Türkei: Rahmenbedingungen des Arbeitserlaubnisrechts Stand: 10/2006

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1 Titel: Türkei: Rahmenbedingungen des Arbeitserlaubnisrechts Stand: 10/2006 Autor: Dr. Mehmet Köksal Kanzlei: Köksal Hukuk Bürosu Adresse: Cumhurrieyt Caddesi No. 18/ Elmadag-Istanbul Telefon: Tel: Telefax: Fax: Web:

2 I. Arbeitserlaubnis für die Ausländer und die Bedingungen Es gab in der Türkei bis heute keine Regelungen bzgl. der Arbeitserlaubnis von Ausländern. Es wurden lediglich mit dem Gesetz mit der Nummer 2007 über die Gewerbe und Handwerksberufe, die nur von den in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen ausgeübt werden dürfen, und mit dem Gesetz über die innerhalb der ausländischen Investitionen verbotenen Berufe und die Ausnahmen davon, einige Regelungen getroffen. In dem am veröffentlichten Gesetzesblatt wurde das Gesetz über die Arbeitserlaubnis für die Ausländer herausgegeben. Dieses Gesetz sollte dazu dienen, die Arbeit der Ausländer durch Erlaubnis zu gestatten und was die Grundlagen für diese Arbeitserlaubnis bilden sollte, zu regeln. Das Gesetz wird 6 Monate nach der Veröffentlichung am in Kraft treten. Dieses Gesetz umfasst die in der Türkei selbständig und unselbständig arbeitenden Ausländer, Ausländer die bei einem Arbeitgeber in der Ausbildung sind und natürliche oder juristische Personen, die Ausländer beschäftigen. Mit diesem Gesetz wurde zum ersten Mal, abgesehen von den Ausnahmen in den bilateralen Verträgen, den Ausländern die Pflicht auferlegt vor Beginn Ihre selbständigen oder unselbständigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis zu erwerben Die Pflicht zur Arbeitserlaubnis und die Zuständigkeit für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis Alle Personen, die keine türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sind i.s.d. Gesetzes Ausländer und müssen, um in der Türkei als selbständige oder unselbständige zu arbeiten, über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Die Zuständigkeit für die

3 Erteilung der Arbeitserlaubnis an die Ausländer hat das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit Arten von Arbeitserlaubnis Arbeitserlaubnis ist im Gesetz 4817 in befristete, unbefristete und selbständige Arbeitserlaubnis unterteilt. Die Arbeitserlaubnis für die ausländischen Angestellten bei den ausländischen Direktinvestitionen ist im Gesetz 4875 und in der diesbezüglichen Verordnung geregelt. Diese Arten der Arbeitserlaubnis werden unten in Nummer V behandelt. a. Befristete Arbeitserlaubnis Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel für die Beschäftigung in einer bestimmten Arbeitsstätte oder in einem bestimmten Betrieb, zur Ausübung eines bestimmten Berufes für höchstens 1 Jahr erteilt. Falls in einem bilateralen Vertrag etwas anderes vereinbart wurde, so wird die im Vertrag enthaltene Vorschrift vorrangig angewendet. Bei der Erteilung von befristeten Arbeitserlaubnissen muss - auf den Arbeitsmarkt - auf die Entwicklungen im Arbeitsleben und - auf die sektorale und wirtschaftliche Konjunkturänderungen geachtet werden. Hier sieht man, dass was bis jetzt praktiziert wurde in das Gesetz eingegliedert ist. Die Arbeitserlaubnis kann nach einem Jahr für denselben Beruf und für die Beschäftigung in demselben Betrieb auf drei Jahre verlängert werden. Nach weiteren drei Jahren kann sie für

