Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG)
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- Hinrich Glöckner
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) A. Problem und Ziel BeharrlicheNachstellungen,dieeinschneidendindasLebendesOpferseingreifen,sindindergesellschaftlichenRealitätvermehrtzubeobachten.Dieunter demenglischenbegriff Stalking diskutierteverhaltensweiseistdadurchgekennzeichnet,dasseineranderenpersonfortwährendnachgestellt,aufgelauert oderaufandereweisemithoherintensitätkontaktzuihrgesuchtbzw.inihren individuellenlebensbereicheingegriffenwird.dabeisinddieeinzelnenhandlungendestäterssehrheterogen.siereichenvonhäufigen,vielfachwiederholtentelefonanrufenzujedertages-undnachtzeit,demübersendenvon s, SMSoderBriefen,derÜbermittlungvonGeschenken,demAuflauernvorder WohnungoderamArbeitsplatzundDrohungenbishinzuZudringlichkeitenund tätlichenangriffen.durchihrehäufigkeitundkontinuitätführenaucheinzelhandlungen,diejeweilsfürsichgenommenalssozialadäquatangesehenwerden könnten,zuunzumutbarenbeeinträchtigungenundeinererzwungenenveränderungderlebensumständedesopfers. VielfachverwirklichendieTäterbereitsnachgeltenderRechtslageStraftatbeständedesStrafgesetzbuches (StGB).SeitInkrafttretendesGewaltschutzgesetzes (GewSchG)am1.Januar2002kommtdarüberhinauseineBestrafungnach 4GewSchGinBetracht. DieErfahrungenmitdemGewaltschutzgesetzzeigen,dasssichdasGesetz,mit demu.a.derzivilgerichtlicheschutzbeinachstellungenverbessertwerdensollte,mitseineninstrumentarieninderpraxiszwarbewährtundzueinemverbessertenopferschutzgeführthat.imbereichstalkingwirdallerdingsvonseiten derstrafverfolgungsbehördenundopferfüreinennocheffektiverenschutzvor NachstellungshandlungendieSchaffungeineseigenenStraftatbestandesgefordert.DieshängtnurzumTeilmitUmsetzungsdefizitenundderTatsachezusammen,dassStrafverfahrennach 4desGewaltschutzgesetzesbislangnocheher seltensindundgutdreiviertelalleranzeigennichtzueinergerichtlichenahndungführen.staatsanwälteundopferbeklagenvielmehrdieschwierigkeit,polizeiundgerichtevonderrelevanzderbeeinträchtigungzuüberzeugen.dies entsprichtauchdenerkenntnissenneuererempirischerstudien,diezudemergebnisgelangen,dassvieleopfersichvonderpolizeinichthinreichendunterstütztfühlten.dieswirdauchdaraufzurückgeführt,dasseskeinenstraftatbestandgibt,derdemgesamtbilddertatengerechtwird.vordiesemhintergrund wirdmitderaufnahmeeinesstraftatbestandesindaskernstrafrechtdieerwartungverknüpft,dassdadurcheinbessereropferschutzerreichtwerdenkannund Strafbarkeitslückengeschlossenwerden.
