EU-Beihilferecht. RA Dr. Carsten Jennert, LL.M. Regionalverband Frankfurt RheinMain 05. November 2012
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1 EU-Beihilferecht in der kommunalen Praxis KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft ll h mbh, Frankfurt Regionalverband Frankfurt RheinMain 05. November 2012
2 Agenda 1
3 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 2
4 Beihilfetatbestand, Art. 107 Abs. 1 AEUV (selektive) Begünstigung Jeder marktunübliche Vorteil ohne angemessene Gegenleistung Maßstab: Drittvergleich i mit fiktivem privaten Marktteilnehmer (sog. Private Investor Test) Bsp: Bürgschaften/Darlehen, Grundstücke, Kapitaleinlagen, Zuschüsse, Befreiung von Abgaben Umwegrenditen (Steuern, Arbeitsplätze) allenfalls bei Genehmigung berücksichtigungsfähig eines Unternehmens Funktionale Betrachtung: organisatorische Selbständigkeit + wirtschaftliche Tätigkeit Wirtschaftliche Tätigkeit: Angebot von Gütern/Dienstleistungen auf einem Markt Auf Gewinnerzielungsabsicht/Gemeinnützigkeit kommt es nicht an Auch Regie- und Eigenbetriebe sind Unternehmen! aus staatlichen tli Mitteln EU-Perspektive: Auch Mittel aus dem kommunalen Haushalt Umgehungsverbot: Auch Mittel öffentlicher Unternehmen sind staatliche Mittel die erforderliche Zurechnung erfolgt durch AR-Besetzung mit Mitgliedern des Stadtrates Beispiel: Bürgschaft der Stadtwerke-Holding für Verkehrsunternehmen ohne Avalprovision mit wettbewerbsverfälschender Wirkung Lokaler Charakter ist unerheblich: Durch Beihilfen wird Marktzugang für Dritte erschwert Geringe wirtschaftliche Bedeutung ist unerheblich Ausnahme: De-minimis -Beihilfen (max EUR / 3 Jahre) Ungeklärt: Wettbewerbsverfälschung bei vergaberechtlicher Inhouse-Konstellation? 3
5 Notifizierungspflicht, Art. 108 Abs. 3 AEUV Pflicht zur vorherigen Notifizierung Beihilfen sind grundsätzlich verboten und müssen deshalb vor ihrer Gewährung bei der EU- Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden Das EU-Recht sieht bestimmte gesetzliche Ausnahmen von der Notifizierungspflicht vor (u. a. für Beihilfen im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge und für Bagatellbeihilfen) Die Kommune kann nicht selbst notifizieren: i Ansprechpartner ist das HMWVL, das sich an das BMWi in Berlin, Referat E A 6 (RegDir Kaiser) wendet Das Notifizierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das mit einer Entscheidung abgeschlossen wird (vgl. Art. 2, 7 VO 659/1999; Verhaltenskodex der Kommision vom , Abl. 1999, C 136/13) Mögliche Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Rückforderung zzgl. Zinsen durch EU-Kommission, Art. 14 VO 659/ Frist: 10 Jahre (!) Nichtigkeit und Rückabwicklung infolge Konkurrentenklage, 134 BGB(z. B. OLG Köln, Az: 5 U 51/10) Auskunfts-, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche ( 823 Abs. 2 BGB; 4 Nr. 11 UWG) Schadensersatzpflicht der Kommune bei unterlassener Information des Empfängers/Dritter (Banken) über eine bestehende Notifizierungspflicht (BGH, Urteil vom , Az: III ZR 279/07) Haftungsrisiken von Vorstand/Geschäftsführung fü und Aufsichtsrat ( 43 Abs. 2 GmbHG) G) Pflicht zur angemessenen Darstellung der Risiken im Jahresabschluss/Lagebericht (PS 700) Aber: KOM ist stets zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit verpflichtet nachträgliche Notifizierung kann zur Genehmigung führen und Risiken des Verstoßes reduzieren! 4
6 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 5
