Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki
|
|
- Thilo Koch
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki
2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz In der Tradition der europäischen Menschenrechte Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht Mehr Schutz vor Benachteiligungen aller Art Mehr Rechte bei Benachteiligungen Für ein Klima der Toleranz und gegenseitigen Achtung ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen- und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki
3 Wozu das Ganze? Weiterentwicklung der europäischen Menschenrechte und der Übereinkommen der Vereinten Nationen Umsetzung der vier EU-Richtlinien Ziel: Beseitigung von Vorurteilen und ihrer Auswirkungen im Arbeitsverhältnis und der gesamten Gesellschaft durch besseren Schutz vor Benachteiligungen konkrete Rechte bei Benachteiligungen Möglichkeit der Unterstützung von Benachteiligten
4 Umsetzung der EU-Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und ethnischen Herkunft 2000/78 des Rats vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2002/73 EG des EU-Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs, des beruflichen Aufstiegs und der Arbeitsbedingungen 2004/113/EG des Rates v. 13.Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
5 Bisher bestehende Bestimmungen gegen Benachteiligungen Art. 3 Grundgesetz - allgemeiner Gleichheitssatz (Keine Benachteiligung z.b. wg. Abstammung, Sprache,Glauben, politischer Anschauungen) 611a BGB (geschlechterbezogen, arbeitsrechtlich) 612 Abs 3 (Entgeltgleichheit) 81 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) BeschäftigtenschutzG 4 Teilzeit- und BefristungsG 75 BetrVG (mittelbare und unmittelbare Diskriminierung) 80 BetrVG (Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung/ Vereinbarkeit) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (Rechtsprechung)
6 Das AGG schützt vor Diskriminierung wegen Rasse / ethnischer Herkunft (keine Anerkennung unterschiedlicher Rassen) Geschlecht (auch Trans- und Intersexualität erfasst) Sexueller Identität (Abgrenzung der Identität zu best. Praktiken) Religion (Spiritualität ist ausschlaggebend keine Anwendung, wenn wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht) Weltanschauung (umfassender als politische Einstellung Rechtsradikale nicht erfasst) Behinderung (nicht: Schwerbehinderung) Alter (zielt auf das Lebensalter ab; bezieht sich auf Jüngere und Ältere)
7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Allgemeiner Teil Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr Rechtschutz Sonderregelungen für den öffentl.rechtl. Dienst Antidiskriminierungsstelle Schlussvorschriften
8 Wovor schützt das AGG? ( 3) Unmittelbare Benachteiligung: - weniger günstige Behandlung als vergleichbare Personen Mittelbare Benachteiligung: - scheinbar neutrale Kriterien, die indirekt benachteiligen Belästigung: - Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung, Beleidigung Sexuelle Belästigung: - unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, z. B. Bemerkungen sexuellen Inhalts usw.
9 Geltungsbereich des Gesetzes im Arbeitsleben ( 6) Arbeitnehmer/innenseite: -Arbeitnehmer/-innen u. Auszubildende -Arbeitnehmerähnliche Personen, -Heimarbeiter/-innen u. Gleichgestellte -Bewerber/innen u. ehemalige Beschäftigte -freie Mitarbeiter/innen -Geschäftsführer/innen und Vorstände ( 6 Abs 3) Arbeitgeberseite: -Arbeitgeber -Entleiher -Auftraggeber
10 Präventiver Ansatz des Gesetzes 1 konkretisiert durch 12 und 17 Pflichten des Arbeitgebers Soziale Verantwortung von - Arbeitgeber, - Tarifvertragsparteien, - Betriebsräten an der Verwirklichung des Gesetzes mitzuwirken (Erweiterung des 75 BetrVG)
11 Auswirkungen auf Individual- und Kollektivvereinbarungen ( 7 Abs. 2) Unwirksamkeit von benachteiligenden Bestimmungen in Arbeitsverträgen in Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen
12 Sachlicher Geltungsbereich Zugangsbedingungen zu un-/selbständiger Erwerbstätigkeit (Bewerbung und Fragerecht bei Einstellung) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (inkl. Entlassungsbedingungen!) Zugang zu Berufsberatung, -bildung, -erfahrung Mitgliedschaft/ Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Sozialschutz einschl. sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste Soziale Vergünstigungen Bildung Zugang zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausgenommen sind: Betriebsrenten, Kündigungen
