AbgÄG Steuerbelastungen bereits ab !

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1 Februar 2014

2 AbgÄG Steuerbelastungen bereits ab ! Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2014 (Regierungsvorlage) Mit dem derzeit noch in parlamentarischer Behandlung befindlichen "Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014)" sollen insbesondere die im Arbeitsprogramm der neuen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 geplanten steuerlichen Maßnahmen legistisch umgesetzt werden. Dabei haben sich zwischen dem Begutachtungsentwurf vom und der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage vom noch mehrere Änderungen ergeben. Die wesentlichen steuerlichen Neuerungen sowie deren Inkrafttretensbestimmungen stellen sich überblicksartig wie folgt dar: Unternehmensbesteuerung Verlustvortragsverrechnung EStG: Entfall der bisherigen 75%-Verrechnungs- und -vortragsgrenze (ab Veranlagung 2014); KStG: Die 75%-Beschränkung für Körperschaften bleibt weiterhin aufrecht; allerdings Erweiterung des Ausnahmenkatalogs (Vollverrechnung) hinsichtlich der ua Nachversteuerung von Auslandsverlusten aus Betriebsstätten und von Gruppenmitgliedern. Auslandsverluste ( 2 Abs 8 EStG; Betriebsstättenverluste etc, außerhalb der Gruppenbesteuerung; Inkrafttreten ab Veranlagung 2015) Es erfolgt eine Klarstellung, dass eine Nachversteuerung von Verlusten nur bei der Befreiungsmethode geboten ist (lt DBA oder 48 BAO); für Verluste aus Ländern ohne "umfassende Amtshilfe" (aufgrund DBA ohne "große Auskunftsklausel" oder mangels bereits ratifiziertem OECD-Amtshilfeabkommen; dzt betroffen zb Russland, Ukraine China, Indien, Argentinien) künftig zwingende Nachversteuerung von Verlusten nach spätestens drei Jahren; für derartige Verluste bis 2012 ist eine Übergangsregelung mit Drittelung in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2017 vorgesehen; bzw keine Nachversteuerung für Verluste aus Auslandsbetriebsstätten, die vor dem aufgegeben bzw. veräußert wurden und die generierten Verluste im betreffenden Land nicht mehr verwertet werden können (sog. "finale" Verluste). Gruppenbesteuerung ( 9 KStG) Gruppenmitglieder: Einschränkung der Auslandsgruppenmitglieder auf EU-Mitgliedstaaten sowie auf solche EWR- und Drittstaaten, mit denen eine umfassende Amtshilfe besteht (siehe oben); geplantes Inkrafttreten mit bzw. scheiden künftig nicht mehr gruppenfähige Auslandsgesellschaften per ex lege aus der Gruppe aus (wobei die Nichterfüllung der Dreijahresfrist jedoch keine "Rückabwicklung" der bisherigen Gruppenmitgliedschaft auslöst); Auslandsverluste: Einschränkung der Verrechenbarkeit bis maximal 75 % des Inlandseinkommens der Gruppe, darüber hinaus nur als Verlustvortrag des Gruppenträgers (Inkrafttreten ab bzw. ab der Gruppenveranlagung 2015); Nachversteuerung bisher berücksichtigter Verluste von ex lege ausscheidenden Auslandsgesellschaften (s. oben) gleichmäßig über drei Jahre; Firmenwertabschreibung: Entfall der Begünstigung für Beteiligungsanschaffungen ab ; Offene FWA-Fünfzehntel für bis erfolgte Beteiligungserwerbe sollen in den Folgejahren nur dann abschreibbar sein, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der FWA auf die Kaufpreisbemessung auswirken konnte und die Einbeziehung in die Gruppe spätestens für ein Wirtschaftsjahr des Gruppenmitglieds erfolgt, das im Kalenderjahr 2015 endet (lt. Vertrauensschutzüberlegungen in den erläuternden Bemerkungen ist zu vermuten, dass das BMF insbesondere auf den Ausschluss der strittigen FWA für EU-Gesellschaften abzielt (dzt. anhängige Amtsbeschwerde beim VwGH). Zinsenabzug für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe (Inkrafttreten ab ) Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen für Kredite, die konzerninternen Beteiligungserwerben gedient haben, bleibt endgültig bestehen (demgemäß kann künftig auch durch spätere

