Universität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 9.26 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1

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1 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) Vom 17. März 2004 (Verkündungsblatt S. 119) zuletzt geändert durch zwölfte Änderungsordnung vom 15. Mai 2012 (VBl Jg. 10, 2012 S. 305 / Nr. 44) Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) hat die Universität Duisburg-Essen folgende Studienordnung für den Studiengang Medizin erlassen. Inhaltsübersicht 1 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation) 3 Sprachkenntnisse 4 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl 5 Studienziele 6 Studieninhalte 7 Aufbau des Studiums 8 Lehrveranstaltungen 9 Prüfungen und Zulassungsvoraussetzungen 10 Studienbeginn 11 Studienberatung 12 Gültigkeit und Übergangsregelungen 13 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung Anhang 1: Studienpläne Anhang 2: Durchführungsbestimmungen für Leistungsnachweise Anhang 3: Wahlfächer 1 2 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage - der Bundesärzteordnung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) und - der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄAppO) (BGBl. I S. 2405) in der jeweils gültigen Fassung das Studium der Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen). 2 3 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation) (1) Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Medizin wird durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen. (2) Für die Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin werden aufgrund des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages vom 24. Juni 1999 über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 238), in der jeweils gültigen Fassung, und der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein- Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), in der jeweils gültigen Fassung, Zulassungszahlen sowohl für das erste Fachsemester als auch für höhere Fachsemester (Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber) bzw. Auffüllgrenzen (bei höheren Fachsemestern) durch Rechtsverordnung festgesetzt. (3) Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfänger wird von hochschulstart.de durchgeführt. (Nachfolgeeinrichtung der ZVS) Dortmund Gemäß Artikel 1 Punkt 4 des siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (7. HRGÄndG) wird ein Teil der Studienplätze durch ein Auswahlverfahren der Hochschule vergeben, wobei hochschulstart.de die Vorauswahl der Bewerber aufgrund der Kriterien Grad der Qualifikation und Ortspräferenz durchführt. Im Auswahlverfahren der Hochschule werden dem Grad der Qualifikation und dem Ergebnis des Auswahlgesprächs Punkte zugeordnet. Durch Summierung der Punkte ergibt sich

2 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 2 eine Rangliste, auf deren Grundlage die Studienanfänger ausgewählt werden. Näheres regelt die Satzung der Universität Duisburg-Essen zur Durchführung des Auswahlverfahrens im Studiengang Medizin in der jeweils gültigen Fassung. (4) Für zulassungsbeschränkte höhere Fachsemester erfolgt die Zulassung durch die Universität Duisburg- Essen. Auskünfte über Einzelheiten der Bewerbung erteilt die Hochschulverwaltung (Bereich Einschreibungs- und Prüfungswesen) der Universität Duisburg-Essen. 3 4 Sprachkenntnisse (1) Die Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse in mündlichen und schriftlichen Prüfungen sowie der Umgang mit Patienten erfordert eine gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. (2) Es wird von den Studierenden erwartet, dass sie zu Beginn des Studiums Kenntnisse der deutschen Sprache wenigstens insoweit erwerben, dass die im Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden. (3) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden zugelassen, wenn sie Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens vom Niveau DSH-2 durch entsprechende Zeugnisse nachweisen. 4 5 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl (1) Lehrveranstaltungen können in der Teilnehmer/innenzahl beschränkt werden, wenn ohne diese Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann ( 59 Abs. 1 HG) oder wenn wegen deren Art und Zweck oder aus sonstigen Gründen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist ( 59 Abs. 2 HG). Unter diese Maßnahme fallen alle in 7 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 Nr. 1-3 dieser Studienordnung aufgeführten praktischen Übungen und Seminare. Um die ordnungsgemäße Ausbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die Teilnehmerzahl der in 7 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 Nr. 1-3 aufgeführten Pflichtveranstaltungen jeweils begrenzt auf die gem. Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester und die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW zuzulassende Studierendenzahl im Studiengang Medizin des Fachsemesters, in welchem die Veranstaltung nach Studienplan angeboten wird, zuzüglich der im Rahmen des kapazitätsrechtlichen Dienstleistungsexports für die Veranstaltung nachgefragten Plätze von Studierenden, die für Studiengänge zugelassen sind, bei denen die Teilnahme an der Veranstaltung nach der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen zählt. Studierende, die in Studiengängen zugelassen sind, bei denen die Teilnahme an der Veranstaltung nach der jeweiligen Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen zählt, können nach Ermessen des Studiendekans ungeachtet der Teilnahmebeschränkung zugelassen werden, wenn ansonsten eine Verzögerung des Studiums zu befürchten wäre. (2) Für den Zugang zu den nach ÄAppO vorgeschriebenen praktischen Übungen gelten folgende Bestimmungen: Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan oder die oder der von ihm beauftragte Lehrende den Zugang ( 59 Abs. 2 HG). Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber, die sich innerhalb einer zu setzenden Frist rechtzeitig angemeldet haben, in folgender Reihenfolge zu berücksichtigen: 1. Studierende, die an der Universität Duisburg-Essen für den Studiengang Medizin eingeschrieben und nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind ( 59 Abs. 2 HG). 2. Studierende, die an der Universität Duisburg-Essen für den Studiengang Medizin eingeschrieben, aber nach ihrem Studienverlauf auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt nicht angewiesen sind. (3) Für Studierende, die durch die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten eingeschränkt sind, können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. (4) Bei Überschreitung der Kapazitätsgrenze im 4. Semester des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung kann ein Vorziehen des 5. Semesters dieses Abschnitts für einzelne Studierende erforderlich werden. Sofern sich nicht ausreichend Studierende zu einem Semestertausch bereit erklären, wird durch Los entschieden. (5) Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen, die für das 6. Semester des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung vorgesehen sind, setzt voraus, dass die Studierenden die Lehrveranstaltungen, die für das 4. Semester des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung vorgesehen sind, erfolgreich absolviert haben. (6) Zweithörerinnen und Zweithörer gemäß 52 Abs. 1 HG werden gemäß 59 Abs. 1 HG nicht zu den Pflichtlehrveranstaltungen zugelassen. 5 6 Studienziele Das Leitbild und die Ausbildungsziele des Medizinstudiums an der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen stehen in Einklang mit den in der Approbationsordnung für Ärzte genannten Zielen (ÄAppO vom 27. Juni 2002, 1 Abs. 1) und legen diese vollständig und uneingeschränkt der Medizinerausbildung zugrunde. Das Medizinstudium soll dazu befähigen, ärztlich tätig zu sein und eine ärztliche Weiterbildung beginnen zu können. Zentraler Inhalt des Medizinstudiums soll - parallel zu der Vermittlung von relevantem Grundlagenwissen - die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten über

