Vertragsunterlagen zu Ihrem Haus- und Wohnungsschutzbrief

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1 Vertragsunterlagen zu Ihrem Haus- und Wohnungsschutzbrief Inhaltsverzeichnis Seite Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 2 3 Vertragsbestimmungen 3 Leistungsübersicht 3 Erläuterungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief 4 Hinweise zum Datenschutz 4 Mitteilung nach 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVHW 2009) Form-Nr. 01/ DHW 10T. Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g. WGV-Versicherung AG Registergericht: Stuttgart HRB 547 Registergericht: Stuttgart HRB 7479 Für beide Unternehmen: Sitz: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Vorstand: Stuttgart Landrat i. R. Helmut Jahn Hans-Joachim Haug (Vorsitzender) Dr. Klaus Brachmann (stv. Vorsitzender) Achim Schweizer

2 A. Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung /2 1. Identität des Versicherers, ladungsfähige Anschrift, vertretungsberechtigte Personen Ihr Versicherer ist die WGV-Versicherung AG Tübinger Straße Stuttgart Fax: hus-vertrag@wgv.de Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479, bzw. wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg sind, die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Tübinger Straße Stuttgart Fax: hus-vertrag@wgv.de Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547 (Durch den Abschluss der Versicherung wird die Mitgliedschaft bei der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.g. erworben) für beide Unternehmen: Sitz: Stuttgart Vertretungsberechtigte Personen: Vorstand: Hans-Joachim Haug (Vorsitzender) Dr. Klaus Brachmann (stv. Vorsitzender) Achim Schweizer 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers WGV-Versicherung AG: Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g.: Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen 3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts Für das Versicherungsverhältnis in der Haus- und Wohnungschutzbriefversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Hausund Wohnungsschutzbrief (AVHW 2009 Form-Nr. 01/2011) und die vereinbarten Klauseln / besonderen Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfanges. Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Im Rahmen der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung gewährt der Versicherer bestimmte Hilfeleistungen rund um das Thema Haus und Wohnung. Dafür bedient er sich qualifizierter Dienstleister. Die Hilfeleistungen werden ausschließlich in Deutschland erbracht und es gelten entsprechende Entschädigungsgrenzen. Der Haus- und Wohnungsschutzbrief wird ausschließlich in Verbindung mit einer Hausratversicherung bei der Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g. / WGV-Versicherung AG angeboten. Folgende Leistungen werden im Notfall erbracht: Schlüsseldienst im Notfall Rohrreinigungs-Service im Notfall Sanitär-Installateur-Service im Notfall Elektro-Installateur-Service im Notfall Heizungs-Installateur-Service im Notfall Notheizung Schädlingsbekämpfung Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Tierbetreuung im Notfall Kinderbetreuung im Notfall Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Notfall Hotelübernachtung im Notfall Dokumentendepot Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVHW 2009 Form-Nr. 01/2011) und die vereinbarten Klauseln / besonderen Vereinbarungen, die gesetzlichen sowie die nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfanges. 4. Gesamtpreis der Versicherung einschl. aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, zusätzliche Kosten Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus dem Antrag, dem Produktinformationsblatt bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherungsteuer ist in den Beiträgen enthalten. Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung Fälligkeit der Erstprämie: Die Erstprämie ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Zahlweise der Folgeprämien: zum jährlich im Voraus oder zum und halbjährlich im Voraus. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir die Prämie mittels Lastschrift von Ihrem Konto ein, ansonsten müssen Sie die Prämie überweisen. 6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Informationen beträgt vier Wochen. 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungsnehmers und die Übersendung des Versicherungsscheines durch den Versicherer. Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versicherungsschutz. Sie sind an Ihren Antrag zwei Wochen gebunden. 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an WGV-Versicherung AG, Tübinger Straße 55, Stuttgart, Fax: , hus-vertrag@wgv.de bzw., wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g., Tübinger Straße 55, Stuttgart, Fax: , hus-vertrag@wgv.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft (bei halbjährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen, als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 2

