Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis)

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1 - -.7 Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis) vom. September 999 Der Grosse Rat des Kantons Wallis, eingesehen den Artikel, Absatz, Artikel 5, Ziffer und, Absatz der kantonalen Verfassung; eingesehen das eidgenössische Fachhochschulgesetz (FHSG) vom 6. Oktober 995; eingesehen das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (FH-Westschweiz), vom 9. Januar 997; eingesehen das Gesetz vom. Mai 998 über den Beitritt des Kantons Wallis zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Anwendungsbereich Unter der Bezeichnung "Fachhochschule Wallis" (FH-Wallis) wird im Sinne des FHSG mit vorliegendem Gesetz ein Verbund der Bildungsanstalten der Hochschulstufe organisiert. Es bestimmt den Betriebsablauf der FH-Wallis, nennt die zuständigen Behörden und legt die Verfahrensweise fest. Es regelt die Vertretungsmodalitäten der FH-Wallis an der FH-Westschweiz, deren Mitglied sie ist. Art. Gleichstellung Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann. Art. Auftrag der FH-Wallis Die FH-Wallis bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.

2 In ihrem Tätigkeitsbereichen führt sie anwendungsorientierte Forschungsund Entwicklungsarbeiten (a F und E) durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte. Die FH-Wallis arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen. Art. Unterrichtsbereiche Die FH-Wallis kann vom Bund bewilligte Studiengänge anbieten und zwar in den Bereichen Industrie und Gewerbe, Dienstleistungen, Land- und Forstwirtschaft. Die vom strategischen Ausschuss der FH-Westschweiz festgelegten und der FH-Wallis zugewiesenen Studiengänge sind den im vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bildungsbereichen angegliedert. Art. 5 Zusammenarbeit Die FH-Wallis arbeitet im In- und Ausland mit wissenschaftlich Interessierten zusammen, namentlich mit gleichen Bildungsanstalten, Universitäten, universitären Institutionen und technischen Hochschulen. Ihre Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Berufskreisen, den öffentlichen Körperschaften und deren Verwaltungen erstreckt sich vorwiegend auf den Dienstleistungs- sowie den anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsbereich. Sie arbeitet zudem mit jenen Institutionen - insbesondere den Berufsschulen - und Unternehmen zusammen, die zukünftige Fachhochschulabsolventen ausbilden. Sie integriert die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in die Ausbildung. Art. 6 Hauptbildungsziele Die FH-Wallis vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen, wodurch sie namentlich befähigt werden, a) in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben; c) Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen und sich erfolgreich zu verständigen; d) ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e) Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen. Abschnitt: Organisation der FH-Wallis Art. 7 Grundsatz Die FH-Wallis ist nach Ausbildungsbereichen, Forschungszentren und Studiengängen strukturiert. Der Staatsrat legt deren Organisation fest.