13 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Ungleichbehandlung Ausnahmeregelung für alle Merkmale - Unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn best. Merkmale wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sind und der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist ( 8) Bsp: Psychologin in Einrichtung misshandelter Frauen
14 2. Besondere Ausnahmeregelung für Religion/ Weltanschauung ( 9) - wenn Religion oder Weltanschauung nach dem Selbstverständnis oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte, berufliche Anforderung darstellt (problematisch, weil zu weit) - außerdem: loyales Verhalten Gerechtfertigt: Anforderung an Religionszugehörigkeit bei Tätigkeit im Rahmen der Verkündung (Priester muss katholisch sein), aber auch bei der Reinigungskraft? 3. Besondere Ausnahmeregelungen für Alter ( 10) - objektives Ziel - angemessen und erforderlich insbesondere Liste: besondere Eingliederungsmaßnahmen für Jugendliche, Bestimmungen zum Renteneintritt,, in Sozialplänen, zur Betrieblichen Altersversorgung; trotzdem Überprüfung im Einzelfall möglich und notwendig
15 aufgrund: Ausnahmeregelungen positiver Maßnahmen ( 5) (z.b.: Fördermaßnahmen bei Unterrepräsentation) eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes im Zivilrechtsverkehr ( 20) (z.b.:versicherungsmathematik ohne Schwangerschaft und Mutterschutz)
16 Pflichten des Arbeitgebers ( 12) Verbot der Benachteiligung ( 7) Neutrale Stellenausschreibung ( 11) Vorbeugende Maßnahmen (insbesondere Schulungen) Aushang des Gesetzes Aufklärung und Information über das Gesetz (mündlich oder schriftlich oder Betriebsversammlung; insbesondere aber im Rahmen von Aus- und Weiterbildung) Information über die für die Behandlung von Beschwerden im Betrieb zuständigen Stellen (Prüfung von Beschwerden und Mitteilung über das Ergebnis) Personelle Maßnahmen bei Benachteiligung durch Kollegen Pflicht z. Schutz bei Benachteiligung durch Dritte Maßregelungsverbot
17 Individualrechte der Arbeitnehmer/-innen Beschwerderecht - bei Vorgesetzten, Gleichstellungsbeauftragten und betrieblichen Beschwerdestellen (muss nicht eingereichtet werden, sondern zust. Stellen können benannt werden, also auch Personalabteilung) - Beschwerderecht beim Betriebsrat zusätzlich Leistungsverweigerungsrecht (aber nur bei Belästigung u. sexueller Belästigung, wenn Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Beseitigung getroffen hat) Benachteiligungen - Problem 2. Klasse Vorsicht: Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für Belästigung und Untätigkeit des Arbeitgebers
18 Klage auf Schadensersatz - bei Verschulden des Arbeitgebers - Ersatz finanzieller Schäden Klage auf Entschädigung - Schmerzensgeld für Ehrverletzung - Anspruch auch ohne Verschulden des Arbeitgebers - bei Bewerbung und Einstellung eines besser Qualifizierten auf 3 Monatseinkommen begrenzt - wirksame Sanktionen?? - abschreckend?? - verhältnismäßig?? - Beschwerde bei Antidiskriminierungsstelle des Bundes - Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft - kein Anspruch auf Einstellung/ Beförderung
19 Fristen ( 15 Abs 4 und 5) Geltendmachung innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung - bei Bewerbung: Fristbeginn ab Zugang der Ablehnung nach Ablehnung des Anspruchs - Klage innerhalb von weiteren 3 Monaten
20 Beweislast ( 22) - Beweislasterleichterung: Betroffener muss Indizien beweisen, die Benachteiligung wegen eines der Merkmale vermuten lassen - Benachteiligung muss nachgewiesen werden - Darlegung von Anhaltspunkten, die Benachteiligung wegen des Merkmals wahrscheinlich sein lassen - dann, muss Arbeitgeber (bzw. im allgemeinen zivilrechtl. Geschäftsverkehr der andere Vertragsteil) nachweisen, dass entweder - keine Benachteiligung vorliegt - Benachteiligung nicht wegen Merkmal erfolgt - oder unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist
21 Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften ( 17) Betriebsrat oder im Betrieb vertretende Gewerkschaft Klage in Anlehnung an 23 Abs. 3 BetrVG: Duldung, Handlung oder Unterlassung des Arbeitgebers kann verlangt werden Ziel: Verhaltensänderung beim Arbeitgeber/ Unterlassung - bei grobem Verstoß gegen Regelungen des AGG (Verschulden des Arbeitgebers aber nicht erforderlich) - wichtiges Instrument bei strukturellen Diskriminierungen - Einklagen von Schadensersatz und Entschädigung für Betroffene ausgeschlossen: kollektiver nicht individueller Ansatz
22 Betriebliche Handlungsfelder Überprüfung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen Einige Beispiele: 1. Regelungen, die besondere Leistungen für bestimmte Tätigkeiten vorsehen, mit denen überwiegend Beschäftigte eines Geschlechts, einer Ethnie oder Herkunft beschäftigt sind 2.Existieren Regelungen, die bestimmte Leistungen oder Vor- bzw. Nachteile an ein bestimmtes Alter Anknüpfen lassen ( AZ, Urlaub, Entgelt ) 3. TZ - VZ Eingruppierung 4. Zugang zu Qualifikationsmaßnahmen 5. Berufsrückkehrinnen mit TZ Wunsch
23 Für die Tarifarbeit bedeutende Regelungen1 Regelungen für den arbeitsrechtlichen Bereich im 2 Grundsätzliches Verbot der Ungleichbehandlung meint ausdrücklich die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere im individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg Also auch gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Begriffsstimmung in 3 Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung
24 Für die Tarifarbeit bedeutende Regelungen2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters 10 wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. (Konkretisierung durch die Rechtsprechung) Soziale Verantwortung der Beteiligten 17 Abs.1 Tarifvertagsparteien, Interessenvertretungen,... Abs. 2 Klagemöglichkeit für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
25 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) ( 19-21) Wegen aller Merkmale (ohne Weltanschauung ): - Keine Benachteiligung bei Massengeschäften und bei Privatversicherungen Zusätzlich wegen Rasse oder ethnischer Herkunft: - bei allen Verträgen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8
26 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (2) ( 19-21) Ausnahme für Verträge, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vertragspartner besteht (Untermiete in der gleichen Wohnung) zusätzliche Ausnahmen u. a.: - für Vermieter von weniger als 50 Wohnungen - für Versicherungen, wenn signifikante Daten vorliegen - für Religionsgemeinschaften wegen Berufung auf Selbstverständnis
27 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Unabhängige Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Aufgabe: Unterstützung von benachteiligten Personen, insbesondere durch - Information über Ansprüche und rechtliches Vorgehen - Vermittlung von Beratung durch andere Stellen - Gütliche Beilegung (von Streitigkeiten) anstreben Einrichtung eines Beirats zur Beratung der Antidiskriminierungsstelle
28 Änderungen im Sozialrecht Neuer 33c SGB I - keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte Neuer 36 Abs. 2 SGB III - Arbeitsagentur darf Einschränkungen der Arbeitgeber wegen der AD-Merkmale bei der Vermittlung nur berücksichtigen, wenn gesetzlich zulässig Neuer 19a SGB IV - Keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Leistungen für die Berufsberatung, -bildung, berufl. Weiterbildung, Umschulung Ergänzung des 36 Abs. 3 SGB IX - Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
29 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Ute Brutzki ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik
AGG und EU-Rechtsgrundlagen
AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen
MehrHingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.
Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Selten ist ein Gesetz derart politisch umstritten gewesen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Die Umsetzung des AGG im Betrieb mit Handlungsempfehlungen für die Praxis von Bernhard Steinkühler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin ERICH SCHMIDT
Mehr- Sind Sie vorbereitet? -
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung
MehrGleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.
Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben
MehrDas Gleichbehandlungsgesetz AGG
Das Gleichbehandlungsgesetz AGG, Bereich Migration & Qualifizierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis Stand 18. März 2007 1 I. Allgemeines AGG seit 18. 8. 2006 in Kraft Fundstelle: BGBl. I Nr. 39 v.17.8.06 Umsetzung
MehrNÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)
NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrFür Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit
Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer
MehrArtikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.
Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung bestimmter Benachteiligungen.
MehrTypische Diskriminierungserfahrungen und rechtliche Handlungsmöglichkeiten 115
Inhalt 5 0 Vorwort 10 I Einführung 12 1 Sozialwissenschaftliche Grundlagen 12 1.1 Einstellungen 12 1.1.1»Wir«und»Sie«Unbewusstes und Unbedachtes 12 1.1.2 Feindseligkeiten 20 1.1.3 Dominante Kulturen 35
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrGleichbehandlung im Arbeitsverhältnis
Arbeitsrecht in der Betriebsrats-Praxis Jürgen Stock Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Mainz Benachteiligendes Verhalten Verschiedene Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung (1) Eine
MehrEuropäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht
Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt -. Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Anstellungsträger im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine Information für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) IMPRESSUM: BMVg PSZ II 3 1. Dienstsitz Bonn Fontainengraben
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG Veranstaltung im Rahmen des Antidiskriminierungsnetzwerkes Niedersachsen von UMUT e.v. Hannover am 26.11.2012 Gliederung: I. Ziele II. Anwendungsbereiche III.
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht
MehrDiskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Dr. Klaus Michael Alenfelder Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von Dr. Klaus Michael Alenfelder Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn Deubner [fj) Recht
MehrNathalie Schlenzka Referentin für Forschung Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Chancen und Herausforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen 27. Jahrestagung der BUKOF am 24.09.2015 Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung
MehrI n ha l ts v er z ei ch ni s
Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren
MehrBezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause
Bezirksstellenleiterkonferenz am 08. April 2015 10 Uhr im Hause B A R R I E R E F R E I H E I T Beitrag von: Mag. Martin EGGER Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Wegfall der Ausnahmebestimmung
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBeschwerdeverfahren 2.1.2
Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung
MehrInhalt. Vorwort... 5. Vorwort zur 1. Auflage... 6. Einführung und Vorgehensweise des Buches... 19
Vorwort... 5 Vorwort zur 1. Auflage... 6 Einführung und Vorgehensweise des Buches... 19 1. Teil: Spielregeln des Gleichbehandlungsrechts... 21 I. Der Einstieg: Typische Problemfelder... 21 II. Inhaltsübersicht
MehrÜbersicht über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Übersicht über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1. Warum ein neues Gleichbehandlungsgesetz? Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden nach größeren Anlaufschwierigkeiten die EG-Richtlinien
MehrForschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG
Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG
MehrÜber den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I
Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrFreiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz. Stand: 01.05.2003
Freiwillige Betriebsvereinbarung über Verhalten und Konfliktregelung am Arbeitsplatz Stand: 01.05.2003 Präambel Arbeitgeber und Betriebsrat wollen den sozialen Umgang im Betrieb fördern, das Betriebsklima
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Leitlinien in unserem Unternehmen Unser Unternehmen bietet unseren Kunden moderne Personaldienstleistungen. Wir haben eine gemeinsame Aufgabe und
MehrALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien
MERKBLATT Recht und Steuern ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag Leih- / Zeitarbeit Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 19.05.2012 Gültig ab: 20.05.2012 Kündbar zum: 31.12.2015 Frist: 3 Monate
MehrAbschluss des Ausbildungsvertrages
Abschluss des Ausbildungsvertrages 15 01 - Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung Berufsbildungsgesetz Berufsausbildungsverzeichnis Ausbildungsvertrag Ausbildungsordnung Rechtsquellen des Arbeitsrechts
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrTarifvertrag Leih- / Zeitarbeit
Zwischen dem und der wird folgender Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v. - Südwestmetall - IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg vereinbart: 1. Geltungsbereich Tarifvertrag
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrARBEITSRECHT I.DEFINITION. Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und
ARBEITSRECHT I.DEFINITION Das Arbeitsrecht ist das für die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Sein Grundtatbestand ist die abhängige Arbeit. PRIVATRECHT > grundsätzlich
MehrPowerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)
Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR
MehrMuster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat
Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Geltungsbereich...
