Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki

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1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki

2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz In der Tradition der europäischen Menschenrechte Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht Mehr Schutz vor Benachteiligungen aller Art Mehr Rechte bei Benachteiligungen Für ein Klima der Toleranz und gegenseitigen Achtung ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen- und Gleichstellungspolitik Ute Brutzki

3 Wozu das Ganze? Weiterentwicklung der europäischen Menschenrechte und der Übereinkommen der Vereinten Nationen Umsetzung der vier EU-Richtlinien Ziel: Beseitigung von Vorurteilen und ihrer Auswirkungen im Arbeitsverhältnis und der gesamten Gesellschaft durch besseren Schutz vor Benachteiligungen konkrete Rechte bei Benachteiligungen Möglichkeit der Unterstützung von Benachteiligten

4 Umsetzung der EU-Richtlinien 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse und ethnischen Herkunft 2000/78 des Rats vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2002/73 EG des EU-Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs, des beruflichen Aufstiegs und der Arbeitsbedingungen 2004/113/EG des Rates v. 13.Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

5 Bisher bestehende Bestimmungen gegen Benachteiligungen Art. 3 Grundgesetz - allgemeiner Gleichheitssatz (Keine Benachteiligung z.b. wg. Abstammung, Sprache,Glauben, politischer Anschauungen) 611a BGB (geschlechterbezogen, arbeitsrechtlich) 612 Abs 3 (Entgeltgleichheit) 81 Abs. 2 SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) BeschäftigtenschutzG 4 Teilzeit- und BefristungsG 75 BetrVG (mittelbare und unmittelbare Diskriminierung) 80 BetrVG (Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung/ Vereinbarkeit) Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz (Rechtsprechung)

6 Das AGG schützt vor Diskriminierung wegen Rasse / ethnischer Herkunft (keine Anerkennung unterschiedlicher Rassen) Geschlecht (auch Trans- und Intersexualität erfasst) Sexueller Identität (Abgrenzung der Identität zu best. Praktiken) Religion (Spiritualität ist ausschlaggebend keine Anwendung, wenn wirtschaftliche Betätigung im Vordergrund steht) Weltanschauung (umfassender als politische Einstellung Rechtsradikale nicht erfasst) Behinderung (nicht: Schwerbehinderung) Alter (zielt auf das Lebensalter ab; bezieht sich auf Jüngere und Ältere)

7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Abschnitt 4 Abschnitt 5 Abschnitt 6 Abschnitt 7 Allgemeiner Teil Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr Rechtschutz Sonderregelungen für den öffentl.rechtl. Dienst Antidiskriminierungsstelle Schlussvorschriften

8 Wovor schützt das AGG? ( 3) Unmittelbare Benachteiligung: - weniger günstige Behandlung als vergleichbare Personen Mittelbare Benachteiligung: - scheinbar neutrale Kriterien, die indirekt benachteiligen Belästigung: - Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung, Beleidigung Sexuelle Belästigung: - unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, z. B. Bemerkungen sexuellen Inhalts usw.

9 Geltungsbereich des Gesetzes im Arbeitsleben ( 6) Arbeitnehmer/innenseite: -Arbeitnehmer/-innen u. Auszubildende -Arbeitnehmerähnliche Personen, -Heimarbeiter/-innen u. Gleichgestellte -Bewerber/innen u. ehemalige Beschäftigte -freie Mitarbeiter/innen -Geschäftsführer/innen und Vorstände ( 6 Abs 3) Arbeitgeberseite: -Arbeitgeber -Entleiher -Auftraggeber

10 Präventiver Ansatz des Gesetzes 1 konkretisiert durch 12 und 17 Pflichten des Arbeitgebers Soziale Verantwortung von - Arbeitgeber, - Tarifvertragsparteien, - Betriebsräten an der Verwirklichung des Gesetzes mitzuwirken (Erweiterung des 75 BetrVG)

11 Auswirkungen auf Individual- und Kollektivvereinbarungen ( 7 Abs. 2) Unwirksamkeit von benachteiligenden Bestimmungen in Arbeitsverträgen in Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen

12 Sachlicher Geltungsbereich Zugangsbedingungen zu un-/selbständiger Erwerbstätigkeit (Bewerbung und Fragerecht bei Einstellung) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (inkl. Entlassungsbedingungen!) Zugang zu Berufsberatung, -bildung, -erfahrung Mitgliedschaft/ Mitwirkung in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Sozialschutz einschl. sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste Soziale Vergünstigungen Bildung Zugang zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausgenommen sind: Betriebsrenten, Kündigungen

13 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Ungleichbehandlung Ausnahmeregelung für alle Merkmale - Unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn best. Merkmale wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sind und der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist ( 8) Bsp: Psychologin in Einrichtung misshandelter Frauen

14 2. Besondere Ausnahmeregelung für Religion/ Weltanschauung ( 9) - wenn Religion oder Weltanschauung nach dem Selbstverständnis oder nach Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte, berufliche Anforderung darstellt (problematisch, weil zu weit) - außerdem: loyales Verhalten Gerechtfertigt: Anforderung an Religionszugehörigkeit bei Tätigkeit im Rahmen der Verkündung (Priester muss katholisch sein), aber auch bei der Reinigungskraft? 3. Besondere Ausnahmeregelungen für Alter ( 10) - objektives Ziel - angemessen und erforderlich insbesondere Liste: besondere Eingliederungsmaßnahmen für Jugendliche, Bestimmungen zum Renteneintritt,, in Sozialplänen, zur Betrieblichen Altersversorgung; trotzdem Überprüfung im Einzelfall möglich und notwendig

15 aufgrund: Ausnahmeregelungen positiver Maßnahmen ( 5) (z.b.: Fördermaßnahmen bei Unterrepräsentation) eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes im Zivilrechtsverkehr ( 20) (z.b.:versicherungsmathematik ohne Schwangerschaft und Mutterschutz)

16 Pflichten des Arbeitgebers ( 12) Verbot der Benachteiligung ( 7) Neutrale Stellenausschreibung ( 11) Vorbeugende Maßnahmen (insbesondere Schulungen) Aushang des Gesetzes Aufklärung und Information über das Gesetz (mündlich oder schriftlich oder Betriebsversammlung; insbesondere aber im Rahmen von Aus- und Weiterbildung) Information über die für die Behandlung von Beschwerden im Betrieb zuständigen Stellen (Prüfung von Beschwerden und Mitteilung über das Ergebnis) Personelle Maßnahmen bei Benachteiligung durch Kollegen Pflicht z. Schutz bei Benachteiligung durch Dritte Maßregelungsverbot

17 Individualrechte der Arbeitnehmer/-innen Beschwerderecht - bei Vorgesetzten, Gleichstellungsbeauftragten und betrieblichen Beschwerdestellen (muss nicht eingereichtet werden, sondern zust. Stellen können benannt werden, also auch Personalabteilung) - Beschwerderecht beim Betriebsrat zusätzlich Leistungsverweigerungsrecht (aber nur bei Belästigung u. sexueller Belästigung, wenn Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Beseitigung getroffen hat) Benachteiligungen - Problem 2. Klasse Vorsicht: Arbeitnehmer ist darlegungs- und beweispflichtig für Belästigung und Untätigkeit des Arbeitgebers

18 Klage auf Schadensersatz - bei Verschulden des Arbeitgebers - Ersatz finanzieller Schäden Klage auf Entschädigung - Schmerzensgeld für Ehrverletzung - Anspruch auch ohne Verschulden des Arbeitgebers - bei Bewerbung und Einstellung eines besser Qualifizierten auf 3 Monatseinkommen begrenzt - wirksame Sanktionen?? - abschreckend?? - verhältnismäßig?? - Beschwerde bei Antidiskriminierungsstelle des Bundes - Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft - kein Anspruch auf Einstellung/ Beförderung

19 Fristen ( 15 Abs 4 und 5) Geltendmachung innerhalb von 2 Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung - bei Bewerbung: Fristbeginn ab Zugang der Ablehnung nach Ablehnung des Anspruchs - Klage innerhalb von weiteren 3 Monaten

