Diese Vereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen der (Firma) mit Ausnahme der leitenden Angestellten des 5 Abs. 3 BetrVG.

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1 ergonomics-berlin Entwurf Betriebsvereinbarung zur Desk Sharing-Arbeit Zwischen der (Firma) und dem Übergangsbetriebsrat der (Firma) wird folgende Betriebsvereinbarung im Zusammenhang zur Einführung von Desk Sharing-Arbeit gem. 87, 111 und 112 BetrVG abgeschlossen. Abschnitt I Präambel Die Einführung von Desk Sharing-Arbeit in der (Firma) ist eine Betriebsänderung gem. 111 Satz 3 Nrn. 4 und 5. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass von dieser Betriebsänderung auch Mitbestimmungstatbestände des 87 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 BetrVG betroffen sind. Im Folgenden soll ein Interessenausgleich/Sozialplan gem. 111/112 BetrVG sowie Regelungen gem. 87 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 festgeschrieben werden. Desk Sharing-Arbeit bedeutet ein zeitliches Nacheinander Arbeiten von mehreren Beschäftigten an einem Büroarbeitsplatz und beinhaltet den Verzicht der Beschäftigten auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz sowie den Verlust der Möglichkeit das Arbeitsumfeld persönlich zu gestallten. Ferner kommt es durch diese Maßnahme zur Zerschlagung des sozialen Umfeldes der Beschäftigten und der Mitarbeiterorientierte Prozess wird zumindest gestört. Der Betriebsrat hat die Niederlassungsleitung darauf hingewiesen, dass dadurch eine wichtige Gesundheitsressource der Beschäftigten vernichtet wird. Diese Maßnahme wird aus o. g. Gründen von dem Betriebsrat nicht mitgetragen und er wird mit dieser Vereinbarung nur Schutzfunktionen für die Beschäftigten wahrnehmen. 1 Ziel und Zweck Muss Arbeitgeberin formulieren. 2 Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt für alle MitarbeiterInnen der (Firma) mit Ausnahme der leitenden Angestellten des 5 Abs. 3 BetrVG. 3 Grundsätze für die Umsetzung 1) Arbeitsplätze für Auszubildende im Betriebseinsatz und den dazugehörigen Bezugspersonen sowie von Schwerbehinderten sind von einer Reduzierung der Arbeitsplatzsysteme (APS) nicht betroffen und werden bei der Festlegung des Ausstattungsgrades nicht mit einbezogen. Der genaue Aufstellungsort und die Ausstattung dieser Arbeitsplätze wird in der Anlage 1 dokumentiert. 2) Die Möglichkeit zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen bleibt weiterhin bestehen. Arbeitsplatzsysteme für Telearbeitsplätze werden nicht in den Ausstattungsgrad einbezogen und sind in der Anlage 2 aufzuführen. 3) Die Anzahl, der Aufstellungsort und die Ausstattung der Arbeitsplatzsysteme wird je Ressort, Team und At Nr. in der Anlage 3 festgelegt. Der Ausstattungsgrad ergibt sich für: - das Team, aus dem Verhältnis von Anzahl der Teammitglieder zu Anzahl der APS - das Ressort, aus dem Verhältnis von Anzahl der Beschäftigten pro Ressort zu Anzahl der APS 1

2 - die Niederlassung, aus dem Verhältnis von Anzahl der Beschäftigten zu Anzahl der APS. 4) Aufgrund der Maßnahme kommt es zu keiner Verringerung im Personalbedarf und Personalbestand der betroffenen Bereiche. Ausgangslage ist hierfür der Personalbedarf und Personalbestand vom 31. August Veränderungen daran können nur einvernehmlich vorgenommen werden. 5) Auf Grund der Maßnahme kommt es zu keinen Veränderungen in der Zusammensetzung der Teams. 6) Für jede/n Beschäftigten wird bei der Arbeitsaufnahme innerhalb der geltenden Arbeitszeitregelungen ein Arbeitsplatz in den für ihr/seinteams bereitgestellten Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt. Die Lage dieser Arbeitsplätze ist in der Anlage 4 festgelegt. Die Bedürfnisse der Raucher sind zu berücksichtigen und der Schutz der Nichtraucher ist sicherzustellen. 7) Eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten und Schwerbehinderten ist auszuschließen. 8) Entstehende zusätzliche Zeitansätze z. B. für das tägliche Einrichten und Freiräumen des Arbeitsplatzes (Rüstzeiten) sind in den Arbeitszeitplänen einzuarbeiten und in der Personalbedarfsplanung voll zu berücksichtigen. Die Zeitansätze je At Nr. und Arbeitsort sind in der Anlage 5 festgelegt. 4 Gestaltung der Maßnahme 1. Jede/r Beschäftigte für dessen At Nr. ein Ausstattungsgrad kleiner als 1 festgelegt wurde ist verpflichtet, den Arbeitsplatz zum Ende der Arbeitsschicht von allen persönlichen Gegenständen, Arbeitshilfen, -unterlagen, freizuräumen. Dazu werden zur Unterbringung diese Sachen von der Arbeitgeberin entsprechende Behältnisse und gesicherte Räumlichkeiten bereitgestellt. 2. Alle Vorgänge, auch unerledigte, sind in einem gesicherten Raum, der von der Arbeitgeberin bereitgestellt wird, zu hinterlegen. 3. Die Beschäftigten bekommen bei ihrem täglichen Arbeitsantritt einen für ihr Team zugeordneten Arbeitsplatz zugewiesen. Das Zuteilungssystem ist in der Anlage 6 beschrieben. 5 Arbeitsschutz 1. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes werden mindestens eingehalten. Das gilt insbesondere für die ergonomische Gestaltung der Behältnisse zur Unterbringung der persönlichen und betriebliche Gegenstände und der für den Transport der Unterbringung der Behältnisse notwendigen Wege und Räume. 2. Die Beschäftigten werden vor dem Beginn der Maßnahme ausführlich über individuelle ergonomische Einstellung des Arbeitsplatzes von fachkundigen Personen nachweislich geschult. 3. Diese Schulung ist regelmäßig, mindestens vierteljährlich, außerhalb der sonstigen Unterweisungen des Arbeitsschutzes und außerhalb der Zeiten zur Abgeltung von Blockfreizeiten zu wiederholen. 4. Die Arbeitsumgebung der den Teams zugewiesenden Arbeitsplätzen werden nach den Wünschen der Team-Mitglieder gestaltet. Die dazu notwendigen Kosten werden von der Niederlassung getragen. 6 IV-System 1. Das zur Umsetzung der Maßnahme angewandte IV-System muss den Anforderungen der Regelungen des Arbeitsschutzes genügen. Das ist von der Arbeitgeberin vor der Einführung nachzuweisen. 2

3 2. Eine Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten ist systemtechnisch auszuschließen. 3. Das IV-System und alle Zugriffsrechte sind in der Anlage 7 beschrieben. Die Zugriffsrechte sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen. Alle Zugriffe müssen dokumentiert werden. 7 Information und Rechte der Mitarbeiter/innen 1. Die Mitarbeiter/innen werden rechtzeitig und umfassend über die geplante Reduzierung von Arbeitsplatzsystemen und den Inhalt dieser Vereinbarung insbesondere über den Sinn und Zweck der Maßnahme, warum der Betriebsrat die Maßnahme nicht mitträgt, darüber, dass die Maßnahme keinen Einfluss auf bestehende Arbeitszeitregelungen (insbesondere auf Regelungen zu Arbeitszeitkonten) hat, in welche Räume des jeweiligen Teams ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen muss, von wem der Arbeitsplatz zugewiesen werden darf, die Rechte der Beschäftigten für den Fall, dass kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht von der Arbeitgeberseite informiert. 2. Es dürfen den Beschäftigten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie Rechte aus dieser Betriebsvereinbarung wahrnehmen. 