7 Kommunalbürgschaften: Lösungsweg 1 Refinanzierung öffentlicher Unternehmen ist schwieriger geworden (u. a. Basel II + III) Ausgangslage Kommunalbürgschaften können trotz angespannter Hauhaltslage gewährt werden Bereits die Gewährung der Bürgschaft kann eine Beihilfe darstellen Bürgschaften über Darlehen bis max. 1,5 Mio. Euro können ohne Notifizierung gewährt werden De-minimis- Verordnung 1998/2006/EG Wenn von der KOM genehmigte Berechnungsmethode angewendet wird, sind Bürgschaften bis 4,75 Mio. (Betriebsmittelkredite) bzw. 5, 78 Mio. (Investitionskredite) möglich, siehe KOM N 541/2007 und KOM N 197/2007 In jedem Fall muss die Bürgschaft auf der Grundlage einer abstraktgenerellen Bürgschaftsregelung (z. B. Satzung) gewährt werden (P: Art. 3 GG) 6
8 Kommunalbürgschaften: Lösungsweg 2 1. Der Bürgschaftsempfänger g ist kein Unternehmen in Schwierigkeiten 2. Klar definierter Umfang der Bürgschaft: bestimmte Transaktion, begrenzte Laufzeit und fester Höchstbetrag ( Keine Patronatserklärungen EAV?) Bürgschaftsmitteilung EU-Kommission Bürgschaft besichert max. 80% der jeweils ausstehenden Darlehensschuld zusätzliche Sicherheiten dürfen nicht zur 100%-Besicherung führen A: Bei Betrauung mit einer einzigen DawI ist 100%-Besicherung möglich 4. Marktübliche Avalprovision für Stellung der Bürgschaft Berücksichtigung des individuellen Risikoprofils des verbürgten Kredits pauschale Avalprovisionen (z. B. 0,5%) führen automatisch zur Beihilfe! Bemessung der Marktüblichkeit setzt grds. Rating voraus ( bankinternes Rating genügt) In Ausnahmefällen genügen verbindliche Angebote mehrerer Banken für Kredit mit/ohne Bürgschaft zur Bestimmung der Avalprovision Rechtsfolge Kommunalbürgschaft enthält kein Beihilfeelement und kann daher ohne Notifizierung bei der EU-Kommission gewährt werden 7
9 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 8
10 EU-Beihilferecht bei Grundstücksveräußerungen Grundstücksmitteilung Kommunen dürfen Grundstücke nur zum Marktwert verkaufen: 1. Marktwert durch Einholung eines Wertgutachtens: Einholung des Gutachtens vor Verkauf Gutachter muss objektiv und unabhängig gg sein (z. B. 192 BauGB) Gutachten nach anerkannten Grundsätzen (z. B. WertermittlungsVO) Abweichung Marktwert Verkaufspreis max. - 5% (!) der EU-Kommission 2. Marktwert t durch offenes & objektives Bieterverfahren vom 10.Juli 1997 (ABl. C 209/1997, S. 3) Bekanntmachung min. 2 Monate in geeigneten Medien/Internet Bedingungen zulässig, sofern sie für alle Teilnehmer gleich gelten Begründung, es gebe keinen Markt, akzeptiert t KOM nicht Rechtsfolge: Bei Verkauf mit Gutachten/Bieterverfahren: Vermutungswirkung, dass keine Beihilfe vorliegt keine Notifizierung erforderlich Bei Verkauf ohne Gutachten/Bieterverfahren: Vermutungswirkung, dass Beihilfe vorliegt Notifizierung zwingend erforderlich! 9
11 EU-Beihilferecht bei Grundstücksveräußerungen Bei Verkauf unterhalb des Marktwerts t drohen Rückforderung der Differenzsumme und Nichtigkeit/Rückabwicklung des Kaufvertrages Grundstücksmitteilung der EU-Kommission vom 10.Juli 1997 (ABl. C 209/1997, S. 3) Die Gefahr von Beschwerden/Konkurrentenklagen ist bei Grundstücksfällen besonders groß (vgl. z. B. OLG Köln, Urteil v , Az: 5 U 51/10) Die Grundsätze der Grundstücksmitteilung gelten auch für Miet- und Pachtverträge sowie den Verkauf von Gesellschaftsanteilen an öffentlichen Unternehmen (Beispiel: EnBW) Bei Verkauf des Grundstücks und einem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Kommune an der späteren Nutzung/Bebauung g ist Vergaberecht anzuwenden ggf. Pflicht zur europaweiten Ausschreibung nach GWB-Vergaberecht! (OLG Düsseldorf v ) 10
12 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 11
13 EU-Beihilferecht bei Infrastrukturmaßnahmen Staat Bereitstellung der Infrastruktur, ggf. gegen Entgelt Beispiel: Parkplatz, Erschließung Nutzer Grundsatz: Die Bereitstellung staatlicher Infrastruktur ist eine allgemeine Maßnahme, die allen Wirtschaftsteilnehmern zugute kommt und deshalb kein bestimmtes Unternehmen begünstigt Voraussetzung: Ausnahme: Beachte: Die Infrastruktur ist allen interessierten Nutzern zu gleichen, nach objektiven Kriterien festgelegten Bedingungen zugänglich Die Bereitstellung der Infrastruktur ist eine Beihilfe, wenn - sie einem Unternehmen einen besonderen Vorteil verschafft - und der besondere Vorteil nicht durch eine entsprechende Nutzungsgebühr abgegolten wird Die Nutzungsgebühr muss alle anteiligen Planungs-, Investitionsund Betriebskosten der Infrastruktur einbeziehen ( ggf. Orientierung an Grundsätzen des Gebührenrechts/KAG) 12