3 - -.7 Die im eidgenössischen Berufsbildungsgesetz aufgeführten höheren Schulen können in verwaltungs- und organisationstechnischer Hinsicht durch Staatsratsentscheid der FH-Wallis angegliedert werden. Die FH-Wallis arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem. Art. 8 Bildungsbereiche Die FH-Wallis ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig: a) Ingenieurwissenschaften und Chemie; b) Wirtschaft und Dienstleistungen. Der Staatsrat hat die Kompetenz dem strategischen Ausschuss die Einführung und Aufhebung von Bildungsbereichen, Studiengängen und Forschungszentren vorzuschlagen. Vorbehalten sind die Befugnisse des Grossen Rates im finanziellen Bereich. Abschnitt: Organe der FH-Wallis Art. 9 Organe Organe der FH-Wallis sind: a) Schulrat der FH-Wallis; b) Oberste Schulleitung; c) Direktionsrat. Dabei ist auf eine angemessene Verteilung zwischen deutsch und französisch Sprechenden zu achten. Art. 0 Schulrat der FH-Wallis Der zu ernennende Schulrat setzt sich aus höchstens 5 Mitgliedern zusammen. Er wird auf Vorschlag des Vorstehers des zuständigen Departements (nachfolgend Departement) vom Staatsrat ernannt. Der Schulrat umfasst den Vorsteher des Departements, je ein Vertreter der Standortgemeinden und Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft. Beigeordnet werden können ihm ferner ein oder mehrere Vertreter der FH-Wallis mit beratender Stimme. Der Staatsrat bestimmt seinen Vorsitzenden. Der Zuständigkeitsbereich des Schulrates ist in Artikel 5 des Konkordats FH-Westschweiz festgehalten. 5 Der Schulrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Art. Oberste Schulleitung der FH-Wallis Der Verbund FH-Wallis wird von der Obersten Schulleitung geführt, welche insbesondere aus einem Direktor und stellvertretenden Direktoren besteht und deren Befugnisse und Kompetenzen der Staatsrat festlegt. Der Staatsrat setzt die Oberste Schulleitung zusammen, bestimmt deren Mitglieder und deren jeweiligen Befugnisse und Pflichten. Die operative Umsetzung der Bestimmung in Bezug auf den Unterricht, die angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erfüllung des Auftrags der

4 FH-Wallis obliegen der Obersten Schulleitung, welche dafür die Verantwortung gemäss Pflichtenheft übernimmt. Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis wacht in interdisziplinärer Hinsicht über die Koordination zwischen den Bildungsbereichen und den Bildungsgängen. Sie ist namentlich bemüht, alle Synergien aufzuzeigen und auszuwerten, die sich aus den ihr übertragenen Aufgaben ergeben. Art. Kompetenzen der Obersten Schulleitung der FH-Wallis Die Direktion übernimmt die Verantwortung für den allgemeinen Betriebsablauf der FH-Wallis. Sie gewährleistet die Verbindung zur FH-Westschweiz. Nach Zustimmung des Departements bzw. des Staatsrates unterbreitet die Direktion dem Führungsausschuss der FH-Westschweiz die Vorschläge zur Weiterentwicklung der Bereiche der FH-Wallis, sowie die diesbezüglichen Budgets, Finanzpläne und Jahresrechnungen. Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Führungsausschusses der FH- Westschweiz zeichnet sie unter Zugrundelegung des Qualitätssicherungssystems für die Evaluierung und Anpassung der mit ihrem Auftrag verknüpften Leistungen verantwortlich. 5 Sie verfasst für das Departement und den Staatsrat den Jahresbericht der FH- Wallis, der namentlich über Ausführung des Konkordats FH-Westschweiz informiert. Art. Organisation der Obersten Schulleitung Der Staatsrat regelt die Organisation der Obersten Schulleitung, deren Pflichtenheft er festlegt. Das Departement schlägt der zuständigen Stelle der FH-Westschweiz den Vertreter der FH-Wallis im Führungsausschuss der FH-Westschweiz vor. Art. Leitung der Ausbildungsbereiche Die im Sinne von Artikel 8 der FH-Wallis angegliederten Bereiche werden stellvertretenden Direktoren anvertraut. Sie verwirklichen in ihrem Bereich den Auftrag, und zwar sowohl auf dem schuleigenen Sektor als auch im Bereich angewandte Forschung, Entwicklung und bei Dienstleistungen an Dritte. Die stellvertretenden Direktoren nehmen gemäss Konkordat FH- Westschweiz jeweils für ihren Bereich an den Direktorenkonferenzen teil. Der Staatsrat legt das Pflichtenheft der stellvertretenden Direktoren fest. Art. 5 Direktionsrat Der Direktionsrat der FH-Wallis wird insbesondere gebildet aus: a) der Obersten Schulleitung der FH-Wallis; b) Verantwortlichen der Forschungszentren und/oder Abteilungsleitern. Als beratendes Organ obliegt dem Direktionsrat namentlich die Prüfung von: a) Lehrplänen einschliesslich Prüfungsordnung;

