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1 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Das Alterseinkünftegesetz mehr als nur eine Rentenbesteuerung Abkürzungen Warum eine neue Rentenbesteuerung?... 9 Das Alterseinkünftegesetz im Überblick...15 Welche Konsequenzen hat das Gesetz für die Altersvorsorge? Überlegungen zur Rürup-Rente...67 Schnellübersicht

2 Schnellübersicht 5 Strategien zur Optimierung der Altersvorsorge Nützliches zum Nachschlagen Anmerkungen Findex Hinweise zum Besteuerungsverfahren der Renten für das Jahr 2005 finden Sie insbesondere auf den Seiten 50 und 91. Pensionsempfänger bleiben unverändert zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (vgl. Seite 46).

3 Das Alterseinkünftegesetz im Überblick Rentenbesteuerung Schritt für Schritt Das Alterseinkünftegesetz 1 (AltEinkG) ist ein Änderungsgesetz, das in andere Gesetze und Verordnungen eingreift. Allerdings liegt es in der Natur des Themas, dass nahezu alle wichtigen Änderungen das Einkommensteuergesetz (EStG) betreffen und sich daher dieses Kapitel auch zu 99 % auf dieses Gesetz bezieht. Sofern Sie im Einkommensteuerrecht bewandert sind, ist es sinnvoll, eine entsprechende Gesetzessammlung zur Hand zu haben. Für das Verständnis des Kapitels sind jedoch keine steuerlichen Vorkenntnisse erforderlich. Neben dem Gesetzestext sind die Anwendungserlasse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) von zentraler Bedeutung für die Auslegung und Interpretation des Gesetzestextes. In diesen so genannten BMF-Schreiben werden daneben auch zahlreiche Sonderfälle behandelt und komplexere Berechnungsschemen an Hand von Beispielen veranschaulicht. Im Umfeld des Alterseinkünftegesetzes gibt es fünf maßgebliche BMF-Schreiben 2, deren Lektüre allerdings nur dem Fachmann anzuraten ist. Alle fünf BMF-Schreiben wurden in der vorliegenden Auflage bereits berücksichtigt. Dieses Kapitel folgt in seinem Aufbau einer thematischen Gliederung, die nicht immer der Systematik des Einkommensteuergesetzes entspricht, da bei dieser Darstellung die Wirkungszusammenhänge anschaulicher sind. Im Kapitel Welche Konsequenzen hat das Gesetz für die Altersvorsorge? werden die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes dann auf konkrete Personengruppen bezogen, wobei jedoch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nicht die Detailtiefe dieses Kapitels fortgesetzt wird. Typisch für das Alterseinkünftegesetz ist, dass die Einführung der nachgelagerten Besteuerung und die Freistellung der entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise geschieht. So wer- 16

4 Aufwendungen zur Altersvorsorge den die Aufwendungen zunächst nur zu 60 % berücksichtigt und die Renten im Gegenzug auch nur zu 50 % der Steuer unterworfen. In den folgenden Jahren werden die Werte dann in kleinen Schritten jährlich erhöht, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % berücksichtigt werden und die Renten ab 2040 zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Dieser schrittweise Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung ist einerseits notwendig, um den Übergang in den öffentlichen Haushalten sinnvoll finanzieren zu können, andererseits müssen Doppelbesteuerungen vermieden werden, was durch diesen Übergang weitgehend erreicht wird. Aufwendungen zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit Sonderausgabenabzug Sonderausgabenabzug: die wichtigsten Änderungen im Überblick neue Gliederung der Vorsorgeaufwendungen Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht für Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschale bis 2019 Aufwendungen zur Basisversorgung bis , EUR absetzbar sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal 2 400, EUR steuerwirksam Vorsorgepauschale mit neuem Berechnungsschema Ausgaben (steuerdeutsch: Aufwendungen), die der Sicherung der eigenen Altersvorsorge oder auch der finanziellen Vorsorge im Allgemeinen dienen, können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so die Steuerlast. Bis 2004 gab es im 17

5 Das Alterseinkünftegesetz im Überblick Einkommensteuerrecht zwei Regelungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen: Die Riester-Förderung ( 10a EStG) und die Vorsorgeaufwendungen insgesamt ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG alt), quasi als Sammelbecken für alle Vorsorgeaufwendungen. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde diese Systematik geändert: Die Riester-Förderung blieb mit Änderungen in ihren Grundprinzipien aber unverändert bestehen (siehe Seite 31), während die bisherigen Vorsorgeaufwendungen aufgespaltet wurden in Aufwendungen für Altersvorsorgeprodukte der Basisversorgung ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG neu) und sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu). Der schrittweise Übergang zur vollständigen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca , EUR (ca , EUR bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Eine sofortige Besserstellung durch die neue Rechtslage ergibt sich vielmehr für allein stehende Arbeitnehmer sogar erst mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als ca , EUR (ca , EUR bei verheirateten Arbeitnehmern). In einer Übergangszeit bis 2019 führt das Finanzamt daher von Amts wegen eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach altem und nach neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält dann automatisch die für ihn günstigere Variante. Allerdings wird der anzusetzende Vorwegabzug ab 2011 abgeschmolzen (siehe Tabelle 1 im Kapitel Nützliches zum Nachschlagen ). 18

