Klausur im Öffentlichen Recht für Examinanden

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1 Seite 1 von 14 Prof. Dr. Kluth Universität Halle Klausur im Öffentlichen Recht für Examinanden Musterlösung Nächtlicher Lärm Der an das VG Halle gerichtete Antrag des X auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags Der Antrag des X ist zulässig, soweit die allgemeinen und besonderen Sachentscheidungs-voraussetzungen erfüllt sind. 1. Eröffnung der Verwaltungsrechtswegs Mangels Vorliegens aufdrängender Spezialzuweisungen könnte der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO eröffnet sein. Dazu müßte zunächst eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegen. Eine Streitigkeit ist öffentlich rechtlich, soweit die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Vorliegend sind polizeirechtliche sowie verwaltungsverfahrens- und verwaltungsprozessuale Normen streitentscheidend. Insbesondere Regelungen des SOG LSA regeln Rechtsverhältnisse, in denen sich die Streitenden in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen und berechtigen notwendigerweise einen Träger öffentlicher Gewalt zum Tätigwerden. Folglich liegt nach Subordinations-, 1 wie 1 Eyermann Rennert, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 11. Aufl. 2000, 40, Rdnr. 42.

2 Seite 2 von 14 auch herrschender modifizierter Subjektstheorie 2 eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor. Mangels Vorliegens einer doppelten Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich, so daß der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO eröffnet ist. 2. Statthaftigkeit des Antrages Die Auslegung des Begehrens des X müßte zur Statthaftigkeit des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. 122 I, 88 VwGO ergeben, daß dieser die Vollziehung der Ordnungsverfügung verhindern möchte. Er beantragte, der Behörde das Vorgehen aus der Verfügung zu untersagen und ihr aufzugeben, die Sperre sofort zu beseitigen. a) Abgrenzung gem. 123 V VwGO Nach der Abgrenzungsnorm des 123 V VwGO sind Verfahren nach 80, 80 a VwGO gegenüber einem Anordnungsverfahren gem. 123 I VwGO spezieller, soweit in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach 42 I 1. Alt. VwGO statthaft wäre. Die Anfechtungsklage ist statthaft, sofern das klägerische Begehren auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Die Verfügung der Ordnungsbehörde vom ist eine behördliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung, mithin Verwaltungsakt i.s.d. 35 S.1 VwVfG. X begehrt dessen Aufhebung. Demnach ist im Hauptsacheverfahren Anfechtungsklage zu erheben. Nach dem Grundsatz des 123 V VwGO hat X somit vorläufigen Rechtsschutz nach 80 VwGO zu beantragen. b) Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Fraglich ist, ob ein Fall des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach 80 II 1 Nr. 1-3 VwGO vorliegt und X einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1.Alt. VwGO oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 2. Alt. VwGO für den Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Vollziehungsanordnung gem. 80 II 1 Nr. 1 VwGO zu stellen hat. Hier kommt ein Wegfall der aufschiebenden Wirkung gem. 80 II 1 Nr. 2 VwGO in Betracht. Die Regelung betrifft indessen lediglich Verwaltungsakte der polizeilichen 2 Wolff/ Bachof/Stober, VwR I, 11. Aufl. 1999, 22, Rdnr. 25 f; Hufen, 4. Aufl. 2000, 11, Rdnr. 21; Erichsen, Jura, 1980, 103 (105).

