Business Versicherungsbedingungen

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1 Business Versicherungsbedingungen

2 Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, Düsseldorf Vorstand: Dr. Matthias Maslaton, Dieter Schmitz, Christian Vogée Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB ) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sach- und Haftpflichtversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Business Versicherungsbedingungen (VSG 2010) zu Grunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? a) Im Rahmen der Inhaltsversicherung versichern wir sofern vereinbart Ihre kaufmännische- und technische Betriebseinrichtung, sowie Waren und Vorräte gegen Schäden durch Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/stunde erreicht) und Hagel. Wir erstatten Ihnen die Reparaturkosten bei beschädigten versicherten Gegenständen. Werden Ihre Sachen zerstört oder werden diese bei einem Einbruch gestohlen, erhalten Sie von uns den Wiederbeschaffungspreis (Neuwert). Darüber hinaus versichern wir auch Bargeld und andere Wertsachen (z. B.Schmuck, Münzen); die Entschädigung für Wertsachen ist jedoch abhängig von der jeweiligen Art und Aufbewahrung begrenzt. b) Im Rahmen der Gebäudeversicherung versichern wir Ihr Gebäude soweit vereinbart gegen Schäden durch Feuer, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Rauch oder Ruß, Schmor- und Sengschäden, Fahrzeuganprall, Leitungswasser, Sturm (soweit dieser eine Windstärke von 8 nach Beaufort bzw. Windgeschwindigkeit mind. 63 km/stunde erreicht) und Hagel. Je nach Vertragsgestaltung ersetzen wir Ihnen den ortsüblichen Neubauwert, den Neuwert oder den Zeitwert des Gebäudes. Näheres hierzu finden Sie Teil C 13 Gebäude Business Versicherungsbedingungen (VSG 2010). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht nur auf den reinen Baukörper Ihres Gebäudes. Auch verschiedene Einbauten (z. B.fest verlegte Fußbodenbeläge, Zentralheizung) zählen zum Gebäude. Selbst das Zubehör, welches zur Instandhaltung des Gebäudes notwendig ist oder das dessen Nutzung erst möglich macht, ist versichert; hierzu zählen u. a. außen am Gebäude angebrachte Antennen und Müllboxen. Bitte vergessen Sie nicht, im Versicherungsantrag Nebengebäude und Garagen anzugeben, damit diese vom Versicherungsschutz erfasst werden. Sie können zusätzlich gegen Beitragszuschlag Glasbruchschäden, Schäden an Technischen Betriebseinrichtungen oder Gebäudebestandteilen, Transportgefahren und bestimmte Naturgefahren (sog. Elementarereignisse) über diesen Vertrag absichern. c) Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr sichert den Inhaber eines Betriebes vor den wirtschaftlichen Folgen einer im Betrieb auftreten Infektion ab. Die Betriebsschließungsversicherung wegen Infektionsgefahr leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzt = IfSG) bei Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt, Tätigkeitsverbote verhängt, die Desinfektion der Betriebsräume und Einrichtungen und/oder von Vorräten und Waren anordnet; Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach dem IfSG durchgeführt werden. Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

3 d) Die Haftpflichtversicherung versichert Sie und die mitversicherten Personen gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 14 % für die Feuer und 19 % für die Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Sturm/hagel-, Betriebsschließungs- und Haftpflichtversicherung 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteilter Einzugsermächtigung hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude- und Haftpflicht - Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sach- und Haftpflichtversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufsrecht Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, Düsseldorf, Telefax +49 (0) , service@interlloyd.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Produktinformationsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesenen rechnerischen Tagesbeitrag pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 6 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

4 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung / Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Sach- und/oder Haftpflicht- Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht / zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 13, 17, 21, 29 ZPO und 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und information / Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v.. Sie können damit kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach , Berlin, Tel , Fax , beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen insbesondere zum Versicherungsschutz sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs AG Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

