Kaskoversicherung für kantonsfremde Fahrzeuge im Zivilschutz

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1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Amt für Militär und Zivilschutz Amtsleitung Zürich, 23. Januar 2008/ Me Weisung Kaskoversicherung für kantonsfremde Fahrzeuge im Zivilschutz (Versicherungsbedingungen) 1. Allgemeines 1.1. Die auf Veranlassung des Amtes für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich, Abteilung Zivilschutz, von der Finanzdirektion des Kantons Zürich mit der Allianz Suisse abgeschlossene Kaskoversicherung deckt jene Schäden, welche während einer Dienstleistung des Zivilschutzes an angemeldeten Fahrzeugen entstanden sind Für Haftpflichtschäden gelten die Art. 60 ff. des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober Grundlage Die Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung für kantonsfremde Fahrzeuge im Zivilschutz folgen den besonderen Bedingungen (BB) der Allianz Suisse. Es wird auf diese BB verwiesen (BB zur Police Nr. U vom [Beilage 1]). 3. Anmeldung und Prämienzahlung 3.1. Anmeldung / Nachmeldungen: Die Anmeldung der Fahrzeuge hat schriftlich vor Dienstbeginn mittels Formular [Beilage 2] an Zivilschutz Kanton Zürich, Ausbildungszentrum Niederfeld, 8450 Andelfingen, zu erfolgen. Die Anmeldung ist auch per Telefax möglich (Fax ). Unerlässliche Angaben sind: Name des Fahrzeughalters, Kontrollschildnummer, Dienstleistung, Einsatzdaten, Anzahl Tage und Fahrzeugkategorie. Nachmeldungen bzw. Korrekturen haben am Vortag des Einsatztages bis spätestens Uhr zu erfolgen, ansonsten kein Versicherungsschutz gegeben ist Die Rechnungsstellung für die Prämien erfolgt einmal jährlich durch die Abteilung Zivilschutz. Uetlibergstr. 113, Postfach, 8090 Zürich Telefon , Fax , amt@amz.zh.ch

2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Amt für Militär und Zivilschutz Seite 2 4. Schadenmeldungen 4.1. Schäden sind unverzüglich der Abteilung Zivilschutz zu melden. Das Schadenformular kann bei der Abteilung Zivilschutz angefordert werden Aufträge für Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Allianz Suisse erteilt werden. 5. Schlussbestimmungen 5.1. Die Weisung der Abteilung Zivilschutz vom wird aufgehoben Diese Weisung gilt ab sofort. Mit freundlichen Grüssen Amt für Militär und Zivilschutz Amtsleitung Anton E. Melliger Amtschef Beilagen Police Nr.U vom [Beilage 1] Formular Vollkaskoversicherung/Anmeldung [Beilage 2] Verteiler ZS-Kdt Zivilschutzstellenleiterinnen/-leiter (zweifach; 1 Ex. für C Log El RVG) Kasko_Weisung_08.doc

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7 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Allgemeine Bedingungen (AB) für die Motorfahrzeugversicherung Motorwagen Ausgabe G Gemeinsame Bestimmungen G 1 G 2 G 3 G 4 G 5 G 6 G 7 G 8 G 9 G 10 G 11 G 12 G 13 G 14 G 15 Örtliche Geltung Zeitliche Geltung Hinterlegung der Kontrollschilder Ersatzfahrzeug Wechsel-Kontrollschilder Beginn und Dauer des Vertrages Prämie Frauentarif Prämienstufensysteme und Stufung Schadenereignis Fälligkeit einer Entschädigung Vertragswidriges Verhalten Gerichtsstand Mitteilungen Gesetzliche Bestimmungen G 1 Örtliche Geltung 1.1 Ihre Versicherung gilt in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein, in den Staaten Europas, welche auf der Internationalen Versicherungskarte für Motorfahrzeuge (Grüne Karte) aufgeführt sind, sowie in allen Mittelmeerrand- und Mittelmeerinselstaaten. Bei Transport über Meer wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb der örtlichen Geltung liegen. 1.2 Wird für das Fahrzeug ein ausländisches Kontrollschild (ausgenommen Fürstentum Liechtenstein) gelöst, erlischt die Versicherung sofort. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein), erlischt der Versicherungsschutz spätestens am Ende des laufenden Versicherungsjahres. Wünschen Sie eine vorherige Aufhebung, entsprechen wir Ihrem Verlangen auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Kontrollschilder. G 2 Zeitliche Geltung Die in Ihrer Police aufgeführten Versicherungen gelten für Ereignisse, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden oder eintreten (vorbehältlich R 4.4 in der Reparaturkostenversicherung). G 3 Hinterlegung der Kontrollschilder 3.1 Hinterlegen Sie die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde, ruht - vorbehältlich G 3.2 und der Versicherungsschutz bis zur Wiedereinlösung des Fahrzeugs. 3.2 Ihre Haftpflichtversicherung sowie Ihre Versicherung für Kollisionsereignisse (K 2.1) gelten noch 6 Monate lang, nicht aber für Schäden auf Strassen für den öffentlichen Verkehr. 3.3 Ihre Teilkaskoversicherung gilt noch 24 Monate lang. 3.4 Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen hinterlegt, schreiben wir Ihnen bei der Wiederinkraftsetzung bei Allianz Suisse die anteilsmässige Prämie (abzüglich Unkostengebühr) gut. Ausnahmen: Bei der Haftpflichtversicherung mit Prämienstufensystem Z erfolgt keine Gutschrift; die Prämie der Teilkaskoversicherung ist auch für die Zeit der Schilder-Hinterlegung geschuldet. G 4 Ersatzfahrzeug 4.1 Ihre Versicherungen gelten für das Ersatzfahrzeug nur, wenn die zuständigen Behörden dessen Betrieb bewilligt haben. 4.2 Ihre Reparaturkostenversicherung geht in keinem Fall auf das Ersatzfahrzeug über. 4.3 Für das ersetzte Fahrzeug bleibt die Kaskoversicherung ohne Kollisionsereignisse (K 2.1) in Kraft. 4.4 Wird das Ersatzfahrzeug mehr als 30 Tage verwendet, sind wir zu benachrichtigen; sonst entfällt unsere Leistungspflicht. 4.5 Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genommen, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. G 5 Wechsel-Kontrollschilder 5.1 Ihre Versicherung gilt für jedes in Ihrer Police entsprechend eingetragene Fahrzeug. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder sind nur auf nichtöffentlichen Strassen versichert. 5.2 Werden mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig auf öffentlichen Strassen verwendet, entfällt unsere Leistungspflicht. G 6 Beginn und Dauer des Vertrages 6.1 Der Versicherungsschutz beginnt an dem in lhrer Police festgelegten Tag. 6.2 Wurde eine vorläufige Deckungszusage abgegeben, verbleibt uns die Möglichkeit, die endgültige Annahme der beantragten Versicherungen abzulehnen. Machen wir davon Gebrauch, erlischt der Versicherungsschutz 3 Tage nach Eintreffen der Ablehnungserklärung bei Ihnen. Die Prämie bis zum Erlöschen des Versicherungsschutzes bleibt uns geschuldet. 6.3 Beantragen Sie eine Änderung der Versicherungen, findet G 6.2 sinngemäss Anwendung. 6.4 Die Aushändigung eines Versicherungsnachweises gilt als vorläufige Deckungszusage auf den im Nachweis festgesetzten Tag für a) die Haftpflichtversicherung; b) alle bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beantragten Versicherungen. 6.5 Wird bei einem Ersatzgeschäft infolge Fahrzeugwechsel weder ein unterschriebener Antrag eingereicht noch eine Deckungszusage abgegeben, gewähren wir für das neue Fahrzeug Deckung für Teilkasko und Kollision bis maximal 10 Tage ab Gültigkeit des durch uns ausgestellten Versicherungsnachweises. Dies gilt für Fahrzeuge bis vollendetem 6. Betriebsjahr (bei Gültigkeitsbeginn des Nachweises) und einem Katalogpreis inkl. Ausrüstungen und Zubehör bis CHF Bei einem Kollisionsereignis geht ein Selbstbehalt von CHF zu Ihren Lasten. Bei einem Totalschaden entschädigen wir nach Zeitwert. 6.6 Der Vertrag verlängert sich nach seinem Ablauf jeweils um ein Jahr, sofern er nicht 3 Monate vorher schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vertragspartner eingetroffen sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kurzfristverträge. 6.7 Nach jedem Ereignis, für das wir eine Entschädigung erbringen, können die Vertragspartner kündigen: a) Sie, spätestens 14 Tage nachdem Sie von unserer Auszahlung Kenntnis erhalten haben; b) wir, spätestens wenn wir die Entschädigung bezahlen. 