3 Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. 9. Angaben zur Laufzeit und ggfs. zur Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum des folgenden Kalenderjahres, Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (Brief, Fax oder ) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform (Brief, Fax oder ) kündigen. Der Versicherer kann den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. 11. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen: dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 12. Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. 13. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann e.v. Leipziger Str Berlin, sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder vor Gericht anhängig ist. Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von EUR verbindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann bis zu einem Beschwerdewert von EUR eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung abgeben. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt. 14. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Str Bonn poststelle@bafin.de Internet: Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten Aufsichtsbehörde. B. Vertragsbestimmungen 1. Vertragsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten in der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung regeln sich nach dem Antrag und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVHW 2009 Form-Nr. 01/2011) und den vereinbarten Klauseln / besonderen Vereinbarungen, den gesetzlichen sowie den nachstehenden Bestimmungen und Beschreibungen des Versicherungsumfanges. 3. Versicherungsdauer Der Vertrag hat eine Laufzeit bis des folgenden Kalenderjahres, Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem Versicherer eine Kündigung in Textform (Brief, Fax oder ) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. 2. Versicherungsbeginn Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag nach dem Antragseingang bei der Gesellschaft. C. Leistungsübersicht Nachfolgend haben wir Ihnen die wesentlichen Leistungsmerkmale dargestellt. Die Leistungsbeschreibung ist lediglich eine Kurzübersicht. Für den Versicherungsschutz ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen maßgebend. Leistungen: Schlüsseldienst im Notfall Rohrreinigungs-Service im Notfall Sanitär-Installateur-Service im Notfall Elektro-Installateur-Service im Notfall Heizungs-Installateur-Service im Notfall Notheizung Schädlingsbekämpfung Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Tierbetreuung im Notfall Hotelübernachtung im Notfall Rufen Sie uns an! Wir übernehmen die Organisation und die anfallenden Kosten bis 500 EUR je Schadenfall, max EUR für alle Schadenereignisse im Versicherungsjahr /3 Weitere Leistungen: Kinderbetreuung im Notfall Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Notfall Dokumentendepot bis 48 Stunden bis 48 Stunden Wir archivieren Kopien wichtiger Dokumente (max. 20 DIN A4 Seiten) 3

4 D. Erläuterungen zum Haus- und Wohnungsschutzbrief 1. Bei der Haus- und Wohnungsschutzbriefversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbstständigen Versicherungsvertrag, welcher ausschließlich in Verbindung mit einer Hausratversicherung bei der Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g. / WGV-Versicherung AG angeboten wird. 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf den im Versicherungsschein bezeichneten Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers. 3. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine sonstige versicherte Person uns das Schadenereignis über unser Notruf-Telefon melden und uns die unverzügliche Organisation der Leistung überlassen. Unser Notruf-Telefon ist hierfür unter der Nummer an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. 4. Anpassung der Prämie Auf die Möglichkeit einer Anpassung der Prämie gemäß 25 AVHW Form-Nr. 01/2011 wird hingewiesen. E. Hinweise zum Datenschutz Zur Einschätzung des zu versichernden Risikos vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Leistungsfall, benötigen wir personenbezogene Daten von Ihnen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten ist grundsätzlich gesetzlich geregelt. Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) verpflichtet, nicht nur die datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze streng einzuhalten, sondern auch darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Erläuterungen dazu können Sie den Verhaltensregeln entnehmen, die Sie im Internet unter abrufen können. Ebenfalls im Internet abrufen können Sie Listen der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen sowie Listen der Auftragnehmer und der Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gern einen Ausdruck dieser Listen oder der Verhaltensregeln aus oder übersenden ihn auf Wunsch per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an die Privatkundenabteilung, WGV-Versicherungen, Stuttgart, Telefon: , hus-vertrag@wgv.de. Bei Neukunden, mit denen wir noch keine Vertragsbeziehung unterhalten, führen wir vor Vertragsabschluss eine Bonitätsprüfung durch. Deren Zweck ist es, die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, um Kosten zu vermeiden, die bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden entstehen und letztlich zu Lasten der Gemeinschaft aller Versicherten gehen würden. Wir holen diese Auskunft selbst ein oder bedienen uns dazu folgender Auskunftei: infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, Baden-Baden (infoscore). Zur Bonitätsprüfung übermitteln wir an infoscore Ihre Antragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse), um Verwechslungen ausschließen zu können. Diese Daten werden seitens infoscore nicht gespeichert, sondern mit einem Datenpool abgeglichen, der Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis, dem Verzeichnis über private Insolvenzen sowie weitere sonstige kreditrelevante Daten über Privatpersonen enthält. Ihre personenbezogenen Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte verwendet. Dem können Sie jederzeit formlos widersprechen. Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen. Darüber hinaus können Sie die Berichtigung Ihrer Daten verlangen, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind. Ansprüche auf Löschung oder Sperrung Ihrer Daten können bestehen, wenn deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sich als unzulässig oder nicht mehr erforderlich erweist. Zur Wahrnehmung dieser Rechte wenden Sie sich an: Datenschutzbeauftragter, WGV-Versicherungen, Stuttgart, datenschutzbeauftragter@wgv.de /4 4

