Nr Juli Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum

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1 Nr Juli 2002 Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum vom 28. Mai 1993

2 Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum vom 28. Mai 1993 Aufgrund des 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (G.V. NW S. 190) veröffentlicht die Ruhr-Universität Bochum die folgende Neufassung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft vom 28. Mai 1993 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 25 November 1996 (GABl. NW II 1997, S. 543), vom 3. Februar 1999 (GABl. NW II 1999, S. 307) und vom 14. Juni 2002 (AB Nr. 471): Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums 2 Diplomgrad 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und -struktur 4 Prüfungen und Prüfungsfristen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen und Prüfer 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassung 10 Zulassungsverfahren 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung 12 Klausurarbeiten 13 Bewertung der Prüfungsleistungen 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 15 Zeugnis III. Diplomprüfung 16 Zulassung 17 Umfang und Art der Prüfung 18 Diplomarbeit 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit 20 Klausurarbeiten 21 Zusätzliche Prüfungsleistungen 22 Bewertung der Prüfungsleistungen 23 Wiederholung der Diplomprüfung 24 Freiversuch 25 Zeugnis 26 Diplomurkunde IV. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung 8 Einsicht in die Prüfungsakten 9 Aberkennung des Diplomgrades 0 Übergangsbestimmungen 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Wirtschaftswissenschaft. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden. (2) Das Studium soll der oder dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie oder er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 2 Diplomgrad Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft den Diplomgrad "Diplom-Ökonomin" bzw. "Diplom-Ökonom", abgekürzt "Dipl.-Ök.". 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und -struktur (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. (2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt bis zu 150 Semesterwochenstunden; hiervon entfallen auf den nicht prüfungsrelevanten Wahlbereich vierzehn Semesterwochenstunden und auf fachübergreifende Lehrveranstaltungen bis zu zehn Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die oder der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen. (3) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium und ein Hauptstudium, die beide durch studienbegleitende Prüfungen im Rahmen von phasenspezifischen Leistungspunktesystemen abgeschlossen werden. 4 Prüfungen und Prüfungsfristen (1) Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein. (2) Beide Studienabschnitte beinhalten studienbegleitende Prüfungen. Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des neunten Semesters abgeschlossen sein. (3) Die Meldung zu den Prüfungen der Diplom-Vorprüfung soll bis zum vierten und zu den Prüfungen der Diplomprüfung bis zum neunten Studiensemester erfolgen, und zwar durch Einreichen eines schriftlichen Antrags auf Zulassung zu der Prüfung ( 9 bzw. 16) beim Prüfungsausschuss innerhalb der durch Aushang bekannt gegebenen Anmeldefristen. Ein Rücktritt von der Anmeldung kann ohne Angabe von Gründen bis zu zwei Wochen vor Beginn der Diplomarbeit oder der ersten Klausur des Prüfungstermins schriftlich erklärt werden. (4) Die Prüfungen können auch früher abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.

3 (5) Während des Grundstudiums sind im Regelfall Klausuren zu 16 Lehrveranstaltungen in 5 Fächern erfolgreich zu absolvieren. Nicht bestandene Klausuren können zweimal wiederholt werden. Zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung müssen zusätzlich 4 Leistungsnachweise gem. 11 Abs. 3 erbracht werden. Im Hauptstudium müssen neben der Diplomarbeit in 5 Fächern Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen im Umfang von 60 Semesterwochenstunden erbracht werden. Dies entspricht 90 Leistungspunkten oder 1,5 Leistungspunkten je Semesterwochenstunde. Je Fach dürfen nicht weniger als 15 und nicht mehr als 21 Leistungspunkte erzielt werden. Jeweils mindestens 36 Leistungspunkte müssen in Fachprüfungen der Allgemeinen und Speziellen Volkswirtschaftslehre sowie der Allgemeinen und Speziellen Betriebswirtschaftslehre absolviert werden. Eine bestandene Prüfungsleistung wird benotet und erhält eine Punktzahl im Umfang des 1,5fachen der Semesterwochenstundenzahl der zugehörigen Lehrveranstaltung. Die Fachnoten und die Gesamtnote werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ermittelt. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung erhält eine entsprechende Anzahl von Maluspunkten. Bei Erreichen von 24 Maluspunkten ist die Diplomprüfung erstmals nicht bestanden, bei Erreichen von weiteren 24 Maluspunkten endgültig nicht bestanden. