Vereinfachtes Prüfschema Gewerblicher Grundstückshandel BMF BStBl 2004 I, S. 434

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1 Vereinfachtes Prüfschema Gewerblicher Grundstückshandel BMF BStBl 2004 I, S. 434 Drei-Objekt-Grenze überschritten? veräußertes Objekt war langfristig (min. 10 Jahre vermietet (Tz.2)? ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze nein Objekt war langfristig (min. 5 Jahre) zu eigenen Wohnzwecken genutzt? (Tz. 10) ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze Veräußerung ohne Gewinnerzielungsabsicht (Tz.11) Erwerb/Errichtung/Modernisierung und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren? (Tz.5) ja nein nein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze ja nein ja kein Objekt i.s. der Drei-Objekt-Grenze 1. Beim Verkäufer handelt es sich um einen Branchenkundigen? Rz Jahres-Zeitraum nur kurzfristig überschritten? Rz 6 nein kein Objekt i.s. der Drei- Objekt-Grenze Verkauf von mehr als drei Objekten ja nein es liegt grundsätzlich ein gewerblicher Grundstückshandel vor kein gewerblicher Grundstückshandel liegt ein Ausnahmetatbestand i.s. von Tz. 30 vor? liegt Ausnahmetatbestand i.s. v. Tz. 28,29 vor? nein Fall des gewerblichen Grundstückshandels ja ja nein kein Fall des gewerblichen Grundstückshandel

2 Betriebsaufspaltung R 15.7 Abs. 4 8 EStR personelle und sachliche Verflechtung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Risiko Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Risiko gehört Herrn A. zu 100% gehört Herrn A. zu 100%

3 Folgen der Betriebsaufspaltung Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Betriebsvermögen Wert des vermieten Wirtschaftsguts Wert der GmbH Beteiligung und die Gewinnausschüttungen Wird die Betriebsaufspaltung beendet, sind sämtliche stillen Reserven aufzudecken.

4 Änderung der Rechtsprechung BFH V R 9/09 DStR 2010,1277 Zur umsatzsteuerlichen Organschaft hält der BFH nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach kann auch bei identischen Gesellschaftsanteilen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Stimmrechte einheitlich addiert werden. Damit entfällt in vielen Fällen die Voraussetzung der personellen Verflechtung der Betriebsaufspaltung. Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung bleiben abzuwarten!

5 Änderung der Rechtsprechung BFH V R 9/09 DStR 2010,1277 Besitzunternehmen Betriebsunternehmen Risiko Büro an die GmbH vermietet GmbH Lager Risiko gehört Herrn A. zu 50% gehört Herrn B. zu 50% gehört Herrn A. zu 50% gehört Herrn B. zu 50% Personelle Verflechtung noch gegeben??

6 Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte BMF und Änderung des 35 EStG beachten BMF zum 35 EStG 1. die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich 2. soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt 3. um das 3,8fache des Gewerbesteuer-Messbetrags 4. höchstens in der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte 5. begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer 6. Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind selbst keine Betriebsausgaben - 4 (5b) EStG. 7. Nach 52 Abs.12 S.7 EStG gilt diese Einschränkung erstmals für Erhebungszeiträume ab Die Gewerbesteuer für 2007 ist somit noch immer Betriebsausgabe, unabhängig davon, wann sie entrichtet wird (insbesondere bei EÜR beachten!) 8. Zur Anwendung des 35 EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften sind mit dem BMF Schreiben vom die Rz neu gefasst worden. BMF

7 Beispiel zum 35 EStG G.d.E = 0,00 Der Gewerbetreibende A erzielt positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von und zugleich noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Höhe. Er zahlte Gewerbesteuern von Lösung: 1. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0,00 entsteht auch keine tarifliche Einkommensteuer nach 32 a EStG. 2. Damit ist auch keine Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages möglich. 3. A bleibt mit der Gewerbesteuer, die nach 4 Abs.5b EStG keine Betriebsausgabe ist, belastet.