3 Umgründung, Verkauf oder Untergang der Beteiligung kein Zinsenabzug mehr bewerkstelligt werden); Die neue Nichtabzugsfähigkeit für Zinszahlungen in Niedrigsteuerländer ist auch für Beteiligungskredite zu beachten. Zinsenaufwand und Lizenzgebühren Nichtabzugsfähigkeit für Zahlungen, wenn diese bei der empfangenden bzw. nutzungsberechtigten (ausländischen) Konzerngesellschaft einer Niedrigbesteuerung (Ertragsteuerbelastung unter 10 %) unterliegen; Die Einschränkung tritt bereits für Aufwendungen anfallend ab in Kraft (somit abruptes Abschneiden auch für Zinsen und Lizenzen auf Basis von Altverträgen; Die erläuternden Bemerkungen begründen die Verfassungskonformität mit dem negativen VfGH-Erkenntnis zur Konzernzinsschranke vom , B 945/11!). "Managergehälter" Limitierung des als Betriebsausgaben abzugsfähigen Personalaufwands (Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen) auf Jahreseinkommen bis EUR pro Person und Wirtschaftsjahr (Summe aller Geld- und Sachleistungen, ausgenommen auf Empfängerseite begünstigte Abfertigungen und sonstige Bezüge); analoge Begrenzungen auch für Pensionsabfindungen; Aliquotierung bzw. Aufteilung bei Leistungszeiträumen von weniger als 12 Monaten bzw. bei Leistungserbringung für mehrere Betriebe bzw Personengesellschaften sowie sinngemäße Konzernbetrachtung; Inkrafttreten für ab anfallende Aufwendungen (durch die Gesetzesänderung überhöhte Pensionsrückstellungen sind bis auf weiteres einzufrieren). "Golden Handshakes" (sonstige Bezüge) Freiwillige Abfertigungen (bis max. drei Monatsentgelte, im System Abfertigung ALT) dürfen beim Empfänger nur noch bis zu einer Höhe der neunfachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage der begünstigten 6%-Besteuerung unterzogen werden (für 2014 somit max Euro). Diese Deckelung ist auch für Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen zu beachten (dh begünstigte Vergleichszahlungen für 2014 somit max. EUR , steuerfreies Fünftel max. EUR 8.154). Auf Arbeitgeberseite werden die gegenständlichen sonstigen Bezüge izm der Beendigung von Dienstverhältnissen, soweit sie beim Empfänger nicht mit dem Sondersteuersatz von 6 % begünstigt sind, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. - Inkrafttreten für Auszahlungen ab (soferne die Auszahlungen nicht auf "Sozialplänen" basieren, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden). Aufgrund der Neuregelung überhöhte Abfertigungsrückstellungen für Bilanzstichtage bis zum sind nicht aufzulösen sondern bis auf weiteres einzufrieren. Rückstellungen Abzinsung langfristiger Rückstellungen für Verpflichtungen und Drohverluste mit 3,5 % pa (anstatt bisheriger 20%-Kürzung); Inkrafttreten für Neurückstellungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem enden bzw. bei Altrückstellungen gleichmäßige Auflösung von Unterschiedsbeträgen aufgrund zu ändernder Berechnung über drei Wirtschaftsjahre (zu je einem Drittel; bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe hingegen Berücksichtigung des gesamten Unterschiedsbetrages), demgegenüber Weiterführung niedrigerer Rückstellungen nach der alten 80%- Methode. Gewinnfreibetrag (GFB) Einschränkung des investitionsbedingten GFB auf Realinvestitionen, dh Wertpapiere nicht mehr begünstigt; Inkrafttreten für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, wobei jedoch im Falle vorzeitiger Tilgung von bis dahin begünstigten Wertpapieren eine Nachversteuerung durch Anschaffung anderer Wertpapiere vermieden werden kann (Ersatzbeschaffung); Befristung der Einschränkung zunächst für Wirtschaftsjahre bis Achtung: Änderung durch Finanzausschuss siehe unten! Bank- und Wertpapierzinsen an Ausländer Beschränkte Steuerpflicht und damit KESt-Abzug künftig auch für österreichische Bankzinsen und Wertpapierzinsen, die von einer inländischen depotführenden oder auszahlenden Stelle an natürliche Personen aus nicht EU-Staaten und an Körperschaften in und außerhalb der EU