2 Drucksache 16/575 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode B. Lösung EinStraftatbestand,derdentypischenUnrechtsgehaltderNachstellungwirklichkeitsgetreuabbildet,kannzueinemfrüherenEinschreitenderStrafverfolgungsbehördenundzueinemeffizienterenSchutzderOpferbeitragen. DerEntwurfsiehtdeshalbdieEinführungeines 241bStGB Nachstellung mitfolgendemregelungsinhaltvor: DasunbefugteNachstellendurchbeharrliche,imeinzelnenkonkretisierteTathandlungenführtzurStrafbarkeit,wenndadurchdieLebensgestaltungdesOpfersschwerwiegendundunzumutbarbeeinträchtigtwird.DerTatbestanderfasst dienachderzeitigenerkenntnissenhäufigstennachstellungshandlungen. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Bund a)haushaltsausgabenohnevollzugsaufwand Keine b)vollzugsaufwand FinanzielleAuswirkungenaufdenBundeshaushaltsindnichtzuerwarten. 2.Länder a)haushaltsausgabenohnevollzugsaufwand Keine b)vollzugsaufwand DurchdieEinführungdesneuenStraftatbestandeskannMehraufwandbeiden Strafverfolgungsbehördenentstehen,dessenUmfangnichtkonkretbezifferbar ist. E. Sonstige Kosten Keine
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/575
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/575 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen ( StrÄndG) Anlage1 DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesStrafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch,wirdwiefolgtgeändert: 1.InderInhaltsübersichtzum18.AbschnittdesBesonderen TeilswirdnachderAngabe 241aPolitischeVerdächtigung dieangabe 241bNachstellung eingefügt. 2.Nach 241awirdfolgender 241beingefügt: 241b Nachstellung (1)WereinemMenschenunbefugtnachstellt,indemer beharrlich 1.seineräumlicheNäheaufsucht, 2.unterVerwendungvonTelekommunikationsmitteln odersonstigenmittelnderkommunikationoderüber DritteKontaktzuihmherzustellenversucht, 3.untermissbräuchlicherVerwendungvondessenpersonenbezogenenDatenBestellungenvonWarenoder DienstleistungenfürihnaufgibtoderDritteveranlasst, mitdiesemkontaktaufzunehmen,oder 4.ihnmitderVerletzungvonLeben,körperlicherUnversehrtheit,GesundheitoderFreiheitseinerselbstoder einerihmnahestehendenpersonbedroht, unddadurchseinelebensgestaltungschwerwiegendund unzumutbarbeeinträchtigt,wirdmitfreiheitsstrafebiszu dreijahrenodermitgeldstrafebestraft. Artikel2 ÄnderungderStrafprozessordnung (2)DieTatnachAbsatz1wirdnuraufAntragverfolgt, esseidenn,dassdiestrafverfolgungsbehördewegendes besonderenöffentlicheninteressesanderstrafverfolgungeineinschreitenvonamtswegenfürgebotenhält. DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: Abs.1Nr.5wirdwiefolgtgefasst: 5.eineBedrohung ( 241desStrafgesetzbuches)oder einenachstellung ( 241bdesStrafgesetzbuches),. 2.In 395Abs.1Nr.1BuchstabeewirdnachdemWort nach dieangabe 241bdesStrafgesetzbuchesund eingefügt. Artikel3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
6 Drucksache 16/575 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung 1.ZielsetzungdesEntwurfs A.AllgemeinerTeil DasunbefugteNachstellendurchbeharrlicheHandlungen wiedasaufsuchenderphysischennäheeinesanderenmenschen,unerwünschteanrufe,schriftlichemitteilungenund anderehandlungen,durchdiedertäterfortwährenddarauf abzielt,kontaktzuseinemopferherzustellenundaufdessen LebensgestaltungEinflusszunehmen,sowiebestimmteBedrohungenführenzueinemstrafwürdigenEingriffindenindividuellenLebensbereichdesBetroffenen. NebenAuswirkungenaufdiePsychederOpfer,diehäufig unterangstzuständen,schlaflosigkeit,nervositätunddepressionenleiden,führtdiesystematischenachstellungin vielenfällenzueinschneidendenverhaltensänderungender