Nr. 3 München, den 31. März Jahrgang. Inhaltsübersicht
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- Martha Sauer
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1 Nr. 3 München, den 31. März Jahrgang Inhaltsübersicht Datum Seite Personalwesen F Änderung der Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen - Az.: PE - P / Tarifrecht F Anschlusstarifverträge für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder - Az.: 25 - P / F Tarifverträge für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder - Az.: 25 - P / Organisation F Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern - Az.: 71 - VM / Finanzausgleich F Änderung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) - Az.: 62 - FV / Liegenschaften F Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten - Az.: 43 - VV / F Grundstücke der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen - Az.: 44 - VV / Beamtenrecht Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Staatsfinanzverwaltung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes - Az.: PE - P /
2 38 FMBl Nr. 3/2009 Vorschlagswesen Belohnungen für Verbesserungsvorschläge - Az.: 45 - O / Aufruf des Bayerischen Staatsministers der Finanzen Übernahme von Wahlämtern durch Angehörige des öffentlichen Dienstes Buchbesprechungen, Literaturhinweise Personalwesen F Änderung der Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2009 Az.: PE - P /09 I. Die Rahmenregelungen zur Durchführung von Mitarbeitergesprächen vom 28. Mai 1998 (FMBl S. 142, StAnz Nr. 24) werden wie folgt geändert: In II. Nr. 3 werden die Worte grundsätzlich einmal jährlich durch die Worte mindestens alle zwei Jahre ersetzt. II. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Dr. Michael Bauer Ministerialdirektor
3 FMBl Nr. 3/ Tarifrecht F Anschlusstarifverträge für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2009 Az.: 25 - P /09 Nachstehend werden die Anschlusstarifverträge vom 17. Dezember 2008 zum Vollzug bekanntgegeben. Dr. Michael Bauer Ministerialdirektor Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 17. Dezember 2008 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und der dbb tarifunion, vertreten durch den Vorstand, wird Folgendes vereinbart: andererseits 1 Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Dezember 2007 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind: 1. Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst), 2. Tarifvertrag über Einmalzahlungen - Forst, 3. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst), 4. Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst), 5. Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung, 6. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in dem TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst). 2 Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Berlin, den 17. Dezember 2008 Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 17. Dezember 2008 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand -, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Die Tarifvertragsparteien schließen die nachfolgend genannten Tarifverträge in der Fassung als Anschlusstarifverträge ab, in der sie am 18. Dezember 2007 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) vereinbart worden sind und deren Texte als Anlagen beigefügt sind: 1. Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst), 2. Tarifvertrag über Einmalzahlungen - Forst, 3. Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst), 4. Tarifvertrag zur sozialen Absicherung von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-SozAb-Forst), 5. Regelungen zur Höhe und Ermittlung von Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung, 6. Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW / MTW-O in dem TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst). 2 Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einer Woche zum Monatsschluss gekündigt werden. Die in 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Tarifverträge treten jeweils außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort
4 40 FMBl Nr. 3/2009 bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Berlin, den 17. Dezember 2008 Niederschriftserklärungen zum Anschlusstarifvertrag für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder I. Niederschriftserklärungen zum TV- Forst 1. Zu 4 Abs. 1: Der Begriff Arbeitsort ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff Dienstort. 2. Zu 6 Abs. 1: 1. Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallverhütungsgründen neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Gefährliche Forst arbeiten sind insbesondere die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten, das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen, das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume, das Besteigen von Bäumen, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen, das Holzrücken mit Seilwinden. 2. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im neuen Tarifrecht so wie bisher verfahren wird. Ausfallstunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und führen nicht zur Kürzung eines etwaigen Zeitguthabens oder des Entgeltanspruchs. 3. Zu 8 Abs. 5: a) Zur Erläuterung von 8 Abs. 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte. b) Zur Erläuterung von 8 Abs. 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet: Freitag Uhr bis Uhr (8 Minuten), Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie Uhr bis Uhr (28 Minuten), Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie Uhr bis Uhr (40 Minuten). Es werden aufgerundet: 8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten, 28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten, 40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde). 4. Zu 8 Abs. 6: Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes. 5. Zu 10 Abs. 4: Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. 6. Zu 10 Abs. 5: Über das Abbuchen von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto entscheidet grundsätzlich der/die Beschäftigte; eine einseitige Abbuchung von Zeitguthaben durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Abs. 5 Buchst. b und c bleiben unberührt. 7. Zu 15: Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe. 8. Zu 18: 1. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) sind. 2. Wird in zukünftigen Tarifverhandlungen zum TV-L ein höheres Gesamtvolumen als 1 v. H. vereinbart, bleibt das Gesamtvolumen im Forstbereich nach 18 Abs. 2 Satz 2 (4 v. H.) und Satz 5 (5 v. H.) unverändert. In diesem Fall werden die Tarifvertragsparteien über einen entsprechenden Ausgleich verhandeln. 9. Zu 19: Zu Arbeiten, bei denen das Ersteigen stehender Bäume erforderlich ist (z. B. Zapfenpflücken), können Zuschläge auf Landesebene vereinbart werden. Bis zu einer Neuregelung verbleibt es bei den bisherigen Länderregelungen. 10. Zu 20 Abs. 2 Satz 1: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 gehören. 11. Zu 21 Satz 2: Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des 21 Satz Zu 23 Abs. 4: Bei Maschinenmannschaften, die aus betrieblichen Gründen eine längere auswärtige Beschäftigung ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort ausüben, werden die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Länder sinngemäß angewandt und ausgeschöpft.
