Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Was ist bei Antragstellung zu beachten?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Was ist bei Antragstellung zu beachten?"

Transkript

1 Erläuterungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - FlexVermögen mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung der BAWAG P.S.K. Versicherung AG Begriffsbestimmungen: Bewertungsstichtag ist jener Stichtag/Zeitpunkt, zu dem eine Bewertung von Anteilseinheiten eines Investmentfonds oder des Deckungskapitals vorgenommen wird. Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. Deckungskapital (Veranlagungsteil) ist der Zeitwert der Anteilseinheiten der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde liegen (fondsgebundenes Deckungskapital), zuzüglich der im klassischen Deckungsstock befindlichen Werte (klassisches Deckungskapital) ohne Berücksichtigung des Zeitwertes der Anteilseinheiten aus der Gewinnbeteiligung. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Deckungskapital (Ablebensteil) ist der versicherungsmathematisch errechnete Wert der Verpflichtungen des Versicherers einschließlich einer Verwaltungskostenrückstellung abzüglich der Summe der Barwerte der künftig eingehenden Prämien. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten. Garantierte Erlebensleistung (Versicherungssumme) ist die aus dem klassischen Deckungskapital resultierende Leistung. Im Falle der Inanspruchnahme der Teilauszahlung wird die garantierte Leistung dementsprechend gekürzt. Garantierte Ablebensleistung (Ablebensteil) ist die garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall aus der obligatorischen Risikozusatzversicherung. Gewinnbeteiligung: Im klassischen Deckungsstock werden Veranlagungsergebnisse erwirtschaftet. Der den garantierten Rechenzins übersteigende Anteil der Zinserträge wird gemäß der Gewinnbeteiligungsverordnung dem Vertrag in Form einer variablen Gewinnbeteiligung gutgeschrieben. Da die vereinbarten Prämien der Lebensversicherung vorsichtig kalkuliert sind, entstehen Zins- und Kostengewinne, die im Rahmen des Versicherungsvertrages weitergegeben werden. Kostengewinne entstehen sowohl aus dem klassischen als auch dem fondsgebundenen Veranlagungsteil und werden dem Vertrag gutgeschrieben. Geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Kostenrückstellung Die Kostenrückstellung ist Teil des klassischen Deckungskapitals und wird durch die Entnahme von Kostenanteilen aus laufenden bzw. Einmalprämien gebildet. Sie dient der Abdeckung der Kosten in Monaten, in denen keine Prämienzahlung erfolgt. Nettoprämie ist die zu zahlende Jahresprämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge. Nettorisikoprämie ist die Risikoprämie ohne Versicherungssteuer und Unterjährigkeitszuschläge Risikoprämie ist der zur Deckung des Ablebensrisikos sowie zusätzlicher vereinbarter Deckungen erforderliche Kostenanteil. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/versicherungsmathematische Grundlagen (Geschäftsplan): Den für Ihren Vertrag zur Anwendung gelangenden Tarif entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Ihrer Polizze. Mit dem Erwerb dieses Lebensversicherungsproduktes haben Sie einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung nach dem Ihren Vertrag zugrunde liegenden Tarif. Dieser enthält sämtliche versicherungsmathematische Grundlagen, um die Versicherungsleistungen berechnen zu können. Dieser wurde der FMA (Finanzmarktaufsicht) übermittelt und darf während der Vertragslaufzeit nicht mehr einseitig verändert werden. Er liegt zur Einsichtnahme am Sitz der Gesellschaft auf. Investierte Prämie ist die Versicherungsprämie eines Prämienzahlungsabschnitts abzüglich Versicherungssteuer und Risikoprämie sowie der vorgesehenen Kosten für diesen Zeitraum. Versicherer ist die BAWAG P.S.K. Versicherung AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Zeitwert (Geldwert) unter Zeitwert versteht man den Wert von Anteilseinheiten des fondsgebundenen Veranlagungsteils zu einem Bewertungsstichtag. Aufsichtsbehörde: Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Bei Beschwerden können Sie sich auch an die FMA wenden. Präambel Mit der fondsorientierten Lebensversicherung - FlexVermögen bieten wir Versicherungsschutz unter Zugrundelegung einer fondsgebundenen und einer klassischen Veranlagung (Veranlagungsteil) samt garantierter Leistung im Ablebensfall (Ablebensteil). Das Verhältnis zwischen fondsgebundener Veranlagung und klassischer Veranlagung ist vom Versicherungsnehmer wählbar. Wo es zur besseren Verständlichkeit erforderlich ist, werden der Veranlagungs- und der Ablebensteil getrennt voneinander beschrieben Stand März 2015 Seite 1/11

2 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsberechtigten bleiben davon unberührt. Was ist bei Antragstellung zu beachten? Sie sind verpflichtet den Antrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen bzw. zu beantworten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist allein der Antragsteller verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt. An Ihren Antrag sind Sie sechs Wochen gebunden. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag der ärztlichen Untersuchung, findet eine solche nicht statt, mit dem Tag der Antragstellung. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag samt Anlagen, die Polizze mit der darin enthaltenen Rückkaufswertetabelle und Prämienfreistellungstabelle samt sonstigen Anlagen, der dem Vertrag zugrunde liegende Tarif und die Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - FlexVermögen. Wann beginnt der Versicherungsschutz aus einer fondsorientierten Lebensversicherung? Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze erklärt und der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig bezahlt habt. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Ihre Lebensversicherung ist jedoch mit einem vorläufigen Sofortschutz im Ablebensfall ausgestattet, vorausgesetzt es wurden im Rahmen der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet. Durch den Sofortschutz ist die versicherte Person auf die für den Todesfall beantragte Ablebensleistung, höchstens jedoch bis EUR ,-- versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit Eingang des Antrages in den Geschäftsräumen der BAWAG P.S.K. Versicherung AG, frühestens jedoch ab dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze oder einer anderen schriftlichen Mitteilung der BAWAG P.S.K. Versicherung AG, spätestens aber 6 Wochen ab Datum der Antragstellung. Voraussetzung für den vorläufigen Sofortschutz ist, dass die versicherte Person voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und, dass im Rahmen der Antragstellung Gesundheitsfragen beantwortet wurden. Sollte ein Leistungsfall aus dem Sofortschutz heraus eintreten, so werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Versicherungsprämien verrechnet. Nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes können Sie als Versicherungsnehmer die Bekanntgabe der Gründe für eine risikobedingte Ablehnung oder Vereinbarung eines Prämienzuschlags, eines Risikoausschlusses, einer Verminderung der Leistung oder einer Wartefrist verlangen, sofern Sie einen Nachweis für das Vorliegen einer Behinderung bei der zu versichernden Person erbringen (z.b. durch einen gültigen Behindertenpass des Bundessozialamts oder einen gültigen Einstellungsschein gemäß Behinderteneinstellungsgesetz). Ist der Versicherungsnehmer mit der zu versichernden Person nicht ident, muss diese der Übermittelung ihrer personenbezogenen Gesundheitsdaten zustimmen. Wann müssen Sie die Erstprämie bezahlen? Die einmalige oder erste Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig. Die Zahlungsfrist beträgt dann 14 Tage. Sollte die einmalige oder erste Prämie danach noch unbezahlt sein, erlischt der Versicherungsschutz. Für die Stichtagsveranlagung ist bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung ein permanenter, pünktlicher Prämieneingang über die gesamte Vertragslaufzeit Voraussetzung. Die Prämien zu Verträgen mit laufender Prämienzahlung sind im Einzugsermächtigungsverfahren zu bezahlen. Wir ziehen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ein. Ist dies nicht möglich, werden wir Sie davon verständigen und einen neuerlichen Einziehungsversuch durchführen. Erfolgt die Zahlung anders als im Einzugsermächtigungsverfahren, so können Fondsanteile erst zum nächstmöglichen, dem Eingang der Prämie folgenden, Termin angeschafft werden. Die Prämien bleiben bis zu diesem Zeitpunkt unverzinst. Vorversicherungen Eine bereits bestehende Versicherung zu kündigen, um eine neue Versicherung bei einer anderen Gesellschaft abzuschließen, ist für den Versicherungsnehmer nachteilig und seitens der Versicherungswirtschaft nicht erwünscht. Sie haben die Möglichkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurückzutreten: Rücktritt gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsnehmer hat gemäß 5b Versicherungsvertragsgesetz das Recht, binnen zweier Wochen in geschriebener Form vom Vertrag zurückzutreten, sofern (i) er nicht durch einen Versicherungsmakler vertreten ist und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (ii) er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, oder (iii) die in den 9a und 18b Versicherungsaufsichtsgesetz und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsagenten erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g sowie Gewerbeordnung 1994 (GewO) unter Beachtung des 137h GewO vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die genannte Frist zum Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die unter (iii) angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungspolizze einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer entsprechende Prämie. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Stand März 2015 Seite 2/11