6 Aufwendungen zur Altersvorsorge Sonderausgabenabzug nach altem und neuen Recht für Alleinstehende Rechtslage Riester- Vorsorgeaufwendungen bis bis 2004 Förderung, 5 069, EUR Günstiger bis prüfung mit 1 050, EUR abnehmen- Rechtslage Riester- Aufwendungen sonstige Vorsorge- den Vorab 2005 Förderung Basisvorsorge, aufwendungen, wegabzug (modifiziert), bis , EUR, bis 1 500, EUR bis 2019 ab 2008 bis ab 2025 bzw , EUR 2 100, EUR bis , EUR Der Vorwegabzug dient Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitgeberanteil zu ihren Vorsorgeaufwendungen erhalten, diesbezüglich als Ausgleich. Bei einer sofortigen Streichung des Vorwegabzugs könnten diese anfänglich nur 60 % ihrer Aufwendungen geltend machen und wären damit in vielen Fällen gegenüber der alten Rechtslage benachteiligt, sodass eine stufenweise Abschmelzung zwingend notwendig ist können sie dann jedoch bereits 90 % ihrer Aufwendungen geltend machen, sodass dann das neue Recht mit Sicherheit vorteilhafter sein wird. Zu den Aufwendungen zur Basisversorgung gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (auch ausländischen), zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versorgungswerke der Kammerberufe (Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) 3. Ebenfalls zu den Aufwendungen zur Basisversorgung gehören die Beiträge zu einer so genannten Rürup-Rente, einer privaten Leibrentenversicherung neuen Typs, die im nächsten Abschnitt ausführlicher behandelt wird. Zur Ermittlung des tatsächlichen Sonderausgabenabzugs ist zu den geleisteten Beiträgen noch der Arbeitgeberanteil ( 3 Nr. 62 EStG) zur gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls ein dem Arbeitgeberanteil gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu addieren. Die so ermittelten Aufwendungen 19

7 Das Alterseinkünftegesetz im Überblick können bei Alleinstehenden bis zu einem Höchstbeitrag von maximal , EUR (40 000, EUR für Verheiratete, unabhängig davon, wer von den Ehegatten die Beiträge gezahlt hat) berücksichtigt werden. Die Begrenzung von , EUR für zu berücksichtigende Aufwendungen für die Altersvorsorgeprodukte der Basisversorgung wurde vom Gesetzgeber bewusst deutlich über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 4 gezogen, damit auch Arbeitnehmer, die den Höchstbeitrag zahlen, ein adäquates Beitragsvolumen zum Aufbau einer steuerlich begünstigten Altersvorsorge haben. Problematisch ist allerdings, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich steigt, während die steuerliche Abzugsgrenze konstant bleibt. Ohne eine diesbezügliche Korrektur der Abzugsgrenze nimmt daher das steuerlich begünstigte Beitragsvolumen außerhalb der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über die Jahre immer mehr ab. Steuerpflichtige, die ohne eigene Aufwendungen Ansprüche auf Altersvorsorge erwerben (zum Beispiel Beamte), müssen vom Höchstbeitrag einen fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend notwendig, da diese Steuerpflichtigen sonst außerhalb ihrer Pflichtversorgung einen höheren steuerbegünstigten Beitrag zur privaten Altersvorsorge der Basisvorsorge zur Verfügung hätten. Der fiktive Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird ermittelt, indem das Einkommen aus der Tätigkeit, die den Versorgungsanspruch begründet, mit dem jeweils gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (2006: 19,5 %) multipliziert wird. Dabei wird jedoch maximal der Höchstbeitrag für die neuen Bundesländer 5 angesetzt (2006: , EUR). Die so ermittelten abzugsfähigen Aufwendungen sind nun mit dem Prozentsatz des jeweiligen Jahres zu multiplizieren. Dieser beträgt für % und steigt jährlich um 2 %, bis er schließlich ab % beträgt. Zum schnellen Nachschlagen finden Sie alle Werte in Tabelle 2 im Kapitel Nützliches zum Nachschlagen. Wenn man nun noch den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversiche- 20