5 FMBl Nr. 3/ Zu 23 Abs. 5 Satz 2: Werden auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Rückweg im dienstlichen/betrieblichen Auftrag Sachen transportiert, wird Kraftfahrzeugentschädigung nach 23 Abs. 5 Satz 2 ab dem Ort der Aufnahme der Sache gewährt; Umwege vom direkten Weg zur Arbeitsstelle sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für den Transport der waldarbeitereigenen Motorsäge, der Betriebsstoffe und des Hauungswerkzeugs. Der Beginn der Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt. 14. Zu 23 Abs. 8 Satz 2: Im Falle eines Diebstahls der waldarbeitereigenen Motorsäge während der Arbeitszeit oder eines Sachschadens (insbesondere bei der Motorsägenkette) in Folge der Arbeitsausführung kommt der Arbeitgeber für den dadurch entstandenen Schaden, nur bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Beschäftigten, auf. 15. Zu 24 Abs. 1: Einrichtungen der Länder, die dazu organisatorisch in der Lage sind, können abweichend von 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst die dort genannten Entgeltbestandteile am Zahltag des Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, auszahlen. Der tarifliche Anspruch auf Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. 16. Zu 29 Abs. 1 Buchst. f: Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung. II. Niederschriftserklärung zu den Regelungen zur Höhe und Ermittlung der Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung 1. Zu 1 Abs. 1: 1. Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe Motorsägenentschädigung unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Bundeswertes zu erarbeiten mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. 2. Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung werden die Kosten des Sonderkraftstoffs auf der Grundlage bestehender Landesregelungen entschädigt oder auf Landesebene festgelegt (Landeswert). 3. Soweit abweichend von Nr. 2 keine Landesregelung oder kein Landeswert festgelegt ist, können die Länder für das erste Halbjahr 2008 die Motorsägenentschädigung je Motorsägengesamtlaufstunde mit dem vom KWF ermittelten Wert festlegen; mit diesem Wert beträgt die Motorsägenentschädigung 6,90 Euro je Motorsägengesamtlaufstunde (KWF- Wert). Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem höheren Satz als dem in Satz 1 festgelegten KWF-Wert, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem niedrigeren Satz, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen. 2. Zu 2 Abs. 4: 1. Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe Motorsägenentschädigung unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Werkzeugentschädigungsbetrages zu erarbeiten, mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab 1. Juli 2008 anzuwenden. 2. Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung wird die Werkzeuggestellung des Beschäftigten in der Holzernte mit einer Entschädigung in Höhe von 0,14 Euro je Einsatzstunde bzw. mit einem Jahrespauschalbetrag in Höhe von 96,00 Euro entschädigt. 3. Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu höheren Sätzen als den in 2 Abs. 4 festgelegten vorläufigen Werten, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu niedrigeren Sätzen, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen. III. Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Forst 1. Zu 1: Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-Forst. 2. Zu 2 Abs. 1: Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-Forst und der TVÜ-Forst das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. 3. Zu 18 Abs. 6: Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist nach den fortgeltenden Regelungen des 13 Abs. 2 Unterabs. 1 MTW-O zu bestimmen. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird. 4. Zu 22 Abs. 1: Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-Forst sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Januar Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
6 42 FMBl Nr. 3/ F Tarifverträge für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Februar 2009 Az.: 25 - P /08 Nachstehend werden die Tarifverträge vom 17. Dezember 2008 zum Vollzug bekanntgegeben: Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) vom 17. Dezember 2008 Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Einmalzahlung Forst) vom 17. Dezember Dr. Michael Bauer Ministerialdirektor Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) vom 17. Dezember 2008 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). 2 Voraussetzung ist, dass sie in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen. 3 Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg. Protokollerklärung zu 1 Absatz 1: Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder. (2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Protokollerklärung zu 1: Die für die Auszubildenden verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Auszubildende. 2 Geltung des TVA-L BBiG Für die unter 1 fallenden Auszubildenden gelten die 2 bis 22 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008, vereinbart zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) mit folgenden Maßgaben: Nr. 1 Zu 2 - Ausbildungsvertrag, Nebenabreden - 2 Absatz 1 Buchstabe h gilt in folgender Fassung: h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst), sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Nr. 2 Zu 7 - Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit - 7 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden. Nr. 3 Zu 8 - Ausbildungsentgelt - 8 gilt in folgender Fassung: 8 Ausbildungsentgelt (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr 635,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 685,47 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 731,55 Euro. (2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten. (3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (4) Wird die Ausbildungszeit a) gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder
7 FMBl Nr. 3/ b) auf Antrag des Auszubildenden nach 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach 27b Absatz 3 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. (5) In den Fällen des 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem nach 8 Absatz 5 TVA-L BBiG für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt. (6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen des TV-Forst sinngemäß. (7) Den Auszubildenden der Länder Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, die in erheblichem Umfang Tätigkeiten ausführen, für die nach 18 Absatz 7 TVÜ- Forst Erschwerniszuschläge gezahlt werden, kann im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gewährt werden. Nr. 4 Zu 10 - Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte - 10 Absatz 2 gilt in folgender Fassung: (2) 1 Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2 Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 3 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4 Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5 Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6 Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. Nr. 5 Zu 12 - Schutzkleidung, Ausbildungsmittel - 12 gilt in folgender Fassung: 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Besondere Zahlungen, Schadenshaftung (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden. (2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen erforderlich sind. (3) 23 Absätze 5 und 6 TV-Forst gelten entsprechend. (4) 23 Absatz 7 TV-Forst gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Auszubildenden für die Fahrt von seiner Wohnung zur Ausbildungsstelle und zurück eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in jedem Kalendermonat gewährt wird, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernungskilometer im jeweiligen Kalendermonat überwiegend erfüllt sind. (5) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechend Anwendung. Nr. 6 Zu 16 - Jahressonderzahlung - 16 Absatz 5 gilt nicht. Nr. 7 Zu 20 - Abschlussprämie - 20 Absatz 3 gilt in folgender Fassung: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Auszubildende, die am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis stehen. 3 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (3) Abweichend von Absatz 2 kann der durch 2 in Bezug genommene 16 TVA-L BBiG von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden a) 8 Absatz 1 TVA-L BBiG in der Fassung des 2 Nr. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats; b) 20 TVA-L BBiG in der Fassung des 2 Nr. 7 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember (5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.