5 Wichtige Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

6 Teil A: Allgemeiner Teil Teil A Allgemeiner Teil 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 3 Dauer und Ende des Vertrages 4 Folgeprämie 5 Lastschriftverfahren 6 Ratenzahlung 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 9 Gefahrerhöhung 10 Überversicherung; Mehrere Versicherer 11 Versicherung für fremde Rechnung 12 Übergang von Ersatzansprüchen 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 15 Sachverständigenverfahren 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 18 Maklervollmacht 19 Repräsentanten 20 Verjährung 21 Zuständiges Gericht 22 Anzuwendendes Recht 23 Führung 24 Beitragsanpassung Teil B Inhaltsversicherung Teil C Gebäudeversicherung Teil D Betriebsschließung 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. c) Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a), zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. e) Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 12 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

7 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Sofern Versicherungsschutz für Elementargefahren vereinbart wurde, beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Ablauf von einem Monat ab Antragsstellung (Wartezeit), es sei denn, dass nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Hat der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5. Beendigung der Versicherung wegen Insolvenz des Versicherungsnehmers Der Versicherer kann sich für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme zu kündigen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Zwangsverwaltung des versicherten Grundstücks angeordnet wird. 6. Insolvenz eines Mitversicherungsnehmers Ist ein Mitversicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft insolvent geworden, so gilt die Beendigung des Vertrages durch Insolvenz des Versicherungsnehmers nur, wenn auch der Versicherungsnehmer (im Versicherungsschein an erster Stelle genannt) gleichzeitig insolvent geworden ist. 7. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung 7.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache (in der Inhaltsversicherung: die versicherten Sachen insgesamt oder überwiegend) vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 7.2 Kündigungsrechte a) Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung kann der Versicherer dem Erwerber gegenüber kündigen. Der Versicherer hat die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem der Versicherer von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung durch den Versicherer wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung und Zwangsversteigerung ausgeübt wird. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. c) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwer- Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

8 bers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. d) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie. 7.3 Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 8. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Im Falle einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses ist der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie verpflichtet bis zum Wegfall des Versicherungsrisikos; der Versicherungsnehmer hat das Recht auf Abrechnung zum Abmeldetermin oder dem Tag des Risikowegfalles, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. 9. Form und Zugang der Kündigung Jede Kündigung muss in Textform erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht. Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung muss unterschrieben sein. 4 Folgeprämie 1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (siehe Nr. 3 b) bleibt unberührt. 5. In der Mittleren Betriebsunterbrechungsversicherung gilt: Die Jahresprämie für Betriebsgewinn und Kosten wird zu Beginn des Versicherungsjahres aus dem für das vorletzte Geschäftsjahr nach Teil B 15 Nr. 7.2 gemeldeten Wert berechnet. Ändert sich gemäß Teil B 15 Nr. 7.2 die Versicherungssumme, so bleibt dies auf die Prämie für das laufende Versicherungsjahr ohne Einfluss. 5 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 14 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

9 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (siehe Regelung in Teil B 14 und Teil C 12); Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht; bb) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand der Technik entsprechen. Desweiteren hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B.durch Sicherung cc) mit Prüfoption (Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) ff) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) jj) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach a) ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

10 tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 9 Gefahrerhöhung 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstandes liegt z. B. dann vor, wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden, oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. c) Eine Gefahrerhöhung nach a liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer nach einer Gefahrerhöhung a) Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b und Nr. 2 c bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als zehn Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b und Nr. 2 c ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt. 10 Überversicherung; Mehrere Versicherer 1. Überversicherung a) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. b) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 16 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

11 2. Mehrere Versicherer a) Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. b) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach a vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. c) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung aa) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. bb) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. cc) Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. d) Beseitigung der Mehrfachversicherung aa) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. bb) Die Regelungen nach aa sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. 11 Versicherung für fremde Rechnung 1. Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 12 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

12 13 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Das Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall gilt auch für eine bei demselben Versicherer bestehenden Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung, soweit es sich um den gleichen versicherten Betrieb handelt. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 14 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b oder Nr. 1 c geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 3. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; In der Betriebsunterbrechungsversicherung beginnt die Verzinsung mit dem Zeitpunkt, von dem ab ein versicherter Unterbrechungsschaden nicht mehr besteht. b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; c) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 4. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1, Nr. 3 a und Nr. 3 b ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 15 Sachverständigenverfahren 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 18 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