3 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 3 sämtliche Ausbildungsabschnitte hinweg sein. Ziel der Ausbildung soll dabei sein, dass die Studierenden mit Eintreten in das Praktische Jahr die wichtigen und häufigen Krankheiten differentialdiagnostisch erkennen und behandeln können. Das Studium soll neben Grundlagenwissen und praktischen Fähigkeiten kommunikative und psychosoziale Kompetenz vermitteln. Dabei sollen ethische, gesellschaftliche und ökonomische Aspekte berücksichtigt werden. Dies betrifft die empathische Interaktion mit Patienten/-innen und Angehörigen sowie mit allen an der Gesundheitsversorgung beteiligten Personengruppen. Das Medizinstudium soll das Verständnis und die methodischen Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens vermitteln, zur kritischen Bewertung wissenschaftlicher Ergebnisse befähigen und die Möglichkeit zur weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung anbieten. Durch eine klare Strukturierung des Studiums mit definierten Zielsetzungen soll eine kontinuierliche Motivation der Studierenden erreicht und Freude am medizinischen Wissen und Handeln geweckt werden. (1) Gliederung des Studiums 6 7 Studieninhalte Das Studium der Medizin umfasst eine Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit von sechs Jahren und drei Monaten. Das Studium gliedert sich nach den Vorschriften der ÄAppO in einen Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung sowie eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen. Die Studieninhalte entsprechen den Vorschriften der ÄAppO. Die ärztliche Ausbildung umfasst ferner: - eine Ausbildung in Erster Hilfe - einen Krankenpflegedienst von drei Monaten - eine Famulatur von vier Monaten, welche mindestens einen Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung und mindestens zwei Monate in einem Krankenhaus durchgeführt werden muss. (2) Erster Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung (2 Jahre) Im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung sollen die Studierenden der Medizin die für ihren künftigen Beruf als Ärztin oder Arzt erforderlichen Grundlagen aus den Gebieten der Naturwissenschaften, der medizinischen Grundlagenwissenschaften und der Geisteswissenschaften erwerben. Neben der Einführung in die medizinische Terminologie vermittelt dieser Studienabschnitt die Ausbildung in den folgenden Gebieten: 1. Physik für Mediziner und Physiologie 2. Chemie für Mediziner und Biochemie/ Molekularbiologie 3. Biologie für Mediziner und Anatomie 4. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie. (3) Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung ohne Praktisches Jahr (3 Jahre) Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung umfasst eine naturwissenschaftliche und klinische Ausbildung in der allgemeinen Krankheitslehre und in den ärztlichen Untersuchungsmethoden am Krankenbett und im Laboratorium sowie in den einzelnen medizinischen Fächern und Querschnittsbereichen. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Inhalte ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren ( 2 Abs. 2 ÄAppO). Dieser Studienabschnitt vermittelt die Ausbildung in den folgenden Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika ( 27 und 28 ÄAppO): Fächer (gemäß 27 Abs. 1 ÄAppO) 1. Allgemeinmedizin 2. Anästhesiologie 3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin 4. Augenheilkunde 5. Chirurgie 6. Dermatologie, Venerologie 7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe 8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9. Humangenetik 10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie 11. Innere Medizin 12. Kinderheilkunde 13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik 14. Neurologie 15. Orthopädie 16. Pathologie 17. Pharmakologie, Toxikologie 18. Psychiatrie und Psychotherapie 19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 20. Rechtsmedizin 21. Urologie 22. Wahlfach Querschnittsbereiche (gemäß 27 Abs. 1 ÄAppO) 1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik 2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege 4. Infektiologie, Immunologie 5. Klinisch-pathologische Konferenz 6. Klinische Umweltmedizin 7. Medizin des Alterns und des alten Menschen 8. Notfallmedizin 9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie 10. Prävention, Gesundheitsförderung 11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz 12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren 13. Palliativmedizin * * gilt gemäß 27 Abs. 1 Satz 9 ÄAppO erstmals bei Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014

4 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 4 Blockpraktika in folgenden Fächern (gemäß 27 Abs. 4 ÄAppO): 1. Innere Medizin 2. Chirurgie 3. Kinderheilkunde 4. Frauenheilkunde 5. Allgemeinmedizin mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 868 Stunden. (4) Praktisches Jahr Das Praktische Jahr umfasst eine zusammenhängende, klinisch-praktische Ausbildung von achtundvierzig Wochen ( 1 ÄAppO) im Universitätsklinikum Essen oder in einem der Akademischen Lehrkrankenhäuser. Eine äquivalente Ausbildung im Ausland ist möglich. Dieser Studienabschnitt vermittelt eine Ausbildung in den folgenden Prüfungsfächern ( 3 ÄAppO): 1. in der Inneren Medizin 2. in der Chirurgie 3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten klinischpraktischen Fachgebiete. Im Mittelpunkt der Ausbildung steht die Anwendung und Vertiefung der während des vorhergehenden Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für den einzelnen Krankheitsfall. Die Studierenden sollten sich dabei für einzelne Patienten verantwortlich fühlen können. Die praktische Tätigkeit der Studierenden erstreckt sich unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes u.a. auf die Erhebung und Bewertung der Anamnese, die klinische Untersuchung, die Anfertigung der Krankengeschichte, die Aufstellung eines Diagnose- und Therapieplans, die Dokumentation des Krankheitsverlaufs und die Erstellung von Befundberichten, Epikrisen und Arztbriefen. Ferner gehört zur Ausbildung die Teilnahme an klinischen Besprechungen sowie die Teilnahme am Bereitschaftsdienst. An gesetzlichen Feiertagen sind die Studierenden freizustellen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Studierenden dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht fördern. Nähere Einzelheiten regelt die einschlägige Ordnung für die Zuteilung von Ausbildungsplätzen für das praktische Jahr in der jeweils gültigen Fassung. 7 8 Aufbau des Studiums Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist für das Studium der Medizin ein Studienplan als Anhang 1 beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für den sachgerechten Aufbau des Studiums und zeigt die qualitative und quantitative Zuordnung der Fächer zu den einzelnen Studienabschnitten an. Er stellt einen exemplarischen Studienplan gem. 86 Abs. 4 HG dar. Im Rahmen des Studienplanes werden Stundenpläne aufgestellt. In diesen Stundenplänen wird versucht, die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Lehrveranstaltungen so zu ordnen, dass den Studierenden deren Besuch ohne Überschneidungen und in sinnvoller Weise möglich ist. Die Stundenpläne können sich in Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl der Studierenden und den zur Verfügung stehenden Räumen ändern. Sie werden jeweils rechtzeitig vor Semesterbeginn bekannt gegeben. (1) Erster Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung ( Semester) 1. Für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in den nachfolgenden scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen (Anlage 1 der ÄAppO): I. 1. Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin 1.1 Praktikum der Physik für Mediziner 1.2 Praktikum der Chemie für Mediziner 1.3 Praktikum der Biologie für Mediziner 2. Praktikum der Physiologie 3. Praktikum der Biochemie / Molekularbiologie 4. Kursus der Makroskopischen Anatomie 5. Kursus der Mikroskopischen Anatomie 6. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie 7. Seminar Physiologie 8. Seminar Biochemie / Molekularbiologie 9. Seminar Anatomie II. III. 10. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie jeweils mit klinischen Bezügen. 1. Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung) 2. Praktikum der Berufsfelderkundung Praktikum der medizinischen Terminologie mit einer Gesamtstundenzahl von insgesamt mindestens 630 Stunden. 2. Wahlfach ( 2 Abs. 8 ÄAppO) Die Vermittlung des Wahlfachs umfasst 28 Stunden und erfolgt innerhalb des 3. und 4. Regelsemesters des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung. Die Teilnahme am Wahlfach muss ohne Überschneidung mit anderen Pflichtveranstaltungen möglich sein. Die Bekanntgabe der Wahlfächer sowie die Anmelde- und Auswahlmodalitäten sind in Anhang 3 zu dieser Ordnung geregelt. In Abhängigkeit von der Unterrichtsform und der Kapazität des anbietenden Faches können Teilnehmerbegrenzungen erfolgen. Dies kann dazu führen, dass nicht jeder Studierende das gewünschte Fach belegen kann. 3. Seminare ( 2 Abs. 8 ÄAppO) Neben den Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Punkt 1 und 2 finden Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, statt; darüber hinaus werden weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden durchgeführt.

