Rechtsbewusstes Handeln 3

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2 Herausgeber MTL Medien-Technologien Leipzig GmbH Saarländer Straße 17, D Leipzig Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) Internet: Registergericht: Amtsgericht Leipzig, Registernummer: HRB 8346 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß 27a Umsatzsteuergesetz: DE Rechte Copyright 2013, MTL Medien-Technologien Leipzig GmbH Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Herausgebers reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk und Fernsehen sind vorbehalten. Inhaltliche Verantwortung Text, Abbildungen und Programme wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet. Herausgeber, Programmierer und Autoren können jedoch für eventuell verbliebene fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Haftung für Hyperlinks Die Produkte enthalten Verweise (so genannte Hyperlinks) auf Seiten im World Wide Web. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir keinen Einfluss auf die Gestaltung sowie die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der Seiten, auf die aus unseren Produkten (insbesondere Lerninhalten) verwiesen wird. Diese Erklärung gilt für alle in den Produkten (Lerninhalten) ausgebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Links oder Banner führen. imrb03 Seite 2 / 50

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 3 Qualifizierungsinhalt und Lernziele Grundlagen der Sozialversicherung... 5 Grundlagen... 6 Grundprinzipien... 8 Versicherungszweige und -träger... 9 Aufgaben der Selbstverwaltung Übung Sozialgerichtsbarkeit Krankenversicherung Ziele und Aufgaben Rahmenbedingungen Finanzierung Übung Pflegeversicherung Ziele und Aufgaben Leistungen Rahmenbedingungen Übung Rentenversicherung Ziele und Aufgaben Altersrente Erwerbsminderung und Rehabilitation Rente wegen Todes Rahmenbedingungen und Finanzierung Übung Arbeitslosenversicherung Ziele und Aufgaben Versicherte und Leistungen Finanzierung und Beitrag Übung Arbeitsförderung Ziel Leistungen am Arbeitnehmer Leistungen an Arbeitgeber/-träger Unfallversicherung Ziel, Träger und Aufgaben Versicherte Personen Leistungen Trainingsaufgabe Fallstudien Wissenstest Ende des Lernbausteins imrb03 Seite 3 / 50

4 Qualifizierungsinhalt und Lernziele Herzlich willkommen im Lernbaustein 'Sozialversicherung und Arbeitsförderung' aus dem Modul 'Rechtsbewusstes Handeln'. 1.3 Kennenlernen sowie Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung. Lernziele Sie lernen die Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der Sozialversicherungen und ihrer Träger sowie die zu versichernden Personenkreise und Maßnahmen der Arbeitsförderung kennen. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 4 / 50

5 1.3.1 Grundlagen der Sozialversicherung In diesem ersten Abschnitt beschäftigen wir uns mit den Grundlagen der Sozialversicherung. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Grundlagen, Grundprinzipien, Versicherungszweige und -träger, Aufgaben der Selbstverwaltung. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 5 / 50

6 Grundlagen Die Maßnahmen des Staates zur Erreichung der sozialpolitischen Ziele werden vorrangig der Sozialversicherung zugeordnet und über das Beitragsaufkommen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Sozialversicherung bildet in Deutschland die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich geregelte Vorsorge für die Gewährleistung der wichtigsten sozialpolitischen Ziele des Staates, die von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Zu den sozialpolitischen Zielbereichen gehören: die Familie die Gesundheit die Beschäftigung das Alter die Pflegebedürftigkeit Copyright (c) 123RF Stock Photos Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht Versicherungspflicht für Personen und Unternehmen. Die Versicherungspflicht im Sinne der deutschen Sozialversicherung bezeichnet den im Sozialgesetzbuch (SGB) normierten grundsätzlichen Versicherungszwang und das Zustandekommen der Versicherung kraft Gesetzes. Der Versicherungszwang gilt für Unfall-, Kranken-, Rentenund Pflegeversicherung. imrb03 Seite 6 / 50