3 Rücktritt gemäß 5c Versicherungsvertragsgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher kann er vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt erst zu laufen sobald ihm (i) die Versicherungspolizze und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung bzw. Prämienänderung, (ii) die in 9a und 18b VAG sowie in den 137f Abs. 7 und 8 und 137g unter Beachtung von 137 GewO vorgesehenen Informationen und (iii) eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen ist. Rücktritt gemäß 165a Versicherungsvertragsgesetz: Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Lebensversicherungsvertrag, kann der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen nach Verständigung über das Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher beginnt die genannte Frist erst zu laufen, wenn er über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht für Gruppenversicherungsverträge und für Verträge mit einer Laufzeit von höchstens 6 Monaten. Rücktritt gemäß 3 Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er, wenn der Vertrag nicht in den Räumlichkeiten des Versicherer abgeschlossen wurde, bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit und danach innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Polizze vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages. Das Rücktrittrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er den Vertragsabschluss selbst angebahnt hat oder dem Abschluss des Vertrages keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorangegangen ist. Rücktritt gemäß 3a Konsumentenschutzgesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, kann er vom Vertrag binnen der Frist von einer Woche schriftlich zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Derartige Umstände können sein: die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die Aussicht auf steuerliche Vorteile, die Aussicht auf öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit. Die Frist für den Rücktritt beginnt zu laufen sobald dem Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und endet bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, jedenfalls einen Monat nach Vertragsabschluss. Rücktritt gemäß 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz: Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher und wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (bspw. per , Internet, Telefax, Briefpost...) abgeschlossen, kann er binnen 2 Wochen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, bei Lebensversicherungen binnen 30 Tagen ab Zugang der Polizze und der Versicherungsbedingungen, vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung hat entweder schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger zu erfolgen; die Rücktrittserklärung ist rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist abgesendet wurde und uns tatsächlich zugeht. Kommunikationsmittel Sie können mit uns mittels Telefon, oder Telefax in Kontakt treten. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherten in geschriebener Form erfolgen müssen. Wie werden Sie laufend unterrichtet? Wir werden Sie jährlich über den vertragsmäßigen Wert des Deckungskapitals unterrichten. Wie erfolgt die Veranlagung? Die investierte Prämie führen wir nach dem vom Versicherungsnehmer gewählten Verhältnis dem klassischen und/oder fondsgebundenen Deckungskapital der Versicherung zu. Der Prämienanteil, der dem fondsgebundenen Deckungskapital zugeführt wird, muss zumindest 50 % betragen. Erfolgt die Veranlagung im Fonds KONZEPT : VORSORGE 2029 muss der Prämienanteil, der dem fondsgebundenen Deckungskapital zugeführt wird, 100 % betragen. Aus dem gewählten Anteil der Veranlagung in den klassischen Deckungsstock resultiert die garantierte Erlebenleistung. Das fondsgebundene Deckungskapital ist in die vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds veranlagt und unterliegt Wertschwankungen, die nicht vorhersehbar sind. Für die Veranlagung des fondsgebundenen Deckungskapitals trägt der Versicherungsnehmer das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daraus keine garantierten Leistungen. Der Versicherungsnehmer hat die Chance, bei Kurssteigerungen Wertzuwächse zu erzielen. Bei Kursrückgängen treten Wertminderungen ein, die der Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsvertrages trägt. Die Wertentwicklung von Investmentfonds in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Die Details zu der vom Versicherungsnehmer gewählten Veranlagung in Investmentfonds finden sich im aktuellen Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Document = KID) auf unserer Homepage unter Lesen Sie dazu bitte die Risikohinweise in dem Dokument Chancen und Risiken und in Ihrem Antrag. Welche Möglichkeiten zur Änderung der gewählten Veranlagung gibt es? Ab dem zweiten Versicherungsjahr hat der Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten die Änderung der gewählten Veranlagung zu beantragen. Für jede Änderung benötigen wir ein aktuelles Anlegerprofil, das dem Risikoprofil der gewünschten Veranlagung entspricht. Erfordert die Änderung der Veranlagung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.b. Höchstzinssatz-Verordnung) den Wechsel in die dann gültigen Tarifgrundlagen, werden wir Sie entsprechend informieren und Ihre Zustimmung einholen. Stand März 2015 Seite 3/11

4 Die Änderung der Veranlagung können Sie mit einer Frist von 2 Wochen zum nächsten Monatsersten in geschriebener Form beantragen. Eine Änderung der Veranlagung ist nicht möglich, wenn diese im Fonds KONZEPT : VORSORGE 2029 erfolgt. Bei einer Änderung der Veranlagung bleiben die Vertragsdaten (Beginn, Ablauf des Vertrages und der Prämienzahlung, Prämie) unverändert. Jede Änderung in der Veranlagung hat auch Auswirkungen auf die weitere Wertentwicklung Ihres Vertrages. Nach einer Änderung der Aufteilung der investierten Prämie sowie nach einer Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals ändern sich die im Antrag oder in der Versicherungspolizze angegebenen garantierten Leistungen mit Ausnahme der garantierten Ablebensleistung. Die aktualisierten Werte teilen wir dem Versicherungsnehmer jeweils in einer Neufassung der Versicherungspolizze mit. Zu jeder Prämienfälligkeit kann die Aufteilung der künftigen Prämienzahlung (investierte Prämie) geändert werden: - Andere Aufteilung der klassischen und fondsgebundenen Prämienanteile, wobei mindestens 50 % der investierten Prämie fondsgebunden investiert werden muss - Aufteilung der fondsgebundenen Prämienanteile auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot Für die Aufteilung der zukünftigen Prämien sind für das Verhältnis klassischer zu fondsgebundener Veranlagung ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Der Versicherungsnehmer kann bei laufender Prämienzahlung auch bestimmen, dass die künftigen Prämien zur Gänze fondsgebunden oder bis zu 50 % im klassischen Deckungsstock veranlagt werden. Innerhalb der fondsgebundenen Prämienteile können maximal 5 Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot gewählt werden. Die Änderung der Aufteilung der zukünftigen Prämien ist jeweils zu einer Prämienfälligkeit kostenlos möglich. Für jede weitere Änderung wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den Punkt Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen?) Monatlich, zum letzten Börsetag eines Monats, können das vorhandene Deckungskapital und die gewählten Investmentfonds geändert werden: - Umschichtung zwischen dem fondsgebundenen und dem klassischen Deckungskapital - Umschichtung des fondsgebundenen Deckungskapitals auf andere Investmentfonds gemäß aktuellem Angebot Die Umschichtung des vorhandenen Deckungskapitals kann einmal jährlich kostenfrei durchgeführt werden. Für jede weitere Umschichtung innerhalb von 12 Monaten seit der letzten kostenlosen Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr verrechnet. (siehe dazu den Punkt Welche Leistungen sind gesondert zu bezahlen? ) Bei einer Umschichtung von klassischem auf fondsgebundenes Deckungskapital wird der Betrag dem klassischen Deckungskapital entnommen und in Anteilseinheiten der gewünschten Investmentfonds umgerechnet. Dabei muss die Kostenrückstellung gemäß versicherungsmathematischer Grundlagen erhalten bleiben. Bei der Umrechnung wird kein Ausgabeaufschlag verrechnet. Insgesamt dürfen im fondsgebundenen Deckungskapital maximal 10 Investmentfonds enthalten sein. Bei einer Umschichtung von fondsgebundenem auf klassisches Deckungskapital wird der Geldwert der entsprechenden Fondsanteile entsprechend Ihrer Festlegungen entnommen und dem klassischen Deckungskapital zugeführt. Es müssen mindestens 50 % des vorhandenen Deckungskapitals im fondsgebundenen Deckungskapital verbleiben. Eine Erhöhung des klassischen Deckungskapitals unter Zugrundelegung der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen ist maximal bis zum Zweifachen der ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählten Prämie bzw. Versicherungssumme möglich. Wird die ursprünglich für den klassischen Veranlagungsteil gewählte Prämie bzw. Versicherungssumme um mehr als das Doppelte erhöht, hat dies zur Folge, dass der gesamte klassische Veranlagungsteil unter Berücksichtigung der dann gültigen Tarifgrundlagen veranlagt wird. Bei einer Umschichtung innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals werden die gewünschten Fondsanteile aus dem fondsgebundenen Deckungsstock entnommen und auf die gewünschten neuen bzw. bereits vorhandenen Investmentfonds übertragen. Dabei darf die Höchstzahl von 10 Investmentfonds nicht überschritten werden. Die jeweils aktuelle Liste der Investmentfonds, die der Versicherung zugrunde gelegt werden können, kann jederzeit kostenlos bei uns angefordert werden. Wir behalten uns jedoch vor, jede Umschichtung aus dem fondsgebundenen Deckungskapital (sowohl auf das klassische Deckungskapital wie auch innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals) erst dann vorzunehmen, wenn wir die zu entnehmenden Fondsanteile des zugrundeliegenden fondsgebundenen Deckungskapitals an die Fondsgesellschaft veräußern können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich vor. Was geschieht, wenn beim zugrunde liegenden Investmentfonds Änderungen eintreten oder wenn der Fonds nicht mehr zur Verfügung steht? Treten hinsichtlich der gewählten Fonds Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Derartige Änderungen bei den zu Grunde liegenden Fonds sind beispielsweise die Einstellung der Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilscheinen durch die Fondsgesellschaft oder die Zusammenlegung mehrerer Fonds zu einem Fonds. Aus wichtigem Grund kann ein Investmentfonds mit Wirkung sowohl für neue Veranlagungen als auch für bereits erworbene Fondsanteile aus der Fondsauswahl entfernt werden. Ein solcher wichtiger Grund, der nicht in der Verantwortung des Versicherers liegt, ist insbesondere dann gegeben, wenn der Investmentfonds nicht mehr oder nur eingeschränkt oder nicht mehr täglich handelbar ist, die Fondsgesellschaft Mindestabnahmemengen vorgibt oder einem Investmentfonds die Vertriebszulassung in Österreich entzogen wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, den oder die betroffenen Fonds durch andere geeignete Fonds zu ersetzen. Wird ein vom Versicherungsnehmer gewählter lnvestmentfonds geschlossen, aus unserer Auswahl entfernt, mit einem anderen Fonds zusammengelegt, oder wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt, werden wir den Versicherungsnehmer darüber informieren und, außer bei Zusammenlegung von Fonds, auffordern, binnen eines Monats einen anderen Investmentfonds mit Wirkung für die Neuveranlagung oder auch für bestehende lnvestmentfondsanteile aus unserem Angebot auszuwählen. Falls der Versicherungsnehmer sich innerhalb dieser Frist Stand März 2015 Seite 4/11

