H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, haben.
|
|
- Busso Abel
- vor 2 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen H und B, 433 II. gemäß 283 Befreiung des B von der Leistungspflicht nach 275 I III Hier kommt Unmöglichkeit nach 275 I Alt. 2 durch den Unfall in Betracht. Dies setzt zunächst eine Stückschuld im Zeitpunkt des Unfalls voraus. Da es sich um eine gebrauchte Anlage handelt und nichts dafür ersichtlich ist, dass B sich verpflichtete, sich gegebenenfalls eine Ersatzanlage zu beschaffen, war von Anfang an eine Stückschuld vereinbart. Die Beschädigung dürfte nicht nur einen Sachmangel darstellen 2. Dass die Beschädigung irreparabel ist, schließ einen Sachmangel nicht aus. Denn das Gesetz kennt auch unbehebbare Sachmängel. Dies ergibt sich etwa aus 437 Nr 2 und 3, die über 326 V, 283 und 311 a auch auf 275 I verweisen. Doch ist die Computeranlage nach dem SV offenbar [SV leider etwas unklar] irreparabel funktionsunfähig. Damit erschiene die Lieferung des Computerwracks nicht mehr als nur mangelhafte Leistung, sondern als Nichtleistung. III. Pflichtverletzung ( 280 I 1): liegt in der Nichtleistung Zwar ist der Schuldner V hier nach 275 I von seiner Leistungspflicht befreit. Die Verweisung von 280 III auf 283 bringt jedoch gerade zum Ausdruck, dass die Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 nichts daran ändert, dass die Nichtleitung auch in den Fällen des 275 als Pflichtverletzung anzusehen ist. IV. Vertretenmüssen ( 280 I 2) 1. Vertretenmüssen eigenen Verschuldens gemäß 276 (-), da der zur Beschädigung des Computers führende Unfall von Y verursacht wurde. 2. Vertretenmüssen fremden Verschuldens gemäß 278 (-): Y ist weder gesetzlicher Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des B 3. Haftung des B für Zufall gem. 287 S.2? B hätte gem. 287 S.2 die zufällig eintretende Beschädigung des Computers zu vertreten, wenn er sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Schuldnerverzug gem. 286 befunden hätte. Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit, Durchsetzbarkeit (arg. 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Zwar ist Sachmangelrecht nur ab Übergang der Preisgefahr anwendbar (s. 434). Vorher soll bei einem Sachmangel allgemeines Leistungsstörungsrecht anwendbar sein (Palandt/Putzo 437 Rn 50). Doch setzt die Prüfung einer völligen Nichtleistung voraus, dass die Sache nicht nur mangelhaft ist. 1
2 Fälligkeit bzw. 390 analog) und Mahnung die geschuldete Leistungshandlung nicht erbringt 3. a) Leistungspflicht (+), da B zum Zeitpunkt des Unfalls am noch zur Übergabe und Übereignung des Computers verpflichtet war. b) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs zur Zeit des Unfalls aa) Fälligkeit (1) Grds.: Sofortige Fälligkeit, 271 I (-), da Leistungszeitvereinbart. (2) Vereinbarung einer Leistungszeit, 271 II (+), 6 Tage nach Abruf (a) Fristbeginn, 187 I: Ereignistag wird nicht mitgerechnet , 0.00 Uhr (b) Fristende, 188 I: Ende des letzten Tages der Frist , Uhr bb) Durchsetzbarkeit? Einrede nach 320 (-): zwar hat H die Gegenleistung nur teilweise erbracht, aber B war bzgl. seiner Leistungspflicht danach vorleistungspflichtig ( 320 I 1 a.e.). Einrede nach 273? Bestehen der Einrede (1) Gegenanspruch des B gegenüber H: In Frage kommt der Anspruch des B gegen H aus 604 I auf Rückgabe des entliehenen Laptops. (2) aus demselben rechtlichen Verhältnis (Konnexität 4 ) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt. Hier (+) da das Leihverhältnis zwischen B und H, aus dem sich der Rückgabeanspruch ergibt, deswegen eingegangen wurde, um dem H für die Zeit bis zur Computerlieferung auszuhelfen. Somit steht der Rückgabeanspruch des B aus 604 I in einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis zu der Hauptforderung. (3) Bestehen, Fälligkeit und Durchsetzbarkeit (arg ) des Gegenanspruchs zur Zeit des Unfalls Der Anspruch ist mit Abschluss des Leihvertrags entstanden. Er ist bis zum Unfall (! 