Geschäftsbedingungen Regelenergie der GASPOOL Balancing Services GmbH
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- Arthur Bretz
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1 Geschäftsbedingungen Regelenergie der GASPOOL Balancing Services GmbH zwischen Anbieter - nachfolgend Anbieter genannt - und GASPOOL Balancing Services GmbH, Anna-Louisa-Karsch-Str. 2, Berlin, - nachfolgend MGV genannt - - nachfolgend werden Anbieter und MGV einzeln oder zusammen auch Vertragspartner genannt - Seite 1 von 20
2 Präambel Im Einklang mit der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV) in der jeweils gültigen Fassung und der Festlegung der Bundesnetzagentur in Sachen Bilanzierung Gas (Umsetzung des Netzkodexes Gasbilanzierung, GaBi Gas 2.0 ) vom beschäftigt der MGV die für das jeweilige Marktgebiet erforderlichen Gasmengen an externer Regelenergie. Gemäß 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Energie, die sie für den Ausgleich von Differenzmengen benötigen, nach einem transparenten, nicht diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Diese Grundsätze wendet der MGV für die Beschäftigung externer Regelenergie an. 1 Gegenstand des Vertrages 1. Diese Geschäftsbedingungen Regelenergie der GASPOOL Balancing Services GmbH (nachfolgend Geschäftsbedingungen Regelenergie) einschließlich seiner Anlagen bestehend aus Produktbeschreibung Commodity (Anlage 1) sowie Produktbeschreibung Flexibility (Anlage 2), regeln die Rahmenbedingungen für den Einsatz externer Regelenergie. Hierunter fallen folgende Produkte, die in den Anlagen ausführlich dargestellt sind: a) Locational Market Transactions: Die Produkte der Klasse Locational Market Transactions sind der Kauf oder der Verkauf von Gasmengen zum Ausgleich von fehlenden bzw. überschüssigen Mengen im Marktgebiet. Innerhalb dieser Produktklasse wird zwischen dem Rest of the Day (RoD) sowie dem Day-Ahead (DA) Produkt unterschieden. In Anlage 1, Teil I dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie sind ausführliche Regelungen zu den Locational Market Transactions enthalten. b) Long Term Options: Die Long Term Options sind Vorhalteprodukte über den Kauf oder Verkauf von Gasmengen zum Ausgleich von fehlenden bzw. überschüssigen Mengen im Marktgebiet. In Anlage 1, Teil II dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie sind ausführliche Regelungen zu den Long Term Options enthalten. c) Flexibility Services: Das Produkt Flexibility Services stellt ein nicht standardisiertes Produkt über die Inanspruchnahme von Flexibilitätsleistungen durch den MGV dar. In Anlage 2 Seite 2 von 20
3 dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie sind ausführliche Regelungen zu den Flexibility Services enthalten. 2. Bei Widersprüchen der Regelenergieproduktbeschreibungen zu den Geschäftsbedingungen Regelenergie, einschließlich sonstiger Anlagen, gehen die Regelenergieproduktbeschreibungen vor. Bei Abweichungen zwischen den Regelungen der Geschäftsbedingungen Regelenergie und den Portalnutzungsbedingungen gehen die Regelungen der Geschäftsbedingungen Regelenergie vor. 3. Für das Produkt Flexibility findet 3.5 der Geschäftsbedingungen Regelenergie keine Anwendung. 2 Voraussetzung für den Abschluss der Geschäftsbedingungen Regelenergie 1. Voraussetzung für den Abschluss der Geschäftsbedingungen Regelenergie ist die erfolgreiche Zulassung des Anbieters gemäß den Portalnutzungsbedingungen des MGV in der jeweiligen Fassung. Der MGV behält sich eine Überprüfung dieser Voraussetzungen im Abstand von zwölf (12) Monaten vor. 2. Des Weiteren ist das Führen eines Regelenergie-Bilanzkreises, der für den Einsatz externer Regelenergie mit dem Vertragspartner GASPOOL verwendet wird, eine Voraussetzung für den Abschluss der Geschäftsbedingungen Regelenergie. Aus abwicklungstechnischen Gründen ist es außerdem notwendig, dass ein Regelenergie-Bilanzkreis als Unter-Bilanzkreis eines anderen Bilanzkreises gemäß den Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag der GASPOOL geführt wird. Diese Bilanzkreise müssen durch denselben Anbieter geführt werden. 3 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren Das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren für die Beschäftigung der Regelenergie erfolgt gemäß den Anlagen 1 und Ausschreibungs- und Verfahrensgegenstand Gegenstand des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens ist der Einsatz externer Regelenergie durch den MGV. Der Anbieter ist verpflichtet, entsprechend der gemäß den jeweiligen Regelenergieproduktbeschreibungen abgegebenen Angebote, die dort beschriebene Leistung im Falle eines Abrufs für die abgerufene Periode bereitzustellen oder zu übernehmen. Seite 3 von 20
