Transfer Pricing Perspective Deutschland

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1 Aktuelles aus der Praxis für die Praxis Sonderausgabe, Oktober 2014 Transfer Pricing Perspective Deutschland Editorial Liebe Leserinnen und Leser, die OECD hat mit der Veröffentlichung von Berichten zu sieben der insgesamt fünfzehn Maßnahmen am 16. September 2014 eine wichtige Zwischenetappe ihrer Initiative zu Base Erosion and Profit Shifting (BEPS-Initiative) erreicht. In dieser Sonderausgabe von Transfer Pricing Perspective Deutschland stellen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte dieser Berichte dar und zeigen Ihnen auf, welcher Handlungsbedarf sich hieraus in der Verrechnungspreispraxis ergibt. Ziel der BEPS-Initiative ist es, Maßnahmen zur stärkeren Koordination der internationalen Steuerpolitik zu entwickeln und so die legalen Möglichkeiten der Steuerplanung einzuengen. Seit Juli 2013 folgten intensive Konsultationen der OECD mit Vertretern nationaler Regierungen und Steuerbehörden, mit Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen, wie auch mit der Beratungspraxis, in denen die im Aktionsplan vorgestellten Ansätze weiterentwickelt wurden. Die nun vorliegenden Berichte stellen die Ergebnisse dieser umfassenden Abstimmungen und Diskussionen dar. Die jetzt veröffentlichten Berichte bedürfen zwar noch der Zustimmung der Regierungen der OECD-Mitgliedsstaaten bzw. der G20-Staaten wie auch der Umsetzung in nationales Recht, in Anbetracht des vorausgegangenen Abstimmungsprozesses ist aber davon auszugehen, dass die Berichte den Rahmen abstecken werden, innerhalb dessen sich die Verrechnungspreispraxis in den kommenden Jahren bewegen wird. Dies gilt insbesondere für die beiden Maßnahmen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Maßnahme 1) und zur Entwicklung multilateraler Instrumente zur Umsetzung der OECD-Vorschläge (Maßnahme 15), die aus Sicht der OECD in ihrer Substanz bereits final sind und nur noch technischer Anpassungen bedürfen. Demgegenüber sind die ebenfalls veröffentlichten Berichte zur Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen (Maßnahme 2), zur Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb durch mehr Substanz und Transparenz (Maßnahme 5), zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Maßnahme 6), zu Verrechnungspreisfragen bei immateriellen Wirtschaftsgütern (Maßnahme 8) sowie zu Verrechnungspreisdokumentation und Country-by-Country-Reporting (Maßnahme 13) bewusst als vorläufig eingeordnet worden, da die OECD hier besonderen Wert auf eine hohe Konsistenz mit den Ergebnissen der noch in der Diskussion befindlichen BEPS-Maßnahmen legt. Damit hat die OECD eine wichtige Zwischenetappe erreicht, weitere werden in den kommenden Monaten folgen. Wir werden Sie über die künftigen Entwicklungen auf dem Laufenden halten und Sie bei den damit verbundenen Herausforderungen gern begleiten. Doch zunächst wünschen wir Ihnen eine informative Lektüre! Ihr Redaktionsteam

2 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Inhalt Navigation durch die BEPS-Landschaft... 3 Maßnahme 1: Aufzeigen der Herausforderungen der digitalen Wirtschaft... 3 Maßnahme 2: Empfehlungen der OECD zu hybriden Gestaltungen im Rahmen der BEPS-Initiative...5 Maßnahme 5: Effektivere Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb...7 Maßnahme 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch... 8 Maßnahme 8: Richtlinien zu Verrechnungspreisaspekten immaterieller Wirtschaftsgüter... 9 Maßnahme 13: Die OECD veröffentlicht neue Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungspreisen...12 Maßnahme 15: Entwicklung eines multilateralen Übereinkommens zur Anpassung bilateraler Steuerabkommen...14 Service...15 Veranstaltungen...15 Über uns...15 Transfer Pricing to Go...15 Ansprechpartner in Ihrer Nähe...16 Redaktion...16 Bestellung und Abbestellung...16

3 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Navigation durch die BEPS-Landschaft Maßnahme 1: Aufzeigen der Herausforderungen der digitalen Wirtschaft Von Jörg Hanken, Holger Lorenzen und Nadja Kopfer Der jetzt vorgelegte Bericht zur Maßnahme 1 des BEPS-Aktionsplans 1 befasst sich mit den Herausforderungen, die das Internet und die dadurch möglich gewordenen neuen Geschäftsmodelle an das Steuerrecht stellen, und stellt konkrete Maßnahmen vor. Problemstellung Aus historischer Sicht bleibt festzuhalten, dass die derzeitigen Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen auf traditionelle Geschäftsmodelle zugeschnitten sind und das Besteuerungsrecht in erster Linie mit einer physischen Präsenz im jeweiligen Staat verbinden. Die neuen Geschäftsmodelle der Digital Economy ermöglichen jedoch auf Basis des Internets erhebliche wirtschaftliche Aktivitäten im jeweiligen Staat, ohne dass dort eine physische Präsenz erforderlich wird. Der Bericht spricht in diesem Zusammenhang von fully dematerialised activities, das heißt von Aktivitäten ohne physische Anknüpfungspunkte. Im Rahmen der BEPS-Initiative sollen daher ergänzende Regelungen für die neue Digital Economy konzipiert werden, die eine Besteuerung im jeweiligen Staat aufgrund einer significant digital presence ermöglichen, selbst wenn kein physischer Anknüpfungspunkt besteht. Typische Geschäftsmodelle der Digital Economy Zur Illustration der oben beschriebenen Probleme führt der Bericht beispielhaft vier typische Geschäftsmodelle an: 2 Online Retailer In diesem Geschäftsmodell erfolgen Bestellungen direkt auf der aus Kundensicht im Ausland befindlichen Website. Die Lieferungen erfolgen direkt aus dem Ausland an den Kunden. Im Kundenstaat selbst ist keine physische Präsenz des Online Retailer erforderlich. Internet Advertising Hierunter fallen Suchmaschinenbetreiber, die aufgrund der Nutzerbasis und der gesammelten Daten Werbebanner zielgenau platzieren können. Der Nutzer greift direkt auf die im Ausland gehostete Website zu. Eine physische Präsenz im Staat des Nutzers ist nicht erforderlich. Cloud Computing Hierunter fallen unter anderem die Anbieter von Online Games. Auch hier greifen die Nutzer direkt auf die aus Nutzersicht im Ausland belegene Website des Anbieters zu. Aufgrund mangelnder physischer Präsenz im Ansässigkeitsstaat des Nutzers besteht in diesem Staat kein Anknüpfungspunkt zur Besteuerung der mit dem Nutzer erzielten Umsätze. 1 2 OECD (2014): Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Im folgenden Artikel Bericht genannt. Vgl. Annex B des Berichts: Typical Tax Planning Structures in Integrated Business Models.