3 Seite 3 von 14 Vollzugsbeamten, nicht der Ordnungsbehörden. 3 Hier wurde die Ordnungsbehörde der Stadt Halle und nicht die Vollzugspolizei tätig, so daß kein Fall des 80 II 1 Nr. 2 VwGO vorliegt und folglich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1, 1. Alt. VwGO nicht statthaft ist. Vielmehr wurde die sofortige Vollziehung von der Ordnungsbehörde gem. 80 II 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so daß X einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO zu stellen hat. c) Annexantrag zur vorläufigen Vollzugsfolgenbeseitigung Darüber hinaus haben vorliegend Mitarbeiter des städtischen Bauhofes nach Beauftragung durch die Ordnungsbehörde bereits eine Sperre errichtet, durch die die Zufahrt zum Grundstück des X für LKW verhindert wurde. Es erfolgte mithin bereits eine Vollzugsmaßnahme, so daß für X weiterhin die Möglichkeit besteht, einen Annexantrag nach 80 V 3 VwGO zu stellen. 3. Antragsbefugnis X müßte gem. 42 II VwGO analog antragsbefugt sein. Hierzu muß er nach der herrschenden Möglichkeitstheorie 4 Tatsachen vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, daß er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Der etwaige Umsatzrückgang in der Gastwirtschaft ist grundrechtlich nicht geschützt und begründet folglich keine Antragsbefugnis. X kann jedoch hinreichend substantiiert darlegen, durch den Vollzug der Ordnungsverfügung (auf diese allein kommt es an!) in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 I GG beeinträchtigt zu sein. Im übrigen ist er nach der Adressatenlehre 5 durch die Ordnungsverfügung zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) betroffen. Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes ist die Möglichkeit der Rechtsverletzung stets gegeben. 6 X ist demnach gem. 42 II VwGO analog antragsbefugt. 3 Kopp/ Schenke, VwGO Kommentar, 12. Aufl. 2000, 80, Rdnr Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 42, Rdnr. 66; Erichsen, Jura 1989, 220; Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, 1998, Rdnr. 274; Hufen, (Fn. 2) 14, Rdnr. 143; Schenke, Verwaltungsprozeßrecht, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 494; Eyermann Happ, (Fn. 1), 42, Rdnr Achterberg, DVBl. 1981, 278; Hufen, (Fn. 2), 14, Rdnr. 77; Redeker/ von Oertzen, VwGO Kommentar, 13. Aufl. 2000, 42, Rdnr. 15; Schmitt Glaeser/HoRdnr., Verwaltungsprozeßrecht, 15. Aufl. 2000, Rdnr Hufen, (Fn. 2), 14, Rdnr. 144; Redeker/ von Oertzen, (Fn. 5), 42, Rdnr. 15.

4 Seite 4 von Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis des X für einen Antrag gem. 80 V VwGO ist gegeben, sofern X Widerspruch erhoben hat, dieser keine aufschiebende Wirkung nach 80 I VwGO entfaltet und keine einfachere ebenso effektive Möglichkeit zur Erreichung des Rechtsschutzbegehrens besteht. X hat vorliegend bereits vor Stellung des Antrags nach 80 V VwGO Widerspruch gem. 68 I VwGO erhoben, so daß der Streit, ob die Zulässigkeit des Antrags gem. 80 V VwGO verlangt, daß spätestens gleichzeitig mit Stellung eines Antrags nach 80 V VwGO ein Rechtsbehelf i.s.v. 80 I VwGO gegen den Verwaltungsakt eingelegt worden sein muß, 7 vorliegend nicht zu entscheiden ist. Dieser eingelegte Rechtsbehelf entfaltet grundsätzlich gem. 80 I VwGO aufschiebende Wirkung. Dem Widerspruch kommt vorliegend jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gem. 80 II 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Problematisch ist, ob X vor dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren einen entsprechenden Antrag gem. 80 IV 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung an die Behörde hätte stellen müssen. Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht 8 besteht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach 80 V VwGO nur, soweit der Antragsteller zuvor erfolglos versucht hat, mittels eines Antrags nach 80 IV 1 VwGO eine Aussetzung zu erreichen. Dies hat X vorliegend versäumt, so daß nach dieser Ansicht der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Hingegen bejaht die herrschende Meinung das Rechtsschutzbedürfnis auch ohne, daß der Antragsteller vor Stellung des Antrags gem. 80 V VwGO ein behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt hat. 9 Diese Ansicht argumentiert mit dem Ausnahmecharakter der Regelung in 80 VI 1 VwGO, wonach ein vorheriges behördliches Aussetzungsverfahren nur in den Fällen des 80 II 1 Nr. 1 VwGO erforderlich ist. 80 VwGO stellt die gerichtliche und behördliche Aussetzung als gleichwertig nebeneinander, so daß die behördliche Aussetzung nicht 7 Vgl. so: Redeker/ von Oertzen, (Fn. 5), 80, Rdnr. 55; Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner - Schoch, VwGO-Kommentar, Loseblatt, 2001, 80, Rdnr. 314 f; a.a.: Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 80, Rdnr. 139; Streinz/ Hammerl, JuS 1993, 663 (667). 8 Stern, Verwaltungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 8. Aufl. 2000, Rdnr Hufen, (Fn. 2), 32, Rdnr. 37; Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 80, Rdnr. 138; Schoch, NVwZ 1991, 1121 (1125 f); Schoch/ Schmidt- Aßmann/ Pietzner Schoch, (Fn. 7), 80, Rdnr. 337.