4 gezahlt werden. Die bereits bestehende Abzugsverpflichtung für Zinserträge an natürliche Personen in EU-Mitgliedstaaten bleibt hingegen unberührt (35 % gemäß EU-Quellensteuergesetz). Weiterhin keine beschränkte Steuerpflicht für Konzernfinanzierungen und Privatkredite. Der neue KESt-Abzug gilt für Zuflüsse ab Mindestkörperschaftsteuer: Aufgrund neuerlicher Änderung des Mindeststammkapitals für GmbH (zur GmbH-Reform siehe unten) soll für Altgesellschaften wieder die frühere Mindeststeuerregelung in Geltung treten (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapitals von EUR , somit EUR pro Jahr). Für nach dem neu gegründete GmbH soll es hingegen eine "generelle steuerliche Gründungsprivilegierung" dergestalt geben, daß sie in den ersten fünf Jahren nur EUR 500 pa (125 Euro pro Quartal) und in den folgenden fünf Jahren EUR pa (EUR 250 pro Quartal) zu entrichten haben und erst danach die reguläre Mikö von EUR pa zahlen müssen. Inkrafttreten mit (gegebenenfalls Neufestsetzung durch VZ-Bescheide). Steuervorauszahlungen 2014 ff ESt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen beim Gewinnfreibetrag (ggfs Erhöhung des Gewinns um halben GFB alt) sowie der Änderungen bei den Managergehältern; KöSt-VZ (für 2014 ff): Berücksichtigung der Änderungen bei Managergehältern analog ESt- VZ (ab 2014); bei Gruppenträgern ist den Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch eine pauschale VZ-Erhöhung um 3,5 % Rechnung zu tragen (ab 2015). Gesellschaftsteuer Abschaffung mit Ablauf des (Außerkrafttreten von Teil I KVG); keine GesSt mehr für Rechtsvorgänge, für die Steuerschuld ab entsteht; Sonstige steuerliche Änderungen Stabilitätsabgabe (bei Banken) Umstellung der Bemessungsgrundlage (Bilanzsumme), Erhöhung der Sonderbeitragssätze; Inkrafttreten ab 2. Quartal Solidarabgabe für Sonderzahlungen Wegfall der ursprünglichen Befristung (bis 2016) bei der Höherbesteuerung sonstiger Bezüge (13. und 14. Bezug) von Besserverdienern. Umsatzsteuer Erhöhung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von EUR 150 auf EUR 400; für Umsätze bzw Sachverhalte ab ; KFZ-Besteuerung "Ökologisierung" durch Erhöhung von NOVA, motorbezogener Versicherungssteuer und KFZ- Steuer; Inkrafttreten grundsätzlich für Zeiträume ab (ausgenommen NOVA bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag bis abgeschlossen wurde); Verbrauchsteuern "Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte" durch Erhöhung der Alkohol-, Schaumwein- und Tabaksteuer; Inkrafttreten ab ; Zurücknahme GmbH-light (siehe aber untenstehende Anpassungen im Finanzausschuss): Die erst mit dem GesRÄG 2013 per zugelassene "GmbH light" soll wieder weitgehend zurückgenommen werden:

