Vorgehen bei der Überwachung der Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen
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- David Lehmann
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1 Sächsisches Staatsministerium des Innern Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG 1 im Freistaat Sachsen Vorgehen bei der Überwachung der Schaffung und Nutzung der Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen Inhalt 1 Zielstellung 2 2 Grundlagen 2 3 Vorgehensmodell 4 4 Bestimmung der eigenen Betroffenheit Geodatenhaltende Stellen Prüfschema zur Bestimmung der eigenen Betroffenheit 5 5 Identifizierung der Geodatensätze und deren Reduzierung Identifizierung der relevanten Geodatensätze Reduzierung der relevanten Geodatensätze auf das erforderliche Mindestmaß Netzwerk der Ansprechpartner 8 6 Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen 8 7 Zusammenfassung aller Maßnahmen und Verantwortlichkeiten 9 8 Vorgehen und Zeitplan für die erstmalige Übermittlung der Überwachungslisten an die KSt. GDI-DE 10 9 Ausblick 10 Anhang 1 (Hinweise zur Bestimmung der Betroffenheit) 12 Anhang 2 (Hinweise zur Zusammenfassung der Maßnahmen und Verantwortlichkeiten) 13 1 Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1
2 1 Zielstellung Nach Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen zu überwachen. Dazu haben die Mitgliedstaaten Überwachungslisten zu erstellen. Die Überwachungslisten sind der Europäischen Kommission erstmalig im Zusammenhang mit dem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG vorzulegen und künftig jährlich aktualisieren. Der erste Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG muss spätestens bis zum 15. Mai 2010 übermittelt werden. Ziel des vorliegenden Dokuments ist es, das Vorgehen für die Zusammenstellung der Überwachungslisten für die im Freistaat Sachsen als für INSPIRE relevant identifizierten Daten und Dienste festzulegen (Überwachungslisten der GDI Sachsen). Das Vorgehen soll sowohl für die erstmalige Zusammenstellung der Überwachungslisten, als auch für deren Aktualisierung (insbesondere für den Fall der künftigen Ergänzung bzw. Erweiterung von Geodatensätzen) gelten. Grundlage für das Vorgehen in Sachsen bildet das im Rahmen der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) entwickelte Verfahren zur Identifizierung der Geodatensätze. In Anbetracht der bestehenden Haushaltssituation sollen im Freistaat Sachsen darüber hinaus insbesondere auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Daher soll der Umfang der Überwachungslisten im Freistaat Sachsen auf den zur Umsetzung der europarechtlichen Verpflichtung notwendigen Mindestumfang an Geodaten, Metadaten und Dienste beschränkt werden. Darüber hinausgehende Geodaten, Metadaten und Dienste sollen unberücksichtigt bleiben. Der Beschreibung des Vorgehens zur Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen ist ein Prüfschema vorangestellt, mit Hilfe dessen eine Behörde, Kommune oder eine natürliche oder juristische Person selbst feststellen kann, ob sie von der Richtlinie 2007/2/EG betroffen ist. 2 Grundlagen Mit dem Ziel, die in der Richtlinie 2007/2/EG getroffenen Festlegungen in einer sächsischen Geodateninfrastruktur (GDI Sachsen) umzusetzen, soll mit dem Gesetz über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen eine rechtliche Grundlage für die Bereitstellung qualifizierter Geodaten und Geodatendienste der staatlichen und kommunalen Stellen des Freistaates Sachsen sowie sonstiger Dritter geschaffen werden. Artikel 24 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG sieht ein Inkraftsetzen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 15. Mai 2009 vor. Dem entsprechend hat der Sächsische Landtag einen von der Staatsregierung am 6. Mai 2009 eingebrachten Gesetzentwurf am 13. Mai 2009 in erster Lesung beraten. Da das Gesetz in der abgelaufenen Legislaturperiode jedoch nicht