Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge. Ausgabe Januar 2015

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1 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Ausgabe Januar 2015

2 2 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Inhalt 1. Gegenstand 3 2. Arten von Rückstellungen und Reserven 3 3. Versicherungstechnische Rückstellungen Rückstellung für die Veränderung der Lebenserwartung Rückstellung für Pensionierungsverluste Rückstellung für Veränderung des technischen Zinssatzes 3 4. Wertschwankungsreserven Zweck Zielwert 3 5. Massnahmen im Falle einer Unterdeckung Definition Sanierungsgrundsätze Sanierungsmassnahmen Informationspflichten und Überprüfung durch den Experten sowie die Revisionsstelle 4 6. Freie Mittel Bildung Verwendung 4 7. Änderungsvorbehalt 4 8. Inkrafttreten 4 Anhang I 5 Anhang II 5 Anhang III 7

3 3 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge 1. Gegenstand Gestützt auf Art. 65b BVG, 48e BVV 2 sowie die Fachrichtlinie FRP 2 «Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen» der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten regelt dieses Reglement die vom Stiftungsrat festgelegten Grundsätze zur Bildung von Rückstellungen und Reserven und die im Falle ungenügender Rückstellungen oder Reserven zu ergreifenden Massnahmen sowie die Grundsätze zur Bildung und Verwendung freier Mittel. 2. Arten von Rückstellungen und Reserven Folgende, nach dem Grundsatz der Stetigkeit zu bildende Rückstellungen und Reserven sollen sicherstellen, dass die Erfüllung des Vorsorgezwecks der Stiftung jederzeit gewährleistet ist: a) Versicherungstechnische Rückstellungen (nachfolgend Ziff. 3) b) Wertschwankungsreserven (nachfolgend Ziff. 4) 3. Versicherungstechnische Rückstellungen 3.1 Rückstellung für die Veränderung der Lebenserwartung Diese Rückstellung wird gebildet, um den finanziellen Auswirkungen der seit der Veröffentlichung der technischen Grundlagen (Rechnungsgrundlagen gemäss Anhang I) angenommenen Veränderung der Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Dadurch soll die Einführung neuer versicherungstechnischer Grundlagen möglichst erfolgsneutral vorgenommen werden können Der Zielwert der Rückstellung wird vom Experten für berufliche Vorsorge festgelegt und regelmässig überprüft. Er liegt in einer Bandbreite zwischen 1 % und 1,5 % des Deckungskapitals, multipliziert mit der Differenz zwischen dem Berechnungsjahr und dem mittleren Beobachtungsjahr der von der Stiftung verwendeten technischen Grundlagen. 3.2 Rückstellung für Pensionierungsverluste Diese Rückstellung wird gebildet, um die Pensionierungsverluste aufgrund der gegenüber den technischen Grundlagen (Rechnungsgrundlagen gemäss Anhang I) zu hohen reglementarischen Umwandlungssätze auszugleichen. Sofern ein Versicherter pensioniert wird und eine Altersrente zur Ausrichtung kommt, wird eine allfällige Finanzierungslücke nach dem Rentenwertumlageverfahren berechnet den Rückstellungen belastet Die Höhe der Rückstellung für Pensionierungsverluste wird durch den Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Der Zielwert wird im Rahmen der Erstellung des versicherungstechnischen Berichts jährlich überprüft. 3.3 Rückstellung für Veränderung des technischen Zinssatzes Für die Bildung und Auflösung der Rückstellungen für Veränderung des technischen Zinssatzes (Rechnungsgrundlagen gemäss Anhang I) gelten die Fachrichtlinien der schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten (FRP 4) gemäss Anhang II. 4. Wertschwankungsreserven 4.1 Zweck Zum Ausgleich von Wertschwankungen der Aktiven (Stiftungsvermögen) und zur Sicherstellung der Verzinsung der Vorsorgekapitalien bildet die Stiftung Wertschwankungsreserven. 4.2 Zielwert Der Stiftungsrat legt einen Zielwert der Wertschwankungsreserven fest. Der Zielwert wird in Prozenten des versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitals per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich technischer Rückstellungen ausgedrückt und in Anhang I ausgewiesen Ermittlung Der Zielwert der Wertschwankungsreserven wird nach einer anerkannten finanzökonomischen Methode ermittelt. Dabei wird aufgrund der Rendite- und Risikoeigenschaften der gemäss Anlagereglement definierten aktuellen und angestrebten Struktur der Vermögensanlage basierend auf der Anlagestrategie die erforderliche Zielwertschwankungsreserve ermittelt, welche auch mit hinreichender Sicherheit eine geforderte Minimalverzinsung der gebundenen Vorsorgekapitalien während eines Jahres ermöglicht. Die Ausfallwahrscheinlichkeit pro Jahr beträgt höchstens 1,0 % Überprüfung Der Stiftungsrat passt den empfohlenen Zielwert der Wertschwankungsreserven periodisch den Marktgegebenheiten an. Eine Überprüfung erfolgt bei einer Änderung der Anlagestrategie, mindestens aber einmal jährlich im Zuge der Erstellung der Jahresrechnung per Bildung Ein Ertragsüberschuss der Stiftung wird zum Aufbau der Wertschwankungsreserve bis zum Zielwert verwendet, sofern die technischen Rückstellungen die erforderlichen Zielwerte erreicht haben. Bei Vorliegen eines negativen Jahresergebnisses ist dieses soweit möglich der Wertschwankungsreserve zu belasten. 5. Massnahmen im Falle einer Unterdeckung 5.1 Definition Eine Unterdeckung nach Massgabe des Anhangs zur BVV 2 besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge im Sinne von Artikel 44 BVV 2 berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen gedeckt ist. Zur Ermittlung einer allfälligen Unterdeckung wird jährlich (mit Erstellung der Jahresrechnung) bzw. bei Bedarf gemäss Auftrag des Stiftungsrates eine versicherungstechnische Bilanz erstellt. 5.2 Sanierungsgrundsätze Weist die Stiftung gemäss Ziff. 5.1 eine Unterdeckung aus, so informiert die Geschäftsführungsstelle den Stiftungsrat über das Ausmass. Der Stiftungsrat muss in der Folge unter Beizug des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle eine Sanierung durchführen und die Arbeitgeber, Versicherten, die Rentenbezüger und die Aufsichtsbehörde über das Ausmass, die Ursachen und die ergriffenen Massnahmen informieren.