8 44 FMBl Nr. 3/ Durchgeschriebene Fassung Die Tarifvertragsparteien erstellen eine durchgeschriebene Fassung des TVA-Forst, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages ist. Berlin, den 17. Dezember 2008 Anlage zu 3 Absatz 5 - Ersetzte Tarifverträge - 1. Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) vom 12. März Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 23 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F) 4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 8 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F-O) Anlage zu 4 Durchgeschriebene Fassung Anlage zu 4 TVA-Forst Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) vom 17. Dezember 2008 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich (1) 1 Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). 2 Voraussetzung ist, dass sie in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen. 3 Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg. Protokollerklärung zu 1 Absatz 1: Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder. (2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Protokollerklärung zu 1: Die für die Auszubildenden verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Auszubildende. 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden (1) 1 Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen. 2 Dieser enthält neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben über a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung, b) Beginn und Dauer der Ausbildung, c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, d) Dauer der Probezeit, e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts, f) Dauer des Urlaubs, g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, h) die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA- Forst), sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) 1 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2 Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. (3) 1 Falls im Rahmen eines Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. 2 Der Wert der Personalunterkunft wird im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Personalunterkünften für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt angerechnet. 3 Der nach 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Personalunterkünften für Angestellte vom 16. März 1974 maßgebende Quadratmetersatz ist hierbei um 15 v. H. zu kürzen. 3 Probezeit (1) Die Probezeit beträgt drei Monate. (2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
9 FMBl Nr. 3/ Ärztliche Untersuchungen (1) 1 Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. 2 Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. (2) 1 Die Auszubildenden können bei begründeter Veranlassung verpflichtet werden, durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2 Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3 Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. (3) 1 Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind, oder die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt werden, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2 Die Untersuchung ist auf Antrag der Auszubildenden auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durchzuführen. 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten (1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. (2) 1 Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen. 6 Personalakten (1) 1 Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2 Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. 3 Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 4 Die Auszubildenden müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 5 Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1 Beurteilungen sind den Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2 Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden. (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. (3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. (4) 1 Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2 Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird. (5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist. (6) 1 Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2 21, 23 Jugendarbeitsschutzgesetz und 17 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz bleiben unberührt. 8 Ausbildungsentgelt (1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr 635,24 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr 685,47 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 731,55 Euro. (2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten. (3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. (4) Wird die Ausbildungszeit a) gemäß 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder b) auf Antrag des Auszubildenden nach 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach 27b Absatz 3 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. (5) In den Fällen des 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem nach 8 Absatz 5 TVA-L BBiG für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt. (6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst
10 46 FMBl Nr. 3/2009 und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen des TV-Forst sinngemäß. (7) Den Auszubildenden der Länder Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen, die in erheblichem Umfang Tätigkeiten ausführen, für die nach 18 Absatz 7 TVÜ- Forst Erschwerniszuschläge gezahlt werden, kann im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gewährt werden. 9 Urlaub (1) 1 Auszubildende erhalten Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Regelungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden gelten. 2 Während des Erholungsurlaubs wird das Ausbildungsentgelt ( 8 Absatz 1) fortgezahlt. (2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. (2) 1 Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2 Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 3 Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20 Euro pro Übernachtung erstattungsfähig. 4 Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5 Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6 Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. (3) 1 Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. Erstattungen durch Dritte sind anzurechnen. 2 Sofern der Auszubildende auf seinen Antrag eine andere als die regulär zu besuchende Berufsschule besucht, wird der Ausbildende von der Kostenübernahme befreit. (4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. 11 Familienheimfahrten 1 Für Familienheimfahrten von der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern und zurück werden den Auszubildenden monatlich einmal Fahrtkosten erstattet. 2 Erstattungsfähig sind die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). 3 Dem Wohnort der Eltern steht der Wohnort der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners gleich. 4 Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 5 Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt. 12 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Besondere Zahlungen, Schadenshaftung (1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden. (2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischenund Abschlussprüfungen erforderlich sind. (3) 23 Absätze 5 und 6 TV-Forst gelten entsprechend. (4) 23 Absatz 7 TV-Forst gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Auszubildenden für die Fahrt von seiner Wohnung zur Ausbildungsstelle und zurück eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in jedem Kalendermonat gewährt wird, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernungskilometer im jeweiligen Kalendermonat überwiegend erfüllt sind. (5) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechend Anwendung. 13 Entgelt im Krankheitsfall (1) 1 Sind Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von sechs Wochen das Ausbildungsentgelt ( 8 Absatz 1) fortgezahlt. 2 Bei Wiederholungserkran-