5 Seite 5 von 14 notwendigerweise als einfacherer und effektiverer Weg betrachtet werden kann. Dies überzeugt, so daß das Rechtsschutzbedürfnis des X vorliegend nicht mangels Stellung eines behördlichen Aussetzungsantrags gem. 80 IV 1 VwGO entfällt. Im übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer anderweitigen Erreichung des Rechtsschutzziels in einfacherer Art und Weise. 5. Beteiligten- und Prozeßfähigkeit X ist gem. 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO beteiligten- und nach 62 I Nr. 1 VwGO prozeßfähig. Die Stadt Halle ist gem. 61 Nr. 1, 2. Alt. VwGO beteiligtenfähig. 8 AG VwGO ist nicht auf Kommunen anwendbar, so daß 61 Nr. 3 VwGO vorliegend nicht einschlägig ist. Juristische Personen sind als solche nicht prozeßfähig, sondern handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter. 10 Die Stadt Halle ist prozeßfähig gem. 62 III VwGO i.v.m. 57 II GO LSA und handelt durch ihren Oberbürgermeister (vgl. 57 III 1, 10 II 1 GO LSA) als zur Außenvertretung befugtem Organ. 6. Antragsgegner Richtiger Antragsgegner ist der Klagegegner der Hauptsache. Gem. 78 I Nr. 1 VwGO analog ist der Antrag folglich gegen die Stadt Halle als kommunale Gebietskörperschaft, deren Behörde den Verwaltungsakt erlassen hat (Rechtsträgerpinzip), zu richten. 78 I Nr. 2 VwGO analog (Behördenprinzip) findet keine Anwendung, da der Begriff Landesbehörde in 8 AG VwGO LSA als auf die unmittelbare Landesverwaltung beschränkt zu verstehen ist Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen Gem. 80 V 1 VwGO ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Das VG Halle ist gem. 45, 52 Nr. 3 VwGO in der Hauptsache örtlich und sachlich zuständig, so daß es auch für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig ist. Der Antrag hat der Form der 81, 82 VwGO zu genügen und ist grundsätzlich an keine Frist gebunden. 8. Zwischenergebnis Der Antrag des X auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO und Anordnung der vorläufigen Vollzugsfolgenbeseitigung nach 80 V 3 VwGO ist demnach zulässig. 10 Redeker/ von Oertzen, (Fn. 5), 62, Rdnr. 6; Eyermann Schmidt, (Fn. 1), 62, Rdnr. 9; Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 62, Rdnr. 14.

6 Seite 6 von 14 II. Begründetheit des Antrages Der Antrag des X nach 80 V 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell fehlerhaft erfolgte und/ oder die gebotene umfangreiche Interessenabwägung ergibt, daß das Interesse des X an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung (Suspensivinteresse) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Regelung (Vollzugsinteresse) überwiegt. 1. Formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müßte zunächst formell rechtmäßig sein, d.h. von der zuständigen Stelle unter Wahrung sämtlicher Verfahrens- und Formvorschriften erlassen worden sein. a) Zuständigkeit der Ordnungsbehörde Zuständig zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gem. 80 II 1 Nr. 4 VwGO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Die Ordnungsbehörde der Stadt Halle ist folglich als Ausgangsbehörde zuständig. b) Ordnungsgemäßes Verfahren Diesbezüglich ist fraglich, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer besonderen Anhörung gem. 28 I VwVfG LSA bedarf. Nach einer Ansicht 12 stellt die Vollziehungsanordnung einen Verwaltungsakt dar. Danach ist eine vorherige Anhörung gem. 28 I VwVfG LSA grundsätzlich erforderlich. Problematisch ist bereits, ob das formlose Schreiben und Telefonat den Anforderungen des 28 I VwVfG LSA genügen bzw. eventuell auch ein Fall des 28 II Nr. 1 VwVfG LSA vorliegt. Hier legte X aber gegen die Verfügung sofort Widerspruch ein, so daß jedenfalls gem. 45 I Nr. 3, II VwVfG LSA Heilung eines Verfahrensfehlers eingetreten ist. Die herrschende Meinung verneint hingegen die Verwaltungsaktqualität der Vollziehungsanordnung und argumentiert damit, daß die Vollziehungsanordnung keine materielle, sondern nur eine verfahrensrechtliche Regelung sei und kein Verwaltungsverfahren i.s.d. 9 VwVfG LSA abschließend 11 Die abweichende Ansicht ist mit entsprechender Begründung vertretbar. 12 Ganter, DÖV 1984, 970 (971); ders., DÖV 1985, 398; Redeker/ von Oertzen, (Fn. 5), 80, Rdnr. 27.