mehr verabschiedet werden konnte, verfiel das Gesetzesvorhaben der Diskontinuität und muss erneut in den Sächsischen Landtag eingebracht werden. Dies ist für den März 2010 geplant. Bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes ist die Richtlinie 2007/2/EG selbst als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Für die Identifizierung der Geodatensätze sind dabei insbesondere die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2007/2/EG maßgebend. Die Verpflichtung zur Überwachung der nationalen Geodateninfrastrukturen ergibt sich aus Artikel 21 der INSPIRE-Richtlinie und richtet sich zunächst an den Mitgliedstaat also an die Bundesrepublik Deutschland. Innerstaatlich sind der Bund und die Länder unter Einschluss der Kommunen jeweils eigenverantwortlich zur Überwachung der in ihrem Zuständigkeitsbereich aufgebauten Geodateninfrastrukturen verpflichtet. Dabei ist grundsätzlich die verfassungsrechtlich festgelegte Aufgabenverteilung maßgebend
3 Die Konkretisierung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG erfolgt in Durchführungsbestimmungen. Im Gegensatz zur Richtlinie 2007/2/EG, die in das Landesrecht umgesetzt werden muss, gelten die Durchführungsbestimmungen unmittelbar. Neben den bereits genannten Durchführungsbestimmungen zu den Netzdiensten sowie zur Überwachung und Berichterstattung ist insbesondere noch die Durchführungsbestimmung zur Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten für die Identifizierung der relevanten Geodatensätze heranzuziehen. Für die Themen des Anhangs I zur Richtlinie 2007/2/EG liegt seit dem 14. Dezember 2009 eine vom INSPIRE-Regelungsausschuss bestätigte Entwurfsfassung der Verordnung vor, die allerdings noch durch die Europäische Kommission bestätigt werden muss. Darüber hinaus liegen für die Datenthemen des Anhangs I zur Richtlinie 2007/2/EG begleitende Empfehlungen zur Umsetzung (Guidelines) 2 vor. Für die Themen der Anhänge II und III zur Richtlinie 2007/2/EG ist die Verabschiedung europarechtlicher Vorschriften für 2012 geplant. Allerdings lassen sich die thematischen Anforderungen an die Geodatensätze der Themen der Anhänge II und III zur Richtlinie 2007/2/EG bereits aus der INSPIRE-Richtlinie selbst ableiten. Dabei ist das Dokument Definition of Annex Themes and Scope 3, in dem Inhalt und Umfang der Datenthemen näher erläutert werden, hilfreich. Das Vorgehen bei der Überwachung der Geodateninfrastruktur in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission ist durch die Verwaltungsvereinbarung GDI-DE näher bestimmt. Der Freistaat Sachsen, vertreten durch das SMI, ist dieser Verwaltungsvereinbarung beigetreten. In der Verwaltungsvereinbarung hat sich der Freistaat Sachsen verpflichtet, an der Überwachung der Schaffung und Nutzung der GDI-DE mitzuwirken. Das organisatorische Netzwerk dazu besteht aus dem Lenkungsgremium der GDI- DE (LG GDI-DE), der Koordinierungsstelle GDI-DE (Kst. GDI-DE) und den Kontaktstellen der Länder. Für den Freistaat Sachsen ist die Koordinierungsstelle gdi.initiative.sachsen beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) als Kontaktstelle benannt. Der Entwurf des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes sieht vor, dass der Aufbau der GDI Sachsen und insbesondere die landesinterne Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie durch das SMI zu steuern ist. Das SMI soll dabei vom GeoSN unterstützt werden. Insbesondere obliegt es dem GeoSN, dem SMI regelmäßig über die Überwachung der GDI Sachsen zu berichten. Abbildung 1 stellt das Vorgehen bei der Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen und die GDI-DE schematisch dar. Dabei wurde bereits die geplante gesetzliche Aufgabenverteilung im Freistaat Sachsen berücksichtigt. Für die erstmalige Zusammenstellung der Überwachungslisten hat die KSt. GDI-DE (zunächst für die im Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen) Fachnetzwerke