0. Der Jahreswechsel 2014/2015 in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung auf einen Blick

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1 - 0 (1) - 0. Der Jahreswechsel 2014/2015 in der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung auf einen Blick Inhaltsübersicht Kapitel Verabschiedete Gesetze, Verordnungen und Richtlinien S. 0 (1) 0.2. Arbeitsrecht S. 0 (2) 0.3. Sozialversicherungsrecht S. 0 (3) 0.4. Lohnsteuerrecht S. 0 (6) 0.1. Verabschiedete Gesetze, Verordnungen und Richtlinien Die Bundesregierung hat in den letzten Wochen und Monaten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien fast wie am Fließband verabschiedet. Für den Bereich der Entgeltabrechnung und Personalbetreuung sind dies z.b. - das RV-Leistungsverbesserungsgesetz, - das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz, - das Erste Pflegestärkungsgesetz, - das Tarifautonomiegesetz (einschl. Mindestlohngesetz), - das Kroatien-Anpassungsgesetz, - das Zollkodex-Anpassungsgesetz ( Jahressteuergesetz 2015 ), - die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015, - das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, - das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf sowie - das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Inkrafttreten Bis auf das RV-Leistungsverbesserungsgesetz, welches bereits zum in Kraft getreten ist, und die neuen Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld Plus, die im Wesentlichen erst für Geburten ab dem gelten, sind die neuen Gesetze und Vorschriften zum umzusetzen.

2 - 0 (2) Arbeitsrecht a) RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom (BGBl 2014 Teil I Seite 787) Kapitel 0a Aus Arbeitgebersicht ist der Hauptpunkt in diesem Gesetz die zum erfolgte Einführung der abschlagsfreien Altersrente mit 63 für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre). Für Geburtsjahrgänge ab 1953 wird die Altersgrenze von 63 Jahren wieder stufenweise bis auf das 65. Lebensjahr angehoben. Insbesondere die arbeitsrechtlichen Auswirkungen im Hinblick auf Kündigungen, Aufhebungsverträge, Altersteilzeitverträge, Vorruhestandsregelungen, Langzeitkonten und die betriebliche Altersversorgung müssen von den Arbeitgebern genauestens analysiert und in den Unternehmen umgesetzt werden. b) Tarifautonomiestärkungsgesetz vom (BGBl 2014 Teil I Seite 1348) Kapitel 0b Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz wird mit Wirkung ab dem für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR je Zeitstunde eingeführt, der weder durch arbeitsvertragliche noch durch kollektivvertragliche Vereinbarung (Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung) abdingbar ist. Bis zum kann durch Tarifvertrag repräsentativer Tarifpartner auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes und bei Allgemeinverbindlichkeitserklärung noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen gelten für zur Berufsausbildung beschäftigte Personen, Ehrenamtliche, bestimmte Praktikanten, Kinder und Jugendliche, Langzeitarbeitslose, Saisonarbeitskräfte und Zeitungszusteller. Besondere Regelungen gelten im Fall von Arbeitszeitkonten, wenn der Anspruch auf den Mindestlohn nicht bereits durch Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Das Gesetz führt bei geringfügiger Beschäftigung und in bestimmten Branchen zu erheblichen erweiterten Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber. Außerdem ist mit dem Gesetz ein großes Haftungsrisiko für die Arbeitgeber/Auftraggeber verbunden. Bei Vergabe von Werk- und Dienstleistungen haften die Auftraggeber dafür, dass von Ihnen beauftragte Sub- und Nachunternehmer den Mindestlohn an die Beschäftigten auszahlen. Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung werden von zwei auf drei Monate bzw. von 50 auf 70 Arbeitstage verlängert. Die Regelung ist auf vier Jahre (vom bis ) begrenzt. Die neuen Grenzen gelten für Beschäftigungen, die ab dem aufgenommen werden.