4 denselben Beruf, aber für einen Arbeitgeber nach Wahl auf sechs Jahre verlängert werden. Den Kindern und den Ehepartnern des ausländischen Arbeitnehmers kann nach fünf Jahren legalen Aufenthalt die Arbeitserlaubnis erteilt werden. Falls in bilateralen oder multilateralen Verträgen etwas Gegenteiliges vereinbart wurde, so gelten die Vorschriften der Vereinbarung vorrangig. In dieser Regelung gibt es einige Punkte, die kritisiert werden müssen: i. die Arbeitserlaubnis ist nur dann zu erteilen, wenn in einem bestimmten Betrieb und mit einem bestimmten Beruf gearbeitet wird. Das bedeutet ein Ausländer der als Sekretär angefangen hat, kann nicht die Abteilung wechseln und als z.b. Telefonisten weiter arbeiten. Bei einer Änderung des Berufs muss eine neue Arbeitserlaubnis beantragt werden und die neue Arbeitserlaubnis ist nicht im Sinne einer Verlängerung zu verstehen. ii. Die Arbeitserlaubnis hängt mit der Aufenthaltserlaubnis zusammen. Derjenige Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis hat, kann auch keine Arbeitserlaubnis bekommen. Genauso kann aber eine Arbeitserlaubnis nicht als einen Grund für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dienen. Eigentlich müsste dies umgekehrt geregelt werden. iii. Die Kinder und der Ehepartner von ausländischen Arbeitnehmern können fünf Jahre lang keine Arbeitserlaubnis bekommen. Dies verstößt gegen das Grundgesetz. b. Unbefristete Arbeitserlaubnis 3

5 Eine unbefristete Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, - wenn ein Ausländer acht Jahre lang rechtmäßig und ohne Unterbrechungen in der Türkei gelebt hat und - 6 Jahre lang rechtmäßig gearbeitet hat. In diesem Fall bedarf es bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis keine Beachtung des Arbeitsmarktes und die Entwicklungen im Arbeitsleben. Die Arbeitserlaubnis ist dann nicht auf eine bestimmte Arbeitsstätte, mit einem bestimmten Beruf, durch geographischen oder durch einen Verwaltungsbereich begrenzt. Wenn wir die befristete und die unbefristete Arbeitserlaubnis gemeinsam in Augenschein nehmen, so sehen wir einige Ungereimtheiten: Die befristete Arbeitserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt, dann auf drei Jahre und danach wieder auf sechs Jahre verlängert. Eigentlich müsste die befristete Arbeitserlaubnis nach sechs Jahren Arbeit oder nach acht Jahren Aufenthalt automatisch zu einer unbefristeten Arbeitserlaubnis umgeändert werden. Jedoch können solche Ausnahmen durch bi- oder multilaterale Verträge in die Vorschrift eingebracht werden. c. Unabhängige Arbeitserlaubnis Eine unabhängige Arbeitserlaubnis ist eine, die den Ausländern erteilt wird, die selbständig arbeiten wollen. Der Selbständige wird von dem Gesetz wie folgt definiert: Der Ausländer, der auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, unbeachtet dessen ob er andere Personen beschäftigt oder nicht, gilt als Selbständiger. Der Ausländer, der unabhängig arbeiten möchte, bekommt seine Arbeitserlaubnis vom Ministerium für Arbeit und soziale 4