5 nicht entscheidet, wird das ab diesem Zeitpunkt zu veranlagende und gegebenenfalls das schon veranlagte Kapital unter Wahrung seiner Interessen in einen von uns ausgewählten Fonds übertragen. Beim Ersetzen des Fonds wird das vorhandene fondsgebundene Deckungskapital in Anteilseinheiten des neuen Fonds umgeschichtet. Wir behalten uns jedoch vor, diesen Fondswechsel erst dann durchzuführen, wenn wir die entsprechenden Anteilseinheiten an die Fondsgesellschaft veräußern können. Eine entsprechende Veräußerung nehmen wir unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer unverzüglich vor. Den neuen Fonds und den Stichtag der Umschichtung werden wir dem Versicherungsnehmer mitteilen. Auch über sonstige Veränderungen des Investmentfonds, wie beispielsweise Änderungen des Fondsnamens, werden wir den Versicherungsnehmer im Rahmen unserer jährlichen Vertragsinformation zum Stand der Versicherung unterrichten. Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Um die zugesagten Versicherungsleistungen über die in der Regel lange Versicherungsdauer sicherzustellen, sind die vereinbarten Versicherungsprämien vorsichtig kalkuliert. Zudem bilden wir Rückstellungen, um zu jedem Zeitpunkt der Versicherungsdauer den vereinbarten Versicherungsschutz zu gewährleisten. Die zur Bedeckung der Rückstellungen erforderlichen Mittel werden in unserem der Überwachung durch den Treuhänder unterliegendem Vermögen angelegt. Aus den angelegten Mitteln, den hieraus erzielten Kapitalerträgen sowie den Prämien werden die zugesagten Versicherungsleistungen erbracht sowie die Kosten von Abschluss und Verwaltung der Verträge gedeckt. An den danach verbleibenden Gewinnen beteiligen wir die versicherte Gemeinschaft. Wir widmen alljährlich gemäß 18 (4) Versicherungsaufsichtsgesetz einen angemessenen Teil des Überschusses aus dem klassischen Teil der Gewinnbeteiligung. Die genaue Information darüber kann dem jährlichen Geschäftsbericht entnommen werden. Für die Durchführung der Gewinnbeteiligung haben wir gleichartige Versicherungen in Gewinnverbände zusammengefasst. Der diesem Vertrag zugeordnete Gewinnverband kann dem Vorschlag/Antrag bzw. der Polizze entnommen werden. Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Höhe der Bemessungsgrundlage nach der Gewinnbeteiligungs-Verordnung sowie die Gewinnanteilsätze ersichtlich. Den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, entnehmen Sie bitte dem unten genannten Punkt Gewinnverband FLV. Wir informieren den Versicherungsnehmer jedes Jahr über seine erworbene Gewinnbeteiligung. Die Gewinnbeteiligung setzt sich aus Kosten-, Zins-, und Schlussgewinnen zusammen. Zins-und Kostengewinnanteile werden verzinslich angesammelt und zusätzlich zur Leistung aus der Hauptversicherung ausgeschüttet. Als Ansammlungszinsfuß wird der im betreffenden Abrechnungsverband des Gewinnverbandes FLV für die Verzinsung der Gewinnbeteiligung deklarierte Prozentsatz für das Ansammlungsguthaben aus dem klassischen Veranlagungsteil verwendet. Kostengewinn: Kostengewinne entstehen dann, wenn der Versicherer sparsamer wirtschaftet als kalkuliert. Der prämienbezogene Kostengewinn wird für prämienpflichtige Verträge mit laufender Prämienzahlung gewährt und jährlich ab dem Ende des zweiten Versicherungsjahres zugeteilt. Die Berechnungsbasis für diesen Kostengewinn ist die Jahresprämie exklusive Versicherungssteuer. Die so ermittelten Kostengewinne werden entsprechend der gewählten Aufteilung in klassisches und fondsgebundenes Deckungskapital aufgeteilt und veranlagt. Der auf das Fondsguthaben bezogene Kostengewinn berechnet sich auf Basis des Fondsguthabens und wird am Ende jedes Versicherungsmonats, erstmalig ab dem 13. Versicherungsmonat dem fondsgebundenen Deckungskapital zugeteilt. Zinsgewinn: Der Zinsgewinn stammt aus den den Rechnungszins übersteigenden Erträgen der Kapitalanlagen. Der Zinsgewinn errechnet sich auf Basis des klassischen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) am Ende des Vormonats und wird ab Ende des 13. Versicherungsmonats monatlich dem Ansammlungsguthaben der Gewinnbeteiligung zugeteilt. Schlussgewinn: Der Schlussgewinn errechnet sich am Ende jedes Versicherungsjahres auf Basis des mittleren klassischen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) über alle bisherigen Versicherungsmonate. Wurden während der Vertragslaufzeit Schlussgewinnanteile deklariert, kommen diese bei Ablauf der Versicherungsdauer zu den Leistungen aus der jährlichen Gewinnbeteiligung hinzu. Die Zuteilung in das klassische Deckungskapital erfolgt erstmals nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres. Im Falle des Rückkaufes wird der Schlussgewinn im Verhältnis der abgelaufenen Dauer zur gesamten Versicherungsdauer gekürzt. Der Schlussgewinn wird ermittelt und laufend unter Anwendung eines Zinssatzes von 7 % p.a. reserviert. Als Basis dient das mittlere klassische Deckungskapital (Veranlagungsteil) inklusive Kostenrückstellung und klassischer Rückstellung aus Gewinnbeteiligung über alle Monate der abgelaufenen Versicherungsdauer, ermittelt am Ende des Versicherungsjahres. Die garantierte Ablebensleistung aus dem Ablebensteil (Risikozusatzversicherung) ist nicht gewinnbeteiligt. Unverbindlichkeit von Gewinnbeteiligungsangaben für die Zukunft Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung (Überschussbeiträge, Gewinnansammlungsguthaben, usw.) auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Die tatsächlich zur Auszahlung gelangende Gewinnbeteiligung hängt allein von den während der Laufzeit des Vertrages erzielten Überschüssen ab, welche ihrerseits von der Entwicklung der Kapitalmärkte, den tatsächlichen Kapitalerträgen sowie dem künftigen Risiko- und Kostenverlauf abhängen. Die Genauigkeit der Prognosen nimmt mit wachsendem Zeitabstand ab. Die Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung können auch für bestehende Versicherungen geändert werden. Stand März 2015 Seite 5/11