11 FMBl Nr. 3/ kungen sowie bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. (3) 1 Hat die/der Auszubildende bei dem Ausbildenden einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen, wird bei der jeweils ersten darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 2 Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt gezahlt. 3 Voraussetzung für die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 14 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen (1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt ( 8 Absatz 1) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage. (2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage. (3) Im Übrigen gelten für die Arbeitsbefreiung diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 15 Vermögenswirksame Leistungen (1) 1 Auszubildende erhalten im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich, wenn sie diesen Betrag nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung anlegen. 2 Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3 Die vermögenswirksamen Leistungen werden nur für Kalendermonate gewährt, für die den Auszubildenden Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 4 Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, sind die vermögenswirksamen Leistungen Teil des Krankengeldzuschusses. (2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 16 Jahressonderzahlung (1) 1 Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2 Diese beträgt bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 95 v. H. sowie bei Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 71,5 v. H. des Ausbildungsentgelts ( 8 Absatz 1), das den Auszubildenden für November zusteht. (2) 1 Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt ( 8 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs ( 9) oder im Krankheitsfall ( 13) haben. 2 Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3 Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. 4 Voraussetzung ist, das am Tag vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. (3) 1 Die Jahressonderzahlung wird mit dem Ausbildungsentgelt für November ausgezahlt. 2 Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. (4) 1 Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. 2 Ist die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats erfolgt, wird dieser Kalendermonat bei der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt. 17 Betriebliche Altersversorgung 1 Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2 Einzelheiten bestimmt der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in seiner jeweils geltenden Fassung Protokollerklärung zu 17: 17 gilt nicht für Auszubildende der Freien und Hansestadt Hamburg. 18 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (1) 1 Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2 Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
12 48 FMBl Nr. 3/2009 (4) Nach der Probezeit ( 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 19 Übernahme von Auszubildenden 1 Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2 Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung beziehungsweise der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3 Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. 20 Abschlussprämie (1) 1 Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung beziehungsweise staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2 Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3 Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der staatlichen Prüfung fällig. (2) 1 Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. 2 Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Auszubildende, die am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis stehen. 21 Zeugnis 1 Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2 Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. 3 Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 22 Ausschlussfrist 1 Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. 2 Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. 23 In-Kraft-Treten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (3) Abweichend von Absatz 2 kann 16 von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden a) 8 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, b) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember (5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge. Berlin, den 17. Dezember 2008 Anlage zu 23 Absatz 5 - Ersetzte Tarifverträge - 1. Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) vom 12. März Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 23 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F) 4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 8 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F-O) Niederschriftserklärungen zu 12 Absatz 4 TVA-Forst Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des 23 Absatz 7 TV-Forst für Auszubildende folgende abweichende Kriterien gelten: 1. Bei Auszubildenden ist ein eigener Hausstand nicht erforderlich; Wohnung im Sinne des 23 Absatz 7 TV- Forst kann insoweit auch die elterliche Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterbringung in einem Internat o. ä. sein. 2. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl I S. 206) beinhaltet bereits die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Einsatzwechseltätigkeit nach 23 Absatz 7 TV-Forst. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich.