gebildet. Im Rahmen dieser Fachnetzwerke sind Steckbriefe 4 zu den einzelnen Themen des Anhangs I zur Richtlinie 2007/2/EG entstanden. Diese Steckbriefe dienen der Identifizierung von Geodatensätzen und diensten sowie der semantischen Interpretation von Regelungen der DB zur Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten. Neben den o. dargestellten Grundlagen bilden diese Dokumente die fachliche Grundlage für die Identifizierung von Geodatensätzen im Freistaat Sachsen. Für das Jahr 2009 liegt bereits eine Übersicht der GDI-DE vor, die auch Geodaten und Dienste des Freistaates Sachsen enthält und somit als Grundlage für die erstmalige Zusammenstellung der Überwachungslisten genutzt werden kann. Die Übersicht entstand als Ergebnis einer Umfrage innerhalb der GDI-DE Die Dokumente können auf der Internetseite abgerufen werden. Das Dokument kann auf abgerufen werden. Die Dokumente sind auf der Internetseite abrufbar
4 Abbildung 1: Vorgehen bei der Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen 3 Vorgehensmodell Das Vorgehensmodell muss einerseits berücksichtigen, dass Behörden und Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts selbst erkennen müssen, ob sie von der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG betroffen sind. Anderseits sind Inhalt und Umfang der heranzuziehenden Fachdokumente sehr komplex und nur teilweise ohne tiefgreifende Vorkenntnisse verständlich. Daher sollen wesentliche Bewertungen der vorhandenen Geodaten im Rahmen eines von der Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen gesteuerten Netzwerks erfolgen. Um alle Bedingungen abzubilden, soll grundsätzlich das nachfolgende Vorgehensmodell verwendet werden: Akteure Jede Behörde oder Kommune im Freistaat Sachsen Netzwerk der Ansprechpartner Koordinierungsstelle Schritt 1: Bestimmung der eigenen Betroffenheit (Kapitel 4) X - - Schritt 2: Identifizierung der relevanten Geodatensätze (Kapitel 5.1) - X - Schritt 3: Reduzierung (Kapitel 5.2) - X - Schritt 4: Zusammenstellung der Überwachungsliste (Kapitel 6) - X X - 4 -
5 4 Bestimmung der eigenen Betroffenheit 4.1 Geodatenhaltende Stellen Die nachfolgend dargestellten Festlegungen zur Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen richten sich an die geodatenhaltenden Stellen im Freistaat Sachsen. Geodatenhaltende Stellen sind die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Geodaten im Sinne der in den Anhängen I bis III zur Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen erfassen, verwalten oder bereitstellen. Darüber hinaus können auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts Geodatenhaltende Stellen sein, wenn sie zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere der öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet sind, Geodaten im Sinne der in den Anhängen I bis III zur Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen zu erfassen, verwalten oder bereitstellen Prüfschema zur Bestimmung der eigenen Betroffenheit Bei der (selbst durchzuführenden) Prüfung, ob eine Behörde, Kommune oder Person von der Richtlinie 2007/2/EG betroffen ist (also geodatenhaltende Stelle ist) und an der Zusammenstellung der Überwachungslisten mitzuwirken hat, soll nach folgendem Schema (Abbildung 2) vorgegangen werden: Abbildung 2: Prüfschema zur Bestimmung der eigenen Betroffenheit Hinweise zur Handhabung des Schemas enthält Anhang 1 (Seite 12). 5 Der persönliche Anwendungsbereich entspricht den geplanten Vorschriften des Artikels 1 3 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen
6 5 Identifizierung der Geodatensätze und deren Reduzierung 5.1 Identifizierung der relevanten Geodatensätze Die KSt. GDI-DE empfiehlt nachfolgend beschriebenes Verfahren zur Identifizierung der für INSPIRE relevanten Geodatensätze. Danach sind Geodatensätze in die Überwachungsliste aufzunehmen, wenn sie folgende Kriterien 6 erfüllen: a) Themengebiet (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2007/2/EG) Anhand der Erläuterungen in den Anhängen zur Richtlinie 2007/2/EG ist zu prüfen, ob sich ein Geodatensatz auf ein Themengebiet der Richtlinie bezieht. b) Geltungsbereich (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2007/2/EG) Geodaten sind aufzunehmen, wenn sie verwendet werden und noch nicht archiviert sind, sich auf das Gebiet des Freistaates Sachsen beziehen, in elektronischer Form vorliegen, unter den öffentlichen Auftrag 7 der geodatenhaltenden Stelle fallen, entweder von der geodatenhaltenden Stelle selbst erstellt wurden oder dort eingegangen sind sowie von ihr verwaltet und aktualisiert oder von Dritten im Auftrag der geodatenhaltenden Stelle bereitgehalten werden, nach geltendem Recht 8 für andere Stellen und darüber hinaus auch für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden dürfen. Haben geodatenhaltende Stellen Geodaten von anderen geodatenhaltenden Stellen bezogen und sind diese unverändert, so sind nur die geodatenhaltenden Stellen zur Benennung verpflichtet, welche die Primärdaten 9 führen. Bei der Bewertung des öffentlichen Auftrags ist zu berücksichtigen, dass dieser in der grundsätzlichen Zuständigkeit des Freistaates Sachsen liegen muss. Liegt der öffentliche Auftrag in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, sind diese Geodaten Bestandteil der von den entsprechenden Bundeseinrichtungen zusammenzustellenden Ü- berwachungslisten. Dies trifft beispielsweise für das Streckennetz der Deutschen Bahn oder die Luftkorridore zu. c) Fachliche Übereinstimmung zur Gewährleistung der Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten) In der DB zur Interoperabilität von Geodatensätzen und Diensten werden die Datenspezifikationen zu den einzelnen Themengebieten festgelegt. Insbesondere werden themen Bei den nachfolgend genannten Kriterien wurde bereits der Bezug zur GDI Sachsen hergestellt. Der Begriff öffentlicher Auftrag umfasst alle öffentlichen Aufgaben zur Bereitstellung der für ein sinnvolles menschliches Dasein notwendigen Güter und Leistungen, also sowohl Verwaltungshandeln als auch öffentliche Dienstleistungen. An dieser Stelle sind insbesondere folgende Rechtsgebiete gemeint: Datenschutz, Urheberrecht sowie der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Als Primärdatensatz wird der bei der Ausgangsstelle vorhandene originäre Datensatz bezeichnet
7 spezifische Objektarten definiert. Die fachliche Übereinstimmung eines Geodatensatzes mit der Richtlinie 2007/2/EG ist gegeben, wenn ein Geodatensatz eine oder mehrere dieser Objektarten eines oder mehrerer Themen bedienen kann. 5.2 Reduzierung der relevanten Geodatensätze auf das erforderliche Mindestmaß Die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG soll unter strikter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zwänge im Freistaat Sachsen unter Einschluss seiner Kommunen erfolgen. Dabei sind die Erwägungsgründe 5, 6 und 16 zur INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG 10 heranzuziehen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Entscheidung, in welcher Form und auf welcher Ebene die Umsetzung von INSPIRE erfolgt, dem Freistaat Sachsen selbst obliegt 11. Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Freistaates Sachsen, auf die wirtschaftlichste Möglichkeit der Umsetzung zurückzugreifen. Bezogen auf den konkreten Fall der Identifizierung von Geodaten bedeutet dies, dass grundsätzlich nur die für die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG unbedingt notwendigen Geodatensätze in die Überwachungsliste aufgenommen werden. Dabei ist wie folgt vorzugehen: a) Inhaltliche Flächenabdeckung Ziel ist es, die inhaltliche Übereinstimmung im Sinne von Kapitel 3.1 Buchst. c für die Fläche des Freistaates Sachsen vollständig oder zumindest bestmöglich zu erreichen. Dabei sind drei grundsätzliche Fälle zu unterscheiden: Fall 1 