DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG

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1 DAS WICHTIGSTE ÜBER DIE SOZIALVERSICHERUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle Beratung ist daher zu empfehlen. Wenden Sie sich dazu an: Ihre Bezirksstelle, Ihre Fachgruppe oder Das Gründer-Service Telefon: 0316/ oder 356 Fax: 0316/ EIN SERVICE DER WIRTSCHAFTSKAMMER STEIERMARK Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wirtschaftskammer Steiermark zulässig. Trotz sorgfältiger Bearbeitung wird für die Ausführungen keine Gewähr übernommen. Stand: Jänner 2003

2 AUFGABE Die Sozialversicherung bietet den Versicherten bei bestimmten Risken (zb: Krankheit, Unfall, Alter,...) Hilfe in Form von Sach- und Geldleistungen. GESETZE Die wichtigsten Sozialversicherungsgesetze sind: ASVG (Allgemeines Sozalversicherungsgesetz) GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz) AIVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) ZWEIGE Die Sozialversicherung gliedert sich in die Krankenversicherung (KV) Unfallversicherung (UV) Pensionsversicherung (PV) Arbeitslosenversicherung (AlV) ZUORDNUNG: WO IST DER BETRIEBSGRÜNDER VERSICHERT? Bei der Gründung eines Einzelunternehmens Mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung (Wirtschaftskammermitgliedschaft) wird der Betriebsgründer pflichtversichert in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung erfolgt nach dem ASVG. (Administration über die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft) Bei der Gesellschaftsgründung Sofern die Gesellschaft Wirtschaftskammermitglied ist, sind nachstehende Personen jedenfalls nach dem GSVG pflichtversichert: Gesellschafter einer OHG, OEG Komplementäre einer KG, KEG geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (sofern sie in dieser Funktion nicht bereits ASVG-versichert sind) Hinweis zur GmbH: Ein geschäftsführender Gesellschafter kann bis zu einer Beteiligung von 49 % Dienstnehmer und somit ASVG-versichert sein. Eine Beteiligung von 50 % und mehr oder eine Sperrminorität bei einer Beteiligung von mehr als 25 % machen ein ASVGversichertes Dienstverhältnis eines Geschäftsführers zur GmbH rechtlich unmöglich.

3 BEGINN: WANN BEGINNT DIE PFLICHTVERSICHERUNG? Sie beginnt bei: Gewerbeart Freies Gewerbe Gebundenes, nicht bewilligungspflichtiges Gewerbe Handwerk Gebundenes, bewilligungs pflichtiges Gewerbe Zeitpunkt Grundsätzlich mit dem Tag der Anmeldung bei der Gewerbebehörde Rechtskraft des Bewilligungsbescheides (= nach Ablauf der Berufungsfrist) Die Gewerbebehörde meldet grundsätzlich diesen Umstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Aber auch Sie sind verpflichtet, binnen zwei Wochen der Sozialversicherungsanstalt die Betriebsgründung zu melden! Ausnahmen von der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung: Personen, die ihre Gewerbeberechtigung ruhend melden oder verpachten, sind von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen. BEITRÄGE: WONACH RICHTEN SICH DIE BEITRÄGE? Für die Beitragsermittlung sind in der Sozialversicherung zwei Faktoren maßgeblich: Beitragsgrundlage Grundlage für die Bemessung der Beiträge sind die im Einkommensteuerbescheid des laufenden Kalenderjahres ausgewiesenen Einkünfte (permanente Nachbemessung). Bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides wird eine vorläufige Beitragsgrundlage anhand des Einkommensteuerbescheides des drittvorangegangenen Kalenderjahres gebildet. Investitionsfreibeträge werden den Einkünften hinzugerechnet, sofern sie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind. Ebenfalls dazugerechnet werden die im drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge. Da bei der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage auf die Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zurückgegriffen wird, muß die inzwischen eingetretene Geldwertminderung ausgeglichen werden. Das geschieht durch Vervielfachung der genannten Beträge mit einem jährlich neu ermittelten Aktualisierungsfaktor. Der so ermittelte Wert wird, erhöht um 9,3% als Monatsbeitragsgrundlage 2003 zur Beitragsberechnung herangezogen. Die Daten erhält die Sozialversicherungsanstalt vom Bundesrechenamt. Für die Beitragsgrundlage gibt es allerdings Mindest- und Höchstwerte: Die Mindestbeitragsgrundlage wurde für das Jahr 2003 für Pflichtversicherte nach dem GSVG, die auch Kammermitglieder sind, mit 1.072,82, für hauptberufliche neue Selbständige 537,78 und für nebenberufliche neue Selbständige mit 309,38 gesetzlich festgelegt und ist anzuwenden, wenn der ermittelte Wert aus der

4 Beitragsgrundlagenberechnung 1.072,82 / 537,78 / 309,38 ausmacht oder im für die Beitragsgrundlagenbildung heranzuziehenden Kalenderjahr keine Einkünfte bzw. ein Verlust erzielt wurde. Die jährliche Höchstbemessungsgrundlage, welche für alle der drei oben angeführten Versicherungsgruppen gleich gilt, ist anzuwenden, wenn der ermittelte Wert den Betrag von ,00 für 2003 erreicht bzw. übersteigt. Geringfügige Selbstständige Auf Antrag können sich Einzelunternehmen von der Krankenversicherung und Pensionsversicherung befreien. Die Unfallversicherung von 81,37 bleibt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Jahresumsatz ,00 und der Jahresgewinn 3.712,56 nicht übersteigt oder bestimmte Altersgrenzen erfüllt sind. Beitragsprozentsatz 8,9 % in Krankenversicherung 15 % in Pensionsversicherung 81,37 in Unfallversicherung BEGINNJAHRE: DIE SOZIALVERSICHERUNG IN DEN ERSTEN DREI KALENDERJAHREN VORLÄUFIG Im Jahr des Beginnes der Versicherung und in den beiden folgenden Kalenderjahren kann es keinen drei Jahre alten Einkommensteuerbescheid geben, der für die vorläufige Beitragsgrundlagenermittlung heranzuziehen wäre. In diesen Fällen kommt es zu einer vorläufigen Beitragsbemessung auf Basis von monatlich 587,79 / jährlich 7.053,48 (Mindestbeitragsgrundlage 2003). Sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt, werden die Versicherungsbeiträge endgültig festgelegt. Je nach Höhe der tatsächlichen Einkünfte kann die Nachbemessung zu einer Beitragsbelastung führen. Auch die vorläufige Grundlage ist um 9,3 % erhöht. MINDESTBEITRÄGE Die endgültigen Mindestbeiträge bei Beginn der Versicherung (in den ersten drei Jahren) betragen: Monat Quartal Jahr Pensionsversicherung (15 %) 80,67 242,01 968,04 Krankenversicherung (8,9 %) 47,86 143,58 574,32 Unfallversicherung 79,31 Gesamt 128,53 385, ,67

5 HÖCHSTBEITRÄGE Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt 2003 jährlich ,00 monatlich 3.920,00. Monat Quartal Jahr Pensionsversicherung (15 %) 588, , ,00 Krankenversicherung (8,9 %) 348, , ,56 Unfallversicherung 81,37 Gesamt 936, , ,87 INDIVIDUELLE BERATUNG Das vorliegende Merkblatt beinhaltet nur die Grundzüge. Eine individuelle Beratung in Detailfragen bietet auch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA - Tel: 0316/ ) Die SVA steht den Versicherten auch im Rahmen der Sprechtage in den Wirtschaftskammer-Bezirksstellen für Auskünfte zur Verfügung (Termine erfahren Sie bei Ihrer Bezirksstelle)

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