4 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Internet App Stores In App Stores kaufen Nutzer von Smartphones Apps ein. Die Käufe erfolgen direkt über das Smartphone, eine physische Präsenz im Kundenstaat ist, wie in den anderen oben genannten Geschäftsmodellen, nicht erforderlich. Wird in den obigen Geschäftsmodellen der Digital Economy doch eine physische Präsenz im Land des Kunden bzw. Nutzers unterhalten, so werden die dort erbrachten Aktivitäten in der Regel nicht als Verkaufsaktivitäten, sondern als unterstützende Dienstleistungen qualifiziert und mit einer Routinevergütung abgegolten. Ergänzend bleibt anzumerken, dass nach den im Bericht genannten Erfahrungen der Finanzverwaltungen in diesen Modellen das wesentliche immaterielle Wirtschaftsgut (IP) oftmals zentral in Niedrigsteuerländern gehalten wird. Die Weiterentwicklung von Software und Geschäftsmodell ist nicht selten als Auftragsforschung gestaltet, sodass auch hierfür das Eigentum im Niedrigsteuerland liegt. Gemeinsam ist allen oben genannten Modellen, dass dem Land des Verkaufserfolgs, d. h. dem Land des Kunden bzw. Nutzers, nach den derzeitigen Regelungen keine physischen Verkaufsaktivitäten zugeordnet werden können, obwohl der Kunde bzw. Nutzer sich physisch in seinem Heimatland aufhält, wenn er den Kauf im Internet tätigt bzw. dem Unternehmen seine Daten zur Verfügung stellt. Damit hat das Land des Kunden bzw. Nutzers nach den derzeitigen steuerlichen Regelungen kein Besteuerungsrecht. Mögliche Optionen zur Einbindung der Digital Economy im Rahmen der BEPS-Initiative Der Bericht nennt folgende noch zu evaluierende Optionen: 3 Änderung der Ausnahmeregelungen in der Betriebsstättendefinition In Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens sind Vorbereitungs- und Hilfsaktivitäten angeführt, deren Ausübung nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt. Im Hinblick auf die neuen Geschäftsmodelle der Digital Economy können diese Aktivitäten jedoch Kernaktivitäten mit wesentlichem Wertschöpfungsbeitrag darstellen. Daher könnten die genannten Ausnahmeregelungen modifiziert oder gegebenenfalls ganz gestrichen werden. Betriebsstättenbegründung aufgrund einer significant digital presence Eine significant digital presence kann in einem Land zum Beispiel durch wesentliche Verkaufsabschlüsse oder Datensammlung begründet werden. Eine entsprechende Erweiterung der Betriebsstättendefinition könnte diese significant digital presence definieren und einbeziehen. Im Diskussionsentwurf vom März 2014 wurden hier noch konkret die Anknüpfung an eine Website auf einem Server (virtual fixed place of business PE), an den Abschluss von Verträgen mit Kunden im jeweiligen Land durch technische Mittel und nicht durch eine Person (virtual agency PE) sowie an die Erbringung von On-Site-Services oder anderen Schnittstellen zu den Kunden (on-site business presence PE) aufgeführt. 4 Eine ähnliche Konkretisierung fehlt im jetzt vorgelegten Bericht. Einführung einer Quellensteuer für digitale Transaktionen Eine Quellensteuer auf digitale Transaktionen würde an Zahlungen anknüpfen, die für digitale Lieferungen und Leistungen an Kunden bzw. Nutzer im jeweiligen Staat geleistet werden. Die Quellensteuer könnte direkt bei Zahlung von den Banken einbehalten und 3 4 Vgl. Tz , S. 143 ff. des Berichts. Vgl. Tz. 3.3, OECD/G20: Public Discussion Draft BEPS Action 1: Address the Tax Challenges of the Digital Economy, März/April 2014.

5 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober abgeführt werden. 5 Angedacht ist auch die Einführung einer Bit-Steuer (bandwith oder Bit tax), die an das Datenübertragungsvolumen anknüpft. 6 Erhebung einer Verbrauchsteuer bei geringwertigen Importen Im Bereich der Verbrauch- und Umsatzsteuern könnten die Freigrenzen für Warenlieferungen gesenkt werden. 7 Ausblick Die BEPS-Initiative hat die Zielsetzung, nicht besteuerte weiße ( staatenlose ) Einkünfte aufzugreifen und damit zu verhindern, dass das zu versteuernde Einkommen multinationaler Unternehmen künstlich von den wertschöpfenden Aktivitäten separiert wird. 8 In diesem Sinne wird sich die Arbeitsgruppe zur Digital Economy eng mit den anderen Arbeitsgruppen abstimmen und parallel mit diesen an Lösungen arbeiten. Sofern die speziellen Probleme der Digital Economy bereits durch Ergebnisse der anderen Arbeitsgruppen der BEPS-Initiative gelöst werden können, werden die für die Digital Economy zusätzlich erforderlichen Maßnahmen begrenzt werden können. 9 Der jetzt vorgelegte Bericht stellt insofern lediglich mögliche Optionen zur Einbindung der Digital Economy vor, ohne sich bereits festzulegen. Es bleibt abzuwarten, welche Optionen im weiteren Verlauf der Initiative verwirklicht werden. Maßnahme 2: Empfehlungen der OECD zu hybriden Gestaltungen im Rahmen der BEPS-Initiative Von Dr. Jörg Hülshorst und Tanja Koch Hybride Gestaltungen werden bei grenzüberschreitenden Transaktionen regelmäßig als Mittel der Konzernsteuerplanung eingesetzt. Treiber dieser Entwicklungen sind international nicht abgestimmte Steuersysteme. Im Bericht zur Maßnahme 2 10 hat die OECD im Rahmen der BEPS-Initiative eine Reihe von Empfehlungen formuliert, die das Ziel haben, schädlichen Gestaltungsmöglichkeiten entgegenzuwirken. Steuerliche Problematik von hybriden Gestaltungen im Sinne von BEPS Hybride Gestaltungen werden definiert als solche grenzüberschreitenden Sachverhalte, die eine unterschiedliche steuerliche Behandlung desselben Sachverhalts in zwei oder mehr beteiligten Ländern so ausnutzen, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage aus Sicht der beteiligten Gesellschaften insgesamt reduziert wird. Die steuerlichen Auswirkungen ( hybride Diskrepanzen ) sehen dabei grundsätzlich folgendermaßen aus: Ein bestimmter Aufwand (oft Zinsen) kann in einem Land steuerlich abgezogen werden, ohne dass eine korrespondierende Versteuerung des Ertrags im anderen Land stattfindet (deduction/no inclusion bzw. D/NI) oder ein bestimmter Aufwand ist in zwei Ländern steuerlich abzugsfähig (double deduction bzw. DD), ohne dass dem eine doppelte Besteuerung von Erträgen gegenübersteht Vgl. Tz , S. 146 des Berichts: Creation of a withholding tax on digital transactions. Vgl. Tz , S. 146 des Berichts: Introduction of a bandwidth or Bit tax. Vgl. Tz , S. 147 des Berichts: Consumption tax options. Vgl. Tz. 8.4, S. 151 des Berichts: to tackle stateless income and address practices that artificially segregate taxable income from the activities that generate it. 9 Vgl. Conclusion, Next Steps, S. 159 des Berichts. 10 OECD (2014): Neutralising the Effects of Hybrid Mismatch Arrangements, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Im folgenden Artikel Bericht genannt.