4 3.2 Angebotsabgabe und Angebotsinhalt a) Die Angebotsabgabe muss vorbehaltsfrei und vollständig erfolgen. Das Angebot ist dann vollständig, wenn es die nach den jeweiligen Regelenergieproduktbeschreibungen erforderlichen Angaben enthält. b) Mit Einstellung eines Angebotes auf dem Regelenergieportal (REPo) erhält das Angebot einen Eingangszeitstempel, der bei der Vergabe gemäß 3.3 Berücksichtigung findet. c) Mit Abgabe des Angebotes ist der Anbieter vorbehaltlich Satz 2 bis zum Ende des Zeitraums, in dem der Anbieter Angebote in Bezug auf die vom MGV ausgeschriebenen Regelenergieprodukte abgeben kann, an sein Angebot gebunden. Sofern für ein Produkt die Möglichkeit zum Widerrufen eines Angebots durch den Anbieter vorgesehen ist, sind das Verfahren und die jeweiligen Fristen für den Widerruf in den entsprechenden Regelenergieproduktbeschreibungen definiert. Nach Ablauf der Widerruffrist sind die Angebote verbindlich. d) Sämtliche Kosten, die dem Anbieter insbesondere im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe entstehen, werden vom MGV nicht erstattet. e) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ist ausschließlich der Anbieter verantwortlich. Angebote, die nicht den jeweiligen Regelenergieproduktbeschreibungen entsprechen, die unter Vorbehalt abgegeben werden, unvollständig oder unklar sind, gelten als nicht abgegeben. 3.3 Vergabeverfahren und Vergabemodalitäten a) Der MGV führt für jedes standardisierte Regelenergieprodukt (RoD oder DA sowohl als Locational Market Transactions als auch als Long Term Option siehe Anlage) eine Merit-Order- Liste getrennt nach Kauf (System Buy) und Verkauf (System Sell). Angebote zur Long Term Option werden unabhängig vom Arbeitspreis der Angebote nachrangig zu den Angeboten der Locational Market Transactions gereiht. b) Die Vergabemodalitäten für das Produkt Flexibility richten sich nach den jeweils gültigen Ausschreibebedingungen, veröffentlicht unter c) Die Rangfolge der Abrufe nach dem Prinzip der Merit-Order-Liste wird in den jeweiligen Produktbeschreibungen geregelt. d) Der MGV behält sich das Recht vor, die Reihenfolge der Merit-Order-Liste aus Gründen der Netzsicherheit/-stabilität, wegen der Notwendigkeit einer Gasbeschaffenheit (H-/L-Gas), d.h. Seite 4 von 20
5 sofern Gas in Form einer besondere Beschaffenheit erforderlich ist, im qualitätsübergreifenden Marktgebiet und/oder eines lokalen Bedarfes im Hinblick auf die physikalischen Einund/oder Ausspeisepunkte bzw. Regelenergiezonen anzupassen. 3.4 Abruf der Angebote und Vertragsabschluss a) Im Rahmen der Locational Market Transactions kommt der Abschluss eines Vertrages ( Zuschlag ) durch den Abruf der produktbezogenen Angebote über die bereitzustellenden und/oder zu übernehmenden Gasmengen durch den MGV per edig@s-request (REQEST) zu Stande, sofern nichts anderes bestimmt ist. Anbieter, die keinen Zuschlag erhalten haben, haben keinen Anspruch auf eine gesonderte Mitteilung durch den MGV. b) Im Rahmen der Long Term Options kommt der Abschluss eines Vertrages über die Vorhaltung von bereitzustellenden und/oder zu übernehmenden Gasmengen mit Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Angebotes durch den MGV zu Stande. Anbieter, deren Angebote nicht angenommen werden, erhalten vom MGV eine gesonderte Mitteilung. Der Abruf der unter dem kontrahierten Regelenergieprodukt bereitzustellenden oder zu übernehmenden Gasmengen durch den MGV erfolgt per edig@s-request (REQEST), sofern nichts anderes bestimmt ist. c) Im Rahmen des Flexibility Services kommt der Abschluss des Vertrages durch Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes durch beide Parteien zustande. d) Für den Fall, dass aus technischen Gründen der Abruf nicht per REQEST erfolgen kann, wird der Anbieter entsprechend telefonisch, per oder auf andere geeignete Weise über die von ihm in den Registrierungsunterlagen angegebene Kontaktstelle informiert. In diesem Fall ist der Anbieter verpflichtet, den Abruf telefonisch, per oder auf andere geeignete Weise entsprechend zu bestätigen. Diese Rückbestätigung erfolgt zu Kontrollzwecken und beeinflusst die Gültigkeit des jeweiligen Vertrages nicht. 3.5 Bereitstellung/Übernahme in Netzgebieten bzw. an physischen Ein- oder Ausspeisepunkten a) Die physischen Ein- oder Ausspeisepunkte können einzeln oder in Netzbereiche zusammengefasst ausgeschrieben werden. Eine Liste dieser Punkte und Bereiche wird auf der Website von GASPOOL unter zur Verfügung gestellt. b) Der Anbieter ist verpflichtet, die vom MGV abgerufenen Regelenergieprodukte gemäß der jeweiligen Produktbeschreibung an den im Rahmen des Ausschreibungs- und Vergabeverfah- Seite 5 von 20