7 Seite 7 von 14 keiner Bestandskraft fähig und nicht selbständig vollziehbar sei. 13 Wäre die Anordnung Verwaltungsakt, hätte ein Widerspruch hiergegen aufschiebende Wirkung, so daß die Behörde bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst eine Vollziehungsanordnung erlassen müßte, was widersinnig erscheint. 14 Die Anordnung ist nur Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, 15 eine Anhörung gem. 28 I VwVfG LSA folglich nicht notwendig. Ein Verfahrensfehler liegt hiernach nicht vor. Aufgrund derselben Ergebnisse bedarf es keines Streitentscheides. c) Form Die Vollziehungsanordnung müßte schließlich den Formerfordernissen genügen, gem. 80 III 1 VwGO insbesondere schriftlich begründet sein. Hierbei bedarf es einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Offenlegung des besonderen öffentlichen Interesses, das über das allgemeine Vollzugsinteresse, wie es bei jedem Verwaltungsakt besteht, hinausgeht. Formelhafte Wiederholungen der Begründungen des zu vollziehenden Verwaltungsaktes oder der Hinweis auf dessen offensichtliche Rechtmäßigkeit genügen nicht. 16 Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird hier mit der akuten Belästigung der Nachbarn schriftlich begründet, so daß den Anforderungen des 80 III 1 VwGO genüge getan ist. d) Zwischenergebnis Die Vollziehungsanordnung ist mithin formell rechtmäßig. 2. Materielle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. 80 II 1 Nr. 4 VwGO voraus, daß die umfassende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des X an dem vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Dies ist der Fall, soweit ernsthafte Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verfügung der 13 Hufen, (Fn. 2), 32, Rdnr. 17; Kaltenborn, DVBl. 1999, 828 (830 f.); Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 80, Rdnr. 78, 82; Schenke, (Fn. 4), Rdnr. 973; Schmaltz, DVBl. 1992, 230 (232 f); Schröder, VBlBW 1995, 384 (385). 14 Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 80, Rdnr Hufen, (Fn. 2), 32, Rdnr Hufen, (Fn. 2), 32, Rdnr. 18; Kopp/ Schenke, (Fn. 3), 80, Rdnr. 84 ff.

8 Seite 8 von 14 Ordnungsbehörde bestehen und X dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig 17 das Vollzugsinteresse. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen. Liegt die Prognose zwischen offensichtlicher Aussichtslosigkeit und offenbarer Begründetheit des Antrags hat eine von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung stattzufinden. 18 a) Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung Die Verfügung, gegen die X Widerspruch erhoben hat, ist rechtmäßig, soweit sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht sowie formell und materiell rechtmäßig ist. aa) Ermächtigungsgrundlage Die Ordnungsverfügung bedarf als belastender Verwaltungsakt nach dem Grundsatz vom Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes gem. Art. 20 III GG einer Rechtsgrundlage. Als solche kommt hier nur die Generalklausel des 13 SOG LSA in Betracht. Es verbietet sich, auf die Ermächtigungsgrundlage für den Vollzug abzustellen ( 53 I, 54 I Nr. 1, 55 SOG LSA), da Prüfungsmaßstab bei einem Antrag nach 80 V VwGO der zu vollziehende Grundverwaltungsakt ist. bb) Formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung Die Ordnungsverfügung müßte von der zuständigen Stelle verfahrens- und formgerecht erlassen worden sein. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde der Stadt Halle ergibt sich aus 84 I Nr. 1, 88 I SOG LSA. Die Verfügung erging schriftlich i.s.d. 37 II VwVfG LSA und wurde gem. 39 I VwVfG LSA ordnungsgemäß begründet. Fraglich ist lediglich, ob eine Anhörung gem. 28 I VwVfG LSA stattgefunden hat. Das formlose Schreiben an X und das Telefonat genügen hierzu wohl nicht. Zu diesem Zeitpunkt war für X nicht zu erkennen, daß der Erlaß eines Bescheides beabsichtigt ist. Nur soweit dies der Fall gewesen sein sollte, können die Gespräche mit der Behörde als Anhörung i.s.d. 28 I VwVfG LSA gewertet werden. Es kommt hier aber einerseits eine Ausnahme gem. 28 II Nr. 1 VwVfG LSA in Betracht, soweit eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzugs oder im 17 Erforderlich ist, daß darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben ist, da ansonsten bei jeder rechtmäßigen Verfügung eine sofortige Durchsetzbarkeit möglich wäre.