13 d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten; e) ein Verzeichnis der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; f) bei Betriebsunterbrechungsschäden aa) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr, bb) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten, cc) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben, dd) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Unterbrechungsschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. g) bei Mietausfallschäden aa) den versicherten Mietausfall; bb) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfallschaden beeinflussen. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 16 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 17 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. 18 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 19 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 20 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

14 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 21 Zuständiges Gericht 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. 22 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 23 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. 24 Neukalkulation, Anpassung des Beitragssatzes 1. Kalkulationsgrundsatz Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für den erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutzsteuer und Gewinnansatz kalkuliert. 2. Neukalkulation Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge (siehe Nr. 1) ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfes zu berücksichtigen. Preissteigerungen, die bereits in die Entwicklung des Anpassungsfaktors (siehe Teil C 14) sofern vereinbart eingeflossen sind, dürfen bei dieser Berechnung nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik anzuwenden. 3. Maximale Höhe der Beitragsanpassung Die Anpassung darf zehn Prozent des vertraglichen Beitrages nicht überschreiten. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen. 4. Wirksamwerdung der Anpassung Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. 5. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen. 20 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

15 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Handels- und/oder Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk) sofern im Versicherungsvertrag vereinbart TEIL A Allgemeine Bestimmungen 1 Versichertes Risiko 2 Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken 3 Mitversicherte Personen 4 Subunternehmerbeauftragung 5 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel 6 Nachhaftung 7 Schiedsgerichtsvereinbarungen 8 Versehensklausel 9 Kumulklausel 10 Konventionelles Produktrisiko 11 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalte/Sublimits 12 Prämienberechnungsgrundlage TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen 1 Generelle Risikoausschlüsse 2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge 3 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden TEIL C Deckungserweiterungen 1 Abbruch- und Einreißarbeiten 2 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher 3 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 4 Abwässersachschäden 5 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 6 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander 7 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 8 Auslandsschäden 9 Datenlöschkosten 10 Fehlen vereinbarter Eigenschaften 11 Internetnutzung 12 Kraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, Anhänger 13 Mängelbeseitigungsnebenkosten 14 Medienverluste/Energiemehrkosten 15.1 Mietsachschäden aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen 15.2 Mietsachschäden an Immobilien 15.3 Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen oder -geräten 16 Strahlenschäden 17.1 Tätigkeitsschäden Be- und Entladeschäden 17.2 Tätigkeitsschäden Leitungsschäden 17.3 Tätigkeitsschäden Sonstige Tätigkeitsschäden 18 Verkaufs- und Lieferbedingungen 19.1 Vermögensschäden Verletzung von Datenschutzgesetzen 19.2 Vermögensschäden Sonstige Vermögensschäden 20 Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht 21 Vorsorgeversicherung 22 Ansprüche aus Benachteiligungen 23 Private Risiken 24 Umweltrisiko TEIL D Besondere Bedingungen für bestimmte Risiken 1 Hufbeschlag oder Hufpflege bei Schmieden 2 Gärtnereien, Baumschulen 3 Fleischbeschauer 4 Apotheken, Drogerien, Arzneimittelhandel 5 Reinigungsbetriebe 6 Schädlingsbekämpfungsbetriebe, Desinfektionsbetriebe 7 Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe 8 Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe 9 Schönheitspflegebetriebe, Körperpflegebetriebe, Kosmetikbetriebe, Friseurbetriebe, Maniküre, Pediküre 10 Hundesalon, Katzensalon 11 Auktionshaus, Galerie, Gemäldehandel, Ikonenhandel, Kunsthandel, Leihhaus, Pfandhaus 12 Zeltverleihbetriebe TEIL E Besonders zu vereinbarende zusätzliche Deckungserweiterungen 1 Landwirtschaftliche Lohn- und Lohnmaschinenbetriebe, landwirtschaftliche Maschinengenossenschaften und -ringe 2 Für Garagenbetriebe, Parkplatzbetriebe, Parkhausbetriebe: Beschädigung von Kraftfahrzeugen beim Bewegen außerhalb des Betriebsgrundstückes 3 Winterdienst, Straßen- und Bürgersteigreinigung 4 Postagentur 5 Schäden an den zur Behandlung übernommenen Tieren TEIL A Allgemeine Bestimmungen 1 Versichertes Risiko 1.1 Versichert ist auf Grundlage der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung aller der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeiten. 1.2 Nicht versichert sind, unbeschadet Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung), weitere in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gewerbeerlaubnis aufgeführten Tätigkeiten. Mitversichert sind gemäß 5 der Handwerksordnung auch Tätigkeiten in anderen handwerklichen Bereichen, sofern diese Tätigkeiten mit der Ausführung des übernommenen Auftrags in einem fachlichen oder technischen Zusammenhang stehen. 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht unselbstständiger Niederlassungen und Betriebsstätten im Inland. 1.4 Für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden besteht ausschließlich Versicherungsschutz im Umfang der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung, es sei denn, einzelne Vereinbarungen dieser Bedingungen sehen ausdrücklich eine andere Regelung vor. 1.5 Durch Brand oder Explosion eingetretene Personen- und/ oder Sachschäden gelten als durch eine Umwelteinwirkung eingetretene Schäden. Ausgenommen von dieser Regelung sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die gegen den Versicherungsnehmer aus Produkthaftpflicht erhoben werden, es sei denn, es handelt sich um vom Versicherungsnehmer ausgeübte Tätigkeiten, für die nach Ziffer 2.6 Umwelt-Haftpflicht-Modell Versicherungsschutz genommen werden kann. Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

