Rente und Nebeneinkünfte Welche Regeln für das Jobben im Alter gelten
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1 Seite 1 von 6 Stand Juli 2010 Von Rolf Winkel Rente und Nebeneinkünfte Welche Regeln für das Jobben im Alter gelten Eine Rentenerhöhung gibt es in diesem Jahr nicht. Und auch 2011 wird das Altersruhegeld wohl unverändert bleiben. Steigende Krankenkassenbeiträge sorgen dafür, dass Rentnern netto sogar weniger bleibt. Jobben ist daher für immer mehr Ältere angesagt. Für Ältere, die aus finanziellen Gründen noch aufs Jobben angewiesen sind oder sich ein Leben ohne Arbeit noch nicht vorstellen können, gibt es zwei Möglichkeiten: Sie können mit 65 weiter arbeiten statt Rente zu beantragen. Oder Sie nehmen neben der Rente einen Job an. 1. Die beiden Möglichkeiten der Weiterarbeit 1a. Mit 65 kein Rentenantrag, sondern Weiterarbeit Noch gilt die 67-Jahres-Grenze für die reguläre Altersrente nicht. Doch auch heute schon können Sie mit 65 auf Ihren Rentenantrag verzichten und über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten - sowohl bei Ihrem bisherigen als auch bei einem neuen Arbeitgeber. Es gibt, abgesehen von Ausnahmefällen, die zudem strittig sind (wie bei Piloten), keine altersspezifischen Beschäftigungsverbote. Dass Versicherte mit 65 in der Regel Anspruch auf Altersrente haben, ist in keinem Fall ein Kündigungsgrund. Im Gegenteil: Eine Entlassung aus Altersgründen ist sogar gesetzlich ausdrücklich verboten. Das sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem es um die Rente geht, enthält nämlich in Paragraf 41 eine Regelung zu "Altersrente und Kündigungsschutz". Darin ist festgelegt: "Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann." Eine Kündigung aus Altersgründen ist damit gesetzeswidrig. Eine Befristung des Beschäftigungsverhältnisses etwa auf das 65. Lebensjahr ist dagegen möglich. Tipp: Wenn Ihnen eine Entlassung droht oder wenn Sie die Kündigung erhalten haben, sollten Sie sich umgehend über Möglichkeiten der Gegenwehr beraten lassen. Nach Erhalt der Kündigung bleiben Ihnen noch drei Wochen zum Einreichen einer Kündigungsschutzklage. Tipp: Wenn es Ihnen bei Ihrer Klage um den Erhalt des Arbeitsplatzes geht, sollten Sie dies Ihrem Anwalt bzw. dem gewerkschaftlichen Rechtsschutz gegenüber klar und deutlich erklären. Denn in den meisten Fällen geht es den Klagenden darum, eine Abfindung zu erhalten. In etlichen Unternehmen haben die Arbeitgeber mittlerweile ein Interesse an der Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer. Denn sie haben oft ein Know-How, das Jüngere nicht besitzen. Und was die Rente betrifft: Ein späterer Renteneintritt zahlt sich für Arbeitnehmer aus. Denn genau wie es Rentenabschläge bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gibt, sind Zuschläge für den Fall vorgesehen, dass jemand erst später in den Ruhestand tritt. Dabei sind die Zuschläge höher als die Abschläge.