7 Das Sozialgesetzbuch (SGB) besteht aus 12 Teilen. Alle Zweige der Sozialversicherung sind in ihnen berücksichtigt. SGB I Allgemeiner Teil SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB III Arbeitsförderung SGB IV Gemeinsame Vorschriften SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB X Sozialverwaltungsverfahren SGB XI Soziale Pflegeversicherung SGB XII Sozialhilfe imrb03 Seite 7 / 50

8 Grundprinzipien Die Deutsche Sozialversicherung bietet wirksamen finanziellen Schutz vor Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen, Pflegebedürftigkeit und deren Folgen. Die Sozialversicherung garantiert einen stabilen Lebensstandard jedes Einzelnen. Grundprinzipien der Deutschen Sozialversicherung Bei der Verteilung der eingezahlten Mittel gilt das Solidaritätsprinzip. Die zu versichernden Risiken werden von allen Beitragszahlern gemeinsam getragen. Unabhängig davon, wie viel diese an die Sozialversicherungen gezahlt haben, sind sie in umfassendem Maße abgesichert. Durch diesen solidarischen Ansatz (Solidargemeinschaft) wird ein Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, zwischen besser und weniger gut Verdienenden, zwischen Jung und Alt, zwischen Familien und Singles geschaffen. Mit ihren Beitragszahlungen ermöglichen die Beitragszahler mit ihren Beiträgen auch, den Nichtarbeitenden durch Leistungen aus dem Sozialprodukt mit zu leben. Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten als gleiche beitragsabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen (Renten, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation. Quelle: [Für Erläuterungen schlagen Sie im Lernbaustein nach.] imrb03 Seite 8 / 50

9 Versicherungszweige und -träger Welche Versicherungszweige durch die Sozialversicherung abgedeckt sind, und wer speziell der Träger ist, erfahren Sie auf dieser Seite. Im Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch wurden die Versicherungszweige bereits schon einmal genannt. Auf dieser Seite erfolgt eine explizite Auflistung der Versicherungszweige und der zugeordneten Träger. Die Sozialversicherungsträger sind staatliche Institutionen und Behörden, die die soziale Sicherheit gewährleisten, koordinieren und kontrollieren. Sie gliedern sich in: Gesetzliche Krankenkassen Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung) Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) Pflegekassen (bei den Krankenkassen angesiedelt) Bundesagentur für Arbeit Damit decken die Versicherungsträger nachfolgende Versicherungszweige ab: Gesetzliche Krankenversicherung Gesetzliche Rentenversicherung Gesetzliche Unfallversicherung Gesetzliche Pflegeversicherung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung imrb03 Seite 9 / 50

10 Aufgaben der Selbstverwaltung Eine weitere wichtige Grundlage der Deutschen Sozialversicherung ist das Selbstverwaltungsprinzip. Dabei wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Träger entlastet (Subsidiaritätsprinzip). Die Träger der Sozialversicherung als öffentlich-rechtliche Körperschaft erfüllen alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Rechtsaufsicht des Staates erfüllen. Sie organisatorisch und finanziell selbstständig. Das besondere an diesem Prinzip ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar an der Selbstverwaltung beteiligt sind. Bei den Trägern der Sozialversicherung tragen zwei Organe die Selbstverwaltung: als rechtersetzendes Organ die Vertreterversammlung oder der Verwaltungsrat als ausführendes Organ der Vorstand Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrates werden aller 6 Jahre gewählt (Sozialwahlen). imrb03 Seite 10 / 50

11 Merke Für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gilt: Bei der Verteilung der eingezahlten Mittel gilt das Solidaritätsprinzip. Die Leistungen werden vorwiegend für alle Versicherten als gleiche beitragsabhängige Geldleistungen oder Sachleistungen erbracht. Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht Versicherungspflicht für Personen und Unternehmen. Die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber vollständig. imrb03 Seite 11 / 50

12 Übung 1 Folgt an dieser Stelle ein erster kleiner Test. An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm eine interaktive Übungsaufgabe. Welche Leistungen werden in den 12 Büchern der Sozialgesetzgebung gesetzlich geregelt? Die Arbeitsförderung Die Regelungen zum Kindergeld Die Regelungen zum Arbeitsrecht Die gesetzliche Unfallversicherung imrb03 Seite 12 / 50