6 rens bestimmten Regelenergiezonen/Netzgebieten bzw. physischen Ein- oder Ausspeisepunkten in der vereinbarten Gasbeschaffenheit (H- oder L-Gas) bereitzustellen oder zu übernehmen. c) Erforderliche Ein- bzw. Ausspeiseverträge hat der Anbieter mit dem jeweiligen Netzbetreiber auf eigene Kosten abzuschließen. d) Der Eigentumswechsel zwischen dem Anbieter und dem MGV sowie der Gefahrübergang finden am VHP des Marktgebietes GASPOOL Balancing Services GmbH in der jeweils vereinbarten Gasbeschaffenheit (H- oder L-Gas) statt. Der MGV erfüllt seine Übergabe- oder Übernahmeverpflichtung durch eine mit der REQEST übereinstimmende Nominierung in den Bilanzkreis des Anbieters. Sofern die Bereitstellung (System Buy) oder die Übernahme (System Sell) von Gasmengen durch den Anbieter in einem definierten Netzbereich bzw. einem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt vereinbart wurde, muss der Handelsteilnehmer den physischen Effekt über seinen Bilanzkreis bzw. sein Sub-Bilanzkonto bewirken, indem er aa) über entsprechende Nominierungen oder Renominierungen an Grenzübergangspunkten, Marktgebietsübergangspunkten oder Speicherpunkten physische Ein- bzw. Ausspeisungen veranlasst. Der Anbieter muss dabei im Falle der Bereitstellung eine physische Einspeisung von Gas und/oder die Reduktion von physischen Ausspeisungen von Gas bewirken. Im Falle der Übernahme muss der Anbieter eine physische Ausspeisung von Gas und/oder die Reduktion von physischen Einspeisungen von Gas bewirken. Die jeweiligen Nominierungen bzw. Renominierungen von physischen Ein- bzw. Ausspeisungen müssen zielgerichtet zur Bewirkung des erforderlichen Effektes vorgenommen werden. bb) Alternativ zur unter lit. aa) beschriebenen Bewirkung des physischen Effektes kann der Handelsteilnehmer den physischen Effekt bewirken, indem er sicherstellt, dass ein leistungsgemessener Letztverbraucher, dessen Abnahmestelle dem Bilanzkreis oder einem Sub-Bilanzkonto des Handelsteilnehmers zugeordnet ist im Falle der Bereitstellung seinen Verbrauch entsprechend reduziert bzw. im Falle der Übernahme seinen Verbrauch entsprechend erhöht. Seite 6 von 20
7 Im Falle einer Nachweisanforderung des Marktgebietsverantwortlichen hat der Handelsteilnehmer durch geeignete Mittel nachzuweisen, dass die Verbrauchsänderung zielgerichtet aufgrund des Handels mit physischer Erfüllungsrestriktion durch den Handelsteilnehmer erfolgte und insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des Regelenergiegeschäft nicht bereits veranlasst war. cc) In Bezug auf jeden Vertrag über Locational Market Transactions sowie Long Term Options sichert der Veräußerer dem Erwerber zu, dass er in das Recht zur Übertragung des Eigentums der an der Übergabestelle gelieferten Gasmenge hat und dieses Recht frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist. dd) An Ausspeisepunkten, deren Belieferung im Wege eines Nominierungsersatzverfahrens an einem Einspeisepunkt abgesteuert wird, ist eine Bereitstellung (System Buy) oder Übernahme (System Sell) von Gasmengen ausgeschlossen. 4 Mitteilungs- und Informationspflichten 1. Für den Fall, dass der Anbieter seine Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über ein Regelenergieprodukt gemäß der jeweiligen Anlage gleich aus welchem Grund, nicht oder nicht uneingeschränkt erfüllen kann, hat er dies dem MGV unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zunächst telefonisch und sodann unverzüglich schriftlich an die unter genannte Dispatchingstelle des MGV zu erfolgen. Die Mitteilung entbindet den Anbieter im Übrigen nicht von seinen vertraglichen Pflichten. 2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich gegenseitig schriftlich über Änderungen bezüglich der Kontaktstelle mit einer Vorlauffrist von zehn (10) Werktagen zu informieren. 5 Abrechnung und Preismodell 1. Für die Bereitstellung (System Buy) und/oder Übernahme (System Sell) von Gasmengen ist, nach vertragsgemäßer Leistungserbringung ein Entgelt, wie es im Einzelvertrag entsprechend der jeweiligen Regelenergieproduktbeschreibung vereinbart ist, gemäß den nachstehenden Regelungen zu zahlen. Seite 7 von 20