Die inhaltliche Übereinstimmung im Sinne von Kapitel 3.1 Buchst. c für den Freistaat Sachsen wird durch einen landesweiten Datensatz erreicht. Fall 2 Zur inhaltlichen Übereinstimmung im Sinne von Kapitel 3.1 Buchst. c für den Freistaat Sachsen muss ein landesweiter Datensatz durch regionale Datensätze ergänzt werden. Fall 3 Zur inhaltlichen Übereinstimmung im Sinne von Kapitel 3.1 Buchst. c für den Freistaat Sachsen müssen verschiedene regionale Datensätze erfasst werden Erwägungsgrund 5: INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemeinschaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden können. Erwägungsgrund 6: Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, Erwägungsgrund 16: sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durchführungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maßnahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen Die Durchführungsbestimmungen sollten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Themengebiete auch durch bundesweite Datensätze abgedeckt werden
8 b) Vermeidung von Redundanzen Redundanzen entstehen, wenn die inhaltliche Übereinstimmung im Sinne von Kapitel 3.1 Buchst. c durch einen oder mehrere Datensätze erreicht wird und darüber hinaus weitere Datensätze vorliegen. Um Redundanzen in der Benennung von Datensätzen bei inhaltlicher Übereinstimmung auszuschließen, soll eine Auswahl nach folgendem Ansatz vorgenommen werden: Ein Datensatz mit größerer Flächenabdeckung hat Vorrang. Ein Datensatz mit der umfassenderen inhaltlichen Abdeckung hat Vorrang. Ein Datensatz, der eine höhere Konformität bezogen auf das durch INSPIRE referenzierte Datenmodell aufweist, hat Vorrang. Bei Bedarf können weitere Kriterien herangezogen werden (z. B. Vollständigkeit des Datensatzes, Aktualität). 5.3 Netzwerk der Ansprechpartner Die Identifizierung der relevanten Geodatensätze und die Reduzierung auf das erforderliche Mindestmaß sollen im Rahmen des Netzwerks der Ansprechpartner erfolgen. Am 26. Januar 2009 vereinbarten die Vertreter der von den Themen der Anhänge I und II zur Richtlinie 2007/2/EG betroffenen Fachressorts sowie Vertreter der kommunalen Landesverbände und der Sächsischen Anstalt für kommunalen Datenverarbeitung im Rahmen eines im SMI durchgeführten Workshops die Benennung von Ansprechpartnern 12. Die Ansprechpartner sollen sich themenbezogen mit den entsprechenden Datenspezifikationen auseinandersetzen und auf deren Grundlage die im Freistaat Sachsen vorhandenen Geodaten bewerten. Soweit erforderlich müssen weitere Ansprechpartner benannt werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen Stellen, die ihre Betroffenheit nach Veröffentlichung dieses Dokuments feststellen. Dem für das jeweilige Datenthema federführenden Ressort 12 obliegt es, die erforderlichen Maßnahmen zur Benennung der Geodatensätze einschließlich zugehöriger Metadaten und Dienste durchzuführen. Dazu gehören auch erforderliche themen- und ressortübergreifende Abstimmungen. Sind solche Abstimmungen nicht erforderlich, kann die Benennung der Geodatensätze einschließlich zugehöriger Metadaten und Dienste auch direkt an die Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen erfolgen. Das Netzwerk der Ansprechpartner wird durch die Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen koordiniert. 6 Zusammenstellung der Überwachungslisten für die GDI Sachsen Im Rahmen des Netzwerks der Ansprechpartner entsteht für jedes Datenthema eine Überwachungsliste, die alle Angaben im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG enthält. Geodatensätze, die über das erforderliche Mindestmaß hinausgehen, werden nicht in diese Überwachungslisten übernommen. Für jedes Datenthema enthält die Überwachungsliste 12 Eine Übersicht über die derzeit benannten Ansprechpartner und die Federführung in den einzelnen Datenthemen ist angefügt