6 Wie berechnet sich Ihre Prämie und welche Kosten und Gebühren werden verrechnet? Die fondsorientierte Lebensversicherung - FlexVermögen setzt sich aus einem fondsgebundenen und einem klassischen Veranlagungsteil (Erlebensleistung) und einem Ablebensteil (Ablebensleistung) zusammen. Die Kosten und Gebühren sind hier nach diesen Bestandteilen getrennt dargestellt, sofern es unterschiedliche Berechnungsmodalitäten gibt. Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ( 6 Abs. 1 und Abs. 1a Versicherungssteuergesetz) von den Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters verrechnen wir für unsere Leistungen im Rahmen der fondsorientierten Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener Veranlagung die Abschlusskosten und Verwaltungskosten, die Prämie zur Deckung des Ablebensrisikos sowie Gebühren. Die Abschlusskosten werden zu Beginn des Versicherungsvertrages fällig und in den ersten 5 Jahren monatlich anteilig verrechnet. Für den Veranlagungsteil: Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 5,2 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme, limitiert mit maximal 25 Jahresnettoprämien, bei Zuzahlungen und Verträgen mit Einmalprämie maximal 5,2 % der Nettoeinmalprämie. Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung) 5 % der während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettorisikoprämie. Die jährlichen Verwaltungskosten, die in der Versicherungsprämie enthalten sind, werden monatlich verrechnet und setzen sich wie folgt zusammen: Für den Veranlagungsteil: Bei Verträgen mit laufender Prämienzahlung maximal 0,075 % der während der Laufzeit des Vertrages zu zahlenden Nettoprämien, zuzüglich maximal 1 % der auf den fondsgebundenen Teil entfallenden Jahresnettoprämie, zuzüglich 5 % der gesamten Jahresnettoprämie und Stückkosten in Höhe von EUR 15,--, max. EUR 100,--. Bei Verträgen mit Einmalprämie und Zuzahlungen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der Nettoeinmalprämie. Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,15 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Nettoprämien. Für den Ablebensteil: (Deckung der garantierten Ablebensleistung) Maximal 0,075 % der garantierten Ablebensleistung zuzüglich 3 % der Nettorisikoprämie. Bei Versicherungsverträgen mit Einmalprämie betragen die Verwaltungskosten 3 % der Nettorisikoprämie zuzüglich jährlich 0,075 % der garantierten Ablebensleistung. Bei prämienfrei gestellten Versicherungsverträgen betragen die jährlichen Verwaltungskosten 0,075 % der garantierten Ablebensleistung. Deckung des Ablebensrisikos (garantierte Ablebensleistung) Die Prämien zur Deckung des Ablebensrisikos sind abhängig vom Alter des Versicherten, der Vertragslaufzeit sowie der für den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleistung. Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall vereinbarten garantierten Ablebensleistung und dem Wert des Deckungskapitals (Ablebensteil), multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit gemäß der tariflich zur Anwendung kommenden Sterbetafel. Für die Übernahme erhöhter Risiken insbesondere wegen Krankheit, Beruf, Sport etc. werden wir Zusatzprämien zur Risikoprämie oder besondere Bedingungen mit dem Versicherungsnehmer vereinbaren. Laufende Risikoprämien (für den Ablebensschutz) sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt werden, dann jedoch mit Zuschlägen von höchstens 2 % der Nettorisikoprämie (Unterjährigkeitszuschläge). Die Kostenanteile für den Veranlagungsteil werden zu Beginn eines jeden Monats für diesen Monat erhoben. Falls in dem betreffenden Monat eine Versicherungsprämie fällig wird, so werden die Kosten der Versicherungsprämie entnommen. Weiters werden aus der Prämienzahlung sowie zum Zeitpunkt einer Prämienfreistellung aus dem vorhandenen Deckungskapital jene Kostenanteile entnommen, die zur Deckung unserer Kosten in prämienfreien Monaten benötigt werden. Mit diesen Kostenentnahmen bilden wir eine klassische Kostenrückstellung. Wird in dem betreffenden Monat keine Prämie fällig bzw. bei Verträgen mit Einmalprämie, prämienfreien Versicherungen sowie Zuzahlungen werden die Kostenanteile der dafür gebildeten Kostenrückstellung entnommen. Die Risiko- und Verwaltungskosten des Ablebensteiles entnehmen wir bei prämienfrei gestellten Verträgen dem Deckungskapital (Ablebensteil). Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Kosten sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. Für Änderungen der Aufteilung der zukünftigen Prämien außerhalb der Prämienfälligkeit sowie Umschichtungen des vorhandenen Deckungskapitals innerhalb von 12 Monaten ab der letzten kostenfreien Änderung/Umschichtung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Umschichtungsbetrages, mind. EUR 25,- verrechnet. Gebühren, die uns von Dritten anlässlich von Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Investmentfondsanteilen in Rechnung gestellt werden, wirken sich im Versicherungsvertrag unmittelbar durch Verminderung der Werte der Fondsanteile aus. Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthalten. Für diese durch den Versicherungsnehmer veranlassten Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen können bei uns erfragt, unserer Homepage entnommen oder auf Wunsch zugesandt werden. Stand März 2015 Seite 6/11

7 Welche Leistungen werden bei einer fondsorientierten Lebensversicherung erbracht? Im Erlebensfall besteht unsere Leistung aus dem Deckungskapital (Veranlagungsteil), mindestens jedoch die garantierte Erlebensleistung zuzüglich den Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie dem Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten aus Kostengewinnen. Im Ablebensfall leisten wir das Deckungskapital (Veranlagungsteil) und die garantierte Ablebensleistung (Ablebensteil) zuzüglich die verzinslich angesammelte Rückstellung aus Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie den Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten aus Kostengewinnen. Sollten Sie Sich gegen die Beantwortung von Gesundheitsfragen entschieden haben, so leisten wir bei Ableben des Versicherten innerhalb der ersten 3 Jahre (Wartefrist) das Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als auch Ablebensteil zuzüglich die verzinslich angesammelte Rückstellung aus Zins-, Kosten- und Schlussgewinnanteilen sowie den Geldwert der zugeteilten Anteilseinheiten aus Kostengewinnen. Im Falle des Ablebens durch Unfalltod entfällt die beschriebene Wartefrist. Unabhängig davon, ob bei Vertragsabschluss im Erlebensfall eine einmalige Kapitalauszahlung oder eine laufende Pensionszahlung gewählt wurde, kann sich der Versicherungsnehmer bei Vertragsablauf auch für die jeweils andere Auszahlungsform entscheiden. Bei einer Entscheidung für laufende Pensionszahlungen kommen die zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen Tarifgrundlagen zur Anwendung. Das Wahlrecht kann bis zum Vertragsablauf der Versicherungsnehmer, danach nur noch der Bezugsberechtigte ausüben. Das Recht besteht jedoch nur, solange noch keine Auszahlung erfolgt ist. Welche Leistungsbeschränkungen sind zu beachten? Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir das Deckungskapital und die Prämienrückstellung zuzüglich der vorhandenen Gewinnanteile. Wird uns nachgewiesen, dass der Selbstmord in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter leisten wir ebenfalls das Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als auch Ablebensteil zuzüglich der vorhandenen Gewinnanteile. Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen das Deckungskapital sowohl aus dem Veranlagungs- als auch Ablebensteil zuzüglich der vorhandenen Gewinnanteile. Wie kann die Leistung des Versicherungsvertrages erhöht werden (Aufstockungsoption)? Wird vor Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung durchgeführt, können die beim Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden. Wird vor Vertragsabschluss keine Gesundheitsprüfung durchgeführt, ist eine Erhöhung der vereinbarten Versicherungsleistungen innerhalb der ersten 3 Jahre (Wartefrist) jedenfalls nicht möglich. Die Aufstockungsoption besteht bei prämienpflichtigen Versicherungen, wenn die versicherte Person das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kein Prämienzuschlag oder eine Leistungseinschränkung vereinbart ist. Das Recht auf Aufstockung kann innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse bei der versicherten Person ausgeübt werden: Erreichen der Volljährigkeit, Heirat oder Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft, Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Adoption eines Kindes, Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner, Erreichen eines Hochschulabschlusses oder abgelegter Meisterprüfung, Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung zugunsten der versicherten Person. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen geeigneten Nachweis zu belegen. Die Versicherungsleistung aller Aufstockungen darf höchstens 100 % der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leistungen, maximal jedoch EUR ,--, betragen. Bei den vorgenannten Grenzen werden planmäßige Erhöhungen nach der Prämiendynamik nicht mitgerechnet. Die Erhöhung des Versicherungsschutzes erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Ausübung der Aufstockungsoption gültigen Tarifen, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen und wird mit der nächsten Prämienzahlung nach Antragstellung und Vorliegen der entsprechenden Nachweise vorgenommen. Was bedeutet Teilauszahlungsoption? Wurde im Vertrag eine Teilauszahlung vereinbart, muss der Versicherungsnehmer mindestens ein Monat vor dem Teilauszahlungstermin bekannt geben, dass er diesen Teilauszahlungstermin in Anspruch nehmen will. Die Höhe der Teilauszahlung ist begrenzt mit 90 % des vorhandenen Deckungskapitals (Veranlagungsteil). Bei Verträgen mit Einmalprämie ist die Summe der Teilauszahlungen mit maximal 25 % der einbezahlten Prämie limitiert. Der jeweilige Teilauszahlungsbetrag muss mindestens EUR 500, betragen. Nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer kann die Teilauszahlung nur durchgeführt werden, wenn das verbleibende fondsgebundene Deckungskapital (Veranlagungsteil) zuzüglich des garantierten prämienfreien Wertes zumindest EUR 300,- beträgt. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob die Teilauszahlung aus dem klassischen und/oder dem fondsgebundenen Deckungskapital (Veranlagungsteil) entnommen werden soll. Weiters kann innerhalb des fondsgebundenen Deckungskapitals (Veranlagungsteil) der/die zu entnehmende/n Fonds gewählt werden. Wird keine Auswahl seitens des Versicherungsnehmers getroffen, so wird der Betrag der Teilauszahlung dem vorhandenen Deckungskapital (Veranlagungsteil) anteilig entnommen. Bei Versicherungen mit einer abgekürzten Prämienzahlungsdauer unter 15 Jahren sowie bei Einmalerlägen kann eine Teilauszahlung zu einer Nachversteuerung führen. Stand März 2015 Seite 7/11