8 Findex Abfindungszahlungen 39 Alterseinkünftegesetz 16 Altersentlastungsbetrag 23, 49, 64, 103 Angestellte des öffentlichen Dienstes 33, 58, 79 Arbeitnehmer 58, 79 Arbeitnehmer-Pauschbetrag 38, 41, 46 aufgeschobene Rentenversicherung 89 Basisversorgung 13, 14, 18, 19, 24, 42, 68, 103 Beamte 30, 61, 84 Beitragsbemessungsgrenze 39, 69 Beitragsfreistellung 87 Beitragssplitting 89 Berufsunfähigkeit 68 Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung 22, 25, 35, 37, 72, 73, 82, 89 Berufsunfähigkeitsrente 82 Besteuerungsverfahren im Ruhestand 50 Betriebliche Altersvorsorge 38 Bundesverfassungsgericht 10 Dauer-Zulagenantrag 29, 32 Direktversicherung 39, 40 Doppelbesteuerung 12, 42, 70, 81 Doppelbesteuerungsabkommen 52 Drei-Schichten-Modell 13 Einkommensteuererklärung 45, 49, 50 Einkommensteuergesetz 10, 16 Einkünfte aus Kapitalvermögen 49 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 49, 65 Einschlussgrad 85 Erbschaftsstrategie 94 Ertragsanteil 10, 36, 105 Ertragsanteilsverfahren 43, 82, 90 Erwerbsminderungsrente 24, 45 Erwerbsunfähigkeitsversicherung 22, 25, 68 existenzsichernde Grundversorgung 81, 82, 89 Flexible Vorsorgestrategie 75 Fondsgebundene Lebensversicherung 23, 96 Gemischte Versorgungsansprüche 86 Gesellschafter-Geschäftsführer 24

9 Findex gesetzliche Rentenversicherung 10, 20, 45, 87 Grundfreibetrag 59 Günstigerprüfung 17, 18, 23, 61, 87, 100 Haftpflichtversicherung 22 hälftige Besteuerung 35 Hinterbliebenenrente 24, 68 Höherversicherung 62 Immobilienbesitz 93 Informationspflichten der Anbieter 32 Kapital-Lebensversicherung 22, 33, 79, 82 Kapitalanlageprodukte 13, 14 Kapitaleinkünfte 65 Kinderfreibetrag 26 Kindergeld 26 Kleinbetragsrenten 31 Krankenversicherung 22 Lebensversicherung 33 Leibrentenversicherung 19, 33, 37, 68, 72 Nachgelagerte Besteuerung 16, 41 Öffnungsklausel 45, 62 Pauschalbesteuerung 39, 40, 79 Pensionäre 46, 63, 91 Pensionen 10, 46 Pensionsfonds 40 Pensionskasse 40 Pflegeversicherung 22 Portabilität von Betriebsrenten 38 private Rentenversicherung 22 private Zusatzversorgung 61 Rentenbeginn 43, 79 Rentenbesteuerung 41, 65 Rentenbezugsdauer 43, 45 Rentenbezugsmitteilung 51 Rentner 64, 91 Riester-Rente 24, 29, 76 Risiko-Lebensversicherung 22, 35, 73, 82 Rürup-Kommission 13, 24 Rürup-Rente 19, 21, 24, 26, 44, 58, 75, 80, 89 Selbstständige 62, 86 Sockelbetrag 33 Sonderausgabenabzug 17, 21, 24, 34, 35, 58, 63, 71, 76, 89 sonstige Vorsorgeaufwendungen 18, 22 Steuerberater 72, 78, 89, 92 steueroptimierte Vorsorgestrategie 72 Steuersparmodelle 93 Steuervorteil 72, 88 Todesfallschutz 72 Überzahlung 70 Unfallversicherung 22 Unisex-Tarife 29, 31 Vermögenseinkünfte 93 Versicherung gegen Arbeitslosigkeit

10 Findex Versicherungsmakler 72, 78, 85 Versorgungsbedarf 78 Versorgungsbezüge 10 Versorgungsfreibetrag 10, 38, 41, 46, 47, 49, 61, 64, 102 Versorgungslücke 60, 62, 79, 83 Vorsorgeaufwendungen 11, 18, 35, 58, 87, 100, 101 Vorsorgepauschale 17, 23, 100, 101 Vorwegabzug 18 vorweggenommene Erbfolge 91, 93 Waisenrente 68 Werbungskosten-Pauschbetrag 47 Werkspensionen 60 Witwenrente 68 Zinseinkünfte 91 Zusatzversicherung 72, 85 Zusatzversorgung 13, 14, 59 Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes 12 Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 47, 49, 61,

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