Betroffenen.OpferschränkenihresozialenKontakteein, meidenbestimmteorte,treffensicherungsvorkehrungenfür sichundnahestehendepersonenundwechselnimextremfall WohnungundArbeitsplatz,umdemVerfolgerzuentgehen. Diezahlreichen,heterogenenundhäufigübereinenlangen ZeitraumimmerwiederdurchgeführtenHandlungensind vondemzieldestätersgetragen,einseitig,beharrlichund mitbeträchtlicherintensitätkontaktzumopferherzustellen. DieTätersindüberwiegenddemsozialenNahraumdesOpferszuzurechnen.Zumeinenhandeltessichumehemalige Partner,diedasOpferentwederzurückgewinnenoderfürdie Trennungsanktionierenwollen.NachneuerenwissenschaftlichenUntersuchungensindinsbesondereFraueninTrennungssituationeninhohemAusmaßvonStalkingbetroffen, dasohneinterventionnichtseltenbiszumassivergewalt eskaliert (vgl. Lebenssituation,SicherheitundGesundheit vonfrauenindeutschland, Kontaktebestandenhaben (Patienten,Mandantenetc.)zu demtäterkreisgehören.indeutlichseltenerenfällenfehlt jeglichebeziehungzwischentäterundopfer.diemotivationfürdie Nachstellungistvielfältig.Siereichtvondem Wunsch,eineAussöhnungzuerreichenodereineLiebesbeziehungherzustellen,überdieIntention,MachtundKontrolle überdasopferauszuüben,bishinzurachefeldzügenfürtatsächlicheodervermeintlicheehr-odersonstigerechtsverletzungen.unterberücksichtigungderfeststellbarenmotivationslagendertäter,dieüberwiegendvoneineremotionalgetöntenfixierungaufdasopfergeprägtsind,bergennachstellungeneinenichtunbeträchtlicheeskalationsgefahr,dermit demneuentatbestandentgegengewirktwerdensoll. FüreinzelneHandlungenkommtzwarbereitsnachgeltender RechtslageeineStrafbarkeitinBetracht.DieTäterkönnen sichwegenhausfriedensbruchs ( 123StGB),Beleidigung ( 185StGB),Verleumdung ( 187StGB),Körperverletzung ( 223,229StGB),Nötigung ( 240StGB),Bedrohung ( 241StGB),Sachbeschädigung ( 303StGB),sexuellerNötigung ( 177StGB)odernach 4desGewaltschutzgesetzesstrafbarmachen. DerspezifischeUnrechtsgehaltderbeharrlichenNachstellung,diezueinerBeeinträchtigungderHandlungs-undEntschließungsfreiheitdesOpfersführt,wirdvomgeltenden Strafrechtabernichtausreichenderfasst.Diegeltende Rechtslageführtdazu,dassdieStrafverfolgungsbehördenihr HauptaugenmerkaufdieisolierteBetrachtungeinzelner Handlungenrichten.DieaufdiefortwährendeVerfolgung durchvielfältigehandlungenzurückzuführendebeeinträchtigungdesopfersunddasgefährdungspotenzialderartiger VerhaltensmusterwirdnichtseltenunterschätztunddasbestehendestrafrechtlicheInstrumentariumalsunzulänglich bewertet.derentwurfschaffthierabhilfe. 2.Gesetzgebungskompetenz;Vereinbarkeitmit EU-Recht DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar. 3.Auswirkungen DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtaus Artikel74Abs.1Nr.1desGrundgesetzes (Strafrecht).Die BerechtigungdesBundeszurInanspruchnahmederGesetzgebungskompetenzergibtsichausArtikel72Abs.2,2.AlternativedesGrundgesetzes.DieÄnderungbetrifftdasStrafgesetzbuch (StGB),dasschonbisherbundesrechtlichgeregelt ist.diewahrungderrechtseinheitgebietetbeiderindiesem EntwurfenthaltenenStrafvorschrifteinebundeseinheitliche Regelung.DienachdemneuenStraftatbestandrelevanten LebenssachverhaltereichenhäufigüberLändergrenzenhinweg,weshalbunterschiedlichelandesrechtlicheRegelungen überdiestrafbarkeiteinesverhaltensnichthinnehmbarwären.beharrlichenachstellungenbringenesmitsich,dasssie länderübergreifendverwirklichtwerden,weildertätersich KommunikationsmittelnbedientoderdemOpferanseinen jeweiligenaufenthaltsortfolgt.eineunterschiedlicherechtlichebehandlungidentischerlebenssachverhalteindenverschiedenenbundesländernhätteerheblicherechtsanwendungsproblemezurfolge. 