6 Sicherheit nach fünf jährigem rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in der Türkei. Die Dauer und innerhalb welcher Maßstäbe die in diesem Artikel erwähnte Aufenthaltserlaubnis vergeben wird, wurde nicht geregelt. Außerdem wurde dem Ministerium mit dem Ausdruck kann erteilt werden ein weiter Ermessungsspielraum überlassen. Jedoch kann man aus dem Artikel 11 mit der Überschrift Die Einschränkung der Erteilung der Arbeitserlaubnis erkennen, welche Ermessensmaßstäbe das Ministerium anlegen muss. Demnach spielen folgende Kriterien beim Ermessen eine große Rolle: i. auf die Rechte achten, die aus den bilateralen oder multilateralen Verträgen resultieren, an denen die Türkei beteiligt ist (hier sind als besonders wichtige Verträge die Verträge mit der EU anzuführen) ii. den Gegenseitigkeitsgrundsatz beachten: ist der betreffende Ausländer Staatsangehöriger eines den türkischen Staatsbürgern weite Spielräume zugestehenden Landes, so sind diesem auch dieselben Rechte zu gewähren iii. auf den Arbeitsmarkt und die Änderungen im Arbeitsleben und iv. auf die Sektorelle und wirtschaftliche Entwicklung achten Nach diesen Gesichtspunkten kann die Behörde bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis Grenzen setzen. Sie kann die Arbeitserlaubnis für einen bestimmten Zeitraum gewähren oder für einen bestimmten landwirtschaftlichen Bereich, Industrieoder Dienstleistungsbereich, oder für einen bestimmten Arbeitsbereich oder Beruf oder auf einen bestimmten geographischem Bereich begrenzen. 5

7 6 3. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis Bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis werden die Ausländer in zwei Gruppen geteilt: Ausländer, die in der Türkei eine gültige Aufenthalterlaubnis haben und Ausländer, die im Ausland wohnhaft sind. Ausländer, die eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Türkei haben und deren Arbeitgeber können den Antrag auf Arbeitserlaubnis direkt an das Ministerium richten. Dies erweckt den Eindruck, dass auch die Arbeitgeber Antragsbefugnis haben. Jedoch muss nach dem neuen Gesetz, nicht der Arbeitgeber, sondern der Ausländer selbst den Antrag stellen. Was unter dem Antrag durch den Arbeitgeber zu verstehen ist, bleibt fraglich, er entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage. Ausländer, die nicht in der Türkei ansässig sind, erhalten ihre Arbeitserlaubnis unter folgenden Bedingungen: i. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis ist bei einer türkischen Auslandsvertretung zu. ii. Das Ministerium holt die Stellungnahme zuständigen Behörden ein. iii. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, ist die Arbeitserlaubnis zu erteilen. iv. Nach der Erteilung der Arbeitserlaubnis muss ein Arbeitsvisum (der Antrag für ein Visum muss spätestens neunzig Tage nach dem Erhalt der Arbeitserlaubnis gestellt werden) und eine Aufenthaltserlaubnis erworben werden (der Antrag für die Aufenthaltserlaubnis muss spätestens dreißig Tage nach der Einreise in die Türkei gestellt werden). Das Ministerium bearbeitet den Antrag auf die Arbeitserlaubnis innerhalb von höchstens neunzig Tagen. Die

8 Durchführungsverordnung besagt, dass die mit der Ergänzung der fehlenden Unterlagen oder mit dem Einreichen der vom Ministerium nachträglich verlangten Unterlagen neu beginnen wird. Diese Vorschrift der Durchführungsverordnung ist gesetzwidrig, weil eine gesetzliche Frist durch eine Verordnung nicht geändert werden darf, und die Erteilungsbedingungen der Arbeitserlaubnis auch nur per Gesetz erschwert bzw. geändert werden dürfen. Folgende Unterlagen seitens des Ausländers und/oder der Firma müssen dem Antrag je nach der Art der Erlaubnis beigefügt werden: - Antrag gerichtet ans Ministeriums für Arbeits- und soziale Sicherheit, - Antragsformular für die ausländische Personal (4 Exemplare) - Kopie des Passes, übersetzt und notariell beglaubigt, - Kopie des Diploms, übersetzt und notariell beglaubigt, - eine gültige Aufenthaltserlaubnis, wenn der Antrag in der Türkei gestellt wird, - Lebenslauf (in der Form wie der Verordnung beigefügt). Beantragt der Ausländer eine Arbeitserlaubnis für die Ausübung eines Berufes, müssen folgende Unterlagen zusätzlich zu den oben angeführten beigefügt werden: - Anerkennung des Hochschulabschlusses in der Türkei, - eine nicht mehr als sechs Monate alte Bescheinigung, dass er den Beruf in seinem eigenen Land ausübt, und Mitglied in dem Berufsverband ist, und keine Disziplinarstrafe bekommen hat, - Vertragskopie bei den Beratungstätigkeiten oder bei der technischen Hilfeleistung, 7