5 Mindeststammkapital wieder auf Euro angehoben, hievon grds Euro in bar aufzubringen; jedoch temporär mögliche "Gründungsprivilegierung" für Neugründungen (Regelungen im Gesellschaftsvertrag): Gründungsprivilegierte Stammeinlagen ihv mindestens EUR (Einzahlungsobergrenze auch im Insolvenzverfahren!), hiervon mindestens EUR Bareinzahlung und Ausschluss von Sacheinlagen; entsprechende Hinweise auf die Gründungsprivilegierung in Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten; Gesetzliche Rücklagen: "Gründungsrücklage" ihv 25 % des jährlichen Jahresüberschusses zur Sicherstellung der nicht voll eingezahlten Stammeinlagen; Auflösung nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses izm Leistung von Stammeinlagen ihv mindestens EUR ; Beendigung: Durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, wenn Stammeinlagen ihv mindestens EUR aufgebracht wurden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch; Inkrafttreten: grundsätzlich mit ; Sonderregelung für GmbH, die per ein Stammkapital unter EUR aufweisen bzw. eine Kapitalherabsetzung bereits angemeldet hatten ("GmbH light" is GesRÄG 2013): Ab Hinweis auf die "Gründungsprivilegierung" gemäß GesRÄG 2013 in Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Websites; Kapitalerhöhung bis spätestens , bis dahin gesetzliche Rücklage ihv 25 % des jährlichen Jahresüberschusses ("Kapitalaufstockungsrücklage") für Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln; Gerichtsgebührenbefreiung für Eintragung der Kapitalerhöhung ins Firmenbuch; Änderungen im Finanzausschuss vom 13. Februar 2014 Im Finanzausschuss des Nationalrates am 13. Februar 2014 ist ein Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2014 beschlossen worden. In folgenden drei Bereichen sind Änderungen vorgesehen: Gewinnfreibetrag auf Wohnbauanleihen Der Entfall des investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrages auf Wertpapiere ist insofern abgeschwächt worden, dass nun ein Gewinnfreibetrag bei Kauf von Wohnbauanleihen geltend gemacht werden kann ( 10 Abs. 3 Z 2 EStG idf AÄA des Finanzausschuss). Änderung der Normverbrauchsabgabe: Die NoVA wird durch (Wieder)Einziehen eines Höchststeuersatzes von 32 % für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km gedeckelt. Allerdings fällt bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km eine Zusatzsteuer von EUR 20/g an ( 6 Abs. 2 NoVAG idf AÄA des Finanzausschuss). Die derzeit geltende NoVA-Regelung ist noch für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen wurde und die Übergabe des Fahrzeuges an den Erwerber vor dem 01. Oktober 2014 erfolgt, anzuwenden ( 15 Abs. 15 NoVAG idf AÄA des Finanzausschuss). GmbH-light: Das Gründungsprivileg zur Neugründung mit reduziertem Stammkapital von EUR bleibt, die in der Regierungsvorlage vorgesehene Verpflichtung zur (jährlichen) Bildung einer Gründungsrücklage für Neugründer wird entfallen. Allerdings bleibt die grundsätzliche Verpflichtung das Stammkapital nach zehn Jahr auf EUR aufzustocken. Weiters wurde die Verpflichtung in den Geschäftspapieren auf das Gründungsprivileg hinzuweisen gestrichen ( 10b GmbHG idf AÄA des Finanzausschuss). Die weitere parlamentarische Behandlung des AbgÄG 2014 im Plenum des Nationalrates Ende Februar 2014 bleibt abzuwarten.

6 Erhöhung des PKW-Sachbezugswerts ab Im Arbeitsprogramm hat sich die Bundesregierung ua auch das Ziel gesetzt, beim Sachbezug von Dienstautos unter Beibehaltung der Luxustangente von EUR ,00 den maximalen Sachbezugswert von EUR 600,00 auf EUR 720,00 anzuheben. Diese Erhöhung wird nun durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung als Begleitmaßnahme zum Abgabenänderungsgesetz 2014 umgesetzt und wird zeitgleich mit dem Gesetzespaket am in Kraft treten. Zugleich mit dem geplanten AbgÄG 2014 wird auch die Sachbezugswerteverordnung geändert und der höchste zur Anwendung kommende KFZ-Sachbezugswert ab angehoben (letzte Anpassung 2005): Der höchste Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs wird von bisher EUR 600,00 auf EUR 720,00 erhöht ( 4 Abs. 1 VO). Beträgt die monatliche Fahrtstrecke nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert von maximal EUR 360,00 (bisher EUR 300,00) anzusetzen ( 4 Abs. 2 VO). 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung idf BGBI II 2014/29 sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 für Zeiträume, die nach dem enden; die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume die nach dem enden. Anmerkung: Die Anhebung des Sachbezugswerts ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt (siehe ARD 5562/13/2005). BGBI II 2014/29, ausgegeben am Pendlerrechner auf der BMF-Homepage online Der in der Pendlerverordnung (BGBI. II Nr. 276/2013 vom ) vorgesehene Pendlerrechner zur Ermittlung eines allfällig zustehenden Pendlerpauschales und Pendlereuros ist auf der BMF- Homepage nun eingerichtet worden. Die Pendlerverordnung ist grundsätzlich ab anzuwenden. Da der Pendlerrechner erst nach Inkrafttreten der Pendlerförderung zur Verfügung steht, ist eine rückwirkende Anwendung der Pendlerverordnung (mittels Aufrollung bis spätestens ) vorgesehen ( 5 Abs. 2 Pendlerverordnung). Den Pendlerrechner und eine ausführliche Information mit dem LINK Häufigen Fragen zum Pendlerrechner (unterhalb der Abfragemaske) können Sie hier abrufen: Da in den Medien der Pendlerrechner bereit heftig kritisiert wird, bitten wir Sie, im Falle von massiven Fehlberechnungen, uns eine kurze Rückmeldung zu geben.