8 Beispiel zum 35 EStG : Mitunternehmerschaften BFH IV B 109/08 BStBl II 2010, 116 A und B sind zu jeweils 50% an einer Personengesellschaft beteiligt. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel entspricht dem Beteiligungsverhältnis. Der Gewinn des Jahres 2009 betrug unstrittig A erhält davon als Vorab- und Sondervergütung Die verbleibenden wurden dann zu je 50% auf A und B verteilt. Der Gewinnanteil des A beträgt damit insgesamt und der des B nur Lösung: 35 Abs. 2 S. 2 EStG Die gezahlten Gewerbesteuern und der Gewerbesteuermessbetrag der Personengesellschaft sind im Verhältnis 50 : 50, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen. Sollten also beispielsweise Gewerbesteuern festgesetzt worden sein, entfallen darauf auf den A und auf den B ebenfalls Gleiches gilt für den festgestellten Gewerbesteuermessbetrag.

9 Betriebsveräußerungen 16,34 EStG + R 16 EStR + BMF Wichtig für: Freibetrag nach 16 Abs.4 EStG und Steuerbegünstigung nach 34 Abs.1 und Abs.3 EStG Betriebsveräußerung im Ganzen R 16 Abs.1 Aufgabe der bisherigen Tätigkeit Übertragung des Betriebsorganismus Rückbehalt nur von nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen ist unschädlich. Teil - Betriebsveräußerung R 16 Abs.3 Ein Teilbetrieb liegt vor, wenn Es sich um den organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebes handelt Eine gewisse Selbständigkeit vorliegt Insbesondere Filialen, Zweigniederlassungen Eigene Buchführung ist nicht erforderlich. Betriebsaufgabe im Ganzen R 16 Abs.2 Willensentscheidung, den bisherigen betrieblichen Organismus in dieser Form zu beenden Alle wesentlichen Betriebsgrundlagen werden in einem einheitlichen Vorgang an verschiedene Erwerber veräußert oder entnommen. BMF Beck StE 16/2 Abgrenzungen zur Betriebsverpachtung beachten Keine Betriebsaufgabe liegt vor bei: Betriebsunterbrechungen oder Betriebssitzverlegungen oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens

10 Veräußerung mit Teileinkünfteverfahren in 2010 Ein Betrieb wird für (V-Pr.) veräußert. Kapitalkonto , Veräußerungskosten % des Preises entfallen auf die im Betriebsvermögen gehaltene GmbH- Beteiligung (Buchwert ). 30 % des V-Pr. = Nr.40 Buchst.b 60% abzüglich 30 % anteilige Kosten c (60 % der Kosten) Buchwert Beteiligung c (davon 60 %) Gewinn Rest des V-Pr. = abzüglich 70 % anteilige Kosten Restlicher Buchwert Gewinn Summe Freibetrag nach 16 Abs.4 EStG werden um überschritten. Freibetrag daher nur noch / = Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn Nein! BFH X R 61/08. Vorrangig beim Teileinkünfteverfahren abzuziehen. Für den ermäßigten Steuersatz siehe H 16 (13) EStH Freibetrag aufteilen?

11 Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge R 16 (11) EStR Wahlrecht Sofortversteuerung 16 EStG ist anzuwenden Veräußerungsgewinn ist: a. Rentenbarwert abzüglich b. Kosten abzüglich c. Buchwert Kapitalkonto Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile sind sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Nr.1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG Nachträgliche Betriebseinnahmen EStG sind anzuwenden ein Gewinn entsteht erst, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen zuzüglich etwaiger Kosten das steuerliche Kapitalkonto übersteigt. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile sind jedoch ab sofort als nachträgliche Betriebseinnahmen nach EStG bei Zufluss zu versteuern. Anteilige Barzahlungen fallen nicht unter dieses Wahlrecht! BMF Schreiben vom zur Anwendung der R 16 (11) EStR

12 17 EStG Eine Beteiligung von 1 % an einer Kapitalgesellschaft, mittelbar und/oder unmittelbar die im Privatvermögen gehalten wird, weil sonst ja ohnehin Betriebsvermögen und innerhalb der letzten 5 Jahre bestand, ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen. bis zum erworbene Wertpapiere sind unter der Bedingung des 23 (1) Nr.2 EStG idf 2008 bei Verkauf bis dem 23 (1) Nr.2 EStG zuzurechnen. Ab gilt für neu erworbene Kapitalbeteiligungen 20 (2) EStG, der dem 17 EStG nachrangig ist ( 20 (8) EStG). Folge: Wertsteigerungen sind zu versteuern!