2 Seite 2 von 6 Rente und Nebeneinkünfte Geregelt ist dies in Paragraf 77 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Pro Monat, den Ältere nach dem 65. Geburtstag in Rente gehen, erhöht sich die Altersrente danach um 0,5 Prozent. Bei einem Renteneintritt mit 66 würde die Rente damit um sechs Prozent und bei jemandem, der erst mit 70 in Rente gehen würde, sogar um 30 Prozent höher ausfallen. Achtung: Wer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet, ist in der Regel auch weiterhin rentenversicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge bringen dann nochmals eine Rentenerhöhung. Beispiel: Nehmen wir an, Sie sind 65 Jahre alt und haben bisher Rentenansprüche in Höhe von Euro erworben. So viel Rente würden Sie im Monat erhalten, wenn Sie mit 65 tatsächlich in Rente gingen. Wenn Sie stattdessen bis 67 weiterarbeiten, würden Sie als Durchschnittsverdiener zum einen zusätzliche Rentenansprüche von rund 55 Euro erhalten. Hinzu käme noch der Zugangsfaktor, der bei einem Renteneintritt mit 67 bei 1,12 liegt. Das bedeutet, dass sich die Rente dann um zwölf Prozent erhöht. Hierdurch würde Ihre Rente um weitere 162,36 Euro auf insgesamt 1.517,36 Euro im Monat steigen. Insgesamt brächten Ihnen also die zwei Jahre Mehrarbeit ein Rentenplus von 217,36 Euro. Das wäre eine Rentensteigerung von etwa 16,7 Prozent. 1b. Arbeit neben der Rente "Wenn Rentner 65 Jahre alt sind, interessiert uns gar nicht, ob sie noch arbeiten", sagt Stefan Braatz von der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Denn neben der regulären Altersrente dürfen 65-Jährige und Ältere zusätzlich beliebig viel verdienen ohne dass die Rente gekürzt wird." Anders ist es bei den vorzeitigen Altersruhegeldern. Wer noch nicht 65 ist und Altersrente bezieht, darf maximal 400 Euro im Monat hinzuverdienen. In zwei Monaten pro Jahr sind 800 Euro erlaubt. Wer mehr verdient, dessen Altersrente wird gekürzt - und zwar mindestens um ein Drittel. Was geschieht, wenn das Monatseinkommen mehr als 400 Euro beträgt? Dann wird die Altersrente nicht nur um ein paar Euro, sondern gleich um mindestens ein Drittel zusammengestrichen so lange, wie die Rentner den Job ausüben. Das gilt schon dann, wenn die 400-Euro-Grenze (mehr als zweimal im Jahr) nur um einen Euro überschritten wird. Die Betroffenen haben dann nämlich nur Anspruch auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln ihrer Vollrente. Wer beispielsweise Euro Voll-Rente erhält, bekommt also nur noch eine Zwei-Drittel-Rente in Höhe von 800 Euro, wenn der Hinzuverdienst lediglich einen Euro zu hoch ist. Wie viel ein Ruheständler neben einer Zwei- Drittel-Rente ohne weitere Folgen dazuverdienen darf, wird individuell ausgerechnet. Tipp: Vor Aufnahme eines Jobs sollten sich die Betroffenen von der Rentenversicherung ausrechnen lassen, wieviel sie bei welcher Teilrente hinzuverdienen dürfen. Was gilt bei Erwerbsminderungsrenten? Auch Erwerbsgeminderte dürfen ihre Rente durch Nebenjobs aufstocken. Recht großzügige Regeln gelten für diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen täglich nur zwischen drei und maximal sechs Stunden arbeiten können und deshalb eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt für sie derzeit (2010) 881,48 Euro in den alten und 781,98 Euro in den neuen Bundesländern. Vielfach ist allerdings noch mehr erlaubt. Die individuellen Werte sollte man sich vom zuständigen Rentenversicherungsträger ausrechnen lassen. Bei zu hohem Hinzuverdienst wird die Rente nur zur Hälfte gezahlt oder entfällt völlig. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (dann beträgt die Arbeitsfähigkeit weniger als drei Stunden täglich) gilt wie bei den Altersrenten eine allgemeine Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro. Wer - in mehr als zwei Monaten im Jahr - mehr verdient, bekommt die Rente je nach Höhe seines Einkommens dann nur noch zu drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel. Gegebenenfalls wird die Rente wegen eines zu hohen Zusatzverdienstes auch ganz gestrichen. Wie viel dürfen Bezieher einer Hinterbliebenenrente hinzuverdienen? Witwen und Witwer, die zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners mindestens 45 Jahre alt waren, erhalten die sogenannte große Hinterbliebenenrente. Eigene Einkünfte werden so-