6 ) auch nicht erloschen. Die Rückgabe, durch die der Anspruch gemäß 362 I erloschen ist, erfolgte erst nach dem Unfall. Er war auch einredefrei und nach dem SV auch fällig 7. 3 Der Leistungserfolg muss nicht eingetreten sein. 4 Diesen Ausdruck müssen Sie nicht benutzen. 5 In der ausformulierten Lösung sollten Sie nicht nur arg 215 schreiben, sondern begründen, dass und wie sich aus 215 ergibt, dass für den Gegenanspruch Einredefreiheit Voraussetzung ist. 6 Nur darum geht es, weil Schuldnerverzug zur Zeit des Unfalls geprüft wird (vgl.l 287 S.2: während des Verzugs ) 2
3 Damit stand dem B zur Zeit des Unfalls die Einrede aus 273 zu. Berufung auf die Einrede Einreden schließen den Schuldnerzug aber nur aus, wenn sich der Schuldner auf sie beruft. Dies hat B hier getan. Fraglich ist aber darüber hinaus, ob B sich rechtzeitig auf die Einrede berufen hat. Er hat dies erst nach dem Unfall getan. Dies ist zu spät. Die Einrede aus 273 I schließt wegen 273 III den Verzug nämlich anders als andere Einreden nach Berufung auf die Einrede nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt aus, ab dem man sich der Schuldner hierauf beruft und die eigene Leistung Zug-um-Zug anbietet. Ergebnis zu (3): Der Übereignungs- und Übergabeanspruch des H gegen B war zum Unfallzeitpunkt fällig. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt nicht durchsetzbar, doch hat B sich nicht rechtzeitig auf die Einrede berufen, so dass die Einrede dem Schuldnerverzug nicht entgegenstand. c) Mahnung, 286 I 1 Die Mahnung ist die ernsthafte und endgültige Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. aa) Mahnung des H (-) bb) Mahnung entbehrlich nach 286 II Nr. 2 (1) Verknüpfung der Leistungspflicht mit einem Ereignis (+): Abruf der Ware (2) angemessene Frist (+) (3) Berechenbarkeit nach dem Kalender (+), 6 Tage nachabruf d) Nichtleistung zur Zeit des Unfalls 8 Unter Nichtleistung ist Vornahme der Leistungshandlung, nicht Eintritt des Leistungserfolgs zu verstehen 9. Denn 10 es geht beim Schuldnerverzug um den Vorwurf dem Schuldner 7 Der SV sagt eindeutig, dass Fälligkeit eingetreten ist. Ohne diese Angabe hätte sich die Fälligkeit nach 604 f gerichtet. Ist eine Zeit bestimmt, so gilt 604 I. Demnach wäre die Rückgabepflicht hier erst mit Lieferung der Computeranlage fällig geworden. 8 Gemeint ist hier also nicht die Nichtleistung nach 275 I, zu der es erst durch den Unfall gekommen ist (Nichtleistung in Form der Unmöglichkeit), sondern die Zeit unmittelbar davor. 9 S. zb Looschelders Rn 580 ivm 491. Es genügt aber auch, wenn der Schuldner den Gläubiger in Annahmeverzug versetzt ( 293 ff), ohne die Leistungshandlung vorzunehmen (Huber/Faust Rn 3/45). 10 Da sich nicht aus dem Gesetz nicht ergibt, ob es auf die Leistungshandlung oder den Leistungserfolg ankommt ( Leistet der Schuldner nicht ), sollte die Entscheidung für 3