3 - 0 (3) - c) Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom (BGBl 2014 Teil I Seite 2462) Kapitel 5 Das Gesetz sieht zeitgleich mit der Beitragserhöhung in der sozialen Pflegeversicherung zum Verbesserungen in drei Abschnitten vor: - zur Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 Pflegezeitgesetz = Rechtsanspruch auf bezahlte oder unbezahlte Freistellung bis zu 10 Arbeitstagen, auch in Kleinbetrieben, bei unbezahlter Freistellung ggf. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage), - zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (Pflegezeit nach 3 Pflegezeitgesetz = in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht wie bisher ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung oder Teilzeitbeschäftigung bis zu sechs Monaten sowie -neu- ein Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen), - bei längerer Pflegebedürftigkeit (Familienpflegezeit nach 2 Familienpflegezeitgesetz = in Betrieben mit mehr als 25 Arbeitnehmern besteht ab ein neuer Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung mit mindesten 15 Stunden/Woche bis zu zwei Jahren sowie ein Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen). d) Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom (BGBl 2014 Teil I Seite 2325) Kapitel 1c Die Elternzeit kann bei Geburten ab dem auf bis zu drei Zeitabschnitte (bisher zwei Zeitabschnitte) verteilt werden. Bis zu zwei Jahre der Elternzeit können künftig auf zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen beim Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, insbesondere wenn sich beide Elternteile zeitgleich in Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung befinden Sozialversicherungsrecht a) GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz vom (BGBl 2014 Teil I Seite 1133) Kapitel 0c Kernpunkte des Gesetzes sind - die Senkung des allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,6 % (allgemein) bzw. von 14,9 % auf 14,0 % (ermäßigt) und Festschreibung des Arbeitgeberbeitrages auf 7,3 % (ermäßigt 7,0 %) und - die Einführung eines kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrages. Der Arbeitnehmeranteil setzt sich ab aus 7,3 % (allgemein) bzw. 7,0 % (ermäßigt) und dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen.

4 - 0 (4) - Die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge sind vom Arbeitgeber an die Krankenkassen abzuführen und in den Beitragsnachweisen gesondert auszuweisen (neuer Beitragsnachweis ab 2015). Über die Zusatzbeiträge müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder schriftlich informieren. Wenn eine Krankenkasse den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, hat der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Für Empfänger von Versorgungsbezügen (und gesetzliche Rentner) ist eine Änderung des Zusatzbeitrages immer mit einer Zeitverzögerung von zwei Monaten wirksam. Die neuen Zusatzbeiträge führen auch zu Änderungen bei der GKV-Monatsmeldung. Sie wird ab 2015 nur noch nach Aufforderung durch die Krankenkasse abzugeben sein. b) Pflegereform: Erstes Pflegestärkungsgesetz PSG I vom (BGBl 2014 Teil I Seite 2222) Kapitel 0c Das erste von zwei Pflegereformgesetzen, dem der Bundesrat am zugestimmt hat, sieht Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige sowie verbesserte Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte vor. Ab dem Kalenderjahr 2015 wird nach dem ersten Pflegestärkungsgesetz ein neuer Pflegevorsorgefonds zugunsten der Baby-Boomer-Generation aufgebaut. Dafür werden die Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten verwendet. Dadurch sollen mögliche Beitragssteigerungen abgefedert werden, wenn ab 2034 die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen. Um die höheren Ausgaben zu finanzieren wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung in zwei Stufen erhöht. Zum steigt der Beitragssatz von 2,05 % um 0,3 % auf nunmehr 2,35 % (von 2,3 % auf 2,6 % für Kinderlose) und mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz in ein bis zwei Jahren nochmals um weitere 0,2 %. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll bis zum ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden, Außerdem soll es statt drei Pflegestufen künftig fünf Pflegegrade geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können. c) Senkung des Rentenversicherungsbeitrages zum durch die Beitragssatzverordnung 2015 vom Kapitel 1 und 14 Zum erfolgt in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragssatzverordnung 2015 vom (BGBl 2014 Teil I Seite 2396) eine Absenkung des Beitragssatzes von 18,9 % um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 %. Der Bundesrat hat dem Beschluss der Bundesregierung am auf seiner 929. Sitzung zugestimmt, vgl. Bundesrats-Drucksache 562/14 (Beschluss) vom d) Änderungen bei der kurzfristigen Beschäftigung Kapitel 1e vgl. Seite 0 (2) unter Tarifautonomiestärkungsgesetz.