6.8 Kündigen Sie, erlischt der Vertrag mit dem Eintreffen der Mitteilung bei uns; kündigen wir, erlischt der Vertrag 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei Ihnen. G 7 Prämie 7.1 Ändern Prämie, Prämienstufensystem oder Selbstbehaltregelungen des Tarifs, können wir die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Die neuen Vertragsbestimmungen teilen wir Ihnen spätestens 25 Tage vor Ende des Versicherungsjahres mit. 7.2 Sind Sie mit der Neuregelung Ihres Vertrages nicht einverstanden, können Sie ihn auf Ende des Versicherungsjahres kündigen. 7.3 Erhalten wir bis spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres keine Kündigung, gilt dies als Ihre Zustimmung zu den Vertragsänderungen. 7.4 Eidg. Stempel und gesetzliche Abgaben sind nicht Prämienbestandteil, fallen nicht unter diese Regelung und gehen zu Ihren Lasten. Eine Erhöhung oder Reduktion können wir ab Zeitpunkt der Änderung an Sie weitergeben. 7.5 Eine Reduktion der Grundprämie aufgrund von Umständen, welche bei Abschluss der Versicherung bereits Tarifbestandteil waren und die Grundprämie zu einem späteren Zeitpunkt beeinflussen, fällt nicht unter die UMAA001D 1

8 Bestimmungen von G 7.1 und 7.2 und kann ab nächstem Hauptverfall wirksam werden. 7.6 Die Prämie ist ohne anderslautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr festgesetzt und im voraus bis zum in der Police angegebenen Tag zur Zahlung fällig. Ist Ratenzahlung vereinbart, ist der entsprechende Zuschlag zu entrichten; die ganze Jahresprämie bleibt, vorbehältlich G 7.7 und G 7.8, geschuldet. 7.7 Haben Sie die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorausbezahlt und wird der Vertrag aus irgendeinem Grunde vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben, erstatten wir Ihnen die auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallende Prämie zurück und fordern allenfalls noch fällige Ratenzahlungen nicht mehr ein. 7.8 Die Regelung von G 7.7 gilt nicht, wenn a) Sie den Vertrag im Schadenfall kündigen (G 6.7); b) Sie das Fahrzeug wechseln und die Versicherung für das neue Fahrzeug, obschon wir zu deren Übernahme bereit sind, bei einem anderen Versicherer abschliessen; c) Ihr Vertrag im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als ein Jahr in Kraft war und seine Aufhebung auf Ihre Veranlassung erfolgt; d) Sie Ihre Obliegenheiten uns gegenüber zum Zwecke der Täuschung verletzt haben. G 8 Frauentarif In Ihrer Police ist ersichtlich, ob für Ihre Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung der Frauentarif vereinbart wurde. 8.1 Als Grundlage für die Anwendung dieses Tarifes gilt Ihre Erklärung im Antrag, dass eine Frau häufigste Lenkerin des versicherten Fahrzeugs ist. 8.2 Bei mehr als einem ersatzpflichtigen Ereignis innerhalb von 24 Monaten, verursacht von einem männlichen Lenker, haben wir das Recht, anstelle des Frauentarifes den Basistarif anzuwenden. 8.3 Eine allfällige Prämiendifferenz ab Zeitpunkt der Mitteilung über die Tarifänderung wird anteilsmässig bis zum nächsten Hauptverfall nacherhoben. Die Bestimmungen von G 7.1 und 7.2 sind auf diese Vereinbarung nicht anwendbar. G 9 Prämienstufensysteme und Stufung 9.1 Bei Vertragsabschluss legen wir die Prämienstufensysteme und Stufen fest und tragen sie in Ihrer Police ein. Dies gilt sinngemäss bei Fahrzeugwechsel. 9.2 Prämienstufensystem Z Ihre Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf stets 100%. 9.3 Prämienstufensysteme S (Haftpflichtversicherung) und P (Vollkaskoversicherung) Für jedes Versicherungsjahr wird Ihre Prämienstufe und die entsprechende Prämie der Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung (H 9 und K 9) aufgrund des Verlaufs Ihrer Versicherung in der vorangegangenen Beobachtungsperiode neu festgesetzt. Die massgebende Beobachtungsperiode beträgt 12 Monate und endet 2 Monate vor Fälligkeit der Jahresprämie. 9.4 Ihre Prämie berechnet sich für das folgende Jahr nach der nächsttieferen Prämienstufe, sofern a) während der Beobachtungsperiode kein Ereignis eingetreten ist und b) der Vertrag während der Beobachtungsperiode mindestens 3 Monate in Kraft war. 9.5 Ist in der Beobachtungsperiode ein Haftpflicht- und/oder Kollisionsereignis eingetreten, das zu einer Entschädigung oder Rückstellung führt, wird die bisherige Prämienstufe der betroffenen Versicherung für jedes Ereignis um 4 Stufen erhöht. 