3 Seite 3 von 6 Rente und Nebeneinkünfte fern sie bestimmte, jährlich neu festgesetzte Freibeträge übersteigen auf diese Leistung angerechnet. Derzeit liegt der zulässige Grundfreibetrag in West-Deutschland bei Netto- Einkünften von monatlich 718,08 Euro und in Ost-Deutschland bei 637,03 Euro. So viel dürfen Hinterbliebene in jedem Fall als eigene Einkünfte haben - und können zusätzlich die volle Hinterbliebenenrente erhalten. Für die Rentenversicherung zählt allerdings nicht, was auf den Gehaltsstreifen der Betroffenen als Nettoverdienst ausgewiesen wird. Sie hat vielmehr eigene Regeln zur Umrechnung von Brutto in Netto. Bei Arbeitseinkommen werden beispielsweise pauschal 40 Prozent vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ein Monatsverdienst von Euro brutto wird so von den Rentenversicherern als Nettoeinkommen von 600 Euro gewertet - und ist damit für die Hinterbliebenenrente unschädlich. Wird die Hinterbliebenenrente gestrichen, wenn die Freibeträge überschritten werden? Nein. Von dem Teil der Einkünfte, der die oben genannten Grundfreibeträge übersteigt, werden nur 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wenn das anrechenbare Einkommen um 100 Euro zu hoch ist, wird also die Hinterbliebenenrente nur um 40 Euro gekürzt. Gibt es auch anrechnungsfreien Hinzuverdienst? Alle Bezieher einer gesetzlichen Rente dürfen zusätzlich zum erlaubten Nebenverdienst noch eine Aufwandsentschädigung (salopp: Übungsleiterpauschale) für eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit kassieren. Für sie können nach Paragraf 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes bis zu Euro im Jahr als Entschädigung gezahlt werden und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Fiskus verdient dabei also nicht mit. Wichtiger ist noch: Solche Tätigkeiten gelten auch bei der Rente als anrechnungsfrei. So kann ein 62-Jähriger, der ein vorgezogenes Altersruhegeld erhält, also beispielsweise zusätzlich zur Rente einen 400-Euro-Job ausüben und als Übungsleiter monatlich 175 Euro verdienen ohne dass sein Altersruhegeld gekürzt wird. Das Einkommensteuergesetz führt folgende Tätigkeiten ausdrücklich auf: - Übungsleiter - Erzieher und vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten - nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten - Pflege kranker oder behinderter Menschen Diese Tätigkeiten genießen nur dann den Vorteil der Steuerfreiheit (und der Anrechnungsfreiheit bei der Rente), wenn sie bei nicht gewinnorientierten Unternehmen ausgeübt werden etwa bei einer Einrichtung öffentlichen Rechts oder bei einer Einrichtung, die von der Körperschaftssteuer befreit ist. Dazu gehören u.a. Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Sport- und andere gemeinnützige Vereine, Schulen und Volkshochschulen. 2. Arbeitsrechtliche Regelungen für Ältere Grundsätzlich unterscheidet das Arbeitsrecht nicht zwischen Jung und Alt oder Rentnern und Nicht-Rentnern. Es gilt nämlich für alle Arbeitnehmer - und damit auch für die gar nicht so wenigen Rentner, die nebenher erwerbstätig sind. Das übersehen leider viele Arbeitgeber, aber auch viele arbeitende Rentner sehen sich als Arbeitnehmer zweiter Klasse und fordern ihre Rechte nicht ein. 2a. Arbeitsvertrag/Kündigungsschutz Auch Rentner haben Anspruch darauf, dass die vereinbarten Arbeitsbedingungen in Schriftform festgehalten werden. Falls nicht von vornherein ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, muss der Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen, unterzeichnen und dem Arbeitnehmer aushändigen. Und für Rentner gilt ebenfalls der gesetzliche Kündigungsschutz. Wichtig: Auch bei Kündigungen ist die Schriftform vorgeschrieben. 2b. Tarifvertragliche oder betriebsübliche Entlohnung