3. Beschwerden von Beschäftigten, die sich auf eine Missachtung dieser Vereinbarung stützen, ist unverzüglich nachzugehen und der Betriebsrat unverzüglich zu beteiligen. Die Beschäftigten bekommen eine schriftliche Antwort auf ihre Beschwerde. Das Beschwerderecht gem. 84 und 85 BetrVG bleibt davon unberührt. 4. Eine Verhaltens- und/oder Leistungskontrolle findet nicht statt. Eine arbeits- oder dienstrechtliche Verwertung der Daten ist auszuschließen. 5. Personelle Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, die unter Verletzung dieser Betriebsvereinbarung gewonnen wurden, werden zurückgenommen und ein eventuell entstandener Schaden wird ersetzt. Entsprechende Aufzeichnungen werden aus der Personalakte entfernt. 8 Beteiligung des Betriebsrates 1) Der Betriebsrat ist bei allen Maßnahmen die den Sachverhalt dieser Vereinbarung beinhalten umfassend und rechtzeitig zu beteiligen. Rechtzeitig ist die Beteiligung dann, wenn der Betriebsrat noch die Möglichkeit hat, sich sachkundig zu machen, die Beschäftigten zu informieren und sich vor der Durchführung der Maßnahme zu äußern, solange die Maßnahme noch gestaltbar ist. 2) Die Festlegung der Anzahl der APS pro Team wird einvernehmlich mit dem Betriebsrat vorgenommen. 3) Bei der Auswahl der Behältnisse zur Unterbringung der persönlichen und betrieblichen Gegenstände sowie der dazu geeigneten Räumlichkeiten ist Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erzielen. 4) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Beratungs-, Mitbestimmungs- und Kontrollrechte kann der Betriebsrat einen externen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Arbeitgeberin. 3

4 5) Bei Beschwerden von Beschäftigten, die sich auf eine Missachtung dieser Vereinbarung, auf eine unzulässige Auswertung stützen und bei allen Beschwerden und Anregungen von Beschäftigten, die sich auf den Regelungsrahmen dieser Vereinbarung beziehen, ist der Betriebsrat unverzüglich zu beteiligen. 9 Sozialplan Abschnitt II Beschäftigte, die unter Einhaltung der geltenden Reglungen zur Arbeitszeit bei ihrem Arbeitsantritt keinen ihrem Team zugeordneten freien Arbeitsplatz, mit einem Arbeitsplatzsystem, zugeteilt bekommen, sind von der Erbringung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten für diese Arbeitsschicht freigestellt. Daraus darf sich keine Verschlechterung der leistungs- und/oder umsatzorientierten Bezahlung der direkr und indirekt* betroffenen Beschäftigten ergeben. *Erleuterung: Dierekt betroffen ist die/der jeweilige Beschäftigte. Indirekt Betroffen sind die Mitglieder der jeweiligen Teams eins Betroffenen. 10 Betriebsversuch Der Betriebsversuch unterteilt sich in drei Phasen. Abschnitt III 1. Phase In der ersten Phase wird ausschließlich die technische Machbarkeit von Desk Sharing-Arbeit getestet, ohne dass es zu einer Reduzierung von APS kommt. Alle an dem Test beteiligten Beschäftigten behalten ihren derzeitigen Arbeitsplatz. Dazu werden je Ressort in einem ausgewählten Teams die APS technisch auf das vorgesehene IV-Model konfiguriert. Die Auswahl der Testteams wird einvernehmlich mit dem Betriebsrat vorgenommen. Die erste Testphase dauert vier Wochen. Alle auftretenden Probleme sind von den Testpersonen zu dokumentieren. Während der ersten Testphase wird die Arbeitsmenge der Test-Teams um 20 % reduziert. Im Anschluss an die Testphase 1 erfolgt eine Auswertung unter der Einbeziehung von zwei vom Team bestimmten Mitgliedern eines jeden Testteams und des Betriebsrates. Im Einvernahmen mit dem Betriebsrat wird festgelegt, ob die Testphase verlängert, ob die zweite Testphase eingeleitet oder der Test als gescheitert angesehen wird. 2. Phase In der Phase zwei wird neben der technischen Machbarkeit auch die organisatorische Machbarkeit getestet, ohne dass zu einer Reduzierung von APS kommt. Die beschäftigten in den Testteams tauschen arbeitstäglich ihre Arbeitsplätze im Team. Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitsplatz zum Ende der Arbeitsschicht von allen persönlichen Gegenständen, Arbeitshilfen, -unterlagen, freizuräumen. Dazu werden zur Unterbringung diese Sachen von der Arbeitgeberin entsprechende Behältnisse und gesicherte Räumlichkeiten bereitgestellt. Dabei müssen die Vorschriften des Arbeitsschutzes eingehalten und der Betriebsrat bei der Auswahl der Behätnisse beteiligt werden. Die Beschäftigten werden vor dem Beginn der Maßnahme ausführlich über individuelle ergonomische Einstellung des Arbeitsplatzes von fachkundigen Personen nachweislich geschult. Alle Vorgänge, auch unerledigte, sind in einem gesicherten Raum, der von der Arbeitgeberin bereitgestellt wird, zu hinterlegen. 4

5 Die Beschäftigten bekommen bei ihrem täglichen Arbeitsantritt einen für ihr Team zugeordneten Arbeitsplatz zugewiesen. Wie und durch wem diese Zuweisung erfolgt, ist mit dem Betriebsrat einvernehmlich festzulegen. Die zur Einrichtung zum Schichtbeginn und zum Freiräumen des Arbeitsplatzes zum Schichtende benötigten Zeiten und alle während der Testphase auftretenden Probleme werden täglich von den Testpersonen dokumentiert. Die zweite Testphase dauert vier Wochen. Während der zweiten Testphase wird die Arbeitsmenge der Test-Teams um 20 % reduziert. Im Anschluss an die Testphase 2 erfolgt eine Auswertung unter der Einbeziehung von zwei vom Team bestimmten Mitgliedern eines jeden Testteams und des Betriebsrates. Im Einvernahmen mit dem Betriebsrat wird festgelegt, ob die Testphase verlängert, ob die dritte Testphase eingeleitet oder der Test als gescheitert angesehen wird. 3. Phase In der dritten Phase wird der Test nach den Regularien dieser Vereinbarung auf die gesamte Niederlassung ausgeweitet, ohne dass es zu einer Reduzierung von APS kommt. Die dritte Testphase dauert zwölf Monate. Vor dem Beginn der dritten Testphase ist in der Niederlassung eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen der Kundenniederlassung Berlin vom 14. März 2002 durchzuführen. Während der Zeit der Testphase wird in der Niederlassung eine Absenkung des Personalbedarfes nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durchgeführt. Die Beschäftigten dokumentieren alle auftretenden Probleme und Rüstzeiten während der Testphase. Diese werden monatlich unter Beteiligung des Betriebsrates ausgewertet. Nach Abschluss der dritten Testphase wird abermals eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. der Betriebsvereinbarung über das Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. Nach Auswertung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird einvernehmlich mit dem Betriebsrat über die Einführung von Desk Sharing-Arbeit in der (Firma) beschlossen. Wenn der Wirkbetrieb der Maßnahme Desk Sharing-Arbeit nicht aufgenommen wird, bekommen alle Beschäftigten wieder den Arbeitsplatz zugewiesen, an dem sie vor Beginn der Testphase drei gearbeitet hatten. Abschnitt IV 11 Anlagen 1. Aufstellungsort und Ausstattung der Arbeitsplatzsysteme für Azubis u. Schweb. ( Abs.1) 2. Telearbeitsplätze ( 3 Abs. 2) 3. Anzahl der APS ( 3 Abs. 3) 4. Teamräume ( 3 Abs. 6) 5. Rüstzeiten ( 3 Abs. 8) 6. Arbeitsplatzzuteilungssystem ( 4 Abs. 3) 12 Schlussbestimmung Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum ( ) von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden. Rostock, 5

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