9 - notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung, dass die Arbeit nur darauf begrenzt und beschränkt beiben wird, wenn der Ausländer als Ingenieur, Architekt oder Stadtplaner arbeiten wird. Zusätzlich zu den oben angeführten Unterlagen ist folgendes noch je nach der Art der Arbeitserlaubnis beizufügen: Für die befristete Arbeitserlaubnis; Bescheinigung von der Polizei, dass der Aufenthalt in der Türkei mindestens fünf Jahre gedauert hat, wenn der Ehegatte oder die Kinder des Ausländers Arbeitserlaubnis beantragen. Für die unbefristete Arbeitserlaubnis; - Bescheinigung über den mindestens acht Jahre andauernden Aufenthalt, - Bescheinigung über die mindestens sechs Jahre andauernde Arbeitszeit, - Bescheinigung über die vorübergehende Mitgliedschaft beim Berufsverband in der Türkei, wenn der Ausländer als Ingenieur, Architekt oder als Stadtplaner arbeiten möchte. Für die unabhängige Arbeitserlaubnis; - Steuerregisterbescheinigung vom Herkunftsland, - Bescheinigungen über die wissenschaftliche, technische und berufliche Ausbildung in dem auszuübenden Beruf, - Bescheinigung über die berufliche und akademische Befähigung des Ausländers, wenn er als Ingenieur, Architekt oder Stadtplaner arbeiten möchte, - Polizeiliche Bescheinigung über den ununterbrochenen und legalen Aufenthalt des Ausländers in der Türkei, 8

10 - Bescheinigungen im Artikel 40 der Verordnung. Für die Bewertung der unabhängigen Arbeitserlaubnis, kann verlangt werden, dass die Belege über den Mehrwert der Tätigkeit des Ausländers für die nationale Wirtschaft, über die finanziellen Kraft des Ausländers, dass er diese Tätigkeit unabhängig ausüben kann, neben den Hauptunterlagen eingereicht werden. Für die Arbeitserlaubnis in Ausnahmefällen; - Bescheinigungen, die den Status des Ausländers im Art.8 des Gesetzes Nr beweisen, - Standesregisterauszug für den Ausländer, der mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, - notariell beglaubigte Kopie des Familienheftes für den Ausländer, der mit einem Türken verheiratet ist. Die seitens des Arbeitgebers beizufügenden Bescheinigungen ; - Antrag an das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit, - Bilanz und Gewinn- Verlustabrechnung des letzten Jahres, - Seitens des Handelsregisters beglaubigte Bescheinigung über das Gesellschafter- und Kapitalverhältnis bei den ausländischen Investitionen, - Tätigkeitserlaubnis und Genehmigung des Erziehungsministeriums für die privaten Schulen, die ausländische Lehrkräfte einstellen wollen, - Betriebs- und Investitionsbescheinigung seitens des Tourismusministeriums an die Tourismusbetriebe, die ausländische Angestellte im Verwaltungsbereich einstellen wollen, - Bescheinigung über die Auftragserteilung bei den öffentlichen Ausschreibungen, 9