5 - 0 (5) - e) Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 vom (BGBl 2014 Teil I Seite 1957) Kapitel 1 und 14 bis 16 Durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2015 erfolgt - die Festlegung des Durchschnittsentgelts in der Rentenversicherung für die alten Bundesländer (endgültiges Entgelt 2013: ,00 EUR, vorläufiges Entgelt 2015: ,00 EUR) und des Umrechnungswertes für die neuen Bundesländer (endgültiger Umrechnungswert 2013: 1,1762, vorläufiger Umrechnungswert 2015: 1,1717) und - die Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechengrößen zum an die Entwicklung der Bruttolöhne (z.b. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen auf 4.125,00 EUR, 5.200,00 EUR bzw ,00 EUR, der Jahresarbeitsentgeltgrenzen und der Bezugsgrößen) ( vgl. auch Kapitel 1 und 14 der Seminarmappe). Hierdurch ergeben sich z.b. Folgeänderungen - bei freiwillig und privat krankenversicherten Arbeitnehmern bei der Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach 257 SGB V auf 301,13 EUR bzw. 288,75 EUR und nach 61 SGB XI auf 48,47 EUR bzw. 27,84 EUR ( vgl. auch Kapitel 16 der Seminarmappe) und - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (z.b. Höhe der Steuerfreibeträge nach 3 Nr. 56 EStG, 3 Nr. 63 EStG mit nunmehr 1.452,00 EUR bzw ,00 EUR) vgl. auch Kapitel 12 und 13 der Seminarmappe. f) Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2014 Teil I Nr. 54/2014 vom Seite 1799) Kapitel 10 Mit der Verordnung vom werden die Sachbezugswerte zum an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung anpasst. Für die in der betrieblichen Praxis bedeutsamsten Werte (Frühstück: 1,63 EUR, Mittagund Abendessen: 3,00 EUR) ergeben sich durch die Verordnung zum Jahreswechsel 2014/2015 jedoch keine Änderungen. g) Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes vom (BGBl 2014 Teil I Seite 131) Kapitel 14 Ab dem Kalenderjahr 2015 wird die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der regelmäßigen Arbeitgeberprüfungen alle Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten auch nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz prüfen, 28p Abs. 1a Nr. 2 SGB IV. Für kleinere Arbeitgeber gilt ein Prüfquote von mindestens 40 %, 28p Abs. 1a Nr. 3 SGB IV Der Künstlersozialversicherung wird wieder ein eigenes branchen- und anlassbezogenes Prüfungsrecht eingeräumt, 35 KVSG. Der Begriff gelegentlich wird konkretisiert ( = Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten bis zu einer Summe von insgesamt max. 450,00 EUR im Kalenderjahr).