14 EU-Beihilferecht bei Infrastrukturmaßnahmen Fallbeispiel: Parkplatz Sachverhalt: Die Valmont Nederland BV kaufte 1994 ein 3 ha Grundstück in der Gemeinde Maarheeze/Niederlande und baute eine neue Produktionsstätte. Die Gemeinde Maarheeze bezahlte EUR für den Bau eines öffentlichen Parkplatzes auf dem Betriebsgelände von Valmont Nederland BV. Die niederländischen Behörden legten Erklärungen von drei weiteren Unternehmen vor, die den Parkplatz regelmäßig nutzten. 13
15 EU-Beihilferecht bei Infrastrukturmaßnahmen Fallbeispiel 2: Parkplatz Entscheidung der Kommission: Anordnung der Rückforderung einer anteiligen Beihilfe für den Bau des Parkplatzes auf dem Betriebsgelände in Höhe von EUR (!) Valmont Nederland BV ist Hauptnutzer des Parkplatzes und damit (Haupt)-Begünstigter Ohne Bau/Finanzierung des Parkplatzes durch die Gemeinde Maarheeze hätte Valmont auf eigene Kosten für ausreichenden Parkraum sorgen müssen, weil es infolge seiner Produktion erheblichen Parkraum benötigte Der Parkplatz war durch eine Hecke von der Straße getrennt, so dass nicht der Eindruck entstand, es handele sich um öffentlichen Parkraum Entscheidung abgedruckt im ABl. EG Nr. L 48 v , S.20 14
16 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 15
17 Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Ausgangslage Viele Leistungen der kommunalen Daseinsvorsorge sind strukturell defizitär und müssen deshalb durch den kommunalen Gesellschafter finanziert i werden: Verstoß gegen EU-Beihilferecht? Lösungswege Voraussetzung: besondere DawI 1. Betrauung nach Altmark Trans: Ausgleichszahlung ist bereits tatbestandlich keine Beihilfe aber: Kostenausgleich ist auf 4. Kriterium begrenzt; Kostengutachten ist erforderlich 2. Betrauung nach Freistellungsbeschluss 2012/21/EU: Königsweg, wenn Ausgleichszahlung max. 15 Mio./Jahr oder Krankenhäuser/sozialer Wohnungsbau/soziale Dienstleistungen 3. Betrauung nach EU-Rahmen: Wenn Ausgleichszahlung hl > 15 Mio./Jahr; Notifizierung i erforderlich! Definition: Leistungen im öffentlichen Interesse, die für sich genommen unwirtschaftlich sind und deshalb von anderen Marktteilnehmern nicht oder nicht in der gleichen Form erbracht werden Kompetenz: Weites Definitions- iti und dorganisationsermessen der Mitgliedstaaten t t Problem: Krankenhäuser Finanzierung und Leistungen werden durch SächsKHG und KH-Plan unabhängig von der Trägerschaft vorgegeben: Rechtfertigung für zusätzliche Mittel? Voraussetzung: Betrauungsakt Siehe Art. 4 Beschluss 2012/21/EU; Rückforderung bei Überkompensation (EAV, 302 AktG?) NRW-Modell: Betrauung durch Verwaltungsakt/Zuwendungsbescheid ( Leitfaden) Münchner Modell: Betrauung durch Ratsbeschluss und Gesellschafter-Weisung 16
18 Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge NRW-Modell Münchner Modell Vgl. Leitfaden NRW zur EG-beihilfenrechtskonformen Finanzierung von kommunalen Leistungen der Daseinsvorsorge, Mai 2008 Betrauung durch Verwaltungsakt in Form eines Zuwendungsbescheides mit ANBest-I auf Antrag: institutionelle Förderung (Fehlbedarfsfinanzierung); hoheitlicher Akt mit Rechtsverbindlichkeit; Vorab-Festlegung der Kostenparameter durch Defizit-Kalkulation im Wirtschaftsplan (Anlage zum Antrag) Anpassungen durch (rechtsverbindliche) Änderungsbescheide möglich; Definition der DawI-Aufgaben im Förderzweck; automatische Rückzahlungsverpflichtung ( 49a VwVfG) bei Überkompensation infolge von Mehreinnahmen oder Minderausgaben im Wege einer auflösenden Bedingung; Umsatzsteuer: Ausgestaltung als nicht umsatzsteuerbarer echter Zuschuss möglich; positive verbindliche Auskünfte von Finanzämtern aus NRW, Niedersachsen, Sachsen und BaWü liegen vor Fazit: NRW-Modell bietet die aktuell größtmögliche Rechtssicherheit Vgl. Duschner/Lang-Hefferle/Scharpf, BayVBl. 