13 Gewinnermittlung nach 17 EStG für 2010 Sie sind zu 40 % an der Z-AG beteiligt. 30 % werden veräußert. Anschaffungskosten der 30 % am = Veräußerungspreis am = Kosten entstanden in Höhe von = Gewinnermittlung 3 Nr. 40c EStG = 60 % des Veräußerungspreises von = abzüglich c Abs. 2 EStG 60 % der Kosten abzüglich c Abs. 2 EStG 60 % der Anschaffungskosten Veräußerungsgewinn Kein Halb-Teilabzugsverbot bei Aufgabeverlust aus einer ertragslosen Kapitalgesellschaftsbeteiligung zumindest bis einschließlich 2010 (Gesetzesänderung ab 2011 beachten)

14 Ermittlung des Freibetrages nach 17 EStG Veräußerungsgewinn = möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG veräußerte Beteiligung 30% = unschädlicher Freibetrag % = schädlich = / verbleibender Freibetrag 0./. 0 verbleibender Veräußerungsgewinn

15 Ermittlung des Freibetrages nach 17 EStG Variante mit Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn = möglicher Freibetrag 17 Abs.3 EStG veräußerte Beteiligung 30% = unschädlicher Freibetrag % = schädlich = 0./. 0 verbleibender Freibetrag / verbleibender Veräußerungsgewinn 7.282

16 Veräußerungsverluste nach unentgeltlichem Erwerb 17 (2) S. 6 Bu a EStG Grundsatz: 17 (2) S. 6 Bu. a S. 1 EStG Die unentgeltlich übertragenen Anteile sind übertragen worden. innerhalb der letzten 5 Jahre Folge: Für die übertragenen Anteile ist keine Verlustberücksichtigung möglich! Aber S. 2 Ausnahme Der Rechtsvorgänger (Schenker/Erblasser) hätte den Veräußerungsverlust geltend machen können. Aber nur insoweit kann der Verlust berücksichtigt werden.

17 Veräußerungsverluste nach entgeltlichem Erwerb 17 (2) S. 6 Bu b EStG Grundsatz: 17 (2) S. 6 Bu. b S. 1 EStG Die veräußerten Anteile müssen ununterbrochen mindestens 5 Jahre Teil einer Beteiligung von mindestens 1% gewesen sein. Ausnahmen: S Ausnahme Der Erwerb der Anteile führte innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Beteiligung von mindestens 1%. S Ausnahme Der Erwerb der Anteile erfolgte innerhalb der letzten 5 Jahre, nachdem eine Beteiligung von min. 1% begründet wurde. Im Ergebnis sollen nur Missbrauchfälle ausgeschlossen werden.

18 Änderung im Jahressteuergesetz c Abs. 2 Satz 2 EStG-E Erweiterung der Beschränkung einer Abziehbarkeit auf 60 %. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang reicht zukünftig die Absicht, 3 Nr. 40 und 40a EStG unterfallende Einnahmen zu erzielen. Rechtsprechungsbrechende Änderung gegen BFH vom , IX R 42/08 und vom , IX B 227/09 Anwendungszeitpunkt: ab VZ 2011 Verlustige Verkäufe unbedingt bis zum realisieren!

19 Vier Fallgruppen der nachträglichen Anschaffungskosten für Gesellschafterdarlehen BMF Schreiben vom BMF nachträgl Ak 17 Darlehen in der Krise Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens Stehen gelassene Darlehen Finanzplandarlehen Anschaffungskosten = gemeine Wert des Darlehens, ggfs 0,00 Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens Krisenbestimmtes Darlehen Anschaffungskosten = Nennwert des Darlehens Zusammenfassend kann wohl festgestellt werden, dass Gesellschafterdarlehen auch nach MoMiG grundsätzlich als Anschaffungskosten (wohl überwiegend als Finanzplandarlehen) zu berücksichtigen sind, wenn diese Darlehen in Folge der Insolvenz der Gesellschaft verloren gehen.