5 Mitteilung nach 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß und voll ständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige pflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige pflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags bestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung er löschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt /5 5

6 Württembergische Gemeinde-Versicherung a.g. WGV-Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Haus- und Wohnungsschutzbrief (AVHW 2009 Form-Nr. 01/2011) /6 1 Service und Kostenersatz. Meldung an unser Notruf-Telefon 2 Versicherte Personen 3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung 4 Versicherungsort (Versicherte Wohnung) und Umzug 5 Schlüsseldienst im Notfall 6 Rohrreinigungs-Service im Notfall 7 Sanitär-Installateur-Service im Notfall 8 Elektro-Installateur-Service im Notfall 9 Heizungs-Installateur-Service im Notfall 10 Notheizung 11 Schädlingsbekämpfung 12 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern 13 Tierbetreuung im Notfall 14 Hotelübernachtung im Notfall 15 Betreuung von Angehörigen im Notfall 16 Dokumentendepot 17 Ausschlüsse und Leistungskürzungen 18 Pflichten nach Schadeneintritt 19 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages 20 Prämien, Versicherungsperiode 21 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 22 Folgeprämie 23 Lastschriftverfahren 24 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 25 Prämienanpassung 26 Verpflichtungen Dritter 27 Kündigung nach dem Versicherungsfall 28 Anzeigen, Willenserklärung, Anschriften- und Namensänderung 29 Agentenvollmacht 30 Repräsentanten 31 Verjährung 32 Gerichtsstand 33 Anzuwendendes Recht 1 Service und Kostenersatz. Meldung an unser Notruf-Telefon 1. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, erbringen wir die in den 5 bis 16 genannten Leistungen als Service und als Ersatz für die Kosten der von uns organisierten Serviceleistungen. Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem Haus- und Wohnungsschutzbrief bedienen wir uns qualifizierter Dienstleister. 2. Voraussetzung für die Erbringung der Serviceleistungen und den Kostenersatz ist, dass Sie oder eine sonstige versicherte Person uns das Schadenereignis über unser Notruf-Telefon melden und uns die unverzügliche Organisation der Leistung überlassen. Unser Notruf-Telefon ist hierfür unter der Nummer an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr einsatzbereit. 2 Versicherte Personen Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Ihnen und den Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, zu. 3 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstleistung 1. Für die in den 5 bis 14 genannten Serviceleistungen übernehmen wir jeweils Kosten von höchstens 500 EUR pro Schadenereignis. Der Ersatz von Kosten ist in diesen Fällen auf EUR für alle Schadenereignisse begrenzt, die Sie innerhalb eines Versicherungsjahres an unser Notfall-Telefon melden (Jahreshöchstleistung). 2. Diese Kostengrenzen gelten nicht für Ihre Ansprüche auf Betreuung von Angehörigen im Notfall ( 15) und das Dokumentendepot ( 16). 4 Versicherungsort (Versicherte Wohnung) und Umzug 1. Der Versicherungsschutz gilt für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung bzw. Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Einfamilienhaus einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen (Versicherte Wohnung). Versichert sind dabei nur die Wohnung oder das Einfamilienhaus, das Ihnen in Deutschland als Hauptwohnsitz dient. 2. Im Falle Ihres Umzugs geht der Versicherungsschutz auf Ihre neue Wohnung bzw. Ihr neues Haus über, es sei denn, Sie ziehen ins Ausland um. Während des Umzugs besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen, in der bisherigen Wohnung jedoch längstens einen Monat nach Umzugsbeginn. Im Falle eines Umzugs in das Ausland endet dieser Vertrag mit dem Umzug. 5 Schlüsseldienst im Notfall 1. Gelangen Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist oder weil Sie sich versehentlich ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Diese Leistungen übernehmen wir auch, wenn Sie ohne Verschulden oder aufgrund eines versehentlichen Vorfalls in der Wohnung eingesperrt sind und diese nicht verlassen können. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 6 Rohrreinigungs-Service im Notfall 1. Wenn in Ihrer versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organisieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 3. Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) die Rohrverstopfung bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden war oder b) die Ursache der Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb Ihrer versicherten Wohnung liegt. 7 Sanitär-Installateur-Service im Notfall 1. Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, einem Boiler, der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn Ihrer versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, organisieren wir den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 3. Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder von verkalktem Zubehör der Armaturen und Boiler, c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation Ihrer versicherten Wohnung. 6