13 Sozialgerichtsbarkeit Klagen Versicherte, Arbeitgeber oder Versicherungsträger im Rahmen der Sozialversicherungen sind dafür Sozialgerichte zuständig. Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit sind besondere Verwaltungsgerichtsverfahren. Klagearten: Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Nichtigkeitsklage Feststellungsklage Leistungsklage Ersatzleistungsklage Aufsichtsklage imrb03 Seite 13 / 50

14 1.3.2 Krankenversicherung In diesem Abschnitt wenden wir uns speziell der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziele und Aufgaben, Rahmenbedingungen, Finanzierung. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 14 / 50

15 Ziele und Aufgaben Als Solidargemeinschaft übernimmt die Krankenversicherung die Leistungen für die notwendige medizinische Hilfe im Falle einer Krankheit. Als Solidargemeinschaft übernimmt die Krankenversicherung die Leistungen für die notwendige medizinische Hilfe im Falle einer Krankheit mit Ausnahme der beruflich bedingten Unfälle und zahlt ein Krankengeld, wenn der Arbeitgeber das Gehalt während einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterbezahlt. Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung ist breit gefächert. Die Versicherten können unter allen zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Die gesetzlichen Krankenkassen sichern ihre Mitglieder und ihre Familie im Krankheitsfall ab. Als Arbeitnehmer ist man in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel versicherungspflichtig, d.h. man ist automatisch gesetzlich krankenversichert. Grundsätzlich Krankenversicherungspflichtige: Bei Überschreitung einer bestimmte Höchstgrenze des Bruttogehalts (Beitragsbemessungsgrenze) sind Versicherte von der Versicherungspflicht befreit und können frei wählen, bei welcher privaten Kasse sie sich versichern lassen möchten. Darüber hinaus gibt es in der Krankenversicherung auch freiwillig Versicherte (z. B. Selbständige) und Familienversicherte. Freiwillig versichern kann sich im Wesentlichen nur, wer zuvor pflicht- oder familienversichert war. Beitragsfrei familienversichert sind unter bestimmten Voraussetzungen der Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern. Copyright (c) 123RF Stock Photos Auch geringfügig Beschäftige 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und kurzfristig Beschäftigte 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit. imrb03 Seite 15 / 50

16 Die Versicherten sind aber auch selbst für ihre Gesundheit verantwortlich; durch gesundheitsbewusste Lebensführung, frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation. Die Krankenkassen unterstützen dabei die Versicherten aktiv durch Aufklärung und Beratung. Die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern sind die zentralen Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Dafür erbringt sie folgende Leistungen: Sachleistungen, Geldleistungen: Medikamente Krankenhausbehandlung. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit Mutterschaftsgeld Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung: Der Grundgedanke der Gesundheitsförderung ist, den Versicherten wirksam zu helfen, ihre Gesundheit zu erhalten. Dazu gehören: Schutzimpfungen, die Gesundheitsvorsorge von Schwangeren, die Krebsvorsorge Vorsorgeuntersuchungen von Kindern Früherkennung von Krankheiten: Generelle Übernahme der Kosten oder Zahlung von Zuschüssen für notwendigen Vorsorge-Maßnahmen. Leistungen im Krankheitsfall - dazu gehören: ärztliche und zahnärztliche Behandlung die Krankenhausbehandlung Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel, z. B. Massagen, Hilfsmittel, wie Hörgerät oder Rollstuhl Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation Ein ausführliches Leistungsprofil erhalten Sie bei den jeweiligen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung. imrb03 Seite 16 / 50

17 Rahmenbedingungen Selbstverwaltung bedeutet, dass die Krankenkassen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben unter staatlicher Aufsicht organisatorisch und finanziell selbstständig durchführen. Organe der Selbstverwaltung: Verwaltungsrat und den Vorstand bei Orts-, Betriebs-, Innungs- und Ersatzkassen. Der Verwaltungsrat ist in der Regel paritätisch mit Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die: die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK), die Ersatzkassen, die landwirtschaftliche Sozialversicherung und die Knappschaft. Sie sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und in Verbänden organisiert. Im Rahmen der Selbstverwaltung gestalten Versicherte und ihre Arbeitgeber (bei den Ersatzkassen nur Versichertenvertreter) die Politik der Krankenkasse über gemeinsam gebildete Verwaltungsräte aktiv mit. imrb03 Seite 17 / 50