20 Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen 4 (4a) EStG Überentnahmen Im ersten Prüfungsschritt sind die nicht betrieblich veranlassten Schuldzinsen abzuziehen! Einlagen Folgen!!! Entnahmen Gewinn Von den erklärten Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig: 6 % der Überentnahmen BFH zuzügl. Überentnahmen der Vorjahre - BFH aber!!! unschädlicher Schuldzinsenabzug bis im Wirtschaftsjahr Schuldzinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen EÜR SZE 2010

21 Einzelheiten zum Schuldzinsenabzug nach 4 (4a) EStG 1. Die Finanzverwaltung setzt als erste Stufe der Prüfung voraus, dass es sich überhaupt um betriebliche Zinsen handeln muss. Privat veranlasste Zinsaufwendungen sind damit vorab auszuscheiden. FG München , 10 K 3045/08 rkr. 2. Der Kürzungsbetrag von ist betriebsbezogen. Bei Mitunternehmerschaften ist er daher nur einmal anzusetzen. Siehe BMF BStBl I 2008,588 Beck StE 1 4/10 3. Der Begriff der Überentnahme (Einlage, Entnahme, Gewinn, Verlust) ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Diese Zuordnung kann nach dem BMF Schreiben auf Antrag auch erstmalig in 2008 angewandt werden. Siehe BMF BStBl I 2008,588. EÜR SZE 2010

22 Anwendungsvoraussetzungen für 7g Abs.1 S.2 Nr.1 EStG BMF Zweifel IAB Einhaltung der Größenmerkmale 7g Abs.1 S.1 Nr.1EStG im laufenden Jahr (bisher Vorjahr) Bilanzierer: Land und Forstwirte Betriebsvermögen ( für ) Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert ( für ) Einnahme-Überschuss-Rechner Gewinn ( für ) BMF vom Rz Ab 2011 gelten wieder die geringeren Größenmerkmale! 2010 damit möglicherweise letztmalig anzuwenden!

23 Anwendungsvoraussetzungen für 7g Abs.1 S.2 Nr.2 EStG BMF Zweifel IAB Positive Prognoseentscheidung (Durchführbarkeit der Investition) Absicht der Anschaffung oder Herstellung in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren nach Investitionsabzug Absicht der mindestens 90%-igen betrieblichen Nutzung (Pkw i.d.r nicht mehr) Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte bis zum Ablauf des der Investition folgenden Wirtschaftsjahrs Beispiel: geplante Anschaffung im Dezember 2010 geplanter Verbleib bis mindestens BMF vom Rz Der Investitionsabzugsbetrag muss bereits in der Steuererklärung beantragt werden, wenn das WG zu diesem Zeitpunkt schon angeschafft worden ist; FG Bln-BB 12 K 12197/09 Rev zugelassen

24 Anwendungsvoraussetzungen für 7g Abs.1 S.2 Nr.3 EStG BMF Zweifel IAB Formale Anforderungen Das begünstigte Wirtschaftsgut ist seiner Funktion nach zu benennen Es ist die geplante Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mitzuteilen Die Höhe des Investitionsabzugsbetrages ist anzugeben BMF vom Rz

25 Rechtsfolgen im Jahr der Investition 7g Abs.2 EStG BMF Zweifel IAB Der Investitionsabzugsbetrag ist mit 40% der AK/HK außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen; maximal mit dem in den Vorjahren abgezogenen Betrag. Anschaffungs- Herstellungskosten können im Jahr der Investition bis zu 40% gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird jedoch nicht die BMG für die Investitionszulage gemindert; BMF vom dort Rz Beck StE 740/1. Herabsetzung der Anschaffungs- Herstellungskosten, maximal jedoch in Höhe der vorherigen außerbilanziellen Gewinnhinzurechnung. EÜR AV 2010

26 Sonderabschreibung nach 7g (5) EStG und 7 (1) EStG BMF Zweifel IAB Anschaffungskosten bewegliches Wirtschaftsgut in 2010 = Nutzungsdauer 10 Jahre In 2010 Sonderabschreibung 20% = In 2010 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = In 2011 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = In 2012 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = In 2013 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = In 2014 Abschreibung 7 (1) EStG ND 10 Jahre = 1.000!! Erst in g (5) EStG Restwert 7a (9) EStG auf 5 Jahre = 600

