Die dienstliche Beurteilung. - Rechtsprechung -

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1 Jürgen Kentenich Leitender Regierungsdirektor Finanzamt Trier Rückfragen und Infos bitte an: Telefon: 0651/ Telefax: 0651/ mailto: Die dienstliche Beurteilung - Rechtsprechung - Neu z.b.: OVG NRW, Beschluss vom zur Bedeutung der Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstposten OVG NRW, Beschluss vom zur Zulässigkeit einer Beurteilung durch Punktwerte OVG R.-P., Beschluss vom zur Plausibilisierung einer Leistungssteigerung nach Beförderung OVG R.-P., Urteil vom zur Zulässigkeit von Vorbesprechungen, Leistungsrankings und Quoten Neues Bundesgleichstellungsgesetz vom Stand: Oktober 2015 Veröffentlicht im Allgemeinen Informationssystem der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz (AIS) unter: Themen / Personal / Beurteilung und Beförderung und unter / service / personalwesen - 1 -

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3 Inhaltsverzeichnis Durch anklicken der Zeile erreichen Sie die gewünschte Seite A. Allgemeines Abkürzungsverzeichnis Zitierte Entscheidungen Rechtsgrundlagen in der Bundesverwaltung Rechtsgrundlagen in Rheinland-Pfalz B. Grundlagen Beurteilungsgrundlagen: Werturteile - Tatsachen; Beweislast - Gegenstand der Beurteilung Beurteilungsmaßstab Anforderungen an Besoldungsgruppe oder identische Dienstaufgabe / Funktionsebene - Bedeutung des Arbeitsgebietes / der Dienstpostenbewertung Fazit Richtsätze/Quoten Absenkung der Note nach Beförderung oder Laufbahnaufstieg Das Gesamturteil (Note) - Schlüssigkeit - Plausibilisierung - Arithmetisierungsverbot Zweck der Beurteilung - Beurteilung und Motivation, Wohlwollensgebot des Dienstzeugnis Beurteilung Schwerbehinderter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung Beurteilung von Personalräten, Kommunalvertretern, bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung - Fiktive Nachzeichnung, Beurlaubung zu Postnachfolgeunternehmen Beurteilung von Beauftragten für Frauen, Gleichstellung oder Chancengleichheit Der Beurteiler Persönliche Eindrücke des Beurteilers - Erkenntnisquellen des Beurteilers Beurteilungsbeiträge von Sachvorgesetzten und früheren Dienstvorgesetzten Personalakte - Beurteilungsbeiträge Dritter Zuständigkeit des Beurteilers bei zeitweise abgeordneten Beamten Wechsel des Beurteilers im Verlauf des Beurteilungsverfahrens Befangenheit des Beurteilers oder eines Sachvorgesetzten Fazit zu B 6: Befangenheit des Beurteilers Beurteilung durch möglichen Konkurrenten Fazit zu B 6: Beurteilung durch möglichen Konkurrenten

4 6.1 Änderung durch Beurteiler im gerichtlichen Verfahren / im Widerspruchsverfahren / nach Bekanntgabe - Verwirkung des Abänderungsrechts Abänderungsrecht des Zweitbeurteilers Einflussnahme von Vorgesetzten oder Endbeurteiler auf Erstbeurteiler Beurteilerkonferenzen/Beratungsgremien Zulässigkeit Vertraulichkeit Begründung von Empfehlungen Verhältnis Beratungsgremium zum Beurteiler Datenschutz: Personalaktendaten und Sachgebietsleiter- konferenz Datenschutz: Benennung von Vergleichsfällen Rankinglisten - Beurteilungspläne Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsbogen Zur Auslegung von Beurteilungsrichtlinien Beurteilungsrichtlinien und Mitbestimmung des Personalrats Änderung der Beurteilungsvorschriften im oder nach dem Beurteilungszeitraum Vereinfachte Beurteilung Einheitlicher Beurteilungsbogen auch bei unterschiedlichen Aufgabenbereichen Einverständnis mit der Anwendung von Richtlinien Abweichung von bisheriger Handhabung des Beurteilungsverfahrens Absehen von Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale Verhältnis Leistungsbeurteilung - Verwendungsbeurteilung, Verwendungsvorschlag - Gesamtbewertung, Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung, Negativattest Beurteilungszeitraum - Beurteilungsstichtag - Teilzeitbeschäftigung und Beurteilungszeitraum Aktualität von Beurteilungen Verfahrensvorschriften: Unterlassene Anhörung / Beurteilungsgespräch / Personalentwicklungsgespräch / Form der Eignungs- und Bewährungsfeststellung C. Rechtsschutz Beurteilung kein Verwaltungsakt - Abänderungsantrag - Widerspruch - Verwirkung - Zeitpunkt der Wirksamkeit Rechtsschutzinteresse - Rechtsweg - Beurteilungsbeiträge Eingeschränkter Prüfungsumfang im gerichtlichen Verfahren Uneingeschränkter Prüfungsumfang im verwaltungsinternen Abänderungs- und Widerspruchsverfahren - Verböserung Fazit zu C

