Wässer. Natürliche Mineral-, Quell- und Tafelwässer. Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte

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1 Wässer Natürliche Mineral-, Quell- und Tafelwässer Erzeugnissystematik der zugelassenen Produkte Abteilung 1: Natürliches Mineralwasser ERZEUGNIS ERZEUGNIS- NR. Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Still 100 Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Medium 105 Gelöste Mineralstoffe > 1000 mg/l Spritzig 110 Mineralstoffarm Still 120 Mineralstoffarm Medium 125 Mineralstoffarm Spritzig 130 Abteilung 2: ERZEUGNIS Quellwasser Mineralstoffreich > 1000 mg/l Still 200 Mineralstoffreich > 1000 mg/l Medium 205 Mineralstoffreich > 1000 mg/l Spritzig 210 Mineralstoffarm Still 220 Mineralstoffarm Medium 225 Mineralstoffarm Spritzig 230 ERZEUGNIS- NR. Abteilung 3: ERZEUGNIS Tafelwasser Tafelwasser Still 300 Tafelwasser Medium 305 Tafelwasser Spritzig 310 Sodawasser Still 320 Sodawasser Medium 325 Sodawasser Spritzig 330 ERZEUGNIS- NR. Erläuterung: still = Kohlenstoffdioxid unter 3,5 g/l + 0,5 g/l medium = Kohlenstoffdioxid 3,5-6 g/l + 0,5 g/l spritzig = Kohlenstoffdioxid über 6 g/l - 0,5 g/l Die Einteilung nach CO 2 -Gehalten erfolgt aus Gründen der sensorischen Prüfung. Behältnisart (4. Stelle der Erzeugnis-Nr.) 0 = Glasflasche, 1 = Metalldose, 2 = Kunststofflasche, 3 = Kartonverpackung 4 = Weichpackungen Babywasser (5. Stelle der Erzeugnis-Nr.) Bei der Kategorie Babywasser, d.h. zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet, ist an der fünften Stelle der Erzeugnis-Nr. eine 1 einzutragen. 1

2 Beispiel für eine DLG-Anmeldung: Genaue Bezeichnung eines Wassers im DLG-Anmeldeschein In diesem Beispiel wäre ein mineralstoffarmes, stilles Mineralwasser in Glasflaschen als Babywasser angemeldet. Bei einem mineralstoffreichen Wasser ist die Charakteristik anzugeben. 2. Produktspezifische Zulassungsbedingungen Ein und dasselbe Füllgut wird grundsätzlich nur einmal zugelassen. Wird ein und dasselbe Füllgut in verschiedenen Behältnisarten abgefüllt, so wird es in jeder Behältnisart als gesondert zu prüfendes Erzeugnis zugelassen. Diese Form der Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass das Prämierungsergebnis ohne ausdrücklichen Bezug zur Behältnisart werblich genutzt werden kann. Laboruntersuchungen/Checkliste Voraussetzung für die Zulassung eines natürlichen Mineralwassers ist die Aufnahme in die Listen der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten natürlichen Mineralwässer. Damit ist die Einhaltung der Grenzwerte nach Anlage 4 MTVO gewährleistet. Die DLG behält sich vor, Stichproben durch Vorlage eines Gutachtens (Brunnen-Flaschenanalyse), zu ziehen. Es werden Labor-Untersuchungen zur Feststellung der Einhaltung von Grundbedingungen (Kriterien s. Tabelle)) durchgeführt. Weitere Parameter werden über eine Checkliste abgefragt. Sofern keine diesbezüglichen Untersuchungen vorliegen, können diese durch das Prüfinstitut gegen Berechnung vorgenommen werden; diese Kosten sind nicht durch die Prüfgebühr abgegolten. 3. Das Prüfverfahren Vom Teilnehmer wird 1 Probe mit folgenden Probenmengen abgerufen: 0,2 0,3l 24 Behältnisse 0,5 0,75l 20 Behältnisse 1l und mehr 12 Behältnisse Die Proben werden bis zur sensorischen Prüfung im abgedunkelten Raum bei einer Temperatur von C gelagert. Die sensorische Prüfung: Die sensorische Prüfung erfolgt mittels einer bewertenden und beschreibenden Prüfung nach dem DLG- Prüfschema für Mineral-, Quell- und Tafelwasser. Die Prüfung erfolgt nach einer 5- Punkte- Skala (von 5 als bestes und 0 als nicht bewertbar), die an DIN (einfache beschreibende Prüfung), DIN (Expertengutachten) und DIN (beschreibende Prüfung mit anschließender Qualitätsbewertung) angelehnt ist. Die Wässer werden verdeckt geprüft, d.h. die Herkunft der Proben ist nicht bekannt. Nur der Mineralisationstyp des jeweiligen Wassers wird den Sachverständigen so weit wie möglich mitgeteilt. Jede Probe wird von einer Prüfergruppe, bestehend aus fünf Sachverständigen, im Einzelprüfverfahren für sich bewertet. Eine Wiederholungsprüfung wird erforderlich, wenn die Punkte-Differenz in der Einzelprüfmerkmalen d.h. Range: größer 1 ist oder wenn es zu unterschiedlichen Eigenschafts-Nennungen kommt oder wenn eine unterschiedliche Meinung in der Bewertung der Grundbedingung vorliegt. Die Endbewertung eines Prüfmerkmals wird aus dem arithmetischen Mittelwert der 5 Einzelbewertungen gebildet. Im Falle einer Wiederholungsprüfung, wird diese als Gruppenbewertung durchgeführt. In Zweifelsfällen trifft der Prüfbevollmächtigte die endgültige Entscheidung. Die Bewertung erfolgt nach fachlich sinnvoll gewichteten Prüfmerkmalen. Das Ergebnis wird durch eine Qualitätszahl ausgedrückt. 2