13 FMBl Nr. 3/ Tarifvertrag über die Gewährung einer Einmalzahlung an Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Einmalzahlung Forst) Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007 Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2006 b) Tarifgebiet Ost 230 Euro 250 Euro vom 17. Dezember 2008 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst) fallen. 2 Einmalzahlung (1) Die unter 1 fallenden Auszubildenden erhalten mit den Bezügen für März 2009 folgende Einmalzahlungen: a) Tarifgebiet West Auszubildende des Ausbildungsjahrganges Euro Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2008 Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007 Auszubildende des Ausbildungsjahrganges Euro 730 Euro 790 Euro (2) 1 Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass a) der Auszubildende am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber steht, bei dem er die Ausbildung begonnen hat und b) ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Krankenbezüge des/der Auszubildenden für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht. 2 Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Auszubildende wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Absatz 2 und 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes für den Zahlungsmonat kein Ausbildungsentgelt erhalten hat. (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Berlin, den 17. Dezember 2008 Organisation 2190-F Geschäftsordnung für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation und für die Vermessungsämter in Bayern (LV-GO) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Februar 2009 Az.: 71 - VM /09 1. Geltungsbereich 1 Gemäß Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG) bildet diese Geschäftsordnung den Rahmen für Organisation, Geschäftsverteilung und Dienstbetrieb des Landesamts für Vermessung und Geoinformation (LVG) und der staatlichen Vermessungsämter. 2 Sie ergänzt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO) gemäß 3 Abs. 1 AGO. 2. Verhalten gegenüber dem Bürger, Öffentlichkeitsarbeit 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter orientieren ihr Handeln an den Interessen der Nutzer sowie am Leitbild der Finanzverwaltung und am Leitbild des Vermessungsamts. 2 Das LVG und die Vermessungsämter informieren die Öffentlichkeit laufend über die Dienstleistungen und Produkte der Bayerischen Vermessungsverwaltung.
14 50 FMBl Nr. 3/ Organisation und Leitung 3.1 Arbeits- und Organisationsgrundsätze (1) 1 Das LVG und die Vermessungsämter nehmen im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen und der mit den vorgesetzten Dienststellen vereinbarten Ziele ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 2 Die Wege zum Erreichen der Arbeitsziele werden gemeinsam erarbeitet. 3 Arbeitsabläufe, Zeitvorgaben und einzusetzende Mittel orientieren sich an den Grundsätzen des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die Verantwortung für ihr Handeln; ihre Eigenverantwortlichkeit ist zu stärken. 2 Sie dokumentieren ihr Handeln im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung. 3.2 Information und Kommunikation (1) 1 Eine bedarfsgerechte, über alle Organisationseinheiten offene Information und Kommunikation ist Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben. 2 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leben und fördern entsprechend ihrem Verantwortungsbereich eine offene Information und Kommunikation. (2) 1 Mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist mindestens zweijährlich ein Mitarbeitergespräch zu führen. 2 Nach krankheitsbedingter Abwesenheit ist grundsätzlich ein Rückkehrgespräch zu führen; näheres regelt die Amtsleitung. 3 Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist gesondert zu beachten. 4. Organisation und Leitung des LVG 4.1 Aufbauorganisation (1) 1 Das LVG gliedert sich in sieben Abteilungen: Abteilung 1: Verwaltung, zentrale Dienste Abteilung 2: Kartographie, Geotopographie Abteilung 3: Geodaten und Geodatendienste Abteilung 4: Informations- und Kommunikations technik Abteilung 5: Regionalabteilung Süd Abteilung 6: Regionalabteilung Nord Abteilung 7: Regionalabteilung Ost 2 Zusätzlich ist eine Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur Bayern eingerichtet. (2) 1 Die Abteilungen gliedern sich in Referate und diese in Sachgebiete bzw. Arbeitsbereiche. Referate und Sachgebiete können auch direkt der Leitung des LVG unterstellt werden. 2 Die Einrichtung von Referaten erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. (3) Für besondere Aufgaben können Projektgruppen gebildet und Referentinnen oder Referenten den Abteilungen zugeordnet werden. (4) In einem Organisationsplan sind die Organisationseinheiten des LVG darzustellen. (5) 1 Die Leitung des LVG regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. 2 Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen. 4.2 Bestellung von Leitungsfunktionen (1) 1 Die Staatsregierung ernennt die Leitung des LVG. 2 Die Leitung des LVG muss die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation besitzen und führt die Amtsbezeichnung Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation. (2) Das Staatsministerium der Finanzen bestellt die ständige Vertretung des Präsidenten/der Präsidentin des LVG und die Abteilungsleitungen im Benehmen mit der Leitung des LVG. (3) 1 Die Leitung des LVG bestellt nach Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen die Vertretungen der Abteilungsleitungen im Benehmen mit der Abteilungsleitung und die Leitung der Geschäftsstelle Geodateninfrastruktur. 2 Der Vollzug ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. (4) 1 Die Leitung des LVG bestellt im Benehmen mit den Abteilungsleitungen die Referatsleitungen. 2 Dies gilt unter Einbeziehung der Referatsleitungen auch für die Sachgebietsleitungen. 4.3 Leitung des LVG Die Leitung des LVG trägt die Gesamtverantwortung für das LVG und für die Erfüllung der mit dem Staatsministerium der Finanzen vereinbarten Ziele, ist Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LVG und der Leitungen der Vermessungsämter, vereinbart mit den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele, stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab, ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit, ist der Personalentwicklung, insbesondere der Ausund Fortbildung, verpflichtet, arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, den Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertretungen vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit. 4.4 Abteilungsleitungen 1 Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2 Sie unterstützen die Leitung des LVG, können mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden, sind verantwortlich für das Qualitätsmanagement, setzen die Abteilungsziele eigenverantwortlich um, vereinbaren mit den Referaten und den nachgeordneten Vermessungsämtern ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele, sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran, koordinieren die Arbeitsabläufe, sind verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel, sind verantwortlich für die Personalentwicklung.