11 - Gehaltsabrechnungen von den türkischen Angestellten in dem gleichen Bereich und Arbeitsvertrag mit dem Ausländer, wenn eine juristische Person einen Ausländer als Ingenieur, Architekt oder Berater beschäftigen möchte, - Arbeitsvertrag, Belege über die Deviseneinnahmen, Empfehlungsschreiben der touristischen Betriebe, die ausländisches Personal beschäftigen wollen - Bescheinigung von dem zuständigen Finanzamt, dass die Firma bzw. Arbeitgeber keine Steuerschulden hat, - Bescheinigung vom Sozialversicherungsanstallt, dass die Firma bzw. Arbeitgeber keine Prämienschulden hat. - Unterschriftenzirkular des Bevollmächtigten bzw. Vertreters der Gesellschaft Zusätzliche Bescheinigungen, wenn der Ausländer Gesellschafter, Vertreter oder Schlüsselpersonal ist; - Bescheinigung von dem Arbeitgeber, die seinen Status beweist, und von der zuständigen Behörde beglaubigt, - Staatsangehörigkeitsbescheinigung, - Standesregisterauszug, wenn er mit einem Türken verheiratet ist, - notariell beglaubigter Familienregisterauszug, wenn er mit einem Türken verheiratet ist, - Urkunde über die türkische Abstammung, - Belege über die berufliche Ausbildung und Zertifikate, - Auftragsbestätigung, Referenzen, Empfehlungsbriefe usw Ausnahmen bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen Hier werden nur die Ausnahmen des Gesetzes 4817 behandelt. Die Ausnahme aus dem Gesetz für die ausländischen Direktinvestitionen wird in der Nummer V unten bearbeitet.

12 Artikel 8 des Gesetzes sieht bezüglich der Dauer, der Begrenzung und Bedingungen der Arbeitserlaubnis drei Ausnahmen vor. Für die in Artikel 8 erwähnten Personen sind jegliche, im Gesetz genannten zeitlichen Begrenzungen nicht anwendbar. Mit anderen Worten kann das Ministerium ohne Einhaltung zeitlicher Begrenzungen an solche Personen, die in Artikel 8 erwähnt werden, eine Arbeitserlaubnis erteilen. Folgende Personen bilden Ausnahmen: i. Ausländer, die mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind oder es für mindestens drei Jahren waren und in der Türkei niedergelassen sind und deren gemeinsame Kinder mit dem türkischen Ehepartner (was hier das Gesetz bezweckt, ist unklar, denn die Kinder eines Türken/Türkin sind automatisch türkischer Staatsangehörige. Die türkischen Staatsangehörigen brauchen keine Arbeitserlaubnis. Wenn diejenigen Kinder gemeint sind, die die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, für diese gibt es einen Sonderabsatz im Art. 8 Nummer (b) des Gesetzes. Alleine dies zeigt, wie sorgfältig das Gesetz vorbereitet wurde) ii. Diejenigen, die nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz die türkische Staatsangehörigkeit nicht mehr haben und deren Nachkommen (die Kinder und Enkelkinder) iii. Diejenigen, die in der Türkei geboren sind und diejenigen, die vor Erreichen der Volljährigkeit in die Türkei eingewandert sind und eine Berufsschule oder eine höhere Schule oder die Universität absolviert haben iv. Ausländer, die als Einwanderer, Asylanten oder Immigranten anerkannt sind 11