9 a) eine Liste der Geodatensätze mit Bezug zu den Themen der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2007/27EG (gruppiert nach Thema und Anhang), b) eine Liste der zu den Geodatensätzen nach Buchstabe a existierenden Metadaten sowie c) eine Liste der Geodatendienste und Netzdienste (gruppiert nach Diensttyp). In den Überwachungslisten sind Indikatoren zur Existenz und zur Konformität der Daten und Dienste anzugeben. Näheres ergibt sich aus der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4199), 2009/443/EG, ABl. EU Nr. L 148 vom , S. 18. Sämtliche Listen für jedes Datenthema werden durch die Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen zur Überwachungsliste der GDI Sachsen zusammengestellt und an die KSt. GDI-DE übermittelt. Gleichzeitig informiert die Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen alle geodatenhaltende Stellen, ob deren Geodatensätze Gegenstand der Überwachungsliste sind. 7 Zusammenfassung aller Maßnahmen und Verantwortlichkeiten Maßnahme Beschreibung Verantwortlich 1 Feststellung der Betroffenheit Ggf. Meldung eines Ansprechpartners an die Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen Alle Behörden und Kommunen sowie natürliche oder juristische Personen des Privatrechts 2 Themenbezogene Auswertung der INSPIRE- Datenthemen und spezifikationen Ansprechpartner für ihr Datenthema 3 Identifizierung der für INSPIRE relevanten Datensätze. Ansprechpartner für ihr Datenthema Zusammenstellung einer Datenübersicht für die GDI Sachsen 4 Reduzierung der Geodatensätze auf das erforderliche Mindestmaß. Ansprechpartner für ihr Datenthema Zusammenstellung einer reduzierten Datenübersicht für die GDI Sachsen. 5 Zusammenstellung einer Überwachungsliste für jedes Datenthema. Ansprechpartner für ihr Datenthema - 9 -
10 Maßnahme Beschreibung Verantwortlich 6 Zusammenfassung aller Themenüberwachungslisten zur Überwachungsliste zur GDI Sachsen Koordinierungsstelle Plausibilitätsprüfung Übergabe an das SMI 7 Abschließende Abstimmung der Überwachungsliste mit den betroffenen Ressorts SMI 8 Übermittlung Überwachungsliste an die KSt. GDI-DE Koordinierungsstelle Anhang 2 (Seite 13) enthält Hinweise zu den Maßnahmen und Verantwortlichkeiten. 8 Vorgehen und Zeitplan für die erstmalige Übermittlung der Überwachungslisten an die KSt. GDI-DE Die Überwachungsergebnisse sind erstmalig am 15. April 2010 an die Kst. GDI-DE zu übermitteln. Nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Meinung kann sich die Überwachung derzeit nur auf die Datenthemen des Anhangs I der Richtlinie 2007/2/EG beziehen, da nur dafür die entsprechenden Datenspezifikationen bekannt sind. Um die rechtzeitige erstmalige Übermittlung der Überwachungslisten sicherzustellen, sollen die in Kapitel 7 dargestellten Maßnahmen nach folgendem Zeitplan umgesetzt werden: Maßnahme Termin Identifizierung der für INSPIRE relevanten Datensätze und Reduzierung der Geodatensätze auf das erforderliche Mindestmaß bis Zusammenfassung aller Themenüberwachungslisten zur Überwachungsliste zur GDI Sachsen Abschließende Abstimmung der Überwachungsliste mit den betroffenen Ressorts bis Übermittlung der abgestimmten Liste an die KSt. GDI-DE Ausblick Für die jährliche Aktualisierung der Überwachungsliste sollen künftig die geplanten zentralen
11 Komponenten der GDI Sachsen genutzt und die nach Kapitel 4.4 durchzuführenden Maßnahmen so weit wie möglich automatisiert werden. Sobald die Voraussetzungen für den Einsatz zentraler Komponenten vorliegen, wird das Vorgehen für die Überwachung der Nutzung und Schaffung der GDI Sachsen evaluiert