8 Was bedeutet das Pensionswahlrecht? Der Versicherungsnehmer hat das Recht, im Erlebensfall der versicherten Person anstelle der einmaligen Kapitalleistung die Zahlung einer Privatpension zu verlangen. Wurde eine lebenslange Pensionszahlung gewählt und wird trotzdem im Erlebensfall die Kapitalleistung in Anspruch genommen, kann dies eine Nachversteuerung von geltend gemachten Sonderausgaben zur Folge haben. Von einer derartigen Wahl ist außerdem das zuständige Finanzamt durch den Versicherer zu verständigen. Wie setzt sich die Gesamtverzinsung des klassischen Veranlagungsteils der fondsorientierten Lebensversicherung zusammen? Die Gesamtverzinsung setzt sich aus einer garantierten Verzinsung (Rechnungszins) und einer variablen Verzinsung (Zinsgewinnanteil/Gewinnbeteiligung) zusammen. Die Verzinsung bezieht sich nicht auf die gesamte Versicherungsprämie, sondern nur auf den im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie (siehe Begriffsbestimmungen). Was ist der Rechnungszins? Seit beträgt die durch die Finanzmarktaufsicht festgelegte, höchstmögliche Garantieverzinsung auf den im Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung veranlagten Teil der investierten Prämie 1,5 % p.a. Dieser auch als Rechnungszins bezeichnete Wert gilt für die gesamte Versicherungsdauer und aus diesem errechnet sich die garantierte Versicherungssumme aus dem Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung. Welche Regelungen gelten bezüglich der Bewertungsstichtage des fondsgebundenen Deckungskapitals? Der Bewertungsstichtag für das fondsgebundene Deckungskapital ist jeweils der letzte Börsentag eines Monats. Die Veranlagung des fondsgebundenen Anteils der Erst- und Einmalprämie erfolgt zum Bewertungsstichtag des laufenden Monats. Für die Veranlagung der anteiligen Folgeprämie wird der Bewertungsstichtag des Vormonats herangezogen. Für die Umschichtung von fondsgebundenem in das klassische Deckungskapital oder umgekehrt wird der auf den Eingang Ihres Umschichtungswunsches folgende Bewertungsstichtag herangezogen, sofern dieser Wunsch spätestens 2 Wochen vor diesem Stichtag bei uns einlangt. Endet die Versicherung durch Ablauf oder Kündigung, legen wir bei der Ermittlung des fondsgebundenen Deckungskapitals den Bewertungsstichtag des letzten Versicherungsmonats zu Grunde. Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird für das fondsgebundene Deckungskapital der Bewertungsstichtag herangezogen, der der Meldung des Todesfalles unmittelbar vorangegangen ist. Den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals ermitteln wir durch Multiplikation der Anzahl der Fondsanteile mit dem am Bewertungsstichtag gültigen Rücknahmepreis eines Fondsanteiles. Bei Fremdwährungen wird dieser in Euro umgerechnet. Für den Fall, dass aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, zum Bewertungsstichtag die betreffende Fondsgesellschaft für den Fonds keinen Rücknahmepreis nennt oder die Fondsanteile nicht zum bekannt gegebenen Rücknahmepreis zurücknimmt, behalten wir uns vor, den Zeitwert des fondsgebundenen Deckungskapitals erst nach Veräußerung der Fondsanteile zu ermitteln; dabei werden wir im besten Interesse des Versicherungsnehmers handeln. Welche Regelungen gelten bezüglich Prämienfreistellung und Kündigung (Rückkauf)? Sie können Ihren Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form prämienfrei stellen bzw. ganz und im Falle einer laufenden Prämienzahlung auch teilweise kündigen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Im Falle der Kündigung der Versicherung erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert entspricht der Summe aus dem Deckungskapital des Veranlagungs- und Ablebensteils, der Gewinnbeteiligung sowie einer allfällig vorhandenen Kostenrückstellung abzüglich eines Stornoabzuges. Dieser Abzug beträgt maximal 8 % des Deckungskapitals des Veranlagungs- und Ablebensteils. Da der Verlauf des fondsgebundenen Deckungskapitals zu Vertragsbeginn noch nicht feststeht und die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Fonds nicht vorhergesagt werden kann, können wir einen bestimmten Mindestbetrag für den Rückkaufswert aus dem fondsgebundenen Veranlagungsteil nicht garantieren. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt. Die Höhe des Stornoabzuges sowie die Höhe des Rückkaufswertes zum Ende jedes abgelaufenen Versicherungsjahres entnehmen Sie der entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages. Bei einer Prämienfreistellung wird das zugehörige Deckungskapital auf den Rückkaufswert reduziert. Zusätzlich wird für den prämienfreien Zeitraum eine Kostenrückstellung gebildet. Für die garantierte Ablebensleistung wird in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass mindestens 10 % der bis zur Prämienfreistellung einbezahlten Prämiensumme des Veranlagungsteils erreicht werden. Diese wird anteilig dem klassischen und fondsgebundenen Deckungskapital entnommen. Die garantierten Versicherungsleistungen setzen wir nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungsleistung herab. Unterschreitet der garantierte prämienfreie Wert zuzüglich des fondsgebundenen Deckungskapitals EUR 300,-, wird ein Rückkauf durchgeführt. Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt. Nach erfolgter Prämienfreistellung werden die Verwaltungskosten und allfällige Gebühren monatlich der dafür gebildeten Kostenrückstellung entnommen. Die prämienfreien Versicherungssummen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle bzw. aus der entsprechenden Spalte in der Tabelle Ihres Antrages ersichtlich. Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Polizze mit den angepassten Versicherungssummen und eine aktualisierte Rückkaufswertetabelle. Stand März 2015 Seite 8/11

9 Welche Nachteile hat eine Kündigung oder Prämienfreistellung? Die Kündigung oder Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert liegt, besonders in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien. Dies ist unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten der Fall. Der Rückkauf und die Prämienfreistellung Ihres Versicherungsvertrages sind für Sie in den ersten Jahren jedenfalls mit einem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Über die Laufzeit entwickelt sich der Rückkaufswert progressiv, bis er zu Vertragsende die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme erreicht. Eine Mindestleistung in Höhe der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. Wie erfolgt die Wertsteigerung Ihres Vertrages? Ihre fondsorientierte Lebensversicherung FlexVermögen enthält sofern Sie dies einschließen eine Prämiendynamik. Diese bewirkt eine Erhöhung der im Versicherungsvertrag vorgesehenen laufenden Prämien, zum Zwecke der Wertsteigerung, ohne neuerliche Gesundheitsprüfung. Der Versicherungsnehmer bestimmt das Ausmaß sowie das Intervall der Prämienerhöhung. Die letzte Erhöhung erfolgt 5 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlungsdauer. Welche Sicherungssysteme bestehen (Deckungserfordernis und Deckungsstock)? Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstellung bilden (Deckungserfordernis).In dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungsstocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist. Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? Ein Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre können bei Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen Zahlung einer einmaligen Gebühr (= Unanfechtbarkeitsgebühr) aufgehoben werden, wenn dies mit uns vereinbart wird. Was bedeutet Unanfechtbarkeit? Bis zur Höhe des aushaftenden Kredites sind die Haftungsbeschränkungen bei Verletzung der Anzeigepflicht und bei Selbstmord aufgehoben. Durch den Einschluss der Unanfechtbarkeit erhöht sich die Erst- oder Einmalprämie um die Unanfechtbarkeitsprämie in Höhe von 2 der vereinbarten Summe zuzüglich der Versicherungssteuer in gesetzlicher Höhe. Welche steuerlichen Regelungen sind für Ihre Lebensversicherung wichtig? Diese Angaben entsprechen den steuerlichen Bestimmungen zum derzeitigen Stand, die durch zukünftige Novellierungen der Steuergesetze geändert werden können. Die abgabenrechtliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Versicherungssteuer Die Prämien unterliegen einer Versicherungssteuer in Höhe von 4 %. Achtung: Ausnahmen sind fondsorientierte Lebensversicherungen gegen Einmalprämie bzw. Zuzahlungen mit Laufzeiten unter 15 Jahren. Hier fällt eine Versicherungssteuer in Höhe von 11 % an. Sollten Sie Ihre fondsorientierte Lebensversicherung gegen Einmalprämie innerhalb von 15 Jahren rückkaufen, so unterliegt die Einmalprämie nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer in Höhe von 7 %. Dies gilt auch, wenn die Rentenablöse von einer fondsorientierten Lebensversicherung gegen Einmalprämie und Rentenwahlrecht innerhalb von 15 Jahren beansprucht wird. Außerdem ist bei bestimmten Vertragsänderungen eine nachträgliche Einhebung von 7 % Versicherungssteuer vorgeschrieben ( 6 Abs. 1 und Abs. 1a Versicherungssteuergesetz). Kapitalertragssteuer Ihre fondsorientierte Lebensversicherung ist kapitalertragssteuerfrei. Einkommensteuer Leistungen aus der fondsorientierten Lebensversicherung unterliegen nicht der Einkommensbesteuerung. Achtung: Ausnahmereglungen bestehen für fondsorientierte Lebensversicherungen in Rentenform ab dem Zeitpunkt, zu dem die Summe der Rentenleistungen den Rentenbarwert übersteigt ( 29 Einkommensteuergesetz) und für Verträge mit Einmalprämie mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren ( 27 Einkommensteuergesetz). Sonderausgaben Prämien für die fondsorientierte Lebensversicherung können Sie nicht als Sonderausgaben absetzen. Wie wirken sich ausländische Steuervorschriften aus? Sie sind verpflichtet, uns über Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers relevant sein können (insbesondere österreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese verpflichtet, uns über eine allfällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur zu informieren. Wenn und insoweit die Gefahr einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Wegfall der Gefahr einzubehalten oder an die jeweils zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden Stand März 2015 Seite 9/11