4 Seite 4 von 6 Rente und Nebeneinkünfte Rentner müssen genauso entlohnt werden wie es für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten per Tarifvertrag vorgeschrieben bzw. betriebsüblich ist. Ihnen steht entsprechend ihrer Arbeitszeit das anteilige Arbeitsentgelt zu. Wer also ein Fünftel der Zeit arbeitet, die für eine entsprechende Vollzeit-Stelle vorgesehen ist, muss auch ein Fünftel des Vollzeit-Lohns erhalten. 2c. Urlaub Jobbenden Rentnern steht in jedem Fall der gesetzliche Mindesturlaub (24 Werktage also vier Wochen) nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Meist bestehen aber höhere tarifliche (oder betriebsübliche) Urlaubsansprüche (meist auf sechs Urlaubswochen). Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss ebenfalls fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. 2d. Urlaubs- und Weihnachtsgeld Rentner haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Rentners ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 13 Arbeitsstunden vorgesehen, das ist genau ein Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im gleichen Betrieb (39 Stunden). Das Urlaubsgeld der Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Rentner das anteilige Urlaubsgeld von 200 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld (bzw. beim 13. Monatsgehalt) wird genauso verfahren. 2e. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Im Krankheitsfall muss Rentnern - wie allen anderen Arbeitnehmern - das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Wenn ein Rentner eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen. 2f. Betriebsrat auch für Rentner Auch arbeitende Rentner haben bei Betriebsratswahlen volles Stimmrecht. Sie zählen auch voll mit, wenn es um die Größe des Betriebsrats und die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder geht. Vom Gesetz her kann übrigens auch in einem Betrieb, in dem es nur geringfügig Beschäftigte gibt, ein Betriebsrat gewählt werden. Natürlich ist der Betriebsrat auch Ansprechpartner für die Jobber, wenn es um Probleme bei der Arbeit geht. 3. Regelungen bei der Steuer Die Regelungen bei der Steuer unterscheiden sich nicht von denjenigen, die für jüngere Arbeitnehmer gelten. Die Arbeitseinkünfte von Älteren müssen also ganz normal versteuert werden. Gegebenenfalls können die Betroffenen den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend machen. Älteren Arbeitnehmern wird mit dem sogenannten Altersentlastungsbetrag ein steuerlicher Freibetrag zugestanden. Darauf haben diejenigen einen Anspruch, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bereits das 64. Lebensjahr vollendet haben (Paragraf 24a EStG). Soweit es sich - was bei Älteren häufig der Fall ist - allerdings um 400-Euro-Jobs handelt, sind diese für die Betroffenen in der Regel steuerfrei. 4. Sozialversicherungsrechtliche Regelungen Bei den Sozialversicherungen unterscheiden sich die Regeln für Alt und Jung. Hier ist zudem wichtig: Falls die Jobs die 400-Euro-Grenze sprengen, gelten unterschiedliche Regeln für diejenigen, die bereits eine (volle) Altersrente beziehen und für diejenigen, die - ohne einen Rentenantrag zu stellen - mit 65 weiterarbeiten. 4a. Regelungen bei Weiterarbeit über 65
5 Seite 5 von 6 Rente und Nebeneinkünfte Rentenversicherung: Wer noch keine Rente bezieht, ist bei einer abhängigen Beschäftigung, die über einen 400-Euro-Job hinausgeht, auch als 65-Jähriger und Älterer beitragspflichtig. Es müssen also die "normalen" Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Versicherungsfrei (und damit auch nicht durch Beiträge belastet) sind lediglich diejenigen, die schon vorher also bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen dieser Altersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Rentenversicherung erhalten haben. Arbeitslosenversicherung: Nach Paragraf 28 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III sind Personen, die das Regelrentenalter von derzeit noch 65 Jahren erreichen "mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden" versicherungsfrei. Sie