4 gegenüber; nach Vornahme der geschuldeten Handlung hat er aber auf den Eintritt des Leistungserfolges keinen Einfluss mehr. Fraglich ist, worin die Leistungshandlung besteht. Die Leistungshandlung hängt davon ab, ob eine Schick- oder Bringschuld vorliegt. Solange keine Indizien dagegen sprechen liegt gem. 269 I der Leistungsort am Wohnort des Schuldners. Dies ist bei einer Hol- und bei einer Schickschuld der Fall. Da eine Holschuld hier ausscheidet, käme nach 269 I ohne gegenteilige Indizien eigentlich eine Schickschuld in Frage. Hier aber: Bringschuld, da B die Computeranlage bei H installieren sollte. Bei einer Bringschuld muss der Schuldner die Ware dem Gläubiger an dessen Wohnort tatsächlich anbieten. Dies hat der Schuldner am nicht getan. e) Vertretenmüssen dieser Nichtleistung (also der Verzögerung 11 ), 286 IV aa) Vertretenmüssen durch eigenes Verschulden des B (Vorsatz, Fahrlässigkeit, 276 I) (-), da er ohne fahrlässig zu handeln davon ausgehen durfte, dass der Computer wie von W zugesagt am , Uhr repariert worden ist. Hätte W seine Zusage eingehalten, hätte B seine Leistungspflicht gegenüber H noch rechtzeitig erfüllen können. bb) Vertretenmüssen fremden Verschuldens des W, 278 S.1 W müsste gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe des B sein. Nur letzteres kommt hier in Frage. (1) Erfüllungsgehilfeneigenschaft des W (+), da W mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn B in die Erfüllung einer ihm gegenüber H obliegenden Verbindlichkeit eingeschaltet wurde (Übereignung einer mangelfreien Ware) (2) Verschulden des W (+) Organisationsverschulden B muss sich damit das Verschulden des W gem. 278 S. 1 als eigenes zurechnen lassen. Zwischenergebnis.: B befand sich, wie von 287 S. 2 gefordert, zum Zeitpunkt des Unfalls, also zur Zeit der Leistungsbefreiung nach 275 I, im Schuldnerverzug. f) Das Vertretenmüssen nach 287 S. 2 setzt ferner voraus, dass bei rechtzeitiger Leistung (Lieferung am ) die Zerstörung nicht stattgefunden hätte. Dies ist der Fall, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Anlage auch bei rechtzeitiger Lieferung zerstört worden wäre. B haftet B gem. 287 S. 2 damit auch für zufällige Leistungshindernisse. B hat die Nichtleistung damit zu vertreten ( 280 I 2). V. Ersatzfähiger Schaden Der nach 280 I, III, 283 ersatzfähige Schaden ist der Schaden statt der nicht erbrachten Leistung. Leistungshandlung statt Eintritt des Leistungserfolgs ) wie immer in solchen Fällen begründet werden. 11 Nicht geprüft wird unmittelbar an dieser Stelle also das Vertretenmüssen der durch den Unfall herbeigeführten Nichtleistung in Form der Unmöglichkeit. 4
5 Da es sich um einen gegenseitigen Vertrag handelt, kommen für die Schadensermittlung grundsätzlich zwei Methoden in Betracht - ja nachdem, ob der Gläubiger der gestörten Leistung (hier: H) seine Gegenleistung noch erbringen will (dann Surrogationsmethode ) oder nicht (dann Differenzmethode ). Besteht die Gegenleistung wie hier (Zahlung des Kaufpreises!) in Geld, dann hat der Gläubiger der gestörten Leistung (hier: H) aber kein Interesse, diese Gegenleistung zu erbringen (hier: noch den Rest des Kaufpreises zu bezahlen). Vielmehr kommt nur Schadensersatz nach der Differenzmethode in Betracht EXKURS: Die Surrogationsmethode kommt insbesondere beim Tauschvertrag in Frage. Der Gläubiger der gestörten Leistung will beim Tauschvertrag in der Regel lieber nach wie vor seine Leistung erbringen (und statt der gestörten Leistung in Höhe von deren Wert Geld bekommen) Schadensermittlung nach der Differenzmethode: Bei der Wahl dieser Methode muss H zunächst einmal seine Gegenleistung nicht mehr erbringen. Er muss also nicht den restlichen Kaufpreis bezahlen und bekommt eine etwaige Anzahlung (hier: ) wieder zurück. Jetzt steht H aber immer noch nicht so wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des KV mit B stünde. Er hat zwar einen gleichwertigen Computer, dafür aber mehr bezahlt. Diese Differenz kann er von B auch noch verlangen. B kann daher von H folgenden Schadensersatz statt der Leistung nach