(Bachelor of Arts) Multilingual Commmunication

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1 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation rüfungsordnung und tudienverlaufsplan für den tudiengang Mehrsprachige Kommunikation (Bachelor of Arts) Multilingual Commmunication tand Juni 00 tand. Oktober 00 1

2 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation rüfungs- und tudienordnung des tudiengangs Mehrsprachige Kommunikation Bachelor of Arts Multilingual Communication am der Fachhochschule Köln Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE 1 Geltungsbereich der rüfungsordnung Ziel des tudiums, Zweck der rüfung; tudienabschluss Nachweis der erforderlichen prachkenntnisse als tudienvoraussetzung Regelstudienzeit; tudienumfang 5 Umfang und Gliederung der rüfung; rüfungsfrist rüfungsausschuss 7 rüferinnen und rüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer 8 Anrechnung von tudien- und rüfungsleistungen II RFUNGLEITUNGEN UND RFUNGARTEN 9 Ziel, Umfang und Form der rüfungen 10 Zulassung zu rüfungen 11 Abnahme von rüfungsleistungen 1 raktische rüfungen 1 Mündliche rüfungen 1 Hausarbeiten 15 chriftliche rüfungen 1 chriftliche rüfungen im Antwortwahlverfahren 17 Bewertung von rüfungsleistungen 18 Wiederholung, Wahl- und Kompensationsmöglichkeiten von rüfungsleistungen 19 ersäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß tand. Oktober 00

3 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation III. TUDIENERLAUF 0 Module 1 flicht- und Wahlpflichtmodule Zusatzfächer in Wahlpflichtmodulen rüfungserfordernisse in Modulen und Modulfächern Auslandssemester I. BACHELORARBEIT UND KOLLOQUIUM 5 Bachelorarbeit Zulassung zur Bachelorarbeit 7 Ausgabe und Bearbeitung des Themas für die Bachelorarbeit 8 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit 9 Kolloquium 0 Ergebnis der Bachelorprüfung 1 Zeugnis, Gesamtnote, Bachelorurkunde ERGEBNI DER RFUNG; ZUATZFÄCHER; MATERTUDIUM I CHLUBETIMMUNGEN Einsicht in die rüfungsakten Ungültigkeit von rüfungen Inkrafttreten; bergangsvorschriften II ANLAGEN: ANLAGE 1: AULANDEMETERORDNUNG ANLAGE : TUDIENERLAUFLAN tand. Oktober 00

4 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation rüfungsordnung des tudiengangs Mehrsprachige Kommunikation Bachelor of Arts Multilingual Communication am der Fachhochschule Köln I ALLGEMEINE 1 Geltungsbereich der rüfungsordnung (1) Die vorliegende Bachelor-rüfungsordnung regelt den Abschluss des tudiengangs Mehrsprachige Kommunikation Bachelor of Arts Multilingual Communication (B.A. Mehrsprachige Kommunikation) als ersten berufsqualifizierendem Abschluss am Institut für Translation und Mehrsprachige Kommunikation an der Fachhochschule Köln (Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften). () Auf der Grundlage der vorliegenden rüfungsordnung stellt die Fachhochschule Köln eine tudienordnung auf. Die tudienordnung regelt Inhalt und Aufbau des tudiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen raxis. () In der vorliegenden rüfungsordnung werden bezeichnet als - F1: Die von dem rüfling als Erste Fremdsprache gewählte prache - F: die von dem rüfling als Zweite Fremdsprache gewählte prache Im erhältnis zu diesen prachen ist Deutsch die Grundsprache (G). Ziel des tudiums, Zweck der rüfung; tudienabschluss (1) Der Bachelorabschluss bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des tudiums am (ITMK) der Fachhochschule Köln. Er ist darüber hinaus eine Grundlage für ein weiterführendes tudium mit einem der am ITMK angebotenen M.A.-Abschlüsse. tudierende des Bachelorstudiengangs wählen eine Erste Fremdsprache (F1) und eine Zweite Fremdsprache (F) aus den angebotenen prachen Englisch, Französisch und panisch. Das Lehrangebot des Bachelorstudiengangs Mehrsprachige Kommunikation ist als ollzeitstudium konzipiert. Das tudium ist national ausgerichtet und wird bis auf das obligatorische Auslandssemester an der Fachhochschule Köln absolviert. tand. Oktober 00

