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2 4.2.1 Seite 34 Beachte: Die Kürzung der Verpflegungspauschalen ist nach 9 Abs. 4a Satz 8 EStG immer dann vorzunehmen, wenn dem Artnehmer eine Mahlzeit von seinem Artgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Geschäftlich veranlasste Bewirtung durch einen Dritten Die Kürzung gilt auch für die Teilnahme des Artnehmers an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung oder an einem außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gewährten Artsessen (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR 2013), wenn der Artgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter die Mahlzeit zur Verfügung stellt. Es kommt nicht darauf an, ob Vorteile aus der Gestellung derartiger Mahlzeiten zum Artslohn zählen. Praxisspiel 13: Unternehmer U trifft sich am Samstagabend mit einigen Vertretern der Zulieferfirma Z in einem Restaurant zum Essen, um mit diesen eine geschäftliche Kooperation zu erörtern. An dem Essen nehmen auch der Vertriebsleiter und der Leiter der Konstruktionsabteilung des U teil. Der Teilnehmer erhält ein Menü zum Preis von 55,00 Euro einschließlich Getränke. Die Mahlzeit am Samstagabend erhalten die Artnehmer des U im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung; sie gehört nicht zum Artslohn. Sofern den Artnehmern des U die Voraussetzungen für eine Verpflegungspauschale erfüllt wären (z. B. weil sie mehr als acht Stunden abwesend waren oder weil sie nach dem Restaurantbesuch auswärts übernachtet haben), wäre diese um 9,60 Euro für das erhaltene

3 Seite Abendessen zu kürzen. Für die Artnehmer der Zuliefererfirma Z handelt es sich ebenfalls um die Teilnahme an der geschäftlich veranlassten Bewirtung, die auch für die Artnehmer des Z kein Artslohn darstellt. Sofern die Artnehmer des Z die Voraussetzung für eine Verpflegungspauschale erfüllen, ist diesen keine Kürzung wegen der gestellten Mahlzeit vorzunehmen. Z selbst hat seinen Artnehmern keine Mahlzeit gestellt. Da U das Essen gestellt hat, um Geschäftsbeziehungen zu Z zu knüpfen, ist das Merkmal ein Dritter, auf Veranlassung des Artgebers für die Mahlzeitengestellung nicht gegeben. Nimmt der Artnehmer hingegen an der geschäftlich veranlassten Bewirtung durch einen Dritten oder an einem Artsessen eines Dritten teil, fehlt es in aller Regel an einer durch den Artgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit; in diesem Fall sind die Verpflegungspauschalen nicht zu kürzen. Praxisspiel 14: Der Mitarter einer deutschen Gesellschaft nimmt an einer Vertriebsveranstaltung im Betriebssitz der italienischen Tochtergesellschaft teil (separate Firmierung). Die italienische Gesellschaft trägt sämtliche Kosten der Vertriebsveranstaltung (so z. B. Hotel, Essen etc.). Die Verpflegungspauschalen des Artnehmers der deutschen Gesellschaft sind nicht zu kürzen, weil die Mahlzeiten nicht auf Veranlassung seines Artgebers, sondern eines Dritten (der italienischen Tochtergesellschaft) zur Verfügung gestellt werden.

4 4.2.1 Seite 36 Abwandlung: Die italienische Tochtergesellschaft belastet der deutschen Gesellschaft die Kosten für den Artnehmer weiter. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die dem Artnehmer gestellten Mahlzeiten auf Veranlassung des Artgebers erfolgen, was zur gesetzlich vorgeschriebenen Kürzung der Verpflegungspauschalen führt. Da die im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung (R 19.5 LStR 2013) abgegebenen Mahlzeiten in aller Regel durch den Artgeber veranlasst sind, gelten für den Sonderfall, dass die Betriebsveranstaltung mit einer beruflichen Auswärtstätigkeit verknüpft ist, die Grundsätze zu den gemischt veranlassten Reisen entsprechend (vgl. dazu Punkt Pauschalen gemischt veranlassten Veranstaltungen mit Mahlzeitengestellung ). Die durch eine zusätzlich zur Betriebsveranstaltung veranlasste berufliche Auswärtstätigkeit entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sind Reisekosten und können als Werbungskosten berücksichtigt oder in entsprechender Höhe als steuerfreier Artgeberersatz erstattet werden. Die dem Artgeber unmittelbar durch die Betriebsveranstaltung entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sind nach den für Betriebsveranstaltungen geltenden allgemeinen Grundsätzen steuerlich zu beurteilen.