5 D. Beurteilungsmaßstab - Einzelfälle Notwendigkeit differenzierender Beurteilungen Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe Maßstabsverschärfung Schlechtere Note gegenüber Vorbeurteilung, keine Abmahnungspflicht bei schlechter Leistung Keine üble Nachrede durch Beurteilung Kein automatisches Ansteigen in der Note trotz längerer Lebens- und Diensterfahrung Keine Notenvergabe nach Standzeiten in der Besoldungsgruppe Beachtung sozialer Gesichtspunkte, z.b. des Alters Subjektives Leistungsvermögen als Maßstab Selbsteinschätzung des Beurteilten Teilzeit und dienstliche Verwendbarkeit Beachtung künftiger Auswahlentscheidungen bei Beurteilung Außerdienstlich begangene strafbare Handlung - Getilgte Missbilligung Zur Berücksichtigung von Disziplinarverfügungen Erwähnung häufiger Fehlzeiten wegen Erkrankung Rechtsfehlerhafte Beurteilung wegen unvollständigem Sachverhalt Unrichtige/unvollständige Aufzählung der Tätigkeiten/ Verwendungen Beurteilen durch Vergabe von Punkten ohne verbale Begründung Keine SGL-Eignung (Vorgesetzteneignung) mangels Mobilität Beschränkung der Spitzennote auf Bewerber für höhere Funktionsstellen Beschränkung der Spitzennote auf Engagement über den Arbeitsplatz hinaus Beurteilung von Führungsleistung und Führungsergebnis Arbeitsgebiet Bewertung / Spitzenbeurteilung Arbeitsgebiet Arbeitnehmerstelle Betriebsprüfung: Mehrergebnisse und Punktzahlen/ Vergleich mit Innendienst Leistungsmerkmal Arbeitsmenge Leistungen zum Ende des Beurteilungszeitraums Keine Beteiligung des Personalrats im Beurteilungsverfahren Zusage einer bestimmten Note vor Abschluss des Beurteilungsverfahrens nicht verbindlich Angebot einer besseren Beurteilung bei Verzicht auf Widerspruch E. Ablauf eines Beurteilungsverfahrens

6 A. Allgemeines 1. Abkürzungsverzeichnis a.a.o. AS RP-SL am angegebenen Ort Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland BAG BayVerfGH BBG BeamtStG BehindR BLV BeurRFV Beurteilungs-VV BRL BRRG BRZV BVerfG BVerwG Bundesarbeitsgericht - Entscheidungssammlung Bayerischer Verfassungsgerichtshof Bundesbeamtengesetz Beamtenstatusgesetz Zeitschrift Behindertenrecht Bundeslaufbahnverordnung Richtlinien über die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung und der Staatsbauverwaltung in Rheinland-Pfalz ( ) Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung und der Staatsbauverwaltung ( ); neu: Verwaltungsvorschrift über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung, der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle sowie des Geschäftsbereichs Bundesbau vom 10. März 2003 Beurteilungsrichtlinien Beamtenrechtsrahmengesetz Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung Bundesverfassungsgericht - Entscheidungssammlung Bundesverwaltungsgericht - Entscheidungssammlung DöD DöV DriZ DVBl Zeitschrift Der öffentliche Dienst Zeitschrift Die öffentliche Verwaltung Zeitschrift Deutsche Richterzeitschrift Zeitschrift Deutsches Verwaltungsblatt FöV Fachzeitschrift für öffentliche Verwaltung IöD Zeitschrift Informationsdienst öffentliches Dienstrecht JMBl Justiz Justizministerialblatt Zeitschrift Justiz LAG LBG LbV(O) LS Landesarbeitsgericht Landesbeamtengesetz Laufbahnverordnung Leitsatz - 6 -