MehrGleichbehandlung Antidiskriminierung
Gleichbehandlung Antidiskriminierung Peter Hilgarth Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Vortrag Peter Hilgarth am 02.07.2007 bei Merget + Partner Mandantenstammtisch 1 1. Das Verbot der Diskriminierung
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht. Nr. 165/14
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Nr. 165/14 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.:
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Universität Bremen Dezernat 2 Postfach 33 04 40 28334 Bremen An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen Dezernat 2 Personalangelegenheiten Leitung Frau Petra Höfers Telefon (0421)
MehrArbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus
Arbeitsrechtliche Fragestellungen bei Beschäftigten mit Hydrocephalus Rechtsanwalt Carsten Paulini Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Familienrecht Rechtsanwälte Dr. Niemann & Kollegen, Waageplatz
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrRechtliche Aspekte bei der Aufbereitung auf Anweisung entgegen den Vorgaben zur ordnungsgemäßen Aufbereitung
KANZLEI DR. JÄKEL MEDIZINRECHT ARZNEIMITTELRECHT MEDIZINPRODUKTERECHT IN KOOPERATION MIT BERLIN DÜSSELDORF Rechtliche Aspekte bei der Aufbereitung auf Anweisung entgegen den Vorgaben zur ordnungsgemäßen
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrHerzlich Willkommen. Deutscher Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.v.
Herzlich Willkommen Elternrecht und Kindesgrundrechte Verfassungsrechtliche Vorgaben Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Recht und Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung des Kindes (Elternrecht) Art. 2 Abs. 1
MehrBundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Dr. Günther Schuster Amtsleiter Gleichstellung ist Recht! Seit 1. Jänner 2006 ist das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz BGStG in Kraft. Ziel des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
MehrBetriebsvereinbarungen Gegen Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz
Betriebsvereinbarungen Gegen Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit zur Förderung der Chancengleichheit am Arbeitsplatz 1 Wichtige Inhalte Präambel Die Situation in Betrieb und Gesellschaft wird kurz
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrEntscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)
Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) I. Benachteilung wegen des Alters Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze beim Erreichen des 60. Lebensjahres vorsehen, sind in diesem Punkte dann
MehrFörderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter
MehrGegenstand und Voraussetzungen
Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrFragebogen für Arbeitnehmer
Fragebogen für Arbeitnehmer Wir bitten Sie, den Fragebogen soweit wie möglich auszufüllen und uns vorab per E-Mail oder Telefax zukommen zu lassen vielen Dank. Ihre persönlichen Daten Vor- und Zuname:
MehrTBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis
TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin
MehrFür die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen
Direkte Beteiligung der Beschäftigten 65 Für die MitarbeiterInnen kann das auch eine Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen bedeuten. 3.5 Direkte Beteiligung der Beschäftigten Einzelne Vereinbarungen führen
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des
MehrDiskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte und Zielsetzungen der Behindertenanwaltschaft
MehrAdipositas kann eine Behinderung im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein
Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 183/14 Luxemburg, den 18. Dezember 2014 Presse und Information Urteil in der Rechtssache C-354/13 Fag og Arbejde (FOA), handelnd für Karsten Kaltoft/Kommunernes
MehrDr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht
Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Literaturverzeichnis 11 1 Einleitung 13 2 Vorbemerkungen zur Sozialauswahl 15 I.