5 b) Schulordnungen der FH-Wallis; c) Einrichtungsanschaffungen; d) Budgetentwürfe; e) Entwicklungsplänen für die einzelnen Bereiche des Verbunds FH-Wallis. Art. 6 Interessenvertretung der höheren Schulen Gliedert der Staatsrat die in Artikel 7, Absatz aufgeführten Schulen der FH- Wallis an, sind diese Schulen in den Organen der FH-Wallis vertreten. Abschnitt: Nichtstaatliche Fachhochschulen Art. 7 Kantonale Anerkennung Der Staatsrat kann Bildungsinstitute der Fachhochschulstufe mit Sitz im Wallis anerkennen, wenn ihr Bildungsangebot von allgemeinem Interesse ist und wenn sie den Qualitätsanforderungen des Bundes genügen. Die kantonale Anerkennung durch den Staatsrat hängt von der Anerkennung durch den Bund ab. Der Staatsrat kann seine Anerkennung zeitlich limitieren, sie neuen Anforderungen anpassen oder zurücknehmen, wenn die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr erfüllt werden. Der Kanton kann in den Organen der durch den Staatsrat anerkannten Institutionen vertreten sein. Art. 8 Zusammenarbeit Die nach Artikel 7 vom Staatsrat anerkannten Institutionen schliessen mit kantonalen Schulen gleicher Stufe Partnerschaftsvereinbarungen ab. Art. 9 Regelungsbefugnisse Die nach Artikel 7 vom Staatsrat anerkannten Institutionen regeln mit eigenen Vorschriften folgende Bereiche: a) Organisation und Zuständigkeit der Organe; b) Interne Organisation, Arbeitsweise und finanzielle Verwaltung der Institution; c) Ernennung der Organe; d) Schulgeld; e) Privathaftung; f) Personalanstellung. Art. 0 Subventionierung Die nach Artikel 7 vom Staatsrat anerkannten Institutionen kommen in den Genuss eines Kantonsbeitrags. Die Kantonsbeiträge setzen voraus: eine angemessene Eigenfinanzierung der Institution eine angemessene Mitfinanzierung der Standortgemeinde.

6 Art. Der Staatsrat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der finanziellen Kontrolle im Rahmen der kantonalen Subventionen bei den nach Artikel 7 anerkannten Institutionen. Abschnitt: Studien - Grundsätze Art. Studienform und -dauer Die FH-Wallis kann folgende Ausbildung anbieten: a) Vollzeitstudium; b) berufsbegleitendes Studium. Das Vollzeitstudium dauert in der Regel drei Jahre, das berufsbegleitende Studium mindestens vier Jahre. Diplomarbeiten und Praktika sind nicht in die Studiendauer eingerechnet. Die FH-Wallis kann mit Zustimmung des zuständigen eidgenössischen Departements Studiendauer und Studienform einführen, die von den in den vorstehenden Abschnitten vorgesehenen abweichen. Vorbehalten bleibt insbesondere die finanzielle Zuständigkeit des Staatsrates und des Grossen Rates. Art. Organisation der Studien - Lehrpläne und Prüfungen Ein auf den Richtlinien des Führungsausschusses der FH-Westschweiz basierendes Reglement des Staatsrates bestimmt: a) die Organisation der Ausbildung; b) die Bedingungen in den Bereichen Promotion, Abschlussprüfung und Diplom. Art. Unterrichtssprachen Die Unterrichtssprachen an der FH-Wallis sind in der Regel Deutsch und/oder Französisch. Um die Zweisprachigkeit zu fördern wird im Prinzip ein ausgewogener Unterricht auf deutsch und französisch erteilt. In gewissen Fällen kann der Unterricht in anderen Sprachen, namentlich in Englisch, stattfinden. Art. 5 Abschlussnachweise Die an der FH-Wallis erlangten Diplome tragen die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines Mitglieds des strategischen Ausschusses der FH- Westschweiz, sowie des Direktors der FH-Wallis. Art. 6 Weiterbildungsmassnahmen Weiterbildungsmassnahmen ermöglichen den Teilnehmern, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf neuen Gebieten anzueignen. Ausweise von Nachdiplomstudien werden, sofern sie den Vorschriften des Bundes entsprechen, vom zuständigen eidg. Departement anerkannt. Teilnehmer von Weiterbildungsmassnahmen leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten.