4desGewaltschutzgesetzes, durchdenverstößegegengerichtlicheschutzanordnungen, diewiederholtenachstellungenunterbindensollen,mitstrafebewehrtsind,istebenfallsbundeseinheitlichgeregelt. AuswirkungenaufdenBundeshaushaltsinddurchdenEntwurfnichtzuerwarten.DurchdieEinführungeinesneuen StraftatbestandeskannindenLändernMehraufwandbeiden Strafverfolgungsbehördenentstehen.DiefürdieLänderhaushaltezuerwartendenMehrausgabenlassensichnicht konkretbeziffern. DievorgesehenenGesetzesänderungenbelastendieWirtschaftnichtmitzusätzlichenKosten.AuswirkungenaufEinzelpreise,dasPreisniveau,insbesonderedasVerbraucherpreisniveau,oderdieUmweltsindnichtzuerwarten. DerEntwurfunterscheidetrechtlichnichtzwischendem SchutzvonFrauenundMännern.Inseinenpraktischen Auswirkungenwirderaber,da soweitbekannt Frauen häufigeralsmänneropfervonnachstellungensind,inerster LiniederenSchutzverbessern.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/575 B.ZudeneinzelnenVorschriften ZuArtikel1 (ÄnderungdesStrafgesetzbuches) ZuArtikel1Nr.1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungimHinblickaufdieEinführungdes 241b. ZuArtikel1Nr.2 ( 241b) DerBegriff Nachstellung entsprichtsinngemäßdemfür dasphänomenansonstenverwendetenenglischenbegriff Stalking.ErumschreibtdenKernderTathandlung.TypischeFolgederNachstellungisteineBeeinträchtigungder FreiheitssphäredesOpfers.DerTatbestandistdeshalbin den18.abschnittdesstgbunterdenstraftatengegendie persönlichefreiheit,innachbarschaftzurbedrohung ( 241StGB),zudererinhaltlicheBezügeaufweist,einzustellen. ZuAbsatz1 TathandlungistdasunbefugteNachstellendurchbeharrliche unmittelbareundmittelbareannäherungshandlungenandas OpferundnäherbestimmteDrohungennachdenNummern1 bis4.derbegriffdesnachstellenswirdu.a.imgewaltschutzgesetzsowiein 292Abs.1Nr.1, 329Abs.3 Nr.6StGBverwendet.ErumfasstdasAnschleichen,Heranpirschen,Auflauern,Aufsuchen,Verfolgen,Anlocken,FallenstellenunddasTreibenlassendurchDritte (Schäferin: LeipzigerKommentar,StGB,10.Auflage 292,Rn.41,43; Eser/Heine,in:Schönke-Schröder,StGB,Kommentar, 26.Auflage 292,Rn.5;Tröndle/Fischer,StGB,Kommentar,52.Auflage 292,Rn.11).ImvorliegendenKontext umschreibtderbegriffdamitallehandlungen,diedarauf ausgerichtetsind,durchunmittelbareodermittelbareannäherungenandasopferindessenpersönlichenlebensbereicheinzugreifenunddadurchseinehandlungs-undentschließungsfreiheitzubeeinträchtigen. BeidemMerkmal unbefugt handeltessichumeinenzum TatbestandgehörendenUmstand,derdessenAnwendungsbereichaufdiestrafwürdigenFällebeschränkt.Esstelltzum einenklar,dasseinausdrücklichesoderkonkludenteseinverständnisdesopfersdentatbestandausschließt.zumanderenhandeltdertäternichtunbefugt,wennersichaufeine Befugnisnormberufenkann.DerTatbestandistnichterfüllt, wennaufdergrundlageamtlicheroderprivatautonom begründeterbefugnisseodererlaubnissegehandeltwird. BefugtesHandelnvonPersonen,diesichaufeinerechtliche Befugnis,etwaeinegesetzlicheErlaubnisstützenkönnen, wiebeispielsweisegerichtsvollzieher,sindausdemanwendungsbereichdernormauszuscheiden. DerBegriff beharrlich wirdauchanandererstelleimstgb verwendet ( 56fAbs.1Nr.2undNr.3; 67gAbs.1Nr.2 und3; 70bAbs.1Nr.2und3, 184d)undalswiederholtes HandelnoderandauerndesVerhalteninterpretiert.BeharrlichkeitistnichtbereitsbeibloßerWiederholunggegeben. VielmehrbezeichnetderBegriffeineinderTatbegehung zumausdruckkommendebesonderehartnäckigkeitund einegesteigertegleichgültigkeitdestätersgegenüberdem