5 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 5 4. Zusätzlich werden vorbereitende/begleitende Veranstaltungen angeboten, deren Besuch für das Erreichen des Lernzieles dringend empfohlen wird (siehe Anhang 1). 5. Zusätzlich angebotene Veranstaltungen: Das Vorlesungsverzeichnis enthält eine Reihe von Veranstaltungen, deren Besuch der Vertiefung spezieller Themen dient. 6. Besondere Vorschriften: Für die Teilnahme an den nachstehenden Kursen/ Praktika gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen: a) Anatomie: Voraussetzung für die Teilnahme am Präparierkurs (Kurs der Makroskopischen Anatomie) ist das Bestehen des Testats Propädeutik und Osteologie. Die erfolgreiche Teilnahme am Präparierkurs (Kurs der Makroskopischen Anatomie) ist Bedingung für die Aufnahme in das Seminar Ultraschallanatomie. Die Teilnahme am Präparierkurs (Kurs der Makroskopischen Anatomie) ist Bedingung für die Aufnahme in das Seminar Schnittbildanatomie. b) Physiologie: Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar Physiologie ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Physikpraktikum. Der Seminarschein Physiologie ist wiederum Voraussetzung für die Zuteilung eines Praktikum-Platzes. c) Biochemie/Molekularbiologie: Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Chemie-Praktikum ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar Biochemie/Molekularbiologie und der Seminarschein Voraussetzung für die Teilnahme am Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie. d) Integriertes Seminar Notfallmedizin: Nachweise der erfolgreichen Teilnahme am Physik-Praktikum und am Chemie-Praktikum sind Voraussetzung für die Teilnahme. e) Ausnahmen von den in a)-d) genannten Regelungen können in begründeten Fällen durch das Dekanat im Benehmen mit dem Fachvertreter zugelassen werden. Das Praktikum Chemie für Medizinerinnen und Mediziner findet als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit zwischen dem Winter- und Sommersemester statt. Der Kurs der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie findet als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit vor oder - alternativ - nach dem Wintersemester statt. (2) Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung ohne Praktisches Jahr (5. bis 10. Semester) 1. Für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in den in 6 Abs. 3 dieser Ordnung genannten scheinpflichtigen Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika ( 27 Abs. 1 und 4 der ÄAppO) Leistungsnachweise zu erbringen. 2. Fächerübergreifende Leistungsnachweise ( 27 Abs. 3 ÄAppO) Die fächerübergreifenden Leistungsnachweise setzen sich aus den hinter der jeweiligen Benennung genannten Fächern gemäß 6 Abs. 3 dieser Ordnung zusammen: - Spezielle invasive Fachgebiete (Chirurgie, Orthopädie, Urologie) - Frau, Kind, Humangenetik (Kinderheilkunde, Humangenetik und Frauenheilkunde, Geburtshilfe) - Nervensystem und Psyche (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie). Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse gelten als erbracht im Sinne des 7 Abs. 2 Punkt Wahlfach ( 2 Abs. 8 ÄAppO) Die Vermittlung des Wahlfachs umfasst 28 Stunden und erfolgt innerhalb des Regelsemesters des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung. Die Teilnahme am Wahlfach muss ohne Überschneidung mit anderen Pflichtveranstaltungen möglich sein. Die Bekanntgabe der Wahlfächer sowie die Anmelde- und Auswahlmodalitäten sind in Anhang 3 zu dieser Ordnung geregelt. In Abhängigkeit von der Unterrichtsform und der Kapazität des anbietenden Faches können Teilnehmerbegrenzungen erfolgen. Dies kann dazu führen, dass nicht jeder Studierende das gewünschte Fach belegen kann. 4. Zusätzlich werden vorbereitende/begleitende Veranstaltungen angeboten, deren Besuch für das Erreichen des Lernziels dringend empfohlen wird (siehe Anhang 1). 5. Zusätzlich angebotene Veranstaltungen: Das Vorlesungsverzeichnis enthält eine Reihe von Veranstaltungen, deren Besuch der Vertiefung spezieller Themen dient. 6. Besondere Vorschriften: Der Studienplan ordnet die Praktika und begleitenden bzw. vorbereitenden Veranstaltungen einander zu. Die Studierenden sollten sich daher bei der Einschreibung zu allen Kursen an den Semesterplan halten. Veranstaltungen für höhere Semester sollten - auch wegen dann eintretender zeitlicher Überschneidungen - in der Regel nicht früher belegt werden. Wird die Kapazität der Kurse und Praktika in einem Semester überschritten, so kann es notwendig sein, einen Überhang auf Praktikumsplätze im folgenden Semester zu verteilen. Zur Vermittlung fächerübergreifender Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen werden die Fächer Pathologie und Pharmakologie, Toxikologie sowie die Querschnittsbereiche Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz und Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie parallel zu den klinischen Schwerpunkten über mehrere Semester hinweg durchgeführt. Die Modalitäten des Leistungsnachweises der Gesamtveranstaltung müssen vor Beginn des jeweiligen ersten Semesters bekannt gegeben werden. Die Teilnahme am klinischen Untersuchungskurs sowie die erfolgreiche Absolvierung der vorbereitenden Vorlesungen sind Voraussetzung für die Zulassung zu den gemäß ÄAppO vorgeschriebenen Blockpraktika. Die Blockpraktika gemäß 6 Abs. 3 werden mit einer gemeinsamen Prüfung aller oder eines Teils der beteiligten Fächer abgeschlossen. Diese Prüfung kann auch innerhalb der ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.