8 2. Für den Fall, dass an einem Gastag zwischen dem MGV und einem Vertragspartner unter mehreren Verträgen Gasmengen bereitgestellt oder übernommen worden sind, können die Zahlungen gemäß 5 Ziffer 1 vom MGV als ein Posten ausgewiesen werden. 3. Im Falle der Bereitstellung (System Buy) von Gasmengen durch den Anbieter berechnet sich das Entgelt durch Multiplikation der per REQEST abgerufenen Menge mit dem im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Arbeitspreis für System Buy. 4. Die Abrechnung erfolgt monatlich in Form Gutschrift an den Anbieter nach dem Monat der Leistungserbringung und ist 60 Kalendertage nach Ablauf des Liefermonats fällig. 5. Im Falle der Übernahme (System Sell) von Gasmengen durch den Anbieter berechnet sich das Entgelt durch Multiplikation der per REQEST abgerufenen Menge mit dem im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Arbeitspreis für System Sell. 6. Die Abrechnung erfolgt monatlich in Form Rechnung an den Anbieter nach dem Monat der Leistungserbringung. Die Zahlung ist 60 Kalendertage nach Ablauf des Liefermonats fällig. 7. Für Regelenergieverträge des Typ Flexibility erfolgt die Abrechnung monatlich in Form einer Gutschrift nach jedem Monat der Leistungserbringung und ist 60 Kalendertage nach Ablauf des Liefermonats fällig. 8. Die Höhe eines gegebenenfalls vereinbarten Leistungspreises bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag über das Regelenergieprodukt. Der MGV wird nach jedem Monat der Vertragslaufzeit eines Regelenergieproduktes, unter dem die Zahlung eines Leistungspreises vereinbart wurde, eine Abrechnung über den zu zahlenden Leistungspreis erstellen. Die Zahlung ist 60 Kalendertage nach Ablauf des abgerechneten Monats fällig. 9. Gegebenenfalls anfallende Abgaben und Steuern werden gesondert berechnet und ausgewiesen. Alle Zahlungen erfolgen mit fester Wertstellung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels bzw. bis zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt. Zahlungen sind erst dann rechtzeitig erbracht, wenn die betreffenden Beträge innerhalb der genannten Frist auf dem angegebenen Konto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben worden sind. 10.Alle Abrechnungen erfolgen in elektronisch Form per im Portable Document Format (PDF Format). Der Anbieter ist verpflichtet dem MGV rechtzeitig, das heißt spätestens fünf (5) Kalendertage nach dem Abschluss des Vertrags, eine gültige Adresse zu nennen, an Seite 8 von 20
9 welche die Rechnung geschickt werden soll. Andernfalls wird die Rechnung an die Adresse gesendet, die für die Bilanzkreisabrechnung hinterlegt ist. 6 Datenschutz und Vertraulichkeit 1. Der MGV ist berechtigt, die für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren erforderlichen Daten der Anbieter unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und für die Zwecke des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens zu nutzen. Bei einer Kündigung der Geschäftsbedingungen Regelenergie gemäß 11 wird der MGV die entsprechenden Daten löschen. Gleiches gilt für die Einstellung des Betriebs des REPo. Für den Fall, dass eine Löschung der Daten aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht möglich sein sollte, werden die Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesperrt. 2. Die Vertragspartner haben den Inhalt eines Vertrages über ein Regelenergieprodukt und alle im Rahmen der Abwicklung eines Vertrages über ein Regelenergieprodukt erhaltenen Informationen und Daten unabhängig von ihrer Form ( Vertrauliche Informationen ), vertraulich zu behandeln und nicht offen zu legen oder Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, der betroffene Vertragspartner hat dies zuvor schriftlich genehmigt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der genannten Verträge zu verwenden. 3. Jeder Vertragspartner hat das Recht, vertrauliche Informationen, die er vom anderen Vertragspartner erhalten hat, ohne dessen schriftliche Genehmigung offen zu legen: gegenüber einem nach 15 AktG verbundenen Unternehmen, sofern dieses in gleicher Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, gegenüber seinen Mitarbeitern, Gremien, Vertretern, Beratern, Gesellschaftern, Banken und Versicherungsgesellschaften, wenn und soweit die Offenlegung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist und diese Personen oder Gesellschaften sich ihrerseits zuvor zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet haben oder von Berufs wegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind; oder in dem Umfang, wie diese vertraulichen Informationen: o dem diese Informationen empfangenden Vertragspartner zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, berechtigterweise bereits bekannt sind, Seite 9 von 20