5 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Das tudium ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module setzen sich aus unterschiedlichen Fächern zusammen. Für erfolgreich absolvierte Fächer erhalten die tudierenden Leistungspunkte (LT) nach dem European Credit Transfer ystem (ECT). ind alle für ein Modul notwendigen Leistungspunkte erworben, gilt das Modul als abgeschlossen. () Das zum Bachelor of Arts führende tudium soll unter Beachtung der allgemeinen tudienziele eines Fachhochschulstudiums ( 81 HG) den tudierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte ihres tudienfaches vermitteln und sie befähigen, sprachen- und kulturbezogene robleme aus dem Tätigkeitsfeld der mehrsprachigen Kommunikation in Unternehmen, Organisationen und Behörden zu analysieren, Lösungen methodisch zu erarbeiten und dabei fachspezifische sowie außerfachliche Bezüge zu beachten. Das tudium soll die kulturspezifischen und textbezogenen kommunikativen und sprachanalytischen Fähigkeiten der tudierenden entwickeln und sie auf den Abschluss Bachelor of Arts vorbereiten. () Auf Grund der bestandenen Modulprüfungen wird nach den orgaben dieser rüfungsordnung mit dem Erreichen von 180 Leistungspunkten (LT) der Grad Bachelor of Arts verliehen. Nachweis der erforderlichen prachkenntnisse als tudienvoraussetzung (1) Als oraussetzung für die Aufnahme des tudiums werden die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte orbildung ( HG) sowie der Nachweis der für das tudium erforderlichen prachkenntnisse gefordert. () tudienbewerberinnen oder bewerber, die die Qualifikation nach Absatz 1 nicht besitzen und die die für ein erfolgreiches tudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein tudium erworben haben, sind nach dem Ergebnis der Zugangsprüfung aufgrund von 7 HG berechtigt, das tudium aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die ergabe von tudienplätzen entgegenstehen. Das Nähere über Art, Form, Umfang und die Anforderungen der Zugangsprüfung regelt die Zugangsprüfungsordnung der Fachhochschule Köln. () Der Nachweis über die für das tudium erforderlichen prachkenntnisse wird erbracht durch: (a) die orlage eines Zeugnisses, aus dem sich der erfolgreiche Besuch eines aufsteigenden ollzeitunterrichts an weiterführenden öffentlichen oder diesen gleichgestellten chulen ergibt, und zwar - im Englischen mindestens sieben Jahre, falls Englisch als Erste Fremdsprache studiert werden soll, - im Französischen mindestens fünf Jahre, falls Französisch als Erste Fremdsprache studiert werden soll; - - im panischen mindestens drei Jahre, falls panisch als Erste Fremdsprache studiert werden soll; tand. Oktober 00 5

6 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation (b) eine rüfung über anderweitig erworbene prachkenntnisse. Durch diese rüfung wird festgestellt, ob die Kenntnisse der in ()a aufgeführten orbildung entsprechen. Eine derartige Eignungsfeststellungsprüfung kann am Institut für Translation und Mehrsprachige Kommunikation der Fachhochschule Köln jeweils vor orlesungsbeginn zum Wintersemester abgelegt werden; (c) wenn die chulausbildung nicht an einer deutschsprachigen chule erfolgte, den Nachweis einer DH-rüfung (Niveau ) oder einer rüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (B). Der Nachweis von prachkenntnissen in der Zweiten Fremdsprache wird nicht gefordert. Der Kenntnisstand sollte jedoch dem eines erfolgreichen Besuchs eines mindestens fünfjährigen ollzeitunterrichts in der englisch oder französischen prache bzw. eines mindestens dreijährigen ollzeitunterrichts in der spanischen prache oder des entsprechenden Niveaus nach den orgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der Zweiten Fremdsprache entsprechen. Für tudienanfänger mit unzureichenden Kenntnissen in panisch wird zum Erwerb bzw. zur ertiefung der panischkenntnisse eine Wahlfachveranstaltung angeboten. () ber die Anerkennung des Nachweises von prachkenntnissen, die in anderen Einrichtungen erworben wurden, entscheidet der rüfungsausschuss. Regelstudienzeit; tudienumfang (1) Das tudium umfasst eine Regelstudienzeit von sechs emestern. Die Regelstudienzeit schließt das obligatorische Auslandssemester und die rüfungszeit ein. () Das tudium kann zum Wintersemester eines jeden Jahres aufgenommen werden. () Das tudium gliedert sich nach näherer Bestimmung durch die tudienordnung in flicht- und Wahlpflichtmodule, wobei für jedes tudienjahr 0 Leistungspunkte (LT) nach dem European Credit Transfer ystem (ECT) zu erwerben sind, insgesamt also 180 LT. Das Nähere ergibt sich aus der tudienordnung, die eine inhaltliche Beschreibung der Module und ihrer Bestandteile enthält. () Das tudium ist modular aufgebaut. Die einzelnen Module (vgl. 0-) können unabhängig voneinander abgeleistet werden und werden selbständig geprüft. (5) Das Modul Bachelorarbeit und Abschlusskolloquium bildet den studienabschließenden Teil des tudiums und kann erst nach Erreichen einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten entsprechend dieser rüfungsordnung abgeleistet werden. 5 Umfang und Gliederung der rüfung; rüfungsfrist (1) Die Bachelorprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen mit unterschiedlichen rüfungsarten und einen abschließenden rüfungsteil. Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die nach dieser rüfungsordnung erforderlichen rüfungen bestanden und die in der rüfungsordnung aufgeführte Zahl von Leistungspunkten in Form von tudien- und rüfungsleistungen erreicht ist. tand. Oktober 00