9 Seite 9 von 14 öffentlichen Interesse notwendig erschien. Zum anderen wäre auch an eine Heilung gem. 45 I Nr. 3, II VwVfG LSA durch Erhebung des Widerspruchs durch X zu denken. 19 Laut Sachverhalt ist jedenfalls von der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung auszugehen. cc) Materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung Die Verfügung wäre auch materiell rechtmäßig, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des 13 SOG LSA vorliegen sowie X richtiger Adressat des verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei erlassenen Verwaltungsaktes ist. (1) Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage Es müßte eine konkrete Gefahr i.s.d. 3 Nr. 3 a SOG LSA vorliegen, d.h. es müßte im konkreten Fall in absehbarer Zeit die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für eines der geschützten Güter bestanden haben. Vorliegend könnte das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.s.d. 3 Nr. 1 SOG LSA betroffen gewesen sein. Dieses umfaßt mit der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt sowohl individuelle als auch kollektive Rechte und Rechtsgüter. Hier gehen von dem Grundstück des X auch nach 22 Uhr regelmäßig erhebliche Lärmbelästigungen von den parkenden LKW aus. Diese können zu Schlafstörungen führen und stellen aufgrund dessen für die Nachbarschaft nicht nur eine akute Belästigung, sondern auch eine direkte Gesundheitsbeeinträchtigung (Art. 2 II GG) dar, so daß das Individualrechtsgut der Gesundheit der Nachbarn und somit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit betroffen ist. Auch nach gelegentlichen Ermahnungen der LKW-Fahrer durch die örtliche Polizeibehörde und dem formlosen Schreiben an X dauern die Lärmbelästigungen unverändert an. Es besteht demnach die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß in absehbarer Zeit ein Schaden für die Gesundheit der Nachbarschaft und somit für die öffentliche Sicherheit eintritt. Es liegt eine konkrete Gefahr i.s.d. 3 Nr. 3 a SOG LSA vor Hufen, (Fn. 2), 32, Rdnr. 41. Vgl. BVerwGE 54, 276 (280); 66, 111 (113).

