Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main. DWS TRC Deutschland (ISIN: DE000DWS08N1)

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1 Deutsche Asset Management Investment GmbH Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des OGAW-Sondervermögens DWS TRC Deutschland (ISIN: DE000DWS08N1) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am OGAW-Sondervermögen DWS TRC Deutschland vorzunehmen: 1. Anpassung 26 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Am 1. Januar 2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, durch das sich die Besteuerung von Investmentvermögen und der Erträge aus ihnen ändert. Es sieht unter anderem vor, dass anders als bisher bestimmte inländische Erträge (insbesondere Dividenden/Mieten/Veräußerungsgewinne aus Immobilien) grundsätzlich bereits auf Ebene des Fonds besteuert werden. Als Ausgleich wird die Steuerbelastung unter bestimmten Voraussetzungen dadurch pauschal abgemildert, dass die Anleger einen Teil der vom Investmentvermögen erwirtschafteten Erträge steuerfrei erhalten ( Teilfreistellung ). Die Teilfreistellung erfordert, dass die Anlagebedingungen eines Investmentvermögens, das kein Immobilienfonds ist, eine bestimmte Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen ( Aktienquote ) vorsehen. Für Privatanleger in Mischfonds (Aktienquote mindestens 25%) sind dann 15% der Erträge steuerfrei. 26 Absatz 1 der Besonderen Anlagebedingungen (im Folgenden: BAB) wurde näher spezifiziert, indem die Anlagegrenze des Masterfonds für Aktien aufgenommen wird. 26 Absatz 1 der BAB lautet künftig wie folgt: 1. Mindestens 85% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen des Masterfonds DWS Deutschland ( Masterfonds ) angelegt. Der Masterfonds muss mindestens zu 30% in Aktien anlegen, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Die Anlagegrenzen der 207 Absatz 1 und 210 Absatz 3 KAGB sowie des 11 Absatz 8 der AABen gelten insoweit für den Feederfonds nicht. 2. Anpassung 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis 30 Absatz 1 Satz 3 der BAB wird gestrichen, der besagte, dass die Gesellschaft im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen hat. Zur Klarstellung wird ein neuer Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet wie folgt: Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 3. Anpassung 32 Kosten und erhaltene Leistungen 32 Absatz 1 Satz 1 der BAB wird dahingehend näher spezifiziert, dass sich die Kostenpauschale auf den jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwert des OGAW-Sondervermögens bezieht, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes errechnet wird. Der Absatz 1 Satz 1 lautet künftig wie folgt: 1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,45% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. 4. Redaktionelle Anpassungen In den Besonderen Anlagebedingungen wurden einige redaktionelle Änderungen gemacht. Sämtliche Anpassungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.

2 Die Änderungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Anlagebedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im Dezember 2017 Die Geschäftsführung

3 Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft in Form eines Feederfonds verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie DWS TRC Deutschland, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Bei dem OGAW-Sondervermögen handelt es sich um einen Feederfonds im Sinne des 1 Absatz 19 Ziffer 11 KAGB. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen ausschließlich folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Anteile an dem Investmentvermögen DWS Deutschland, bei dem es sich um einen richtlinienkonformen OGAW- Masterfonds gemäß 2 Absatz 19 Ziffer 12 i.v.m. 196 KAGB handelt, 2. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, sofern diese täglich verfügbar sind, 3. Derivate gemäß 197 KAGB, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden. 26 Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen 1. Mindestens 85% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Anteilen des Masterfonds DWS Deutschland ( Masterfonds ) angelegt. Der Masterfonds muss mindestens zu 30% in Aktien anlegen, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und bei denen es sich nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Die Anlagegrenzen der 207 Absatz 1 und 210 Absatz 3 KAGB sowie des 11 Absatz 8 der AABen gelten insoweit für den Feederfonds nicht. 2. Bis zu 15% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen daneben in Bankguthaben gemäß 25 Nr. 2 und/oder in Derivate gemäß 25 Nr. 3 angelegt werden. 3. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, andere Investmentanteile als die in 25 Nr.1 genannten sowie sonstige Anlageinstrumente gemäß den 5, 6, 8 und 10 der AABen dürfen für das OGAW-Sondervermögen nicht erworben werden. 4. Darlehens- und Pensionsgeschäfte gemäß den 13 und 14 der AABen werden nicht getätigt. 27 Anlagestrategie Der Namensbestandteil TRC ist die Abkürzung für Trend Risk Control und bezeichnet ein im Sondervermögen umgesetztes Absicherungskonzept. Im Rahmen der Anlagegrenze gemäß 26 Absatz 2 wird eine Kombination geeigneter Anlageinstrumente zur teilweisen Absicherung des Aktienmarktrisikos des Masterfonds eingesetzt. Bis zu 80% des Aktienmarktrisikos des Masterfonds können so abgesichert werden. Die Ermittlung des Aktienmarktrisikos erfolgt in regelmäßigen Abständen. Die Bestimmung der Quote der Absicherung wird anhand von täglich ermittelten Marktrisiko- und Markttrendindikatoren festgelegt und wird bei Überschreitung definierter Schwellenwerte angepasst. Dabei wird bei einer positiven Markteinschätzung eine möglichst hohe Beteiligung an der Wertentwicklung des Masterfonds angestrebt, wogegen bei einer negativen Markteinschätzung, basierend auf den Ergebnissen der Marktrisiko- und Markttrendindikatoren, der Einfluss von Marktbewegungen limitiert und dementsprechend das Aktienmarktrisiko abgesichert werden soll. Anteilklassen 28 Anteilklassen Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß 16 Absatz 2 der AABen werden nicht gebildet.

4 Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 29 Anteile Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 31 Rücknahmeaussetzung von Anteilen des Masterfonds Wird die Rücknahme der Anteile des Masterfonds, in den der Feederfonds anlegt, zeitweilig gemäß 98 Absatz 2 KAGB ausgesetzt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen. 17 Absatz 4 der AABen bleibt unberührt. 32 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 1,45% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW-Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Neben den Kosten zur Verwaltung des OGAW-Sondervermögens fallen Kosten für die im OGAW- Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile (Zielfonds) an. Dadurch wird das OGAW-Sondervermögen mittelbar mit den Kosten des Zielfonds, insbesondere mit der Verwaltungsvergütung/Kostenpauschale, erfolgsbezogenen Vergütungen, Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen, Aufwendungserstattungen oder sonstigen Kosten belastet. Beim Erwerb von Anteilen an Sondervermögen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden verbundene Sondervermögen ), darf dem OGAW- Sondervermögen im Umfang von solchen Anlagen nur eine reduzierte Kostenpauschale belastet werden. Die

5 reduzierte Kostenpauschale für die erworbenen Anteile beträgt 0,25%, sofern die Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens höher ist als die Kostenpauschale dieses Feederfonds. Ist die Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens geringer als die Kostenpauschale dieses Feederfonds, so entspricht die reduzierte Kostenpauschale für die erworbenen Anteile der Differenz zwischen der Kostenpauschale dieses Feederfonds und der Kostenpauschale des verbundenen Sondervermögens, mindestens jedoch 0,25%. 4. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 33 Thesaurierung 1. Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW- Sondervermögen wieder an. 2. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Ausschüttung vorzunehmen. In diesem Fall wird die Ausschüttung mindestens drei Monate vor dem Ausschüttungstermin durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger angekündigt. 34 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

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