9.6 Ihre Prämienstufe wird berichtigt, wenn a) wir für ein angemeldetes Ereignis keine Entschädigung leisten müssen; b) Sie unsere bezahlten Entschädigungen selber übernehmen, indem Sie uns den Betrag innert 30 Tagen, nachdem Sie von unserer Erledigung erfahren haben, zurückbezahlen; c) Sie zur Zeit der Antragstellung bei einer anderen Gesellschaft versichert sind und diese für ein Ereignis, das zwischen Einreichung Ihres Antrags und Beginn Ihrer Versicherung eintritt, Entschädigungen erbringt; d) Ihre Angaben, die zur erstmaligen Festlegung der Prämienstufe führten, nicht den Tatsachen entsprechen. 9.7 Ihre Prämienstufe wird nicht erhöht, wenn sich der Schaden während des von einem behördlich konzessionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichtes oder während der amtlichen Führerprüfung ereignet. 9.8 Prämienstufensystem S Ihre Prämienstufe wird in der Haftpflichtversicherung nicht erhöht, a) wenn wir Entschädigungen leisten müssen, obwohl keinerlei Verschulden eines Versicherten vorliegt (reine Kausalhaftung); b) bei Strolchenfahrten, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeugs keine Schuld trifft. G 10 Schadenereignis 10.1 Wir müssen sofort informiert werden Todesfälle sind uns, auch wenn der Unfall bereits angemeldet worden ist, spätestens innert 24 Stunden, wenn möglich per Telefon oder Fax, zu melden. Die Meldung ist entweder der zuständigen Geschäftsstelle oder dem Hauptsitz in Zürich (Fax) zuzustellen (Fax , Telefon ) Bei einem Haftpflichtereignis ist besonders zu beachten: a) Die Verhandlungen mit Geschädigten führen wir in unserem Namen oder als Vertreter des Versicherten. b) Der Versicherte darf von sich aus Geschädigten gegenüber keine Forderungen anerkennen und keine Zahlungen leisten. c) Kommt es zu einem Zivilprozess, hat der Versicherte uns dessen Führung zu überlassen. d) Die von uns getroffene Regelung des Falles ist für den Versicherten verbindlich Bei einem Kasko- oder Reparaturkostenereignis ist besonders zu beachten: a) Reparaturen dürfen nur mit unserer Einwilligung in Auftrag gegeben werden. In dringenden Fällen können sie ohne Rückfrage vorgenommen werden, sofern die Kosten voraussichtlich CHF nicht übersteigen. Auch solche Schäden sind uns aber ohne Verzug anzumelden. b) Uns ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten, und es sind uns auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. c) Bei einem Diebstahlschaden haben Sie sofort die örtlich zuständige Polizei zu benachrichtigen, bei einem Fahrzeugdiebstahl im Ausland zusätzlich die Polizeistelle Ihres Wohnortes. d) Bei einem Tierschaden (ausgenommen Marderbiss) ist dafür zu sorgen, dass die zuständigen Organe (z.b. Polizei, Wildhüter) über das Ereignis ein Protokoll aufnehmen oder der Tierhalter das Ereignis bestätigt Bei einem Unfallereignis mit Personenschaden ist besonders zu beachten: a) Es ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen. b) Der behandelnde Arzt ist uns gegenüber von der Schweigepflicht zu entbinden. Wir können eine Untersuchung durch einen von uns bestimmten Vertrauensarzt verlangen. c) Bei einem Todesfall kann die Auszahlung von Leistungen davon abhängig gemacht werden, dass die Anspruchsberechtigten in eine Obduktion einwilligen. G 11 Fälligkeit einer Entschädigung Eine Entschädigung (nicht aus Haftpflichtansprüchen) wird erst fällig, wenn a) keine Zweifel über die Legitimation des Anspruchs bestehen; b) keine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten hängig ist. G 12 Vertragswidriges Verhalten Verletzen Sie oder der Anspruchsberechtigte schuldhaft gesetzliche oder vertragliche Vorschriften oder Obliegenheiten oder wird gegen das Gebot der Vertragstreue verstossen, entfällt unsere Leistungspflicht. G 13 Gerichtsstand Als Gerichtsstand anerkennen wir neben unserem Hauptsitz in Zürich Ihren schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnort oder Sitz bzw. denjenigen des Anspruchsberechtigten. G 14 Mitteilungen 14.1 Alle Mitteilungen an uns können entweder der zuständigen Geschäftsstelle oder dem Hauptsitz, Bleicherweg 19, 8022 Zürich, zugestellt werden Unsere Mitteilungen an Sie erfolgen rechtsgültig an die uns bekannte letzte Adresse. Adressänderungen müssen uns sobald als möglich bekanntgegeben werden. G 15 Gesetzliche Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. 2