7 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Die innerhalb der einzelnen Module vorgesehenen unterschiedlichen rüfungen finden in der Regel zu dem Zeitpunkt statt, an dem das jeweilige Fach im tudium nach dem tudienverlaufsplan abgeschlossen wird. Dabei soll die tudienordnung gewährleisten, dass der rüfling alle Modulprüfungen bis zum Ende des sechsten tudiensemesters ablegen kann. () Der abschließende Teil der Bachelorprüfung besteht aus einer Bachelorarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Bachelorarbeit wird in der Regel zum Ende des fünften tudiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden emesters abgelegt werden kann. () Die Meldung zum abschließenden Teil der Bachelorprüfung (Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit) soll in der Regel zum Ende des fünften tudiensemesters erfolgen. (5) Das tudium sowie das rüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das tudium einschließlich des abschließenden rüfungsteils (Bachelorarbeit mit Kolloquium) mit Ablauf des sechsten tudiensemesters abgeschlossen sein kann. () Die rüfungsverfahren berücksichtigen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit sowie Ausfallzeiten durch die flege von ersonen im inne von 5 Abs. (5) atz HG. rüfungsausschuss (1) Für die Organisation der rüfungen und die durch die vorliegende rüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein rüfungsausschuss zu bilden. Der rüfungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der Fakultät. Der rüfungsausschuss besteht aus der oder dem orsitzenden, deren oder dessen tellvertreterin oder tellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die oder der orsitzende, deren oder dessen tellvertreterin oder tellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der rofessoren, zwei weitere aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und zwei weitere aus dem Kreis der tudierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des rüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des orsitzenden und deren oder dessen tellvertreterin oder tellvertreter ertreterinnen oder ertreter gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer ertreterinnen oder ertreter beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder und ihrer ertreterinnen oder ertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. () Der rüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der rüfungsordnung, übernimmt die rüfungsorganisation und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der rüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in rüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der rüfungsausschuss dem Fakultätsrat über die Entwicklung der rüfungen und tudienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der rüfungsordnung, der tudienordnung und der tudienpläne. Der rüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die orsitzende oder den orsitzenden des rüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. tand. Oktober 00 7

8 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Der rüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem orsitzenden oder deren oder dessen tellvertreterin oder tellvertreter und einer weiteren rofessorin oder einem weiteren rofessor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei timmengleichheit entscheidet die timme der oder des orsitzenden. Die studentischen Mitglieder des rüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von tudien- oder rüfungsleistungen und der Bestellung von rüferinnen und rüfern sowie Beisitzerinnen und Beisitzern nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von rüfungsaufgaben oder ihre eigene rüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des rüfungsausschusses nicht teil. () Die Mitglieder des rüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von rüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder des rüfungsausschusses, die sich zum selben rüfungszeitraum der gleichen rüfung zu unterziehen haben. (5) Die Mitglieder des rüfungsausschusses, deren tellvertreterinnen oder tellvertreter, die rüferinnen und rüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. ofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die orsitzende oder den orsitzenden des rüfungsausschusses zur erschwiegenheit zu verpflichten. () Belastende Entscheidungen des rüfungsausschusses bzw. seiner oder seines orsitzenden sind dem rüfling unverzüglich mitzuteilen. Dem rüfling ist vorher Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. 7 rüferinnen und rüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der rüfungsausschuss bestellt die rüferinnen und rüfer, die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur rüferin oder zum rüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorabschluss- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare rüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erforderlich machen, in dem betreffenden rüfungsfach eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere rüferinnen oder rüfer zu bestellen, soll mindestens eine rüferin oder ein rüfer in dem betreffenden rüfungsfach gelehrt haben. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Bachelorabschluss- oder Diplomprüfung oder eine vergleichbare rüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundige Beisitzerin und sachkundiger Beisitzer). Die rüferinnen und rüfer sind in ihrer rüfungstätigkeit unabhängig. () Der rüfling kann für mündliche rüfungen eine rüferin oder einen rüfer vorschlagen. Er kann ferner eine rüferin oder einen rüfer als Betreuerin bzw. Betreuer der Abschlussarbeit vorschlagen. Der rüfungsausschuss achtet darauf, dass die rüfungsverpflichtungen möglichst gleichmäßig auf die rüferinnen und rüfer verteilt werden. Auf den orschlag des rüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. tand. Oktober 00 8

9 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Die oder der orsitzende des rüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem rüfling die Namen der rüferinnen oder rüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur rüfung in der Regel mindestens zwei Wochen vor der rüfung oder der Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. 8 Anrechnung von tudien- und rüfungsleistungen (1) tudienzeiten im gleichen tudiengang an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden Fachhochschulstudiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte tudien- und rüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. () tudienzeiten in anderen Fachhochschulstudiengängen und tudiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte tudien- und rüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Gleichwertige tudienzeiten und tudien- und rüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. oweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der rüfungsausschuss über die Anrechnung. Im brigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. () Die Absätze 1 und gelten für die Anrechnung von Auslandssemestern entsprechend. () In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als tudien- oder rüfungsleistungen sowie auf die tudienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) zu beachten. (5) rüfungsleistungen, die in einem anderen tudiengang der Fachhochschule Köln oder im Rahmen einer Zweithörerschaft gemäß 71 HG abgelegt worden sind, werden nur dann angerechnet, wenn der rüfling in dem tudiengang, für den die Anrechnung erfolgen soll, in dem betreffenden rüfungsfach noch keinen rüfungsversuch einschließlich eines eventuellen Freiversuches unternommen hat. () Für tudien- und rüfungsleistungen, die angerechnet werden, wird die entsprechende Anzahl von Leistungspunkten nach ECT übernommen. (7) ber die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis entscheidet der rüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung der für die Fächer zuständigen rüferinnen und rüfer. II RFUNGLEITUNGEN UND RFUNGARTEN tand. Oktober 00 9