27 Sonderabschreibung nach 7g (5) EStG und 7 (2) EStG 7 (2) EStG letztmalig für 2010 BMF Zweifel IAB Anschaffungskosten bewegliches Wirtschaftsgut in 2010 = Nutzungsdauer 10 Jahre In 2010 Sonderabschreibung 20% = Weil nach 7 (2) EStG immer vom Restwert abzuschreiben ist In 2010 Abschreibung 7 (2) EStG ND 10 Jahre = In 2011 Abschreibung 7 (2) EStG Restwert = In 2012 Abschreibung 7 (2) EStG Restwert = In 2013 Abschreibung 7 (2) EStG Restwert = 774 In 2014 Abschreibung 7 (2) EStG Restwert = 580 Wenn Restwert und Restnutzungsdauer nach 7 (1) EStG günstiger wird, kann dorthin übergegangen werden.

28 Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und für Blockheizwerke Bayer. Landesamt für Steuern Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei Funktionen: 1. Einerseits wird das Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt und 2. andererseits dienen sie unmittelbar der Stromerzeugung. Es handelt sich um Anschaffungs-/Herstellungskosten für ein eigenes abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut, das als notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzurechnen ist. Nutzungsdauer 20 Jahre Sonderabschreibung nach 7g (5) EStG und degressive Abschreibung nach 7 (2) EStG. Investitionsabzugsbetrag kann gebildet werden.

29 Thesaurierungsbesteuerung für Personenunternehmen 34a EStG Betrifft nur: Auf Antrag Gewinneinkünfte (also nicht Überschusseinkünfte) wird der nicht entnommene Gewinn (laufender Gewinn abzüglich eines positiven Saldos aus Entnahmen und Einlagen). Der Gewinn muss nach 4 (1) oder 5 EStG ermittelt werden - (also nur für Bilanzierer, nicht für EÜRler) mit einem festen Steuersatz von 28,25 % zuzüglich Soli versteuert. Gilt nicht für außerbilanzielle Hinzurechnungen wie 4 (4a) + (5) + (5a) + 5b EStG Überentnahmen, Bewirtung etc, Fahrtkosten, Gewerbesteuer Der so begünstigte Gewinn wird um die Steuer und den Soli vermindert und gesondert festgestellt. Anlage 34a

30 Nachversteuerungsbetrag nach 34a EStG Übersteigt die Differenz aus Einlagen und Entnahmen den laufenden Gewinn, erfolgt eine Nachversteuerung dieses ( Nachversteuerungsbetrag ) mit 25 % + Soli (insgesamt 48,31 %) 100,00-28,25-1,55 70,20-17,55-0,96 51,69 Zu einer Nachversteuerung kommt es außerdem Betriebsveräußerung oder -aufgabe Zinslose Stundung in 10 gleichen Jahresraten möglich! Einbringung des Betriebes in Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften Zinslose Stundung in 10 gleichen Jahresraten möglich! auf Antrag Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft Zinslose Stundung in 10 gleichen Jahresraten möglich! Übergang zur EÜR, 5a oder 13a EStG Anlage 34a

31 Die Zinsschranke des 4h EStG Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen ist beschränkt ( 4h EStG + 8a KStG) Nicht davon betroffen sind: Einzelunternehmen ohne weitere Beteiligungen (nicht Teil eines Konzerns), oder mit Beteiligung aber geringer Eigenkapitalquote, Konzerne erst mit Zinsaufwendungen über (Schuldzinsenüberhang). Bei einem Zinssatz von 5% muss ein Darlehen von mehr als vorliegen, um die Bedingungen des 4h EStG/ 8a KStG zu erfüllen. Die ermittelten nicht abzugsfähigen Zinsen sind festzustellen und vorzutragen (Zinsvortrag) Anlage Zinsschranke

32 Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit i.s.d. 18 EStG einen der Katalogberufe des 18 Abs.1 EStG ausüben oder einen ähnlichen Beruf ausüben. Der Steuerpflichtige muss Die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ist dann nicht schädlich. Vorsicht aber bei ähnlichen Berufen! Er muss aufgrund eigener Fachkenntnisse immer leitend und eigenverantwortlich tätig sein. Anlage S 2010