9 Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Allgemeine Bedingungen (AB) für die Motorfahrzeugversicherung Motorwagen Ausgabe K Kaskoversicherung K 1 K 2 K 3 K 4 K 5 K 6 K 7 K 8 K 9 Umfang des Versicherungsschutzes Versicherte Ereignisse Kein Versicherungsschutz Unsere Leistungen Reparatur Ersatz bei Totalschaden bzw. Diebstahl Begriffsdefinitionen Selbstbehalte Prämienstufensystem K 1 Umfang des Versicherungsschutzes 1.1 Fahrzeug Versichert ist jedes in Ihrer Police entsprechend eingetragene Fahrzeug und die am Fahrzeug befestigten oder unter Verschluss befindlichen Zusatzausrüstungen und Zubehörteile im Rahmen von K 1.2. Als Nutzfahrzeuge im Sinne von K 1.2 lit. b) verstehen wir alle Motorwagen und Anhänger mit Ausnahme der Personenwagen. 1.2 Ausrüstungen und Zubehör a) Personenwagen: Ohne besondere Vereinbarung sind Ausrüstung und Zubehör bis gesamthaft 10% des Fahrzeugkatalogpreises mitversichert. b) Nutzfahrzeuge: Ausrüstungen und Zubehör sind nur versichert, wenn sie mit ihrem Neuwert deklariert und in der Police eingetragen sind. c) Nicht versicherte Ausrüstungen und Zubehörteile: Bild-, Daten- und Tonträger sowie Zubehör und Geräte, die unabhängig vom Fahrzeug verwendet werden können, beispielsweise tragbare Funkgeräte oder Telefone. K 2 Versicherte Ereignisse In Ihrer Police sind die versicherten Ereignisse als Vollkasko (beinhaltet K 2.1 bis K 2.9), Teilkasko (beinhaltet K 2.2 bis K 2.9) oder einzeln aufgeführt. 2.1 Kollision Schäden infolge plötzlicher, gewaltsamer, unfreiwilliger, äusserer Einwirkung, also durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz, Einsinken bei Personenwagen, Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen Dritter. Kollisionsschäden, die sich ereignen, während das Fahrzeug zu gewerbsmässigen Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer verwendet wird, sind nur versichert, wenn dies in der Police aufgeführt ist. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn für die betreffende Verwendung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. 2.2 Feuer Gegen Ihren Willen eingetretene Schäden infolge Brand (ausgenommen bei Brand infolge Hersteller- oder Montagefehler während der Garantiezeit), Blitzschlag, Explosion und Kurzschluss (ohne Batterieschäden); Schäden an elektronischen Geräten und Bauteilen sind nur versichert, wenn die Ursache nicht auf einen inneren Defekt zurückzuführen ist. Schäden, die das Fahrzeug beim Löschen erleidet. 2.3 Elementar Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch die Naturereignisse Erdrutsch, Steinschlag, Felssturz, Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Sturmwind (75 km/h und mehr), Schneedruck (Schäden durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee), Lawine. Diese Aufzählung ist abschliessend. 2.4 Schneerutsch Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis. 2.5 Diebstahl Verlust, Zerstörung oder Beschädigung durch Diebstahl, Raub, Entwendung oder beim Versuch dazu, nicht aber durch Veruntreuung. 2.6 Tier Schäden durch Kollision mit Tieren auf öffentlichen Strassen. Schäden an Personenwagen durch Bisse von Mardern (samt Folgeschäden) bis CHF Glas Bruch der Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben; die Aufzählung ist abschliessend. 2.8 Mutwillige Beschädigungen Das mutwillige oder böswillige Abbrechen von Antenne, Rückspiegel, Scheibenwischer oder Ziervorrichtungen, Zerstechen der Reifen, Hineinschütten von schädigenden Stoffen in den Treibstofftank; die Aufzählung ist abschliessend. 