18 Finanzierung Wer finanziert nun die gesetzlichen Krankenkassen? Lesen Sie dazu hier nach. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder und der Arbeitgeber, die jeweils die Hälfte tragen. Wie hoch der Beitrag ist, hängt dabei vom finanziellen Leistungsvermögen des Mitglieds ab. Bemessungsgrundlage des Beitrages ist das Arbeitsentgelt. Die Höhe des Beitrages wird durch den Beitragssatz bestimmt, der durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt wird. Merke Die Krankenversicherung unterscheidet zwischen Mitgliedern und Familienversicherten. Mitglieder sind entweder Versicherungspflichtige oder Versicherungsberechtigte. imrb03 Seite 18 / 50

19 Übung 2 An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm eine interaktive Übungsaufgabe. Versicherungspflicht für die Krankenversicherung besteht für: Arbeitnehmer Freiwillig Versicherte Auszubildende Praktikanten Versicherungsberechtigte imrb03 Seite 19 / 50

20 1.3.3 Pflegeversicherung Eng verbunden mit der Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Abschnitt. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziele und Aufgaben, Leistungen, Rahmenbedingungen. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 20 / 50

21 Ziele und Aufgaben Die Pflegeversicherung sichert das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Sie soll es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein selbst bestimmtes Leben zu führen. Die Pflegeversicherung keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen. Die gesetzlichen Krankenkassen sichern ihre Mitglieder und ihre Familie auch für den Pflegefall ab. Es besteht Versicherungspflicht analog zur Krankenversicherung. Es ist gesetzlich klar definiert, was Pflegebedürftigkeit heißt und wer Anspruch auf Pflegeleistungen hat. Aufgabe der gesetzlichen Pflegeversicherung ist es, für Pflegebedürftige Hilfe zu leisten, wenn sie wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Die Krankenkasse prüft, welche Leistungen für den Versicherten in Betracht kommen, um Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dabei gelten verschiedene Leistungsgrundsätze (Prävention und Rehabilitation gehen vor Pflegeleistungen und ambulante Pflege geht vor teilstationärer und vor vollstationärer). Maßgebend dafür, welche Leistungen Pflegebedürftige erhalten, ist der Grad der Hilfebedürftigkeit. Dieser wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt. Der Gesetzgeber hat drei Pflegestufen festgelegt: Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftig Pflegestufe II = schwer pflegebedürftig Pflegestufe III = schwerst pflegebedürftig Damit sind auch die Höchstbeträge für die Leistungen durch die Pflegeversicherung festgelegt. imrb03 Seite 21 / 50

22 Leistungen Die Formen der Hilfeleistungen durch die Pflegeversicherung sind unterschiedlich und hängen in starkem Maße von der Pflegebedürftigkeit ab. Geld- oder Sachleistungen Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- oder Sachleistungen, mit denen die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung finanziert wird. Eine Kombination von Pflegegeld- und Pflegesachleistung ist möglich. Folgende Leistungen werden zur Verfügung gestellt: Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen. Häusliche und stationäre Pflege Nehmen Pflegebedürftige die Pflegeleistungen im ambulanten Bereich - also zu Hause - in Anspruch, erhalten sie Pflegegeld. Wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht, kann die Pflege auch in teil- oder vollstationären Einrichtungen erfolgen. Leistungen für Pflegende Wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen, wird ein monatliches Pflegegeld gezahlt. Die 'ehrenamtlichen' Pflegenden sind während ihrer pflegerischen Tätigkeit automatisch renten- und unfallversichert, wenn sie eine Mindestzahl von Pflegestunden erreichen. imrb03 Seite 22 / 50