7 NJW NVwZ NVwZ-RR NZA Neue Juristische Wochenschrift Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht OVG / VGH Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz: OVG R.-P. in Koblenz Baden-Württemberg: VGH Ba.Wü. in Mannheim Bayern: BayVGH in München Berlin und Brandenburg: gemeinsames OVG in Berlin Bremen: OVG in Bremen Hamburg: OVG in Hamburg Hessen: HessVGH in Kassel Mecklenburg-Vorpommern: OVG in Greifswald Niedersachsen: Nds. OVG in Lüneburg Nordrhein-Westfalen: OVG NRW in Münster Saarland: OVG in Saarlouis Sachsen: OVG in Bautzen Sachsen-Anhalt: OVG in Magdeburg Schleswig-Holstein: OVG in Schleswig Thüringen: OVG in Weimar PersV Zeitschrift Die Personalvertretung RiA SchwbG st. Rspr. VBLBW VG vgl. VOP VV ZB ZBR ZfPR ZTR Zeitschrift Recht im Amt Schwerbehindertengesetz ständige Rechtsprechung Verordnungsblatt Baden-Württemberg Verwaltungsgericht vergleiche Zeitschrift Verwaltungsführung/Organisation/Personal Verwaltungsvorschrift Zeitschrift Behinderte im Beruf Zeitschrift für Beamtenrecht Zeitschrift für Personalvertretungsrecht Zeitschrift für Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes - 7 -

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9 2. Zitierte Entscheidungen Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite BVerfG Beschluss BvR 1855/ BVerfG Urteil BvR 221/05-31 BVerfG Beschluss BvR 311/ BVerfG Beschluss BvR 2357/ BVerfG Beschluss BvR 723/ BVerfG Beschluss BvR 723/99-31 BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B 1/13-98 BVerwG Beschluss B 75/13-99 BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss VR BVerwG Beschluss VR BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 20/ BVerwG Beschluss WB 51/ BVerwG Beschluss WB 51/10-58 BVerwG Beschluss WB 44/11-41 BVerwG Urteil C BVerwG Urteil WB 59/ BVerwG Beschluss WB 59/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss B 64/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 33/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A 7/ BVerwG Urteil A 10/07-41 BVerwG Urteil A 10/07-90 BVerwG Urteil A 7/07-59 BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss P BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C 34/04-42 BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil C 16/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C

10 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 41/ BVerwG Urteil C 41/ BVerwG Urteil C 41/ BVerwG Beschluss /01,17/01, 18/01-60 BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 34/99-90 BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss C BVerwG Urteil C 17/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss B BVerwG Beschluss WB 106/ BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Beschluss WB BVerwG Urteil A 2/ BVerwG Urteil A BVerwG Beschluss WB 181/ BVerwG Beschluss WB 194/ BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C 28/ BVerwG Urteil C BVerwG Beschluss WB 90/83-83 BVerwG Urteil A BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil C BVerwG Urteil II C BVerwG Urteil C BAG Urteil AZR 617/ BAG Urteil AZR - 865/ BAG Urteil AZR 334/ BAG Urteil AZR 496/ BAG Urteil AZR 262/ OVG R.-P. Urteil A 10578/14.OVG