4 4 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Die zu ergreifenden Massnahmen müssen verhältnismässig, ausgewogen und geeignet sein, die Unterdeckung innert einem angemessenen Zeitraum (i. d. R. innerhalb weniger Jahre, jedoch längstens innerhalb von 10 Jahren) zu beheben. Der Stiftungsrat ergreift die notwendigen Massnahmen gemäss Ziff. 5.3 und ist für deren wirksame Umsetzung verantwortlich. Er stützt sich auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge sowie allenfalls auf weitere Fachpersonen (Anlageexperten, Revisionsstelle) ab. Analysen, Entscheide und Dispositionen sowie Überwachungsinstruktionen an die Geschäftsführungsstelle sind zu protokollieren und der Geschäftsführungsstelle und dem Stiftungsrat zur Verfügung zu stellen. 5.3 Sanierungsmassnahmen Zur Behebung der Unterdeckung können alle gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, insbesondere: Änderung zukünftiger reglementarischer Leistungsansprüche im überobligatorischen Bereich bzw. Kürzung anwartschaftlicher Leistungen Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven mit Verwendungsverzicht Einlage des Arbeitgebers Erhebung von Zusatzbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, wobei der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein muss wie die Summe der Beiträge der Arbeitnehmer Wechsel der Anlagestrategie Minder- bzw. Nullverzinsung im Überobligatorium Minderverzinsung im Obligatorium (höchstens 5 Jahre, höchstens Reduktion um 0,5 Prozentpunkte) 6. Freie Mittel 6.1 Bildung Sind die erforderlichen technischen Rückstellungen gemäss Ziff. 3 geäufnet und der Zielwert der Wertschwankungsreserven erreicht, führt ein Ertragsüberschuss zu freien Mitteln. 6.2 Verwendung Über die Verwendung und allfällige Zuweisung freier Mittel gemäss Ziff. 6.1 entscheidet der Stiftungsrat. Über freie Mittel einer Vorsorgekasse entscheidet der Kassenvorstand. Bei der Verwendung der freien Mittel ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre zu wahren. Im Falle einer Teilliquidation gilt das Teilliquidationsreglement. 7. Änderungsvorbehalt Nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten der Stiftung kann der Stiftungsrat dieses Reglement jederzeit ändern. Die Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. 8. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend mit Wirkungsdatum des Handelsregistereintrages der Stiftung 1 in Kraft. Während der Dauer einer Unterdeckung kann der Stiftungsrat zudem die Verpfändung, den Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern eine allenfalls reglementarisch vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung aufheben. 5.4 Informationspflichten und Überprüfung durch den Experten sowie die Revisionsstelle Für die Information der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle ist der Stiftungsrat zuständig. Die Meldung erfolgt spätestens nach Erstellung der Jahresrechnung, in der die Unterdeckung ausgewiesen wird. Der Erfolg der beschlossenen Sanierungsmassnahmen wird jährlich durch den Experten für berufliche Vorsorge überprüft. Er hat hierzu jährlich einen versicherungstechnischen Bericht zuhanden des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde zu erstellen. Ergibt die Überprüfung durch den Experten für berufliche Vorsorge, dass das durch den Sanierungsplan anvisierte Ziel nicht erreicht wird, so muss der Stiftungsrat zusätzliche Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung beschliessen Juni 2014