15 FMBl Nr. 3/ Referatsleitungen 1 Die Referatsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2 Sie setzen die Referatsziele unter Beachtung der Grundsätze des Qualitätsmanagements eigenverantwortlich um, vereinbaren mit den Sachgebieten deren Arbeitsziele, beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Organisation der Arbeitsabläufe ein und fördern deren eigenverantwortliches Handeln, koordinieren den Einsatz des Personals und der Sachmittel, sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran, wirken mit bei der Personalentwicklung. 4.6 Sachgebietsleitungen 1 Die Sachgebietsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2 Sie tragen die Verantwortung für die Erfüllung der Arbeitsziele und weisen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die konkreten Aufgaben zu. 5. Organisation und Leitung des Vermessungsamts 5.1 Aufbauorganisation (1) 1 Das Vermessungsamt gliedert sich in Fachbereiche; es kann eine Außenstelle haben. 2 Für besondere Aufgaben werden Projektgruppen gebildet. 3 Die Gliederung ist in einem Organisationsplan zu dokumentieren und ist vom LVG zu genehmigen. (2) 1 In jedem Regierungsbezirk ist ein Schwerpunktamt mit dem Fachbereich Informations- und Kommunikationstechnik eingerichtet. 2 Dieser ist für Hard- und Softwaresupport sowie für IuK-Schulung und -Fortbildung an den Vermessungsämtern im Regierungsbezirk zuständig. 3 Die Schwerpunktämter werden vom Staatsministerium der Finanzen festgelegt. (3) Mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen können Vermessungsämter mit Sonderaufgaben, insbesondere im Bereich der überregionalen Datenabgabe und Kundenbetreuung, beauftragt werden. 5.2 Bestellung von Leitungsfunktionen 1 Das Staatsministerium der Finanzen bestellt die Leitungen der Vermessungsämter. 2 Zur Leitung eines Vermessungsamts kann vom Staatsministerium der Finanzen nur bestellt werden, wer die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst für Vermessung und Geoinformation besitzt. 3 Die Leitung des LVG bestellt im Benehmen mit der Abteilungsleitung die Vertretung der Leitung des Vermessungsamts, die Leitung der Außenstelle eines Vermessungsamts und die Leitung des Fachbereichs Informations- und Kommunikationstechnik bei einem Schwerpunktamt. 4 Die Behördenleitung trägt die Gesamtverantwortung für das Vermessungsamt und die mit dem LVG vereinbarten Ziele, ist Dienstvorgesetzte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit, koordiniert den Einsatz des Personals und der Sachmittel, ist der Personalentwicklung, insbesondere der Ausund Fortbildung, verpflichtet, arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und den Ansprechpartnern für Angelegenheiten der Gleichstellung vertrauensvoll zusammen und fördert ihre Tätigkeit, gegebenenfalls durch Dienstvereinbarungen, legt die räumliche und sachliche Zuständigkeit der Außenstelle fest. 5.3 Aufsicht über die Vermessungsämter (1) Das LVG ist Aufsichtsbehörde der staatlichen Vermessungsämter. (2) 1 Die Leitung des LVG kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Abteilungen und Referaten des LVG die Fachaufsicht über Fachbereiche an den Vermessungsämtern übertragen. 2 Näheres regelt sie im Geschäftsverteilungsplan. 5.4 Fachbereiche und Projektgruppen (1) 1 Die Leitungen der Fachbereiche bzw. der Projektgruppen tragen die Verantwortung für die Aufgaben der jeweiligen Bereiche und ordnen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Aufgaben zu. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachbereiche und Projektgruppen arbeiten in der Regel in Teams. (2) Besonders schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben können in Spitzenämtern und herausgehobenen Dienstposten zusammengefasst werden. 5.5 Geschäftsaushilfen 1 Die Vermessungsämter unterstützen sich im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung der Aufgaben. 2 Sie regeln die Geschäftsaushilfen grundsätzlich eigenverantwortlich; das LVG unterstützt sie dabei. 6. Schlussbestimmungen 1 Diese Geschäftsordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. März 2009 treten die Geschäftsordnungen für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVG-GO) vom 8. August 2005 (FMBl S. 167) und für die Vermessungsämter in Bayern (VA-GO) vom 8. August 2005 (FMBl S. 169) außer Kraft. Weigert Ministerialdirektor
16 52 FMBl Nr. 3/2009 Finanzausgleich 605-F Änderung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 10. März 2009 Az.: 62 - FV /09 1. Die Bekanntmachung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR 2006) vom 5. Mai 2006 (FMBl S.120, AllMBl S.174, StAnz Nr. 20), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 2008 (FMBl S. 50, AllMBl S. 162, StAnz Nr. 8) wird wie folgt geändert: Die Anlage 1 erhält folgende Fassung: Festsetzung von Kostenrichtwerten (Stand 1. Januar 2009) zu Nr. der FA-ZR Schulen Schulgebäude je m² zuweisungsfähige Hauptnutzfläche Schulische Sportanlagen Gedeckte Sportstätten Kleinsporthalle (18 m 12 m) Sporthalle (27 m 15 m 5,5 m) Sporthalle (27 m 30 m 5,5 m) Sporthalle (27 m 45 m 5,5 m oder 7 m) Schwimmhalle (Einzelübungsstätte) Schwimmhalle (Doppelübungsstätte) Schwimmhalle (Dreifachübungsstätte) Anlage 1 Kostenrichtwert Euro zu Nr. der FA-ZR 2006 Freisportanlagen Rasenspielfeld (40 m 60 m) Rasenspielfeld (60 m 90 m) Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen (20 m 28 m) Allwetterplatz mit angebauten Hoch- und Weitsprunganlagen (28 m 44 m) Kugelstoßanlage (15 m 24 m) Laufbahn (4/1,22 m 65 m) Laufbahn (2/1,22 m 130 m) Laufbahn (4/1,22 m 130 m) Laufbahn (6/1,22 m 130 m) Laufbahn (8/1,22 m 130 m) Laufbahn (10/1,22 m 130 m) Laufbahn (4/1, m) Betriebsräume je m² Nutzfläche 9. Kindertageseinrichtungen je m² zuweisungsfähige Hauptnutzfläche Kostenrichtwert Euro Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Weigert Ministerialdirektor 3.340
17 FMBl Nr. 3/ Liegenschaften 6410-F Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten (VertFreigBek) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Februar 2009 Az.: 43 - VV /09 I. 1. Bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten wird der Freistaat Bayern wie folgt vertreten: a) Wenn die Rechte oder Grundstücke im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bayerischen Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Bewirtschaftung übertragen sind: durch die Bayerische Staatsforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hierzu erlassenen Bestimmungen; b) wenn die Rechte oder Grundstücke von der Staatsbauverwaltung verwaltet werden: durch die Regierungen, die Autobahndirektionen oder die Staatlichen Bauämter nach Maßgabe der von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hierzu erlassenen Bestimmungen; c) wenn die Rechte oder Grundstücke von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden: durch die Regierungen oder die Wasserwirtschaftsämter nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hierzu erlassenen Bestimmungen; d) wenn die Rechte oder Grundstücke von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden: durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen; e) wenn die Rechte vom Staatsschuldenverwaltung, verwaltet werden: durch diese Verwaltung nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen; f) bei allen übrigen Grundstücken: durch den Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern nach Maßgabe der vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hierzu erlassenen Bestimmungen. 2. Die Bestimmungen unter Nr. 1 gelten auch dann, wenn von Wiederkaufsrechten in einzelnen Wiederkaufsfällen kein Gebrauch gemacht werden soll, die Belastungen mit den Wiederkaufsrechten aber für künftige Wiederkaufsfälle bestehen bleiben sollen. II. 1 Die Immobilien Freistaat Bayern beteiligt bei der Behandlung von Anträgen auf Freigabe von Grundstücken Dritter die Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen. 2 Grundbesitz bewirtschaftende Dienststellen im Sinn dieser Bekanntmachung sind die Verwaltungsbehörden, für deren Zwecke die staatseigenen Grundstücke, zugunsten deren die Belastungen eingetragen sind, genutzt werden oder die die Rechte des Freistaats Bayern, die an Grundstücken Dritter dinglich gesichert sind, verwalten. III. Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und allen Bayerischen Staatsministerien. IV. 1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft. 2 Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die bisherige Bekanntmachung über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. März 2004 [FMBl S. 90]) außer Kraft. Weigert Ministerialdirektor