10 o bereits öffentlich zugänglich sind oder der Öffentlichkeit in anderer Weise als durch Tun oder Unterlassen des empfangenden Vertragspartners zugänglich werden; oder o von einem Vertragspartner aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer Anfrage der Regulierungsbehörde veröffentlicht oder offen gelegt werden müssen; 4. Die Pflicht zur Einhaltung der Vertraulichkeit endet zwei (2) Jahre nach Ende dieses Vertrages. 7 Höhere Gewalt 1. Soweit ein Vertragspartner in Folge Höherer Gewalt gemäß Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertragspartner aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. 2. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraussehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen, Streik und Aussperrung, soweit die Aussperrung rechtmäßig ist, gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Gerichten oder Behörden (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit). 3. Der betroffene Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner unverzüglich zu benachrichtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. 4. Nutzt ein Vertragspartner Dienstleistungen Dritter zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt oder einen sonstigen Umstand i.s.d. Ziffer 2 darstellen würde, auch zugunsten dieses Vertragspartners als Höhere Gewalt. 5. Die Vertragspartner wirken bei der Behebung von Fehlern und Störungen nach Möglichkeit zusammen. Seite 10 von 20
11 8 Pflichtverletzung 1. Eine Pflichtverletzung durch einen Anbieter liegt bei Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmungen vor, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Regelungen des 3.5. Weiterhin liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn der Anbieter das Regel- und Ausgleichsenergiesystem und/oder das Konvertierungssystem zu Arbitragemöglichkeiten nutzt. Dies liegt grundsätzlich dann vor, wenn a) Der Bilanzkreis des Anbieters, der sich in der selben Kaskade wie der Regelenergiebilanzkreis des Anbieters befindet und der in dieser Kaskade der am höchsten gelegene Bilanzkreis des Anbieters ist, Bilanzkreisungleichgewichte trotz gleichzeitiger Bereitstellung und/oder Übernahme von Regelenergie aufweist. Für die Beurteilung des Ungleichgewichtes werden nur Mengen aus derselben Gasqualität betrachtet. b) Der Anbieter Regelenergie bereitstellt und/oder übernimmt und die hierfür notwendigen Gasmengen auf der Inanspruchnahme von Konvertierungsleistung durch den Anbieter beruhen. 2. Liegt eine Pflichtverletzung in der Form vor, a) dass die übergebene Gasmenge aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieter oder seines Erfüllungsgehilfens in einer Stunde geringer ist als die gemäß Abruf zu übergebende Gasmenge wird eine Vertragsstrafe fällig, die sich durch Multiplikation von: (aa) dem Betrag, sofern positiv, um den der für das jeweilige Produkt Commodity vereinbarte Preis den Preis unterschreitet, zu dem GASPOOL zum Ausgleich der nicht übergebenen Gasmenge in derselben Stunde eine vergleichbare Gasmenge erworben hat oder hätte erwerben können, (bb) mit der nicht übergebenen Gasmenge ergibt. Dieser Betrag erhöht sich um alle zusätzlich anfallenden Netznutzungskosten und sonstigen gerechtfertigten, nachgewiesenen Kosten und Aufwendungen der GASPOOL, die im Zusammenhang mit der nicht übergebenen Gasmenge entstehen. Sofern GASPOOL aus Seite 11 von 20
12 mehreren Regelenergieverträgen mit dem Anbieter die zu übergebende Gasmenge abgerufen hat, wird die tatsächlich übergebene Gasmenge gemäß der Reihenfolge der Merit Order List diesen Regelenergieverträgen zugeordnet. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen ist nicht ausgeschlossen. b) dass die durch den Anbieter übernommene Gasmenge aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters in einer Stunde geringer ist als die gemäß Abruf zu übernehmende Gasmenge, wird eine Entschädigung fällig, die sich aus der Multiplikation aus (aa) dem Betrag, sofern positiv, um den der für das jeweilige Produkt Commodity vereinbarte Preis den Preis überschreitet, zu dem GASPOOL gemäß Merit Order List zum Ausgleich der nicht übernommenen Gasmenge in derselben Stunde eine vergleichbare Gasmenge veräußert hat oder hätte veräußern können, (bb) mit der nicht übernommenen Gasmenge ergibt. Dieser Betrag erhöht sich um alle zusätzlich anfallenden Netznutzungskosten und sonstigen gerechtfertigten, nachgewiesenen Kosten und Aufwendungen der GASPOOL, die im Zusammenhang mit der nicht übernommenen Gasmenge entstehen. Sofern GASPOOL aus mehreren Regelenergieverträgen mit dem Anbieter die zu übernehmende Gasmenge abgerufen hat, wird die tatsächlich abgenommene Gasmenge gemäß der Reihenfolge der Merit Order List diesen Regelenergieverträgen zugeordnet. 