gesetzlichenverbot,diezugleichdiegefahrweitererbegehungindiziert.einewiederholtebegehungistimmervoraussetzung,aberfürsichalleinnichtgenügend.erforderlichist vielmehr,dassausmissachtungdesentgegenstehenden WillensoderausGleichgültigkeitgegenüberdenWünschen desopfersmitdemwillengehandeltwird,sichauchin Zukunftimmerwiederentsprechendzuverhalten.DieBeharrlichkeitergibtsichauseinerGesamtwürdigungderverschiedenenHandlungen.VonBedeutungistderzeitlicheAbstand zwischendeneinzelnenhandlungenunddereninnererzusammenhang.dieunterdennummern1und2konkretisiertennachstellungshandlungenumfassenauchgrundsätzlich sozialadäquatesverhalten.unterberücksichtigungder grundrechtlichgeschütztenallgemeinenhandlungsfreiheit erfüllenbeispielsweisemehrereschriftlicheundtelefonische VersucheeinesElternteils,mitdemehemaligenPartnerKontaktaufzunehmen,umAbsprachenüberdasUmgangsrecht miteinemgemeinsamenkindzutreffen,dastatbestandsmerkmalnicht.gleichesgiltfüreinengläubiger,deraufdiese WeisefälligeZahlungenanmahnt.AuchwiederholteunmittelbareodermittelbareAufforderungeneinesJournalistenan einenbetroffenen,zueinembestimmtenvorwurfstellungzu nehmen,sindnichtals beharrlich imsinnedestatbestands anzusehen,soweitsiepresserechtlichzulässigsindundeine entsprechendetätigkeitderpresseimrahmenderverfassungsrechtlichgeschütztenpressefreiheitnichtbereitsüber dasmerkmal unbefugt ausdemanwendungsbereichder Normausgeschiedenwordenist. UnterdenNummern1bis4werdendienachderzeitigenErkenntnissenhäufigstenNachstellungshandlungenerfasst. ImEinzelnenumschreibendieNummern1bis4folgende Angriffsformen: Nummer1sollphysischeAnnäherungenandasOpferwie dasauflauern,verfolgen,vor-dem-haus-stehenundsonstigehäufigepräsenzindernähederwohnungoderarbeitsstelledesopferserfassen.erforderlichisteingezieltesaufsuchenderräumlichennähezumopfer.zufälligezeitgleicheanwesenheitzuanderenzwecken (Wartenaneinerin dernähederwohnunggelegenenbushaltestelle,einkaufim Supermarkt,BesucheinesKinosu.Ä.)genügtnicht. Nummer2erfasstbeharrlicheNachstellungendurchunerwünschteAnrufe, s,SMS,Briefe,schriftlicheBotschaftenanderWindschutzscheibeo.Ä.undmittelbareKontaktaufnahmenüberDritte (AngehörigeodersonstigePersonenausdemUmfelddesOpfers,beispielsweiseKollegen). Nummer3erfasstdieKommunikationdesTätersunterdem NamendesbetroffenenOpfers,beispielsweisebeiBestellungen,durchdieLieferungenandasOpferveranlasstwerden, undverhaltensweisen,durchdiedrittezueinerkommunikationmitdemopferveranlasstwerden.eshandeltsichdabei umfälle,indenendertäternichtselbstkontaktzumbetroffenenaufnimmt,sondernhinterdessenrückeneinflussauf seinsozialesumfeldnimmtundanderedazuveranlasst,sich dembetroffenengegenüberinbestimmterweisezuverhalten.erfasstwerdensolldamitbeispielsweisedasschalten unrichtigeranzeigeninzeitungenunddasbestellenvon WarenundDienstleistungenaufallendenkbarenKommunikationswegen.UnteranderemgehtesumAnnoncen,die durchausunterdemnamendestätersinauftraggegeben werdenkönnen,indenenaberdernameodersonstigepersonenbezogenedatendesopfersverwendetwerden,umdritte zuveranlassen,aufdiesemmissbräuchlicheröffnetenweg Kontaktaufzunehmen.BeispielsweisekannderTätereine