7 Personalverrechnung Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Krankenversicherungsträger oder dem Finanzamt der Betriebsstätte ( 81 EStG 1988) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise (L 16) aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Der Lohnzettel enthält die für die Finanzämter und die Sozialversicherung erforderlichen Daten sowie Angaben zur Betrieblichen Vorsorge. Die Übermittlung des Lohnzettels hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Die elektronischen Lohnzettel sind bis Ende Februar des Folgejahres bzw. bei unterjähriger Beendigung von Dienstverhältnissen bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Hinweis: Bei der elektronischen Meldung ist die Adresse der Arbeitsstätte zum Stichtag oder am letzten Beschäftigungstag immer am Lohnzettel anzugeben. Bei der Papiermeldung ist die Adresse der Arbeitsstätte zum Stichtag oder am letzten Beschäftigungstag nur dann anzugeben, wenn die Adresse der Arbeitsstätte von der (Firmen)Adresse des Arbeitgebers abweicht. Meldungen betreffend Schwerarbeit Seit 2007 gilt die Schwerarbeitsverordnung. Mit Jänner 2008 hat die Meldeverpflichtung für die Dienstgeber begonnen. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten und was die Dienstgeber melden müssen lesen Sie unter folgendem Link: &action=2&p_menuid=68620&p_tabid=3 Ausländerbeschäftigung: Fachkräfteverordnung 2014 Gem. 13 AuslBG hat der BMASK im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem BMWFJ durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gem. 12a AuslBG zugelassen werden können. Für das Jahr 2014 wurde vor Kurzem die neue, 16 Berufe umfassende Fachkräfteverordnung 2014 im BGBI kundgemacht (für das Jahr 2013 wurden noch 24 Berufe als Mangelberufe deklariert). BGBI II 2013/328. Firmenparkplatz als steuerpflichtiger Sachbezug Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf dem in einer parkraumbewirtschafteten Zone befindlichen Firmengelände unentgeltliche Parkplätze zur Verfügung und ist die Benutzung des Betriebsparkplatzes für den Arbeitnehmer verpflichtend, so liegt darin nach Ansicht der VwGH ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer die Parkplätze für ihr eigenes oder ein arbeitsgebereigenes Kraftfahrzeug (mit Möglichkeit der Privatnutzung) in Anspruch nehmen. VwGH , 2009/13/0157.

8 Lohnpfändung unpfändbare Freibeträge ab Für das Jahr 2014 ist voraussichtlich keine außertourliche Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes geplant, sodass sich im Rahmen der Pensionserhöhungsautomatik der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz mit EUR 857,73 errechnet. Daraus ergeben sich für die Lohnpfändung folgende unpfändbare Freibeträge ab : allgemeiner Grundbetrag ( 291a Abs. 1 EO): monatlich EUR 857 erhöhter allgemeiner Grundbetrag (wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen erhält; 291a Abs. 2 Z 1 EO): monatlich EUR Unterhaltsgrundbetrag (pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird; 291a Abs. 2 Z 2 EO): monatlich EUR 171 insgesamt jedoch höchstens für 5 Personen, dh höchstens monatlich EUR 855 Höchstberechnungsgrundlage ( 291a Abs. 3 letzter Satz EO): monatlich EUR Absolutes Existenzminimum (bei Zusammenrechnung von Geldforderungen mit Ansprüchen auf Sachleistungen; 292 Abs. 4 EO): grundsätzlich: monatlich EUR 428,50 bei Unterhaltsexekutionen: monatlich EUR 321,38 Bundesfinanzgericht statt UFS Mit 01 Jänner dieses Jahres hat das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) abgelöst. Ist man mit einem Bescheid des Finanzamtes nicht einverstanden, so hat man in der Vergangenheit das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Für das Berufungsverfahren war dann der UFS zuständig. Seit Jahresanfang ist nunmehr das BFG zuständig, der UFS wurde aufgelöst und in ein Gericht umgewandelt. Alle aus der Vergangenheit noch nicht durch den UFS erledigten Fälle wurden automatisch vom BFG übernommen. Ab sofort nennt sich das Rechtsmittel nicht mehr Berufung sondern Bescheidbeschwerde. Die sog. Beschwerdefrist beträgt (wie bisher) einen Monat ab dem Tag der Zustellung des betreffenden Bescheides. Wenn man mit dem inhaltlichen Ergebnis des BFG nicht einverstanden ist, dann kann man gegen dieses Gerichtserkenntnis auch künftig den Gang zu den Höchstgerichten wählen: Zum VwGH (Verwaltungsgerichtshof) gelangt man nunmehr im Rahmen eines sog. Revisionsverfahrens (bisher als Beschwerdeverfahren bezeichnet). Allerdings ist die Revision an ein Höchstgericht nur zulässig, wenn sie von Rechtsfragen abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im letzten veröffentlichten Tätigkeitsbericht des UFS wird ausgeführt, dass nur in rd. 22 % der Rechtsmittelfälle der UFS statt gegeben hat. Die Chancen beim UFS zu gewinnen standen daher ca. 1:5. Und fast alle UFS-Entscheidungen wurden vom Höchstgericht bestätigt, denn in 98,4 % der Fälle erfolgte eben keine Aufhebung der UFS-Entscheidung. Tipp: Vermerken Sie daher auch in Zukunft das Datum, an dem ein Bescheid per Post zustellt wurde (z.b. durch einen Poststempel).