6 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Der Anwendungsbereich des Aktionsplans ist begrenzt auf Gestaltungen innerhalb eines Konzerns, d. h. zwischen verbundenen Unternehmen, und auf Gestaltungen, die auf eine bestimmte Weise strukturiert und bepreist wurden, um steuerliche Vorteile durch hybride Diskrepanzen zu erzielen. Nicht umfasst sind dagegen steuerliche Unterschiede in den betroffenen Ländern einzig in Bezug auf den Zeitpunkt der Besteuerung oder Unterschiede durch die Bewertung der Transaktion (z. B. durch Ansatz unterschiedlicher Wechselkurse). Beispiele für hybride Gestaltungen und hybride Diskrepanzen Im Aktionsplan werden einige Beispiele für hybride Gestaltungen genannt, darunter: 1. hybride Finanzinstrumente: diese können D/NI-Ergebnisse zur Folge haben, wenn das Instrument in einem Land als Eigenkapital, im anderen Land als Fremdkapital betrachtet wird; 2. besicherte Kauf- und Rückkaufgeschäfte (collateralised loan repos), welche ebenfalls D/NI-Ergebnisse ermöglichen; 3. (reverse) hybride Gesellschaften: dies sind Gesellschaften, welche aus Sicht eines Landes steuerlich transparent sind (d. h. die Transaktionen sind unbeachtlich), während sie aus Sicht eines anderen Landes steuerlich intransparent sind, wodurch sich meist D/NI-Ergebnisse ergeben; 4. doppelte steuerliche Ansässigkeit oder Konsolidierung einer Gesellschaft in zwei Ländern, wodurch meist DD-Ergebnisse erzielt werden. Empfehlungen für Gesetzesvorschriften der einzelnen Länder Grundsätzlich lautet die Empfehlung der OECD zur Vermeidung von D/NI-Ergebnissen, den steuerlichen Abzug von Aufwand in dem Land zu versagen, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, falls die Transaktion im Empfängerland nicht besteuert wird. Nur wenn entgegen der Empfehlung der OECD das Land, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist, den steuerlichen Abzug doch nicht versagt, sollte als Abwehrmaßnahme das Empfängerland die Einkünfte besteuern dürfen, um insoweit wieder sicherzustellen, dass es zu keinem D/NI-Ergebnis kommt. Im Falle von DD-Ergebnissen soll bei hybriden Gesellschaften der Abzug bei der Muttergesellschaft versagt bleiben. Bei doppelt ansässigen Gesellschaften soll grundsätzlich jedes Land den Abzug versagen, es sei denn, dass der doppelte Abzug von Aufwand durch die doppelte Besteuerung von Erträgen kompensiert wird. Sonstige Empfehlungen Andere Empfehlungen betreffen die Aufnahme von Regelungen zu steuerlich transparenten Gesellschaften (in Deutschland vor allem Personengesellschaften) in das OECD-Musterabkommen, mit dem Ziel der Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung. Fazit Hybride Gestaltungen sind oft relativ komplex und erfordern eine gezielte Planung, Implementierung und/oder Dokumentation, um aus Konzernsicht steuerliche Vorteile realisieren zu können. Die Empfehlungen der OECD zur Maßnahme 2 des BEPS- Aktionsplans greifen hybride Strukturen nicht im Kern an, etwa indem sie international einheitliche steuerliche Beurteilungen von bestimmten Instrumenten oder Gesellschaften empfehlen. Stattdessen greifen die Empfehlungen der OECD an der schädlichen Auswirkung der Reduzierung der Steuerbasis an, indem sie die steuerliche Behandlung in einem Land faktisch von der Behandlung in einem anderen Land abhängig machen. Dies würde die ohnehin oft hohe Komplexität solcher Strukturen in Zukunft aus steuerlicher Sicht weiter erhöhen, aber auch eine konsistente Umsetzung der Länder vorausgesetzt die steuerlichen Vorteile, wie von der OECD beabsichtigt, neutralisieren. Auch wenn der Zeitrahmen, in dem die Empfehlungen der OECD von den Ländern praktisch umgesetzt werden könnten, nur schwer abzuschätzen ist, wäre es nicht überraschend, wenn solche Strukturen bereits in naher Zukunft an steuerlicher Attraktivität einbüßen würden. Dies liegt zum einen am zu erwartenden zusätzlichen Planungs-,