5 5 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang I Anwendbare Rechnungsgrundlagen Technische Grundlagen der Versicherungskasse Zürich, VZ 2010 Technischer Zinssatz: 3 % Anhang II gültig ab Fachrichtlinie FRP 4, gültig ab 1. Januar 2012 Rechtsgrundlagen BVG 52e (Änderung vom ) BVV 2 FER 26 Andere fachliche Grundlagen Grundsätze und Richtlinien 2000 für Pensionskassenexperten FRP 1 und FRP 2 Fachrichtlinie 1. Einleitung Der technische Zinssatz ist der Diskontsatz (oder Bewertungszinssatz), mit dem sich die Vorsorgekapitalien oder technischen Rückstellungen sowie die Finanzierung einer Vorsorgeeinrichtung bestimmen lassen. Laut den Anforderungen von Art. 44 Abs. 1 BVV2 und Ziffer 4 FER 26 werden Vorsorgekapitalien jährlich nach anerkannten Grundsätzen und auf allgemein zugänglichen technischen Grundlagen ermittelt. Zu diesem Zweck definiert diese Richtlinie den technischen Referenzzinssatz, auf dessen Grundlage der Experte für berufliche Vorsorge dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Empfehlung bezüglich dem technischen Zinssatz für die Bewertung der Verpflichtungen gegenüber den Rentenbezügern und gegebenenfalls für die technischen Rückstellungen abgibt. 2. Grundsatz Gestützt auf eine Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge, setzt das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung den technischen Zinssatz für die Bewertung der Vorsorgekapitalien der Rentenbezüger und gegebenenfalls für die technischen Rückstellungen fest. Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Experte für berufliche Vorsorge die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung und stellt sicher, dass der technische Zinssatz mit einer angemessenen Marge unterhalb der Rendite liegt, die aufgrund der Anlagestrategie zu erwarten ist. Bei der Abgabe seiner Empfehlung stützt er sich auf den unter Ziffer 3 definierten technischen Referenzzinssatz. 3. Technischer Referenzzinssatz A. Definition Der technische Referenzzinssatz wird ausgehend vom arithmetischen Mittel bestimmt, das zu 2/3 mit der durchschnittlichen Performance der letzten 20 Jahre und zu 1/3 mit der aktuellen Rendite 10-jähriger Bundesanleihen gewichtet wird; das Ganze wird um 0,5 % vermindert. i ref = 2/3 durchschnittliche Performance der letzten 20 Jahre in % + 1/3 Rendite für 10-jährige Bundesanleihen in % 0,5 % Das so erhaltene Ergebnis wird auf 0.25 % abgerundet. Es darf jedoch weder unter der Rendite für 10-jährige Bundesanleihen liegen noch 4,5 % übersteigen. Die durchschnittliche Performance der letzten 20 Anlagejahre beruht auf der Performance, die sich aus dem BVG-Index 2005 Pictet BVG-25 plus ergibt. Der technische Referenzzinssatz wird von der Kammer jährlich auf der Grundlage des BVG-Indexes 2005 Pictet BVG-25 plus vom und der Rendite 10-jähriger Bundesanleihen am veröffentlicht. Er gilt als technischer Referenzzinssatz ab nächsten Jahresabschluss der Vorsorgeeinrichtung. Der vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung tatsächlich gewählte technische Zinssatz kann unter dem technischen Referenzzinssatz liegen. Sollte der technische Zinssatz höher liegen, ist untenstehendes Verfahren anzuwenden. B. Vorgehen bei Übersteigen des technischen Referenzzinssatzes Liegt der vom obersten Organ gewählte technische Zinssatz für die Berechnung des Deckungsgrades nach Art. 44 Abs. 1 BVV 2 um bis zu 0,25 % über dem technischen Referenzzinssatz, wird die Überschreitung vom Experten für berufliche Vorsorge in seinem periodischen Bericht oder bei der Berechnung der Vorsorgekapitalien und der Rückstellungen im Rahmen des Jahresabschlusses nach FER 26 dem obersten Organ schriftlich mitgeteilt; um mehr als 0,25 % und während mehr als einem Jahr über dem technischen Referenzzinssatz, wird der Experte für berufliche Vorsorge die Überschreitung in seinem periodischen Bericht oder bei der Berechnung der Vorsorgekapitalien und der Rückstellungen im Rahmen des Jahresabschlusses nach FER 26 dem obersten Organ schriftlich mitteilen. Der Experte für berufliche Vorsorge hat die Überschreitung zu begründen, ansonsten schlägt er dem obersten Organ Massnahmen vor, um den technischen Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung innert 7 Jahren auf den technischen Referenzzinssatz zu senken.