9 BMF-Information zur Ergebnisumrechnung von IAS/IFRS- Einzelabschlüssen ausländischer Gruppenmitglieder Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können anteilig im Inland berücksichtigt werden. Für diese Zwecke ist das Ergebnis des ausländischen Gruppenmitgliedes in ein nach den österreichischen Abgabenvorschriften ermitteltes Ergebnis umzurechnen. Weicht das ausländische Abgabenrecht erheblich vom österreichischen Abgabenrecht ab, stellt der nach IAS/IFRS erstellte Einzelabschluss des ausländischen Gruppenmitglieds den Ausgangspunkt für die Ergebnisumrechnung auf österreichisches Abgabenrecht dar (vgl. KStR Rz. 1081). Die nun veröffentlichte BMF-Information stellt die wesentlichen Unterschiede in der Bilanzierung von IAS/IFRS und den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften für die bedeutendsten Bilanzpositionen dar und erläutert einen sich daraus ergebenden Korrekturbedarf. Sie enthält auch eine überblicksartige "Umrechnungs-Check-Liste" und eine detaillierte Darstellung der Bilanzierung wesentlichster Bilanzpositionen. (BMF-Info vom , BMF /0023- VI/6/2014) Diese BMF-Information können Sie hier abrufen: (Suchbegriff: Ergebnisumrechnung) &segmentid= d-ea97-4f5b-918c- 31d5d97335a7 SV-Verzugszinsen ab 2014 und andere Zinssätze Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. Des Folgemonats entrichtet worden sind, betragen ab ,88 %. Weitere wichtige Zinssätze ab : Anspruchszinsen ( 205 Abs. 2 BAO) 1,88 % Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten ( 2012 Abs. 2 BAO) 4,38 % Aussetzungszinsen ( 212a Abs. 9 BAO) 1,88 % Berufungszinsen ( 205a Abs. 4 BAO) 1,88 % Verzugszinsen für die Ausgleichstase ( 9 Abs. 5 BEinstG) Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen ( 49a ASGG) 3,88 % 9,08 % Der Verzugszinssatz nach 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften beträgt für den Zeitraum bis ,08 % (9,2 % über dem am bis ist der am geltende Basiszinssatz maßgebend). Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen in Höhe von 4 % zu entrichten (Neuregelung durch das Zahlungsverzugsgesetz, BGBI I 2013/50, ab ; auf Verträge, die vor diesem Tag geschlossen wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

10 SV-Werte ab 2014 Die wichtigsten veränderlichen Werte für das Jahr 2014 betragen: Werte ab 2014 Aufwertungszahl Geringfügigkeitsgrenze: täglich monatlich Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag Höchstbeitragsgrundlage: täglich monatlich monatlich für freie DN ohne SZ Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen (für echte und freie DN), jährlich Auflösungsabgabe 1,022 EUR 30,35 EUR 395,31 EUR 592,97 EUR 151,00 EUR 4.530,00 EUR 5.285,00 EUR 9.060,00 EUR 115,00 EUR Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Tel.: / Fax: / office@gittmaier.eu

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