Harmonisierte Kennzeichnung und Artikelbeschreibungen
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- Max Engel
- vor 8 Jahren
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1 Kanzlei für IT-Recht Harmonisierte Kennzeichnung und Artikelbeschreibungen Diese EU- Kennzeichnungsvorschriften müssen Onlinehändler beachten powered by
2 Inhalt Einleitung... Energiekennzeichnung... Lebensmittelkennzeichnung... Spielzeugrichtlinie... Textilkennzeichnung... Kosmetikkennzeichnung... CE-Kennzeichnung... GS-Zeichen?... Und was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen?
3 Was wir für Sie tun können... Über RESMEDIA... Entdecken Sie unsere Infothek-App!... Besuchen Sie unseren You Tube-Channel!... Über SDZeCOM
4 Einleitung Bereits aufgrund der Informationspflichten im Fernabsatz müssen Händler die wesentlichen Eigenschaften ihrer Waren oder Dienstleistungen angeben. Alle Artikel sind daher so detailliert wie möglich zu beschreiben. Was die Artikelbeschreibungen aber rechtlich so schwierg macht ist der Umstand, dass dabei diverse Vorgaben der Europäischen Union (EU) zu beachten sind. Jeder Fehler beim Formulieren der Angebote kann ein Wettbewerbsverstoß sein und zu teuren Abmahnungen führen. Unser Booklet gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen, die etwa beim Onlinehandel mit Haushaltsgeräten, Spielzeug, Kosmetik, Textilien u.s.w. zu beachten sind. 4
5 Wir freuen uns über Ihr Feedback - oder auch über Themenvorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die Mailadresse mainz@res-media.net. Unser ganz besonderer Dank gilt unserem Kooperationspartner SDZeCOM GmbH & Co. KG aus Aalen, der den Anstoß zum vorliegenden Booklet gegeben hat. Informationen zum IT-Spezialisten für Product Information Management-Systeme (kurz PIM-Systeme) finden Sie im Internet auch unter Viel Spaß beim Lesen! Ihr Team von RESMEDIA 5
6 Energiekennzeichnung Seit dem gelten für Onlinehändler neue Vorschriften zur Energiekennzeichnung. Die entsprechenden Regelungen ergeben sich aus der EU- Verordnung Nr der Kommission vom 05. März Die EU Kommission hat den Onlinehandel mit Verbrauchern dem Offline-Verkauf angeglichen, so dass jetzt auch das Energielabel (Etikett) und das Produktdatenblatt mit angezeigt werden müssen. Beides ist dem Händler vom Hersteller zur Verfügung zu stellen und in der Nähe des Produktpreises innerhalb der Artikelbeschreibungen zu platzieren. Möglich ist auch das Einfügen eines Grafik-Links, einer sog. Text der EU-Verordnung Nr der Kommission vom 05. März geschachtelten Anzeige, bei dem eine genau vorgegebene Pfeilgrafik einzufügen ist. 6
7 Die neue EU-Verordnung gilt für den Onlinehandel mit Haushaltsgeschirrspülern Haushaltskühlgeräten Haushaltswaschmaschinen Fernsehgeräten Luftkonditionierer Haushaltswäschetrocknern elektrische Lampen, Leuchten Staubsaugern Raumheizgeräten Warmwasserbereitern Zum Thema Energiekennzeichnung haben wir ein separates Booklet: 7
8 Lebensmittelkennzeichnung Lebensmittelangebote, die für den Endverbraucher bestimmt sind, müssen seit dem den neuen Anforderungen der europäischen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) genügen. Die deutsche Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln ist außer Kraft getreten. Im Internethandel müssen bei vorverpackten Lebensmitteln alle gesetzlichen Pflichtangaben aus der Liste rechts schon vor Abschluss des Kaufvertrags, d.h. in den Artikelbeschreibungen platziert werden. Nicht in der Liste aufgeführt sind die sonst ebenfalls erforderlichen Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und zum Verbrauchsdatum. Diese müssen im Onlinehandel nicht angegeben werden. Text der EU-Verordnung Nr der Kommission vom 25. Oktober
9 Gesetzliche Pflichtangaben für Lebensmittel in Onlineshops: 9 Bezeichnung des Lebensmittels ( Pralinen, Nudeln ); Zutatenverzeichnis; Ausnahme: nicht bei Getränken mit über 1,2 Vol.-% Alkohol. Weitere Ausnahmen nach Art. 19 LMKV; ZutatenHilfsstoffe gemäß Anhang II der Richtlinie, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen; Menge bestimmter Zutaten; Nettofüllmenge; Anweisungen zur Aufbewahrung undoder Verwendung; Name des Lebensmittelunternehmers; Ursprungsland Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen); ggf. Gebrauchsanleitung; Alkoholgehalt bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol; für Wein gelten besondere Bestimmungen; Nährwertdeklaration; Ausnahme: Sie ist nicht erforderlich bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol.