3. Für den Fall, dass ein Verstoß gegen Abs. 1 vorliegt wird für den Anteil der Regelenergie, der zum Ausgleich des zugehörigen Bilanzkreises benötigt wird, lediglich der entsprechende Ausgleichsenergiepreis akzeptiert, der bei der Bilanzkreisabrechnung herangezogen wird. Somit wird dieser Anteil der Regelenergie für GASPOOL kostenneutral. Die Abrechnung des Kostenausgleichs erfolgt gegenüber dem Anbieter mit separater Rechnung. Die ggf. verbleibenden Mengen der Regelenergielieferung werden zu den vereinbarten Regelenergiepreisen abgerechnet, wobei es sich dabei um die für GASPOOL preislich günstigsten Preise handelt, sofern GASPOOL an dem betreffenden Tag mehrere Angebote des Anbieters mit unterschiedlichen Preisen beschäftigt hat. 4. Für den Fall, dass ein Verstoß gegen Abs. 1 lit. b) vorliegt, werden die Regelenergieerlöse des Anbieters, um die angefallenen Konvertierungskosten gekürzt. 5. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen ist nicht ausgeschlossen. Seite 12 von 20
13 9 Haftung 1. Der MGV haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, es sei denn, der MGV selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. 2. Im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d.h. von Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, haftet der MGV für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der MGV selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Im Fall der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten haftet der MGV für Sach- und Vermögensschäden, es sei denn, der MGV selbst, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Bei der grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf Euro begrenzt. 10 Sicherheitsleistung 1. Die Vertragspartner können in begründeten Fällen für alle Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Die Seite 13 von 20
14 Anforderung der Sicherheit bzw. Vorauszahlung ist gegenüber dem anderen Vertragspartner in Textform zu begründen. 2. Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der andere Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, b) gegen den anderen Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, c) ein Antrag des anderen Vertragspartner auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt oder d) ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners stellt und der Vertragspartner nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 5 Satz 2 das Fehlen eines Eröffnungsgrundes gemäß 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. e) Darüber hinaus hat der jeweilige Vertragspartner das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Leistung einer Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den anderen Vertragspartner eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei oder aufgrund einer sonstigen Sachlage eine begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird und der andere Vertragspartner dies nicht innerhalb von 5 Werktagen durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Hierzu können gegebenenfalls geeignete Bönitätsnachweise, wie z.b. durch Vorlage eines aktuellen Geschäftsberichts, eines Handelsregisterauszugs und erforderlichenfalls weitergehende bonitätsrelevante Informationen vorgelegt werden. Ist der andere Seite 14 von 20
15 Vertragspartner nicht in der Lage, einen entsprechenden Nachweis innerhalb der genannten Frist zu führen, so ist die Sicherheitsleistung innerhalb von weiteren 5 Werktagen zu leisten. Soweit der andere Vertragspartner über ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur verfügt, liegt eine begründete Besorgnis insbesondere dann vor, wenn sein Rating nicht mindestens im Langfristbereich nach Standard & Poors BBB-, im Langfristbereich nach Fitch BBB-, im Langfristbereich nach Moody s Baa3, nach Creditreform (Bonitätsindex 2.0) Risikoklasse II (gemäß Creditreform Rating Map Deutschland Stand 30. Juni 2014) beträgt. Gleiches gilt, wenn der andere Vertragspartner bei einer anderen anerkannten Ratingagentur kein entsprechendes vergleichbares Rating aufweist. Liegen mehrere der vorgenannten Auskünfte vor, liegt eine begründete Besorgnis auch dann vor, wenn nur eine der genannten Bonitätsindikatoren eine begründete Besorgnis auslöst. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem anderen Vertragspartner durch den MGV mit der Anforderung der Sicherheitsleistung vollständig offen zu legen. 3. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche Unternehmensgarantien (z.b. harte Patronats- und Organschaftserklärungen), unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts sowie Hinterlegungen von Geld oder festverzinslichen Wertpapieren. Die Auswahl der Art der Sicherheitsleistung obliegt dem Vertragspartner, der die Sicherheit zu leisten hat. 4. Der andere Vertragspartner ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden. 5. Die Sicherheit ist innerhalb von 5 Werktagen nach ihrer Anforderung vom einen Vertragspartner an den jeweils anderen zu leisten. Im Fall der Ziffer 2 d) ist die Sicherheit innerhalb von 10 Werktagen zu leisten, wenn der die Sicherheit zu leistende nicht innerhalb dieser Frist das Fehlen eines Eröffnungsgrundes im Sinne von 17 Abs. 2, 19 Abs.2 Insolvenzordnung (InsO) nachweist. Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der die Seite 15 von 20
16 Sicherheit anfordernde Vertragspartner den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern. Die Leistung der Sicherheit nach Satz 3 hat durch den Anbieter ebenfalls innerhalb der in Satz 1 genannten Frist zu erfolgen. 6. Als Anforderungen an die einzelnen Arten der Sicherheitsleistungen gelten: a) Banksicherheiten sind in Form einer unbedingten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bzw. Bankgarantie zu leisten. Das Kreditinstitut, welches die Sicherheitsleistung ausstellt, muss mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von A- bzw. ein Moody s Langfrist-Rating von A3 aufweisen, oder dem deutschen Sparkassenbzw. Genossenschaftssektor angehören. b) Für Unternehmensgarantien und Bürgschaften gilt, dass das Unternehmen, welches die Sicherheit leistet, mindestens ein Standard & Poor s Langfrist-Rating von BBB-, ein Fitch- Rating von minimal BBB-, ein Moody s Langfrist-Rating von Baa3 oder einen Bonitätsindex von Creditreform (Bonitätsindex 2.0) von mindestens Risikoklasse II oder besser (gemäß Creditreform Rating Map Deutschland 30. Juni) aufweisen muss. Weiterhin darf die Höhe der Unternehmensgarantie oder Bürgschaft 10 % des haftenden Eigenkapitals des Sicherheitengebers nicht übersteigen. Dieses ist durch den Sicherheitsleistenden gegenüber dem anderen Vertragspartner mit der Beibringung der Sicherheitsleistung nachzuweisen. c) Die Bürgschaft oder Garantieerklärung ist auf erstes Anfordern zu zahlen und hat generell den Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, soweit es sich nicht um unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt, zu enthalten. Eine selbstschuldnerische Bürgschafts- oder Garantieerklärung muss Seite 16 von 20
17 mindestens für 12 Kalendermonate gültig sein, maximal jedoch bis zum Ende der Vertragslaufzeit und die beiden der Vertragslaufzeit unmittelbar folgenden Monate. 7. Der Vertragspartner, der die Sicherheit angefordert hat, kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn er nach Verzugseintritt eine Zahlungserinnerung ausgesprochen hat und die mit der Zahlungserinnerung gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist. 8. Eine Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der Vertragspartner, der die Sicherheit angefordert hat, hat das Fortbestehen eines begründeten Falles jeweils halbjährlich, auf Aufforderung des Sicherheitsleistenden zu überprüfen. 11 Laufzeit, Kündigung, Einstellung des Betriebs des REPo 1. Die Geschäftsbedingungen Regelenergie sowie der jeweilige Vertrag über ein Regelenergieprodukt können außerordentlich aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner eine wesentliche Vertragspflicht, d.h. von Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, aus diesem Vertrag verletzt oder der Anbieter Anforderungen aus den Portalnutzungsbedingungen nicht oder nicht mehr einhält. Auch im Fall wiederholter unterschiedlicher Vertragsverletzungen können die Geschäftsbedingungen Regelenergie sowie der jeweilige Vertrag über ein Regelenergieprodukt fristlos gekündigt werden. 9 bleibt unberührt. 2. Ein Vertragspartner ist auch dann berechtigt die Geschäftsbedingungen Regelenergie sowie den jeweiligen Vertrag über ein Regelenergieprodukt fristlos zu kündigen, wenn der andere Vertragspartner bei Zahlungsverzug bzw. nicht geleisteter Sicherheit trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung bzw. zur Leistung einer Sicherheit nicht nachkommt. Die Vertragspartner sind ferner berechtigt, diese Geschäftsbedingungen Regelenergie sowie jeweiligen Vertrag über ein Regelenergieprodukt fristlos zu kündigen a) wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter trotz Aufforderung keine Fortführung i.s.d. 103 InsO erklärt. b) wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners beantragt wurde und der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Seite 17 von 20