23 Rahmenbedingungen Die Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung sind im Einzelnen: die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), die Betriebskrankenkassen (BKK), die Innungskrankenkassen (IKK), die Ersatzkassen, die landwirtschaftliche Sozialversicherung und die Knappschaft. Jeder Versicherte hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, wenn er vor Antragstellung mindestens zwei Jahre in einer Pflegekasse versichert war. Finanzierung Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert sich durch die Beiträge ihrer Mitglieder und der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Beitrags. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag. Es gibt einen gesetzlich festgelegten Beitragssatz. Der Beitrag wird mit den übrigen Sozialabgaben automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten. Für versicherte Familienangehörige werden keine Beiträge erhoben. Merke Wer krankenversichert ist, ist zugleich pflegeversichert. imrb03 Seite 23 / 50

24 Übung 3 An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm eine interaktive Übungsaufgabe. Wer ist pflegeversichert? Nur Krankenversicherungspflichtige Krankenversicherungsberechtigte Familienversicherte imrb03 Seite 24 / 50

25 1.3.4 Rentenversicherung Kommen wir nun in diesem Abschnitt zur gesetzlichen Rentenversicherung. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziele und Aufgaben, Altersrente, Erwerbsminderung und Rehabilitation, Rente wegen Todes, Rahmenbedingungen und Finanzierung. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 25 / 50

26 Ziele und Aufgaben Als Funktion des Lohnersatzes soll die Rente den versicherten Menschen eine ausreichende Lebensgrundlage für den Fall der Leistungserbringung bieten. In der Rentenversicherung sind alle Personen, die in einem beruflichen, unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis stehen oder sich in der Berufsausbildung befinden - mit Ausnahme der Beamten - versicherungspflichtig. Sie erfahren durch die Rentenversicherung einen lebenslangen Schutz gegenüber den Risiken der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes. Die Leistungen der gesetzliche Rentenversicherung decken die Risiken in zwei Bereichen ab: Einerseits wegen Alter (beispielsweise Regelaltersrente), verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod (Hinterbliebenenrente). Andererseits werden Leistungen zur Rehabilitation erbracht. Sie soll dafür sorgen, die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen positiv zu beeinflussen und - wenn möglich - wieder herzustellen. Quelle: Internet Die Rentenversicherungspflicht entspricht der für die Krankenversicherungspflicht - grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind die Personen bzw. -gruppen, die Sie über den Link aufrufen. Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung: Die gesetzliche Rentenversicherung ermöglicht Rentnern, den Ruhestand zu genießen. Jeder Versicherte hat durch die Altersrente die Möglichkeit, sich bei Erreichen eines bestimmten Alters vom aktiven Berufsleben zurückzuziehen und eine angemessene Rente zu erhalten. Entscheidend für die Rentenhöhe ist der während des gesamten Versicherungslebens erzielte Arbeitsverdienst. imrb03 Seite 26 / 50

27 Altersrente Die Zahlung von Altersrenten gehört seit dem Bestehen der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren zentralen Aufgaben. Voraussetzung für den Bezug aller Altersrenten: Erreichung der Altersgrenze Erfüllung einer Mindestversicherungszeit Stellung Rentenantrag Renten wegen Alters werden geleistet als: Regelaltersrente ab dem 65./67. Lebensjahr, Altersrente für langjährige Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Die Regelaltersgrenze beträgt 65 Jahre. Für nach 1949 Geborene wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben. Bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen und unter Berücksichtigung von versicherungsmathematischen Abschlägen kann Rente auch vorher beantragt werden. Ein Rentenantrag kann frühestens ab dem 60. Lebensjahr gestellt werden. Rentenbezieher können in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner pflichtversichert sein. Damit sind sie auch im Alter finanziell vor den Folgen von Krankheit und Pflege geschützt. imrb03 Seite 27 / 50