13 v. Staatsangehörige von EU- Mitgliedsländer und deren Ehepartner und die Kinder, die nicht Staatsangehörige von EU Mitgliedsländer sind vi. Ausländer, die im Dienste von in der Türkei tätigen Diplomaten, Verwaltungs- und technischem Personal arbeiten vii. Innerhalb des Gegenseitigkeitsprinzips die Kinder und die Ehepartner von in der Türkei tätigen Diplomaten, Verwaltungs- und technischem Personal viii. Ausländer, die für länger als einen Monat zu kulturellen und wissenschaftlichen Forschungszwecken in der Türkei sind ix. Ausländer, die zu sportlichen Aktivitäten für länger als vier Monate in der Türkei sind x. Ausländer, die in der Eigenschaft als Schlüsselperson innerhalb der Ministerien, in öffentlichen Anstalten und in als gemeinnützig anerkannten Vereinen, bei der Betreibung von Stiftungen, beim Ankauf von Dienstleistungen oder Waren tätig sind (der Begriff Schlüsselperson ist kein juristischer Begriff und es ist auch nicht erkennbar was mit diesem Begriff gemeint ist. Wie der Gesetzeshüter diesen Begriff deuten wird, wird sich in der Praxis zeigen. Jedoch ist es jetzt schon ersichtlich, dass es diesbezüglich Probleme geben wird.) Die Ablehnung des Antrages Gemäß Artikel 14 wird der Arbeitserlaubnisantrag im Falle des Vorliegens eines der unten aufgeführten Punkte abgelehnt. Die in Artikel 8 aufgeführten Ausnahmepersonen bilden nur eine Ausnahme hinsichtlich der zeitlichen Grenzen, sie verfügen jedoch über keinen Ausnahmestatus, wenn einer der unten aufgeführten Gründe bei ihnen vorliegt. Dabei verstößt dieser Umstand aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips bei bilateralen

14 oder multilateralen Abkommen, deren Partei die Türkei ist, bei Personen, die einen türkischen Ehepartner haben, gegen das Grundgesetz. Ablehnungsgründe sind: a) Die sektorellen und wirtschaftlichen Konjunkturänderungen aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt und den Entwicklungen im Arbeitsleben, lassen die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht angemessen erscheinen. b) Für den beantragten Beruf findet sich im Lande, innerhalb von vier Wochen, eine andere Person, die in der Lage ist diesen Beruf auch auszuüben c) Der Ausländer hat keine gültige Aufenthaltserlaubnis d) Die Jahresfrist nach der Ablehnung eines Antrages wurde nicht gewahrt e) Die Beschäftigung des Ausländers stellt für die Landessicherheit, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Gemeinnützigkeit, die guten Sitten und gesundheitliche Sicherheit eine Gefahr dar. Wenn man sich diese Ablehnungsgründe (Verbote) anschaut, stellt man fest, dass dieses Gesetz zur Verunsicherung und zur Erleichterung der Ablehnung durch die Behörde dient. Wir hoffen die Verordnungen diesbezüglich bringen humanere Regelungen mit sich. In Artikel 15 wurde geregelt, dass eine erteilte Arbeitserlaubnis zurückgenommen werden kann, falls später einer der oben genannten Gründe bekannt wird. Das Gesetz räumt der Verwaltung bei den Rechten ein Ermessen ein, jedoch bei den Verboten und Ablehnungen eine Pflicht. Nach einem türkischen Sprichwort heißt es, hier gebiert der Berg eine Maus Der Verlust der Gültigkeit der Arbeitserlaubnis

15 Die Regelung des Artikels 16 bestätigt unseren obigen Kommentar. Zum Beispiel wird in den europäischen Regelungen vorgesehen, dass die Arbeitserlaubnis dann zu erteilen ist, wenn eine gültige Aufenthaltserlaubnis vorliegt. Das Gesetz mit der Nummer 4817 regelt jedoch, dass die Arbeitserlaubnis bei Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis ungültig ist. Nach dem Gesetz wird eine Arbeitserlaubnis bei Vorliegen einer der drei unten genannten Gründe ungültig: a) Wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers aus irgendeinem Grund ungültig wird oder nicht mehr verlängert wird b) wenn die Gültigkeit des Passes oder der den Pass ersetzenden Urkunde des Ausländers nicht verlängert wird c) wenn der Ausländer ohne einen zwingenden Grund länger als sechs Monate im Ausland bleibt In dem zuletzt genannten Fall wird die Sechsmonatsfrist unbedeutsam, wenn der Ausländer aus zwingenden Gründen im Ausland sein muss. Abgesehen davon erlöscht die Gültigkeit der Arbeitserlaubnis, wenn der Ausländer auch im Falle des vorübergehenden Aufenthalts im Ausland ist und länger als sechs Monate dort bleibt. Der Ausländer hat, wenn sein Arbeitserlaubnisantrag abgelehnt, aufgehoben, nicht verlängert oder ungültig wird, 30 Tage nach der Bekanntgabe dieser Tatsache das Recht, den Rechtweg zu beschreiten. Es ist jedoch sehr schwierig, eine solche Klage einzureichen, wenn der Ausländer, dessen Arbeitserlaubnis aufgehoben wurde, weil seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde, in Ermangelung einer Aufenthaltsgenehmigung die Türkei verlassen musste. 14