18 54 FMBl Nr. 3/ F Grundstücke der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3. März 2009 Az.: 44 - VV /09 Für das Grundvermögen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen auf Grund von Art. 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5 Alternative 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS F), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006 (Nachtragshaushaltsgesetz 2006) vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), die folgenden Regelungen: 1. Eigene Zuständigkeit I. 1.1 Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit Grundstücke zu veräußern, die zum Grundstockvermögen des Freistaates Bayern gehören und deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt; Grundstücke für das Grundstockvermögen des Freistaates Bayern zu erwerben, deren Wert den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt; Tauschverträge abzuschließen, wenn die Tauschleistung den Betrag von 1 Mio. Euro nicht übersteigt; Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an staatseigenen Grundstücken zu bestellen, Vereinbarungen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken zu schließen sowie Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten an fremden Grundstücken löschen zu lassen, wenn das Entgelt der einzelnen Dienstbarkeit den Betrag von Euro nicht übersteigt; staatseigene Grundstücke zu vermieten und verpachten sowie bestehende Miet- und Pachtverträge zu verlängern, wenn der monatliche Miet- oder Pachtzins den Betrag von Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt nicht für die Vermietung von Veranstaltungsräumen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen. 2. Zustimmung 2.1 Übersteigt in den Fällen des Nr. 1 der Wert des Grundstücks oder der dinglichen Belastung die Wertgrenze, bedarf der Abschluss des Rechtsgeschäfts der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Auf Art. 64 Abs. 2 BayHO und VV Nr. 4.1 zu Art. 64 BayHO wird hingewiesen. 2.2 Der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen Vereinbarungen über die Bestellung von Erbbaurechten an staatseigenen und an fremden Grundstücken; der Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen mit Immobilienbezug. 3. Erweiterte Zuständigkeit 3.1 Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen wird über die Regelung in Nr. 1 hinaus ermächtigt, in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Zuständigkeit Pfandfreigabeerklärungen für Rechte des Freistaates Bayern abzugeben, die an fremden Grundstücken in den Abteilungen II und III des Grundbuchs eingetragen sind, wenn die Beeinträchtigung des Rechtes angemessen entschädigt wird und den staatlichen Interessen nicht widerspricht, sowie Löschungserklärungen für Grundpfandrechte an fremden Grundstücken abzugeben, wenn die zu sichernden Forderungen getilgt sind; Rangrücktrittserklärungen nach Nr. 4.4 der Grundstücksverkehrsrichtlinien GrVR abzugeben; der Belastung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken mit Grundpfandrechten nach Maßgabe der Nr GrVR sowie der freihändigen Veräußerung von Erbbaurechten an staatseigenen Grundstücken nach 5 und 7 ErbbauVO zuzustimmen. 3.2 Zur Zuständigkeit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen für die Änderung und Aufhebung von Verträgen, Stundung und den Erlass von Vertragsstrafen, die Niederschlagung und die Einstellung des Einziehungsverfahrens wird auf die Verwaltungsvorschriften zu Art. 58, 59 Bay- HO verwiesen. 3.3 Auf die weiteren Zuständigkeiten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen nach der Gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaates Bayern als Grundstückseigentümer in Verwaltungsverfahren vom 19. September 1986 (FMBl S. 303, StAnz Nr. 42) und der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vertretung des Freistaats Bayern bei der Freigabe von Grundstücken Dritter von Belastungen mit Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechten und Wiederkaufsrechten vom 26. Februar 2009 (FMBl S. 53) wird verwiesen. 4. Fälle von besonderer Bedeutung Das Staatsministerium der Finanzen kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen. Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2009 in Kraft. II. Weigert Ministerialdirektor
19 FMBl Nr. 3/ Beamtenrecht Aufstieg von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Staatsfinanzverwaltung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2009 Az.: PE - P /08 Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen beabsichtigt, auch im Jahr 2010 Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Staatsfinanzverwaltung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen. (In den Jahren 2009 und 2011 wird jeweils voraussichtlich kein Einstellungsjahrgang in der Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgebildet werden.) Die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die in 2010 zum Aufstieg zugelassen werden können, richtet sich nach dem Bedarf. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2010 zwei Beamtinnen bzw. Beamte zur dreijährigen Einführungszeit für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden. Der Aufstieg richtet sich nach den Bestimmungen der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/StF) vom 9. April 2006, geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302), und der bayerischen Laufbahnverordnung (LbV). Am Zulassungsverfahren können nur Beamtinnen und Beamte teilnehmen, die die Voraussetzungen des 37 Abs. 1 LbV erfüllen. Die Eignung zum Aufstieg muss in der periodischen Beurteilung 2008 zuerkannt worden sein. Für den Aufstieg kommen Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Betracht, die am Zulassungsverfahren 2009 teilgenommen haben und nach dessen Ergebnis erkennen lassen, dass sie nach ihrem allgemeinen Bildungsstand und ihren fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet sind ( 37 Abs. 2 Satz 1 LbV). Das Zulassungsverfahren 2009 wird am 15. Juli 2009 vom Landesamt für Finanzen durchgeführt ( 46 ZAPO/ StF). Es hat Gültigkeit für die Zulassung zum Aufstieg in den Jahren 2009 bis Das nächste Zulassungsverfahren wird voraussichtlich im Jahre 2012 nach dem Wirksamwerden der nächsten periodischen Beurteilung durchgeführt