8 Drucksache 16/575 8 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode KontaktanzeigemitdemAngebotsexuellerDienstleistungen aufgebenunddortdietelefonnummerdesopfersaufführen. Nummer4erfasstbestimmte,näherbezeichneteDrohungsvarianten. DieunterdenNummern1bis4aufgeführtenTathandlungen führennurdannzurstrafbarkeit,wennsiezuobjektivierbarenbeeinträchtigungengeführthaben.fürdiemeistenopfer isteineprimärefolgedernachstellungeneineerzwungene VeränderungihrerLebensumstände.DasdurchdasVerhalten destäterspsychischbeeinträchtigteopfer,dassichindie Engegetrieben,ständigbeobachtet,gejagtundbedrohtfühlt, kannwegenderbeharrlichennachstellungennichtmehrso lebenwiezuvor.essiehtsichgezwungen,aufdieaufgedrängtepermanenteunmittelbareodermittelbarekonfrontationmitdemtäterdurchveränderungseinerlebensgestaltungzureagieren.beispielsweiseistdieunbefangenebenutzungvonkommunikationsmitteln,etwadieentgegennahme vonanrufenoderbriefen,nichtmehrmöglichundführtdazu,dassalleeingehendenanrufeaufeinenanrufbeantworter umgeleitetoderdietelefonnummersowiedie -anschriftgeändertwerdenmüssen.desweiterenisttypische Folge,dassdasOpferdieWohnungnurnochunterSchutzvorkehrungenundschließlichnurnochseltenverlässt,bestimmteOrtemeidet,seinesozialenKontakteeinschränkt undsichimextremfallzueinemwohnungs-und/oderarbeitsplatzwechselgezwungensieht. VomTatbestanderfasstwerdennurschwerwiegendeundunzumutbareBeeinträchtigungenderLebensgestaltung.AusgeschiedenwerdendadurchwenigergewichtigeMaßnahmenderEigenvorsorge,wiebeispielsweisedieBenutzung einesanrufbeantwortersunddieeinrichtungeinersogenanntenfangschaltungzumzweckederbeweissicherung. WeitergehendeSchutzvorkehrungendesOpfers,wieetwa dasverlassenderwohnungnurnochinbegleitungdritter undeinwechseldesarbeitsplatzesoderderwohnung,sind alsschwerwiegendanzusehen. ImRahmendesMerkmals unzumutbar sindeineinteressenabwägungundeineabgrenzungderfreiheitssphärenvon TäterundOpfervorzunehmen,dieschondeshalberforderlichist,weildieindenNummern1und2desTatbestands enthaltenenhandlungsalternativenalseinzelnehandlungen sozialadäquatsind.daskriteriumderzumutbarkeitdient auchderabwägungdespersönlichkeitsrechtsderbetroffenenmitverhaltensweisendesinvestigativenjournalismus, dieunterdietatbestandsalternativendernummern1oder2 fallenkönnten.artikel5desgrundgesetzesschütztnichtnur dieberichterstattung,sondernauchdieinformationsbeschaffung.indiesemsinnegeschütztsinddeshalbjournalistische AnstrengungenwiederVersuch,durchmehrereunmittelbare odermittelbarekontaktaufnahmeninformationenvonprivatenzuerhalten.aufderanderenseitesindauchdasprivatlebenunddasrechtaufinformationelleselbstbestimmung vondenmedienzubeachten.indenmeistenfällenwerden investigativejournalistischeverhaltensweisenschonvon vornhereinnichtzueinerschwerwiegendenbeeinträchtigungderlebensgestaltungdesbetroffenenindemobengenanntensinneführen.solltendanachüberhauptnochsolche VerhaltensweisendenTatbestandderNormerfüllen,wäreim RahmenderPrüfungderZumutbarkeitdieSchwerederBeeinträchtigungabzuwägenmitdemvondemJournalisten oderderjournalistinverfolgteninteresse. ZuAbsatz2 DerTatbestandsollalsAntragsdeliktausgestaltetwerden. DieStrafverfolgungwirddamitgrundsätzlichvoneinerEntscheidungdesOpfersabhängiggemacht.InderRegelkann nurderbetroffeneselbstart,umfangundintensitätder HandlungenundihrerAuswirkungendarstellenundeinschätzen,obersichdenBelastungen,diemitderDurchführungeinesStrafverfahrensverbundensind,stellenwill.Bei einerausgestaltungalsoffizialdeliktkönntesichdasopfer auchdanneinemverfahrennichtentziehen,wennesaus nachvollziehbarengründeneinestrafverfolgungnicht wünscht.dasantragserfordernisentfällt,wennnachauffassungderstrafverfolgungsbehördeeinbesonderesöffentlichesinteressedieverfolgungvonamtswegengebietet. ZuArtikel2 (ÄnderungderStrafprozessordnung) ZuNummer1 ( 374Abs.1Nr.5) 241bStGBwirdalsPrivatklagedeliktausgestaltet. VoneinerAufnahmedesTatbestandsin 380Abs.1StPO wurdeimhinblickaufdiefürdasopferregelmäßignichtzumutbarekonfrontationmitdembeschuldigtenimrahmen einessühneversuchsabgesehen. ZuNummer2 ( 