Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

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1 2 C 108/15 Verkündet am Skupch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Witten IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Witten auf die mündliche Verhandlung vom durch die Richterin am Amtsgericht Jürgens für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 2 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten kann die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war Eigentümer eines PKW mit amtlichem Kennzeichen: Am ereignete sich in Witten ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers wurde. Die Beklagte war Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges 1, dessen Fahrer unstreitig den Unfall verursachte. Die grundsätzliche Haftung ist unstreitig. Mit Schreiben vom ete der Kläger den Schaden im Grunde nach an. Der Sachverständige erstattete am ein Sachverständigengutachten zum Schaden. Unter Berücksichtigung dreier Restwertangebote ermittelte der Sachverständige einen Restwert von Euro. Mit Schreiben vom wurde der Schaden unter Beifügung des Gutachtens gegenüber der Beklagten beziffert. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte mit: Sofern ein Totalschaden vorliegt, prüfen wir den Restwert. Schicken Sie uns bitte umgehend das vollständige Originalgutachten zu. Falls wir ein verbessertes Restwertangebot erzielen können, informieren wir sie und ihre Mandantschaft so schnell wie möglich. Bitte teilen Sie ihrer Mandantschaft mit, dass sie das Fahrzeug erst nach Überprüfung des Restwertes und nach Rücksprache mit uns verkauft. Am erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug, welches am ausgeliefert wurde. Am veräußerte er sein verunfalltes Fahrzeug an den Höchstbietenden nach dem Gutachten für Euro und zahlte das neue Fahrzeug. Mit Schreiben vom wurde der Schaden des Klägers gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Mit Schreiben vom übersandte die Beklagte ein Restwertangebot in Weiterstadt in Höhe von Euro. Mit Schreiben vom rechnete die Beklagte unter Zugrundelegung ihres Restwertangebotes von Euro den Schaden ab. Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte auf, den Differenzbetrag zu dem im Gutachten aufgeführten Restwert zu erstatten. Dies lehnte die Beklagte ab.

3 3 Der Kläger ist der Ansicht, dass lediglich der Restwert aus dem Gutachten anzusetzen sei, den er tatsächlich realisiert habe. Daher beantragt er, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte lehnt eine weitere Zahlung ab und ist der Ansicht, der Kläger habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem er das Fahrzeug veräußert habe, bevor die Beklagte Gelegenheit hatte, ihm ein höheres Restwertangebot zu übermitteln. Sie habe ihn mit Schreiben vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Prüfung des Restwertes vorgenommen werde und dass der Kläger das Fahrzeug erst nach Überprüfung und Rücksprache mit der Beklagten veräußern möge. Es sei ein deutlich höherer Restwert realisierbar gewesen, als der im Gutachten ausgewiesene. Der Kläger hätte lediglich telefonisch vor Veräußerung Kontakt aufnehmen müssen. Das Fahrzeug wäre abgeholt und der Kaufpreis wäre, sofern gewünscht, bar gezahlt worden. Es sei dem Kläger ohne Weiteres zuzumuten gewesen, mit dem Verkauf des Fahrzeugs abzuwarten, da dieser auf den Erlös nicht angewiesen sei. Das vom Kläger angeschaffte Ersatzfahrzeug habe immerhin Euro gekostet, so dass der Restwert kaum ins Gewicht falle. Es sei kein Grund gegeben, das Unfallfahrzeug schnell zu verkaufen, sondern zumutbar, ein paar Tage abzuwarten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von

4 1.540 Euro gem. 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB. 4 Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig, ebenso die sonstige Abrechnung des Schadens. Hinsichtlich des Restwertes ist allein der tatsächlich realisierte Restwert von Euro abzuziehen, nicht der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Restwert von Euro. Denn der Kläger hat eine ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorliegend nicht verletzt. Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte dem allgemeinen Gebot zur Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung gem. 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert zu dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (vgl. BGH, Zeichen: VI ZR 120/06 NRW 2007, Seite 1674). Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahr zu nehmen und durch die günstigere Verwertung seines Fahrzeuges den ihm entstandenen Schaden geringer zu halten. Doch müssen derartige Ausnahmen in Grenzen gehalten werden, weil anderenfalls die dem Geschädigten nach 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach Sache des Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürften dem Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (vgl. BGH a.a.o.). Allerdings kann der Geschädigte unter besonderen Umständen gehalten sein, von einer Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten zur Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens und im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen (vgl. BGH VI ZR 219/98, NJW 2800). Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung ist nur in aller Regel (vgl. BGH a.a.o.). Ausnahmen sind somit nicht ausgeschlossen, müssen sich indes in engen Grenzen halten. Solche sieht der BGH dann als gegeben an, wenn ein bindendes Angebot bereits vorlag. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zum Zeitpunkt des Verkaufs des verunfallten Fahrzeuges am lag dem Kläger indes ein konkretes, bindendes und höheres Angebot noch nicht vor. Der Kläger hätte hier nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom noch zuwarten müssen, da in dem Schreiben unklar war, wann oder bis wann die Beklagte beabsichtigte, ein

5 5 verbindliches höheres Restwertangebot vorzulegen. Es kann indes nicht vom Geschädigten verlangt werden, vor einer Veräußerung Rücksprache zu nehmen und somit quasi um Erlaubnis für die Veräußerung zu bitten. Die Frage, wann der Geschädigte sein Fahrzeug veräußert, ist ihm allein überlassen. Wenn der Geschädigte beabsichtigt, zeitnah ein Ersatzfahrzeug zu erwerben und den erzielbaren Restwert hier zur Finanzierung mit einzusetzen, so ist dies ihm grundsätzlich zuzubilligen. Der Kläger hatte keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass die vom Sachverständigen ermittelten regionalen Angebote diejenigen sind, die im Umkreis für ihn realistisch erzielbar sind. Er musste nicht damit rechnen, dass ein ca Euro besseres Angebot noch erzielbar sein würde. Dem Kläger stand eine sofortige Verwertungsmöglichkeit offen, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann nicht darin gesehen werden, dass er nicht seinerseits vor dem Verkauf nochmals Rücksprache bei der Beklagten genommen hat. Dem Schädiger bzw. der Versicherung steht es offen, ein günstigeres Angebot zeitnah und so schnell wie möglich zu ermitteln. Liegt dies vor Veräußerung noch vor, so ist dies auch zu berücksichtigen. Ist dies jedoch nicht der Fall, weil der Geschädigte seiner Dispositionsbefugnis nachkommt und zeitnah ein realisierbares Angebot in Anspruch nimmt, dann ist ihm dies nicht vorzuwerfen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt. Jürgens Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

6 6 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Ausgefertigt Skupch, Just. Besch. m. D. Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Eine begl. Urteilsabschrift ist der Beklagten zu Hd. d. RÄE Dr. Eick in Hamm von Amts wegen gem. 317 Abs. 1 ZPO am zugestellt worden. Witten, Skupch, Just. Besch. m. D. Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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