16 15 7. Gebühren für die Arbeitserlaubnis Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis waren bis heute keine Gebühren vorgesehen. Jedoch wurde mit dem neuen Gesetz eine Gebührenregelung eingebracht. Hier kann man nicht von einer Verbesserung der Lage sprechen. Demnach müssen bei Anträgen auf Arbeitserlaubnis bis zu einem Jahr 50 Millionen Lira, bis zu drei Jahren 150 Millionen Lira Gebühren gezahlt werden. Bei der Verlängerung der Arbeitserlaubnis werden die gleichen Gebühren verlangt. Für die unbefristete Arbeitserlaubnis werden 250 Millionen Lira und die Unabhängige 500 Millionen Lira verlangt. Wenn man den Mindestlohn in der Türkei als Grundlage nimmt, sind die Gebühren hier sehr überhöht. Der Gesetzesgeber geht anscheinend davon aus, dass alle Ausländer sehr reich sind. In Artikel 34 Absatz 2 der Gebührenordnung wird geregelt, dass das Außenministerium die Höhe der Gebühren unter Zugrundelegung des Gegenseitigkeitsprinzips festsetzt. Zum Beispiel verlangt die Bundesrepublik Deutschland bei Arbeitserlaubnissen keine Gebühren. Demnach ist nach dieser Regelung von den Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keine Gebühr zu verlangen. II. Die Rechtstellung der mit den Türken verheirateten Ausländer Das Gesetz regelt die Rechtstellung der Ausländer, die mit den türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind, im Artikel 8 des Gesetzes unter der Überschrift Ausnahmefälle. Dementsprechend kann einem Ausländer, der mit einem Türken verheiratet ist, und in der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen lebt, ausnahmsweise erteilt werden. Dabei wird auf die internationalen und bilateralen

17 Verträge verwiesen. Sehen diese nichts anderes vor, so bekommen die mit den Türken verheirateten Ausländer eine von den gesetzlichen Fristen losgelöste Arbeitserlaubnis. Hierfür sind zwei Eigenschaften festzulegen: 1) Die Ausnahme besteht nur in den Fristen, und 2) Die Problematik wird eher als internation behandelt als innerrechtlich. Festzulegen ist auch, dass die Regelung für die ausländischen Ehegatten eines Türken verfassungswidrig ist. Die Arbeitserlaubnis an den ausländischen Ehegatten eines Türken dürfte nicht im Ermessen der Behörde liegen, sondern müsste erteilt werden. Der Artikel der Verfassung über den Schutz der Familie und das Grundprinzip der Hinderung der Innländerdiskriminierung gebieten dies. Der Artikel 8 sieht u.a. auch vor, dass die Kinder der Ausländer aus der Ehe mit dem türkischen Staatsbürger auch die Ausnahmeerlaubnis beantragen können. Nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz sind die Kinder eines Türken automatisch türkische Staatsangehörige. Die Großzügigkeit des Gesetzgebers hätten also diese Kinder nicht gebraucht. Wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber für das Geben der Rechte etwas großzügiger wäre. Die Durchführungsverordnung regelt das Gleiche im Artikel 46. Die Verordnung setzt sogar eine weitere Bedingung voraus, dass solche Kinder davon nur gebrauch machen können, wenn sie sich in der Türkei aufhalten. Diese Regelung ist nicht ernst zu nehmen. Die Ausnahme für den Ehegatten eines Türken besteht nur darin, dass die Arbeitserlaubnis unabhängig von den gesetzlichen Fristen erteilt werden kann. Der Gesetzgeber macht nicht ein Mal bei den Gebühren eine Ausnahme für den ausländischen Ehegatten eines Türken. Auch dies ist verfassungswidrig, und bildet Innländerdiskriminierung, wenn 16