10 abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. Information zur Datenanwendung (gem. 24 Datenschutzgesetz) Wir haben Sie als Auftraggeber der Datenanwendung, in der Ihre Daten verwendet werden, gemäß 24 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) über den Zweck, für den Ihre Daten ermittelt und verwendet werden, zu informieren sowie Ihnen weitere Informationen zu geben, soweit dies für die Verarbeitung Ihrer Daten nach Treu und Glauben erforderlich ist. 1. Zweck der Datenanwendung Ihre Daten werden in unserer Datenanwendung zum Zweck der Antragsbearbeitung, Risikoprüfung, Polizzierung, Vertragsverwaltung, Bearbeitung von Leistungsfällen sowie der Betreuung und Beratung im Zusammenhang mit sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten sowie für statistische Auswertungen verwendet oder an konzernverbundene Unternehmen der BAWAG P.S.K. Gruppe für Informations- und Werbezwecke hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungen übermittelt und verarbeitet. Im Wesentlichen beinhaltet dies: Datenverarbeitung beim Versicherer a) Im Zuge des Vertragsabschlusses und der Vertragsverwaltung Wir ermitteln und verwenden Ihre Daten, die für die Erstellung und Bearbeitung Ihres Versicherungsvertrages notwendig sind; das sind vor allem Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten) sowie Auskünfte von Dritten (z.b. Sachverständige, Ärzte etc.). Zur Verwaltung Ihres Vertrages werden weitere Daten wie etwa Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, -prämie, Bankverbindung, Inkassodaten sowie erforderlichenfalls die Daten eines Dritten, z.b. eines Vermittler, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Sofern personenbezogene Gesundheitsdaten für die Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ihr Versicherungsvertrag abgeschlossen werden soll unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Gesundheitsdaten durch Auskünfte und Unterlagen von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen: Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann. b) Im Versicherungsfall Im Versicherungsfall ermitteln und verarbeiten wir Ihre Angaben zum Leistungsfall und gegebenenfalls auch Angaben von Dritten, wie etwa von den mit der Leistungsfeststellung beauftragten Sachverständigen, von den mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtungen (Ärzte, Krankenhäuser etc.) und von Auskunftspersonen (z.b. Zeugen, Behörden, etc.) sowie die von uns geleisteten Zahlungen (Leistungsdaten). Sofern Gesundheitsdaten zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen unerlässlich sind, ermitteln wir, Ihre Zustimmung vorausgesetzt, Gesundheitsdaten durch Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung. Derartige Auskünfte sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen. Davon umfasst sind folgende medizinische Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- und Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder beendigung; etwa Anamnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann). Die Verwendung von personenbezogenen Gesundheitsdaten erfolgt ausschließlich im Rahmen der 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz. Übermittlung von Gesundheitsdaten Gesundheitsdaten werden grundsätzlich nur gemäß 11 a-d Versicherungsvertragsgesetz verwendet und ohne Ihre im Einzelfall ausdrücklich erteilte Zustimmung nur an folgende Empfänger übermittelt: Gesundheitsdienstleister, Sozialversicherungsträger, Rück- oder Mitversicherer, andere Versicherer, die bei der Abwicklung von Ansprüchen aus dem Versicherungsfall mitwirken, vom Versicherer herangezogene Sachverständige gesetzliche oder von Ihnen hiezu bevollmächtigte Vertreter, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen oder sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung und ihre Organe (z.b. Patientenanwalt) einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen. Übermittlung von nichtsensiblen Daten Ihre von uns ermittelten und verarbeiteten Daten werden an die mit der Prüfung Ihres Antrages, der Verwaltung Ihres Vertrages sowie der Leistungsfeststellung befassten Empfänger (z.b. Ärzte, Banken, andere Versicherer, Behörden, etc.) übermittelt, soweit dies für die ordnungsgemäße Erstellung und Verwaltung Ihres Versicherungsvertrages sowie der Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Weiters benötigen unsere Mit- und Rückversicherer im In- und Ausland die erforderlichen versicherungstechnischen Angaben, wie etwa Polizzennummer, Prämie, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien zur Erstellung und Verwaltung der Mit- und Rückversicherungsverträge; soweit Rückversicherer bei der Risikobeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen und Daten von Ihnen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls die entsprechenden Daten übermitteln. Stand März 2015 Seite 10/11

11 Verwendung von Daten in konzernverbundenen Unternehmen der BAWAG P.S.K. Gruppe Um unseren Kunden umfassende Beratungsleistungen und Betreuung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte anbieten zu können, arbeiten wir innerhalb der Unternehmensgruppe und mit Kooperationspartnern zusammen. Gesundheitsdaten werden an konzernverbundene Unternehmen sowie Kooperationspartner der BAWAG P.S.K. Gruppe jedoch im Sinne des DSG 2000 nicht übermittelt. Die aktuellen Konzern- und Partnerunternehmen sind im Internet auf der Homepage zu finden oder können über die Servicehotline (01/ ) erfragt werden. Übermittlung an Vermittler/Berater In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebotes werden Sie durch Vermittler betreut, die Sie mit Ihrer Einwilligung auch bei sonstigen Finanzdienstleistungen beraten. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Banken und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Zum Zwecke der Betreuung und Beratung erhält der Vermittler die notwendigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Polizzennummer, Prämien, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Sensible Daten, wie z.b. über Ihren Gesundheitszustand, werden an den Vermittler jedoch nicht übermittelt. Die Vermittler ermitteln und verarbeiten selbst Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden und werden von uns über Änderungen dieser Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen (z.b. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. 2. Widerruf der Zustimmungserklärungen und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung In Ihrem Versicherungsantrag sind Zustimmungserklärungen aufgenommen worden, die von Ihnen jederzeit durch Erklärung in geschriebener Form widerrufen werden können. Unter den in 28 DSG genannten Voraussetzungen sind Sie darüber hinaus berechtigt, gegen die Verwendung Ihrer Daten Widerspruch zu erheben. Werden die Zustimmungserklärungen bei Antragstellung ganz oder teilweise verweigert oder der Datenverarbeitung widersprochen, erfolgt die weitere Verwendung Ihrer Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Wenn dadurch jedoch eine automationsunterstützte Bearbeitung und Verwaltung Ihres Vertrages nicht (mehr) möglich ist, behalten wir uns vor, Ihren Antrag abzulehnen oder den Vertrag aufzulösen. 3. Informationsverbundsystem des Versicherungsverbandes Das Zentrale Informationssystem (ZIS) des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7 ist eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche, Versicherungsmissbrauch und Versicherungsbetrug. Über dieses Informationsverbundsystem werden in der Personenversicherung (Leben, Kranken, Unfall) zum Zwecke der Antragsprüfung Personenidentifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) sowie das Meldedatum, die betroffene Versicherungssparte und Daten zum Meldestatus (jedoch keine Gesundheitsdaten) an die bzw. von den am ZIS angeschlossenen Versicherer(n) übermittelt. 4. Nichtbeantwortung von Fragen Der Versicherungsnehmer und die zu versichernde Person sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bei Antragstellung und im Versicherungsfall verpflichtet, dem Versicherer alle für die Beurteilung des zu versichernden Risikos sowie zur Leistungsfeststellung erforderlichen Informationen zu geben. Die schuldhafte Nichtbeantwortung von Fragen kann daher unter den in den gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Umständen die Ablehnung des Antrages oder im Versicherungsfall die Nichtzahlung der Versicherungsleistung bewirken. 5. Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht Die Ermittlung von Gesundheitsdaten bedarf nicht nur der Zustimmung, sondern setzt darüber hinaus eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht) voraus. In der Lebensversicherung ist daher im Antrag auch eine Entbindung von Ärzten, Krankenhäusern und von sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge sowie von Sozialversicherungsträgern oder anderen Versicherungsunternehmen und Behörden von ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht enthalten. Sie sind auch diesbezüglich berechtigt Ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen; in diesem Fall müssen jedoch alle erforderlichen Auskünfte von Ihnen selbst eingeholt werden und eine Direktverrechnung mit Ärzten oder Krankenanstalten ist dann nicht mehr möglich. 6. Weitere Auskünfte und Erläuterungen Sie haben als Betroffener nach dem DSG neben dem zuvor erwähnten Widerrufs- und Widerspruchsrecht auch ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Richtigstellung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Stand März 2015 Seite 11/11

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus:

Die Garantie der heute gültigen Berechnungsgrundlagen wirkt sich direkt auf die Höhe der Pension aus: Herr Thomas Mustermann Dreifaltigkeitsplatz 5 3500 Krems Sie werden betreut von: Günther Schönberger Tel. 02732-9000-9002 guenther.schoenberger@raiffeisenbankkrems.at 31.08.2015 Vielen Dank für Ihr Interesse

Mehr

Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus

Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus Versicherungsbedingungen zur fondsorientierten Lebensversicherung - KONZEPT : VORSORGE Plus Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsorientierte Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und