10 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation 9 Ziel, Umfang und Form der rüfungen (1) Durch die verschiedenen rüfungen soll festgestellt werden, ob der rüfling Inhalt und Methoden der entsprechenden Fächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht, fächerübergreifende Zusammenhänge erfassen und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Bei Fächern, in denen die rüfung im Gebrauch der Grundsprache, einer Fremdsprache oder eines prachenpaares besteht, soll insbesondere festgestellt werden, ob der rüfling die erworbenen sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig anwenden kann. () Die rüfungsanforderungen sind am Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die auf Grund der tudienordnung für das betreffende Fach vorgesehen sind. () rüfungen sind nach näherer Bestimmung für die jeweiligen Modulfächer (s. Anlage tudienverlaufsplan) (a) praktische rüfungen, (b) mündliche rüfungen, (c) schriftliche rüfungen (Klausuren, schriftliches Antwortwahlverfahren), (d) Hausarbeiten. () Der rüfungsausschuss legt die rüfungsform, die rüfungsmodalitäten und die Bearbeitungszeit für rüfungsleistungen im Benehmen mit den rüferinnen und rüfern für alle rüflinge des jeweiligen Faches einheitlich und verbindlich fest. Der rüfungszeitraum für schriftliche rüfungen wird vom rüfungsausschuss in der Regel zwei Monate vor dem rüfungszeitpunkt für alle rüflinge einheitlich und verbindlich festgelegt. 10 Zulassung zu rüfungen (1) Zu einer mündlichen oder schriftlichen rüfung oder zu einer Hausarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Ministerium für chule und Weiterbildung als gleichwertig anerkannte orbildung besitzt oder aufgrund einer Zugangsprüfung gemäß 7 HG zum tudium zugelassen worden ist,. an der Fachhochschule Köln als tudentin oder tudent eingeschrieben oder zugelassen ist,. als Zweithörerin oder Zweithörer nach 71 Abs. 1 HG an der Fachhochschule Köln noch keinen rüfungsversuch in diesem Fach als Ersthörerin oder Ersthörer an anderen Hochschulen unternommen (und sich auch nicht dazu angemeldet) hat. () Bei rüfungen, die nach dem tudienverlaufsplan ab dem vierten emester stattfinden, muss der rüfling ferner seit mindestens einem emester an der Fachhochschule Köln als tudierende oder tudierender eingeschrieben oder gemäß 71 Abs. HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen sein. tand. Oktober 00 10

11 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Für die Zulassung zu der Modulprüfung Bachelorarbeit/Kolloquium ist die orlage der rüfungsnachweise, die das Erreichen von mindestens 110 Leistungspunkten (ausschließlich der unkte aus dem Auslandssemester) in den vorgeschriebenen Modulen der gewählten prachkombination nach dem ECT belegen, oraussetzung. () Der Antrag auf Zulassung zu einer rüfung ist bis zu dem vom rüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich oder über das gegebenenfalls vom rüfungsamt zur erfügung gestellte elektronische An- und Abmeldeverfahren an die orsitzende oder den orsitzenden des rüfungsausschusses zu richten. (5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom rüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absätzen 1 und genannten Zulassungsvoraussetzungen,. eine Erklärung über bisherige ersuche zur Ablegung entsprechender rüfungen und über bisherige ersuche zur Ablegung einer Bachelorprüfung oder gegebenenfalls einer or- oder Zwischenprüfung in einem äquivalenten tudiengang oder dem Diplomstudiengang bersetzen und Dolmetschen,. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen rüfungen einer Zulassung von Zuhörerinnen oder Zuhörern widersprochen wird. Ist es dem rüfling nicht möglich, eine nach atz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der rüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. () Der Antrag auf Zulassung zu einer rüfung kann schriftlich bei der oder dem orsitzenden des rüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten rüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen rüfungsversuche zurückgenommen werden. (7) ber die Zulassung entscheidet die oder der orsitzende des rüfungsausschusses und im Zweifelsfall der rüfungsausschuss. (8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in den Absätzen 1 bis genannten oraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom rüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt werden oder c) der rüfling eine entsprechende rüfung in einem vergleichbaren tudiengang endgültig nicht bestanden oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Bacheloroder eine sonstige Abschlussprüfung im gleichen tudiengang endgültig nicht bestanden hat. Im brigen ist die Zulassung zu versagen, wenn der rüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen rüfungsanspruch im gleichen tudiengang durch ersäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. tand. Oktober 00 11

12 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation 11 Abnahme von rüfungsleistungen (1) Die verschiedenen rüfungsleistungen sollen im zeitlichen Rahmen der für die jeweilige rüfung angebotenen Lehrveranstaltungen angesetzt werden. Alle rüfungsformen mit Ausnahme von praktischen rüfungen sind im rüfungsamt anmeldepflichtig. () rüfungsleistungen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung als praktische rüfungen, mündliche rüfungen oder Hausarbeiten zu erbringen sind, können über die ganze orlesungszeit hinweg erbracht werden. chriftliche rüfungsleistungen (Klausuren, schriftliche Antwortwahlverfahren) sind zum Ende der orlesungszeit des jeweiligen emesters anzusetzen. () Die rüfungstermine werden den rüflingen rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden rüfung, bekannt gegeben. Bekanntgabe durch Aushang ist ausreichend. () rüflinge haben sich auf erlangen mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. (5) Macht der rüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf eine andere Weise glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die rüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann die oder der orsitzende des rüfungsausschusses gestatten, gleichwertige rüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Es ist dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der rüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel können weitere Nachweise gefordert werden. Die ätze 1 bis finden in Ausnahmefällen auch bei einer vorübergehenden körperlichen Behinderung Anwendung. 1 raktische rüfungen (1) Mit einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu erbringenden praktischen rüfung wird dem rüfling die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung (z.b. bung oder raktikum) bestätigt. Die praktische rüfung kann zu jeder Zeit während der Lehrveranstaltung stattfinden. () Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der rüfung, insbesondere die für das Ergebnis maßgeblichen Tatsachen, sind in einem rotokoll festzuhalten. Das Ergebnis der rüfung ist dem rüfling im Anschluss an die praktische rüfung bzw. deren Auswertung bekannt zu geben. () Eine praktische rüfung bedarf nicht der Zulassung nach 10 und ist nicht anmeldepflichtig. 1 Mündliche rüfungen (1) Mit einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu erbringenden mündlichen rüfung soll der rüfling die in der jeweiligen Lehrveranstaltung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in Form einer räsentation oder eines rüfungsgesprächs nachweisen. Die tand. Oktober 00 1