16 2 Betriebs- und branchenübliche Nebenrisiken Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, und zwar 2.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer der Betriebsgebäude und -grundstücke (auch Garagen und Parkplätze) nicht jedoch Luftlandeplätze, sowie aus Vermietung, Verpachtung oder sonstiger Überlassung von zum Betriebsvermögen gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von Euro; 2.2 als Weitervermieter von zu Betriebszwecken gemieteten bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten (auch Garagen, Parkplätzen) an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von Euro; zu 2.1 und 2.2 gilt: Versichert sind hierbei gesetzliche Haftpflichtansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 2.3 Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von eigenen Bauvorhaben (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von insgesamt Euro je Versicherungsjahr; als früherer Besitzer aus 836 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für gesetzliche Haftpflichtansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden; des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. Werden die in Ziffer 2.1, 2.2 oder genannten Beträge ü- berschritten, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 und 13 AHB 2.4 aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, (z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten); 2.5 aus dem Vorhandensein und der Betätigung einer Werksoder Betriebsfeuerwehr sowie der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt und soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; 2.6 als Tierhalter zu betrieblichen Zwecken unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft, sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbsmäßig ausführt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ebenfalls nicht auf die Inanspruchnahme aus dem Halten, Hüten und Verwenden von Pferden, Kleinpferden, Maultieren, Eseln, Ponys; 2.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Produkten und Fabrikationsmethoden sowie der Abgabe von Werbematerial, Werbegeschenken, Proben, Produktmustern und der Bewirtung der Messegäste während dieser Veranstaltungen 2.8 aus Reklameeinrichtungen (z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergleichen); 2.9 aus betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflügen, Tag der offenen Tür sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbesichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; 2.10 als Inhaber von Verkaufsstellen (auch Marktstand) oder eines Fachhandelsgeschäftes (auch Ausstellung) zum Zwecke des versicherten Betriebes; 2.11 aus dem Besitz und der Verwendung von nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen oder -geräten; 2.12 aus der Auslieferung von Waren (auch Speisen und Getränke); 2.13 aus Montage-, Installations-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf fremden Grundstücken; 2.14 aus Schweiß-, Schneid- oder Brennarbeiten; 2.15 aus dem Besitz und der Verwendung von Gerüsten, Arbeitsund Hubbühnen, Kränen und Winden für Zwecke des versicherten Betriebes. Eingeschlossen ist das gelegentliche Verleihen oder die sonstige Überlassung der oben genannten Arbeitsgeräte anlässlich Arbeiten auf der gemeinsamen Baustelle, sofern sich diese Geräte im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Personen, denen diese Sachen überlassen worden sind; 2.16 aus dem erlaubten Besitz und dem zulässigen Gebrauch von Schusswaffen und Munition. Nicht versichert sind der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Eine bereits bestehende Jagdhaftpflicht- Versicherung geht dieser Deckung vor; 2.17 aus dem Handel und dem Vertrieb von Produkten im Internet; 2.18 aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage (=Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom) auf dem Betriebsgrundstück wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück; wegen Rückgriffsansprüchen der Strom abnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen; Nicht versichert sind Ansprüche von Letztverbrauchern aus der direkten Versorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; 2.19 aus dem Betrieb einer Solarthermieanlage auf dem Betriebsgrundstück. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Abgabe von Warmwasser an Mieter oder sonstige Dritte in dem aufgeführten Objekt; 170 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