7 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Dokumentations- und Verwaltungsaufwand, zum anderen an der Stigmatisierung dieser Strukturen durch die OECD. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Deutschland bereits unilateral gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen hat. Hervorzuheben ist hierbei das auf Hybridfinanzierungen abzielende Korrespondenzprinzip im Sinne des 8b Abs. 1 Satz 2 ff. KStG. Danach werden Gewinnausschüttungen grundsätzlich nur dann zu effektiv 95 Prozent freigestellt, wenn es nicht zu einer Einkommensminderung auf Ebene der leistenden Gesellschaft gekommen ist. Maßnahme 5: Effektivere Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb Von Martin Renz und Daniela Kiel-Hammer Während sich der Großteil der anderen Maßnahmen des BEPS-Aktionsplans mit dem Verhalten des Steuerpflichtigen beschäftigt, widmet sich die Maßnahme 5 denjenigen Staaten, die Steueranreize setzen, um als Standort für Unternehmen attraktiv zu sein. In dem am 16. September 2014 veröffentlichten Zwischenbericht legt die OECD die ersten Ergebnisse ihrer fortdauernden Prüfung steuerlicher Anreizsysteme von OECD- Mitgliedsstaaten dar. 11 Für die aus Verrechnungspreissicht interessanteren Regime steht die abschließende Beurteilung noch aus. Dazu zählen neben steuerlichen Sonderregelungen für die Verwertung von immateriellen Rechten (IP-Regime) 12 wie zum Beispiel in den Niederlanden und im Vereinigten Königreich 13 auch die kantonale Besteuerung von Holding-, Verwaltungs- und gemischten Gesellschaften in der Schweiz oder die schweizerische Kommissionärsstruktur. Der Zwischenbericht hebt die aus Sicht der OECD wichtigsten Elemente zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hervor. Dazu gehören einerseits eine Zunahme an Transparenz durch einen schnelleren und verpflichtenden (und damit auch stärker automatisierten) Informationsaustausch zwischen den Staaten und andererseits die Prüfung, ob Steueranreizsysteme aus Sicht der OECD als schädlich zu qualifizieren sind. Letzteres soll daran gemessen werden, ob im jeweiligen Staat eine ausreichend substanzielle Aktivität (substantial activity) vorliegt. Im Falle der IP-Regime ist der sogenannte nexus approach im Gespräch. Danach würde der Nachweis der wirtschaftlichen Aktivität auf mathematischem Wege anhand der Betriebsausgaben für tatsächliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit geführt werden. Im weiteren Verlauf der BEPS-Initiative sollen ferner Steuerpraktiken von Nicht-OECD- Mitgliedsstaaten überprüft, die Kriterien für schädlichen Steuerwettbewerb gemeinsam fortentwickelt und der Rahmen für einen verpflichtenden spontanen Informationsaustausch 14 zu verbindlichen Auskünften (rulings) geschaffen werden. 11 Vgl. OECD (2014): Countering Harmful Tax Practices More Effectively, Taking into Account Transparency and Substance, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Im folgenden Artikel Zwischenbericht genannt. 12 IP-Regime sind Vorzugsbesteuerungsregelungen von Lizenzeinkünften. Die Ausgestaltung ist je nach Land unterschiedlich. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich des Umfanges der qualifizierten Lizenzeinkünfte sowie der Einbeziehung von Betriebsausgaben und von historischen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. 13 Hinsichtlich der in Prüfung befindlichen IP-Regime ist anzumerken, dass bei diesen noch die Frage zu klären ist, inwieweit die zu gewährenden Vorteile an eine wirtschaftliche Tätigkeit geknüpft sein müssen. Vgl. hierzu Tabelle 5.2 Intangibles regimes des Zwischenberichts. 14 Im Annex A zum Zwischenbericht befindet sich ein Ablaufdiagramm zum spontanen Informationsaustausch.

8 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Fazit Die Bemühungen, den Ursachen des schädlichen Steuerwettbewerbs auf den Grund zu gehen und Gegenmaßnahmen herauszuarbeiten, sind nicht neu. Neu ist jedoch das international koordinierte Vorgehen unter Einbeziehung der G20-Staaten. Mit dem veröffentlichten Zwischenbericht liefert die OECD grundsätzlich noch keine konkreten Ergebnisse, welche steuerlichen Anreizsysteme als schädlich angesehen werden. Daher sollten Unternehmen die weitere Diskussion genau verfolgen, um sich möglichst zeitnah mit den Konsequenzen auseinandersetzen zu können, sofern eine der betreffenden Strukturen als schädliches Steueranreizsystem erachtet wird. Die Weiterentwicklung des Informationsaustauschs zwischen den Finanzverwaltungen dürfte aus Sicht der OECD-Mitgliedsstaaten zwar zu einem höheren bürokratischen Aufwand führen, aber die Möglichkeiten, als missbräuchlich zu qualifizierende Steuerstrukturen zu bekämpfen, entsprechend erhöhen. Aus Sicht der Unternehmen ist vor diesem Hintergrund mit zunehmenden Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu rechnen. Maßnahme 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch Von Kerstin Holst Der Bericht 15 enthält einzelne Elemente, mit denen der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs), vornehmlich durch treaty shopping, entgegengewirkt werden soll: die Erweiterung des Titels und der Präambel von DBAs dahin gehend, dass durch die DBAs nicht die Möglichkeit doppelter Nichtbesteuerung von Einkünften geschaffen werden soll, Empfehlungen für bestimmte Regelungen im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) sowie steuerpolitische Überlegungen vor Aufnahme von DBA-Verhandlungen. Grundzüge zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch Als Kernelemente empfiehlt der Bericht die Aufnahme einer Limitation-on-Benefits- Klausel (LoB-Klausel; Gewährung von Abkommensvergünstigungen nur beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen) und die Aufnahme einer allgemeinen Antimissbrauchsklausel (principle purpose test PPT; Versagung von Abkommensvergünstigungen, wenn vornehmlicher Zweck einer Gestaltung das Erlangen dieser Vergünstigungen ist). Die Kombination von LoB-Klausel und PPT wird nicht in allen Ländern umsetzbar sein, weshalb den Ländern eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung der Regelungen ermöglicht werden soll. Als Mindeststandard soll neben der Ergänzung in der Präambel wahlweise eine Kombination aus LoB-Klausel und PPT oder nur die (für bestimmte Gestaltungen ergänzte) LoB-Klausel oder nur der PPT umgesetzt werden. Andere Empfehlungen, wie zum Beispiel Modifikationen an den einzelnen Verteilungsnormen des OECD-MA (Quellensteuerreduktion bei Schachteldividenden, tiebreaker rule), wirken ergänzend zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch. Weitere Arbeiten sind notwendig Die vorgeschlagenen Formulierungen sind derzeit nur als Entwurf zu verstehen. Anpassungsbedarf wird sowohl bezüglich der LoB-Klausel als auch bezüglich der Abkommensberechtigung von bestimmten Investmentvehikeln (collective investment vehicles CIVs und non-civ funds) gesehen. Weitere Anpassungen werden aufgrund 15 OECD (2014): Preventing the Granting of Treaty Benefits in Inappropriate Circumstances, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing,