10 Seite 10 von 14 (2) Verantwortlichkeit des X Problematisch ist indessen, ob X auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung vom ist. Dies wäre der Fall, soweit er für die bestehende Gefahr verantwortlich ist. (a) Verhaltensverantwortlichkeit X könnte Verhaltensstörer i.s.d. 7 I SOG LSA sein. Dann müßte er die Gefahr selbst verursacht haben, d.h. nach der herrschenden Unmittelbarkeitstheorie 20 die Ursache gesetzt haben, die die Gefahr unmittelbar hervorgerufen hat. Der Sachverhalt bietet jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die LKW- Fahrer auf Empfehlung des X auf dem Grundstück parken. Das bloße Interesse daran, daß sie seine Gastwirtschaft besuchen, reicht nicht aus. Es liegt keine unmittelbare Verursachung durch X vor. (b) Zweckveranlassung Er könnte jedoch mittelbar verantwortlich gem. 7 I SOG LSA sein. Um in bestimmten Konstellationen den eigentlichen Veranlasser polizeirechtlich zur Verantwortung ziehen zu können, greifen Vertreter der Unmittelbarkeitstheorie auf die Figur des Zweckveranlassers zurück. Hierbei wird zwischen dem Verhalten des Veranlassers, der das unmittelbar störende Verhalten dritter Personen erst auslöst, und der Gefahr eine Zweckbeziehung angenommen und diese dem Veranlasser unabhängig von seinen tatsächlichen Vorstellungen und Absichten zugeschrieben. Bezweckt der erste Veranlasser das letztlich störende Verhalten objektiv oder löst er es wissentlich zwangsläufig aus, gilt er als Zweckveranlasser. 21 Vorliegend fehlt ein objektiver kausaler Zusammenhang zwischen dem Betreiben der Gaststätte des X und dem Parken der LKW-Fahrer auf dem Grundstück. Vielmehr überwiegt das eigenverantwortliche Handeln der LKW-Fahrer. X hat das Grundstück schließlich nicht zur Verfügung gestellt, um den Besuch seiner Gaststätte zu ermöglichen. Eine Verantwortlichkeit des X als Zweckveranlasser ist demnach zu verneinen Denninger, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, S. 161 (E 62 ff);götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rdnr. 200 ff; Habermehl, Polizeiund Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1993, Rdnr. 257; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2000, Rdnr. 248; Reichert/ Ruder, Polzeirecht, 4. Aufl. 1994, Rdnr. 257; Schoch, JuS 1994, Habermehl, (Fn. 20), Rdnr. 215; Reichert/ Ruder, (Fn. 20), Rdnr Die andere Ansicht ist mit entsprechender Begründung vertretbar. Nach BVerwG DVBl. 1965, 603 (s. auch Jarass, NJW 1981, 721 (724 f)) ist der Gastwirt beispielsweise für den die Nachtruhe der Nachbarschaft störenden Lärm verantwortlich, den seine Gäste nach Verlassen des Lokals bzw. auch schon bei der Ankunft auf der Straße verursachen. Vgl. im übrigen auch 5 I Nr. 3 GastG.

11 Seite 11 von 14 (c) Zustandsverantwortlichkeit X könnte aber als Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über das Grundstück als Zustandsstörer gem. 8 I SOG LSA in Anspruch genommen werden. Fraglich ist allerdings, ob die Gefahr vom Grundstück des X ausgeht, weil die LKW auf diesem parken. Der Verantwortliche haftet, wenn eine von ihm beherrschte Sache in einen polizei- oder ordnungswidrigen Zustand gerät. Unter einem solchen Zustand ist die Beschaffenheit der Sache selbst zu verstehen; zum anderen auch ihre Lage im Raum, wobei unerheblich ist, ob es sich um spezielle und dauerhafte Sacheigenschaften handelt oder nicht. Die Zustandshaftung setzt allerdings voraus, daß die Sache selbst unmittelbar die Gefahrenquelle bildet. Entscheidend ist, ob die Gefahr von der Sache ausgeht ; die Sache muß dazu eine nicht wegzudenkende (unmittelbare) Ursache für das Entstehen der Gefahr setzen oder darstellen. Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers beruht auf der besonderen Verbindung mit dem Gefahrenherd, die demjenigen, der über die Sache verfügen kann, die Möglichkeit der Einwirkung darauf gibt. 23 Hier setzt das Grundstück des X mit seiner Größe und in seinem unbebautem Zustand eine unmittelbare Ursache für die Lärmbelästigungen durch die parkenden LKW-Fahrer. Damit sind die Voraussetzungen des 8 I SOG LSA gegeben. Fraglich ist jedoch, ob eine Begrenzung der Verantwortlichkeit nach 8 II 2 SOG LSA in Frage kommt. 24 Da die Ordnungspflicht des Zustandsstörers allein an die Möglichkeit der Einwirkung auf den Gefahrenherd anknüpft, ist grundsätzlich unerheblich, auf welche Weise sich eine Störung realisieren kann. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob den Verantwortlichen ein Verschulden trifft; der Eigentümer kann als Zustandsstörer auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter hinzutreten oder hinzutreten müssen, solange nicht etwa ein Dritter allein mit Hilfe der Sache bzw. durch ihre Benutzung die öffentliche Ordnung stört oder gefährdet. 25 Vorliegend beruft sich die Behörde darauf, daß X als Gaststättenbetreiber ein Interesse an der Nutzung des Grundstücks durch die LKW- Fahrer habe, dadurch daß diese seine Gaststätte aufsuchten. Besondere, die 23 OVG Münster, NVwZ 2000, 2124 (2125). 24 Vgl. zur Diskussion um die Begrenzung der Haftung des Zustandsstörers allgemein auch Schoch, JuS 1994, 1026 f m.w.n. 25 OVG Münster, NVwZ 20001, 2124 (2125).