5 Seite Beachte: Damit fallen die unmittelbar durch die Betriebsveranstaltung entstehenden Fahrt- und Übernachtungskosten mit in die Aufwendungen der im Rahmen der Betriebsveranstaltung zu prüfenden Freigrenze in Höhe von 110,00 Euro je Artnehmer. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom Artgeber zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60,00 Euro übersteigt und die daher individuell zu versteuern sind. Hat der Artnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt entrichtet, wird dieses Entgelt auf den Kürzungsbetrag angerechnet. Es kommt insoweit auf das tatsächlich entrichtete Entgelt an, nicht aber darauf, ob das Entgelt dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit entsprochen oder der Artnehmer die Mahlzeit verbilligt erhalten hat. Ermittlung der Pauschalen gemischt veranlassten Veranstaltungen mit Mahlzeitengestellung Bei gemischt veranlassten Reisen sind die entstehenden Kosten grundsätzlich in einen beruflich veranlassten Anteil und einen den Kosten der Lebensführung zuzurechnenden Anteil aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom , VI R 32/03, BStBl. II 2006, S. 30; vgl. dazu auch Kapitel ff.). Dies gilt auch für die entstehenden. Stellt der Artgeber im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise Mahlzeiten zur Verfügung, ist die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Verpflegungspauschalen erst nach der Ermittlung des beruflich veranlassten Teils der Verpflegungspauschalen vorzunehmen.

6 4.2.1 Seite 38 Praxisspiel 15: Der Artnehmer A nimmt an einer einwöchigen vom Artgeber organisierten und finanzierten Reise im Inland teil. Das Programm sieht morgens eine Fortbildungsmaßnahme vor, der Nachmittag steht für touristische Aktivitäten zur Verfügung. Frühstück und Abendessen sind inklusive (Halbpension). Fahrtkosten und Übernachtungskosten sind unstreitig zu 50 % als Werbungskosten zu berücksichtigen. Folgende Auswirkungen ergeben sich durch die gemischte Veranlassung der Reise ( einer angemessenen Quote von 50 %) auf die steuerliche Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands: Die sind wie die übrigen Reisekosten nur zu 50 % beruflich veranlasst. Anreisetag: (12,00 50 % =) 6,00 Euro 6,00 Euro Kürzung: Abendessen: 9,60 Euro = für den Anreisetag: 0,00 Euro 0,00 Euro 5 Zwischentage: (5 24,00 50 % =) 60,00 Euro Kürzung: pro Tag: (4,80 + 9,60 =) 72,00 Euro = für die Zwischentage: 0,00 Euro 0,00 Euro Abreisetag: (12,00 50 % =) 6,00 Euro Kürzung: Frühstück: 4,80 Euro = für den Abreisetag: 1,20 Euro 1,20 Euro gesamte Verpflegungspauschale 1,20 Euro

7 Seite Vgl. auch Prüfschema zur Kürzung der Verpflegungspauschalen ab in Kapitel Neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblichen Mahlzeiten ab dem Nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG besteht Mahlzeiten die Möglichkeit der Pauschalversteuerung in Höhe von 25 %, wenn diese dem Artnehmer von seinem Artgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und deren Besteuerung nicht nach 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterbleibt. Die Pauschalbesteuerung kommt demnach in Betracht, wenn der Artnehmer ohne Übernachtung mehr als acht Stunden auswärts tätig ist, der Artgeber die Abwesenheitszeiten nicht überwacht bzw. nicht kennt oder die Dreimonatsfrist nach 9 Abs. 4a Satz 6 EStG abgelaufen ist. Praxisspiel 16: Der Artnehmer A nimmt an einer eintägigen auswärtigen Seminarveranstaltung teil. Der Artgeber hat für die teilnehmenden Artnehmer neben dem Seminar auch ein Mittagessen gebucht und bezahlt.

8 4.2.1 Seite 40 Der Artgeber besteuert das Mittagessen nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal mit 25 %, weil er keine Aufzeichnungen über die Abwesenheitszeiten der Artnehmer führt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine übliche Mahlzeit handelt, die nach 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem Sachbezugswert anzusetzen ist. Nicht nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG pauschal besteuerbar sind somit sogenannte Belohnungsessen mit einem Preis von mehr als 60,00 Euro. Die Pauschalierungsmöglichkeit greift auch nicht für Mahlzeiten, die überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Artgebers abgegeben werden, z. B. sogenannte Artsessen oder Beteiligung von Artnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung, da insoweit kein steuerpflichtiger Artslohn vorliegt. Die Pauschalierungsmöglichkeit nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG gilt zudem nicht für die Gestellung von Mahlzeiten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung; hier kommt allerdings eine Pauschalierung nach 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Betracht.

9 Bestellmöglichkeiten Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht Für weitere Produktinformationen oder zum Bestellen hilft Ihnen unser Kundenservice gerne weiter: Kundenservice Telefon: / service@forum-verlag.com Oder nutzen Sie bequem die Informations- und Bestellmöglichkeiten zu diesem Produkt in unserem Online-Shop: Internet FORUM VERLAG HERKERT GMBH, Mandichostraße 18, Merching, Tel.: (08233) , service@forum-verlag.com, Internet:

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