28 Erwerbsminderung und Rehabilitation Auch vor den Folgen der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes des Ehepartners sind die Versicherten durch die Rente weitestgehend abgesichert. Die zweite große Aufgabe der Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Sie sorgt dafür, die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen positiv zu beeinflussen und - wenn möglich - wieder herzustellen. Ein einheitliches und abgestuftes System der Erwerbsminderungsrente regelt die Gewährung unter den Bedingungen, dass der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Entscheidend ist, wie viele Stunden der Versicherte pro Tag im Rahmen einer 5-Tage-Woche arbeiten kann. unter drei Stunden => volle Erwerbsminderungsrente zwischen drei und sechs Stunden => halbe Erwerbsminderungsrente Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe): Ein weiterer zentraler Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Aufgabe der Rehabilitation ist es, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten, körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen entgegenzuwirken, sie zu verhindern oder zu überwinden und möglichst eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Leistungsspektrum: medizinische und andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Heilbehandlungen in einer Reha-Klinik oder die Umschulung zu einem dem Leistungsvermögen angemessenen Beruf. Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten infolge von Krankheit oder Behinderung in einem bestimmten Umfang gesunken und versprechen zur Rehabilitation keinen Erfolg, zahlt die Rentenversicherung Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe oben). imrb03 Seite 28 / 50

29 Rente wegen Todes Renten wegen Todes werden geleistet als: Kleine Witwen- oder Witwerrente, Große Witwen- oder Witwerrente Erziehungsrente Rente an den geschiedenen Ehegatten Waisenrente. imrb03 Seite 29 / 50

30 Rahmenbedingungen und Finanzierung Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland richten sich grundsätzlich nach der Höhe der gezahlten Beiträge. Durch das System der sogenannten Entgeltpunkte wird pro Jahr ein bestimmter Rentenanspruch erworben, der sich an der relativen Einkommensposition des Versicherten orientiert. Rahmenbedingungen: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind: Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung der Länder Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See Die Träger der Rentenversicherung sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Finanzierung: Die gesetzliche Rente folgt dem solidarischen Prinzip 'Einer für alle - alle für einen'. Sie wird durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber (entsprechend des gültigen Beitragssatzes je zur Hälfte), durch den Bundeszuschuss und sonstige Einnahmen der Rentenversicherungsträger finanziert. Es gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen auch immer die laufenden Renten im Umlageverfahren gezahlt werden. Die Beitragshöhe des Versicherten orientiert sich bis zu einer bestimmten Höhe am beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. imrb03 Seite 30 / 50

31 Übung 4 An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm eine interaktive Übungsaufgabe. Welcher Rentenversicherungsträger ist zuständig? Deutsche Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Knappschaft, Bahn, See Bitte ordnen Sie zu: Lokführer Seemann Hochseeschifffahrt Angestellter eines Industriebetriebes Meister in der Chemieindustrie Servicetechniker in einem Maschinenbaubetrieb Bergmann imrb03 Seite 31 / 50

32 1.3.5 Arbeitslosenversicherung Auch die mögliche Arbeitslosigkeit wird durch die Sozialversicherung, speziell die Arbeitslosenversicherung, abgedeckt. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziele und Aufgaben, Versicherte und Leistungen, Finanzierung und Beitrag. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 32 / 50

33 Ziele und Aufgaben Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist eine Sozialversicherung, die das vorrangige Ziel hat, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern. Das Arbeitslosengeld ist eine Leistung der deutschen Arbeitslosenversicherung, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und abhängig von weiteren Voraussetzungen gezahlt wird. Ziele: Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung hat das Ziel, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern (Arbeitslosengeld I). Sie gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Aufgaben Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es, Personen, die in die Versicherung einzahlen, unterschiedlichste Leistungen im Rahmen der Arbeitsförderung (siehe 3.6) zukommen zu lassen, wobei für die Gewährung bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Zu unterscheiden ist das Arbeitslosengeld I vom Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, die der Grundsicherung von Arbeitsuchenden und Arbeitenden dient, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig durch Einkommen, Vermögen oder andere Hilfen, wie zum Beispiel auch das Arbeitslosengeld I, decken können. imrb03 Seite 33 / 50