7 /7 8 Elektro-Installateur-Service im Notfall 1. Bei Defekten an der Elektroinstallation Ihrer versicherten Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installationsbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 3. Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülern, Herden, Backöfen, Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehern, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern, b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallation in Ihrer versicherten Wohnung. 9 Heizungs-Installateur-Service im Notfall 1. Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installationsbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes, wenn a) Heizkörper in Ihrer versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können, b) aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrer versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 3. Wir erbringen keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, b) für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren, c) für die Behebung von Schäden durch Korrosion, d) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Heizungsinstallation in Ihrer versicherten Wohnung. 10 Notheizung 1. Fällt während der Heizperiode die Heizungsanlage in Ihrer versicherten Wohnung unvorhergesehen aus und ist eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall ( 9) nicht möglich, so stellen wir Ihnen bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung und übernehmen hierfür die Kosten. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 11 Schädlingsbekämpfung 1. Ist Ihre versicherte Wohnung von Schädlingen befallen und kann der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten. Schädlinge sind Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 3. Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall Ihrer versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. 12 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern 1. Wird im Bereich Ihrer versicherten Wohnung ein Wespen-, Hornissenund Bienennest entdeckt, organisieren wir dessen fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung und übernehmen die hierbei entstehenden Kosten. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt Wir erbringen keine Leistungen, wenn a) die Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht zulässig ist, b) das Nest bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. 13 Tierbetreuung im Notfall 1. Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Unterbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Ziervögeln, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie durch Unfall, Noteinweisung in ein Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 2. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. 3. Wir übernehmen die anfallenden Kosten nur, wenn Sie uns über unser Die Tiere müssen einem Beauftragten des Versicherers übergeben werden. hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 4. Der Anspruch auf die Unterbringung von Tieren im Notfall gemäß Absatz 1 kann außer von Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von Ihren Verwandten, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 14 Hotelübernachtung im Notfall 1. Wird Ihre versicherte Wohnung aufgrund eines Falles aus den vorangehend definierten Leistungsarten oder durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl oder durch eine sich verwirklichende Naturgefahr unbenutzbar und ist auch eine Abhilfe durch die eingesetzten Dienstleister in diesem Notfall nicht möglich, organisieren wir eine Hotelunterbringung in der Nähe Ihres Wohnortes. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 2. Naturgefahren sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine und Vulkanausbruch. 3. Wir übernehmen die anfallenden Kosten nur, wenn Sie uns über unser hinsichtlich aller von diesem Vertrag erfassten Leistungsarten und Schadenereignisse auf EUR je Versicherungsjahr begrenzt. 15 Betreuung von Angehörigen im Notfall 1. Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, pflegebedürftigen Angehörigen, die in Ihrem Haushalt leben, wenn Sie oder eine andere versicherte Person durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an deren Betreuung gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. 2. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in Ihrer versicherten Wohnung und zwar so lange, bis sie anderweitig, z. B. durch einen Verwandten, übernommen werden kann, längstens jedoch für die Dauer von 48 Stunden. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 3. Wir übernehmen die anfallenden Kosten nur, wenn Sie uns über unser 4. Der Anspruch auf die Betreuung von Kindern im Notfall gemäß Absatz 1 kann außer von Ihnen und den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen auch von Ihren Verwandten, die nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, geltend gemacht werden. 16 Dokumentendepot 1. Sie können Kopien wichtiger Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Kredit- und Bezahlkarten usw.; höchstens 20 DIN A4- Seiten) in einem von uns vorgehaltenen Dokumentendepot archivieren lassen. Wir stellen Ihnen die archivierten Kopien nach Benachrichtigung unverzüglich per Telefax, Post oder zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bei der Beschaffung von Ersatzdokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und durch Informationen, welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erforderlich sind. 2. Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertraulich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung des Vertrages zu vernichten. 17 Ausschlüsse und Leistungskürzungen Wann kann Ihnen der Schutzbrief nicht helfen? Eine Leistung ist von uns nicht zu erbringen, wenn das Ereignis 1. durch Krieg, innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnungen staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde; 2. von Ihnen vorsätzlich herbeigeführt wurde; bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