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, ihr oder sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der hauptamtlich in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft tätigen Professorinnen oder Professoren von diesen gewählt. Dabei ist die Fachstruktur der Fakultät zu berücksichtigen. Ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von diesen und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden von diesen gewählt. Die studentischen Mitglieder sollten bereits die Diplom-Vorprüfung abgelegt haben. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Feststellung der Fachnoten, der Note der Diplomarbeit sowie der Gesamtnote und damit des Prüfungsergebnisses. Darüber hinaus entscheidet er über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Der Prüfungsausschuss hat dem Fakultätsrat regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fakultätsrat. In Fällen, die einen unverzüglichen Beschluss erfordern, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Eilentscheidung ist vom Prüfungsausschuss zu bestätigen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreter, zwei Professorinnen und Professoren und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Dazu zählen insbesondere die Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die Festlegung von Prüfungsaufgaben und die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreterinnen oder Vertreter und die Prüferinnen sowie Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Bekanntgabe von Beschlüssen oder Beratungsergebnissen erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. (7) Dem Prüfungsausschuss steht als Geschäftsstelle das Prüfungsamt zur Verfügung. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist zugleich Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Prüfungsamtes. (8) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamtes sowie Benachrichtigungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erfolgen durch Aushang am Schwarzen Brett des Prüfungsamtes. 6 Prüferinnen und Prüfer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zu Prüferinnen und Prüfern dürfen nur die hauptamtlich in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft tätigen Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen entpflichtete oder ausgeschiedene Prüferinnen, Prüfer, Honorarprofessorinnen, Honorarprofessoren Privatdozentinnen und Privatdozenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft, hauptamtliche Professorinnen und Professoren anderer Fakultäten dieser Universität oder anderer wissenschaftlicher Hochschulen sowie wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, die Aufgaben nach 59 Abs. 1 Satz 4 HG wahrnehmen, zu Prüferinnen oder Prüfern bestellen. Die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (3) Für jeden Prüfungstermin bestellt der Prüfungsausschuss die Prüferinnen und Prüfer, die die Prüfungsaufgaben sowie die Diplomarbeitsthemen stellen und die entsprechenden Prüfungsleistungen benoten. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt durch Aushang oder auf andere Weise dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfenden rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Die Kandidatin oder der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzichten. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet. Dies gilt auch für die Diplom-Vorprüfung. Erfolgreiche Prüfungen im Hauptstudium werden im Umfang von 36 Leistungspunkten bzw. maximal zwei Fächern mit der Mindestpunktzahl anerkannt. Fehlversuche und Maluspunkte werden im vollen Umfang angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes

4 werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Im Falle von Hochschulpartnerschaften können abweichend von Absatz 1 letzter Satz maximal Prüfungsleistungen im Umfang von 54 Leistungspunkten oder 3 Fächern anerkannt werden. Fehlversuche und Maluspunkte werden im vollen Umfang angerechnet. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Ökonomie erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. (6) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend. (7) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören. (8) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die im Prüfungsamt einsehbaren Regelungen der Europäischen Union zur Umrechnung von Noten (ECTS) sind zu beachten. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. (9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann bis zu zwei Wochen vor Beginn der ersten Klausur des Prüfungstermins ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Die für einen späteren Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, ist die Prüfung im nächsten Termin fortzusetzen. Bei Erkrankung während der Prüfung ist ein ärztliches Attest einzureichen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einzelfall die Vorlage eines Attestes einer vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes verlangen. Prüfungsleistungen aus dem Termin, in dem die Prüfung aus triftigen Gründen abgebrochen wurde, werden angerechnet. Eine nachträgliche Aberkennung von Prüfungsergebnissen auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten ist nicht möglich. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, z.b. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird vom jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden getroffen oder aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden, insbesondere wiederholten Fällen gemäß Satz 1 kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. II. Diplom-Vorprüfung 9 Zulassung (1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt, 2. an der Ruhr-Universität Bochum für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt. (3) Die erstmalige Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und die Anmeldung zu den einzelnen Klausuren sind schriftlich innerhalb der durch Aushang bekannt gegebenen Fristen beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem erstmaligen Antrag sind beizufügen: 1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. das Studienbuch, 3. ein tabellarischer Lebenslauf mit Passbild, 4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist oder auf andere Weise verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet. (4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

5 10 Zulassungsverfahren (1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß 5 Abs. 3 Satz 6 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender. (2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn a) die in 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungs-verfahren im selben Studiengang befindet. Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist oder auf andere Weise verloren hat. 11 Ziel, Umfang und Art der Prüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie oder er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer: 1. Volkswirtschaftslehre, 2. Betriebswirtschaftslehre, 3. Wirtschaftsinformatik und Operations Research, 4. Statistik 5. Recht. Die Prüfungen der Diplom-Vorprüfung können nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden. Zu jedem Prüfungstermin ist eine gesonderte Anmeldung beim Prüfungsamt erforderlich. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Fachnote ausreichend (4,0) in jedem Fach erzielt wurde und folgende Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden: a) Übung Verfahren des betrieblichen Rechnungswesens, Teil I (ein Leistungsnachweis), b) Übung Verfahren des betrieblichen Rechnungswesens, Teil II (ein Leistungsnachweis), c) Übung Mathematik für Ökonomen, Teil I (ein Leistungsnachweis), d) Übung Mathematik für Ökonomen, Teil II (ein Leistungsnachweis). (4) Gegenstand der Prüfungen ist der Inhalt der den Fächern in der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. (5) Die Prüfungen in den Teilgebieten der Fächer nach Absatz 2 bestehen aus Klausurarbeiten von je 90 Minuten Dauer. (6) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Fachprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten, gleichwertige Fachprüfungen in anderer Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen und Prüfungsvorleistungen. 12 Klausurarbeiten (1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. (2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß 13 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1...= sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2...= gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3...= befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4...= ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5...= nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Für eine mindestens mit ausreichend benotete Klausurleistung wird ein Leistungspunkt vergeben. (2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen des Faches mindestens die Note "ausreichend" (4,0) aufweisen. Die Fachnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Klausurnoten aller Teilgebiete des Faches. In bis zu drei Fächern kann auf die Wahrnehmung eines Prüfungsversuchs unwiderruflich verzichtet werden, wenn im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft vorher bereits mindestens 13 Leistungspunkte erzielt worden sind und die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist. Die Prüfungsleistungen, auf deren Bestehen verzichtet wurde, werden mit der Note 5,0 bewertet, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht die Note 4,7 erzielt hat. Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. (4) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der nicht gerundeten, mit den dem Fach zugehörigen Leistungspunkten gewichteten Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend. (5) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (6) Die für Fachprüfungen erbrachten Leistungen sind innerhalb von 6 Wochen zu beurteilen.