2.9 Verschmutzungen im Wageninnern Entstanden bei Hilfeleistungen an Verunfallten Persönliche Effekten Die von den Insassen mitgeführten persönlichen Effekten werden zusammen mit dem Fahrzeug oder aus dem abgeschlossenen Fahrzeug gestohlen oder im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden am Fahrzeug beschädigt Schäden am parkierten Fahrzeug Schäden, die durch unbekannte Dritte am parkierten Fahrzeug verursacht werden Assistance Unbenützbarkeit des Fahrzeugs infolge Panne oder eines Kaskoereignisses Besondere Auslagen Ausfall des Fahrzeugs infolge eines versicherten Kaskoereignisses. K 3 Kein Versicherungsschutz 3.1 Für Betriebsschäden und Schäden durch Einfrieren des Kühlwassers (ausser bei versichertem Diebstahl); 3.2 bei Teilnahme an Rennen, Rallies und ähnlichen Wettfahrten sowie Fahrten auf der Rennstrecke. Mitversichert sind jedoch Schäden bei Geschicklichkeitsfahrten; 3.3 für Schäden bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Halter lege glaubhaft dar, dass er bzw. der Lenker die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung des Schadens getroffen habe; 3.4 während militärischer oder behördlicher Requisition des Fahrzeugs; 3.5 für Schäden durch kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzungen, Revolution, Rebellion, Aufstand und den dagegen ergriffenen Massnahmen, durch Erdbeben oder Einwirkung ionisierender Strahlen; 3.6 bei Benützung des Fahrzeugs durch Lenker ohne gültigen Führerausweis oder ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson, sofern dieser Mangel für den Halter erkennbar war; 3.7 für Kollisionsschäden, die sich ereignen, wenn das Fahrzeug von einem Lenker in alkoholisiertem Zustand (mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 0 / 00 oder mehr, mittlerer Wert) geführt wird; 3.8 für folgende persönliche Effekten: Geld, Sparhefte, Wertpapiere inkl. Reisechecks, Urkunden, der Berufsausübung dienende Sachen, Daten-, Bild- und Tonträger, Tiere, tragbare Telefon- oder Funkanlagen sowie Wertgegenstände wie Schmuck, Gold- und Silberwaren; 3.9 für das Zerkratzen der Lackierung sowie die Beschädigung von Zierklebern im Rahmen der Schäden am parkierten Fahrzeug gemäss K K 4 Unsere Leistungen 4.1 Kasko Wir bezahlen a) die Reparatur gemäss K 5 oder den Ersatz gemäss K 6; b) das Bergen und Abschleppen in die nächste geeignete Werkstatt; c) bei Bedarf die Kosten für einen Mietwagen gleicher Kategorie bis CHF 300.-; d) die Rückführung des gestohlenen Fahrzeugs an Ihren Wohnort; e) den Zollbetrag, für den Sie infolge eines versicherten Ereignisses belangt werden; f) die Feuerwehrkosten bei Fahrzeugbrand. 4.2 Persönliche Effekten Bis zum angegebenen Betrag vergüten wir bei Totalschaden die Kosten für die Neuanschaffung, bei Teilschaden die Reparaturkosten. 4.3 Schäden am parkierten Fahrzeug Schäden sind bis CHF versichert. Wir bezahlen maximal 2 Schadenereignisse pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass das Kontrollschild für Ihr Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadenereignisses eingelöst war. Bei Hinterlegung der Kontrollschilder ruht die Versicherung ab Deponierungsdatum. 4.4 Assistance a) Bei Erkrankung, Verletzung oder Tod des Lenkers übernehmen wir die Rückführung der Mitreisenden und des Fahrzeugs durch einen Chauffeur an ihren Wohnort, sofern kein anderer Mitreisender das Fahrzeug zurückführen kann. UMAA004D 1

10 b) Bei Pannenbehebung ohne Beizug der Allianz Suisse-Alarm-Zentrale oder Bergung des Fahrzeugs nach einem nicht versicherten Ereignis leisten wir Ersatz bis CHF c) Wir vergüten allfällige Zollkosten, wenn das Fahrzeug nicht in die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein zurückgebracht wird. d) Fahrzeugreparatur- und Materialkosten sind nicht versichert. e) Um einen Leistungsanspruch geltend zu machen, muss der Anspruchsberechtigte (Versicherungsnehmer, Lenker und Mitreisende) die ELVlA- Alarm-Zentrale nach Eintritt eines Ereignisses unverzüglich informieren (Tel , Fax ). Ausnahme davon bildet lit. b). 