13 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation mündliche rüfung wird in der Regel vor einer rüferin oder einem rüfer abgelegt und hat eine Dauer von etwa 10 bis 15 Minuten. () Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der rüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem rotokoll festzuhalten. Die Note der rüfung ist dem rüfling im Anschluss an die mündliche rüfung bzw. deren Auswertung bekannt zu geben. () tudierende, die sich in einem späteren rüfungszeitraum der gleichen rüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen erhältnisse als Zuhörerin oder Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein rüfling bei der Meldung zur rüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des rüfungsergebnisses. 1 Hausarbeiten (1) Mit einer im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu erstellenden Hausarbeit soll der rüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und in der gebotenen Kürze eine sprachlich-fachliche Aufgabe mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung bearbeiten, diese Bearbeitung gegliedert darstellen und sich dabei in der jeweiligen prache einwandfrei ausdrücken und die verwendeten Quellen nach Maßgabe der jeweiligen fachlichen Normen belegen kann. () Eine Hausarbeit soll etwa bis10 eiten umfassen. Das Thema der Hausarbeit, ihren Mindest- und Höchstumfang sowie den Bearbeitungszeitraum bestimmt die rüferin oder der rüfer. Die Hausarbeit soll so terminiert sein, dass sie bis zum Ende des emesters von der rüferin oder dem rüfer benotet und unter Bekanntgabe der Note zurückgegeben werden kann. 15 chriftliche rüfungen (Klausuren) (1) Mit einer schriftlichen rüfung (Klausur) soll der rüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit, mit beschränkten Hilfsmitteln und unter Aufsicht eine Aufgabe der (mehr- )sprachigen Kommunikation oder eines Fachgebietes mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung lösen und sich dabei sprachlich einwandfrei ausdrücken kann oder robleme aus Gebieten des jeweiligen rüfungsfachs mit geläufigen Methoden dieses Fachs erkennen und Wege zu ihrer Lösung aufzeigen kann. () Eine schriftliche rüfung hat eine Dauer von 90 Minuten einschließlich der Ausgabe von Themenstellungen und dem Einsammeln der Arbeiten. ie findet unter Aufsicht statt. ber die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet die rüferin oder der rüfer. () Die rüfungsaufgabe einer schriftlichen rüfung wird in der Regel nur von einer rüferin oder einem rüfer gestellt. () chriftliche rüfungsarbeiten des Moduls prach- und Translationswissenschaft sowie schriftliche rüfungen in den Fächern bersetzen (F1 und F) sind in der Regel von derjenigen Lehrkraft, welche die entsprechende Lehrveranstaltung anbietet, als tand. Oktober 00 1

14 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation Erstprüferin oder Erstprüfer und einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer zu bewerten. Das Nähere regelt 17. ofern der rüfungsausschuss aus zwingenden Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. (5) Alle anderen schriftlichen rüfungsarbeiten sind in der Regel von derjenigen Lehrkraft, welche die entsprechende Lehrveranstaltung anbietet, als rüfer oder rüferin zu bewerten. Das Nähere regelt 17. ofern der rüfungsausschuss aus zwingenden Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. () Für schriftliche rüfungen, die im Rahmen eines sich über ein tudienjahr erstreckendes Faches zum Ende der orlesungszeit des jeweiligen ommersemesters angesetzt werden, kann ein Wiederholungstermin zu Beginn der orlesungszeit des darauffolgenden Wintersemesters angesetzt werden. ofern der rüfungsausschuss aus zwingenden Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 1 chriftliche rüfungen im Antwortwahlverfahren (1) Klausurarbeiten können ganz oder teilweise auch in der Form des Antwortwahlverfahrens durchgeführt werden. Hierbei haben die tudierenden unter Aufsicht schriftlich gestellte Fragen durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antworten aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten zu lösen. Das Antwortwahlverfahren kommt in dazu geeigneten Modulfächern auf Antrag der rüfenden und mit Zustimmung des rüfungsausschusses zur Anwendung. () Die rüfungsfragen müssen auf die mit dem betreffenden Modulfach zu vermittelnden Kenntnisse und Qualifikationen abgestellt sein und zuverlässige rüfungsergebnisse ermöglichen. () Die Festlegung der rüfungsfragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten (rüfungsaufgaben) erfolgt durch die rüfenden. Dabei ist auch schriftlich festzuhalten, welche der Antwortmöglichkeiten als zutreffende Lösung der rüfungsfragen anerkannt werden. () Die Bewertung der schriftlichen Arbeit hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Die Zahl der gestellten und die Zahl der vom rüfling zutreffend beantworteten rüfungsfragen,. die erforderliche Mindestzahl zutreffend zu beantwortender rüfungsfragen (Bestehensgrenze),. im Falle des Bestehens die rozentzahl, um die die Anzahl der zutreffend beantworteten Fragen die Mindestanforderungen übersteigt,. die vom tudenten oder von der tudentin erzielte Note. (5) Die rüfenden haben bei der Auswertung der rüfungsleistungen aller tudierenden darauf zu achten, ob sich aufgrund der Häufung fehlerhafter Antworten auf bestimmte rüfungsfragen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die rüfungsaufgabe fehlerhaft formuliert war. Ergibt sich nach der Durchführung der rüfung, dass einzelne rüfungsfragen oder Antwortmöglichkeiten fehlerhaft sind, gelten die betreffenden rüfungsaufgaben als nicht gestellt. Die Zahl der rüfungsaufgaben vermindert sich entsprechend, bei der Bewertung ist die verminderte Aufgabenzahl zugrunde zu legen. Die erminderung der rüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der tudierenden auswirken. tand. Oktober 00 1