6 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) Eine Prüfungsleistung kann jeweils in den Fächern gemäß 11 Abs. 2, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden. Nach der erfolglosen zweiten Wiederholungsprüfung ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfung abgeschlossen sein. 15 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. (2) Ist die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (3) Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Diplom- Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf begründeten Antrag oder gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. III. Diplomprüfung 16 Zulassung (1) Zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung ( 7 Abs. 6) bestanden hat; 2. die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder eine gemäß 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat; 3. an der Ruhr-Universität Bochum für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist. 4. Bei Erreichen von mindestens 13 Leistungspunkten wird abweichend von Ziffer 2. auf Antrag eine vorläufige Zulassung zu Fachprüfungen der Diplomprüfung im Umfang von bis zu 12 Leistungspunkten unter Ausschluss der Freiversuchsregelung gem. 24 erteilt. (2) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung ( 7 Abs. 6) bestanden hat; 2. die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Wirtschaftswissenschaft oder eine gemäß 7 Abs. 2 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat; 3. zwei Seminare jeweils aus einem volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Fach erfolgreich absolviert und insgesamt mindestens 36 Leistungspunkte im Hauptstudium erworben hat, 4. die Teilnahme an einem dreimonatigen kaufmännischen Praktikum während des Hauptstudiums nachweist, 5. an der Ruhr-Universität Bochum für den Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist; (3) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind jeweils die gewählten Prüfungsfächer gemäß 17 zu bezeichnen. Im übrigen gelten die 9 und 10 entsprechend. (4) Der Antrag auf Zulassung zu den Teilen der Diplomprüfung gem. Abs. 1 und 2 erfolgt getrennt innerhalb der jeweils durch Aushang bekannt gegebenen Frist beim Prüfungsamt. Die Zulassungsvoraussetzungen sind bei der Antragstellung nachzuweisen. Ferner muss in jedem Prüfungstermin die Teilnahme an den einzelnen Prüfungen unter Angabe der gewählten Ausprägung der fünf vorgeschriebenen Fächer gem. 17 angemeldet werden. Ein Wechsel der Speziellen Volkswirtschaftslehre, der Speziellen Betriebswirtschaftslehre und des Wahlpflichtfaches ist unter Anrechnung aller Maluspunkte und der Leistungspunkte aus gleichen Lehrveranstaltungen zulässig. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit sollte spätestens bei Erreichen von 72 Leistungspunkten erfolgen. (5) Wegen des Fachumfangs von maximal 14 Semesterwochenstunden dürfen die Anmeldungen je Fach insgesamt nicht über 21 Leistungspunkte hinausgehen. 17 Umfang und Art der Prüfung (1) Die Diplomprüfung besteht aus den studienbegleitenden Klausurarbeiten in den fünf Prüfungsfächern im Umfang von 90 Leistungspunkten und der Diplomarbeit. An die Stelle von Klausuren können in Seminaren Hausarbeiten treten. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der Prüfenden andere Prüfungsformen genehmigen. (2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Spezielle Volkswirtschaftslehre, 4. Spezielle Betriebswirtschaftslehre, 5. Wahlpflichtfach nach Absatz 5. (3) Als Spezielle Betriebswirtschaftslehre kann gewählt werden: a) Planung und Organisation, b) Internationale Unternehmensrechnung, c) Marketing, d) Produktionswirtschaft, e) Finanzierung und Kreditwirtschaft, f) Unternehmensprüfung, g) Unternehmensbesteuerung, h) Controlling, i) Unternehmensforschung, j) Wirtschaftsinformatik. (4) Als Spezielle Volkswirtschaftslehre kann gewählt werden: a) Mikroökonomik, b) Makroökonomik, c) Finanzwissenschaft, d) Internationale Wirtschaftsbeziehungen, e) Wirtschaftspolitik, f) Ökonometrie.

7 (5) Als Wahlpflichtfach kann eines der folgenden Fächer gewählt werden: a) eine unter Absatz 4 nicht gewählte Spezielle Volkswirtschaftslehre, b) eine unter Absatz 3 nicht gewählte Spezielle Betriebswirtschaftslehre, c) Integriertes volkswirtschaftliches und betriebswirtschaftliches Fach Europäische Wirtschaft, d) (gestrichen), e) (gestrichen), f) (gestrichen) oder ein Fach, dem gemäß 18 Abs. 2 Satz 1 das Thema einer Diplomarbeit nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses entnommen werden kann: g) Wirtschaftsrecht, h) Politikwissenschaft, i) Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, j) Sozialpsychologie, k) Soziologie, l) Wirtschaft Ostasiens, m) Wirtschaftsgeographie, n) Wirtschaftspädagogik, o) Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss auch ein anderes wirtschaftswissenschaftsbezogenes Fach als Wahlpflichtfach zulassen. Wird das Fach Wirtschaft Ostasiens gewählt, sind beim Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ausreichende Kenntnisse einer ostasiatischen Umgangssprache (Chinesisch, Japanisch oder Koreanisch) nachzuweisen. (6) Jede Fachprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Umfang von 15 bis 21 Leistungspunkten in den Fächern Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Spezielle Volkswirtschaftslehre, Spezielle Betriebswirtschaftslehre und dem Wahlpflichtfach. In den Fächern Allgemeine Volkswirtschaftslehre und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre müssen jeweils