9 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober der Arbeiten zu anderen Maßnahmen des Aktionsplans notwendig sein. Bis September 2015 sollen endgültige Ergebnisse vorliegen. Maßnahme 8: Richtlinien zu Verrechnungspreisaspekten immaterieller Wirtschaftsgüter Von Dr. Roman Dawid, Madlen Haupt und Dr. Isabel Ruhmer-Krell Mit dem am 16. September 2014 veröffentlichten Papier zu Verrechnungspreisaspekten immaterieller Wirtschaftsgüter 16 hat die OECD das Arbeitsergebnis für die Maßnahme 8 des BEPS-Aktionsplans vorgelegt. Gegenüber dem vorherigen Entwurf 17 gibt es einige Änderungen. Das Papier bestätigt, dass für die Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern nicht das rechtliche Eigentum allein, sondern vor allem die Wertschöpfungsbeiträge der relevanten Funktionen entscheidend sind. Aufgrund von Wechselwirkungen mit einigen erst im Jahr 2015 erwarteten BEPS- Arbeitsergebnissen sind Teile des überarbeiteten Kapitels VI der OECD- Richtlinien ebenso wie einzelne Ergänzungen in Kapitel II als vorläufig zu betrachten. Überarbeitete Richtlinien bestätigen Definition und Abgrenzung des Begriffs immaterielles Wirtschaftsgut Definition von immateriellen Wirtschaftsgütern Bezüglich des Begriffs immaterielles Wirtschaftsgut hält die OECD an dem bereits im Jahr 2013 vorgeschlagenen Ansatz fest. So sind formalrechtliche oder buchhalterische Definitionen aus Verrechnungspreissicht nicht von entscheidender Bedeutung. Ein immaterielles Wirtschaftsgut liegt vor, wenn etwas Werthaltiges existiert, das kein materielles oder rein finanzielles Wirtschaftsgut ist und für kommerzielle Zwecke als Eigentum betrachtet und kontrolliert werden kann. Darüber hinaus sollten fremde Dritte unter vergleichbaren Umständen bereit sein, für die Übertragung oder Nutzung eines solchen Gegenstands eine Vergütung zu zahlen. Standortvorteile, Synergien oder Mitarbeiter fallen nicht unter diese Definition, sind aber bei der Verrechnungspreisanalyse zu berücksichtigen Die OECD stellt klar, dass Faktoren wie Standortvorteile (z. B. aufgrund geringerer Lohnfertigungskosten), qualifizierte Mitarbeiter oder Synergieeffekte keine eigenständigen immateriellen Wirtschaftsgüter darstellen, da diese regelmäßig nicht der Kontrolle des Steuerpflichtigen unterliegen. Stattdessen sind diese als Vergleichsfaktoren zu betrachten und die entstehenden Vorteile wie zwischen fremden Dritten bei der Verrechnungspreisgestaltung zu berücksichtigen. Bei Standortvorteilen sollte eine fremdübliche Zuordnung möglichst durch die Verwendung lokaler Vergleichsdaten sichergestellt werden. Beim Übergang einer Gruppe von qualifizierten Mitarbeitern wird beispielweise lediglich anerkannt, dass diese bei der Vergleichbarkeitsanalyse möglicherweise zu berücksichtigen sind. So kann bei der Ermittlung des Kaufpreises für ein immaterielles 16 OECD (2014): Guidance on Transfer Pricing Aspects of Intangibles, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Das Papier sieht Anpassungen zu den Kapiteln I, II und VI der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen vom 22. Juli 2010 (OECD-Richtlinien) vor. 17 OECD (30 July 2013): Public Consultation, Revised Discussion Draft on Transfer Pricing Aspects of Intangibles,

10 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Wirtschaftsgut unter Umständen der Übergang von Mitarbeitern zu berücksichtigen sein (z. B. um Kostenersparnisse bei der Personalbeschaffung zu reflektieren). Bei Vorteilen aus Synergieeffekten wie beispielsweise einem verbesserten Kreditrating oder integrierten Computer- oder Kommunikationssystemen ist eine Vergütung an andere Konzerngesellschaften lediglich dann anzunehmen, wenn diese Vorteile nicht nur Ergebnis der Konzernzugehörigkeit sind, sondern aufgrund einer zielgerichteten, abgestimmten Aktion (deliberate concerted action) entstehen. Ein Bespiel für eine solche bewusste, konzertierte Aktion ist die Zentralisierung des Rohstoffeinkaufs in einer Konzerngesellschaft, wodurch Mengen- und Preiseinsparungen realisiert werden. Die OECD hat auch exemplarisch dargestellt, wie die Leistungen einer solchen zentralen Einkaufsabteilung und die Aufteilung der erzielten Vorteile zu beurteilen sind. Weiterhin stellt die OECD klar, dass im Zusammenhang mit Finanzierungsgeschäften mit fremden Dritten gezahlte Avalprovisionen im Konzern nur bei Vorlage expliziter Garantien durch andere Konzerngesellschaften als fremdüblich zu bewerten sind. Demnach rechtfertigt eine rein beiläufige Begünstigung durch verbesserte Kreditkonditionen beispielsweise aufgrund der besseren Kreditwürdigkeit der Konzernmutter nicht die Zahlung einer Vergütung, da eben keine zielgerichtete, abgestimmte Aktion vorliegt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die überarbeiteten Richtlinien eine Definition immaterieller Wirtschaftsgüter enthalten, deren Anwendung in der Praxis nicht immer eindeutig sein wird. Des Weiteren wird die Prüfung der Verrechnungspreisimplikationen eines identifizierten immateriellen Wirtschaftsguts in der Praxis schwierig und von subjektiven Einschätzungen geprägt sein. Überarbeitete Richtlinien zur Anwendung abweichender Verrechnungspreismethoden 18 noch ausstehend, Anwendung von Daumenregeln weitestgehend abgelehnt Das überarbeitete Papier weist darauf hin, dass die in Kapitel II enthaltenen Richtlinien zur Anwendung alternativer Ansätze zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in Abweichung von den fünf von der OECD anerkannten Methoden (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, geschäftsvorfallbezogene Nettomargenmethode und geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode) erst im Laufe des Jahres 2015 aktualisiert werden. Die Neufassung wird voraussichtlich notwendige Anmerkungen zu den Ergebnissen aufnehmen, die aus den weiteren Arbeiten zur BEPS-Initiative hinsichtlich der Entwicklung von besonderen Verrechnungspreismethoden, der Verwendung von Bewertungstechniken sowie der Entwicklung spezieller Maßnahmen für schwer bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter resultieren. Schon jetzt zeigt sich die OECD skeptisch hinsichtlich der Anwendung sogenannter Daumenregeln, da diese keinen adäquaten Ersatz für eine vollständige Funktionsund Vergleichbarkeitsanalyse darstellen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass zumindest unter Beachtung der OECD-Richtlinien bei Transaktionen mit immateriellen Wirtschaftsgütern zukünftig ein alleiniger Verweis auf die sogenannte Knoppe-Formel 19 nicht als Angemessenheitsnachweis genügen wird. 18 In Paragraf 2.9 der OECD-Richtlinien werden Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise, die nicht im Rahmen der fünf Standardmethoden in den Richtlinien beschrieben werden, als other methods bezeichnet. 19 Die sogenannte Knoppe-Formel besagt, dass ein Lizenzgeber für sämtliche zur Herstellung eines Produkts überlassenen immateriellen Wirtschaftsgüter einen Anteil von maximal 25 bis 33,3 Prozent des kalkulierten Gewinns aus diesem Produkt erhalten soll. Folglich verbleiben dem Lizenznehmer rund 66,7 bis 75 Prozent der Gewinne aus den Produkten, die er auf Basis der überlassenen immateriellen Wirtschaftsgüter herstellt und/oder vertreibt. Vgl. Engler in Vögele: Verrechnungspreise, Kapitel N: Immaterielle Wirtschaftsgüter, Rn. 526, 3. Auflage 2011.