10 Spielzeugrichtlinie Als Spielzeug gilt jedes Produkt, das ausschließlich und nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Bei diesen Artikeln sind in den Artikelbeschreibungen teilweise verschiedene Warnhinweise aufzunehmen. Diese sind jeweils mit Achtung einzuleiten und exakt so zu formulieren, wie die Richtlinie das vorgibt. Die Liste der Warnhinweise für diese Spielzeugarten und wie diese genau zu formulieren sind, können Sie dem Anhang V Teil B der Spielzeugrichtlinie entnehmen. 10 Text der EU-Richtlinie EG vom 18. Juni
11 Beispiele: Bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist: Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet. Bei Spielzeug in Lebensmitteln: Achtung. Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen. 11
12 Textilkennzeichnung Beim Verkauf von Textilien gilt die EU-Textilkennzeichnungsverordnung, so dass die Textilfasern der Artikel in den Artikelbeschreibungen nach diesen Maßgaben anzugeben sind: Die zulässigen Begriffe Nach Art. 5 TextilkennzV dürfen für die Beschreibung der Textilfasern nur Bezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. NICHT in der Liste enthalten sind zum Beispiel Lycra, Acryl oder Meryl. Diese Begriffe dürfen daher nicht zur Textilkennzeichnung verwendet werden. 12 Text der EU-Verordnung vom 27. September
13 Die prozentualen Angaben Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen den Zusatz 100 %, rein oder ganz auf dem Etikett oder in der Artikelbeschreibung tragen. Ansonsten sind immer die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge anzugeben. 13
14 Kosmetikkennzeichnung Seit dem 11. Juli 2013 gilt die neue EU-Kosmetikverordnung, die auch im Onlinehandel mit Kosmetikprodukten zu beachten ist. So müssen die Produkte den Vorgaben des Art. 19 EU-KosmetikVO entsprechend auf der Verpackung gekennzeichnet sein und dürfen nach Art. 20 EU-KosmetikVO keine irreführenden Werbeaussagen enthalten. Die Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 müssen nur auf den Verpackungen erfüllt werden, d.h. der Hersteller darf die Produkte nur dann auf den Markt bringen, wenn die Infomationen auf den Verpackungen vorhanden sind. Händler begehen dann einen Wettbewerbsverstoß, wenn sie Kosmetika verkaufen, die nicht korrekt gekennzeichnet ist. 14 Text der EU-Verordnung (EG) vom 30. November
15 15 Die Verordnung regelt keine direkte Kennzeichnungspflichten für die Artikelbeschreibungen in Onlineshops. Da jedoch unklar ist, welche Angaben gleichwohl über die Informationspflichten im Fernabsatz als wesentliche Eigenschaften der Ware zu gelten haben, empfehlen wir Händlern vorsichtshalber, die Angaben von der Verpackung komplett mit in die Artikelbeschreibungen zu übernehmen.
16 CE-Kennzeichnung Über die CE-Kennzeichnung wird innerhalb der EU ein Mindest- Sicherheitsstandard für technische Produkte festgelegt. Mit dem CE-Zeichen erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen geltenden EU-Regelungen und gesetzlichen Auflagen entspricht. Eine Prüfung findet aber nicht statt und das CE-Zeichen ist kein Prüfsiegel. Für Onlinehändler spielt die CE-Kennzeichnung nur insoweit eine Rolle, als sie prüfen müssen, ob die CE-Kennzeichnung und die notwendige technische Dokumentation vorhanden sind. Sonst dürfen die Artikel nicht verkauft werden. 16
17 Abmahngefahr! Nach der Rechtsprechung ist der Hinweis CE-geprüft irreführend. Er erweckt den falschen Eindruck einer durchgeführten Prüfung durch eine unabhängigen Stelle. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller aber nur die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften des europäischen Binnenmarktes. Das CE-Kennzeichen darf insbesondere nicht mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit verwechselt werden. Hier wird tatsächlich eine Prüfung nach dem Produktsicherheitsgesetz bescheinigt, so dass ein Hinweis GS-geprüft in der Artikelbeschreibung zulässig wäre. 17
18 GS-Zeichen Mit dem Siegel Geprüfte Sicherheit wird bescheinigt, dass ein Produkt die Anforderungen des 21 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erfüllt. Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Damit der Hersteller das GS-Zeichen an seinem Produkt anbringen lassen darf, muss er es zuvor von einer zugelassenen Prüfstelle (GS-Stelle) einer Baumusterprüfung unterziehen. 18
19 Onlinehändler dürfen mit dem GS-Zeichen für ihre Artikel werben, wenn es ein aktuelles, gültiges Zertifikat ist; das GS-Zeichen auch tatsächlich zu dem betreffenden Produkt gehört und dieses spezielle Produkt geprüft wurde. 19
20 Und was passiert bei Fehlern in den Artikelbeschreibungen? Hält der Onlinehändler die gesetzlichen Vorgaben nicht ein, liegt meist eine unlautere geschäftliche Handlung nach 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln oder wegen Irreführung nach 5 UWG vor. Der Händler kann also von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden, den Industrie- und Handelskammern oder eingetragenen Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz kostenpflichtig abgemahnt werden. 20
21 21 Zum Thema Abmahnung haben wir ein separates Booklet:
22 Was wir für Sie tun können Shopprüfungen und laufender Update-Service für Ihren rechtssicheren Onlineshop Erstellung aller Rechtstexte wie - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Impressum - Datenschutzinformationen - Widerrufsrecht usw. Begleitende Beratung bei der Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform - Erstellung der IT-Verträge - Beratung bei der Bestell- und Zahlungsabwicklung Beratung im Markenrecht - Markenanmeldungen, Markenrecherchen - Durchsetzung Ihrer Markenrechte gegenüber Dritten 22
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25 RESMEDIA Besuchen Sie unseren You Tube - Channel! Aktuelle Videos zum IT-Recht 25
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28 Kanzlei RESMEDIA Mainz RESMEDIA - Kanzlei für IT-Recht, E-Commerce und gewerblichen Rechtsschutz Am Winterhafen Mainz Telefon: Telefax: mainz@res-media.net Web:
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