3 Kriterien für die Grundbedingungen DLG-Anforderungen für eine Prämierung können bei einzelnen Parametern unter den gesetzlich geforderten Grenzwerten liegen. Kriterium Wasserart Grundbedingung 1. Mikrobiologie 1.1 Krankheitserreger * frei lt. Gesetz Nachweis Staph. Aureus * n.n. in 250 ml 1.2 KBE * MW, 100/ml 22 C 20/ml 36 C nur bis 12h nach Abfüllung (Nachweis durch entsprechenden Analyseauszug - Stichprobe). KBE * 100/ml 22 C 20/ml 36 C bis 5 Monate nach der Entnahme einzuhalten 2. Untersuchung unmittelbar vor der Verkostung 2 Wasserchemie (Grenzwerte) 2.1 Blei 0,01 mg/l 2.2 Uran MW, 0,01 mg/l 0,002 mg/l 2.3 Radium 226 MW, mbq/l 2.4 Radium 228 MW, mbq/l 2.5 Arsen MW 0,01 mg/l 0,01 mg/l 0,005 mg/l 2.6 Antimon 0,005 mg/l 2.7 Borat als BO 3 5,4 mg/l 2.8 Bromat * 0,003 mg/l Nur bei Ozonisierung 2.9 Cadmium 0,003 mg/l 2.10 Chrom 2.11 Cyanid 2.12 Fluorid MW 1,5 mg/l 1,5 mg/l 0,7 mg/l 2.13 Kupfer 1,0 mg/l 2.14 Mangan MW, 0, Nickel MW, 0,02 mg/l 2.16 Nitrat * MW, 25 mg/l 10 mg/l 2.17 Nitrit * MW 0,02 mg/l 3