der Differenzmethode verlangen plus , insgesamt also Dass B die zudem aus 326 IV ivm 346 verlangen kann, ändert nichts daran, dass die auch als einen der Posten im Rahmen des Schadensersatzes verlangen kann. Hinweis: Dass H die erbrachte Teilleistung in Höhe von (auch) als Schadensposten zurückverlangen kann, ist gerade Kennzeichen der Differenzmethode: Nach dieser erbringt H ja seine Gegenleistung nicht. Hat er sie wie hier( z.t.) trotzdem erbracht, dann muss er sie eben wieder zurückverlangen können. Auf 325 kommt es beim Schadensersatzanspruch nicht an, da 326 IV keinen Rücktritt voraussetzt. Kein Kürzung des Schadensersatznspruchs durch Mitverschulden (Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch Erwerb einer Computeranlage zu überteuertem Preis), 254 II (obj. Wert der Anlage: , Kaufpreis: ), da H sich wegen der Kürzer der ihm zur Verfügung stehenden Zeit mit dem hohen Preis einverstanden erklären musste. Ergebnis: H kann von B nach Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von verlangen
6 Zur Übung: Schadensermittlung nach der Surrogationsmethode Hinweis: Nach der Surrogationsmethode erbringt der Gläubiger seine Gegenleistung. Dies ist auch im Fall des Schadensersatzes nach 283 möglich. Zwar erlischt dann nach 326 I 1 grundsätzlich der Anspruch auf die Gegenleistung. Das schließt aber nicht aus, dass der Schuldner die Gegenleistung noch erbringt, wenn er das will An die Stelle der unmöglichen Leistung des Schuldners der gestörten Leistung (hier: B) tritt als Surrogat der Wert, den die Leistung hat. Als Wert ist der Preis anzusetzen, den der Gläubiger aufwenden muss, um eine gleiche Leistung am Markt zu erhalten. Wenn B ordnungsgemäß erfüllt hätte, hätte H an B weitere Kaufpreis zahlen müssen. Aufgrund der Nichtleistung muss H für eine gleiche Computeranlage aufwenden. H hätte daher einen Schadensersatzanspruch ihv gegen B, H aber einen Gegenanspruch auf Zahlung von weiteren Kaufpreis. Nach Aufrechnung kann H von B Schadensersatz ihv verlangen. Hinweis: Vom Wert her macht es im Ergebnis also keinen Unterschied, ob der Gläubiger Schadensersatz nach der Surrogations- oder Differenzmethode wählt Weiterer Hinweis: Wäre nach der Fallfrage nicht ausdrücklich nur nach Schadensersatz gefragt, dann müsste noch folgender Anspruch untersucht werden: Anspruch des B gegen H auf Rückzahlung des erbrachten Teilkaufpreises ihv gem. 326 IV, 346 I. Bewirkung der Gegenleistung (+), ihv II. Nichtbestehen der Gegenleistungsverpflichtung nach 326 I III (+), da H von seiner Hauptleistungsverpflichtung des gegenseitigen Kaufvertrags (Übereignung und Übergabe des Computers) gem. 275 I befreit worden ist. Der Anspruch besteht also. Die angezahlten können dabei nur entweder im Rahmen des SE statt der Leistung oder aus 326 IV, 346 verlangt werden. 6
Lösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
Lösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286
Ersatz des Verzögerungsschadens bei Schuldnerverzug, 280 I, II, 286 1. Schuldverhältnis 2. Nichtleistung als Pflichtverletzung 3. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs, 280 II, 286 a) Wirksamer Anspruch
Lösung zu Fall 4. 1. Frage Anspruch des B gegen E auf Übergabe und Übereignung aus einem Kaufvertrag, 433 I S. 1 BGB
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT SS 2013 PROF. DR. HANS-GEORG HERMANN LEOPOLD WENGER INSTITUT FÜR RECHTSGESCHICHTE ABT. BAYERISCHE UND DEUTSCHE RECHTSGESCHICHTE Lösung zu Fall 4 1. Frage
Fall 3: Lösung. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 3: Lösung Frage 1 Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 II V könnte gegen K einen Anspruch auf Bezahlung