11 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern künftig vorrangig aufgrund der für die Wertschöpfung relevanten Funktionen Rechtliches Eigentum allein begründet nicht die Zuordnung von Erträgen Bezüglich der steuerlichen Zuordnung von Erträgen immaterieller Wirtschaftsgüter stellt die OECD fest, dass für die praktischen Anwender einige besondere Herausforderungen bestehen. Diese umfassen unter anderem die Ermittlung von Vergleichswerten, die Identifizierung von damit zusammenhängenden Erträgen sowie die zeitliche Differenz zwischen der Schaffung eines immateriellen Wirtschaftsguts und der Realisation damit zusammenhängender Erträge. Die überarbeiteten Richtlinien heben in diesem Zusammenhang Strukturen hervor, bei denen das rechtliche Eigentum, die Übernahme von Risiken und Investitionen sowie die Ausübung wichtiger werttreibender Funktionen auf verschiedene Gesellschaften verteilt ist und die reine Orientierung am rechtlichen Eigentum zur unsachgemäßen Verlagerung von Steuersubstrat führen kann. Obwohl das rechtliche Eigentum und die vertraglichen Vereinbarungen weiterhin als Ausgangspunkt für die Verrechnungspreisanalyse betrachtet werden, ist die Ausübung der relevanten Funktionen im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern für die Allokation von Erträgen maßgeblich. Die OECD macht deutlich, dass rechtliches Eigentum allein nicht notwendigerweise einen Anspruch auf die Zuordnung von Erträgen aus der Nutzung von Markenrechten oder Patenten rechtfertigt. Stattdessen können die dem rechtlichen Eigentümer zuzuordnenden Erträge nach der angemessenen Vergütung anderer Konzerngesellschaften für deren funktionalen Beitrag zur Entwicklung bzw. Nutzung eines immateriellen Wirtschaftsguts positiv, null oder sogar negativ sein. Darüber hinaus ist der Residualgewinn nicht notwendigerweise ausschließlich dem rechtlichen Eigentümer zuzuordnen. Auch die reine Finanzierung der Entwicklung und Nutzung immaterieller Wirtschaftsgüter ohne aktive funktionale Beteiligung wird zukünftig nicht hinreichend für die Zuordnung des aus dem betreffenden immateriellen Wirtschaftsguts resultierenden Residualgewinns sein. Stattdessen rechtfertigt die reine Finanzierungsfunktion in der Regel lediglich eine fremdübliche risikoadäquate Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Die Definition der potenziell relevanten Funktionen für die Wertschöpfung immaterieller Wirtschaftsgüter ist im Vergleich zum Entwurf der OECD aus dem Jahr 2013 leicht erweitert worden. Nunmehr sind auch Funktionen, die im Zusammenhang mit der kommerziellen Nutzung (exploitation) eines immateriellen Wirtschaftsguts stehen, als wesentlich für die Verrechnungspreisanalyse anzusehen. Besonders wichtige Funktionen mit wesentlicher Bedeutung für die Verrechnungspreisanalyse sind zum Beispiel das Design von Forschungs- und Marketingprogrammen, die Kontrolle von Budgets sowie strategische Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Schutz eines immateriellen Wirtschaftsguts. Sofern Funktionen an andere Konzerngesellschaften ausgelagert werden (z. B. im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags) ist aus Verrechnungspreissicht zu prüfen, inwieweit Kontrollfunktionen und -kapazitäten bei der auslagernden Gesellschaft verbleiben und vergütet werden müssen. Bestimmte IP-Strukturen/-Situationen werden im neuen Kapitel VI direkt angesprochen Die OECD hat die bereits im vorherigen Entwurf diskutierten Beispieltransaktionen nochmals erweitert. Die überarbeitete Sammlung umfasst nun unter anderem: Patentverwaltungsdienstleistungen (patent administration service contracts) Finanzierung von Forschung und Entwicklung und Übernahme des damit verbundenen Finanzierungsrisikos ohne aktive Beteiligung an der Forschungstätigkeit Vertriebsgesellschaften mit wesentlichen Beiträgen zum Aufbau von marketingbezogenen immateriellen Wirtschaftsgütern (marketing intangibles) Allokation der Erträge aus immateriellen Wirtschaftsgütern, die im Rahmen von Auftragsforschungsverhältnissen entwickelt wurden Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern im Zuge von konzerninternen Umstrukturierungen