4.5 In der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein sowie bis 50 km Luftlinie ausserhalb der betreffenden Grenzen a) Pannenhilfe vor Ort; b) Abschleppen in die nächste geeignete Werkstatt; c) Heimreise aller Insassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne betragliche Begrenzung oder Taxi/Mietwagen bis CHF 300.-; ist die Heimreise nicht am gleichen Tag möglich, eine Übernachtung bis CHF pro Insasse; d) Reisekosten einer Person zur Abholung des reparierten Fahrzeugs mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder bis CHF mit Taxi/Mietwagen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist; e) Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiederaufgefundenen Fahrzeugs bzw. Anhängers/Wohnwagens an den Wohnort des Versicherten, sofern die Transportkosten den Zeitwert nicht übersteigen und die Reparatur nicht innerhalb von 24 Stunden möglich ist. 4.6 Im übrigen örtlichen Geltungsbereich a) Pannenhilfe vor Ort; b) Abschleppen in die nächste geeignete Werkstatt, die Organisation nicht vorhandener Ersatzteile sowie die Kosten für deren Zustellung; c) Übernachtungen bis CHF pro Insasse und Nacht bis insgesamt CHF , sofern das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden kann; d) Heim- oder Weiterreise mit einem Mietwagen bis CHF oder den öffentlichen Verkehrsmitteln ohne betragliche Begrenzung, sofern das Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Tagen repariert werden kann; e) Reisekosten einer Person zur Abholung des reparierten Fahrzeugs mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder bis CHF mit Taxi/Mietwagen, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist; f) Rücktransport des fahruntüchtigen oder wiederaufgefundenen Fahrzeugs bzw. Anhängers/Wohnwagens an den Wohnort des Versicherten, sofern die Transportkosten den Zeitwert nicht übersteigen und die Reparatur nicht innerhalb von 5 Tagen möglich ist; 4.7 Besondere Auslagen Bei einem versicherten Ereignis vergüten wir die Reise- und Transportkosten, die Kosten für die Miete eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs sowie andere durch den Ausfall des Fahrzeugs entstandene Kosten bis zu dem in Ihrer Police eingetragenen Betrag. K 5 Reparatur 5.1 Solange kein Totalschaden gemäss K 7.4 vorliegt, bezahlen wir die Reparatur. 5.2 Haben mangelhafter Unterhalt, Abnützung oder vorbestandene Schäden die Kosten der Reparatur erhöht oder wurde der Zustand des Fahrzeugs durch die Reparatur verbessert, geht der entsprechende Teil der Kosten zu Ihren Lasten. Dieser ist durch Sachverständige festzusetzen. 5.3 Sind bei Nutzfahrzeugen Katalogpreis und/oder Ausrüstungen und Zubehör zu tief deklariert, erfolgt eine verhältnismässige Kürzung der Reparaturkosten. K 6 Ersatz bei Totalschaden bzw. Diebstahl Es gilt je nach Vereinbarung 6.1 Voll- und Teilkasko mit Zeitwertzusatz a) Wir entschädigen gemäss nachfolgender Tabelle, im Maximum das 1,5-fache des Zeitwerts: Betriebsjahr in % des Katalogpreises inkl. versicherte Ausrüstung b) Bei Diebstahl eines Personenwagens ohne Wegfahrsperre entschädigen und mit einem wir den Katalogpreis Zeitwert. (ohne Zubehör) von über CHF Vollkasko ohne Zeitwertzusatz für Kollisionsereignisse Wir entschädigen den Zeitwert a) bei einem Kollisionsschaden b) bei Diebstahl eines Personenwagens ohne Wegfahrsperre und mit einem Katalogpreis (ohne Zubehör) von über CHF Voll- und Teilkasko ohne Zeitwertzusatz Wir entschädigen den Zeitwert. 6.4 Liegt die ermittelte Entschädigung über dem Preis, zu dem Sie das Fahrzeug erworben haben, wird Ihnen der Kaufpreis vergütet, mindestens jedoch der Zeitwert. Davon in Abzug kommt ein allfälliger Selbstbehalt. 6.5 Vorbestandene Schäden, die auf ein nicht versichertes Ereignis zurückzuführen sind, werden im Rahmen der geschätzten Kosten für die Reparatur angerechnet. 6.6 Bei Diebstahl erbringen wir die Entschädigung, wenn das Fahrzeug nicht innert 30 Tagen seit Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und - sofern es sich im Ausland befindet - nicht in die Schweiz oder das Fürstentum Liechtenstein zurückgeführt wird. 6.7 Keine Entschädigung erfolgt für Glasschäden. 