17 2.20 aus dem Betrieb einer Tankstelle und/oder einer Kfz-Pflegestation für eigene Zwecke; 2.21 aus der Planung von Bauleistungen, die ausschließlich vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt werden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden oder Mängel an diesen Bauleistungen 2.22 Zu 2.1 bis 2.21 gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3 Mitversicherte Personen 3.1 Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten, angestellte Betriebsärzte (auch bei Nothilfe außerhalb der betrieblichen Tätigkeit), Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragte (gemäß 22 Sozialgesetzbuch SGB VII), Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen) sowie freie Mitarbeiter aus ihrer Betätigung für den Versicherungsnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Eine für freie Mitarbeiter bestehende Haftpflichtversicherung geht dieser Deckung vor. 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 3.3 Mitversichert ist ferner die persönliche gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer, soweit der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist. 4 Subunternehmerbeauftragung 4.1 Im Rahmen des Vertrages und der im Versicherungsschein aufgeführten Betriebsbeschreibung ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. 4.2 Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen 5 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften mit Insolvenzklausel Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeitsoder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: 5.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden verursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Ist eine prozentuale Beteiligung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. 5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden 5.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. 5.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer 5.1 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für den Versicherungsnehmer nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. 5.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 5.1 bis 5.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. 6 Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen Vertragspartner) beendet, besteht mit Ausnahme der Umwelthaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages bis 5 Jahre nach Vertragsbeendigung. Voraussetzung der Eintrittspflicht des Versicherers ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung zuvor mindestens 1 Versicherungsjahr bestanden hat. Andernfalls bedarf die Nachhaftung einer besonderen Vereinbarung. 7 Schiedsgerichtsvereinbarungen 7.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Fir- Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

18 mensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. 7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. 8 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. 9 Kumulklausel Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache beruhen oder auf den gleichen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei dem Versicherer, so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Abschnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 10 Konventionelles Produktrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und daraus entstandenen Vermögensschäden (nicht reine Vermögensschäden und auch nicht Schäden, die im Rahmen einer Erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu versichern sind), soweit diese Schäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt wurden. 11 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalte/ Sublimits 11.1 Es gelten die im Versicherungsschein genannten Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie bilden jeweils die Höchstentschädigung je Versicherungsfall. Die Versicherungssummen stehen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung Besondere Versicherungssummen (Sublimits im Rahmen der oben genannten Versicherungssummen) und/oder Selbstbehalte und/oder Jahresschadenmaximierungen sind im Einzelfall innerhalb der nachstehenden Vertragsteile vereinbart. 12 Prämienberechnungsgrundlage Sofern die Versicherungsprämie nach der Jahreslohn- und -gehaltssumme (LGS) oder nach dem Jahresumsatz oder nach der Anzahl der tätigen Personen berechnet wird, gelten folgende Regelungen Die Jahreslohn- und -gehaltssumme berechnet sich nach der LGS aller im Betrieb tätigen Personen einschließlich Entgelte für Leiharbeitnehmer(innen), wobei für Geschäftsführer, Inhaber oder Teilhaber jeweils mindestens eine fiktive LGS von EUR anzusetzen ist, sofern nicht ein höheres Entgelt vereinbart ist Der Jahresumsatz berechnet sich aus allen Erlösen aus eigenen Erzeugnissen, Leistungen, Arbeiten, dem Verkauf von Waren oder anderen Geschäften abzüglich Mehrwertsteuer Die Anzahl der Personen berechnet sich nach der Anzahl der durchschnittlich im Versicherungsjahr im Betrieb tätigen Personen einschließlich Inhaber und/oder Geschäftsführer, wobei vier (4) geringfügig Beschäftigte (= Pauschalbesteuerte, 400 Euro Kräfte, Heimarbeiter) zwei (2) Teilzeitkräfte, Saisonarbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende wie eine (1) Vollzeitkraft berechnet werden. TEIL B Risikoausschlüsse und Risikobegrenzungen 1 Generelle Risikoausschlüsse Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere Ansprüche 1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; 1.2 wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i. S. des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen haben; 1.3 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 1.4 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; 172 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