werden. Beamtinnen und Beamte, denen in der periodischen Beurteilung 2008 die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist, können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren bis spätestens 11. Juni 2009 auf dem Dienstweg bei der Zentralabteilung des Landesamts für Finanzen melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihrer bzw. ihrem Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Entsprechendes gilt auch für Beamtinnen und Beamte, bei denen die periodische Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist. Der Meldung ist ein Nachweis über die Zuerkennung der Aufstiegseignung in der periodischen Beurteilung 2008 beizufügen. Bei Beamtinnen und Beamten, deren Beurteilung bis zum 31. März 2009 zurückgestellt worden ist, ist dieser Nachweis spätestens einen Tag vor dem Prüfungsverfahren vorzulegen. Die Beschäftigungsbehörde überprüft jeweils, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Von der Teilnahme am Zulassungsverfahren 2009 ist ausgeschlossen, wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat ( 47 Abs. 2 ZAPO/StF). Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je zwei Zeitstunden) zu bearbeiten: 1. eine Erörterung eines Themas aus dem Bereich der politischen Bildung und dem Zeitgeschehen, in der sie auch ihre sprachlichen Fähigkeiten nachweisen sollen, 2. eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen. Für die Erörterung (Aufgabe Nummer 1) stehen drei Themen zur Wahl. Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens und bei der Bewertung der Aufgaben sind die Vorschriften des Abschnitts 4 von Teil 1 ZAPO/StF und die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend anzuwenden. Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Endpunktzahl 5,00 erreicht wird. Zur Bildung der Endpunktzahl erstellt das Landesamt für Finanzen eine Rangliste der Teilnehmenden, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. Bei gleicher Endpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2. Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Bewertung der Aufgabe nach Nr. 2 erhalten den gleichen Rang. Für die Zulassung zum Aufstieg sind unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die Rangliste und der Bedarf maßgebend. Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber den gleichen Ranglistenplatz erreicht, entscheiden über die Zulassung zum Aufstieg folgende Kriterien in der hier angegebenen Reihenfolge: Besoldungsgruppe, aktuelle periodische Beurteilung, periodische Vorbeurteilungen im aktuellen Amt bzw. periodische Vorbeurteilungen im Voramt (maximal werden nur die letzten zwei Vorbeurteilungen berücksichtigt), Zeitpunkt der Übertragung des derzeitigen Amtes, Schwerbehinderteneigenschaft, Datum des erstmaligen Eintritts in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern. Das jeweils nächstgenannte Kriterium ist nur von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden keine Differenzierung möglich ist. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie eine Zulassung zum Aufstieg im Jahr 2009 nach dem Vorliegen des Ergebnisses des Zulassungsverfahrens unterrichtet werden. Die Einführungszeit der im Jahr 2009 zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten beginnt voraussichtlich am 1. Oktober Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren 2009, die auf Grund des erreichten Ranglistenplatzes im Jahr 2010 nicht zum Aufstieg zugelassen werden, können entsprechend der weitergeltenden Rangliste des Zulassungsverfahrens 2009 im Jahr 2011 zum Aufstieg zugelassen werden, wenn dann Bedarf bestehen sollte. Weigert Ministerialdirektor
20 56 FMBl Nr. 3/2009 Vorschlagswesen Belohnungen für Verbesserungsvorschläge Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. Februar 2009 Az.: 45 - O /08 A. Der Innovationszirkel beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen hat folgende Verbesserungsvorschläge angenommen und belohnt: 1. Vorschlag Palantir Programm zum Übertrag von IDEA-Daten nach Excel zum Ausdruck bzw. zur Ergebnisdokumentation. Prämie: Einsender: Steuerobersekretär Markus Woitscheck Zentralfinanzamt Nürnberg 2. Vorschlag IDEA-Makro-DATEV- Prüfungsablauf_v4.0 IDEA-Makro für die Prüfung von Buchführungen mit Datev-Lohn. Prämie: Einsender: Steuerobersekretär Friedrich Steberl Finanzamt München III 3. Vorschlag Eilenach Automatisierte Analyse und Auswertung der SAP- Buchführungsdaten im Rahmen des Datenzugriffs mit IDEA. Prämie: Einsender: Steuerobersekretär Markus Woitscheck Zentralfinanzamt Nürnberg 4. Vorschlag SteufaCT Installation des Datenbankprogramms SteufaCT auf den Rechnern der Steuerfahndung. Prämie: Einsender: Steueramtmann Stefan Wehner Finanzamt München I 5. Vorschlag Ausfuhr und ausländ. Kennzeichen Vorlage für einen manuell erstellten Bescheid zur sofortigen Versteuerung von ausländischen und Ausfuhrkennzeichen von neu aufgenommenen Steuernummern. Prämie: 750 Einsender: Steuersekretär Andreas Seubert Zentralfinanzamt Nürnberg Amtsinspektor mit Amtszulage Erwin Wagner Finanzamt Starnberg 6. Vorschlag Kurt Wertermittlung von Grundstücken mit Hilfe einer Excel-Vorlage auf der Basis des Leitfadens Grundlagen der Wertermittlung. Prämie: 500 Einsender: Steueramtsrat Winfried Stippler Finanzamt Fürstenfeldbruck 7. Vorschlag Softwareprogramm Konvert Einsatz des entwickelten Softwareprogramms Konvert bei der Staatsoberkasse. Prämie: 500 Einsender: Regierungshauptsekretär Wolfgang Meyer Staatsoberkasse Bayern in Landshut 8. Vorschlag Information Herausgabe einer Informationsbroschüre über die Grundlagen und die Berechnungsweise der Beamtenversorgung. Prämie: 500 Einsender: Regierungsamtmann Norbert Simeth Dienststelle Bayreuth 9. Vorschlag Bauer Bereitstellung einer UNIFA-Word-Vorlage zur Berechnung des Wirtschaftswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Prämie: 400 Einsender: Amtsinspektorin Bärbel Krasselt Finanzamt Eichstätt Steueroberinspektor Christian Bauch Finanzamt Eichstätt 10. Vorschlag Elektrotechnische Überprüfung Durchführung der Prüfung der nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmittel in den Behörden durch elektrotechnisch unterwiesene Personen statt einer Elektrofachkraft. Prämie: 400 Einsender: Steueramtmann Gerd Nehmeyer Finanzamt Ansbach mit Außenstellen 11. Vorschlag Beschäftigungsnachweis Führung des Beschäftigungsnachweises für die Betriebsprüfer mit Hilfe einer Excel-Tabelle. Prämie: 400 Einsender: Steueramtsrat Georg Holischka Finanzamt Ingolstadt Steueramtsrat Herbert Adelfinger Finanzamt Ingolstadt 12. Vorschlag Vereinbarte Entgelte Die Vorlage Buchführungspflicht Gewerbe soll um den Hinweis ergänzt werden, dass im Falle von bis heriger USt-Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (IST-Versteuerug) ab der Aufforderung zur Buchführungspflicht die SOLL-Versteuerung nach vereinbarten Entgelten anzuwenden ist. Außerdem soll darauf hingewiesen werden, dass bei einem Vorjahresumsatz unter ( 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ein Antrag auf IST-Versteuerung gestellt werden kann. Prämie: 400
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