15 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation 17 Bewertung von rüfungsleistungen (1) rüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen; die Benotung ist gegebenenfalls schriftlich in einem rüfungsprotokoll zu begründen. Die Noten für die einzelnen rüfungsleistungen werden in der Regel von der jeweiligen rüferin oder dem jeweiligen rüfer festgesetzt. () ind mehrere rüferinnen oder rüfer an einer rüfung beteiligt, so bewerten sie die Gesamtprüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung errechnet sich die rüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der beiden vorgeschlagenen Noten. () Für die Bewertung der rüfungsleistungen sind folgende Notenstufen zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0, verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7;,;,7 und 5, sind ausgeschlossen. () Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note sehr gut von mehr als 1,5 bis,5 die Note gut von mehr als,5 bis,5 die Note befriedigend von mehr als,5 bis,0 die Note ausreichend von mehr als,0 die Note nicht ausreichend Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren tellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. (5) Eine rüfung ist bestanden, wenn die rüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. () Das den tudierenden ausgestellte Zeugnis nach 1 Abs. 1 weist die Noten auch nach dem ECT-Notensystem aus. Das Nähere regeln die einschlägigen Beschlüsse der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Kultusministerkonferenz (KMK). (7) Die Benotung von rüfungsleistungen ist den tudierenden jeweils nach spätestens vier Wochen mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. Die Bewertung der Bachelorarbeit ist den tudierenden nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. 18 Wiederholung, Wahl- und Kompensationsmöglichkeiten von rüfungsleistungen (1) raktische rüfungen können unbegrenzt wiederholt werden. Mündliche oder schriftliche rüfungsleistungen oder Hausarbeiten können, wenn sie nicht bestanden tand. Oktober 00 15

16 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation wurden, grundsätzlich zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei emestern nach dem erfolglosen ersuch stattfinden. Bei der zweiten Wiederholung einer rüfungsleistung ist grundsätzlich ein Zweitprüfer oder eine Zweitprüferin heranzuziehen. Die Bewertung einer zum zweiten Mal wiederholten rüfungsleistung erfolgt gemäß 17 (). () Das Modul Bachelorarbeit/Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Die Anmeldung zur Wiederholung muss innerhalb eines Jahres nach dem erfolglosen ersuch stattfinden. Ein Rücktritt von dieser Anmeldung ist nur aus triftigen Gründen möglich. ersäumt ein rüfling diese Frist, erlischt der rüfungsanspruch, es sei denn, dass der rüfling das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der rüfungsausschuss. () Eine mindestens als ausreichend bewertete rüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. () Ist ein Fach mit der vorgeschriebenen rüfungsleistung abgeschlossen, kann es nicht mehr zur Erreichung weiterer Leistungspunkte gewählt werden. (5) In anderen Fächern eines Wahlpflichtmoduls können Zusatzprüfungen erbracht werden; die Noten dieser Zusatzfächer gehen nicht in die Gesamtnote ein. Bei der Anmeldung zu einer rüfung muss kenntlich gemacht werden, ob es sich um ein gewähltes Zusatzfach handelt. () Bei endgültigem Nichtbestehen eines Faches aus einem Wahlpflichtmodul kann als Kompensation eine Leistung in einem Zusatzfach des betreffenden Moduls angerechnet werden. 19 ersäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine rüfungsleistung gilt als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn der rüfling zum rüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der rüfung ohne triftige Gründe von der rüfung zurücktritt oder die rüfungsleistungen nicht vor Ablauf der rüfung erbringt. atz 1 gilt entsprechend, wenn der rüfling die Abschlussarbeit nicht fristgemäß abliefert. () Die für den Rücktritt oder das ersäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem rüfungsausschuss unverzüglich angezeigt, schriftlich dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des rüflings wird die orlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der rüfungsausschuss die Gründe an, so wird dem rüfling mitgeteilt, dass er die Zulassung zu der entsprechenden rüfungsleistung erneut beantragen kann. () ersucht der rüfling, das Ergebnis seiner rüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zulässiger Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende rüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) gewertet. Ein rüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der rüfung stört, kann von der jeweiligen rüferin oder dem jeweiligen rüfer bzw. der oder dem Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der rüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende rüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) gewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Wird der rüfling von der weiteren tand. Oktober 00 1