6 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 6 7. Progresstest Der Progresstest Medizin dient den Studierenden und dem Dekanat zur regelmäßigen Kontrolle des Lehr- und Lernerfolges. Er wird einmal zu Beginn eines jeden Semesters durchgeführt. Die regelmäßige Teilnahme am Progresstest während der Gesamtdauer des 2. Abschnitts des Studiums ist obligatorisch. Die Zulassung zu den Prüfungen des Semesters setzt die Teilnahme am Progresstest desselben Semesters voraus. Eine Nichtteilnahme ist dem Dekanat schriftlich, ggfs. durch Vorlage eines Attests, zu begründen. (3) Praktisches Jahr: 1. Vorschriften der Approbationsordnung Das Praktische Jahr beginnt nicht vor Ablauf von 2 Jahren und 10 Monaten nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Februar und August. Die Studierenden können das Praktische Jahr erst beginnen, wenn sie neben der Famulatur sämtliche Leistungsnachweise in den Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika ( 27 Abs. 1 und 4 ÄAppO) erfolgreich mit der Note 1 (sehr gut) bis 4 (ausreichend) bestanden haben ( 27 Abs. 5 i.v.m. 13 Abs. 2 ÄAppO). Es umfasst eine praktische Ausbildung von 48 Wochen, davon entfallen jeweils 16 Wochen auf - die Innere Medizin - die Chirurgie - die Allgemeinmedizin oder eines der übrigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten, klinischpraktischen Fachgebiete. Während dieser Zeit werden Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit) von insgesamt 20 Ausbildungstagen angerechnet. In dem Praktischen Jahr ist ein angemessener Zeitanteil für das Selbststudium entsprechend der ÄAppO und dieser Ordnung vorzusehen. 2. Besondere Vorschriften Die Zuteilung zu den Ausbildungsstätten (Universitätsklinikum Essen und seine Lehrkrankenhäuser sowie ausgewiesene geeignete allgemeinmedizinische Praxen) erfolgt entsprechend der einschlägigen Ordnung für die Zuteilung von Ausbildungsplätzen für das Praktische Jahr in der jeweils gültigen Fassung. Praktische Dinge wie Gesundheitsuntersuchung, Versicherungsfragen, Dienstzeiten werden jeweils zu Beginn des Praktischen Jahres in Einführungsveranstaltungen besprochen. Während des Praktischen Jahres absolvieren die Studierenden fachspezifische Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von 140 Unterrichtsstunden. Näheres regelt die Ordnung für die Zuteilung von Ausbildungsplätzen für das Praktische Jahr in der jeweils gültigen Fassung. 8 Lehrveranstaltungsarten (Unterrichtsveranstaltungen) Vermittlungsformen (1) Vorgeschriebene Kurse und Praktika der ÄAppO Die ÄAppO schreibt für die verschiedenen Studienabschnitte eine Reihe von Praktischen Übungen, Blockpraktika, Kursen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen mit einer Gesamtstundenzahl vor ( 2 ÄAppO). In diesen Veranstaltungen muss den Studierenden der regelmäßige und erfolgreiche Besuch bescheinigt werden. Eine regelmäßige Teilnahme ist gegeben bei Anwesenheit in mindestens 85% der Pflichtstunden. Bei einer Anwesenheitspflicht größer als 85% muss dies bei Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Bei nicht vom Studierenden zu verantwortenden Fehlzeiten kann der Kursleiter bzw. Fachvertreter Nachholtermine veranlassen bzw. eine abweichende Regelung treffen. Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme ist von dem bestandenen Leistungsnachweis abhängig (entsprechend 13 ÄAppO). Einzelheiten zu den möglichen Prüfungsmodalitäten sind den Durchführungsbestimmungen für Leistungsnachweise (Anhang 2) zu entnehmen. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. (2) Begleitende und vorbereitende Veranstaltungen In den zeitlich vorgezogenen oder begleitenden Veranstaltungen werden die theoretischen und klinischen Grundlagen häufiger und wichtiger Krankheitsbilder und deren fächerübergreifende Probleme dargestellt. Innerhalb dieser nicht anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen können Einzel-Testate und schriftliche Gesamtprüfungen durchgeführt werden, deren Teilnahme verpflichtend ist. Der Leistungsnachweis kann einen Teil der Gesamtnote des Fachs ausmachen oder auch die einzige Bewertung darstellen. Einzelheiten sind den Durchführungsbestimmungen für Leistungsnachweise (Anhang 2) zu entnehmen. (3) Wahlveranstaltungen Die Freiheit des Studiums umfasst über die Studienordnung hinaus auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen und das Recht, innerhalb des Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen. Diesem Ziel dient eine große Zahl von Wahlveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis und in Aushängen angekündigt werden. Über den Besuch solcher Veranstaltungen kann auch der Weg zum wissenschaftlichen Arbeiten gefunden werden, der dann seinen Abschluss in der Promotion findet. Die Studierenden sollten auch das Angebot der Universität Duisburg-Essen auf dem allgemeinbildenden Gebiet beachten und nutzen.