Mehr

Versicherungsbedingungen zur fondsorientieren Lebensversicherung - FlexVermögen

Versicherungsbedingungen zur fondsorientieren Lebensversicherung - FlexVermögen Versicherungsbedingungen zur fondsorientieren Lebensversicherung - FlexVermögen Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsorientierten Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener

Mehr

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG Alle nach Tarifen mit einer Anpassungsklausel abgeschlossenen Versicherungsverträge erhalten zum 31. ezember 2010 einen Sondergewinnanteil, sofern ihre Prämie bei

Mehr

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG HIGHLIGHTS & MANAGEMENT UNTERNEHMEN & STRATEGIE LAGEBERICHT 2011 JAHRESABSCHLUSS 2011 V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG Alle nach Tarifen mit einer Anpassungsklausel abgeschlossenen Versicherungsverträge

Mehr

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG D 89

V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG LEBENSVERSICHERUNG D 89 HIGHLIGHTS & MANAGEMENT UNTERNEHMEN & STRATEGIE LAGEBERICHT 2012 JAHRESABSCHLUSS 2012 V. GEWINNBETEILIGUNG KRANKENVERSICHERUNG Alle nach Tarifen mit einer Anpassungsklausel abgeschlossenen Versicherungsverträge

Mehr

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012

Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Gewinnanteile in der Lebensversicherung 2012 Mit Gewinnbeteiligung abgeschlossene Versicherungsverträge erhalten gemäß den Bestimmungen der jeweils zutreffenden Versicherungsbedingungen nachstehende Gewinnanteile:

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der ERGO Versicherung AG, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. 1 Sie möchten einen Betrag

Mehr

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer ERGO Direkt Lebensversicherung AG 79 Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer In den folgenden Abschnitten wird für die einzelnen Tarifgruppen beschrieben, wie sie an den laufenden Gewinnanteilen und

Mehr

SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash.

SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash. SICHER UND ERTRAGREICH. WIR SCHAFFEN DAS. Spar & Cash. Sichere Kapitalanlage plus monatliches Zusatzeinkommen. k Garantierte Mindestverzinsung k Mit den Sicherheiten der klassischen Lebensversicherung

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Vertragsgrundlagen zur fondsorientierten Lebensversicherung Generali LifePlan

Vertragsgrundlagen zur fondsorientierten Lebensversicherung Generali LifePlan Vertragsgrundlagen zur fondsorientierten Lebensversicherung Generali LifePlan Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsorientierte Lebensversicherung mit wählbarer klassischer und fondsgebundener

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung PensionsManagement Deckung 85107 / Tarifvariante 16011

Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) der Stammversicherung PensionsManagement Deckung 85107 / Tarifvariante 16011 Deckung 85107 / Tarifvariante 16011 Anhang BK32 Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen und garantiestützender Gewinnbeteiligung

Mehr

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic.

Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Active Capital Classic der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Seite 1 von 5 Sicher veranlagen und versichert sein: Active Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. 1 Sie

Mehr

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist.

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic: Die Vorsorge fürs Leben. Sie haben eine Familie gegründet und

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie) Besondere Vertragsbeilage Nr. 00970 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung CleVesto Platinum Einmalerlag (mit und ohne Garantie) Begriffsbestimmungen Bitte lesen

Mehr

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer

Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer Die Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge mit garantierten Leistungen machen vorsichtige Annahmen bezüglich der versicherten Risiken und der Zinserwartung

Mehr

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer 80 Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer In den folgenden Abschnitten wird für die einzelnen Tarifgruppen beschrieben, wie sie an den laufenden Gewinnanteilen und den Schluss-Gewinnanteilen beteiligt

Mehr

Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus

Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus Auf das Glück vertrauen? Oder: Plan B Plan B Plus Sie wissen, was Sie wollen Familie, Karriere, Freude am Leben. Sie haben Wünsche, denken voraus, planen. Sie setzen Ihre Arbeitskraft ein, um das Beste

Mehr

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie.

Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Investment mit Höchststandsgarantie. Skandia Smart Dolphin. Das Wichtigste auf einen Blick. Skandia. Skandia war 1994 der erste Anbieter Fondsgebundener Lebensversicherungen und

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG UND ER- UND ABLEBENSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft

Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft Seite 1 Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Fondsveranlagung (Fondsgebundene Lebensversicherungen) Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der DONAU Allgemeinen

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Indexgebundene Lebensversicherung gültig ab 10/2011 Inhaltsverzeichnis 1. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall (= Er- bzw. Ablebensfall)...2 2. Pflichten

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien

Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien Aus eins mach zwei Steuerfreie Zukunftssicherung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Wien Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter! Wir haben mit der Wiener Städtischen Allgemeine

Mehr

Versicherungsüberblick

Versicherungsüberblick Versicherungsüberblick I. Versicherungsüberblick Tarifbeschreibung: PLUS.invest private (Tarif 62) Fondsgebundene Rentenversicherung mit Absicherung bei Tod durch Beitragsrückgewähr/ und einer flexiblen

Mehr

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang

Sofort-Rente. Mit Sicherheit ein Leben lang Sofort-Rente Mit Sicherheit ein Leben lang Warum ist die lebenslange Absicherung so wichtig? Wir werden immer älter. Das heißt aber auch, der Ruhestand wird immer teuerer. Wer das Ziel kennt kann entscheiden,

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung nach Tarif SRK (Tarifwerk 2012) 26. Januar

Mehr

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag.

KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. KBC-Life Capital Art der Lebens- Versicherung KBC-Life Capital 1 ist eine Sparte 21 Lebensversicherung mit einer vom Versicherungsunternehmen garantierten Mindestertrag. Hauptdeckung: Auszahlung der Reserve

Mehr

Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren.

Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren. PENSIONSVORSORGE KAPITALANLAGE INVESTMENTFONDS Skandia Sweet Life: Einmalig anlegen, viele Jahre profitieren. Es ist nie zu spät um vorzusorgen. Skandia Sweet Life. Nach der Einzahlung beginnen die Auszahlungen.

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG Version 01/2010 Bei den nachfolgend angeführten Versicherungsbedingungen handelt es sich unverbindliche Musterbedingungen, die der Verband

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Merkblatt. Inhaltsverzeichnis. Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04)

Merkblatt. Inhaltsverzeichnis. Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04) Merkblatt Swiss Life Basisplan Plus FRV ( Rürup-Rente ) Stand: 04.2008 (MER_FR_FRU_2008_04) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, um das Verständnis der Versicherungsbedingungen zu erleichtern, erhalten

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage

Mehr

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013

Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten. Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen. Juni 2013 Flexibler Kapitalplan: Duo-Option Garantie-Investment-Rente: Verschenkung lebenslanger Leibrenten Gestaltungsmöglichkeiten und Vertriebschancen Juni 2013 Agenda 1 beteiligte Personen am Vertrag 2 Auswirkungen

Mehr

Kapitalversicherungen

Kapitalversicherungen Kapitalversicherungen Birgit Scharwitzl 10. Dezember 2008 Inhaltsverzeichnis 1 Begriffe und wichtige Definitionen 2 1.1 Prämie................................................... 2 1.2 Gewinnbeteiligung............................................

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht es für sie weiter, wenn

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Tarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung

Tarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung Tarifarten im Rahmen der Tarifoptimierung BA510_201601 txt 2 3 Wir unterscheiden im Rahmen der Tarifoptimierung folgende Tarifarten Konventionell Konzeptversicherungen Dax-Rente Fondsgebunden OptimumGarant

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Versicherungsbedingungen zur Lebensversicherung

Versicherungsbedingungen zur Lebensversicherung Versicherungsbedingungen zur Lebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung, gültig für Kapitalversicherungen auf den Todesfall und Erlebensversicherungen

Mehr

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung

UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung

Mehr

Kann ich die Prämien für die private Lebensversicherung als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen?

Kann ich die Prämien für die private Lebensversicherung als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen? Muss ich an der Lebensversicherung der Generali teilnehmen? Nein. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend. Kann ich die Prämien für die private Lebensversicherung als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen?

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Überschussverteilungssätze

Überschussverteilungssätze Tarife der Tarifreform 2015 (Rechnungszins 1,25 %) Bausteine zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge Während (außer Perspektive) 5,00 2,35 Zusätzlicher Während (Perspektive) an Kostenüberschüssen Zusatzüberschussanteil

Mehr

Heute für die Zukunft Ihres Kindes sorgen: Skandia Teddy. So haben Ihre Kleinen eine große Zukunft.