11 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG R.-P. Beschluss B 10611/14.OVG OVG R.-P. Beschluss L 600/14.MZ OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10320/14.OVG - 72 OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG OVG R.-P. Urteil A 10637/13.OVG - 61 OVG R.-P. Urteil A 10804/13.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10804/13.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10804/13.OVG - 83 OVG R.-P. Beschluss B 10778/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10673/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10469/12.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10469/12.OVG OVG R.-P. Urteil A 11273/ OVG R.-P. Urteil A 11273/11.OVG OVG R.-P. Urteil A 11273/11.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10492/ OVG R.-P. Beschluss B 10724/11.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11330/10.OVG OVG R.-P. Urteil A 10983/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10817/10.OVG - 33 OVG R.-P. Beschluss A 10435/09.OVG - 84 OVG R.-P. Beschluss B 10863/09.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 11028/08.OVG - 62 OVG R.-P. Urteil A 10593/08. OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG - 44 OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Urteil A 10593/08.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10895/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10693/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10693/07.OVG OVG R.-P. Beschluss B 10318/07.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11584/05.OVG OVG R.-P. Beschluss A 11584/05.OVG OVG R.-P. Urteil A 11675/05.OVG OVG R.-P. Urteil A 11656/04.OVG OVG R.-P. Urteil A 10795/03.OVG OVG R.-P. Urteil A 10795/03.OVG - 62 OVG R.-P. Beschluss A 10682/ OVG R.-P. Urteil A 11751/ OVG R.-P. Beschluss A 10283/01.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10176/01.OVG - 34 OVG R.-P. Urteil A 11320/

12 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG R.-P. Beschluss A 11056/00-72 OVG R.-P. Beschluss B 11374/00.OVG OVG R.-P. Beschluss B 11285/00.OVG - 2 B 11434/00.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10970/00.OVG OVG R.-P. Beschluss A 10970/00.OVG OVG R.-P. Urteil A 11245/99.OVG OVG R.-P. Beschluss B 12176/99.OVG OVG R.-P. Beschluss B 11275/ OVG R.-P. Beschluss B 11635/98.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG OVG R.-P. Urteil A 10456/96.OVG - 84 OVG R.-P. Urteil A 13682/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 13593/95.OVG OVG R.-P. Beschluss B 13738/95.OVG OVG R.-P. Urteil A 10858/ OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG - 34 OVG R.-P. Urteil A 12226/92.OVG - 84 OVG R.-P. Urteil A 10854/92.OVG - 85 OVG R.-P. Urteil A 10724/92 OVG - 45 OVG R.-P. Urteil A 10312/92.OVG OVG R.-P. Urteil A 12357/91.OVG - 46 OVG R.-P. Beschluss B 10408/92.OVG - 46 OVG R.-P. Urteil A 11889/91 OVG - 73 OVG R.-P. Urteil A 11889/91.OVG OVG R.-P. Urteil A 11889/91.OVG - 91 OVG R.-P. Urteil A 12437/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 12615/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 12615/90.OVG OVG R.-P. Urteil A 50/ OVG R.-P. Urteil A 116/ OVG R.-P. Urteil A 36/ OVG R.-P. Urteil A 26/ VG Koblenz Urteil K 1181/09.KO VG Koblenz Urteil K 813/08.KO VG Koblenz Urteil K 813/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 53/08.KO VG Koblenz Urteil K 2595/96.KO - 65 VG Koblenz Urteil K 173/95.KO VG Koblenz Urteil K 3471/94.KO VG Koblenz Urteil K 4675/94.KO VG Koblenz Urteil K 1321/91.KO VG Koblenz Urteil K 1321/91.KO

13 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite VG Mainz Beschluss L 1467/14.MZ - 74 VG Mainz Beschluss L 712/13 MZ - 34 VG Mainz Urteil K 1277/94.MZ VG Mainz Urteil K 1277/94.MZ VG Neustadt Beschluss L 399/13.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 905/09.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 1937/93.NW - 94 VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW VG Neustadt a.d.w. Urteil K 2562/90.NW - 95 VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR VG Trier Urteil K 1522/14.TR - 34 VG Trier Urteil K 675/12.TR VG Trier Urteil K 692/09.TR VG Trier Urteil K 627/09.TR VG Trier Urteil K 439/09.TR VG Trier Urteil K 439/09.TR - 95 VG Trier Urteil K 117/09.TR VG Trier Urteil K 117/09.TR - 35 VG Trier Urteil K 117/09.TR - 47 VG Trier Urteil K 186/06.TR - 66 VG Trier Urteil K 945/05.TR VG Trier Urteil K 1805/04.TR VG Trier Urteil K 1805/04.TR - 35 VG Trier Urteil K 159/06.TR VG Trier Urteil K 159/06.TR VG Trier Urteil K 24/96.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 1204/95.TR VG Trier Urteil K 329/95.TR VG Trier Urteil K 329/95.TR - 35 BayVerfGH Entscheidung Vf. 85-VI BayVerfGH Entscheidung Vf.95 - VI BayVGH Beschluss ZB BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Beschluss CE BayVGH Urteil B BayVGH Beschluss Nr. 3 B 85 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 85 A BayVGH Beschluss Nr. 3 B 84 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 83 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 82 A BayVGH Urteil Nr. 3 B 81 A BayVGH Beschluss Nr. 3 B 80 A