7 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite Prüfungen und ihre Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Prüfungen sind in der ÄAppO vorgeschrieben und können wie folgt abgelegt werden ( 1 Abs. 3 ÄAppO): 1. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren. 2. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. (2) Die Prüfungen finden in schriftlicher und mündlichpraktischer Form bundeseinheitlich nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung statt. Die entsprechenden Übergangsregelungen der Approbationsordnung sind zu beachten. Die Prüfungen werden vor dem zuständigen Landesprüfungsamt abgelegt. Die Prüfungskommissionen, die die mündlich-praktischen Prüfungen abnehmen, werden vom Landesprüfungsamt bestellt und sind in dessen Auftrag tätig. (3) Für die Universität Duisburg-Essen ist zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Postfach Düsseldorf Telefon / (4) Die für die Anmeldung zur Prüfung, Zulassung, Art der Bewertung der Prüfung, Einzelheiten der schriftlichen Prüfungen, der mündlichen Prüfungen, die Prüfungstermine etc. bestehenden Vorschriften sind in der ÄAppO festgelegt. (5) Die Prüfungsinhalte sind in der ÄAppO festgelegt (Anlagen 10 und 15). 10 Studienbeginn Das Studium der Medizin kann an der Universität Duisburg-Essen nur zum Wintersemester begonnen werden, da an der hiesigen Hochschule das Lehrangebot im Jahresrhythmus (Studienjahr) angeboten wird. Für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung ist dagegen eine Einschreibung sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester möglich. Hierbei ist darauf zu achten, dass einige Veranstaltungen nur im Winter- oder Sommersemester angeboten werden Studienberatung (1) Eine Studienberatung erfolgt für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung getrennt durch die hierzu vom Fachbereich bestimmten Professorinnen und Professoren. Für die Studienberatung im Praktischen Jahr besteht im Dekanat ein eigenes Büro. (2) Das Akademische Beratungs-Zentrum Studium und Beruf (ABZ) berät Studieninteressenten und Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen und beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellungen bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf. Das ABZ befindet sich im Universitätsgelände T02 S00 L12, Universitätsstraße 2, Essen. 12 Gültigkeit und Übergangsregelungen Für alle Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 beginnen, gilt die vorliegende Studienordnung. Für Studierende, die ihr Studium vorher begonnen haben, gelten die Übergangsregelungen der ÄAppO 42/43 (Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405)). 13 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung (1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. (2) Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Duisburg- Essen veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates 14 vom und vom Duisburg/Essen, den 17. März 2004 Der Rektor der Universität Duisburg-Essen Univ.-Prof. Dr. Lothar Zechlin

8 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 8 Anhang 1: 11 Studienpläne Studienplan für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung Pflichtveranstaltungen: Praktika (Praktische Übungen), Kurse und Seminare Semester Semesterstunden 1. WS Kurs der Makroskopischen Anatomie (Präparierkurs), Teil I 50 Kurs der Mikroskopischen Anatomie, Teil I 14 Praktikum der Berufsfeldserkundung 6 Praktikum der Biologie für Mediziner 42 Praktikum der Chemie für Mediziner 42 Praktikum der Med. Terminologie 12 Praktikum der Physik für Mediziner 42 Seminar Klinische Anatomie I (Anteil der Anatomie 5 am integrierten Seminar klinische Untersuchungen) Seminar Schnittbildanatomie (mit klinischen Bezügen), Teil I 6 Integriertes Seminar Allgemeinmedizin SS Kurs der Makroskopischen Anatomie (Präparierkurs), Teil II 76 Kurs der Mikroskopischen Anatomie, Teil II 28 Praktikum Einführung in die klinische Medizin 24 Seminar Histologie/Pathologie (mit klinischen Bezügen) 6 Seminar Klinische Anatomie II (Anteil der Anatomie 7 am integrierten Seminar klinische Untersuchungen) Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 20 Seminar Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie), Teil I a Seminar Schnittbildanatomie (mit klinischen Bezügen), Teil II 8 Integriertes Seminar klinische Untersuchungen, Teil I 8 (Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie) Integriertes Seminar Notfallmedizin, Teil I WS Kurs der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie 56 Seminar Anatomie (Neuroanatomie) 15 Seminar Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie), Teil II a Seminar Physiologie 20 Integriertes Seminar klinische Untersuchungen, Teil II (klinischer Teil) 20 Integriertes Seminar Notfallmedizin, Teil II SS Praktikum der Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie) 84 Praktikum der Physiologie 84 Seminar Gestörte Organfunktionen 17 (Physiologie/Physiol. Chemie mit klin. Bezügen) Seminar Ultraschallanatomie (mit klin. Bezügen) 20 Integriertes Seminar Notfallmedizin, Teil III 10 3./4. (alternativ) Wahlfach 28 a: Die vorgeschriebenen 20 Unterrichtsstunden für das Seminar werden durch die Teilnahme an den Teilen I und II erbracht.

9 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 9 Studienplan für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung Unterrichtsveranstaltungen zur Vorbereitung oder Begleitung der Pflichtveranstaltungen Semester Semesterstunden 1. WS Makroskopische Anatomie - Propädeutik der Anatomie und passiver Bewegungsapparat (V) 36 Makroskopische Anatomie - Begleitvorlesung zum Präparierkurs, Teil I (V) 15 Mikroskopische Anatomie, Teil I (V) 21 Biologie (V) 70 Chemie (V) 56 Embryologie (V) 14 Physik (V) SS Makroskopische Anatomie - Begleitvorlesung zum Präparierkurs, Teil II (V) 30 Mikroskopische Anatomie, Teil II (V) 35 Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie (V) 28 Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie), Teil I (V) WS Anatomie (Neuroanatomie) (V) 35 Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie), Teil II (V) 56 Animalische Physiologie (V) SS Physiol. Chemie (Biochemie/Molekularbiologie), Teil III (V) 28 Vegetative Physiologie (V) 56 Vorbereitung auf den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (V) 14 V: Vorlesung

10 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 10 Studienplan für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung Pflichtveranstaltungen: Praktika (Praktische Übungen), Kurse und Seminare Semester 1. Schwerpunkt THEORIE UND KLINIK Semesterstunden Epidemiologie, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Teil I 8 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 7 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege 7 Hygiene, Mikrobiologie, Virologie 28 Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik 20 Klinischer Untersuchungskurs 42 Pharmakologie, Toxikologie, Teil I Schwerpunkt OPERATIV Anästhesiologie 14 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, Teil I 7 Orthopädie 14 Pathologie, Teil I 18 Pharmakologie, Toxikologie, Teil II 24 Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, Teil I 7 Urologie Schwerpunkt KONSERVATIV Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, Teil II 7 Dermatologie, Venerologie 14 Humangenetik 14 Infektiologie, Immunologie, Transfusionsmedizin 14 Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Teil I 12 Pathologie, Teil II 18 Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, Teil II 7 4. BLOCKPRAKTIKA Allgemeinmedizin (2 Wochen) 60 Chirurgie (2 Wochen) 60 Frauenheilkunde, Geburtshilfe (2 Wochen) 60 Innere Medizin (2 Wochen)+ 56 Kinderheilkunde (2 Wochen) 60 Notfallmedizin (2 Wochen) Schwerpunkt KOPF/PSYCHE Augenheilkunde 14 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, Teil III 7 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 14 Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie, Teil II 12 Medizin des Alterns und des alten Menschen 7 Neurologie 28 Palliativmedizin 4 Prävention, Gesundheitsförderung 7 Psychiatrie und Psychotherapie 28 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Schwerpunkt KLINIK UND THEORIE Arbeitsmedizin, Sozialmedizin 7 Epidemiologie, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Teil II 12 Klinische Umweltmedizin 7 Klinisch-pathologische Konferenz 48 Rechtsmedizin (alternativ) Wahlfach Palliativmedizin 6 (integriert in die jeweilige Veranstaltung)

