Versickerung und Retention im Liegenschaftsbereich der Stadt Zürich

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1 Versickerung und Retention im Liegenschaftsbereich der Stadt Zürich 1/1 Ausgabe Juli 2010 Dieses Infoblatt erläutert die Entsorgung von unverschmutztem Abwasser im Liegenschaftsbereich und fasst die wichtigsten Fakten/Grundsätze zusammen. Themen 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Grundsätze 3. Zuständigkeiten für Bewilligungen und Kontrollen 4. Bewilligungsverfahren 5. Kontrollen 6. Unterhalt 7. Weiterführende Literatur/Quellennachweis zu diesen Themen 8. Beispiele zu Retention und Versickerung von Regenwasser 9. Fazit

2 2/2 1. Gesetzliche Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. (Art. 7 Abs. 2 GSchG) Bewilligungsbehörde: siehe Ziffer 3 2. Grundsätze Vorgehensweise für die Wahl der Entsorgungsart von Regenwasser 1. Priorität: Versickerung machbar/zulässig Nein Ja Ja 2. Priorität: Einleitung in oberirdische Gewässer machbar/zulässig Entsorgungsart ev. Retention Nein 3. Priorität: Ableitung in kommunale Kanalisation Ja Oberflächliches Versickern Die wirksamste Massnahme der Regenwasserbewirtschaftung besteht darin, grössere Flächen möglichst durchlässig zu gestalten, damit Regenwasser am Ort des Anfalles oberflächlich versickern kann. Bei Wegen und Parkflächen für Personenwagen bauen in der Regel Bodenorganismen geringfügige Verunreinigungen durch Öl- und Treibstoff ab. Die gebräuchlichsten Arten durchlässiger Verkehrs- und Abstellflächen sind Schotterrasen, Rasengittersteine oder Pflaster- und Verbundsteine mit offenen Fugen. Nicht zulässig sind Reinigungsarbeiten mit Reinigungsmittel auf diesen Flächen. Weitere Informationen sehen Sie in der Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserentsorgung des AWEL». Eine besonders wirksame und bei kleineren Flächen meist auch einfach zu realisierende Massnahme ist das oberflächliche Verlaufen lassen des Regenwassers mit diffuser Versickerung über die belebten Bodenschichten (Speier bei Balkonen / Terrassen). Die Umgebung von praktisch jeder Liegenschaft lässt sich so gestalten, dass das Regenwasser bei Niederschlägen oberflächlich verläuft, in dafür geeigneten muldenförmigen Vertiefungen zurückgehalten wird und anschliessend langsam versickern kann.

3 3/3 Die Grafiken 2 bis 7 zeigen, wie die Zulässigkeit einer Dachwasserversickerung bzw. einer Versickerung von Regenwasser aus Platz- und Verkehrsflächen von der Oberflächenbeschaffenheit, der Belastungsklasse des Regenwassers und dem Gewässerschutzbereich bzw. der Grundwasserschutzzone abhängt. Der günstige Einfluss einer belebten Bodenschicht mit Ober- (Humusschicht) und Unterboden, der auf deren hohen Reinigungs- bzw. Adsorptionsleistung bezüglich Schadstoffen beruht, ist dabei deutlich ersichtlich. Dachwasserversickerung Grafik 2: Versickerung über belebte Bodenschichten Bodenaufbau mit Ober- und Unterboden, z. B. über eine humusierte Mulde Versickerung von Platz- und Verkehrsflächen Grafik 5: Versickerung über belebte Bodenschichten z. B. Versickerungsmulde, Versickerung über die Schulter Grafik 3: Versickerung ohne Oberboden Versickerung ohne Oberboden (ohne Humusschicht), z. B. über eine Ruderalfläche Grafik 6: Versickerung ohne Oberboden (ohne Humusschicht) z. B. Verbund- und Sickersteine, Chaussierung (Sand-, Kies- und Splittplätze) Grafik 4: Unterirdische Versickerung Unterirdische Versickerung, z. B. über einen Versickerungsschacht oder eine Versickerungsgalerie Grafik 7: Unterirdische Versickerung z. B. Versickerungsschacht, Versickerungsgalerie Legende zu Grafiken 2 bis 4 Versickerung nicht zulässig Versickerung zulässig S1, S2, : Grundwasserschutzzonen, : Gewässerschutzbereiche Geringe Belastungsklasse: z. B. Gründach ohne pestizidhaltige Materialien, Ziegeldach ohne Installationen aus unbeschichteten Metallen (z. B. Kupfer) Mittlere Belastungsklasse: z. B. Dachfläche mit üblichen Anteilen an unbeschichteten Metallinstallationen (z. B. Kupferfläche < 50 m²) Hohe Belastungsklasse: z.b. begehbare und genutzte Dachterrasse Legende zu Grafiken 5 bis 7 Versickerung nicht zulässig Versickerung zulässig S1, S2, : Grundwasserschutzzonen Au, : Gewässerschutzbereiche Geringe Belastungsklasse: Mittlere Belastungsklasse: Hohe Belastungsklasse: z. B. Hauszufahrt, Vorplatz, Parkplätze mit wenigen Fahrzeugwechseln z. B. Umschlag- und Lagerplatz für Güter ohne Wasser gefährdendes Potenzial z. B. Umschlag von Gütern mit Wasser gefährdendem Potenzial, Hauptverkehrsstrassen Quelle: Richtline und Praxishilfe Regenwasserentsorgung, AWEL März 2006