14 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG Berlin- Brandenburg OVG Berlin- Brandenburg Beschluss S Beschluss S OVG Bremen Beschluss B 377/ OVG Bremen Beschluss B 419/ OVG Bremen Beschluss B 419/ OVG Bremen Urteil BA 5/ OVG Gelsenkirchen Beschluss EO 192/09-80 OVG Hamburg Beschluss Bs 145/ OVG Hamburg Beschluss Bs 2008/ OVG Hamburg Beschluss Bs 2008/08-67 Hess. VGH Urteil A 1274/12-48 Hess. VGH Urteil A 1274/12-75 Hess. VGH Beschluss TP 1731/07-93 Hess. VGH Beschluss UZ 1158/07-49 Hess. VGH Beschluss UE 981/ Hess. VGH Beschluss UE 3659/04-76 Nds. OVG Beschluss LA 210/ Nds. OVG Beschluss ME 98/ Nds. OVG Beschluss ME 98/12-50 Nds. OVG Beschluss ME 98/12-89 Nds. OVG Beschluss ME 296/ Nds. OVG Urteil ME 181/ Nds. OVG Beschluss ME 328/ Nds. OVG Urteil LB 497/ Nds. OVG Urteil LB 497/07-51 Nds. OVG Urteil LB 497/07-76 Nds. OVG Beschluss ME 118/ Nds. OVG Beschluss ME 353/ Nds. OVG Beschluss ME 70/ Nds. OVG Beschluss ME 108/ Nds. OVG Beschluss LA 119/05-51 Nds. OVG Beschluss ME 235/ Nds. OVG Beschluss ME 235/ Nds. OVG Beschluss ME 117/ Nds. OVG Urteil LB 211/02-52 Nds. OVG Urteil L 3277/ Nds. OVG Urteil L 3277/ OVG NRW Beschluss B 146/ OVG NRW Beschluss B 384/15 52 OVG NRW Beschluss A 2721/ OVG NRW Beschluss B 271/ OVG NRW Urteil A 1673/ OVG NRW Urteil A 1673/

15 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG NRW Beschluss A 457/ OVG NRW Beschluss A 1241/ OVG NRW Urteil A 63/ OVG NRW Beschluss A 63/ OVG NRW Beschluss B 133/ OVG NRW Beschluss B 133/13-67 OVG NRW Beschluss B 1125/ OVG NRW Beschluss B 681/ OVG NRW Beschluss B 668/ OVG NRW Beschluss B 35/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/ OVG NRW Urteil A 1810/08-69 OVG NRW Urteil A 1810/08-85 OVG NRW Beschluss A 596/ OVG NRW Beschluss A 596/10-76 OVG NRW Beschluss B 1001/ OVG NRW Beschluss A 534/08-69 OVG NRW Beschluss B 603/10-78 OVG NRW Beschluss B 1621/09-86 OVG NRW Beschluss B 1482/09-96 OVG NRW Urteil A 67/ OVG NRW Beschluss B 915/ OVG NRW Beschluss B 583/09-37 OVG NRW Beschluss A 4634/ OVG NRW Beschluss A 2790/ OVG NRW Beschluss A 2790/06-86 OVG NRW Beschluss B 1833/ OVG NRW Beschluss B 1821/ OVG NRW Beschluss B 1642/ OVG NRW Beschluss B 1743/08-69 OVG NRW Beschluss B 1073/ OVG NRW Beschluss B 1131/ OVG NRW Beschluss B 1131/08-78 VGH Bad. Württ. Urteil S 1882/94-36 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1016/14-48 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 2416/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1655/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1655/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 3160/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 213/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 213/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 437/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1997/ VGH Bad.-Württ. Urteil S 1165/03-74 VGH Bad.-Württ. Beschluss S 905/03 - (rechtskräftig) 216 VGH Bad.-Württ. Urteil S 2464/ VGH Bad.-Württ. Beschluss S 1801/93-48 VGH Bad.-Württ. Beschluss IV 2152/77-75 OVG NRW Urteil A 395/