12 Seite 12 von 14 Haftung des X als Zustandsverantwortlicher begrenzende Umstände liegen nicht vor, so daß X als Zustandsstörer gem. 8 I SOG LSA verantwortlich ist. 26 (3) Ermessensausübung Weiterhin müßte die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Inanspruchnahme des X wie auch der Störerauswahl ermessensfehlerfrei i.s.d. 6 SOG LSA erlassen worden sein. 13 SOG LSA eröffnet sowohl ein Entschließungs-, als auch ein Auswahlermessen. Daß die Behörde überhaupt eingeschritten ist, um die Lärmbelästigung der Anwohner zu bekämpfen, ist ermessensfehlerfrei. Die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 II GG könnte insofern sogar eine sich zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtenden Ermessensreduzierung auf Null bewirkt haben. Diesbezüglich liegt folglich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vor. Fraglich ist allerdings, ob in der Inanspruchnahme des X als Zustandsstörer gem. 8 I SOG LSA an Stelle der gem. 7 I SOG LSA als Verhaltensstörer verantwortlichen LKW-Fahrer ein ermessensfehlerhaftes behördliches Handeln liegt. Es besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur vorrangigen Heranziehung eines Verhaltensstörers vor dem Zustandsverantwortlichen. Vielmehr hat sich die Ermessensausübung am Kriterium der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren. 27 Im vorliegenden Fall ist ein wirksamer und dauerhafter Erfolg nur durch die Sperrung des Grundstückes zu erreichen. Diese kann nur gegenüber X als Grundstückseigentümer durchgesetzt werden. Der Hinweis auf mögliches Parken am Straßenrand ist kein relevanter Gesichtspunkt, da die Polizei hiergegen entsprechend vorgehen kann, wenn ein Verstoß gegeben sein sollte. Folglich liegt in der Inanspruchnahme des Zustandsstörers X anstelle der LKW-Fahrer kein Ermessensfehler begründet. Somit wurde das Ermessen fehlerfrei ausgeübt. 26 Wer eine Verantwortlichkeit nach 7 I oder 8 I SOG LSA ablehnte, konnte prüfen, ob X als Nichtstörer nach 10 SOG LSA in Anspruch genommen werden konnte. Die Annahme einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr i.s.d. 10 I Nr. 1 SOG LSA war aufgrund der starken Lärmbelästigungen, die zu Schlafstörungen führen können, vertretbar. Maßnahmen gegen die nach 7 oder 8 Verantwortlichen versprechen hier keinen Erfolg, da die Störer ständig wechseln, so daß auch 10 I Nr. 2 SOG LSA gegeben ist. Fraglich ist schließlich, ob auch die Voraussetzungen nach 10 I Nr. 3 SOG LSA vorliegen. Hier hätte die Ordnungsbehörde eine Absperrung auch auf dem öffentlichen Grund vor dem Grundstück des X aufstellen können, so daß 10 I Nr. 3 SOG LSA nicht gegeben ist. Eine Inanspruchnahme als Nichtstörer scheidet daher aus. 27 Schoch, JuS 1994, 1026 (1028).