6.8 Sind bei Nutzfahrzeugen Katalogpreis und/oder Ausrüstungen und Zubehör zu tief deklariert, erfolgt eine verhältnismässige Kürzung. 6.9 Bei Totalschaden gehen mit der Entschädigung des Fahrzeugs oder Gegenstandes dessen Eigentumsrechte auf uns über. K 7 Begriffsdefinitionen 7.1 Betriebsjahr Zeitspanne von 12 Monaten, gerechnet ab erster Inverkehrsetzung des Fahrzeugs. Innerhalb eines Betriebsjahres wird anteilsmässig gerechnet. 7.2 Katalogpreis Offizieller Katalogpreis zur Zeit der Herstellung des Fahrzeugs. Existiert kein solcher, gilt der für das fabrikneue Fahrzeug bezahlte Preis. 7.3 Zeitwert Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses unter Berücksichtigung von Katalogpreis, Anzahl gefahrener Kilometer, Fahrzeugalter, Marktlage und Fahrzeugzustand. Es gelten die Bewertungsrichtlinien des Schweizerischen Verbandes der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen (VFFS). 7.4 Totalschaden a) Bei Vereinbarung mit Zeitwertzusatz: Die Reparaturkosten übersteigen im 1. und 2. Betriebsjahr 65% des Katalogpreises, in den folgenden Betriebsjahren den Zeitwert. b) Bei Vereinbarung ohne Zeitwertzusatz: Die Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert. 7.5 Wegfahrsperre Wir anerkennen selbstaktivierende, elektronische oder elektrische Wegfahrsperren, die durch Unterbrechung von mindestens drei betriebsrelevanten Steuereinheiten vor unbefugter Inbetriebnahme des Fahrzeugs schützen und ab Werk im Fahrzeug eingebaut werden. Nachgerüstete Wegfahrsperren anerkennen wir nur, wenn sie den Normen des Fahrzeugherstellers entsprechen. K 8 Selbstbehalte 8.1 Ein in Ihrer Police eingetragener Selbstbehalt geht bei jedem Ereignis, wofür wir eine Entschädigung erbringen, zu Ihren Lasten. 8.2 Bei Ersatz von Gläsern (K 2.7) gehen die ersten CHF zu Ihren Lasten. Bei Glasschäden als Folge eines versicherten Ereignisses (K 2.1 bis 2.6 und 2.9) sowie bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen entfällt dieser Selbstbehalt. Ein genereller oder höherer Selbstbehalt geht vor. 8.3 Sind Zugfahrzeug und Anhänger oder Auflieger bei uns mit Selbstbehalt versichert und werden diese beim gleichen Ereignis beschädigt, geht nur ein Selbstbehalt zu Ihren Lasten. Bei ungleichen Selbstbehalten gilt der höhere. 8.4 Der vereinbarte Selbstbehalt für Kollisionsereignisse gilt nicht während des von einem konzessionierten Fahrlehrer erteilten Unterrichtes oder bei der amtlichen Führerprüfung. im 1. Jahr 90 % im 2. Jahr % im 3. Jahr % im 4. Jahr % im 5. Jahr % im 6. Jahr % im 7. Jahr % ab 8. Jahr Zeitwert 2

11 K 9 Prämienstufensystem Wir unterscheiden die Prämienstufensysteme P und Z. Siehe G Prämienstufensystem P Aus der nachstehenden Tabelle ersehen Sie, wieviel Prozent der Grundprämie jede Prämienstufe beträgt: Prämien- % der Prämien- % der stufe Grundprämie stufe Grundprämie Prämienstufensystem Z Ihre Prämie beträgt unabhängig vom Schadenverlauf stets 100%. 3

12 Zivilschutzstelle: Vollkaskoversicherung Anmeldung vor der Dienstleistung zustellen Zivilschutz Kanton Zürich Ausbildungszentrum Niederfeld 8450 Andelfingen Fax Nr Dienstleistung: Durchführungsort: Fahrzeug-Nr. Fahrzeug-Halter Einsatzdaten Anzahl Kategorie (von / bis) Tage siehe Rückseite Ort und Datum: Stempel und Unterschrift:

13 Kategorien Fahrzeug-Kategorie Leistung max. 1 Tagesprämie Fr Personenwagen* (inkl. Motorräder) Fr. 40' Selbstbehalt: Fr Fahrzeug-Kategorie Leistung max. 2 Lieferwagen Fr. 90' Tagesprämie Fr (inkl. Kleinbusse, Pinzgauer, Traktoren usw. bis 3.5 t) Selbstbehalt: Fr Fahrzeug-Kategorie Leistung max. 3 Lastwagen Fr. 200' Tagesprämie Fr Selbstbehalt: Fr Fahrzeug-Kategorie Leistung max. 4 Tagesprämie Fr Anhänger Fr. 15' Selbstbehalt: Fr Fahrzeuge von gewerbsmässigen Autovermietern sind nicht versichert. Aufträge für Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Allianz Suisse erteilt werden. * Bei vorgängiger Meldung an die Abteilung Zivilschutz kann auch für Personenwagen eine Maximalentschädigung von Fr. 90'000.- vereinbart werden (Meldung und Verrechnung gemäss Kat. 2).

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