7 Als Weiterbildungsmassnahmen gelten vor allem: a) Nachdiplomkurse; b) Nachdiplomstudien. 5 Nachdiplomkurse ermöglichen Personen, die in der Regel über den Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule verfügen, sich mit der Entwicklung in thematisch begrenzten Gebieten vertraut zu machen. Die Kursteilnahme wird bestätigt. 6 Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule auf. Sie ermöglichen den Studierenden, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen. Nachdiplomstudien werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Fachhochschule ein eidgenössisch anerkanntes Nachdiplom. 7 Das eidgenössische Departement erlässt Richtlinien über die Anerkennung von Nachdiplomstudien und führt ein Verzeichnis über die anerkannten Nachdiplomstudien. 8 Im Bereich des Möglichen werden die Weiterbildungsmassnahmen dezentral in den verfassungsmässigen Regionen angeboten. 6. Abschnitt: Unterstützung der Wirtschaft Art. 7 Rolle der FH-Wallis Die FH-Wallis stärkt durch ihre Tätigkeit die Wirtschaft, insbesondere jene der verfassungs- mässigen Regionen, auf dem Sektor der angewandten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen. Sie arbeitet in diesen Belangen gegebenenfalls mit den zuständigen Kompetenzzentren der Fachhochschule oder anderen Instituten zusammen. Art. 8 Verantwortlichkeit der FH-Wallis Die FH-Wallis stellt sicher, dass alle Unternehmen sowie Verwaltungs- und andere interessierte Kreise vom Know-how, dem Wissen und den Erfahrungen der Fachhochschulen profitieren und somit in den Genuss der neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklung kommen. Art. 9 Verbindungsorgane zur Wirtschaft Ein Organ ist beauftragt die Verbindung zwischen der FH-Wallis und der Wirtschaft sicher zu stellen, um in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der Bildungsbereiche Strategien für den Technologie- und Kompetenztransfer auszuarbeiten. Sie garantiert den Einsatz und die Weiterführung dieser Strategie. Die FH-Wallis arbeitet ferner mit den Departementen des Staates Wallis zusammen und den Organen der regionalen und kantonalen Wirtschaftsförderung. Art. 0 Ausgaben - Einnahmen Bei der Verrechnung von Leistungen an Dritte wird darauf geachtet, den Wettbewerb nicht zu verfälschen.

8 Die diesbezüglichen Einnahmen fallen gemäss Artikel des Konkordats FH-Westschweiz der FH-Wallis zu. 7. Abschnitt: Personal Art. Lehrkörper Dem Lehrkörper gehören an: a) Dozenten; b) Lehrbeauftragte; c) Gastdozenten. Zu den allgemeinen Aufgaben des Lehrkörpers zählen Unterricht, angewandte Forschung/Entwicklung und Dienstleistungen an Dritte. Er gewährleistet grundsätzlich den operationellen Arbeitsablauf. Art. Anforderungen - Grundsätzliches Die Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Universität, Ingenieurschule, FH) sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus. Art. Mittelbau Zum Mittelbau zählen: a) wissenschaftliche Mitarbeiter; b) Assistenten. Die Mitglieder des Mittelbaus arbeiten auf den Gebieten Unterricht, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen mit. Art. Statut - Gehalt Das Statut und das Gehalt des Lehrkörpers und des Mittelbaus werden in besonderen Gesetzen geregelt. Art. 5 Verwaltungspersonal/Technisches Personal Das Dienstverhältnis des Verwaltungs- und technischen Personals ist im Beamtengesetz geregelt. Das Gehalt ist im Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis festgelegt. Art. 6 Anspruch auf Konsultation Personal und Studierende der FH-Wallis besitzen ein Konsultationsrecht für alle sie betreffenden Angelegenheiten. Art. 7 Erfindungen Erfindungen, patentierbar oder nicht, die im Rahmen der Berufsausübung (a F und E), Dienstleistungen von Mitgliedern des Lehrkörpers oder des Mittelbaus gemacht werden, sind Eigentum des Kantons, welcher deren Nutzung in