mindestens 15 Leistungspunkte in Fachprüfungen zu Lehrveranstaltungen erzielt worden sein, die in der Studienordnung als Sockelveranstaltungen gekennzeichnet sind. Die Studienordnung kann vorsehen, dass in einzelnen Speziellen Volkswirtschaftslehren oder Betriebswirtschaftslehren Prüfungsleistungen zu grundlegenden Lehrveranstaltungen im Umfang bis zu 15 Leistungspunkten erfolgreich erbracht werden müssen, um das Fach zu bestehen. Mindestens 36 Leistungspunkte müssen in Lehrveranstaltungen erbracht werden, die in der Studienordnung den Fächern Allgemeine Volkswirtschaftslehre oder Spezielle Volkswirtschaftslehre zugeordnet sind. Mindestens 36 Leistungspunkte müssen in Lehrveranstaltungen erbracht werden, die in der Studienordnung den Fächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder Spezielle Betriebswirtschaftslehre zugeordnet sind. (7) Gegenstand einer Klausur ist der Inhalt der Lehrveranstaltung, die den einzelnen Fächern gemäß Studienordnung zugeordnet ist. Das Thema einer Hausarbeit ist dem Gegenstand der Lehrveranstaltung zu entnehmen. Für die Wahlpflichtfächer gem. Abs. 5 Buchst. h) bis o) wird eine vierstündige Klausur als Fachprüfung angeboten. (8) Für jede Teilnahme an einer Klausur ist eine gesonderte Anmeldung im Prüfungsamt erforderlich. Die Anmeldung zu Hausarbeiten erfolgt bei der Prüferin oder dem Prüfer. (9) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 18 Diplomarbeit (1) Die schriftliche Diplomarbeit wird durch eine mündliche Prüfung ergänzt. Die schriftliche Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Diplomarbeit ist grundsätzlich den Fächern Allgemeine Volkswirtschaftslehre, Spezielle Volkswirtschaftslehre, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Spezielle Betriebswirtschaftslehre oder einem der in 17 Abs. 5 Buchstaben a bis c genannten Fächer zu entnehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Anzahl der zu vergebenden Diplomarbeiten kann für den einzelnen Prüfenden mit dem Ziel beschränkt werden, auf eine nach Fächern und Prüfenden gleichmäßige Verteilung der Diplomarbeiten hinzuwirken; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Prüfenden bei der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer. (4) Die Vergabe des Diplomarbeitsthemas erfolgt auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten oder auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Losverfahren. Nimmt die oder der Prüfende den Themenvorschlag einer Kandidatin oder eines Kandidaten an, teilt sie oder er das Thema und die Bearbeitungszeit dem Prüfungsamt mit. Im Rahmen des Losverfahrens wählt die Kandidatin oder der Kandidat eines der in Absatz 2 genannten Fächer und kann nach Möglichkeit zwischen zwei Prüfenden wählen. Das Prüfungsamt gibt zu jedem Prüfungstermin die Namen der Prüfenden für das Losverfahren bekannt, die in den einzelnen Fächern Diplomarbeitsthemen stellen. Stehen mehr als zwei Prüfende zur Verfügung, werden der Kandidatin oder dem Kandidaten durch ein Losverfahren zwei Prüfende zur Wahl gestellt, zwischen denen er sich sogleich zu entscheiden hat. (5) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer im Rahmen des Losverfahrens von mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt worden, gibt sie oder er dem Prüfungsausschuss so viele Themen an, dass jedem dieser Kandidatinnen oder Kandidaten ein Thema zugeteilt werden kann. Die Zuteilung erfolgt in einem weiteren Losverfahren. Bei erheblich überdurchschnittlicher Belastung einzelner Prüferinnen und Prüfer oder Prüfergruppen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine abweichende Regelung treffen. (6) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei Monate. Besitzt ein Thema einen empirischen, experimentellen oder mathematischen Gegenstand, beträgt die Bearbeitungszeit höchstens sechs Monate. Im Rahmen des Losverfahrens sollen keine Themen vergeben werden, die mehr als drei Monate Bearbeitungszeit erfordern. Die Bearbeitungszeit beginnt mit dem Tag der Zuteilung des Themas. Der Termin der Themenvergabe ist aktenkundig zu machen. Das Thema muss so beschaffen sein, dass ein Abschluss innerhalb der vorgegebenen Frist möglich ist. Ausnahmsweise kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten z. B. wegen Erkrankung eine Nachfrist bis zu vier Wochen gewähren, für ein empirisches, experimentelles oder mathematisches Thema bis zu sechs Wochen. (7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit zurückgenommen werden. Hierüber entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Kandidatin oder der Kandidat kann das Thema innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgeben. Im Fall des Losverfahrens ist ihr oder ihm unverzüglich ein weiteres Thema zuzuweisen. (8) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig als solche kenntlich zu machen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung abzugeben, dass sie oder er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, dass die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat. Der Umfang der Diplomarbeit soll 70 Seiten nicht überschreiten.