2010, S. 364 ff. Betrauung durch Ratsbeschluss und gesellschaftsrechtliche Weisung: Rechtsverbindlichkeit des Ratsbeschlusses? Hoheitlicher Charakter der gesellschaftsrechtlichen Weisung? bei Aktiengesellschaft: mangels Weisungsgebundenheit des Vorstands ( 76 Abs. 1 AktG) ungeeignet; bei GmbH: gesellschaftsrechtliche Weisung verpflichtet nur die Geschäftsführung, nicht das Unternehmen; Rückforderungsanspruch bei Überkompensation im Sinne von Art. 6 Freistellungsbeschluss / Trennungsrechnung? Umsatzsteuer: Kapitaleinlage Leistungsaustausch begründen (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom , Az. 4 K 51/10). Fazit: Münchner Modell mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet 17
19 Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Bei Betrauung mit DawI und gleichzeitiger Ausübung sonstiger eigenwirtschaftlicher Tätigkeiten müssen Kosten und Einnahmen getrennt ausgewiesen werden; Gemeinkosten sind objektiv zu schlüsseln (Art. 5 Abs. 9 Beschluss 2012/21/EU; 1, 3 TransparenzRLG) Rechtsfolge bei Verstoß gegen getrennte Kontenführung: Getrennte Kontenführung Zulässige DawI-Ausgleichszahlung kann nicht rechtssicher zugeordnet werden und ist damit u. U. insgesamt beihilferechtswidrig (EuGH, Urteil vom , Rs. C-504/07, Antrop) Ggf. Verstoß gegen TransparenzRLG Ordnungswidrigkeit, i it vgl. 8Ab Abs. 1T TransparenzRLG Problem: Im steuerlichen Querverbund werden über den EAV sowohl gute DawI-Verluste als auch schlechte Verluste aus eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeglichen ; 302 AktG lässt eine beihilferechtlich gebotene Abschichtung des Verlustausgleichs nicht zu 18
20 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 19
21 Steuerliche Schnittstellen: Querverbund Ausgangspunkt: Gemäß 4 Abs. 6 KStG; 8 Abs. 7-9; 15 KStG werden bestimmte kommunale Unternehmen von der steuererhöhende Konsequenz einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgenommen Steuerlicher Querverbund als Beihilfe? Beihilferechtliche Bedeutung: Minderung der Belastung, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hätte, durch Ausnahme vom allgemeinen Steuersystem? Wenn Beihilfe gegeben: Rückforderungsfähige Neu-Beihilfe oder nur umzugestaltende Alt-Beihilfe? FG Köln, Urt. v , Az: 13 K 3181/05: Bestehende Beihilfe Sächsisches h FG, Urt. v , 2010 Az: 1 K 184/07: Bestehende Beihilfe Ausblick: Frage beim BFH anhängig (Az: I R 58/11) ; Vorlage an EuGH zu erwarten 20
22 Steuerliche Schnittstellen: Umsatzsteuer bei Betrauung? Ausgangspunkt: Defizitäre kommunale Unternehmen werden häufig durch Kapitaleinlagen des kommunalen Gesellschafters finanziert; EU-beihilferechtlich ist hierfür ein Betrauungsakt erforderlich: Umsatzsteuerliche Behandlung? Umsatzsteuerliche Behandlung der Verlustfinanzierung Münchner Modell: Betrauung durch Ratsbeschluss ss und Gesellschafter-Weisung; Finanzierung durch Kapitaleinlage Beihilferechtlich mit Risiken behaftet, weil keine Rechtsverbindlichkeit der Betrauung und keine Regelung zur Verhinderung Überkompensation möglich Steuerrechtlich mit Risiken behaftet, weil Weisung ivm Kapitaleinlage u. U. umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch FG Schleswig-Holstein, Urteil vom , Az: 4 K 51/10 : Auch bei Erfüllung von Aufgaben gemäß Satzung liegt umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor, wenn die Gesellschaft zugleich eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe des kommunalen Gesellschafters erfüllt NRW-Modell: Betrauung durch Zuwendungsbescheid ivm ANBest-I Finanzierung ist echter Zuschuss, kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch Positive verbindliche Auskünfte des FA Dresden-Süd (Sachsen), des FA Essen-Nord (NRW), des FA Hannover-Nord (Nds.) und des FAL Ludwigsburg (BaWü) Wü)liegen vor 21