4 4/4 Metallinstallationen Für Dächer und Fassaden mit einem erhöhten Anteil von unbeschichteten Metallinstallationen oder -eindeckungen sind bei Versickerung (A Metall > 50 m 2 ) oder bei Einleitungen (A Metall > 500 m 2 ) in einen Regenwasserkanal oder ein Oberflächengewässer (Bach, Fluss, See) des Regenwassers entsprechende Behandlungsmassnahmen obligatorisch. Überläufe Überläufe von Versickerungsanlagen sind auf Terrainniveau anzustreben. In besonderen Fällen ist auch ein Überlauf in ein Oberflächengewässer oder in eine Regenwasserleitung möglich, wobei aber auf die Rückstaugefahr hinzuweisen ist. Überläufe in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation sind verboten. Retention In allen Gebieten, in denen die Untergrundverhältnisse eine konzentrierte Versickerung nicht oder nur teilweise erlauben, müssen als Alternative resp. als ergänzende Massnahme im Rahmen der Liegenschaftsentwässerung Retentionsmöglichkeiten für das anfallende Regenwasser geschaffen werden. Durch das kurzzeitige Zurückhalten des Niederschlagswassers am Anfallort kann der zunehmenden Verschärfung der Hochwasserverhältnisse in Oberflächengewässern entgegengewirkt und die Versickerungsmenge optimiert werden. Für die Schaffung von oberflächlichem Retentionsvolumen sind alle Flächen geeignet, bei denen eine kurzzeitige Nutzungsbeschränkung bei Starkregen hingenommen werden kann. Insbesondere Flachdächer, aber auch Park- und Umgebungsflächen bieten sich als Retentionsmöglichkeit an. Daneben besteht die Möglichkeit, Retentionsvolumen in Form speziell ausgebildeter Sammelschächte, Speicherkanälen oder Geländevertiefungen mit unter dem Oberboden angelegten Sickergeröll zu schaffen. Anwendung in der Praxis In der Praxis bedeutet dies, dass im Zusammenhang mit Neubauvorhaben und grösseren Umbauten auf dem ganzen Stadtgebiet sämtliches unverschmutztes Abwasser, wenn möglich und erlaubt, versickert werden muss. Ist das auf Grund hydrogeologischer Verhältnisse nicht möglich, ist nach Möglichkeit eine grösstmögliche Retention des Regenwasserabflusses mit baulichen Massnahmen sicherzustellen. Für alle Dachflächen, die zur Versickerung gebracht werden, erhält der Eigentümer eine Reduktion des Infrastrukturpreises Regenabwasser. 3. Zuständigkeiten für Bewilligungen und Kontrollen Versickerung von nicht verschmutztem und schwach belastetem Abwasser Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in Oberflächengewässer (ab ) Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser in Grundwasserschutzzonen Versickerung bei belasteten Standorten oder Altlastenverdachtsflächen Versickerung in Grundwasserschutzzonen ohne Schutzzonenreglement (prov. Schutzzonen) ERZ X 1 X 1 AWEL X X X 1ausgenommen umweltrelevante Betriebe ohne Einbindung in eine Branchenlösung und sehr umweltrelevante Betriebe sowie Spezialfälle wie Störfallrelevante, UVP-pflichtige und Abfallanlagen (siehe auch - AWEL

