmeer-Randstaaten und auf allen Mittelmeerinseln zuständig sind. Das Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione d Italia sind der Schweiz gleichgestellt. 5.5 Garantiesumme: CHF Pro Rechtsfall werden die Leistungen für alle versicherten Personen im Rahmen der Garantiesumme zusammengerechnet. Mehrere Streitigkeiten, die sachlich und zeitlich zusammenhängen, gelten als ein Rechtsfall. Dasselbe gilt, wenn ein oder mehrere Versicherte für denselben Rechtsfall aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei der Winterthur-ARAG versichert sind. In allen Fällen wird die Garantiesumme nur einmal ausgerichtet. 5.6 zusätzliche Rechtsschutzprodukte: Die Winterthur-ARAG bietet jedem Mitglied des VSEK zudem die Möglichkeit, weitere aktuelle Rechtsschutzprodukte, wie Privat-Rechtsschutz, Verkehrs-Rechtsschutz, Betriebs-Rechtsschutz sowie Motorfahrzeug-Rechtsschutz mit einem Spezialrabatt von 5 % abzuschliessen. 6. Prämieninkasso 6.1 Prämieninkasso: Der Versicherungsnehmer bezahlt der Winterthur-ARAG die Jahresprämie, welche auf der Anzahl der versicherten Mitglieder des bestehenden Vertrags basiert. Die Prämie wird im Voraus am jeden Jahres fällig. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, der Winterthur-ARAG die Anzahl der durch diesen Vertrag versicherten Mitglieder jährlich bis spätestens mitzuteilen. Versicherte Mitglieder, welche im Laufe des Jahres in den Verband eintreten, sind durch diesen Vertrag ebenfalls versichert. Für versicherte Mitglieder, die während des laufenden Versicherungsjahres aus dem Verband austreten, erfolgt keine Prämienrückerstattung bzw. gutschrift. 6.2 Zahlungsmodus: jährlich am Seite 4

5 6.3 Prämie: die Prämie pro versichertes Mitglied beläuft sich auf CHF 1.70, inkl. eidg. Stempelabgaben von 5 %. Die Totalprämie (inkl. Eidg. Stempelabgabe) für die 1500 Mitglieder beträgt CHF Rechtsfallabwicklung 7.1 Rechtsfallanmeldung: Ein Rechtsfall, für den ein Versicherter die Winterthur-ARAG in Anspruch nehmen will, ist dieser unverzüglich mitzuteilen. Wurden die Melde- oder Verhaltenspflichten verletzt, und werden dadurch die Kosten des Rechtsfalles beeinflusst, kann die Winterthur- ARAG ihre Leistungen kürzen oder verweigern. Vor der Einleitung von Rechtsverfahren, für die Versicherungsschutz beansprucht wird, oder dem Beizug eines Rechtsvertreters, ist die Zustimmung der Winterthur-ARAG einzuholen, andernfalls kann die Winterthur-ARAG ihre Leistungen ablehnen. 7.2 Mitwirkung: Nach Anmeldung eines Rechtsfalles hat der Versicherte der Winterthur-ARAG die notwendigen Auskünfte und Vollmachten zu erteilen, sowie die Beweismittel und aktuellen Adressen der Gegenpartei zu beschaffen und auszuhändigen. 7.3 Vorgehen: Nach Überprüfung der Rechtslage wird das einzuschlagende Vorgehen mit dem Versicherten besprochen. Die Winterthur-ARAG führt anschliessend für ihn die Verhandlungen für eine gütliche Erledigung. Scheitern diese, so entscheidet die Winterthur-ARAG über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. 7.4 Anwaltsbeizug: Die Winterthur-ARAG entscheidet über die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen. Der Versicherte hat jedoch das Recht, einen Anwalt seiner Wahl im Einvernehmen mit der Winterthur-ARAG zu bestellen - falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter bestellt we rden muss, - bei Interessenkollisionen; d.h., wenn eine Gesellschaft der Winterthur-Gruppe (ausgenommen die Winterthur-ARAG) Gegenpartei des Versicherten ist, oder es sich um einen Rechtsfall handelt, bei dem die Winterthur-ARAG auch der Gegenpartei Versicherungsschutz gewä hren muss; Seite 5