16 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG NRW Urteil A 395/ OVG NRW Urteil A 395/ OVG NRW Urteil A 395/06-52 OVG NRW Urteil A 1430/ OVG NRW Urteil A 1430/07-86 OVG NRW Beschluss A 1603/ OVG NRW Beschluss B 1155/ OVG NRW Urteil A 1414/ OVG NRW Urteil A 1414/ OVG NRW Urteil A 1414/05-53 OVG NRW Urteil A 1414/05-87 OVG NRW Urteil A 1521/ OVG NRW Beschluss B 1695/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss B 1081/ OVG NRW Beschluss A 3345/ OVG NRW Beschluss B 2214/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 2124/ OVG NRW Beschluss B 1894/ OVG NRW Beschluss B 523/ OVG NRW Beschluss B 523/ OVG NRW Beschluss B 618/ OVG NRW Beschluss B 618/06-88 OVG NRW Urteil A 1474/04-70 OVG NRW Urteil A 4240/ OVG NRW Beschluss B 638/05-88 OVG NRW Beschluss B 301/ OVG NRW Beschluss B 301/ OVG NRW Beschluss B 1158/ OVG NRW Urteil A OVG NRW Beschluss B 2117/ OVG NRW Beschluss B 2117/ OVG NRW Urteil A OVG NRW Urteil A 482/ OVG NRW Urteil A 482/01-71 OVG NRW Beschluss A 2131/0-228 OVG NRW Beschluss B 1958/ OVG NRW Urteil A 5645/00-54 OVG NRW Beschluss B 704/ OVG NRW Urteil A 2967/ OVG NRW Urteil A 3374/ OVG NRW Beschluss A 4754/ OVG NRW Beschluss B 100/ OVG NRW Beschluss A 3593/ OVG NRW Urteil A 4187/ OVG NRW Urteil A 6370/96-79 OVG NRW Urteil A 2881/ OVG NRW Beschluss B 82/ OVG NRW Urteil A 1575/ OVG NRW Beschluss B 1084/

17 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite OVG NRW Urteil A 1664/ OVG NRW Urteil I A 1307/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Urteil A 370/ OVG Saarland Beschluss A 370/13-54 OVG Saarland Beschluss B 213/12-56 OVG Saarland Urteil A 307/ OVG Saarland Beschluss B 304/07-79 OVG Saarland Urteil OVG Saarland Beschluss Q 19/ OVG Saarland Beschluss Q 71/04-92 OVG Saarland Beschluss Q 17/04-38 OVG Saarland Beschluss Q 204/ OVG Saarland Beschluss W 30/ OVG Saarland Beschluss W 38/ OVG Saarland Beschluss W 44/ OVG Sachsen Beschluss B 126/ OVG Sachsen Urteil B 82/ OVG Sachsen Urteil B 277/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 89/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/10-38 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 125/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 84/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 84/09-56 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 52/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 3/08-95 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss M 25/08-56 OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss L 107/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss B 3 S 391/ OVG Sachsen-Anhalt Beschluss B 3 S 391/99-97 OVG Schleswig Beschluss M 18/ OVG Schleswig- Holstein Beschluss MM 4/ OVG Thüringen Beschluss EO 961/ OVG Thüringen Beschluss EO 471/09-56 OVG Thüringen Beschluss EO 471/09-89 Sächs. OVG Beschluss B 2/ VG Berlin Beschluss L VG Berlin Beschluss S 15/