12 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Für die vorgenannten Beispiele empfiehlt sich eine proaktive Prüfung durch den Steuerpflichtigen, inwieweit bestehende Verrechnungspreisansätze den neuen OECD-Richtlinien Rechnung tragen. Neuerungen zur Behandlung von in der Zukunft abweichenden Erträgen Eine wesentliche Neuerung deutet sich durch die Aufnahme eines separaten Kapitels zur Behandlung von Erträgen an, die wesentlich von Plandaten abweichen. Obwohl die OECD einräumt, dass eine Abweichung zwischen budgetierten (ex-ante) und tatsächlichen (ex-post) Erträgen aufgrund des Auftretens unerwarteter Entwicklungen nicht ungewöhnlich ist, stellt sie die Frage, wie Gewinne oder Verluste aufgrund derartiger Entwicklungen zwischen den beteiligten Parteien, beispielsweise im Rahmen von Preisanpassungen, zu verteilen sind. Die OECD verweist dabei unter anderem auf eine Analyse der vertraglich allozierten Risiken und der Funktionen im Zusammenhang mit Strategien zur Risikominderung. Die diesbezüglich enthaltenen Formulierungen sind jedoch vorläufig und können durch die 2015 erwarteten Ergebnisse der BEPS-Initiative noch wesentlichen Änderungen unterworfen sein. Fazit und Ausblick Mit dem am 16. September 2014 veröffentlichten Papier hat die OECD ihren Ansatz einer Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern entsprechend der Wertschöpfung der relevanten Funktionen grundsätzlich bestätigt. Auch wenn einige Kernelemente der neuen Richtlinien noch vorläufig sind bzw. die Arbeiten zu den schwer bewertbaren immateriellen Wirtschaftsgütern noch andauern, ist davon auszugehen, dass die Notwendigkeit einer vollständigen Wertschöpfungsanalyse zur Bestimmung und Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern zukünftig weiter zunimmt. Diesbezüglich ist zu erwarten, dass die Gewinnaufteilungsmethode an Gewicht gewinnen wird, wenngleich die Anwendung der Preisvergleichsmethode weiterhin möglich sein sollte, allerdings unter verschärften Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Transaktionen. Maßnahme 13: Die OECD veröffentlicht neue Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungspreisen Von Kati Fiehler und Dr. Thomas Bittner Die OECD hat am 16. September 2014 eine Konsensversion des neuen Kapitels V der OECD-Richtlinien zur Dokumentation von Verrechnungspreisen veröffentlicht. 20 Gegenüber den bisherigen Entwürfen sind die Dokumentationsanforderungen zwar geringfügig entschärft worden. Verglichen mit dem aktuell gültigen Kapitel V sieht die Konsensversion jedoch eine deutliche Ausweitung der Dokumentationsanforderungen vor. Steuerpflichtige sollten sich bereits jetzt für die erwartete zeitnahe Umsetzung in nationales Recht wappnen. Die OECD hat am 16. September 2014 im Rahmen ihres BEPS-Aktionsplans unter dem Titel Guidance on Transfer Price Documentation and Country-by-Country Reporting eine neue Fassung des Kapitels V der OECD-Richtlinien veröffentlicht. Die aktuelle Fassung stellt den jetzigen Konsens der OECD-Mitgliedsstaaten dar. Sie ist aber nicht formell finalisiert, weil gegebenenfalls die Ergebnisse noch laufender BEPS-Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt in ihr berücksichtigt werden sollen. Insgesamt dürfte die 20 Vgl. OECD (2014): Guidance on Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing;

13 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober aktuelle Fassung des Kapitels V jedoch eine sehr gute Vorstellung von den Dokumentationsanforderungen der zukünftigen OECD-Richtlinien geben. Gegenüber dem Entwurf vom 30. Januar 2014 weist die aktuelle Fassung des Kapitels V keine substanziellen Änderungen auf. Konzeptionell soll eine Dokumentation weiterhin aus den drei Säulen Master File, Local File und Country-by-Country Report (CbCR) bestehen. Allerdings wurden die Dokumentationsanforderungen hinsichtlich der drei Elemente tendenziell gekürzt. Dies gilt insbesondere für den CbCR, in dem jetzt nicht mehr für jede Konzerngesellschaft detailliert der Zinsaufwand, Lizenzzahlungen oder Dienstleistungsentgelte zu dokumentieren sind. Weiterhin sollen jedoch Umsätze (getrennt in Umsatz mit verbundenen und Umsatz mit unverbundenen Transaktionspartnern), Gewinne, Steuern, gezeichnetes Kapital, kumulierter Gewinn, Anzahl der Mitarbeiter und materielle Vermögenswerte im CbCR dokumentiert werden. Im Master File und Local File finden sich die üblicherweise zu erwartenden grundsätzlichen Informationsanforderungen wieder. Darüber hinaus wird zum einen zum Ausdruck gebracht, dass die Qualität der Informationen von wesentlich höherer Bedeutung ist als in der Vergangenheit. Zum anderen werden konkret Elemente abgefragt, die bislang nicht automatische Bestandteile einer Verrechnungspreisdokumentation waren (z. B. eine Liste und Beschreibung aller im Konzern vorhandenen Advance Pricing Agreements und sonstiger Übereinkünfte mit Finanzverwaltungen). In Bezug auf weitere wichtige Einzelfragen lassen sich zwar kaum wesentliche Änderungen gegenüber dem Entwurf vom 30. Januar 2014 feststellen. Allerdings sind vor allem die folgenden Aspekte im Vergleich zum bisherigen Kapitel V der OECD- Richtlinien und der internationalen Verrechnungspreispraxis bemerkenswert: Benchmarkstudien sollen im Dreijahresturnus vollständig neu erstellt und Finanzdaten der Vergleichsunternehmen jährlich aktualisiert werden. Der Fremdvergleichsgrundsatz soll bereits im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbildung anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen berücksichtigt und die Fremdüblichkeit mit Abgabe der Steuererklärung bestätigt werden. Bislang wird von internationalen Konzernen häufig der Ansatz gewählt, die Angemessenheit der Verrechnungspreisbildung mittels Benchmarkstudien im Rahmen einer Verprobung frühestens zum Jahresende nachzuweisen. Diese Vorgehensweise wird durch das Vorstehende von der OECD nicht propagiert. Stattdessen legt die OECD großen Wert auf eine Ex-ante-Betrachtung. Die Konsensversion des Kapitels V unterstreicht weiterhin die klare Präferenz der OECD für eine zeitnahe Dokumentation, das heißt spätestens bis zur Abgabe der Steuererklärung. Für den CbCR soll jedoch eine Abgabefrist von einem Jahr nach Ende des zu dokumentierenden Geschäftsjahres gewährt werden. Darüber hinaus finden sich in der aktuellen Fassung weiterhin keine konkreten Aussagen zu Materialitätsgrenzen für zu dokumentierende Transaktionen. So wird lediglich ausgeführt, dass sich Materialitätsgrenzen sowohl an dem Verhältnis zum Umsatz oder zu den Kosten als auch an absoluten Größen orientieren können. Eine quantitative Aussage zu Materialitätsgrenzen fehlt vollständig. Erfreulich ist, dass sich der Konsensentwurf relativ klar Stellung dazu nimmt, in welcher Sprache eine Dokumentation von den nationalen Finanzverwaltungen akzeptiert werden soll: Grundsätzlich sollte eine Dokumentation in einer üblicherweise verwendeten Sprache akzeptiert werden, was im Fall der meisten Konzerne Englisch sein dürfte. Darüber hinaus soll dem Steuerpflichtigen bei spezifischen Übersetzungsanfragen genügend Zeit gelassen und dem Übersetzungsaufwand Rechnung getragen werden. Eine solche klare Aussage hat im bisherigen Entwurf gefehlt.