6 - 0 (6) Lohnsteuerrecht a) Kroatien-Anpassungsgesetz vom (BGBl 2014 Teil I Seite 1266) Kapitel 4 Das Gesetz beinhaltet u.a. folgende Änderungen: - Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Ermittlung der monatlichen Lohnsteuer auf den laufenden Arbeitslohn gilt ab der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitrag nach 242 SGB V, vgl. Kapitel 0c und 4 der Seminarunterlagen. Steigt der Zusatzbeitrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse, sinkt die Lohnsteuer (ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) der betroffenen Arbeitnehmer. Sinkt der Zusatzbeitrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse, steigt die Lohnsteuer (ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) der betroffenen Arbeitnehmer. Wenn sich für einen Arbeitnehmer während des Kalenderjahres der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung ändert, führt dies ab zum Ausschluss vom Lohnsteuerjahresausgleich und zu einer Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer nach 46 EStG. - Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst ( 3 Nr. 12 EStG) sind rückwirkend ab nur noch dann steuerfrei, wenn sie als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wurden. - Bei Lohnzufluss ohne arbeitsvertragliche Grundlage (Betrugsfälle) kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug ausnahmsweise auch nach Ablauf des Kalenderjahres korrigieren (Erstellung einer berichtigten Lohnsteuerbescheinigung und geänderten Lohnsteuer-Anmeldung). b) Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 vom (BStBl 2014 Teil I Seite 1344) Kapitel 4 Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 wurden am im Bundesteuerblatt veröffentlicht und beinhalten u.a. folgende Punkte: - Anhebung der 40,00 EUR-Grenze für bestimmte Sachbezüge (z.b. bei besonderen persönlichen Ereignissen) auf 60,00 EUR, - Redaktionelle Änderungen aufgrund der Einführung des Verfahrens ELStAM ( Kapitel 3) und der Reisekostenreform 2014 ( Kapitel 7). Zu bestimmten Punkten (z.b. steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen) sind die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 schon ab wegen zwischenzeitlich eingetretener Gesetzesänderungen teilweise schon wieder überholt, vgl. nächste Seite und Kapitel 4 der Seminarmappe.

7 - 0 (7) - c) Zollkodex-Anpassungsgesetz (ZollkodexAnpG) vom (BGBl 2014 Teil I Seite 2417) Kapitel 4 Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht und enthält u.a. folgende Änderungen: - Einführung einer neuen Steuerbefreiung in 3 Nr. 34a EStG für arbeitgeberfinanzierte soziale Beratungs- und Vermittlungsleistungen sowie für zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung u.a. von Kindern des Arbeitnehmers bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (bis max. 600,00 EUR im Kalenderjahr) und - Gesetzliche Neuregelung der Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen in 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelung: Umwandlung der 110,00 EUR-Freigrenze in einen Freibetrag; eine Erhöhung der Grenze auf 150,00 EUR findet dagegen nicht statt; entgegen der BFH-Urteile vom sind ab bei der Kostenermittlung wieder sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, auch für den äußeren Rahmen; die auf die Begleitperson(en) eines Arbeitnehmers entfallenden Kosten sind ab wieder dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Beide Regelungen sind zum in Kraft treten. 44,00 EUR-Grenze für bestimmte Sachbezüge Die 44,00 EUR-Freigrenze für bestimmte Sachbezüge bleibt zunächst in der bisherigen Form erhalten. Der Bundesrat hatte am im Gesetzgebungsverfahren zum Zollkodex-Anpassungsgesetz eine Absenkung der Grenze auf 20,00 EUR und die generelle Nichtanwendung der Grenze für Gutscheine mit EUR-Angabe und ShoppingCards gefordert. Wegen eines sonst drohenden Vermittlungsverfahrens (Beschluss des Finanzausschusses vom ) musste sich die Bundesregierung einer Protokollerklärung jedoch verpflichten, im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Steuergestaltungen bekämpft werden sollen, vgl. auch Frankfurter Allgemeine Zeitung vom d) Übersicht über Zahlen zur Lohnsteuer 2014/2015 Siehe Tischvorlage 1 zur Seminarveranstaltung Änderungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht zum

8 - 0 (8) - Seminar-Tipp für weiterführende Informationen zu diesem Kapitel Aktuelle Themen aus dem Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht (Frühjahr/Sommer 2015) Nächste Termine: in Erfurt, in Kassel, in Darmstadt, in Wiesbaden, in Frankfurt am Main, in Darmstadt (öffentlicher Dienst), in Alzenau (360,00 EUR zzgl. MwSt., bei gleichzeitiger Anmeldung von mind. zwei Personen: 324,00 EUR zzgl. MwSt.)

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