20 Beweislast ( 22) - Beweislasterleichterung: Betroffener muss Indizien beweisen, die Benachteiligung wegen eines der Merkmale vermuten lassen - Benachteiligung muss nachgewiesen werden - Darlegung von Anhaltspunkten, die Benachteiligung wegen des Merkmals wahrscheinlich sein lassen - dann, muss Arbeitgeber (bzw. im allgemeinen zivilrechtl. Geschäftsverkehr der andere Vertragsteil) nachweisen, dass entweder - keine Benachteiligung vorliegt - Benachteiligung nicht wegen Merkmal erfolgt - oder unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist

21 Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften ( 17) Betriebsrat oder im Betrieb vertretende Gewerkschaft Klage in Anlehnung an 23 Abs. 3 BetrVG: Duldung, Handlung oder Unterlassung des Arbeitgebers kann verlangt werden Ziel: Verhaltensänderung beim Arbeitgeber/ Unterlassung - bei grobem Verstoß gegen Regelungen des AGG (Verschulden des Arbeitgebers aber nicht erforderlich) - wichtiges Instrument bei strukturellen Diskriminierungen - Einklagen von Schadensersatz und Entschädigung für Betroffene ausgeschlossen: kollektiver nicht individueller Ansatz

22 Betriebliche Handlungsfelder Überprüfung von Betriebs- und Dienstvereinbarungen Einige Beispiele: 1. Regelungen, die besondere Leistungen für bestimmte Tätigkeiten vorsehen, mit denen überwiegend Beschäftigte eines Geschlechts, einer Ethnie oder Herkunft beschäftigt sind 2.Existieren Regelungen, die bestimmte Leistungen oder Vor- bzw. Nachteile an ein bestimmtes Alter Anknüpfen lassen ( AZ, Urlaub, Entgelt ) 3. TZ - VZ Eingruppierung 4. Zugang zu Qualifikationsmaßnahmen 5. Berufsrückkehrinnen mit TZ Wunsch

23 Für die Tarifarbeit bedeutende Regelungen1 Regelungen für den arbeitsrechtlichen Bereich im 2 Grundsätzliches Verbot der Ungleichbehandlung meint ausdrücklich die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere im individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg Also auch gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit Begriffsstimmung in 3 Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung

24 Für die Tarifarbeit bedeutende Regelungen2 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters 10 wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. (Konkretisierung durch die Rechtsprechung) Soziale Verantwortung der Beteiligten 17 Abs.1 Tarifvertagsparteien, Interessenvertretungen,... Abs. 2 Klagemöglichkeit für eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft

25 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) ( 19-21) Wegen aller Merkmale (ohne Weltanschauung ): - Keine Benachteiligung bei Massengeschäften und bei Privatversicherungen Zusätzlich wegen Rasse oder ethnischer Herkunft: - bei allen Verträgen im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8

26 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (2) ( 19-21) Ausnahme für Verträge, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vertragspartner besteht (Untermiete in der gleichen Wohnung) zusätzliche Ausnahmen u. a.: - für Vermieter von weniger als 50 Wohnungen - für Versicherungen, wenn signifikante Daten vorliegen - für Religionsgemeinschaften wegen Berufung auf Selbstverständnis

27 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Unabhängige Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Aufgabe: Unterstützung von benachteiligten Personen, insbesondere durch - Information über Ansprüche und rechtliches Vorgehen - Vermittlung von Beratung durch andere Stellen - Gütliche Beilegung (von Streitigkeiten) anstreben Einrichtung eines Beirats zur Beratung der Antidiskriminierungsstelle

28 Änderungen im Sozialrecht Neuer 33c SGB I - keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte Neuer 36 Abs. 2 SGB III - Arbeitsagentur darf Einschränkungen der Arbeitgeber wegen der AD-Merkmale bei der Vermittlung nur berücksichtigen, wenn gesetzlich zulässig Neuer 19a SGB IV - Keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Leistungen für die Berufsberatung, -bildung, berufl. Weiterbildung, Umschulung Ergänzung des 36 Abs. 3 SGB IX - Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

29 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Ute Brutzki ver.di Bundesverwaltung Bereich Frauen-und Gleichstellungspolitik

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