11 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 11 Studienplan für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung Unterrichtsveranstaltungen zur Vorbereitung oder Begleitung der Pflichtveranstaltungen und scheinpflichtige Veranstaltungen* Semester 1. Schwerpunkt THEORIE UND KLINIK Semesterstunden Epidemiologie, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Teil I (V) 14 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin (V) 14 Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (V) 14 Hygiene, Mikrobiologie, Virologie (V) 42 Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik (V) 14 Pathophysiologie (V) 42 Pharmakologie, Toxikologie, Teil I (V) Schwerpunkt OPERATIV Anästhesiologie (V) 28 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, Teil I (V) 14 Chirurgie, Teil I (V)* 70 Innere Medizin, Teil I (V)* 56 Kinderheilkunde, Teil I (V)* 42 Pathologie, Teil I (V) 28 Pharmakologie, Toxikologie, Teil II (V) 28 Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, Teil I (V) 14 Urologie (V) Schwerpunkt KONSERVATIV Allgemeinmedizin (V/S)* 12 Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz, Teil II (V) 14 Chirurgie, Teil II (V)* 56 Dermatologie, Venerologie (V) 28 Frauenheilkunde, Geburtshilfe (V)* 28 Humangenetik (V) 14 Infektiologie, Immunologie, Transfusionsmedizin (V) 14 Innere Medizin, Teil II (V)* 56 Kinderheilkunde, Teil II (V)* 56 Pathologie, Teil II (V) 28 Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren, Teil II (V) Schwerpunkt KOPF/PSYCHE Augenheilkunde (V) 28 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (V) 42 Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie (V) 14 Medizin des Alterns und des alten Menschen (V) 17 Neurologie (V)+ 41 Neuropathologie (V) 14 Palliativmedizin (V) 7 Prävention, Gesundheitsförderung (V) 14 Psychiatrie und Psychotherapie (V) 28 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (V) Schwerpunkt KLINIK UND THEORIE Arbeitsmedizin, Sozialmedizin (V) 21 Epidemiologie, medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Teil II (V) 24 Klinische Umweltmedizin (V) 7 Rechtsmedizin (V) (alternativ) Methodik wissenschaftlichen Arbeitens (V) 7 (die Vorlesung findet jedes 2. Semester statt) Palliativmedizin (V) 3 (integriert in die jeweilige Veranstaltung)

12 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 12 Anhang 2: 12 Durchführungsbestimmungen für Leistungsnachweise 1 Präambel Ziel ist eine transparente, nachvollziehbare und ausgewogene Regelung zur Organisation und Durchführung von Prüfungen der scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst alle scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen. 3 Prüfungsankündigung (1) Termine von Prüfungen müssen bis spätestens bzw für das nachfolgende Semester dem Dekanatsbüro schriftlich mitgeteilt werden; es gilt der Eingangsstempel im Dekanat. Wenn ein Prüfungstermin dem Dekanat nicht rechtzeitig mitgeteilt wird, muss dieser vom Fachvertreter im Sinne des Abs. 2 an die bereits vorliegenden Termine angepasst werden. Einvernehmliche Nachprüfungen sind möglich. Die Prüfungsankündigung muss sowohl Angaben über die Termine als auch über die Prüfungsmodalitäten enthalten. Schriftliche Prüfungen dürfen nicht zu Zeiten abgehalten werden, in denen im betreffenden Regelsemester andere scheinpflichtige Veranstaltungen (entsprechend der Studienordnung) stattfinden. (2) Es dürfen pro Regelsemester nicht mehr als zwei Prüfungen pro Tag und vier pro Woche stattfinden. In der Woche, in der ein Prüfungstermin für einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis angesetzt ist, dürfen nicht mehr als zwei weitere Prüfungen abgehalten werden, am selben Tag darf keine weitere Prüfung stattfinden. Bei Terminproblemen entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem Studiendekan. (3) Gemäß Ankündigung zu Vorlesungsbeginn können im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Ausbildung Zentrale Abschlussklausuren eingeführt werden. Diese umfassen an einem oder zwei Tagen die Pflichtfächer des jeweiligen Semesters. Für die Zentralen Abschlussklausuren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Sätze 1-4 und des Absatzes 2 nicht. (4) Studierende müssen sich zu den Leistungsnachweisen der Zentralen Abschlussklausuren (ZAK) in der vom Dekanat zu Beginn eines jeden Semesters verbindlich festgelegten Anmeldefrist in elektronischer Form nach dem von der Medizinischen Fakultät vorgehaltenen Verfahren anmelden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Sie wird auf den Informationsseiten für Medizinstudierende im Internet bekannt gegeben. Nach Ablauf ist eine Teilnahme an der Prüfung in demselben Semester nicht mehr möglich. Die Regelung gilt entsprechend für Nachprüfungen der Zentralen Abschlussklausuren (ZANK). (5) Studierende, die sich in der im Absatz 4 genannten Form zu den Zentralen Abschlussklausuren angemeldet haben, sind berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen. Es besteht kein Zwang, die Zentralen Abschlussklausuren oder Teile davon unmittelbar im Anschluss an die jeweiligen Pflichtlehrveranstaltungen zu absolvieren. Weitere Voraussetzungen für die Vergabe der Leistungsnachweise i. S. d. 5 Absatz 9 des Anhangs 2 dieser Studienordnung werden von den einzelnen Fachvertretern überprüft. (6) Studierende, die sich verbindlich zu den Zentralen Abschlussklausuren angemeldet haben, haben die Möglichkeit, sich innerhalb einer vom Dekanat festgelegten Ausschlussfrist von einzelnen oder allen Fächern wieder abzumelden. Die Abmeldung erfolgt nach dem von der Medizinischen Fakultät vorgehaltenen Verfahren. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Verfahren und Frist werden spätestens mit Beginn der Anmeldefrist auf den Informationsseiten für Medizinstudierende im Internet bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abmeldung, entstehen bei unentschuldigter Nichtteilnahme an den betreffenden Fächern Fehlversuche gemäß 5 Absatz 2 im Anhang 2 dieser Studienordnung. (7) Mit Vorlesungsbeginn werden die Prüfungstermine, Art der Prüfung und Bestehensgrenzen durch Aushang und im Internet-Studieninformationssystem bekannt gegeben.