8 (9) Jede vollständige oder teilweise Publikation der Diplomarbeit vor Abschluss der Diplomprüfung bedarf der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einverständnis mit der Prüferin oder dem Prüfer, die oder der das Thema vergeben hat. 19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. (2) Die schriftliche Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden zu begutachten und zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Themenstellerin oder der Themensteller der Arbeit ist eine oder einer der Prüfenden. Die Diplomarbeit ist in jedem Fall dann von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu begutachten und zu bewerten, wenn die oder der erste Prüfende sie mit "nicht ausreichend" bewertet hat. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die einzelne Bewertung ist entsprechend 13 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der schriftlichen Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr oder bewertet nur einer der beiden Prüfenden die Arbeit mit "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0), wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. Auch in diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Die schriftliche Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind. (3) Wenn die schriftliche Diplomarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) benotet wurde, findet eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer über den Inhalt der Arbeit und benachbarte Bereiche der Wirtschaftswissenschaft statt. Die mündliche Prüfung soll innerhalb von 6 Wochen nach der Begutachtung der Diplomarbeit erfolgen. Sie kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. (4) Für eine mindestens mit der Note ausreichend (4,0) bewertete schriftliche Diplomarbeit werden 23 Leistungspunkte vergeben, für die anschließende mündliche Prüfung 7 Leistungspunkte. (5) Die beiden Prüfenden der mündlichen Prüfung sollen Gutachterin oder Gutachter der Diplomarbeit sein. 20 Klausurarbeiten (1) Die im Rahmen einer Fachprüfung zu absolvierenden Klausuren dauern 90 Minuten. 12 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfenden gemäß 13 Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Prüfungsleistung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. 21 Zusätzliche Prüfungsleistungen (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern Prüfungsleistungen erbringen. (2) Das Ergebnis dieser Prüfungen wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen. 22 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung gilt 13 entsprechend. (2) Die Fachnote ergibt sich als arithmetisches Mittel der mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der zugehörigen Prüfungsleistungen. Für eine mindestens mit ausreichend (4,0) benotete Prüfungsleistung werden Leistungspunkte im Umfang des 1,5fachen der Semesterwochenstundenzahl vergeben, für eine nicht ausreichend (4,7 oder 5) bewertete Leistung eine entsprechende Anzahl von Maluspunkten. Die Leistungspunkte werden vor den Maluspunkten errechnet. Wenn 90 Leistungspunkte in Fachprüfungen erreicht worden sind und gleichzeitig alle Fachprüfungen bestanden sind, werden keine weiteren Maluspunkte erfasst. Nach Erreichen von 90 Leistungspunkten aus Fachprüfungen werden weitere erzielte Leistungspunkte nur berücksichtigt, soweit sie im gleichen Prüfungstermin erzielt wurden oder zum Erreichen der Mindestpunktzahl gemäß 17 Abs. 6 erforderlich sind. Für die vierstündige Klausur gem. 17 Abs. 7 Satz 3 werden 18 Leistungspunkte bzw. Maluspunkte vergeben. (3) Die Note für die Diplomarbeit ergibt sich aus den mit den jeweiligen Leistungspunkten gewichteten Noten der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Prüfung. (4) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der mit den erzielten Leistungspunkten gewichteten Noten aller Prüfungsleistungen gebildet. Im übrigen gilt 13 Abs. 4 und 5 entsprechend. (5) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach 13 Abs. 4 wird das Gesamturteil "Mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist. (6) Die für Leistungsnachweise und Fachprüfungen zu erbringenden Leistungen sind innerhalb von 6 Wochen zu beurteilen. Die Diplomarbeit soll innerhalb von 8 Wochen beurteilt werden. 23 Wiederholung der Diplomprüfung (1) Die Diplomarbeit kann bei nicht ausreichender Leistung einmal wiederholt werden. (2) Mindestens mit "ausreichend" (bis 4,0) bewertete einzelne Prüfungsleistungen werden angerechnet. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist mit Ausnahme von 24 Absatz 1 nicht zulässig. (3) Die Diplomprüfung ist bei Erreichen von 24 Maluspunkten zum ersten Mal nicht bestanden. Die erzielten Maluspunkte werden gelöscht. Bei Erreichen von 24 weiteren Maluspunkten ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden. 24 Freiversuch Wird eine fachbezogene Prüfungsleistung der Diplomprüfung innerhalb eines ununterbrochenen Studiums von neun Semestern ordnungsgemäß erbracht, so wird das Nichtbestehen dieser Prüfungsleistung im Hinblick auf die Anrechnung von Maluspunkten jeweils beim ersten Versuch nicht berücksichtigt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Anmeldung zu diesem Prüfungsversuch. Diese Regelung gilt in jedem der Fächer gem. 17 Abs. 2 für maximal 3 Prüfungsleistungen. An anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche werden angerechnet. Bestandene Fachprüfungen werden angerechnet. Wird eine fachbezogene Prüfungsleistung gemäß der Sätze 1 und 2 erfolgreich absolviert, kann sie auf Antrag ausschließlich im nächsten Prüfungstermin für diese Prüfungsleistung wiederholt werden; eine Verschlechterung der Note ist nicht möglich. Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der Studienzeit bleiben Semester außer Betracht, in denen mindestens vier Wochen Mutterschutzfrist innerhalb der Vorlesungszeit nachgewiesen werden oder eine durch amtsärztliches Attest belegte schwere Erkrankung zu einem Semesterverlust geführt hat. Fachsemester im Ausland bis zu

9 drei Semestern werden nicht als Studienzeit berücksichtigt, wenn in jedem Semester mindestens Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden besucht wurden und ein Leistungsnachweis erbracht wurde, der als Prüfungsleistung gem. 7 anerkannt wurde. Als weiterer Anrechnungstatbestand kommen nur die Mitarbeit als ordentliche Studentenvertreterin oder Studentenvertreter in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen im Umfang von höchstens drei Semestern oder ein anderer zwingender Grund in Betracht, wenn ein Semesterverlust nachgewiesen wird. Beurlaubungen aus anderen Gründen gelten als Unterbrechung des Studiums. Die Verlängerung der Freiversuchsregelung wegen einer Behinderung ist auf maximal vier Semester begrenzt. 25 Zeugnis (1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, aus dem die Gesamtnote, die Fachnoten und die erzielte Leistungspunktzahl in den einzelnen Prüfungsfächern zu ersehen sind. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist. In einem Zeugnisanhang sind die im Rahmen der Fächer erbrachten Prüfungsleistungen enthalten. (2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplomprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen sowie deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist (5) Auf begründeten Antrag erhält eine eingeschriebene Kandidatin oder ein eingeschriebener Kandidat eine Bescheinigung über die bisher erbrachten Prüfungsleistungen. 26 Diplomurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß 2 beurkundet. (2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Ruhr-Universität Bochum versehen. IV. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 28 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss der Prüfungsteile gemäß 4 Abs. 2 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden gewährt. (2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Feststellung der Note bzw. des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Aufbewahrungsfrist für Klausuren, Diplomarbeiten und Hausarbeiten beträgt 5 Jahre. 29 Aberkennung des Diplomgrades Die Aberkennung des Diplomgrades erfolgt durch den Fakultätsrat, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Diplomgrad durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 30 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2002/2003 erstmalig für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben worden sind. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung die Diplom-Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, dass sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Bestandene Fächer werden mit der erzielten Note und der im jeweiligen Fach erzielbaren Punktzahl angerechnet. Nicht bestandene Fächer werden als Fehlversuche für die zum Fach gehörenden Prüfungen gewertet. Wenn die Vordiplomprüfung nach dem 1. Oktober 2002 bestanden wird, findet diese Prüfungsordnung auf die Diplomprüfung Anwendung. Studierende, die vor dem Wintersemester 2002/2003 für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum eingeschrieben worden sind und die Diplom-Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 2002 geltenden Prüfungsordnung ab. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird die neue Prüfungsordnung auf die Diplomprüfung angewendet. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Die bestandene Diplomarbeit und die bestandenen Fächer werden angerechnet. Für die bestandene Diplomarbeit werden 30 Leistungspunkte und für eine bestandene Fachprüfung 18 Leistungspunkte vergeben. Jedes nicht bestandene Fach wird mit 9 Maluspunkten gewertet. Es werden maximal 24 Maluspunkte angerechnet. Ein Fehlversuch in der Diplomarbeit wird angerechnet. (2) Ab 1. April 2005 können Prüfungen nur nach der Neufassung der Diplomprüfungsordnung vom 28. Mai 1993 unter Berücksichtigung der Änderungen vom 25. November 1996 (GABl. NW II 1997, S. 543), vom 3. Februar 1999 (GABl. NW II 1999, S. 307) und vom 14. Juni 2002 (AB Nr. 471) abgelegt werden.

10 31 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. (2) Diese Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum abgedruckt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft vom und der Genehmigung durch das Rektorat vom Bochum, den 26. Juni 2002 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. D. Petzina

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