6 Kann eine Einigung über den beizuziehenden Rechtsvertreter nicht erzielt werden, wählt die Winterthur-ARAG einen von drei vom Versicherten vorgeschlagenen Rechtsvertretern aus. Diese dürfen nicht derselben Anwaltskanzlei bzw. -gemeinschaft angehören; Der Versicherte befreit den Anwalt gegenüber der Winterthur-ARAG vom Anwaltsgeheimnis und ermächtigt ihn, diese über die Entwicklung des Falles auf dem Laufenden zu halten und ihr insbesondere die für ihre Entscheide nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen; Der Versicherte ermächtigt die Winterthur-ARAG, seine sich aus der Anwaltsbeauftragung ergebenden Rechte wahrzunehmen, sofern sie Kostengutsprache erteilt hat. 7.5 Vergleiche: Die Winterthur-ARAG übernimmt Verpflichtungen zu ihren Lasten aus einem Vergleich nur, wenn sie diesem zugestimmt hat. 7.6 Parteientschädigungen: Dem Versicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochene Prozess- und Parteientschädigungen sind der Winterthur-ARAG bis zur Höhe der erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten. 7.7 Aussichtslosigkeit: Lehnt es die Winterthur-ARAG ab, weitere Verhandlungen zu führen, ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil nach ihrer Ansicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, muss die Winterthur-ARAG dem Versicherten die vorgeschlagene Erledigung schriftlich begründen. Die Wahrung von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen obliegt in diesem Fall (unabhängig von einem Schiedsverfahren) dem Versicherten (vgl. 7.9). 7.8 Verfahren bei Meinungs- Der Versicherte hat bei Meinungsverschiedenheiten über die verschiedenheiten: zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestimmende und unabhängige Fachperson beurteilen zu lassen. Bei fehlender Einigung wird diese durch den zuständigen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vor zu schiessen und von der unterliegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Verlangt der Versicherte nicht innerhalb von zwanzig Tagen seit Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. 7.9 Massnahmen auf Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherte ferner (unabeigene Kosten: hängig von einem Schiedsverfahren) auf seine Kosten die ihm richtig bzw. nützlich scheinenden Massnahmen ergreifen. Erreicht er auf diesem Weg ein Resultat, das für ihn in der Hauptsache wesentlich günstiger ist als die von der Winterthur-ARAG bei der Ablehnung vorgeschlagene Erledigung, ersetzt ihm die Winterthur-ARAG im Rahmen dieser Vertragsbedingungen alle Kosten des weiteren Vorgehens, wie wenn sie diesem zugestimmt hätte. Seite 6

7 8. Was geschieht, wenn die Prämie geändert wird? 8.1 Prämienerhöhung Ändern während der Vertragsdauer die Prämien, kann die Winterthur- ARAG die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrags nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. Erhält die Winterthur-ARAG bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. 9. Datenschutz 9.1 Datenschutz: Der Versicherungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die Winterthur Versicherungen und ihre Tochtergesellschaften, namentlich die Winterthur-ARAG, sich gegenseitig Zugriff auf die Grunddaten der Vertragsbeziehungen (Adressen und administrative Vertragsdaten ohne Risikomerkmale und Schadendaten) gewähren. Daten und Informationen aus Rechtsfällen dürfen jedoch nicht bekannt gegeben werden. Die Winterthur-ARAG verpflichtet sich, die Geheimnisse ihrer Versicherten nach den gleichen Grundsätzen wie Anwälte zu wahren. 10. Gerichtsstand 10.1 Gerichtsstand: Klagen gegen die Winterthur-ARAG kann der Versicherte an seinem schweizerischen Wohnsitz oder in Zürich erheben. Hat er keinen schweizerischen Wohnsitz, gilt Zürich als Gerichtsstand. 11. Ergänzendes Recht 11.1 Ergänzendes Recht: In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten insbesondere das schwe i- zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und die Verordnung über die Rechtsschutzversicherung. Seite 7

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