13 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 13 4 Prüfungsdurchführung (1) Die Prüfungen können schriftlich, mündlich oder praktisch erfolgen. Die Zentralen Abschlussklausuren (ZAK) und die Nachprüfungen der Zentralen Abschlussklausuren (ZANK) sind schriftliche Prüfungen. Andere Prüfungsformen sind grundsätzlich möglich. Sie bedürfen jedoch vorher einer Beratung in der Studienkommission und der Beschlussfassung durch das Dekanat. In jedem Falle sind die Prüfungsmodalitäten bei Prüfungsankündigung zu definieren. Der Fachvertreter kann nach eigenem Ermessen die Bestehensgrenzen abweichend von der Ankündigung nach unten verändern; ausgenommen von dieser Regelung sind die Prüfungen der Zentralen Abschlussklausuren (ZAK und ZANK). (2) Prüfungen sollen sich inhaltlich an dem jeweils gültigen Gegenstandskatalog orientieren. Multiple-Choice-Fragen sollen darüber hinaus auch formal (Fragentypus, Zeit für die Beantwortung) den aktuellen IMPP-Modalitäten entsprechen. Der/die verantwortliche Hochschullehrer/in sorgt für eine Aufsicht bei den Prüfungen. Die im MC-Modus durchgeführte Prüfung ist auch bestanden, wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 18% die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüfungsteilnehmer an dieser Prüfung unterschreitet und nicht unter 50% der gestellten Fragen liegt. Diese Regelung wird angewandt ab einer Mindestzahl von 30 Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern. (3) Drei kumulative Prüfungen von je mindestens drei Fächern sind vorgeschrieben ( 27 Abs. 3 ÄAppO). (4) Bei mündlichen Leistungsnachweisen ist eine Prüfungsdauer von mindestens 10 Minuten pro Prüfling anzusetzen. Die Gründe für eine nicht bestandene Prüfung sind zu protokollieren. Es sollen mindestens drei Personen bei der Prüfung anwesend sein. (5) Eine Aufteilung von Prüfungen in mehrere Teilprüfungen ist über den im Studienplan vorgesehenen Zeitrahmen des Fachs möglich. Die Ergebnisse dieser Teilprüfungen ergeben in ihrer Gesamtheit den Leistungsnachweis. (6) Innerhalb des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung ist ausschließlich das Wahlfach zu benoten, innerhalb des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung sind alle in 6 Abs. 3 der vorliegenden Studienordnung genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika zu benoten. (7) Zur Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden ( 13 Abs. 2 ÄAppO): sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung, gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (8) Ergibt sich durch die Zahl der gewerteten Fragen oder die Anwendung der Gleitklausel keine ganzzahlige Bestehensgrenze, wird kaufmännisch gerundet. (9) Die Zulassung zu den Prüfungen des 2. Abschnitts der Ärztlichen Ausbildung setzt die Teilnahme am Progresstest des jeweiligen Semesters voraus. 5 Nichtbestehen der Prüfung und Nachprüfungen (1) Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen einer Pflichtveranstaltung gemäß Anhang 1 ist die regelmäßige Teilnahme gemäß 8 Abs. 1 dieser Ordnung. Ist dies zum Zeitpunkt der Anmeldung zu den Zentralen Abschlussklausuren noch nicht überprüfbar und stellt sich zum Zeitpunkt der Prüfung heraus, dass die Voraussetzung nicht erfüllt wurde, kann der Fachvertreter festlegen, dass dem Studierenden der Leistungsnachweis erst ausgehändigt wird, wenn er die Voraussetzung erfüllt hat. (2) Wird ein Prüfungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein Grund für das Fernbleiben ist dem/der verantwortlichen Hochschullehrer/in unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Fall einer Erkrankung kann der/die verantwortliche Hochschullehrer/in die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen; diese ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Prüfungstermin vorzulegen. Andere Gründe für das Versäumnis müssen durch Vorlage geeigneter Nachweise ausreichend glaubhaft gemacht werden. Bei begründetem Fernbleiben gilt die Prüfung als nicht unternommen.

14 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 14 (3) Jede angetretene Prüfung gilt bei Nichtbestehen als Fehlversuch. Bei Prüfungen, die innerhalb eines Semesters aus mehreren Abschnitten bestehen, gilt die Teilnahme an einem Abschnitt als Antreten der Gesamtprüfung. Die Teilprüfungen der beiden letztgenannten fächerübergreifenden Leistungsnachweise gemäß 7 Abs. 2 Nr. 2 dieser Ordnung sind in der Regel im selben Semester zu absolvieren; über Ausnahmen entscheidet der jeweilige Fachvertreter. Ein fächerübergreifender Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn alle darin enthaltenen Teilprüfungen bestanden sind. Wird eine Teilprüfung nicht bestanden, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden. Bestandene Prüfungen oder Teilprüfungen dürfen nicht wiederholt werden. (4) Die Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung ist nur zulässig, wenn die reguläre Prüfung desselben Semesters nicht bestanden wurde oder eine Entschuldigung gemäß Abs. 2 vorliegt. (5) Wenn Studierende den Leistungsnachweis einer Pflichtveranstaltung nicht ausreichend erbringen, so kann dieser dreimal wiederholt werden. Dies kann in Form einer Nachprüfung oder nach erneuter Teilnahme an der betreffenden Pflichtveranstaltung erfolgen. (6) Die Pflichtveranstaltung kann maximal einmal wiederholt werden. (7) Wird der Leistungsnachweis auch in den Wiederholungsprüfungen nicht erbracht, so ist eine erneute Zulassung zu der betreffenden Pflichtveranstaltung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Studierende, die an einer anderen Hochschule die entsprechende Lehrveranstaltung besucht und den Leistungsnachweis dort endgültig nicht erbracht haben. (8) Die erste Nachprüfung muss spätestens bis zum Ende der ersten Vorlesungswoche des Folgesemesters angeboten werden. Muss der Studierende zur Erreichung der Zulassung zum Staatsexamen eine Nachprüfung absolvieren, so ist diese vor Ablauf der Nachreichfrist beim Landesprüfungsamt anzubieten. Entsprechendes gilt für die Zulassung zum Praktischen Jahr. Dies gilt für Veranstaltungen, die gemäß Regelstudienverlauf - Anhang 1 dieser Ordnung - unmittelbar vor dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bzw. dem Praktischen Jahr stattfinden. (9) Über diese Ordnung hinausgehende Prüfungsmodalitäten, insbesondere die Art der Prüfungsanmeldung ausgenommen die An- und Abmeldung zu bzw. von den Zentralen Abschlussklausuren gemäß 3 Absätze 4 bis 6 im Anhang 2 dieser Studienordnung und Regelungen bei Nichtteilnahme liegen im Ermessen der verantwortlichen Fachvertreter und werden von diesen angekündigt. (10) Der Studierende hat das Recht, seine Prüfungsunterlagen einzusehen oder mit dem Fachvertreter oder seinem Beauftragten zu besprechen. Auch wenn dies nach dem Nachprüfungstermin geschieht, wird eine ggf. erforderliche Korrektur des Hauptprüfungsergebnisses wirksam. Eine Wahlmöglichkeit für die oder den Studierenden zwischen beiden Ergebnissen besteht nicht. (11) Für die Zentralen Abschlussklausuren und die Nachprüfungen der Zentralen Abschlussklausuren ist eine Klausureinsichtnahme innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Veröffentlichung der Klausurergebnisse zu den auf den zentralen Informationsseiten des Dekanats bekannt gegebenen Terminen möglich. Eine Anmeldung zu den Klausureinsichtterminen ist notwendig. Eine Reklamation von Klausurfragen oder Prüfungsteilen muss bis spätestens fünf Wochen nach Veröffentlichung der Klausurergebnisse bei dem zuständigen Hochschullehrenden erfolgt sein. (12) Des Weiteren gelten bzgl. der Fächer Anatomie, Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und das integrierte Seminar Notfallmedizin die Bestimmungen der Studienordnung, 7 Abs. 1 Punkt 6. 6 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, z.b. die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit nicht ausreichend (5) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. (2) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder der oder dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Leistung als mit nicht ausreichend (5) bewertet.