5 5/5 4. Bewilligungsverfahren Das Erstellen und Betreiben von Versickerungsanlagen ist bewilligungspflichtig, ebenso das Einleiten von Regenwasser in ein Oberflächengewässer. Die Regenwasserentsorgung ist Bestandteil vom Bewilligungsverfahren für die Liegenschaftsentwässerung und muss gemeinsam erfolgen. Die Bewilligung wird zusammen erteilt. Die Gesuche für den Bau von Versickerungsanlagen prüft und beurteilt ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) nur in technischer und gewässerschutzrechtlicher Hinsicht. Aus diesem Grund liegt die Verantwortung für die Dimensionierung, den Bau und Betrieb der Versickerungsanlage und eine allfällig sich daraus ergebende Haftpflicht gegenüber Dritten bei der Bauherrschaft. Technische Angaben und Pläne (im Doppel) Grundrissplan des Bauvorhabens mit Angabe der Flächen, deren Regenwasser versickert werden soll (Plandarstellung und Angabe in m 2 ). Bei der Flächenberechnung für die verwendeten unbeschichteten Metallinstallationen und eindeckungen (z.b. Kupfer, Zink, Zinn und Blei) sind sämtliche Niederschlagskontaktflächen (vertikal und horizontal) wie z.b. Dachfläche, Fassade, Lukarnen, Abdeckungen, Brüstungen, Einfassungen Schrägfenster, Entlüftungskamine etc. zu berücksichtigen. Detailpläne mit Regenwasserleitungen, Schächten, Vorreinigungsanlagen (Absetzbecken, Schlammsammler etc.), Behandlungsanlagen und Standort des Versickerungsbauwerks, Vertikalschnitt des Versickerungsbauwerkes mit dazugehörigen Vorreinigungs- und Behandlungsanlagen sowie Angaben über den Grundwasserspiegel bei 10-jährlichen Hochwasser. Angaben über Versickerungsversuchen / geologische Gutachten. Lokale hydrologische Angaben (Gewässerschutzbereich). Die Deckel-, Einlauf-, Sickerleitungs- und Schachtsohlenkoten sind auf den Plänen in m ü.m. einzutragen. Bemessungsnachweis für künstliche Adsorberanlagen. Detail Dachaufbau bei Humusierung und Abflussbeiwert. Einleitmenge in Oberflächengewässer. Detailplan (Vertikalschnitt) des Einleitbauwerks mit Angabe vom mittleren und höchsten Wasserstand des Oberflächengewässers. Berechnung Retentionsmassnahmen zur Begrenzung der Höchstwasserabflüsse z.b. Einstau von Dachflächen und Vorplätzen oder Rückhaltebecken. Datenblatt Retention und Versickerung in der Liegenschaftsentwässerung. 5. Kontrollen Während der Bauausführung obliegt ERZ die Kontrolle über die korrekte Ausführung der Versickerungsanlage. Abweichungen von den bewilligten Plänen müssen vorgängig von ERZ bewilligt werden. Auf Folgendes ist zu achten: Alle Leitungen sind vor der Überbetonierung ERZ, Liegenschaftsentwässerung, zur Abnahme zu melden. Vor der Schlusskontrolle der Liegenschaftsentwässerung sind alle Leitungen zu spülen und die Schächte zu reinigen. Mängel müssen innert Frist behoben werden. 6. Unterhalt Versickerungs- und Retentionsanlagen sind vom Eigentümer periodisch zu kontrollieren und zu unterhalten. Dazu müssen die Anlagen jederzeit gut zugänglich sein. Der Inhaber der Bewilligung haftet für alle Schäden und Nachteile, die durch die Abwassereinleitung / Versickerung / Retention gegenüber Dritten entstehen. Während der Betriebsdauer kann die Sickerleistung einer Versickerungsanlage durch äussere Einflüsse wie mechanische Verdichtung, z.b. infolge von Auflasten, Befahren oder Bodenerschütterungen oder durch Kolmation, d.h. Ablagerungen feinkörniger Partikel (Staub, Pollen, Laub etc.), im Porenraum des Sickerkörpers abnehmen. Der Kolmation kann entgegengewirkt werden durch eine gründliche Vorreinigung des Wassers mittels Schlammsammler, Absetzbecken etc. Zweckmässigerweise wird der Unterhalt mit der periodischen Kanalreinigung durchgeführt, mind. jedoch alle 1 2 Jahre.

6 6/6 7. Weiterführende Literatur/Quellennachweis zu diesen Themen Regenwasserentsorgung, Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten, VSA November 2002, inkl. Up-date vom 2004 Planung und Erstellung von Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung, SN , VSnd suissetec 2002, inkl. Änderungen A Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung, AWEL März 2006, Version 2.2 ( Zustandsbericht Versickerung mit Versickerungskarte, Dr. Heinrich Jäckli AG / ERZ 2006 Erhaltung von Kanalisationen, Richtlinie Betrieblicher Unterhalt von Entwässerungsanlagen, VSA 2006

7 7/7 8. Beispiele zu Retention und Versickerung von Regenwasser Versickerungen in Mulden Retentionsfilterbecken Mulden-Rigolen-System ENT/063/d/200/2 063/d/200/2010/0 Mulden-Rigolenversickerung Gartenteich mit Retention Retentionsteich Biotop Lehmbau-Teich für Dachwasser Gartenteich mit Retention Regenwassernutzung Regenwasserrinnen naturnahe, spielerische Gestaltungselemente Grundsätze: Die Retentionsanlagen sind so zu konstruieren, dass das zur Versickerung bestimmte Überlaufwasser vor dem Einlauf ins Retentionsbecken abgenommen wird und somit nur frisches Regenwasser zur Versickerung gelangen kann. Die Bodenschichten, die für die Versickerung des Regenwassers beansprucht werden, dürfen nicht länger als 2 Tage mit Wasser eingestaut sein. Bei Weiher-, Teich und Biotopanlagen für Strassenabwasser sind im Gewässerschutzbereich Lehmabdichtungen mit einer minimalen Stärke von 30 cm erforderlich. Quelle: Richtlinie und Praxishilfe Regenwasserentsorgung, AWEL März Fazit Vielfach ist mit geringem Aufwand eine Versickerung realisierbar, die sich auch gut in eine Garten-Umgebungsgestaltung integrieren lässt. Auf einfachem Weg kann damit das Grundwasser angereichert werden. Das Regenwasser von heute ist das Trinkwasser von morgen. Eine Dienstabteilung des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements Stadt Zürich ERZ Entsorgung + Recycling Zürich Bändlistrasse 108 Postfach, 8010 Zürich Tel Fax

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