müssen also keine Beiträge (mehr) an die Arbeitslosenversicherung abführen. Die Arbeitgeber müssen allerdings weiterhin ihren Arbeitgeber-Anteil für die Betroffenen entrichten. Dies regelt Paragraf 346 Abs. 3 SGB III. Auch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung gibt es nur, bis die Betroffenen 65 Jahre alt sind. Paragraf 117, Abs. 2 SGB III bestimmt nämlich, dass Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben, "vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld" haben. Das bedeutet: Derzeit endet der Bezug von Arbeitslosengeld I noch mit 65. Mit dem schrittweisen Übergang zur Rente mit 67 wird auch die Altersgrenze der Arbeitslosenversicherung schrittweise angehoben. Kranken- und Pflegeversicherung: Hier sind auch Arbeitnehmer über 65 stets versicherungspflichtig, wenn die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden. Hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld bzw. des Anspruchs auf Krankengeld gilt für diejenigen, die mit 65 noch keine Altersrente beantragen, Folgendes: Das Krankengeld fällt auch mit dem Erreichen des Rentenregelalters von 65 Jahren nicht automatisch fort. Paragraf 51 Abs. 2 SGB V regelt vielmehr, dass die Krankenkasse Krankengeldbeziehern ab 65, die die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllen "eine Frist von zehn Wochen setzen (kann), innerhalb der sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben". Wird der Rentenantrag dann nicht gestellt, entfällt nach Absatz 3 "der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist". 4b. Regelungen bei Arbeit neben dem Bezug von Rente Rentenversicherung: Wer bereits eine volle Altersrente (egal ob vorzeitig oder "regulär" ab 65 Jahren) aus der Rentenversicherung erhält, ist versicherungsfrei, muss also keine Beiträge mehr an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Allerdings: Der Arbeitgeber muss den Beitragsanteil tragen, den er zahlen müsste, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Dies regelt Paragraf 172 SGB VI. Wer vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch wegen der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die Rente nur eine Teilrente gezahlt bekommt, dessen Beschäftigung - in der Regel handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung - ist versicherungspflichtig. Erwerbsminderungsrenten: Wird neben der Rente eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, so ist diese versicherungspflichtig; ohnehin wird die Rente dann meist nur als Teilrente ausgezahlt. Arbeitslosenversicherung: Ob mit oder ohne Rentenbezug Beschäftigungen von 65-Jährigen und Älteren gelten als versicherungsfrei. Das Gleiche gilt bei Bezug eines vorzeitigen Altersruhegelds vor dem 65. Lebensjahr als Vollrente. Allerdings: Wenn jemand nur eine Teilrente bezieht, dann gilt dessen Arbeit als versicherungspflichtig. Wer den Teilzeitjob verliert, hat bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs (genau: bis zum Ende des Monats, in dem dieses Alter erreicht wird) Anspruch auf Arbeitslosengeld. Kranken- und Pflegeversicherung: Soweit die Beschäftigung die 400-Euro-Grenze sprengt, ist die Arbeit im Regelfall versicherungspflichtig. Da Bezieher einer Altersvollrente allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld (Paragraf 50 Nr. 1 SGB V) haben, fällt für die Betroffenen nur der ermäßigte Beitragssatz von derzeit 14,3 Prozent an (sowie ggf. ein Zusatz-
6 Seite 6 von 6 Rente und Nebeneinkünfte beitrag der Kasse). 7,6 Prozentpunkte trägt dabei der Arbeitnehmer und 6,7 Prozentpunkte der Arbeitgeber. Bezieher einer Altersteilrente haben dagegen bei längerer Krankheit, die ü- ber den Entgeltfortzahlungszeitraum des Arbeitgebers hinausgeht, Anspruch auf Krankengeld. Für sie gilt daher der ganz normale allgemeine Beitragssatz. Bei der Pflegeversicherung gilt hinsichtlich der Versicherungspflicht Entsprechendes. Bei den Beiträgen gibt es keine Unterschiede gegenüber jüngeren Arbeitnehmern.
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