34 Versicherte und Leistungen Versicherter Personenkreis: Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer geringfügig Beschäftigte) und Auszubildende. Der Beitragssatz beträgt seit 1. Januar ,0 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ( 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III), auch Wehr- und Zivildienstleistende sind ab 2006 pflichtversichert. Weitere Personengruppen können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichert werden. Leistungen: Leistungen werden in der Regel den in die Versicherung Einzahlenden gegenüber erbracht, so Arbeitnehmer, Arbeitgeber und auch verschiedene Träger. Ergänzend zu Arbeitslosengeld I und II bestehen noch umfangreiche Leistungen der Arbeitsförderung (siehe 1.3.6). imrb03 Seite 34 / 50

35 Finanzierung und Beitrag Finanzierung: Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Nach 363 SGB III zahlt der Bund einen Bundeszuschuss. Die Leistungserbringung für die Arbeitsvermittlung und -förderung sowie für finanzielle Entgeltersatzleistungen erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie ist die Verwaltungsträgerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Nach 363 SGB III zahlt der Bund einen Bundeszuschuss. Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar ,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ( 341 Abs. 2 SGB III). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern Euro. In den neuen Bundesländern Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr. imrb03 Seite 35 / 50

36 Übung 5 An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm eine interaktive Übungsaufgabe. Der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gehören an: nur Versicherungspflichtige Versicherungspflichtige und -berechtigte nur Versicherungsberechtigte Selbständige, Freiberufler imrb03 Seite 36 / 50

37 1.3.6 Arbeitsförderung Das Arbeitsförderungsrecht regelt die Arbeitslosenversicherung. Mehr dazu in diesem Abschnitt. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziel, Leistungen am Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeber/-träger. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 37 / 50

38 Ziel Das Arbeitsförderungsrecht regelt die Arbeitslosenversicherung und somit einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung, neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung. Das Arbeitsförderungsrecht regelt die Arbeitslosenversicherung und somit einen der wichtigsten und politisch umstrittensten Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung neben den beiden anderen großen Zweigen der Sozialversicherung, der Kranken- und Rentenversicherung. Für die Arbeitsförderung sind nach die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht. Es umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. imrb03 Seite 38 / 50

39 Leistungen am Arbeitnehmer Leistungen an Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt): Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung Unterstützung der Beratung und Vermittlung Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein), Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederung von Arbeitnehmern, Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, imrb03 Seite 39 / 50

40 Leistungen an Arbeitgeber/-träger Leistungen an Arbeitgeber: Zuschüsse bei Einstellungen: finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen (Ungelernte; behinderte Menschen) Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Entgeltersatzleistungen, Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind Kurzarbeitergeld Leistungen an Träger: Förderung der Berufsausbildung (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung; Übergangshilfen) Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, u. a. m. imrb03 Seite 40 / 50

41 1.3.7 Unfallversicherung Ein letztes, aber nicht unwichtiges, Element der Sozialversicherung ist die Unfallversicherung. Lernabschnitt In diesem Lernabschnitt erfahren Sie mehr zu den Themen: Ziel, Träger und Aufgaben, versicherte Personen, Leistungen. Copyright (c) 123RF Stock Photos imrb03 Seite 41 / 50

42 Ziel, Träger und Aufgaben Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit sind die Versicherten durch ein umfassendes System der Rehabilitation und Entschädigung abgesichert. Allem voran steht jedoch eine effektive Prävention. Ziel: Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Gesetzliche Grundlagen sind das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Berufskrankheitenverordnung (BKV). Träger der Unfallversicherung: Träger der Unfallversicherung sind die Gewerblichen Berufsgenossenschaften und Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen und Feuerwehrunfallkassen. Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten Die gesetzliche Unfallversicherung hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Die gesetzliche Unfallversicherung hat vom Gesetzgeber einen Präventionsauftrag. Die Beratung von Unternehmen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit steht im Mittelpunkt. (Bereitstellung Handlungshilfen und sonstige Informationsmedien für Arbeitgeber und Versicherte, Informations- und Motivationsveranstaltungen zum Thema Arbeitsschutz). imrb03 Seite 42 / 50