23 Agenda Einführung in das EU-Beihilferecht Tatbestand und Notifizierungspflicht im EU-Beihilferecht Rechtsfolgen bei Verstößen EU-Beihilfenrecht in der kommunalen Praxis Kommunalbürgschaften Grundstücksveräußerungen Infrastrukturmaßnahmen Finanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge Steuerliche Schnittstellen: Querverbund und Gesellschaftereinlagen EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) 22
24 EU-Beihilferecht im Jahresabschluss/Lagebericht (IDW PS 700) HGB: Pflicht des Unternehmens zur Wiedergabe ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie des Geschäftsverlaufs Neu: Prüfungsstandard 700 ( PS 700) des IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.v. 2 Berufsrechtliche Vorgaben für die Prüfung von Beihilfen insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen Damit indirekt Präzisierung der Vorgaben für die Bilanzierung/Berichterstattung beihilferechtlicher Risiken durch die Unternehmensleitung 3 Adressat der Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses/Lageberichts sind die Unternehmen (nicht der Abschlussprüfer ) 23
25 EU-Beihilferecht im Jahresabschluss Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Jahresabschluss Lagebericht Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang 24
26 EU-Beihilferecht im JA: Ermittlung des Sachverhalts und rechtliche Beurteilung Identifizierung erhaltener Beihilfen Besteht Bestandsschutz? Ohne Kenntnis keine zutreffende Bilanzierung/Berichterstattung: Die Unternehmensleitung muss sich Kenntnis verschaffen, ob das Unternehmen in der Vergangenheit Beihilfen erhalten hat Die Unternehmensleitung muss prüfen, ob eine Rückforderung oder Rückabwicklung erhaltener Beihilfen wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 15 Verordnung 659/1999/EG) ausgeschlossen ist Handelt es sich um eine genehmigte Beihilfe? War eine Genehmigung entbehrlich? Ist kein Bestandsschutz gegeben, muss sich die Unternehmensleitung Kenntnis darüber verschaffen, ob die Beihilfen im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens von der EU-Kommission genehmigt wurden Die Unternehmensleitung muss prüfen, ob eine Notifizierung/Genehmigung i i aufgrund einer gesetzlichen Befreiung ausnahmsweise entbehrlich war (z. B. De-minimis-Beihilfe; Betrauung gemäß Entscheidung 2005/842/EG) Zwischen-Ergebnis Scheiden Bestandsschutz, Genehmigung und Freistellung aus, hat das Unternehmen eine rechtswidrige Beihilfe erhalten. Die Unternehmensleitung muss prüfen, ob eine Bilanzierung und/oder Berichterstattung erforderlich ist 25
27 EU-Beihilferecht im Jahresabschluss: Rückstellung für rückforderungsfähige Beihilfen? Außenverpflichtung + Rechtlich/wirtschaftlich verursacht + Grund/Höhe unsicher + Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten 26
28 Jahresabschluss: Berichterstattung über rückforderungsfähige Beihilfen? Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage Jahresabschluss Lagebericht Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Voraussichtliche Entwicklung Chancen Risiken 27
29 Prüfung beihilferechtlicher Sachverhalte im JA/Lagebericht durch den Abschlussprüfer Mögliche Ergebnisse der abschließenden Beurteilung: Gewährung der Beihilfe zulässig Gewährung der Beihilfe nicht zulässig Rechtliche Unsicherheit bzgl. Zulässigkeit Prüfungshemmnisse: Beurteilung nicht möglich Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers (Voraussetzung: Wesentlichkeitsgrundsatz ist erfüllt) Keine Besonderheiten bei der Berichterstattung Püf Prüfungsbericht 53 HGrGG Bestätigungs- g vermerk 28