9 einem Reglement der FH-Wallis überträgt. Vorbehalten bleiben die Rechtsansprüche Dritter bei Beteiligung der FH-Wallis an gemeinsamen Forschungsund Entwicklungsprogrammen mit anderen Schulen, Institutionen oder Unternehmen. Einnahmen aus diesen Erfindungen fallen der FH-Wallis zu (Artikel Konkordat FH-Westschweiz). Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Personals sind im Gesetz über das Statut verankert. 8. Abschnitt: Studierende Art. 8 Zulassung Der Zugang zur FH-Wallis setzt eine Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf voraus. Personen mit einer eidgenössisch anerkannten Berufsmatura werden ohne Zulassungsprüfung in das erste Fachhochschuljahr aufgenommen. Das gleiche gilt für Personen mit eidgenössisch anerkanntem Maturitätszeugnis, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung, wie es reglementarisch vorgesehen ist. Zugelassen werden Personen, die andere Ausbildungsgänge absolviert haben und gleichwertige schulische und berufliche Kenntnisse nachweisen können. Für Studienrichtungen, die besondere Fähigkeiten oder spezifische Berufserfahrung voraussetzen, können zusätzliche Bedingungen auferlegt werden. 5 Studierende, die eine Ausbildung in einem tertiären, Nichtfachhochschulbereich absolviert haben, können die Anerkennung ihrer vorherigen Ausbildung verlangen. Sie sind gegebenenfalls befugt, entsprechende Ausbildungsgänge an der Fachhochschule zu belegen. 6 Der Staatsrat erlässt das diesbezügliche Ausführungsreglement. Art. 9 Arbeiten der Studierenden Die von Studierenden im Rahmen des Unterrichts oder eines Forschungsauftrags an die Schule geschaffenen Arbeiten oder Erfindungen bleiben Eigentum des Kantons, welcher deren Nutzung in einem Reglement der FH-Wallis überträgt. Vorbehalten sind die Rechtsansprüche Dritter im Falle von gemeinsam mit anderen Schulen, Institutionen oder Wirtschaftsunternehmen durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogrammen oder Mandaten. Durch Arbeiten der Studierenden erzielte Einnahmen fallen der FH-Wallis zu. Das Reglement der FH-Wallis legt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten fest. Art. 0 Kursgeld - Studiengebühren Der strategische Ausschuss der FH- Westschweiz setzt die Höhe der Studiengebühren fest. Der Staatsrat gibt einen entsprechenden Erlass heraus.