6 6 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Verschwindet die festgestellte Abweichung gegenüber dem technischen Referenzzinssatz vor Ablauf der 7-jährigen Frist, werden die getroffenen Massnahmen aufgehoben. Erhöht sich die festgestellte Abweichung gegenüber dem technischen Referenzzinssatz vor Ablauf der 7-jährigen Frist, werden die getroffenen Massnahmen entsprechend angepasst. 4. Inkrafttreten Diese Fachrichtlinie wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Oktober 2010 beschlossen und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Erläuterungen Zu Ziffer 1 Diese Richtlinie enthält keine Regelungen für die Annahmen, die dem Finanzierungs- und Leistungssystem einer Vorsorgeeinrichtung zugrunde liegen (Umwandlungssatz, Risikobeiträge, reglementarische Skalen usw.). Zu Ziffer 2 Der vom Experten für berufliche Vorsorge empfohlene technische Zinssatz wird insbesondere auf die technischen Rückstellungen für die Rentenbezüger (z. B. schwankendes Risiko der Rentnerbestände) oder für die aktiven Versicherten (z. B. Verluste wegen Pensionierungen) angewendet. Zu Ziffer 3, Buchstabe A Die Berücksichtigung der durchschnittlichen Performance der Anlagen in den letzten 20 Jahren in Verbindung mit einem risikofreien Ansatz für die nächsten 10 Jahre entspricht der langfristigen Ausrichtung der beruflichen Vorsorge. Der Abzug von 0,5 % entspricht einer angemessenen Marge. Da keine ausreichenden historischen Daten für den BVG-Index 2005 Pictet BVG-25 plus vorliegen, wurde für die Jahre, zu denen keine entsprechenden Informationen verfügbar waren, der BVG- Index 2000 Pictet BVG-25 herangezogen. Die historische Entwicklung wird hier als Richtwert angegeben. Jahresabschluss Technischer Referenzzinssatz ,50 % ,50 % ,50 % ,00 % ,75 % ,25 % ,50 % Quellen: bzw. Monatsheft der Schweizerischen Nationalbank unter

7 7 Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Reserven der Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge Anhang III gültig ab Zielwert der Wertschwankungsreserve Der Stiftungsrat legt die Wertschwankungsreserve auf 12 % des versicherungstechnisch notwendigen Vorsorgekapitals per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich technischer Rückstellungen fest. Disclaimer Die effektive Höhe der Wertschwankungsreserven kann aufgrund der per Gültigkeitsdatum dieses Anhangs vorherrschenden Marktverhältnisse von der oben definierten abweichen.

8 Perspectiva Sammelstiftung für berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG Aeschengraben 21, Postfach CH-4002 Basel Telefon Fax d

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