18 Durch anklicken der Seitenzahl erreichen Sie die gewünschte Seite Gericht Entscheidung Datum Aktenzeichen Seite VG Darmstadt Urteil K 632/11.DA VG Darmstadt Urteil K 632/11.DA - 89 VG Darmstadt Urteil K 632/11.DA 195 VG Darmstadt Beschluss G 285/ VG Darmstadt Urteil E 799/03 (3) VG Düsseldorf Urteil K 6848/11 - nicht rechtskräftig 115 VG Düsseldorf Urteil K 6848/11 - nicht rechtskräftig 186 VG Düsseldorf Beschluss L 1746/ VG Frankfurt Beschluss K 3565/ VG Frankfurt Urteil K 2941/12.F VG Frankfurt Urteil K 2941/12.F VG Frankfurt/Main Urteil E 5833/ VG Gelsenkirchen Beschluss L 1932/ VG Gelsenkirchen Beschluss L 1415/10-80 VG Hannover Urteil III A 93/ VG Karlsruhe Beschluss K 2146/ VG Köln Beschluss L 946/ VG Leipzig Beschluss K 365/ VG Meiningen Beschluss E 364/ VG NRW Urteil A 6370/ VG Regensburg Urteil RO 1 K 85 A VG Sigmaringen Urteil K 1152/13-71 VG Stuttgart Beschluss K 4747/ VG Stuttgart Beschluss K 4747/ VG Stuttgart Beschluss K 4747/13-71 VG Wiesbaden Urteil K 120/ OLG Dresden Urteil U 289/ LAG Hamm Urteil Sa 1018/ LAG Niedersachsen Urteil Sa 683/ AG Hamm Urteil Sa 1018/ ArbG Hamburg Urteil GA 1/

19 - 19 -

20 3. Rechtsgrundlagen in der Bundesverwaltung Beamtenstatusgesetz - BeamtStG vom Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Bundesbeamtengesetz - BBG vom Auswahlkriterien Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen. 21 Dienstliche Beurteilung Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. 22 Beförderungen (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus. 25 Benachteiligungsverbote Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen

21 Bundeslaufbahnverordnung - BLV vom i. d. F. vom Leistungsgrundsatz Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des 9 des Bundesbeamtengesetzes und des 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu treffen. 5 Schwerbehinderte Menschen (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behinderung zu berücksichtigen. 32 Voraussetzungen einer Beförderung Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und 3. kein Beförderungsverbot vorliegt. 33 Auswahlentscheidungen (1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten. (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, angemessen zu berücksichtigen. (2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle. (3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben: 1. Bei Beurlaubungen nach 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht gegeben ist. 2. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und 3. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht

22 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden. 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die 28 bis 31 bleiben unberührt. 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. (2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen. (3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten. 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab (1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. (3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt. Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG - vom , gültig ab Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind: Qualifikation: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung;

23 10. unterrepräsentiert: Status von Frauen oder Männern, wenn ihr jeweiliger Anteil an den Beschäftigten in einem einzelnen Bereich nach Nummer 2 unter 50 Prozent liegt; bei einer ungeraden Anzahl an Beschäftigten sind Frauen oder Männer unterrepräsentiert, wenn das Ungleichgewicht zwischen beiden Geschlechtern mindestens zwei Personen des gleichen Geschlechts betrifft; maßgeblich für die Bestimmung einer Unterrepräsentanz ist die aktuelle Situation in demjenigen Bereich, auf den sich die angestrebte Maßnahme oder Entscheidung hauptsächlich bezieht. 6 Arbeitsplatzausschreibung (1) Ausschreibungen von Arbeitsplätzen müssen geschlechtsneutral erfolgen. Es ist insbesondere unzulässig, Arbeitsplätze nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Der Ausschreibungstext muss so formuliert sein, dass er Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise anspricht und Angehörige des in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentierten Geschlechts verstärkt zur Bewerbung auffordert. Jede Ausschreibung hat den Hinweis zu enthalten, dass der ausgeschriebene Arbeitsplatz in Teilzeit besetzt werden kann, es sei denn, zwingende dienstliche Belange stehen dem entgegen. Satz 4 gilt auch für die Besetzung von Arbeitsplätzen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben ungeachtet der Hierarchieebene. (2) Wenn in einem Bereich Frauen oder Männer unterrepräsentiert sind, soll ein freier Arbeitsplatz ausgeschrieben werden, um die Zahl der Bewerberinnen oder der Bewerber zu erhöhen. Der Arbeitsplatz soll öffentlich ausgeschrieben werden, wenn dieses Ziel weder mit einer hausinternen noch mit einer dienststellenübergreifenden Ausschreibung erreicht werden kann. Ausnahmen nach 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. (3) Arbeitsplatzausschreibungen müssen die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes festlegen und im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der Bewerberinnen und Bewerber auch das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs enthalten. 7 Bewerbungsgespräche (1) Liegen in ausreichender Zahl Bewerbungen von Frauen vor, die das in der Ausschreibung vorgegebene Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen, müssen bei der Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zu Vorstellungsgesprächen oder besonderen Auswahlverfahren eingeladen werden. 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) In Vorstellungsgesprächen und besonderen Auswahlverfahren sind insbesondere Fragen nach dem Familienstand, einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sowie nach bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben unzulässig. (3) Auswahlkommissionen sollen geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine paritätische Besetzung aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen (1) Sind Frauen in einem bestimmten Bereich nach 3 Nummer 2 unterrepräsentiert, hat die Dienststelle sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, bei Einstellung und beruflichem Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt auch bei der Abordnung, Versetzung und Umsetzung für jeweils mehr als drei Monate, wenn diesen ein Ausschreibungsverfahren vorausgeht. Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen die gleiche Qualifikation aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Die Bevorzugung ist ausgeschlossen, wenn rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegen

24 Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

25 9 Qualifikation; von Bewerberinnen und Bewerbern (1) Die Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird anhand der Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ermittelt, insbesondere aus der hierfür erforderlichen Ausbildung, dem Qualifikationsprofil der Laufbahn oder des Funktionsbereichs sowie aus den beruflichen Erfahrungen. Das Dienstalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie für die Qualifikation für den betreffenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Spezifische, durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind. (2) Folgende Umstände dürfen nicht Teil der vergleichenden Bewertung sein: 1. durch die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben bedingte a) Unterbrechungen der Berufstätigkeit, b) geringere Anzahl aktiver Dienst- oder Beschäftigungsjahre, c) Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge, d) zeitliche Belastungen, 2. die Einkommenssituation des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, 3. die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung oder einer Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben Gebrauch zu machen, 4. organisatorische und personalwirtschaftliche Erwägungen. 18 Verbot von Benachteiligungen (1) Folgende Umstände dürfen die Einstellung sowie die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen und sich insbesondere nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken: 1. Teilzeitbeschäftigung, 2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten, 3. eine bestehende Schwangerschaft, 4. schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, 5. Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben. Dies schließt nicht aus, dass Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 anders behandelt werden als Zeiten nach Satz 1 Nummer 4 und 5. (2) Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Dies gilt für Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben mit Ausnahme der Elternzeit entsprechend. (3) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote sowie Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen

26 28 Schutzrechte (1) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Insbesondere übt sie ihr Amt ohne Minderung ihrer bisherigen Bezüge oder ihres bisherigen Arbeitsentgelts aus und nimmt am beruflichen Aufstieg so teil, wie dieser ohne die Übernahme des Amtes erfolgt wäre. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird von anderweitigen Tätigkeiten in dem Ausmaß entlastet, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist. In Dienststellen mit in der Regel weniger als 600 Beschäftigten beträgt die Entlastung mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft. Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel mindestens 600 Beschäftigten wird die Gleichstellungsbeauftragte im Umfang der Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft entlastet. Übt die Gleichstellungsbeauftragte eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist der Entlastungsumfang der Stellvertreterin oder der Stellvertreterinnen entsprechend zu erhöhen; dies gilt unabhängig von den Vorgaben zur Entlastung der Stellvertreterin in Absatz 5. Ist die Gleichstellungsbeauftragte gemäß 19 Absatz 2 für mehr als eine Dienststelle zuständig, ist für die Höhe der Entlastung die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Dienststellen maßgebend. (3) Die Dienststellen haben die berufliche Entwicklung der Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen fiktiv nachzuzeichnen. Diese Pflicht gilt ungeachtet des Entlastungsumfangs der Gleichstellungsbeauftragten. Die fiktive Nachzeichnung dient als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibung als Nachweis über ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte zu erteilen. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG - vom Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Anwendungsbereich (1) Benachteiligungen aus einem in 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg

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