MehrSeite 1. Inhaltsverzeichnis
Seite 1 Inhaltsverzeichnis AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 1 bis 5 Allgemeiner Teil 1 Ziel des Gesetzes 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
MehrAGG Urteilsübersicht Behinderung
Lf d. Nr. AGG Urteilsübersicht Behinderung Stichworte Datum Gericht Verfahrensgang Inhalt Link 78 Behinderung, Beweisanforderung, Stellenausschreibung 21.01.09 LAG Köln, Az.:3 Sa 1369/08 Aachen, Az.: 6
MehrMerkblatt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Merkblatt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) I. Überblick 1. Ziel des Gesetzes Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der
MehrPflichtpraktikum. Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte. 08.11.2012 Mag a Dr in Stephanie Posch
Pflichtpraktikum Arbeits- und Sozialversicherungsrechtliche Aspekte Pflichtpraktika Sind in schulischen oder universitären Ausbildungsplänen vorgeschrieben In Ergänzung zur theoretischen Ausbildung Lehrinhalt
MehrProf. Dr. Christian Schubel Wintersemester 2005/2006. Binnenmarktrecht. I. Allgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebener Rechtsgrundsatz
Prof. Dr. Christian Schubel Wintersemester 2005/2006 Binnenmarktrecht 2 Das allgemeine Diskriminierungsverbot I. Allgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebener Rechtsgrundsatz - anders als im deutschen
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrAGG. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen. gesellschaft W.E.Weinmann
RECHTzeitig Vorschriften Richtlinien Empfehlungen AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Verlags gesellschaft W.E.Weinmann e.k. Verlagsgesellschaft W.E. Weinmann e. K. Karl-Benz-Straße 19 70794
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
Mehr10 Fakten zum Betriebsrat. leicht verständlich erklärt
10 Fakten zum Betriebsrat leicht verständlich erklärt Der Betriebsrat zahlt sich aus Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat verdienen im Durchschnitt über 10 % mehr als in Betrieben ohne Betriebsrat.
Mehr3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen
MehrWann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Wann und wie muss ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden? Der Arbeitgeber muss spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrDie Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft
MehrKOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Abschnitt 1 Allgemeiner
MehrDer Ingenieur als Arbeitgeber Arbeitsrecht in Ingenieurbüros
RA Wilhelm-Staab-Str. 4 14467 Potsdam Wilhelm-Staab-Straße 4 14467 Potsdam Telefon: 0331 / 201 14 61 Telefax: 0331 / 201 16 28 Ra.Kruse@online.de Deutsche Bank AG BLZ 100 700 24 Kto-Nr: 835 54 22 01 Potsdam,
MehrErfahrungen aus Österreich mit dem Instrument des Schlichtungsverfahrens und der Verbandsklage
Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Erfahrungen aus Österreich mit dem Instrument des Schlichtungsverfahrens und der Verbandsklage Mag. a Birgit Lanner Workshop zur Evaluierung
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) AGG Ausfertigungsdatum: 14.08.2006 Vollzitat: "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
MehrDr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Fernstudium als Beitrag zur barrierefreien Bildung Präsentation im Rahmen der Tagung! Wie behindert(engerecht) ist ein
MehrTarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt)
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt (TV-EntgeltU-TU Darmstadt) vom 23. April 2010 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XI. Literaturverzeichnis... XV
Rz. Seite Abkürzungsverzeichnis... XI Literaturverzeichnis... XV A. Das Anhörungsverfahren bei Kündigung nach 102 BetrVG... 1... 1 I. Allgemeine Grundsätze... 1... 1 1. Entstehungsgeschichte... 1... 1
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...5. 1 Einleitung...17. 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21. 2 Gesetzliche Regelung...23
Inhaltsverzeichnis Vorwort...5 1 Einleitung...17 I. Problemstellung...17 II. Ziel und Gang der Untersuchung...18 1. Ziel der Untersuchung...18 2. Gang der Untersuchung...20 1. Teil: Allgemeine Grundlagen...21
MehrKiTa PraE-Gen Fit für Führung
KiTa PraE-Gen Fit für Führung Arbeitszeugnisse Dipl.-Kffr. Christine Jordan-Decker Inhalte Rechtliche Situation Formale Anforderungen Inhaltliche Anforderungen Typischer Aufbau Zeugnissprache und Geheimcodes
Mehr