17 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation Erbringung einer rüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom rüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer rüferin oder eines rüfers bzw. einer oder eines Aufsichtführenden gemäß atz 1. III. TUDIENERLAUF 0 Module, rüfungleistungen und rüfungsarten (1) Ein Modul ist eine thematisch zusammengehörende Gruppe von Fächern. Fächer eines Moduls schließen mit einer rüfung ab; für die bestandene rüfung erwirbt man Leistungspunkte. () In jedem Modul ist eine feste Anzahl von benoteten rüfungen zu erbringen; nur die Noten dieser rüfungen gehen in die Gesamtnote ein. () Die Gesamtnote eines Moduls errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der für das Bestehen des Moduls erforderlichen rüfungsleistungen. 1 flicht- und Wahlpflichtmodule (1) Ein flichtmodul ist ein Modul, in dem sämtliche Fächer mit der für das jeweilige Fach vorgeschriebenen rüfungsleistung abgeschlossen werden müssen, um die vorgeschriebene Zahl von Leistungspunkten zu erreichen. () Ein Wahlpflichtmodul ist ein Modul, in dem der rüfling aus der Zahl der angebotenen Fächer bestimmte Fächer auswählen kann, um die zu erbringende Zahl von Leistungspunkten zu erreichen. Zusatzfächer in Wahlpflichtmodulen Der rüfling kann sich in mehr als der zur Erreichung der vorgeschriebenen Zahl von Leistungspunkten erforderlichen Fächern einer rüfungsleistung unterziehen (Zusatzfächer, vgl. 18, Abs. 5). Die Ergebnisse dieser rüfungsleistungen werden auf Antrag des rüflings in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. tand. Oktober 00 17

18 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation rüfungserfordernisse in Modulen und Modulfächern (1) Der tudiengang Mehrsprachige Kommunikation umfasst die folgenden Module mit den jeweils angegebenen Fächern und Lehrveranstaltungsarten (L-Art), emesterwochenstunden (W), Leistungspunkten (LT) und rüfungserfordernissen: 1 Module./. Fächer Σ W Σ LT L- Art rüfungserfordernisse MODUL prach- / Translationswissenschaft: 8 1 flichtmodul: prachwissenschaftliche Grundlagen Obligatorisch (Note) Wissenschaftliche Grundlagen des bersetzens Obligatorisch (Note) Einführung in die Interkulturelle Kommunikation Obligatorisch (Note) MODUL prachdatenverarbeitung: W Wahlpflichtmodul: Einführung in die prachdatenverarbeitung Obligatorisch (Note) raktische D: prachtechnologie raktische D: Terminologieverwaltung Wahlmöglichkeit () Aus den angebotenen Fächern sind LT ( W) zu erbringen MODUL Grundsprache: 8 1 W Wahlpflichtmodul: Grundsprachliche Kompetenz Obligatorisch (Note) Deutsche Landeswissenschaft Obligatorisch (Note) Textproduktion in der Grundsprache Obligatorisch (Note) ortrags- und räsentationstechniken Notationstechniken Wahlmöglichkeit () Aus den angebotenen Fächern sind 1 LT(8 W) zu erbringen MODUL Wahlfach II: 10 W Wahlpflichtmodul: Grundzüge des literarischen bersetzens F1/F Grundzüge des Fachtextübersetzens F1/F Grundzüge des Dolmetschens F1/F Unternehmerische Basiskompetenz rojektmanagement Aus den angebotenen Fächern sind 10 LT ( W) zu erbringen Wahlmöglichkeit (eine rüfungsnote zählt für die Gesamtnote) Obligatorisch () Obligatorisch () MODUL Fremdsprachliche Kompetenz F1: 1 1 flichtmodul: Kompetenzerweiterung F1 1 1 Obligatorisch (Note) MODUL Landeswissenschaft F1: 9 flichtmodul: Einführung in die Landeswissenschaft F1 Obligatorisch (Note) ertiefung Landeswissenschaft F1 Obligatorisch (Note) MODUL Fremdsprachliche Kompetenz F: 1 1 flichtmodul: Kompetenzerweiterung F 1 1 Obligatorisch (Note) MODUL Landeswissenschaft F: 9 flichtmodul: Einführung in die Landeswissenschaft F Obligatorisch (Note) ertiefung Landeswissenschaft F Obligatorisch (Note) tand. Oktober 00 18

19 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation MODUL bersetzen F1/F: bersetzen allgemeiner Texte aus F1 bersetzen allgemeiner Texte in F1 bersetzen allgemeiner Texte aus F 1 18 flichtmodul: Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) MODUL Wahlfach I: Wirtschaftskommunikation F1 Wirtschaftskommunikation F Zusatzkurs panisch (I und II) Aus den angebotenen Fächern sind 1 LT(8 W) zu erbringen W Wahlpflichtmodul: Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) Zusätzlich obligatorisch für F panisch (Note geht nicht in Gesamtnote ein) MODUL Textproduktion Fremdsprache F1/F: Textproduktion in der Fremdsprache (F1) Textproduktion in der Fremdsprache (F) Mündliches bersetzen (tegreif) F1 Mündliches bersetzen (tegreif) F flichtmodul: Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) Obligatorisch (Note) MODUL achfächer: Einführung Betriebswirtschaftlehre I Einführung Betriebswirtschaftlehre II Einführung olkswirtschaftslehre I Einführung olkswirtschaftslehre II Einführung Technik I Einführung Technik II Einführung Recht I Einführung Recht II Einführung Informationstechnologie I Einführung Informationstechnologie II Internationale Wirtschaftsbeziehungen Internationale Organisationen W Wahlpflichtmodul: Wahlmöglichkeit (Note, 5 Noten zählen für die Gesamtnote) Aus den angebotenen achfächern sind 15 LT (10 W) zu erbringen MODUL Abschlussarbeit mit Abschlusskolloquium: BA-Arbeit (BA Multilingual Communication) Kolloquium (0 min) 8 Auslandssemester (1) Im Auslandssemester sollen die tudierenden in authentischer Umgebung in die Kultur einer von ihnen als F1 oder F studierten prache eingeführt werden; darüber hinaus sollen sie ihre prachkompetenz in konkreten Kommunikationssituationen ausbauen und festigen. Das Auslandssemester soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen tudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und zu vertiefen. tand. Oktober 00 19

