Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am

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1 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vortragsveranstaltung am RA Joachim v. Alvensleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Annika Rutschow, LL.M.Eur.Int

2 I. Ziele des Gesetzes - Umsetzung der EU-Richtlinie von zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses - pauschalierter Verzugsschaden - Höchstgrenzen für Zahlungsfristen - Höchstgrenzen für Abnahmefristen

3 II. Geltung des Gesetzes - grundsätzlich Inkrafttreten ab Geltung bei bereits bestehenden Dauerschuldverhältnis erst für Leistungen nach dem

4 - grundsätzliche Zahlungsfrist max. 60 Tage - in AGB s max. 30 Tage III. Einzelne Regelungen - Zahlungsfristen - Fristbeginn: Empfang der Gegenleistung oder Rechnungszugang (späterer Zeitpunkt) - Ausnahme: - individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien und keine grobe Unbilligkeit bei Berücksichtigung der Belange des Gläubigers

5 Zahlungsfristen bei öffentlichen Auftraggebern - grundsätzliche Zahlungsfrist max. 30 Tage - Ausnahme: - individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien und sachliche Rechtfertigung, jedoch max. 60 Tage

6 Prüf- und Abnahmefristen - gilt für private und öffentliche Auftraggeber - grundsätzliche Zahlungsfrist max. 30 Tage - in AGB s max. 15 Tage - Fristbeginn: - Empfang der Gegenleistung - Ausnahme: - individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien und keine grobe Unbilligkeit bei Berücksichtigung der Belange des Gläubigers

7 Anwendungsbereich - Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben Verträge im Übrigen wirksam - Unanwendbarkeit bei: - Vereinbarung von Abschlagzahlungen/ Ratenzahlungen - Vertragsverhältnissen mit einem Verbraucher

8 Verzugszinsen - Anhebung des Verzugszinses auf 9% über dem Basiszinssatz bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern - Ausschluss im Voraus unwirksam - Beschränkung nur wirksam, wenn nicht grob unbillig

9 Pauschalierter Schadensersatz - pauschaler Verzugsschaden 40 - gilt auch bei Abschlagszahlungen und Ratenzahlungen - Pauschale ist auf den geschuldeten Schadensersatz anzurechnen (nicht auf Verzugszins) - Ausschluss im Zweifel grob unbillig und deshalb unwirksam - keine Anwendung bei Verbrauchern

10 IV. Einfluss auf das deutsche Bauvertragsrecht 1. Fälligkeit von Abschlagszahlungen - BGB-Vertrag: sofort, 632 a BGB (häufig abweichende Vereinbarung) - VOB-Vertrag: 21 Tage, 16 Abs.1 Nr. 3 VOB/B - Richtlinie gilt nicht für Abschlagszahlung, 271 a Abs.5 BGB RA von Alvensleben Standort Dresden

11 2. Fälligkeit einer Abnahme - BGB-Vertrag: - unverzüglich, 640 Abs.1 BGB - durch Vereinbarung bis 30 Tage - ausnahmsweise bis 60 Tage verlängerbar, 271 a Abs. 3 BGB - VOB-Vertrag: - 12 Werktage, 12 Abs.1 VOB/B - verlängerbar in den Grenzen des 271 a Abs.3 BGB RA von Alvensleben Standort Dresden

12 3. Fälligkeit einer Schlussrechnung - BGB-Vertrag: - bei Abnahme, 641 BGB (häufig abweichende Vereinbarung) - durch Vereinbarung in den Grenzen des 271 a Abs.1, Abs.2 BGB verlängerbar - VOB-Vertrag: - 30 Tage, max. auf 60 Tage verlängerbar bei ausdrücklicher Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung, 16 Abs.3 Nr.1 VOB/B RA von Alvensleben Standort Dresden

13 V. Ausblick - bei Unwirksamkeit vertraglich vereinbarter Regelungen oder AGB gelten die gesetzlichen Vorschriften (Vertrag bleibt wirksam) Folge: geschuldete Leistung wird sofort fällig - innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit Anspruch Verzugszins von 9% über dem Basiszinssatz + Schadenspauschale - individualvertragliche Regelungen und genutzte allgemeine Geschäftsbedingungen sollten zeitnah geprüft und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden RA von Alvensleben Standort Dresden

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Derra, Meyer & Partner Tel.: Königsbrücker Straße 61, Dresden Fax: dmp@derra-dd.de Joachim v. Alvensleben Fachanwalt für Arbeitsrecht Rechtsanwalt Miet- und WEG-Recht Bau- und Architektenrecht Arbeitsrecht Annika Rutschow LL.M.Eur.Int. Rechtsanwältin Wirtschaftsrecht Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht

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