Heute für die Zukunft Ihres Kindes sorgen: Skandia Teddy. So haben Ihre Kleinen eine große Zukunft. Heute für die Zukunft Ihres Kindes sorgen: Skandia Teddy. So haben Ihre Kleinen eine große Zukunft. Skandia Teddy. Das Wichtigste auf einen Blick. Die ideale Vorsorge für Kinder ab 0 Flexibilität in der

Mehr

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente )

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( Fondsgebundene Basisrente ) Ergänzende Vertragsbedingungen für die Basisrentenversicherung gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG ( ) nach Anpassung in Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sehr geehrter Vorsorge-Kunde, Sie haben eine Anfrage

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente

Versorgungsvorschlag für eine SofortRente Versorgungsvorschlag für eine SofortRente der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft 06. Mai 2014 Darstellung für eine sofort beginnende Rentenversicherung wegen Pflegebedürftigkeit

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten

Mehr

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen

1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Dr. Präve bezog sich insbesondere auf folgende Vorschriften der neuen InfoV: 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß 7 Abs. 1 Satz 1

Mehr

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann

Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Kurzübersicht zum Vorschlag für Herrn Max Mustermann Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie sämtliche Daten und Informationen zu der von Ihnen gewünschten Versorgung. Alle dabei verwendeten Begriffe,

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE Seite 1 von 7 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT FONDSVERANLAGUNG UND KAPITALGARANTIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Lebensvorsorge Dynamic. Das Beste aus Fonds und Versicherung. Ihr Vermögen wächst. Ihr Leben ist versichert.

Lebensvorsorge Dynamic. Das Beste aus Fonds und Versicherung. Ihr Vermögen wächst. Ihr Leben ist versichert. Lebensvorsorge Dynamic Das Beste aus Fonds und Versicherung. Ihr Vermögen wächst. Ihr Leben ist versichert. Investieren Sie nach Ihrer persönlichen Strategie. Sie möchten ein umfangreiches Fondsangebot

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER ZUKUNFTSVORSORGE MIT GEWINNBETEILIGUNG Anhang U926 Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und

Mehr

DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk

DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk DIE INDIVIDUELLE ABSICHERUNG FÜR IHRE FAMILIE WWK PremiumRisk 2 WWK PremiumRisk Auf diese Lösung haben Sie gewartet. Die Ablebensversicherung WWK PremiumRisk vereint viele Highlights unter einem Dach.

Mehr

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung

Besondere Versicherungsbedingungen. Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen Teilungsordnung Besondere Versicherungsbedingungen für die interne Teilung aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) 1. Anwendungsbereich

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ABLEBENSVERSICHERUNG RISIKOVERSICHERUNG UND RISIKOZUSATZVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation

Sterbegeld. Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen. Sterbegeldversicherung Kundeninformation Sterbegeld Aktive Vorsorge zu günstigen Konditionen Sterbegeldversicherung Kundeninformation Weil man seine Lieben gut absichern möchte Manche Menschen liegen einem besonders am Herzen. Doch: Wie geht

Mehr

Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic.

Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic. Capital Classic der ERGO Versicherung AG, Seite 1 von 5 Der Klassiker unter den Lebensversicherungen: Capital Classic. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft. BEWÄHRT, EINFACH UND GUT. Capital

Mehr

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber

ZUKUNFTSVORSORGE mit STEUERPLUS. Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung. Bedeutet für Sie als Dienstnehmer. In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber Zukunftssicherung durch Gehaltsumwandlung Bedeutet für Sie als Dienstnehmer In Zusammenarbeit mit Ihrem Dienstgeber 1. Eine steuersparende Ergänzung Ihrer privaten Zusatzpension 2. Die Möglichkeiten eines

Mehr

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6).

Sofern der Ausgleichswert weniger als 1.000 EUR beträgt, findet eine externe Teilung gem. 14 VersAusglG statt (vgl. Ziffer 6). Ordnung für die Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung

Mehr

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist.

Lebensvorsorge Classic. Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic Der Vorsorgeklassiker mit Garantieverzinsung und Sofortschutz. Weil Sicherheit wichtig ist. Lebensvorsorge Classic: Die Vorsorge fürs Leben. Sie haben eine Familie gegründet und

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP Besondere Vertragsbeilage Nr. 901647 - Stand 06/2013 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Risikoversicherung Helvetia Clever Protect Tarif HCP Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 7 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER FONDSGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG 1. Begriffsbestimmungen 2. Art des Vertrages und Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash.

Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash. Active Cash der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Seite 1 von 8 Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft.

Mehr

Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente alle Felder bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen

Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente alle Felder bitte vollständig und gut leserlich ausfüllen Care Consult Versicherungsmakler Gesellschaft m.b.h. 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4 event@careconsult.at Tel. 01 317 2600 73393 Fax 01 317 2600 73498 Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Musikinstrumente

Mehr

Swiss Life GenerationPlus. Rentierlich Anlegen mit monatlichen Auszahlungen

Swiss Life GenerationPlus. Rentierlich Anlegen mit monatlichen Auszahlungen Swiss Life GenerationPlus Rentierlich Anlegen mit monatlichen Swiss Life GenerationPlus 3 Profitieren Sie von einer innovativen Einmalerlagsversicherung mit monatlichen und höchster Flexibilität. Rentierlich

Mehr

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.

CleVesto. Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia. CleVesto Helvetia CleVesto: Meine fondsgebundene Lebensversicherung. Die individuelle Versicherung aus der individuellen Schweiz. www.helvetia.at Die neue Art zu sparen. CleVesto, die anpassungsfähige

Mehr

Versicherungsbedingungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Versicherungsbedingungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Versicherungsbedingungen zur prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, gültig für die Zukunftsvorsorge mit staatlicher Prämienförderung

Mehr

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG

Lebensversicherung. http://www.konsument.at/cs/satellite?pagename=konsument/magazinartikel/printma... OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Seite 1 von 6 OBJEKTIV UNBESTECHLICH KEINE WERBUNG Lebensversicherung Verschenken Sie kein Geld! veröffentlicht am 11.03.2011, aktualisiert am 14.03.2011 "Verschenken Sie kein Geld" ist der aktuelle Rat

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan) Seite 1 von 6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER ERLEBENSVERSICHERUNG (FlexPlan) 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers 4. Umfang des

Mehr

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist.

Bezugsberechtigter (Begünstigter) ist die Person, die für den Empfang der Leistungen genannt ist. Seite 1 von 5 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER INDEXGEBUNDENEN LEBENSVERSICHERUNG GEGEN LAUFENDE PRÄMIE 1. Begriffsbestimmungen 2. Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 3. Pflichten des Versicherungsnehmers

Mehr

Versicherungsbedingungen für Rentenversicherung (Fassung 2012)

Versicherungsbedingungen für Rentenversicherung (Fassung 2012) VORARLBERGER LANDES- VERSICHERUNG Vorarlberger Landes-Versicherung Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit A 6900 Bregenz Bahnhofstraße 35 Telefon 05574/412-0 Fax 05574/412-99 Postfach 320 vlv@vlv.at www.vlv.at

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT GARANTIERTEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSVERSICHERUNG MIT GARANTIERTEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes 4 Beginn des Versicherungsschutzes 5 Kosten und Gebühren

Mehr

Swiss Life FlexSave Junior Plan. Legen Sie den Grundstein für die Zukunft Ihres Kindes.

Swiss Life FlexSave Junior Plan. Legen Sie den Grundstein für die Zukunft Ihres Kindes. Swiss Life FlexSave Junior Plan Legen Sie den Grundstein für die Zukunft Ihres Kindes. Ermöglichen Sie Ihrem Kind eine finanziell unbeschwerte Zukunft. Swiss Life Flex Save Junior Plan 3 Was gibt es Schöneres,

Mehr

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums

Allianz Lebensversicherungs-AG Geschäftsführender Versicherer des Konsortiums Ordnung für die Teilung von Direktversicherungen im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags mit dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.v. aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Ertragreich vorsorgen mit Skandia Active Mix. Die vielen Möglichkeiten der Fondsgebundenen Lebensversicherung.

Ertragreich vorsorgen mit Skandia Active Mix. Die vielen Möglichkeiten der Fondsgebundenen Lebensversicherung. Ertragreich vorsorgen mit Skandia Active Mix. Die vielen Möglichkeiten der Fondsgebundenen Lebensversicherung. Skandia Active Mix. Das Wichtigste auf einen Blick. Über 100 Investmentfonds international

Mehr

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung

Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung Versorgungsvorschlag für eine Kapitalversicherung der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Darstellung für eine Risikoversicherung mit Umtauschrecht nach Tarif RU (Tarifwerk 2008)

Mehr

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND FONDSKOMBINIERTEN LEBENSVERSICHERUNG

ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND FONDSKOMBINIERTEN LEBENSVERSICHERUNG ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) DER FONDSGEBUNDENEN UND Begriffsbestimmungen 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall 2 Pflichten des Versicherungsnehmers 3 Umfang des Versicherungsschutzes

Mehr

Continentale easy Rente Classic. So einfach kann klassische Rente sein. Einfachheit. ist die höchste Form der Raffinesse. Vertriebsinformation

Continentale easy Rente Classic. So einfach kann klassische Rente sein. Einfachheit. ist die höchste Form der Raffinesse. Vertriebsinformation Vertriebsinformation Einfachheit ist die höchste Form der Raffinesse. L. da Vinci Continentale easy Rente Classic So einfach kann klassische Rente sein ...lohnt sich nicht......ist zu schwierig... Vorsorge

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash.

Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash. Active Cash der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft, Seite 1 von 8 Einmal investieren. Laufend kassieren. Veranlagung mit regelmäßigen Auszahlungen: Active Cash. Ein Produkt der ERGO Versicherung Aktiengesellschaft.

Mehr