33 Aktuelle BMF Schreiben und BFH Verfahren zum 18 EStG Einnahmen aus einer Praxisausfallversicherung sind nicht steuerbar BFH Urteil vom , VIII R 6/07 DStR 36/2009,1847 Pflegegelder nach 39 SGB VIII, die im Rahmen der Vollzeitpflege für Kinder ausgezahlt werden, steuerfrei nach 3 Nr.11 EStG, sofern eine Erwerbstätigkeit der pflegenden Personen nicht vorliegt. Davon wird ausgegangen, wenn die Betreuung von bis zu sechs Kindern nicht überschritten wird. In dem BMF Schreiben vom BStBl I 2007,824 führt das BMF weiter aus, dass auch die Erstattungen von Unfallversicherungen und Altersvorsorge steuerbefreit nach 3 Nr.9 EStG bleiben. Für Heil- und Heilhilfsberufe sind die Abgrenzungen in dem BMF Schreiben vom BStBL I 2004,1030 zu beachten. Anlage S 2010

34 Übungsleiterfreibetrag 3 Nr.26 EStG BMF Schreiben vom jährlich (175 monatlich) bleiben nach 3 Nr.26 EStG steuerfrei kein Arbeitsentgelt, damit auch sozialversicherungsfrei Bedingungen: nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter Ausbilder Erzieher Betreuer vergleichbare Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienste oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Anlage S 2010

35 Ehrenamtspauschale 3 Nr.26a EStG Jährlich 500 steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Betrieb für Vorstände, Gerätewarte, Zeugwarte die eine Aufwandsentschädigung erhalten ohne Nachweis der Aufwendungen Aber nicht neben 3 Nr.12 oder 3 Nr.26 EStG BMF vom Pauschalierungen Anlage S 2010

36 Betriebsausgaben/Werbungskosten : Nicht abzugsfähige Ausgaben Betriebsausgaben 4 Abs.4 EStG Werbungskosten 9 EStG Nicht abzugsfähige Ausgaben 12 EStG Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben/Werbungskosten 4 Abs.5 + 5b EStG Betreffen immer die Lebensführung und sind keine Betriebsausgaben/Werbungskosten. Geschenke Bewirtung Gästehäuser Verpflegungsmehraufwand Wege Wohnung Betrieb Arbeitszimmer andere unangemessene Aufwendungen Geldbußen, Ordnungsgelder Zinsen Ausgleichszahlungen Zuschläge nach 162 Abs.4 AO Aufteilungs- und Abzugsverbot, wenn nicht leicht und nachweisbare Trennung zwischen Betriebsausgaben und privater Lebensführung möglich ist, wurde aufgehoben. BMF Siehe BMF Anlage S 2010

37 Aufgabe des Aufteilungsverbots des 12 Nr.1 S.2 EStG BFH , GrS 1/06 + BMF BMF I. Gemischte (trennbare) beruflich und privat veranlasste Aufwendungen Der Umfang ist notfalls zu schätzen Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen! Pkw, Arbeitmittel, Telefon, Reisen. II. Gemischte (untrennbare) beruflich und privat veranlasste Aufwendungen Es fehlt an objektivierbaren Kriterien für eine Trennung Pauschalreise Lehrer, Bewirtung von Geschäftspartnern im eigenen Haus. III. Stets nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung Pauschal durch Freistellung des Existenzminimums freigestellt Bürgerliche Kleidung, Armbanduhr, Brille, Nahrung,. EÜR 2010

38 Geringwertige Wirtschaftsgüter ab (2 + 2a) + 7 (1+2) EStG BMF vom BMF Grundsatz Abschreibung nach 7 (1) oder 7 (2) EStG oder 6 Abs.2 EStG 6 Abs.2a EStG 1. Wahlrecht 2. Wahlrecht Bis 410 netto Anschaffungskosten Ak. mehr als 150 netto in voller Höhe sofortige Betriebsausgaben Sammelposten wie bisher übersteigt der Wert 150, gesonderte Aufzeichnung/aus der Buchführung ersichtlich je Wirtschaftsjahr nur einheitliche Anwendung; entweder 6 Abs.2 EStG oder 6 Abs.2a EStG EÜR AV 2010 EÜR 2010

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