4 Kriterium Wasserart Grundbedingung 2.18 Quecksilber 0,001 mg/l 2.19 Pestizide, PAK, Halogenkohlenwasserstoffe, THM Pestizide, PAK, Halogenkohlenwasserstoffe, MW, TW, QW AVV Anlage 1a Trinkwassergrenzwerte THM 2.20 Oxidierbarkeit * 2 m g/l T O C 2.21 Natriumhydrogencarbonat Sodawasser 570 mg/l 2.22 Zusätzlich bei Auslobung: geeignet für natriumarme Ernährung "geeignet für die Herstellung Natrium < 20 mg/l Natrium 20 mg/l von Säuglingsnahrung": 2.23 Zusätzlich bei Auslobung: Sulfat 240 mg/l "geeignet für die Herstellung von Säuglingsnahrung": 2.24 Auslobung Calciumhaltig MW Calcium > 150 mg/l 2.25 Auslobung Magnesiumhaltig MW Magnesium > 50 mg/l 2.26 Auslobung Bicarbonathaltig MW Hydrogencarbonat > 600 mg/l 3 Verpackungsaspekte 3.1 Acetaldehyd bei PET-Behältnissen * CO2-Gehalt bei PET- 3.2 Behältnissen* 4 Deklarationen < 10 µg/l Schwankungstoleranz zwischen frischer (Eingangsuntersuchung- und gelagerter-probe) 20% 4.1 Ort der Quellnutzung und Name der Quelle MW, QW, Beide Angaben müssen vorhanden sein. Mehrere Quellnamen für ein und dieselbe Quellnutzung sind nicht zulässig, da irreführend. Bei der Anmeldung ist deshalb die Quellnutzung zu benennen. 4.2 Marke/Verkaufsbezeichnung MW/QW/ Schrift für Namen der Quelle oder dem Ort der Nutzung muss eineinhalb mal so groß sein wie die eventuell abweichende Verkaufsbezeichnung. Dies gilt nur, wenn das gewerbliche Kennzeichen/Verkaufsbezeichnung den Eindruck des Namens einer Quelle erweckt. 4.3 Verkehrsbezeichnung MW, für Mineralwasser: "natürliches Mineralwasser" oder "natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser" oder "natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt" oder "natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure 4

5 Kriterium Wasserart Grundbedingung versetzt" zusätzlich Säuerling" /"Sauerbrunnen" (>250 mg/l CO2 und keine Herstellungsverfahren gem. 6). 4.4 Verkehrsbezeichnung QW "Quellwasser", Hinweis auf Kohlensäure zulässig. Angaben, die eine Verwechslung mit Mineralwasser zulassen, sind verboten. 4.5 Verkehrsbezeichnung TW "Tafelwasser", "Sodawasser" (>570 mg/l Natriumhydrogencarbonat), Hinweis auf Kohlensäure zulässig, Bezeichnungen, die eine Verwechslung mit Mineral- oder Quellwasser zulassen, sind verboten. 4.6 Zutaten TW zulässige Zutaten: Trinkwasser, Mineralwasser, Natursole, Meerwasser, NaCl, CaCl2, Na2CO3, NaHCO3, CaCO3, MgCO3, CO2 (gemäß MTV1984, Stoffe, die am zugelassen waren). 4.7 Angaben zu Fluorid MW "Fluoridhaltig", Überprüfung des Fluoridgehaltes anhand der DLG Checkliste 4.8 Hinweise auf Inhaltsstoffe oder besondere Eignungen 4.9 Hinweise auf Inhaltsstoffe oder besondere Eignungen MW, Überprüfung des Wortlautes mit den zulässigen Angaben nach Anlage 4 MTV. Weitere zulässige Auslobungen sind im Anhang III der Richtlinie 80/777/EWG aufgeführt. Überprüfung der Zulässigkeit eines Hinweises auf Eignung für Säuglingsnahrung Nennfüllmenge Überprüfung der korrekten Angabe nach Fertigpackungs-VO Mindesthaltbarkeitsdatum Überprüfung des Vorhandenseins und Richtigkeit der Angabe Loskennzeichnung Überprüfung des Vorhandenseins 4.13 Benennung des Herstellers/Abfüllers Name und Anschrift. oder Vertreibers 4.14 Originalitätssicherung Verpackung Überprüfung des Vorhandenseins Analysenauszug MW, Nennung der charakteristischen Bestandteile. Es erfolgt ein Abgleichen des Analysenauszuges auf dem Etikett mit einer Kontrollanalyse, die nicht älter als 12 Monate ist, unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen. MW = Mineralwasser QW = Quellwasser TW = Tafelwasser = Wasser zur Herstellung von Säuglingsnahrung geeignet. Die mit * gekennzeichneten Parameter werden vom Prüflabor analysiert 5

6 Erzeugnisse können prämiert werden - bei denen die Grundbedingungen für eine Prämierung erfüllt sind (vgl. Tabelle), - die in der Sensorik mindestens 3,80 Punkte erzielen. Es werden zuerkannt für: 4,60 5,00 Punkte der goldene DLG-Preis 4,20 4,59 Punkte der silberne DLG-Preis 3,80 4,19 Punkte der Bronzene DLG-Preis 6

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