20 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation () Das Auslandssemester ist an einer Hochschule, einer Institution oder in einem Unternehmen in einem Land zu absolvieren, in dem die als F1 oder F gewählte prache Amtssprache ist. () tatt eines Auslandssemesters kann auf Antrag auch ein raxissemester an einer fremdsprachenbezogenen Einrichtung im Inland absolviert werden. Hierbei ist nachzuweisen, dass das raktikum eine Dauer von mindestens Monaten und einen Arbeitsumfang von mindestens 0 Wochenstunden hat. Der Antrag ist an den rüfungsausschuss zu richten. () Das Nähere regelt die Auslandssemesterordnung, die Bestandteil dieser rüfungsordnung ist (Anlage 1). I. BACHELORARBEIT UND KOLLOQUIUM 5 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der rüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und sprachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten; die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Als Gegenstand der Bachelorarbeit kommt die Behandlung von Themen und Fragestellungen aus dem Bereich aller sprach- und sachbezogenen Fächer dieses Bachelorstudiengangs in Betracht. Die Bachelorarbeit ist in einer der prachen F1, F oder G zu verfassen. Die Themen können u.a. aus folgenden Fachgebieten gestellt werden: a) Mehrsprachige Kommunikation, b) Landeswissenschaften, c) Terminologiewissenschaft, d) prach- oder Translationswissenschaften, e) bersetzung eines allgemeinsprachlichen Textes mit Behandlung der terminologischen, sprachwissenschaftlichen und stilistischen robleme, f) achfächer, ggf. in F1 oder F. () Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder rofessorin oder jedem rofessor, die oder der gemäß 7 Abs. 1 zur rüferin oder zum rüfer bestellt werden kann, gestellt und die Bachelorarbeit von ihr oder ihm betreut werden. tatt von einer rofessorin oder einem rofessor kann das Thema der Bachelorarbeit auch von einer Lehrkraft für besondere Aufgaben gestellt und die Bachelorarbeit von ihr betreut werden. Auf Antrag des rüflings kann der rüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder eine bzw. einen mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragten gemäß 7 Abs. 1 zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellen, wenn tand. Oktober 00 0

21 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation feststeht, dass das vorgesehene Thema der Bachelorarbeit nicht durch eine fachlich zuständige rofessorin oder einen fachlich zuständigen rofessor betreut werden kann. Die Bachelorarbeit darf mit Zustimmung der oder des orsitzenden des rüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem rüfling ist Gelegenheit zu geben, orschläge für den Themenbereich der Bachelorarbeit zu machen. () Auf Antrag sorgt die oder der orsitzende des rüfungsausschusses dafür, dass ein rüfling rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. () Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als rüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen aufgrund der Angaben von Abschnitten, eitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Zur Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. aus den angebotenen Fächern nach Maßgabe dieser rüfungsordnung eine Zahl von mindestens 110 Leistungspunkten (ausschließlich der unkte aus dem Auslandssemester) in den vorgeschriebenen Modulen der gewählten prachkombination erreicht hat und. ein Auslandssemester gemäß absolviert hat. () Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an die orsitzende oder den orsitzenden des rüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. Die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,. eine Erklärung über bisherige ersuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Abschlusskolloquiumsprüfung. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche rüferin oder welcher rüfer zur orbereitung des Themas und zur Betreuung der Abschlussarbeit bereit ist. () Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen rüfungsversuche zurückgenommen werden. () ber die Zulassung entscheidet die oder der orsitzende des rüfungsausschusses und im Zweifelsfall der rüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in Absatz 1 genannten oraussetzungen nicht erfüllt oder tand. Oktober 00 1

22 rüfungsordnung mit tudienverlaufsplan für den Bachelorstudiengang Mehrsprachige Kommunikation b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Abschlussarbeit des rüflings ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist. Im brigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der rüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen rüfungsanspruch in demselben tudiengang durch ersäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. 7 Ausgabe und Bearbeitung des Themas für die Bachelorarbeit (1) Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt über die orsitzende oder den orsitzenden des rüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem die oder der orsitzende des rüfungsausschusses das von der Betreuerin oder dem Betreuer der Bachelorarbeit vorbereitete Thema dem rüfling bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. () Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Bachelorarbeit) beträgt vier Wochen. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann die oder der orsitzende des rüfungsausschusses aufgrund eines vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrages die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern. Die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelorarbeit soll zu dem Antrag gehört werden. Der Umfang der Bachelorarbeit soll zwischen 0 und 0 eiten betragen; je nach Themenstellung sind Abweichungen möglich. () Das Thema der Bachelorarbeit kann nur einmal und innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß 18 Abs. ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der rüfling bei der Anfertigung seiner ersten Bachelorarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. () Im Fall einer körperlichen Behinderung des rüflings findet 11 Abs. 5 entsprechende Anwendung. 8 Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der oder dem orsitzenden des rüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm hierfür benannten telle abzuliefern. Die bermittlung durch Telekommunikationsgeräte ist ausgeschlossen. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die ost ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der ost maßgebend. Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat der rüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine tand. Oktober 00

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