12 Anhang 1 (Hinweise zur Bestimmung der Betroffenheit) Erläuterung von Begriffen Geodaten Erfassen von Geodaten Verwalten von Geodaten Bereitstellen von Geodaten Elektronische Speicherung Thematische Zuordnung zu einem Datenthema der Anhänge I bis III der Richtlinie 2007/2/EG Gesetzliche Vorschriften zur Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung von Geodaten. Als Geodaten werden alle Informationen mit Bezug zu einem bestimmten Ort oder einem bestimmten Gebiet (Raumbezug) bezeichnet. Prägendes Merkmal der Geodaten ist der Raumbezug. Dieser kann direkt durch die Angabe von zwei- oder dreidimensionalen Koordinaten oder indirekt durch eine nichtmetrische Beschreibung und ohne konkrete Genauigkeitsbeschreibungen hergestellt werden. Unter erfassen versteht man alle Tätigkeiten, die zur Speicherung von Geodaten erforderlich sind, nicht aber den Herstellungs- bzw. Erhebungsprozess von Geodaten selbst. Damit sind solche Stellen ausgeschlossen, die Sachverhalte vor Ort (z. B. durch Aufmessung) registrieren und diese Information anschließend an eine geodatenhaltende Stelle übermitteln. Mit Verwalten werden alle Tätigkeiten beschrieben, die eine geodatenhaltende Stelle zur Pflege von Geodaten durchführt. Dazu gehören insbesondere die Aktualisierung des Datenbestandes und die Beseitigung von Qualitätsmängeln. Unter Bereitstellen sind alle Handlungen zu verstehen, die dem Verfügbarmachen von Geodaten bei einem Anwender dienen. Geodaten werden in elektronsicherer Form gespeichert, in dem sie in einem computerlesbaren Format in einer elektronischen Datenverwaltung abgelegt werden. Die Anhänge I bis III enthalten kurze Beschreibungen, mit denen der jeweils geforderte inhaltliche Umfang näher eingegrenzt werden kann. Allerdings sind die Beschreibungen teilweise sehr breit und sehr interpretationsfähig. Daher sollten bei unklaren Sachverhalten unbedingt weiterführende Dokumente 13 herangezogen werden. Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG gilt die Einschränkung, dass die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur dann geodatenhaltende Stelle sind, wenn sie zur Erfassung, Verwaltung und Bereitstellung ihrer Geodaten durch andere Rechtsvorschriften verpflichtet sind. Diese Einschränkung gilt insbesondere für Kommunen, aber auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Bei der Bewertung, ob die Erfassung, Verwaltung oder Bereitstellung von Geodaten durch gesetzliche Vorschrift geregelt wird, muss berücksichtigt werden, dass in den entsprechenden Vorschriften bestenfalls indirekt auf Geodaten referenziert wird. In der Regel werden allgemein Fachaufgaben beschrieben, die einem gänzlich anderem Ziel dienen. 13 Insbesondere ist hier das Dokument Definition of Annex Themes and Scope oder soweit vorhanden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemeint
13 Anhang 2 (Hinweise zur Zusammenfassung der Maßnahmen und Verantwortlichkeiten) Für die themenbezogene Auswertung sind die von der KSt. GDI-DE bereitgestellten Listen und Unterlagen zu nutzen. Eine Grundlage für die Identifizierung der Datensätze bildet die bereits vorhandene Erfassung aus der Umfrage der GDI-DE. Informationen über Geodaten und Geodienste, die im Rahmen der Reduzierung aus der Datenübersicht entfernt werden, werden nicht an die KSt. GDI-DE übermittelt. Es sind die Dienste zu benennen, über die der jeweilige Datensatz bereitgestellt werden kann. Dabei werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen hinsichtlich der Konformität des Dienstes zu den Leistungskriterien nach Art. 3 der DB Netzdienste getroffen. Es sind die Darstellungsdienste und Downloaddienste zu benennen, wenn sie der Definition in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen. Suchdienste sollen zwar erfasst, aber nicht in die Liste aufgenommen werden, da die für INSPIRE relevanten Metadaten des Freistaates Sachsen grundsätzlich über den Suchdienst des GeoMIS Sachsen bereitgestellt werden. Die Ansprechpartner treten zur Ermittlung der Identifizierung der für INSPIRE relevanten Datensätze eigenverantwortlich mit den potentiellen geodatenhaltenden Stellen in Kontakt. Soweit erforderlich werden die Ansprechpartner von der Koordinierungsstelle der gdi.initiative.sachsen unterstützt
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