13 Seite 13 von 14 (4) Verhältnismäßigkeit Die Ordnungsverfügung müßte schließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach 5 SOG LSA genügen, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen, sein. Die Absperrung des Grundstücks des X, die die Benutzung durch LKW-Fahrer während der Nachtzeit wirksam unterbindet, ist zur Erreichung des Ziels Verhinderung der Lärmbelästigungen förderlich, mithin zur Beseitigung der Gesundheitsgefahr geeignet. Sie wäre auch erforderlich, soweit die Behörde von mehreren möglichen gleich geeigneten Maßnahmen diejenige ausgewählt hat, die den einzelnen am wenigsten beeinträchtigt. 28 Diesbezüglich ist auf die Belastungen abzustellen, die für X mit der Maßnahme verbunden sind. Die gelegentlichen Ermahnungen der ständig wechselnden LKW-Fahrer erwiesen sich nicht als gleichermaßen wirksam. Sonstige weniger eingriffsintensive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die Absperrungsmaßnahme ist demgemäß erforderlich. Fraglich ist allerdings, ob die Maßnahme auch angemessen ist. Dies setzt voraus, daß der Nachteil zum angestrebten Erfolg nicht außer Verhältnis stehen. 29 Hierzu bedarf es einer Interessenabwägung zwischen dem zu schützenden Rechtsgut der Gesundheit der Anwohner mit dem beeinträchtigten Rechtsgut des Eigentums am Grundstück des X. Die von X geltend gemachte mögliche Umsatzeinbuße ist rechtlich nicht geschützt und deshalb bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen. Der Hinweis auf mögliche Bedrohungen durch die LKW-Fahrer ist zu vage, um berücksichtigt werden zu können. Das Argument dürfte bei einer behördlich angeordneten Sperrung auch nicht zutreffen. Letztlich überzeugt auch der Hinweis auf den Ärger mit den Nachbarn nicht, da eine Sperre für LKW nicht notwendigerweise den Zugang für Fußgänger betrifft. Damit ist die Maßnahme auch angemessen, mithin im Ergebnis verhältnismäßig. dd) Zwischenergebnis Demzufolge ist die Ordnungsverfügung vom rechtmäßig. b) Abwägung zwischen Vollzugsinteresse und Aussetzungsinteresse Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung läßt das Vollzugsinteresse überwiegen, soweit darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben ist. Hier bestehen akute Belästigungen für die Anwohner. Die auch nach 22 Uhr andauernden Lärmbelästigungen können zu erheblichen Schlafstörungen führen 28 Knemeyer, (Fn. 20), Rdnr. 215; Schoch, JuS 1994, 754 (757).

14 Seite 14 von 14 und stellen aufgrund dessen eine direkte Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Zudem droht eine Verfestigung des Zustandes. X drohen allenfalls vorübergehende Umsatzeinbußen die zudem rechtlich nicht geschützt sind. Mithin fällt die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aufschiebungsinteresse hier zugunsten des Interesses der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung aus. 3. Zwischenergebnis Damit ist der Antrag des X auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO nicht begründet. 4. Annexantrag Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach 80 V 3 VwGO ist begründet, wenn das Gericht gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellt. Der Antrag des X gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO ist vorliegend jedoch unbegründet, so daß die Vollzugsmaßnahmen nicht rechtswidrig und die Voraussetzungen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs folglich nicht erfüllt sind. Insbesondere erfüllte die Behörde auch die an eine Ersatzvornahme zu stellenden Rechtmäßigkeitsanforderungen gem. 53 I, 54 I Nr. 1, 55 I SOG LSA. Der Annexantrag ist mithin ebenso unbegründet. 30 III. Gesamtergebnis Der Antrag des X auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. 80 V VwGO ist zulässig. Jedoch sind sowohl der Antrag gem. 80 V 1, 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, als auch der Annexantrag zur vorläufigen Vollzugsfolgenbeseitigung nach 80 V 3 VwGO unbegründet, so daß der Antrag des X vor dem VG Halle im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 29 Knemeyer, (Fn. 20), Rdnr. 223; Schoch, JuS 1994, 754 (757). 30 Der Annexantrag gem. 80 V 3 VwGO ist begründet, wenn dem X ein Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch zusteht, und zwar gerichtet auf Beseitigung der auf dem Grundstück angebrachten Sperren. Hier wird durch hoheitliches Handeln der Ordnungsbehörde in das Eigentumsrecht des X eingegriffen. Es besteht keine Duldungspflicht und die Beseitigung der Sperre ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Es droht auch keine Vorwegnahme der Hauptsache. Soweit man den Hauptantrag für begründet hält, ist deshalb auch dem Annexantrag nach 80 V 3 VwGO stattzugeben.

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