395Abs.1Nr.1Buchstabee) FürStraftatennach 241bStGBwirddieNebenklageeröffnet.Dasistsachgerecht,weilbeidiesenStraftatenderdieNebenklagebefugnistragendeGrund,dassdieverletztePerson miteigenenprozessualenbefugnissenvorwürfenund SchuldzuweisungendesAngeklagtenentgegentretenkann, typischerweisehäufigvorliegenwird.auchdiedemschutzzwecknachvergleichbarenstraftatennach 4desGewaltschutzgesetzessindimKatalogdes 395Abs.1Nr.1bereits erfasst. ZuArtikel3 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/575 Stellungnahme des Bundesrates Anlage2 DerBundesrathatinseiner814.Sitzungam23.September 2005beschlossen,zudemGesetzentwurfgemäßArtikel76 Abs.2desGrundgesetzeswiefolgtStellungzunehmen: DerBundesratlehntdenGesetzentwurfalsvölligunzureichendab. Begründung DerBundesratweistdaraufhin,dasseram18.März2005die EinbringungdesEntwurfseinesStalking-Bekämpfungsgesetzesbeschlossenhat (Bundesratsdrucksache551/04 (Beschluss)),dereinumfassendesKonzeptzurstrafrechtlichen VerfolgungundAhndungvongefährlichenFormendesso genannten Stalking enthält.ernimmtmitbefremdenzur Kenntnis,dassdieBundesregierungdiesenEntwurfignoriert.Diesgiltumsomehr,alsdieBundesregierungElemente ausdembundesratsentwurfinihrenentwurfübernommen hat. DerGesetzentwurfderBundesregierungbleibtentgegenseinerZielrichtung,OpfervorbeharrlichenNachstellungen wirksamundumfassendzuschützen,weithinterdembundesratsentwurfzurück: ErnimmtStrafbarkeitslückeninKauf,indemereinenabschließendenKatalogvonHandlungsalternativenvorsieht undkeinenauffangtatbestandfürsolcheverhaltensweisen schafft,diesichnichtuntereinedervorgesehenenfallgrup- pensubsumierenlassen.demgegenüberträgtderbundes- ratsentwurfderbesonderheitdesphänomens Stalking Rechnung,dasdurchdieVielgestaltigkeitmöglicherVerhaltensformengekennzeichnetist. FernerverkürztdieAusgestaltungalsErfolgsdeliktden SchutzderOpfer.Problemeinsbesonderehinsichtlichdes KausalitätsnachweiseszwischenTäterverhaltenundtatbestandlichemErfolgsindzubesorgen.InschwerenFällendes Stalking sindaußerdemgravierendestrafschärfungen erforderlich,wiesiederbundesratsentwurf,nichtaberder Regierungsentwurfenthält. EingravierendesDefizitistesschließlich,dassderRegierungsentwurfkeinerleiHandhabenbietet,umgefährliche Täterdes Stalking inhaftnehmenunddiegewaltspiraleso unterbrechenzukönnen.ernimmtdamitinkauf,dassdie StrafverfolgungsbehördenimExtremfallweiterhinhilflos abwartenmüssen,biseszureskalationkommt,mitderfolge schwersterverletzungenodergardestodesdesopfers. DerartigeFällehatesinderVergangenheitgegeben.Diese gravierendeschutzlückekannnichtlängerhingenommen werden.esmussinübereinstimmungmitdenvorschlägen desbundesrateseinedeeskalationshaftgeschaffenwerden. DerGesetzentwurfdesBundesratesistdaherbaldmöglichst umzusetzen.
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage3 Gegenäußerung der Bundesregierung DieBundesregierungundderBundesratsindsicheinig,dass derschutzvon Stalking -Opfernverbessertwerdenmuss undzudiesemzweckeinstraftatbestandgeschaffenwerden soll. DerBundesrathatdenGesetzentwurfderBundesregierung allerdingsabgelehntundstattdessengefordert,dengesetzentwurfdesbundesrates (EntwurfeinesStalking-Bekämpfungsgesetzes Bundestagsdrucksache15/5410)weiterzu verfolgen. ZudiesemGesetzentwurfdesBundesratesliegteineStellungnahmederBundesregierungausdervergangenenWahlperiodevor (Bundestagsdrucksache15/5410,S.9).DieBundesregierungwirddieVorschlägedesBundesratesunter BeachtungderausderdamaligenStellungnahmeersichtlichen verfassungsrechtlichenerwägungenprüfen.
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