Vom I. Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

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1 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung (VwV EFRE-Infra) Vom I. Rechtsgrundlage, Geltungsbereich 1. Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit dem Operationellen Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020 werden Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur an Hochschulen gemäß 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBI. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBI. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des Freistaates Sachsen durchgeführt. Sie sollen a) die Voraussetzungen für Forschung mit anwendungsorientierter Ausrichtung verbessern, b) die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft fördern und somit nachhaltig positive Wirkungen auf die sächsische Wirtschaft erwarten lassen, c) zur Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen beitragen. 2. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet über die Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung der Maßnahmen besteht nicht. 3. Für die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen sind die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 15. Juli 2014 (SächsABI. S. 927), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Die Nummern 1.1, 1.3 Satz 2, 5.1 und 6.3 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie kommen nicht zur Anwendung. Weiterhin kommen die Eingangsklausel sowie die Nummern 1.2, 1.4, 6.1 und 10 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich der Strukturfonds EFRE und ESF (NBest-SF) nicht zur Anwendung. 4. Für die Durchführung der Maßnahmen gelten die Vorschriften der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedadsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) Ausgabe 2003 vom 14. Februar 2004 (SächsABI. SDr. S. S 70), die durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABI. SDr. S. S 502) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABI. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, sofern mit dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

2 2 5. Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBI. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBI. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABI. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABI S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABI. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, sofern mit dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden. 6. Soweit die Maßnahme wirtschaftliche Tätigkeiten begünstigt, erfolgt die Finanzierung für diesen Teil nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung AGVO) (ABI. L 187 vom , S. 1, L 283 vom , S. 65), in der jeweils geltenden Fassung. II. Gegenstand der Finanzierung und Antragsteller 1. Finanziert werden folgende Maßnahmen, wenn sie der Umsetzung der in Ziffer I Nummer 1 genannten Zielstellungen dienen: a) Investitionen in Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend als Institutsund Laborgebäude genutzt werden, b) Investitionen in Technika und Versuchshallen, c) im Einzelfall nutzerspezifische Ausrüstungen sowie die dafür notwendigen baulichen Voraussetzungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a und b genannten Maßnahmen stehen. 2. Investitionen können Sanierungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen oder Neubaumaßnahmen sein. 3. Investitionen in Hörsaalzentren, Mensen und Sportanlagen werden nicht finanziert. 4. Antragsteller der Maßnahme sind: a) Hochschulen gemäß 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und b) Staatliche Studienakademien der Berufsakademie Sachsen gemäß 3 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBI. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBI. S. 568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. c) Im Einzelfall außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wenn aus besonderen Gründen die Baudurchführung der staatlichen Bauverwaltung übertragen wird und die dinglichen Rechte am Bauwerk beim Freistaat Sachsen verbleiben.

3 3 III. Voraussetzungen der Finanzierung 1. Die zu finanzierenden Maßnahmen müssen die strategischen Planungen der Hochschule beziehungsweise der Forschungseinrichtung am Standort unterstützen. Maßnahmen an Hochschulen tragen zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen des Freistaates Sachsen bei. 2. Die Maßnahmen müssen der Schaffung von Infrastruktur, die überwiegend für die angewandte Forschung genutzt wird, dienen. 3. Die Maßnahmen müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein. Aus ihnen resultierende Folgekosten werden nicht mitfinanziert. 4. Die Höhe der beantragten Mittel muss zum Erreichen des Zieles der Maßnahme angemessen sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit entsprechen. 5. Die zu fördernden Maßnahmen müssen ausreichend vor Hochwasser geschützt sein. Zur Bewertung der Notwendigkeit des Hochwasserschutzes ist die amtliche, gebietsbezogene Hochwasserrisikokarte heranzuziehen. 6. Die Förderung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. 7. Sofern die unter Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Einrichtungen sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen die Kosten und die Finanzierung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit klar voneinander getrennt sein. Der Umfang der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Rahmen der Antragstellung anzuzeigen. 8. Einer Einrichtung, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen. IV. Art und Umfang 1. Maßnahmen gemäß Ziffer II sind große Baumaßnahmen oder kleine Baumaßnahmen im Sinne der jeweiligen Abschnitte der RLBau Sachsen. 2. Maßnahmen, die mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit der zu finanzierenden Infrastruktur verbunden sind, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer III in Höhe der förderfähigen Ausgaben grundsätzlich vollfinanziert. Von der Vollfinanzierung kann abgewichen werden, wenn Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung eingesetzt werden können oder wenn ein pauschaler Aufteilungsschlüssel zwischen förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben festgelegt wird. Maßnahmen, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der zu finanzierenden Infrastruktur verbunden sind, können mit einem Förderhöchstsatz von 50 Prozent bezogen auf die förderfähigen Ausgaben unterstützt werden.