15 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 15 7 Kontrolle der Prüfungen (1) Die verantwortlichen Prüfer müssen sicherstellen, dass die Prüfung in ihrer äußeren Form und bezüglich des Schweregrades angemessen ist. Falls Studierende Zweifel an der Angemessenheit der Prüfung haben, muss dies schriftlich beim Studiendekan geltend gemacht werden. (2) Sollten sich ernstzunehmende Zweifel an der Angemessenheit der Prüfung ergeben, so soll der Studiendekan zusammen mit je einem Vertreter der Professoren, der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden aus der Studienkommission ein Vermittlungsgespräch führen. Kommt es hierbei zu keiner einvernehmlichen Entscheidung, so entscheidet der Dekan unter Einbeziehung von zwei auswärtigen Fachvertretern, ob die Prüfung als gültig anzusehen ist. 8 Geltungsbeginn Die Durchführungsbestimmungen für Leistungsnachweise treten am in Kraft. Es gelten die Übergangsregelungen des 12 der vorliegenden Studienordnung.

16 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 16 Anhang 3: 13 Wahlfächer 1 Bekanntmachung der Wahlfächer Die Universität informiert die Studierenden des 2. Semesters des ersten Studienabschnitts sowie die Studierenden des 3. Semesters des zweiten Studienabschnitts im Semesterverlauf über die ab dem Folgesemester angebotenen Wahlfächer, den Anmeldezeitraum, die maximale Teilnehmerzahl pro Semester sowie Einzelheiten der Durchführung. 2 Antragsberechtigung Antragsberechtigt für die Zuteilung eines Wahlfachplatzes sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Universität Duisburg-Essen eingeschriebenen Studierenden des Studiengangs Humanmedizin ab dem 2. Semester des ersten Studienabschnitts bzw. ab dem 3. Semester des zweiten Studienabschnitts. 3 Antragstellung und Vergabeverfahren (1) Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form. Die Frist für die Anmeldung wird auf den Informationsseiten für Medizinstudierende im Internet bekannt gegeben. Die Bewerberin oder der Bewerber muss die bevorzugten Wahlfächer in erster bis fünfter Präferenz angeben. (2) Stehen für ein mit gleicher Präferenz angegebenes Wahlfach nicht genügend Plätze für alle Interessenten zur Verfügung, wird ein Losverfahren durchgeführt. Soweit dem in erster Präferenz geäußerten Wahlfachwunsch nicht stattgegeben werden kann, werden die in zweiter bis fünfter Präferenz genannten Wahlfächer in gleicher Weise auf die jeweils verfügbaren Plätze verteilt. (3) Für die Studierenden, denen nicht eines der in erster bis fünfter Präferenz gewünschten Wahlfächer zugewiesen werden konnte, findet ein zweites Anmeldeverfahren unter den Fächern mit freien Plätzen statt. Studierende, die sich nicht fristgerecht angemeldet haben, bekommen die Möglichkeit, an diesem zweiten Anmeldeverfahren teilzunehmen. Der Zeitraum des zweiten Anmeldeverfahrens wird auf den Informationsseiten für Medizinstudierende im Internet bekannt gegeben. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber auch im zweiten Anmeldeverfahren keines der gewählten Fächer, wird ihm/ihr ein freier Platz in einem anderen Wahlfach zugewiesen. (4) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird unmittelbar nach der Durchführung per Aushang im Dekanat und im Studierendeninformationssystem der Medizinischen Fakultät bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe der Ergebnisse ist keine Anmeldung im selben Semester mehr möglich. Änderungen der Wahlfachzuteilung sind mit Ausnahme der in Abs. 6 genannten Tauschmöglichkeit unzulässig. (5) Ist die Zahl der fristgerecht erfolgten Anmeldungen größer als die Zahl der verfügbaren Wahlfachplätze, sind Nachrückverfahren durchzuführen, sobald feststeht, dass zusätzliche Wahlfachplätze zur Verfügung stehen oder bereits vergebene Plätze frei geworden sind. (6) Die Bewerberinnen oder Bewerber können die ihnen zugeteilten Wahlfachplätze bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Wahlfächer tauschen. (7) Bei Nichtteilnahme am Wahlfach ist der Grund für das Fernbleiben dem/der verantwortlichen Hochschullehrer/in unverzüglich mitzuteilen. Im Fall einer Erkrankung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Wahlfachtermin eine ärztliche Bescheinigung im Dekanat vorzulegen.

17 Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 17 1 Inhaltsübersicht geändert durch 6. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 7, 2009 S. 5), in Kraft getreten am geändert durch 2. Änderungsordnung vom (VBl S. 241), in Kraft am zuletzt geändert durch 9. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 8, 2010 S. 377), in Kraft getreten am (neu) nach 2 eingefügt durch 6. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 7, 2009 S. 5), in Kraft getreten am ; die Ziffern der nachfolgenden Paragraphen verschieben sich entsprechend 5 4 zuletzt geändert durch 10. Änderungsordnung vom , (VBl Jg. 9, 2011 S. 153), in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 2. Änderungsordnung vom (VBl S. 241), in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 11. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 9, 2011 S. 505), in Kraft getreten am zuletzt geändert durch 12. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 10, 2012 S. 305), in Kraft zum (neu) geändert durch 6. Änderungsordnung v (VBl Jg. 7, 2009 S. 5), in Kraft getreten am geändert durch 2. Änderungsordnung vom (VBl S. 241), in Kraft getreten am Anhang 1 zuletzt geändert durch 12. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 10, 2012 S. 305), in Kraft zum Anhang 2 zuletzt geändert durch 12. Änderungsordnung vom (VBl Jg. 10, 2012 S. 305), in Kraft zum Anhang 3 geändert durch 6. Änderungsordnung v (VBl Jg. 7, 2009 S. 5), in Kraft getreten am

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