10 Personen, die bereits zwei Jahre vor Studienbeginn im Wallis wohnhaft sind, können durch Staatsratsentscheid ganz oder teilweise von der Studiengebühr befreit werden. Die Studierenden tragen die Kosten für die von der Schule zur Verfügung gestellten Unterlagen (namentlich Kursunterlagen). Das Departement legt nötigenfalls im Einverständnis mit dem zuständigen Organ der FH- Westschweiz die Beträge für Leistungen gleicher Art an Studierende (Studienreisen, Vermittlung und Vorbereitung von Praktika usw.), unter Berücksichtigung der realen Kosten, fest. 9. Abschnitt: Kompetenzen des Kantons Art. Zuständigkeit des Staatsrates Die dem Kanton im Konkordat FH-Westschweiz zugestandenen Kompetenzen werden durch den Staatsrat ausgeübt, sofern das kantonale Recht keine andere Behörde vorsieht. In den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen vor allem: a) Ernennung des Direktors des FH-Wallis auf Vorschlag des Schulrates und nach Vormeinung des Führungsausschusses der FH- Westschweiz; b) Ernennung der stellvertretenden Direktoren und gegebenenfalls anderer Mitglieder der Obersten Schulleitung nach Vormeinung des Schulrates; c) Ernennung der Mitglieder des Lehrkörpers und - sofern dafür zuständig - des Mittelbaus nach Vormeinung des Schulrates; d) Wahl der Mitglieder des Schulrates der FH-Wallis und dessen Vorsitzenden; e) Bewilligung des Kantonsbeitrages an die FH-Westschweiz sowie von der FH-Westschweiz der FH-Wallis zugestandenen Summen, und Aufnahme dieser Beiträge ins kantonale Budget; f) Jahresbericht an den Grossen Rat über die FH-Wallis und über die Beteiligung an der FH- Westschweiz. Art. Budget Die finanziellen Beiträge des Kantons an die FH-Westschweiz (Einnahmen und Ausgaben) werden dem Grossen Rat im Rahmen des Budget vorgelegt. Art. Bericht des Staatsrates Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat einen jährlichen Bericht, der folgendes beinhaltet: a) strategische Ziele der FH-Westschweiz, - ihre Auswirkungen und Realisierung in der FH-Wallis; b) Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplan der FH-Westschweiz; c) Höhe der Finanzbeiträge des Kantons Wallis an die FH-Westschweiz und der Rückverteilung an die FH-Wallis; d) Jahresrechnungen der FH- Westschweiz und der FH-Wallis; e) Pläne in Bezug auf die Entwicklung des Schulverbunds FH-Wallis; f) Evaluation der FH-Wallis und Auswertung des Konkordatsvollzugs.

11 Abschnitt: Rechtsmittel Art. Instanz und Verfahren Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassenen Verfügungen kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden. Die Entscheide des Staatsrates können an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege regelt das Verfahren. Art. 5 Verfügungen bezüglich Zulassung, Promotion, Diplomvergabe Vorgenannte Rechtsmittel gelten auch bei Verfügungen im Zusammenhang mit Zulassung, Promotion und Diplomvergabe. Gegen die Bewertung bei Prüfungen nach einem Notensystem, nach Kumulationskriterien oder nach anderen Bewertungsarten ist die Beschwerde nur im Fall der Nichtpromotion oder der Verweigerung der Diplomvergabe zulässig. In den unter Absatz aufgeführten Fällen ist die Beschwerde lediglich wegen Rechtsverletzung einschliesslich Ermessensüberschreitung und missbrauch möglich. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist der Rechtsverletzung gleichgestellt.. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 6 Übergangsbestimmungen Für Personen, die ihr Studium vor dem ersten FH-Studienzyklus begonnen haben, gelten weiterhin die alten Bestimmungen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt. Art. 7 Aufhebung Aufgehoben sind alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sowie: a) Dekret vom 6. Juni 987 über die Schaffung einer höheren technischen Lehranstalt (Ingenieurschule des Kantons Wallis), mit Ausnahme der Artikel, Absatz, 5 und 6. b) Dekret vom 9. Januar 988 über die Schaffung einer höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule (HWV) in Saint Maurice und dem damit verbundenen Ankauf des Kollegiums Regina Pacis, mit Ausnahme der Artikel, Absatz, 8 zweiter Teil und 9. c) Dekret vom 9. Januar 988 über die Schaffung einer höheren Wirtschaftsund Verwaltungsschule (HWV) in Visp, mit Ausnahme der Artikel, Absatz und 7. Art. 8 Inkrafttreten Der Staatsrat legt alle Anwendungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz

12 fest. Er bestimmt dessen Inkraftsetzung. Vorliegendes Ausführungsgesetz ist nicht dem fakultativen Referendum unterstellt. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den. September 999. Die Präsidentin des Grossen Rates: Marie-Paule Zufferey-Ravaz Die Schriftführer: Hans-Peter Constantin, Madeleine Mayor Inkrafttreten am. Februar 000.

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