18 der ausländische Ehegatte eines Türken Gebühren für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zahlen muss. III. Die Rechtstellung der Staatsangehörigen der Vertragstaaten vom Europäischen Niederlassungsabkommen Die Rechtstellung der Ausländer für die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist im europäischen Niederlassungsabkommen geregelt. Da aber die Vertragssaaten gleichzeitig die Mitgliedsländer der Europäischen Union sind, wird die Rechtstellung nach diesem Abkommen nicht vertieft. Hierfür ist nur zu erwähnen, dass dieses Abkommen von der Türkei ratifiziert ist. IV. Die Rechtstellung von EU-Bürgern Im Artikel 8 des Gesetzes wird die Rechtstellung von EU- Bürgern entsprechend wie die ausländischen Ehegatten eines Türken geregelt. Somit kann auch einem EU-Bürgern unabhängig von den gesetzlichen Fristen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Erst in der Durchführungsverordnung wird der Beschluss 1/80 des Gemeinschaftsrat EWG-Türkei erwähnt. Dabei darf man nicht übersehen, dass diese Verordnung auch vor dem Erlass dieses Gesetzes existierte, aber die türkischen Behörden dies nicht wahrgenommen haben, oder wahrnehmen wollten. Über die Erteilung der Sondererlaubnis für die EU-Bürger und deren Familienangehörige sind die günstigeren Bestimmungen des Beschlusses anzuwenden. Der Beschluss befasst sich nur mit den abhängigeren Arbeitsverhältnissen, d.h. der Beschluss regelt nur die Rechte und Privilegien der Arbeitnehmer. Die selbstständige Erwerbstätigkeit wird vom Beschluss nicht 17

19 umfasst. Weiter festzustellen ist, dass der Beschluss nicht die Ersterteilung, sondern die Verlängerungen der Erlaubnisse von dem Arbeitnehmer, die in den regulären Markt der Türkei schon integriert sind. Nur für den Ehegatten und die Kinder gibt es im Beschluss Rechte auf die Ersterteilung, unter der Bedingung, dass eine der Ehegatten in den Arbeitsmarkt vorher integriert wurde. Ansonsten gilt weiterhin die Sonderregelung des Artikels 8 des Gesetzes für die Ersterteilung und unabhängige Arbeitserlaubnis. Nach Artikel 6 des Beschlusses -zusammenbetrachtet mit den gesetzlichen Vorschriften- hat der EU-Bürger Recht auf die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis bis zu drei Jahre bei demselben Arbeitgeber, wenn er vorher rechtmäßig 1 Jahr in der Türkei gearbeitet hat. Hat er 3 Jahre rechtsmäßig gearbeitet, so hat er den Anspruch auf die Verlängerung bei jedem beliebigem Arbeitgeber. Nach vier Jahren rechtsmäßiger Arbeit hat der EU-Bürger völlig freien Zugang zu jeder Arbeit und bei jedem beliebigem Arbeitgeber. Artikel 7 des Beschlusses regelt die Sonderstellung der Familienangehörige eines Arbeitsnehmers aus der EU. Nach drei Jahre rechtsmäßigen Aufenthalt hat die Familienangehörige eines Arbeitsnehmers aus der EU Recht auf die Erteilung einer Sonderarbeitserlaubnis. Hat die Familienangehörige sich mindestens fünf Jahre rechtsmäßig in der Türkei aufgehalten, so hat sie den freien Zugang zu dem Arbeitsmarkt. 18

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