30 Prüfung beihilferechtlicher Sachverhalte im JA/Lagebericht durch den Abschlussprüfer Gewährung der Beihilfe nicht zulässig Zutreffende Darstellung in Jahresabschluss und Lagebericht Fehlerhafte Darstellung in Jahresabschluss oder Lagebericht Prüfungsbericht + 53 HGrG Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Prüfungsbericht + 53 HGrG Eingeschränkter Bestätigungsvermerk/ Versagungsvermerk 29
31 Zusammenfassung / Handlungsempfehlungen Projektablauf zur Anpassung an EU-Beihilferechtliche Vorgaben Identifizierung Betrauungsakt: Bürgschaften: JA/Lagebericht/IKS [ ]g ( Risk Screen ): Überprüfung der Finanzierung Beachtung der Berichterstattung LB finanziellen defizitärer 80%-Grenze und idr ausreichend Beziehungen der Gesellschaften Erhebung einer Verjährung! Kommune zu ihren Beteiligungsgesellschaften auf EU-beihilferechtliche Risiken Verjährung! zukünftig nur noch über Betrauungsakt Steuerung! individuellen Avalprovision Haushaltseffekt zukünftig: Berücksichtigung beihilferechtlicher Risiken im Rechnungswesen/IKS [ ] Public Corporate Governance / Compliance 30
32 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
33 Haftungsausschluss Die Folien dienen ausschließlich als allgemeiner Leitfaden; sie können keine fallbezogene Rechtsberatung ersetzen und sind weder umfassend noch ohne weiteres als Grundlage wirtschaftlicher Entscheidungen geeignet. Falls Sie die von KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh zur Verfügung gestellten Informationen als relevant für Ihre Zwecke ansehen sollten, liegt es in Ihrem ausschließlichem Verantwortungsbereich, diese Informationen durch eigene Untersuchungen auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und zu erweitern, ehe Sie auf ihrer Grundlage wirtschaftliche h Entscheidungen treffen. 32
34 Kurzlebenslauf Dr. Carsten Jennert, LL.M. Dr. Carsten Jennert studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bielefeld und absolvierte das zweite juristische Staatsexament im Mai 2002 in München. Auslandserfahrung sammelte er durch Tätigkeiten it für Ernst & Young in Breslau/Polen und die Anwaltssozietät Beiten Burkhardt in Brüssel. Dr. Jennert wurde im Mai 2005 im Europäischen Beihilferecht promoviert. Parallel schloss er den Master-Studiengang im Europäischen Wirtschaftsrecht (LL.M.) an der Universität Würzburg mit einer vergaberechtlichen Arbeit ab. Dr. Jennert ist Partner der KPMG AG und leitet die EU-beihilferechtliche Beratung der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Er vertritt Landesministerien, Kommunen, Zweckverbände und öffentliche Unternehmen in Notifizierungs- und Prüfverfahren gegenüber der Europäischen Kommission sowie bei beihilferechtlich veranlassten Gerichtsverfahren. Ein Schwerpunkt seiner beratenden Tätigkeit ist die Überprüfung/Anpassung der Finanzierungsstruktur öffentlicher Unternehmen, Universitäten und Krankenhäuser auf EU-beihilferechtliche Risiken im Rahmen interdisziplinärer Projekte mit den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern der KPMG AG. Seit 2005 hat Dr. Jennert mit seinem Team rund 100 beihilferechtliche Mandate betreut. Zudem begleitet er europaweite VOB/A-, VOL/A- und Sektorenvergaben und vertritt öffentliche Auftraggeber erforderlichenfalls in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren. Dr. Carsten Jennert ist Mitglied der Arbeitsgruppen EU-Beihilferecht des Wirtschaftsministeriums NRW und des IDW Institut t der Wirtschaftsprüfer. Er ist Autor zahlreicher h Fachveröffentlichungen h zum Vergaberecht und EU-Beihilferecht und regelmäßig Referent diesen Themen. 33
35 Kontakt Dr. Carsten Jennert, LL.M. Dr. Carsten Jennert, LL.M. Rechtsanwalt, Partner THE SQUAIRE T Am Flughafen F Frankfurt am Main M cjennert@kpmg-law.com KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 34
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