8 /8 3. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 18 Pflichten nach Schadeneintritt Ihre Pflichten nach dem Eintritt eines Schadens 1. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles müssen Sie 1.1 den Schaden so gering wie möglich halten und unsere Weisungen beachten, 1.2 uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten und 1.3 uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz. 2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. 2.3 Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 2.4 Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. 19 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, von Ihnen gekündigt werden. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 6. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt haben. a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Ihrer Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. b) Im Falle Ihres Ablebens endet das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem wir über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung Kenntnis erlangen, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Sterbedatum, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie Sie nutzt. 20 Prämien, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 21 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1. maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1. maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, sind wir für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 22 Folgeprämie 1. Fälligkeit a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 2. Schadenersatz bei Verzug Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und außerdem auf die Rechtsfolgen Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug sind. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leisten. Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Nr. 3. b)) bleibt unberührt. 23 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Haben Sie es zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 8

9 Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. 24 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht uns nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in einer Belehrung auf das Widerrufsrecht, auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. b) Beenden wir das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, so steht uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. c) Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den, die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 25 Prämienanpassung 1. Wir sind berechtigt, die Prämie für gleichartige Risiken der Kostenentwicklung und dem Schadenbedarf anzupassen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik anzuwenden. Die Anpassung der Prämie gilt mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge. Die neu kalkulierte Prämie darf nicht höher sein, als die Prämie des Tarifs für neu abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifierungsmerkmalen und vergleichbarem Deckungsumfang. Die neue Prämie wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 2. Erhöht sich die Prämie, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte. 3. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 3. Unsere Kündigung Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. 28 Anzeigen, Willenserklärung, Anschriften- und Namensänderung 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift uns nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die gegenüber Ihnen abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte, uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 29 Agentenvollmacht 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge Ihnen zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 30 Repräsentanten Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. 31 Verjährung 1. Die Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2. Haben Sie oder ein Dritter einen Anspruch aus diesem Vertrag bei uns angemeldet, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem unsere Entscheidung dem Anspruchsteller in Textform zugeht /9 26 Verpflichtungen Dritter 1. Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. 2. Soweit Sie aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen können, steht es Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie uns den Schaden, werden wir im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten. 3. Haben Sie aufgrund desselben Versicherungsfalles auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 27 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können sowohl Sie als auch wir den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss uns bzw. Ihnen spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Ihre Kündigung Sie sind berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. 32 Gerichtsstand 1. Klagen gegen uns oder unseren Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2. Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen Sie ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3. Ihr Wohnsitz ist unbekannt Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 33 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 9

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