19 1.5 wegen Bergschäden (i. S. des 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; 1.6 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 1.7 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 1.8 nach den Art ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; 1.9 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; 1.10 wegen Schäden an Kommissionsware (auch Tiere); 1.11 aus dem Halten und/oder Hüten von Kampfhunden oder gefährlichen Hunden; Kampfhunde / gefährliche Hunde: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Inanspruchnahme als Halter oder Hüter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrift- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; 1.13 wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-, Untergrundbau (auch bei offener Bauweise), Unterwasserarbeiten sowie den Betrieb von Steinbrüchen, Sandgruben und Minen; 1.14 wegen Schäden durch Einwirkung von elektrischen, magnetischen und/oder elektromagnetischen Feldern oder Wellen; 1.15 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeiten; 1.16 aus der Herstellung von Tabak-/Tabakwaren sowie der Inanspruchnahme von Handelsketten, die Tabakwaren unter eigenem Namen vertreiben; 1.17 aus Schäden durch Abbruch- und/oder Einreißarbeiten von Bauwerken oder Bäumen, sofern nicht an anderer Stelle dieses Vertrages eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen wurde; 1.18 aus Sprengungen; 1.19 aus Schäden durch Einsammeln, Beförderung, Zwischenlagerung, Beseitigung, Behandlung und Verwertung von Abfällen und/oder Reststoffen, soweit es sich nicht um eine kurzfristige Zwischenlagerung eigener Abfällen und/oder Reststoffe auf dem Betriebsgelände handelt; 1.20 aus Schäden durch Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege IT-Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung Netzwerkplanung, -installation, -integration, -pflege und alle damit verbundenen Beratungsleistungen 1.21 aus Schäden durch Tätigkeiten als Provider für die Zugangsvermittlung ins Internet (z. B. Access Providing) das Bereithalten fremder Inhalte (z. B. Host Providing) das Bereithalten eigener Inhalte (z. B. Content Providing) das Zur-Verfügung-Stellen von Anwendungsprogrammen, auf die über das Internet zugegriffen werden kann (Application Service Providing) den Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken 1.22 aus Schäden durch Hardware-Handel, -Modifizierung (Nachrüstung), -Installation, -Wartung, Herstellung, - Herstellung und Handel von/mit Mess-, Steuer- und Regeltechnik und alle damit verbundenen Beratungsleistungen 2 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge, Luft- und Raumfahrzeuge 2.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kfz oder Kfz-Anhängers verursachen Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Eine Tätigkeit der in Ziffer und genannten Personen an einem Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2.2 Luft-/Raumfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

20 daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 3 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 3.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 6.5 AHB als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind; 3.2 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Versicherungsfall beträgt 10 % der Ersatzleistung, mindestens Euro, höchstens Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. 3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. TEIL C Deckungserweiterungen 1 Abbruch- und Einreißarbeiten 1.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken oder Bäumen. 1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die in einem Umkreis entstehen, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes oder Baumes entspricht. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. 2 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher 2.1 Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. 2.2 Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 2.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall Euro, höchstens Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 3 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 3.1 Eingeschlossen ist in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. 3.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs und/oder Abhandenkommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Kfz.). 3.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall Euro, höchstens Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 250 Euro. 4 Abwässersachschäden Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden durch Abwässer einschließlich solcher Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Umweltschäden gemäß Ziffer 7.10 (b) AHB handelt. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 5 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers 5.1 Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.5 (3) AHB auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzlicher Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. 5.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 6 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander 6.1 Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und/oder Sachschäden. 6.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den 174 Interlloyd Versicherungs-AG / Stand

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