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll
Lösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S.1 1 1.1 Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag
Erlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB
A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)
Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
Gelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
Leistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden
Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle
Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,
BGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung
Fall 1: Abgrenzung von Schadensersatz statt der Leistung und Schadensersatz neben der Leistung Formel: Kann der Schaden durch eine (hypothetische) Vornahme der Leistung durch den Schuldner noch behoben
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
Das Schuldverhältnis (Entstehung)
Das Schuldverhältnis (Entstehung) durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes aufgrund einseitigen Rechtsgeschäfts Beispiel: Auslobung, 657 BGB aufgrund Vertrages Beispiel: 311 I BGB In Sonderfällen bei faktischen
433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB
H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß
Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte
Prüfungsschemata der Gewährleistungsrechte I. KV, Nacherfüllung AGL.: 437 Nr. 1 ivm 439 I, 434 (genau zitieren, welche Art Mangel vorliegt) (3) bei Gefahrübergang, 434 I S. 1, 446 oder 447 (4) kein Ausschluss
Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104):
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 10: Schadensersatz und Aufwendungsersatz (nach BGHZ 87, 104): K kauft beim Baustoffhändler V Dachziegel zum Preis
Fall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
Schuldverhältnis. Leistungszeit
Schuldverhältnis Begriff Schuldner und Gläubiger Hauptleistung (Ware und Preis) Nebenleistung (zb Montage, Aufklärung) Ziel- und Dauerschuldverhältnis Schuld und Haftung SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich
B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
Grundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 14 Nichterfüllung von Leistungspflichten:, Schadensersatz Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law
12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB
12 Der Gläubigerverzug, 293 304 BGB Die Erfüllung einer Verbindlichkeit kann nicht nur durch ein Verhalten des Schuldners, sondern auch durch ein Tun oder Unterlassen des Gläubigers gestört werden. Denn
Kern Juristisches Repetitorium. Zivilrecht. Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15. 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1
Schuldrecht - AT: Lösung Fall 15 1. Teil: Anspruch K gegen V auf Übereignung der Kühlschränke aus 433 I 1 A. Der Anspruch ist mit wirksamem Kaufvertragsschluß entstanden. B. Der Anspruch könnte aber erloschen
Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002
Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die
Rundgang. durch das Recht der. vertraglichen Schuldverhältnisse
Rundgang durch das Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse Der Grundfall: Erfüllung Kasimir entdeckt beim Antiquitätenhändler Valentin drei chinesische Vasen desselben Typs. Er einigt sich mit Valentin
Anspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall
Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr
Merkblatt Die Mahnung im Geschäftsverkehr 1. Begriff - Mahnung, was ist das? Unter Mahnung versteht man eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an seinen Schuldner, die geschuldete Leistung
Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger. nger im Wintersemester 2011/2012
Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger nger im Wintersemester 2011/2012 1 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen Notenspiegel Notenspiegel -
Schuldrecht AT, 23.06.2014. PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 5. Rechtsfolgen eines Rücktritts a. Rückgewähr der Leistungen und Wertersatz Durch den Rücktritt wandelt sich das auf den Austausch von
Vorlesung BGB II - Übungsteil
Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
Grundkurs im Bürgerlichen Recht. 12 Unmöglichkeit der Leistung
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (11.2.2010, 12/Teil 2) Grundkurs im Bürgerlichen Recht Teil 2 - Weitere Gefahrtragungsregeln: Forts. II 1 d (Ausnahmen von 326 I 1): 12 Unmöglichkeit
SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite 97-100 Organ des BDS
Aufsätze Grundlagen zum Verständnis schuldrechtlicher Verhältnisse Von Dr. L. H. Serwe (Fortsetzung aus Heft 6/85) Ist nur eine der beiden Leistungen von Anfang an unmöglich ( 306 BGB) oder unsittlich
3 Die Art und Weise der Leistung
3 Die Art und Weise der Leistung Weiterführende Literatur: Brox, Allgemeines Schuldrecht; Esser/Schmidt, Schuldrecht, Band I, Allgemeiner Teil, Teilband I und II; Fikentscher, Schuldrecht; Larenz, Lehrbuch
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006. Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil
Priv.-Doz. Dr. Sebastian Kubis, LL.M. SoS 2006 Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Teil 1: Materialien und Literatur A. Materialien Gesetzestext Schönfelder, Deutsche Gesetze, Loseblatt, Stand 127.
Zum Überblick: Lorenz/Riehm, JuS Lern CD Zivilrecht I Rn. 382 ff (Gewährleistung im Werkvertrag)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag,
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
Fall 6: Folie. Grundfall A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 437 Nr.1, 439 I
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 6: Folie Grundfall A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 437 Nr.1, 439 I A könnte gegen B ein Anspruch aus 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
Das Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Übersicht Schuldnerverzug (nach Lorenz/Riehm, JuS-Lern CD ZivilR I, Rn. 198 ff) Die Vorschriften über den Verzug ( 284 ff., 326) regeln die Rechtsfolgen der vom Schuldner zu vertretenden
Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Ausgangsfall:
Gewährleistung nach deutschem, georgischem und UN-Kaufrecht
Giorgi Tvalavadze Gewährleistung nach deutschem, georgischem und UN-Kaufrecht Eine rechtsvergleichende Darstellung aus der Sicht des Verkäufers Bibliografische Informationen der Deutschen Bibliothek Die
Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB?
1. Teil: Ansprüche des K A. Ansprüche K L Rückgewähr der von ihm gezahlten 200,00 und der von B an L geleisteten 600,00 gem. 346, 357 I, 355, 312 I 1 Nr. 1, Alt. 2 BGB? 1. Anspruchsbegründender Tatbestand
Lösungsskizze Fall 1
Prof. Dr. Harald Siems GK BGB II SS 2005 Lösungsskizze Fall 1 A. M E; 5.000,- und Abnahme; 433 II BGB I. Kaufvertrag II. Umwandlung durch Rücktritt gem. 323 I, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) gegenseitiger
Lösungsvorschlag. Frage 1: Ansprüche K gegen U
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Surena Koller AG 14: WH Widerruf, Rücktritt, Minderung, 474 ff. Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Professur
1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.
AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge
0. Allgemeines. Notenspiegel: Anteil in % 51,61 22,58 21,29 3,87
0. Allgemeines 1 Notenspiegel: Teilnehmer 155 Durchschnitt 5,33 Punkte 60 50 40 Anteil in % 51,61 30 20 22,58 21,29 10 0 0 0 3,87 0 0. Allgemeines 2 Allgemeines: - Klausur mit dem Gesetz (ohne viel auswendig
BGB AT - Fall 7 - Lösung
BGB AT - Fall 7 - Lösung Ausgangsfall Ein Zahlungsanspruch des V gegen K über 80,- für den Wein könnte sich aus 433 II BGB ergeben. I. Entstehung des Anspruchs Zur Entstehung des Anspruchs müsste zwischen
C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
c) Schadensersatz statt der Leistung
47 c) Schadensersatz statt der Leistung Lit.: Looschelders, 29; Lorenz, JuS 2008, 203 ff. (sehr lesenswert); Katzenstein, Jura 2005, 217 Übungsfall: Jurastudent Justus (J) möchte seinen gebrauchten Rolf
1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
FALL 22 LÖSUNG OTTOS OBST
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Sachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
Schuldrecht AT, 29.04.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
Schuldrecht AT, 29.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) III. Die Verknüpfung von Leistungspflichten Beispiel: K wollte unbedingt ein neues Auto haben und hat deshalb beim Autohändler A
Kapitel 3 Beschaffung
Kapitel 3 Beschaffung Anfragen dienen der Einholung von Angeboten ob Lieferung möglich zu welchem Preis zu welchen Bedingungen sind unverbindlich keine rechtliche Verpflichtung Inhalt Allgemein: richtet
Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10)
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 1: Teures Liebhaberstück (frei nach BGH Urteil v. 28.03.2012; Az. VIII ZR 244/10) Karl (K) ist ein großer Fan von Designerhandys. Als er bei ebay das Angebot
Gläubigerwechsel. Durch gesetzlichen Forderungsübergang. Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung
Gläubigerwechsel Durch rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang Durch gesetzlichen Forderungsübergang Durch staatlichen Hoheitsakt Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung 398 ff. BGB z.b. - 268 III BGB
Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht
Professor Dr. Peter Krebs Bachelor - Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht Modul 1.7: Übungen im Bürgerlichen Recht SS 2015 4. Übungsfall Lösungsvorschlag Behandelte Gebiete: 311a BGB, anfängliche
Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)
Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit
Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt
Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F
L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010
Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,
Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil. Zusatzfall Nr. 9a Nervige Nebenkosten
Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Schloss, Westflügel 68131 Mannheim www.georg-bitter.de Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil Zusatzfall
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hugo-Asbach-Str. 14A D-65385 Rüdesheim Telefon: +49 6722 494014 Mobil: +49 172 6845019 Allgemeine Geschäftsbedingungen hs@horst-schackmann.de www.horst-schackmann.de 1 Geltungsbereich und Anwendung Nachfolgende
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
Fall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Ärger mit dem Computer. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Mögliche Rechtsgrundlagen
Ärger mit dem Computer Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie Der eifrige Student K erwirbt bei dem
A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung der geschuldeten Zinsen. I. Anspruch B gegen K gem. 488 Abs.
Lösung Fall 8: Ein guter Freund A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und Zahlung der geschuldeten Zinsen I. Anspruch B gegen K gem. 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Die Bank könnte gegen K einen Anspruch
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Institut für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke Unter den Linden 6, 10099 Berlin, Tel. 030 2093 3490 / Fax 030 2093
Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? *
Lorenz: Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? JuS 2007 Heft 3 213 Grundwissen - Zivilrecht: Was ist eine Pflichtverletzung ( 280 I BGB)? * Professor Dr. Stephan Lorenz,
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung
BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilien Expertise GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilien Expertise GmbH 1 Geltung Die Rechtsbeziehungen der Immobilien Expertise GmbH zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vereinbarungen: Davon
Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte Wintersemester 2011/2012
Institut für Ausländisches und Internationales Privatrecht, Abt. II PROF. DR. MARC-PHILIPPE WELLER Institut für Handels- und Wirtschaftsrecht Wintersemester 2011/2012 FALL 9 TISCHLEIN Lösungsskizze ausführlich
Fall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:
Hoher Verbrauch Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan: Der neue Gepardo. Verbraucht auf 100 km außerorts (bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 120 km/h) nur 6, 9 Liter.
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Modern Golfacademy
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Modern Golfacademy 1 Allgemeines, Geltungsbereich Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Modern Golfacademy und den
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
VWA München Schuldrecht II
VWA München Schuldrecht II Besonderes Schuldrecht - Übungen - Helmut Schneider Rechtsanwalt Fall 1 Übungsfall 1 Valentin verkauft am 15. November 2011 eine gebrauchte Orgel an Kasimir zum Preis von 2.000