4 4 3. Finanziert werden Investitionen einschließlich der dafür erforderlichen Planung und Bauvorbereitung, die den Ziffern II und III entsprechen. Planungsleistungen, die im Vorfeld der Antragstellung entstehen, können ebenfalls finanziert werden. 4. Maßnahmen dürfen nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsstelle nach Ziffer V Nummer 1 begonnen werden. Als Beginn der Maßnahme gilt die Erteilung des ersten Zuschlages für einen der Baudurchführung zuzurechnenden Auftrag durch die zuständige SIB-Niederlassung. Die Bestimmungen der RLBau Sachsen Abschnitt G sind einzuhalten. Für die einzelne Maßnahme gilt die Zusage zur Finanzierung nur für den Zeitraum, der mit der Genehmigung festgelegt wird. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieses Zeitraumes möglich. Hierfür ist von den in Ziffer II Nummer 4 genannten Einrichtungen ein Antrag zu stellen. 6. Nicht finanziert werden: a) Neugestaltung von Außenanlagen, Straßen und Wege; sofern es sich nicht um die Schaffung von außerhalb des Gebäudes liegende Forschungs- und Versuchsflächen handelt, b) Kunst am Bau, c) Feiern am Bau, d) lnterime und vorübergehende Unterbringungsmaßnahmen, e) Preisgelder oder Vergütungen für Planungen, sofern diese nicht auf das Honorar angerechnet werden, f) Sollzinsen, Avalprovisionen, Mahngebühren, Rechtsanwaltsgebühren, Gebühren von Banksperrkonten, g) Grunderwerb, h) Verlorene Planung aufgrund vollständiger Programmänderung, i) Ausgaben, die vor dem 1. Januar 2014 kassenwirksam waren oder beauftragt wurden. V. Verfahren 1. Anträge auf Durchführung von Maßnahmen sind von den in Ziffer II Nummer 4 genannten Einrichtungen an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Referat Bauangelegenheiten Wigardstraße Dresden zu stellen (Bewilligungsstelle). Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement wirkt bei der Antragstellung mit. Die Anträge sollen mindestens auf der Grundlage einer Entscheidungsunterlage gemäß RLBau Sachsen bei großen Baumaßnahmen beziehungsweise auf Grundlage einer Bauunterlage bei kleinen Baumaßnahmen gestellt werden. 2. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erteilt die Finanzierungszusage für die beantragten Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Für die Realisierung ist der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilienund Baumanagement zuständig.

5 5 3. Einzelheiten zur Beantragung der Maßnahmen sowie zur Zwischen- und Verwendungsnachweisführung werden den Hochschulen von dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitgeteilt. 4. Im Verwendungsnachweis ist eine Verschiebung der Einzelansätze in der Kostenaufstellung im Rahmen der genehmigten Gesamtfinanzierung zulässig. 5. Die Erfolgskontrolle der einzelnen Maßnahmen wird an Hand der im Operationellen Programm definierten Outputindikatoren und Ergebnisindikatoren durchgeführt. 6. Sofern die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise ergibt, dass zur Finanzierung abgerechnete Ausgaben nicht den Finanzierungsbedingungen entsprechen, sind diese Ausgaben nach Aufforderung durch die Bewilligungsstelle von einer Finanzierung nach Maßgabe dieser Vorschrift auszunehmen und aus Landesmitteln zu finanzieren. VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Dresden, den 22. D 42(2-ff- v 7p. Die Staatsministerin für issenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange

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