43 Versicherte Personen Versicherter Personenkreis Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. In der gewerblichen Wirtschaft und in der Landwirtschaft sind die Berufsgenossenschaften die zuständigen Unfallversicherungsträger. Arbeitsunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle, die sich am Arbeitsplatz oder in der Schule sowie auf dem Weg dorthin und zurück ereignen - auch Berufskrankheiten sind versichert. imrb03 Seite 43 / 50

44 Leistungen Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Sach- und Geldleistungen Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen auf. Sie sorgt für eine bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, gegebenenfalls für eine finanzielle Entschädigung, Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene. Merke Der Unfallversichrung gehören fast ausschließlich Versicherungspflichtige an. Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer haben keine Beiträge zu zahlen. imrb03 Seite 44 / 50

45 Trainingsaufgabe 1 Die Trainingsaufgabe soll zeigen, ob und inwieweit Sie das bisher Gesagte verstanden haben. Sollten zu große Lücken bei der Bearbeitung der Aufgaben auftreten, so sollten Sie sich die betreffenden Problemkreise noch einmal genauer anschauen. Aufgabe Öffnen Sie das Aufgabendokument im Lernbaustein. Vorschau Prüfen Sie, ob geringfügige Beschäftigung Eine Hausfrau arbeitet an vier Tagen in der Woche Ein Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung und imrb03 Seite 45 / 50

46 Fallstudien Auch die Fallstudie soll Ihnen zeigen, inwieweit Sie das Gelernte praktisch anwenden können. Fallstudien Fallsituation 1 Ein Industrieunternehmen hat von seiner zuständigen Berufsgenossenschaft die Aufforderung erhalten, zwei Mitarbeiter zu einem 3-tägigen Erste- Hilfe-Kurs zu entsenden. Auf Grund der Mitarbeiterzahl sei die Entsendung von zwei Mitarbeitern notwendig. Die Lohnbuchhalterin fragt ihren Vorgesetzten, ob die Berufsgenossenschaft auch die Löhne für die freigestellten Mitarbeiter übernimmt. Öffnen Sie das Fallstudiendokument im Lernbaustein. imrb03 Seite 46 / 50

47 Wissenstest Der Wissenstest schließt die Überprüfung Ihres erworbenen Wissens ab. Viel Erfolg dabei. An dieser Stelle finden Sie im Lernprogramm einen interaktiven Fragenkatalog. Ein gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Arbeitnehmer ist... nur krankenversichert. kranken-, pflege-, renten- und gegen Arbeitslosigkeit versichert. weder kranken-, pflege- noch rentenversichert. nur rentenversichert. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind... nur krankenversicherungsfrei. kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. nur rentenversicherungsfrei. kranken-, pflege- und rentenversicherungsfrei. Der Krankenversicherung müssen angehören... Versicherungsberechtigte. Versicherungsfreie. Versicherungspflichtige. Familienangehörige. Auszubildende Ein pflichtversicherter Arbeitnehmer ist versichert. nur in der Krankenversicherung nur in der Krankenversicherung und Rentenversicherung nur in der Rentenversicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung imrb03 Seite 47 / 50

48 Die Unfallversicherung wird finanziert durch... Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam. die Arbeitnehmer. die Berufsgenossenschaften. die Arbeitgeber. imrb03 Seite 48 / 50

49 Ende des Lernbausteins Damit kennen Sie Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der Sozialversicherungen und ihrer Träger sowie die zu versicherten Personenkreise und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Lesen Sie hier noch einmal die Ziele des Lernbausteins nach. Beachten Sie auch den Hinweis zur Prüfungsvorbereitung. 1.3 Kennenlernen sowie Berücksichtigung rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung. Lernziele Sie lernen die Ziele, Aufgaben und Rahmenbedingungen der Sozialversicherungen und ihrer Träger sowie die zu versichernden Personenkreise und Maßnahmen der Arbeitsförderung kennen. Copyright (c) 123RF Stock Photos Die Deutsche Industrie- und Handelskammer bietet ein umfangreiches Paket von Prüfungsaufgaben an. Nutzen Sie diese ergänzend zum Lernbaustein zur Prüfungsvorbereitung. imrb03 Seite 49 / 50

50 imrb03 Seite 50 / 50

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