18 4. Mit Beendigung dieser Geschäftsbedingungen Regelenergiedurch den MGV wird dem Anbieter zugleich die Zugangsberechtigung zum REPo des MGV entzogen. 5. Der MGV ist jederzeit berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen Regelenergie vorzunehmen. Änderungen oder Ergänzungen zu den Geschäftsbedingungen und deren Anlagen müssen im Rahmen bestehender Verträge, bei denen der Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassungen oder Ergänzungen innerhalb der Vertragslaufzeit, vom MGV dem Anbieter sechs (6) Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Anbieter mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, so hat er das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier (4) Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. 12 Rechtsnachfolge 1. Die vollständige oder teilweise Übertragung von vertraglichen Rechten und/oder Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung durch den anderen Vertragspartner. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 2. Die Übertragung gemäß Ziffer 1 auf ein verbundenes Unternehmen i.s.d. 15 Aktiengesetz (AktG) bedarf nicht der vorherigen Zustimmung, sondern lediglich einer schriftlichen Mitteilung an den anderen Vertragspartner, wenn das verbundene Unternehmen zum Portal zugelassen ist. 3. Eine gesetzliche oder vertragliche Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen Geschäftsbedingungen Regelenergie auf ein nicht zum REPo zugelassenes Unternehmen ist ausgeschlossen. 13 Salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie oder eines Vertrages über ein Regelenergieprodukt unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit oder Vollständigkeit dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie oder des Vertrages über ein Regelenergieprodukt im Übrigen dadurch nicht berührt. 2. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit diesen Geschäftsbedingungen Regelenergie verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt. Seite 18 von 20
19 14 Wirtschaftlichkeitsklausel 1. Sollten während der Laufzeit dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie unvorhergesehene Umstände eintreten, die erhebliche wirtschaftliche, technische oder rechtliche Auswirkungen auf den Vertrag über ein Regelenergieprodukt haben, für die aber im Vertrag keine Regelungen getroffen oder die bei Vertragsabschluss nicht bedacht wurden, und sollte infolgedessen irgendeine vertragliche Bestimmung dadurch für einen Vertragspartner unzumutbar werden, kann der betroffene Vertragspartner von dem jeweils anderen eine entsprechende Anpassung der vertraglichen Bestimmungen verlangen, die den geänderten Umständen, unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Auswirkungen auf die anderen Vertragspartner, Rechnung trägt. 2. Der Vertragspartner, der sich auf solche Umstände beruft, hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. 3. Der Anspruch auf Änderung der vertraglichen Bestimmungen besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der fordernde Vertragspartner das erste Mal Änderungen der vertraglichen Bestimmungen aufgrund geänderter Umstände fordert, es sei denn, dass eine frühere Geltendmachung dem fordernden Vertragspartner vernünftiger Weise nicht zuzumuten war. 15 Schriftform 1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. 16 Gerichtsstand und anwendbares Recht 1. Es gilt die ordentliche Gerichtsbarkeit. 2. Gerichtstand ist der Sitz des MGV. 3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts, soweit dies nicht zwingendes Recht ist. UN Kaufrecht ist ausgeschlossen. Seite 19 von 20
20 17 Vertragsbestandteile 1. Diesen Geschäftsbedingungen Regelenergie sind als Anlagen 1 und 2 Unterlagen zu: Regelenergieproduktbeschreibungen und, sofern notwendig, Ausschreibungsbedingungen sowie Musterverträgen beigefügt. 2. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen Regelenergie. Seite 20 von 20
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