14 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Fazit und Handlungsempfehlung Wenngleich die jetzige Konsensfassung des Kapitels V der OECD-Richtlinien einige Erleichterungen gegenüber den bisher vorliegenden Entwürfen enthält, erhöht sie deutlich die Dokumentationsanforderungen gegenüber dem aktuell gültigen Kapitel V. Dies gilt vor allem für den verpflichtenden CbCR. Insofern müssen sich Steuerpflichtige in Zukunft auf einen erhöhten Dokumentationsaufwand einstellen. Insgesamt sind mehr Informationen schneller bereitzustellen. Aufgrund des zunehmenden Informationsaustauschs zwischen den Ländern ist auch auf eine erhöhte Konsistenz der Dokumentation in den jeweils betroffenen Ländern zu achten. Die wesentliche Herausforderung für den Steuerpflichtigen besteht daher darin, interne Prozesse zu implementieren, die eine zeitund kosteneffiziente sowie konsistente Sammlung der Daten gewährleisten. Diese Notwendigkeit gilt auch deshalb, weil weitere Maßnahmen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans wie zum Beispiel der ebenfalls am 16. September 2014 veröffentlichte Entwurf zur fremdüblichen Verrechnung von immateriellen Wirtschaftsgütern erwarten lassen, dass der Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen erheblich komplexer wird. Auch diese Entwicklung dürfte die begrenzten Kapazitäten von Verrechnungspreis- Verantwortlichen in erheblichem Maße in Anspruch nehmen und sie zu einem optimalen Ressourceneinsatz zwingen. Maßnahme 15: Entwicklung eines multilateralen Übereinkommens zur Anpassung bilateraler Steuerabkommen Von Kerstin Holst Derzeit bestehen weltweit mehr als bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs). In dem Bericht wird untersucht, ob ein multilaterales Übereinkommen zur synchronisierten Umsetzung der auf Steuerabkommen gerichteten BEPS-Maßnahmen in die bilateralen DBAs wünschenswert und umsetzbar ist. Der Bericht 21 steht im Zusammenhang mit allen anderen Punkten des Aktionsplans. Er enthält keine konkreten Formulierungsvorschläge, sondern eine Analyse von technischen und politischen Aspekten; im Anhang des Berichts ist eine Toolbox zu finden. Ziele und Herausforderungen Die aus den endgültigen Berichten zu den anderen Punkten des Aktionsplans resultierenden Änderungen des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) sollen schnell, effizient und als einheitliche Regelungen in die bestehenden bilateralen DBAs Eingang finden. Letztere bleiben neben einem solchen multilateralen Übereinkommen anwendbar. Der Bericht verkennt nicht, dass die DBAs im Detail stark differieren, die Steuersouveränität der Länder respektiert werden muss und dieser im Steuerrecht innovative Weg noch mit vielen Unwägbarkeiten verbunden ist. Länder sollen flexibel in der Zustimmung zu einzelnen Regelungen (core set, Opt-in-/Opt-out-Regelungen, Auswahl an Alternativen) oder gegenüber verschiedenen Vertragspartnern agieren können. In Deutschland wird das Übereinkommen vom Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich unterstützt und soll trotz komplexer Rechtsfragen weiterverfolgt werden. Es wird aber abzuwarten sein, in welchem Umfang Deutschland dem Übereinkommen zustimmen wird und wie das Übereinkommen in nationales Recht transformiert werden kann. 21 OECD (2014): Developing a Multilateral Instrument to Modify Bilateral Tax Treaties, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing,

15 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Internationale Konferenz Fazit des Berichts ist, dass ein multilaterales Übereinkommen grundsätzlich wünschenswert und umsetzbar ist. Dieses Übereinkommen soll auf einer internationalen Konferenz verhandelt und entwickelt werden, die für alle OECD-Mitgliedsstaaten, G20-Staaten und andere interessierte Länder offen ist. Das Mandat für diese Konferenz soll Anfang 2015 erteilt werden. Service Veranstaltungen PwC Webcast: Navigation durch die BEPS Landschaft Dienstag, 7. Oktober 2014 um 14 Uhr Die OECD hat am 16. September 2014 sieben Berichte zum Thema Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) veröffentlicht. Die Inhalte dieser Berichte, insbesondere die Themen Immaterielle Wirtschaftsgüter und Country by Country Reporting (CbCR) haben ganz erheblichen Einfluss auf die zukünftige Gestaltung von Verrechnungspreisen und deren Dokumentation. Unter der Adresse können Sie sich in unseren Webcast einwählen. Auf dieser Seite erhalten Sie durch Eingabe der folgenden Daten Zugang zu unserem Live Webcast: Nummer des Meetings: , Password: 3s8WS4ug Über uns Transfer Pricing to Go Mit der Transfer Pricing-App TP to Go können Sie sich unterwegs immer über die weltweit herrschenden Verrechnungspreisregularien sowie die aktuellste Ausgabe des Transfer Pricing Perspective Deutschland auf Ihrem Smartphone informieren. TP to Go ist für Sie kostenfrei erhältlich unter:

16 Transfer Pricing Perspective Deutschland Sonderausgabe, Oktober Ansprechpartner in Ihrer Nähe Berlin Lorenz Bernhardt Tel.: Düsseldorf Axel Eigelshoven Dr. Jörg Hülshorst Claudia Lauten Susann van der Ham Dr. Ludger Wellens Tel.: Essen Carsten Hüning Katharina Mank Tel.: Frankfurt am Main Dr. Ulf Andresen Dr. Roman Dawid Loek de Preter Dr. Yves Hervé Prof. Dr. Andreas Oestreicher Tel.: Hamburg Kati Fiehler Tel.: Karlsruhe Reiner Schweizer Tel.: Köln Susanne Tomson Tel.: München Jörg Hanken Dr. Stephan Rasch Tel.: Stuttgart Martin Renz Tel.: Redaktion Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter stehen Ihnen unsere Ansprechpartner aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback. Kati Fiehler Hamburg Tel.: Claudia Lauten Düsseldorf Tel.: Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Transfer Pricing Perspective Deutschland bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung an die folgende Adresse: Sofern Sie unseren Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an die folgende Adresse: Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2014 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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